Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0238-L/06
Zurechnung eines Spekulationsgewinnes aus Grundstücksveräußerung nicht an die zivilrechtliche Eigentümerin, sondern an deren Vater als wirtschaftlichen Eigentümer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0238-L/06vom 16.02.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betrachtet man darüber hinaus das dingliche Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Ihren Gunsten im Zusammenhalt mit der Möglichkeit das Schenkungsanbot anzunehmen und somit jederzeit wieder bücherliches Eigentum am Grundstück zu erlangen, so wird deutlich, dass Ihre Tochter als formelle bücherliche Eigentümerin beinahe keinerlei Rechte am Grundstück geltend machen konnte. Es verblieb ihr einzig und allein die Möglichkeit, das Grundstück in Bestand zu geben, wobei Sie es ebenfalls in der Hand hatten, durch Annahme des Schenkungsanbots, auch dieses Gestaltungsrecht zu unterbinden. Durch diese Ihre rechtlich starke Stellung war Ihre Tochter nicht in der Lage, jene Befugnisse geltend zu machen, die als Ausdruck zivilrechtlichen Eigentums angesehen werden (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung, Veränderung und jeden Dritten von der Einwirkung auf die Sache auszuschließen).
Außerdem bestehen angesichts dieser Gestaltung erhebliche Zweifel an Ihrem Schenkungswillen (betreffend Sparbuchschenkung vom 11. Jänner 2001).
Nehmen Sie bitte dazu Stellung!"
Die vom Prüfer in Textziffer 6 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 13. Dezember 2004 bzw. des Schlussbesprechungsprogramms) dargestellten Feststellungen wurden in Kopie angeschlossen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 23. November 2010 nahm der Bw. wie folgt Stellung:
"Zu Pkt.1. a.)
Meine Tochter, Fr. BGSa. hat seit 1989 beim Betreiben der S-RuH-GesbR tatkräftig mitgeholfen und sollte dieses Unternehmen durch Übertragung weiterführen, was zwischenzeitlich auch erfolgt ist.
Nachdem ich jedoch 1995 aus der F- Ges.m.b.H' ausgeschieden bin, wollte meine Tochter aufgrund meines Wissens, eine ähnliche Firma weiterführen, um ein zweites Standbein zu haben, da die Reiterei zum damaligen Zeitpunkt bereits rückläufig war. Dies führte zum Betreiben der N. Ges.m.b.H, selbständig durch meine Tochter in den Räumlichkeiten der S-RuHGesbR. Meine Tochter hat bis 2000 im Rahmen Ihrer Tätigkeit sämtliche anfallenden Schreibarbeiten, Organisation und Angebotsnachfassung durchgeführt. Natürlich habe ich Sie dabei aufgrund meiner früheren Tätigkeit und meiner Kenntnisse des Marktes unterstützt.
Nachdem im Jahr 1999 der Umsatz der N. ges m b H. schon sehr hoch war, ließen sich die beiden Firmen gemeinsam auf ein und demselben Areal nicht mehr bewerkstelligen.
Es wurde daher gemeinsam mit meiner Tochter ein passendes Areal für die N. Ges.m.b.H gesucht und auch gefunden.
Der Kauf des ersten Teilgrundstückes Nr.2071/3 wurde nach Beratung meiner Tochter beschlossen. Zur Finanzierung des Kaufpreises wurde meiner Tochter von mir das Sparbuch mit der Nummer yyyy-yyy.yy geschenkt. Dieses wurde von dieser zur Kreditbesicherung des Grund-Kaufpreises bei der Bank hinterlegt. (Beilage: Ablichtung Kreditvertrag Bank und Sparbuch.)
Zu Pkt.1.b.
Fr. BG hat das Grundstück Nr. 2071/2 mit beigefügtem Kaufvertrag vom 08. 11. 2000 von Fa. Rp. erworben. (siehe Ablichtung Kaufvertrag) Den Geldfluss wurde durch den Verkauf des ersten Teilgrundstück an die P-Leasing. Geldfluss siehe Ablichtung Bank Sparbuch
Zu Pkt.1.c.
Fr. BG hat die Finanzierung des Kaufpreises sowie die nachfolgenden Konditionsverhandlungen mit der P-Leasing zwecks Errichtung der Baulichkeiten für die Fa. N. selbständig geführt und abgeschlossen.
Zu Pkt.1. d.
Meine Tochter hat die erforderlichen Gespräche mit der Bank geführt, sowie die günstigen Leasingraten mit der der P- Leasing ausgehandelt. (Dokumente liegen nicht vor, müssen aber beim Akt "Leasingvertrag P- Leasing" bei Fa. N. vorhanden sein. Konnten aber nicht urgiert werden da Fa. N. seit 2006 insolvent ist.
Zu Pkt.2.a.
Der Vertrag mit meiner Tochter vom 11.01.2001 über die Schenkung eines Sparbuchs war sowohl meiner Gattin, Fr. Sn.ST., als auch unserem damaligen Steuerberater Gt. bekannt, da dieser vor Unterfertigung konsultiert wurde und hat dieses lt. meinem Wissen auch in Kopie bei seinen Akten.
Zu Pkt.2.b.
Wie o.a. Fr. Sn.ST. und Steuerberatungsbüro L.Gt..
Zu Pkt.2.c.
Zusatzvereinbarungen zur Schenkung wurden nicht getroffen.
Zu Pkt.3.a.
Diese Aktenvermerke waren meines Wissens nach deshalb erforderlich, da bei den Anfragen über Konditionen der Leasingangebote verschiedener Banken, diese vor Anbotserstellung eine Verwendungszusicherung der Baugründe verlangten.
Da ich durch meine frühere Tätigkeit bei Fg. große Erfahrung mit Leasinfinanzierungen hatte übernahm ich im Auftrage meiner Tochter und des damaligen Geschäftsführers von Fa. N. als Organisator die Vorauswahl der günstigsten Leasinggesellschaft.
Zu Pkt.3.b.
Die Firma N. hat während Ihrer Einmietung bei der S-RuH-GesbR in R8, das Tor durch Lagerung von Stahlprofilen derart beschädigt, dass dieses ausgetauscht werden musste, da es nicht mehr reparabel war. Ich habe damals die Tormaße an die Herstellerfirma tel. mitgeteilt. Wahrscheinlich ist daher diese Rechnung zu meinen Handen gesandt worden.
Zu Pkt. Befragung "6 u. 7"
Nach Übersiedlung der N. in den Neubau hatte meine Tochter keine Zeit mehr, an zwei Orten tätig zu sein. Anfang 2002 zeigte sich bei N. ein starker Auftrags- und Gewinneinbruch. Bei Nachfragen beim damaligen Geschäftsführer über den Grund dieses Umstandes, wurde von diesem kundgetan, dass diese Tätigkeit nicht die Seine sei. Bei Befragung der damaligen Gesellschafter nach Interesse an einen Kauf der Firmenanteile wurde von diesen ein Kauf zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt. Aus diesem Grund wurde vom Geschäftsführer vorgeschlagen einen Interessenten für die Übernahme von N. zu suchen. Damit wurde ich betraut. Durch ein Zeitungsinserat in den Kammernachrichten XXWirtschaft habe ich infolge eines Inserates Hr. C. gefunden.
Da Hr. C. jedoch sehr hohe Forderungen stellte, die nicht akzeptabel waren, wurden diese Gespräche abgebrochen. Daraufhin meldete sich bei mir die Fa. Prz., die großes Interesse an einen Kauf zeigte, jedoch unter der Auflage, dass Ich noch drei Jahre zum Übergang bei Fa. N. bleibe, um als Organisator eine Umstrukturierung durchzuführen. Vor dem Vertragsabschluß wurde jedoch von den maßgeblichen Mitarbeitern und Geschäftsführung der N. der Verkaufsabschluss boykottiert, da sich diese plötzlich selbst an einer Übernahme der Fa. N. interessiert zeigten. Dies wurde von mir Fa. Prz. mitgeteilt, wobei mir im Schreiben wahrscheinlich aus Frust ein Fehler mit dem Worten "Meiner Firmenanteile" passiert ist, da eine Übernahme durch Prz. weitaus vorteilhafter für Fa. N. gewesen wäre.
Daraufhin wurden die Firmenanteile der Fa. N. an die Mitarbeiter D., Grt. und Br. von meiner Tochter verkauft. Diese meldeten 2006 dann Konkurs an.
Zu Pkt. 4.
Das Grundstück 2071/2 wurde von meiner Tochter von Fa. Rp. gekauft. (siehe Ablichtung Kaufvertrag) und war bis zum Verkauf von meiner Tochter an Fa. He. in Ihrem Besitz.
Nach Aufhebung des Konkursverfahrens von Fa. Fg. wurde mir zwar von Gläubigern private Schadensersatzklagen angedroht. Diese hätten aber keinesfalls o.a. Grundstück betroffen, sondern nur mein Privatgründstück. Privat-Klagen wurden jedoch nie erhoben.
Zu.Pkt. 5.
Das Grundstück 2071/2 wurde zwar von meiner Tochter zum Zweck einer Ausweitungsfläche für Fa. N. gekauft, wurde aber von Fa. N. aus Kosten-Einsparungsgründen nicht gemietet. Daher gab es auch nie einen Mietvertrag.
Zu Pkt. 6. u. 7)
Das Belastungs- u. Veräußerungsverbot und das Schenkungsangebot wurde auf Anraten unseres Notars formuliert, ist laut seiner Aussage heutzutage für derartige Fälle völlig üblich und dient dazu, dass bei eventuellen innerfamiliären Problemen von Fam BG (Scheidung, Tod, grober Undankbarkeit - ect. ) sich eine Verwertung des Grundstückes sehr erschwert, oder gar nicht mehr, bzw. mit großem Zeitverlust und finanziellem Aufwand durchführen hätte lassen. Dies war bis zum Zeitpunkt der Veräußerung von meiner Tochter an Fa. He. niemals der Fall.
Deshalb wurde dieses Belastungs- u. Veräußerungsverbot und das Schenkungsangebot von mir auch nicht in Anspruch genommen.
Meine Tochter hat den Ertrag aus dem Grundverkauf an Fa. He. lukriert und die jährlichen Vermögenszuwächse daraus. Sie ist Mitinhaberin unseres Wertpapierdepots "ST.Sn., ST.G. und Sa.BG "
Grundlegend vertrete ich die Ansicht, dass ich meine Kinder schon in jungen Jahren an meinem Vermögen teilhaben lasse und nicht erst nach meinem Ableben.
Außerdem hat meine Tochter alle die, aus dieser Schenkung resultierenden Zugewinne erwachsenen Steuern und Abgaben termingerecht an das Finanzamt abgeführt.
Daher bin ich der Meinung, dass diese Schenkung völlig korrekt ist und ersuche um Einstellung des Verfahrens.
Anlagen:
Sparbuch Schenkungsvereinbarung
Kreditvertrag Bank
Sparbuch Ablichtung
Kaufvertrag Grund EZ. 871, 2071/2"
In der am 10. Februar 2011 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde zunächst den Parteien des Verfahrens der bisher auf Grund der Aktenlage bzw. der ergänzenden Ermittlungen vorliegende Sachverhalt in Schriftform ausgehändigt und anschließend durch den Referenten vorgetragen. Dieser Sachverhalt wurde als richtig und vollständig anerkannt und nicht bestritten. Weiters wurde ausgeführt:
Vorsitzende: Gibt es seitens des Finanzamtes ergänzende Vorbringen zu diesem Vortrag?
Vertreter des Finanzamtes: Der Sachverhalt wurde korrekt geschildert.
Die Vorsitzende gibt dem Bw. Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen.
Bw.: Ich möchte die Chronologie der ganzen Geschichte ein bisschen aufrollen. Die N. Handels GesmbH ist entstanden aus der Fa. F-Fassaden-G-GmbH. Ich habe meine Anteile verkauft und bin aus der Firma ausgestiegen. Der Konkurs der Fa. Fg. Metall- und Glasverarbeitungstechnik GesmbH ist erst ein Jahr später passiert, als ich ausgestiegen bin. Die Geschichte hat mit mir überhaupt nichts mehr zu tun gehabt. Die Fa. Fx ist eigentlich als Sicherheitsgürtel gegründet worden, falls mit der Fa. Fg. etwas passiert. Nachdem ich meine Anteile verkauft hatte, war es nicht mehr erforderlich, dass die Firma existiert. Wir haben überlegt, was wir mit der Firma machen könnten. Da hat meine Tochter gesagt, dass ich eigentlich ganz gute Chancen am Markt hätte, hier für mich die Kastanien aus dem Feuer zu holen und sie möchte gerne das Unternehmen weiterführen. Meine Tochter Sa. war von 1995 bis 1997 Geschäftsführerin und in die ganze Geschichte involviert. Sie hat die ganzen Angebote, den Schriftverkehr, zusätzlich noch das Nachfassen der Angebote und die Lukrierungen der Aufträge für die Firma gemacht. Es war an sich eine kleine Firma. Der Reitstall und die Fa. N. haben sich nicht mehr vertragen. Das heißt, es hat zu Kollisionen und ähnlicher Art geführt, dass hier riesige Transporte mit Material gekommen sind und auf der anderen Seite haben die Leute dann nicht mehr gewusst, wo sie hin sollen. Es hat sich also der damalige Geschäftsführer, Herr Gr. nach einem Grundstück für die Firma umgesehen und brachte in Erfahrung, dass die Fa. Rp. in Gn ein Grundstück veräußern würde. Ich habe es mir dann mit meiner Tochter angesehen und sie hat gesagt, es wäre eigentlich ideal und würde genau passen. Die Situation war dann so: Meine Tochter hat in erster Linie Gespräche mit den Banken geführt und ich habe mich eingeklinkt, weil ich doch relativ viel Erfahrung habe. Es ist nachher herausgekommen, dass die Bank zu diesem Zeitraum die besten Konditionen geboten hat. Wir haben uns gefragt, wie wir das machen sollen und haben einen Kredit aufgenommen. Dann hat uns die Bank mitgeteilt, dass, wenn wir eine Besicherung für den Kredit hätten, wir nur die Hälfte Zinsen zahlen würden, das heißt, von der überhängenden Marge von dem Sparbuch, Zinsen usw. Aus diesem Grund hat man ein Sparbuch mit einer Einlage von 2 Mio. S, die vorhanden waren, eröffnet. Wahrscheinlich war es ein Fehler und ich habe dann das Sparbuch meiner Tochter geschenkt. Die Bank hat gesagt, dass das Sparbuch auf meine Tochter lauten muss, nachdem auch der Kredit auf meine Tochter gelautet hat. Das war im Grunde genommen nicht ein wirkliches Schenken, sondern meine Tochter hat mit diesem Sparbuch einen Kredit bedient oder besichert und aus diesem Grunde ist es ihr übergeben worden. Das Leasing hat dann auch meine Tochter mit Herrn Gr. gemacht. Herr Gr. war hier Geschäftsführer und hat die Leasingverträge mit der P-, die damals der beste Leasinggeber war, abgeschlossen. Der Grund ist verkauft worden und parallel hat es einen Grunderstkauf, eine Option gegeben. Die habe ich persönlich, das muss ich ehrlich sagen, mit Herrn Rp. ausgehandelt, weil ich schon wollte, dass wir den Grund kaufen. So hat meine Tochter nachher die Möglichkeit, dass sie auch einen zweiten Grund kaufen kann, zwecks Erweiterung.
Vorsitzende: Sprechen Sie jetzt vom Grundstück 2071/3?
Bw.: Das ist das zweite Grundstück. Ich weiß nicht, was das für eine Grundstücksnummer hat.
Referent: Das war das Grundstück 2071/3, der Kauf erfolgte im Dezember 1999.
Bw.: Das erste Grundstück wurde im Jahr 1999 verkauft und dann ist das andere gekauft worden. Das müsste im Jahr 2000 oder 2001 gewesen sein.
Referent: Nein, das ist im Jahr 2000 verkauft worden. Das Datum des Verkaufes des Grundstückes 2071/3 war der 4. Dezember 2000, das Datum des Kaufanbotes und des Kaufvertrages war der 28. Dezember 1999. Also im Jahr 1999 wurde das Grundstück gekauft und im Jahr 2000 wurde es verkauft, daraus resultierte die Spekulation im Jahr 2000.
Bw.: Meine Tochter war vorher Mitinhaberin. Ich habe von der Bank die Bestätigung, dass meine Tochter seit 1998 Mitinhaberin unseres Depots, lautend auf meine Frau, meine Tochter und auf mich, ist. Im Jahr 2000 waren 5 Millionen Schilling drauf. Sie hätte ohne weiteres das Depot als Versicherung problemlos nehmen können. Dazu hätte man aber das Geld für das Depot auf die Bank übertragen müssen. Daher haben wir uns dazu entschlossen, ein Sparbuch zu verwenden und dieses zu hinterlegen. Damals hat kein Mensch daran gedacht, dass das mal solche Auswirkungen hat.
Referent: Wann war dieser Guthabenstand auf dem Depotkonto?
Bw.: Der Guthabenstand war etwas später, weil die Bank die Unterlagen nicht mehr ausheben hat können. Man hat uns gesagt, die Bank könne nur 10 Jahre ausheben, länger nicht.
Referent: Sie haben in der Vorhaltsbeantwortung geschrieben, dass die drei Personen Inhaber dieses Depots sind. Wann war noch mal das Guthaben?
Bw.: Der Depotauszug ist vom 28.12.2001, länger haben sie es leider nicht ausheben können.
Referent: Der Kauf war ja im Jahr 1999.
Bw.: Schon, aber zu dem Depot, gibt es ein Schreiben, die Depotnummer lautet xxxxxyyyxxx, Inhaberin Sa. BG seit 6.11.1998. Da gibt es eine Bestätigung, von der ich mir eine Kopie habe geben lassen, zusätzlich habe ich auch noch einen Depotauszug.
Referent: Welchen Stand wies dieser Depotauszug aus?
Bw.: Das weiß ich nicht mehr, es waren sicher ein paar Millionen Schilling.
Vorsitzende: Das ist aber geteilt durch drei Personen?
Bw.: Ja, das ist durch drei geteilt.
Referent: Ein paar Millionen Schilling. Das ist relativ ungenau. Es ist aber auch nicht so maßgeblich, weil Faktum ist, dass das Sparbuch verwendet worden ist.
Zum Akt genommen wird ein Auszug der Bank, betreffend Historie des Depots mit der Nr. xxxxxyyyxxx, Inhaberin Sa. BG seit 6.11.1998 und Inhaber Ing. G. ST. und Sn. ST. seit 15.11.2000.
Aus dieser, vom Bw. vorgelegten Depotbestätigung der Bank, datiert mit 26. Jänner 2011 mit dem "Betreff: Historie Ihrer Depots" zum Nachweis der Inhaberschaft geht Folgendes hervor: "Depot Nr. xxxxxyyyxxx; Inhaber Sa. BG seit 6.11.1998; Inhaber Ing. G. ST. und Sn. ST. seit 15.11.2000".
In dem gleichzeitig vorgelegten Depotauszug Nr. xxxx-yyyyy/xx vom 28.12.2001, adressiert an den Bw., lautend auf "Sa. BG und weitere Depotinhaber", ist eine Wertpapieraufstellung mit diversen Wandelschuldverschreibungen, Bonds etc. im Gesamtkurswert von 433.462,12 € ausgewiesen.
Bw.: Das Depot lautete aber auf Sa. BG und weitere.
Vorsitzende: Es steht auf dem Auszug, Depotnummer, Inhaberin Sa. BG seit 1998. Ein Depotauszug ist als Beilage angeschlossen.
Referent: Als neue Inhaber sind weiters ausgewiesen: Ing. G. ST. und Sn. ST. seit 15.11.2000.
Bw.: Sind wir in diesem Zeitraum dazugetreten?
Referent: Ja, genau.
Bw.: Meine Tochter hat wohl das Interesse gehabt, das Ganze zu machen, weil sie Geschäftsführerin war. Sie hat damals die beiden Betriebe, den Reitstall und parallel dazu die Fa. N. geführt, bis sie gesagt hat, es geht nicht mehr, sie kann sich nicht zerreißen. Sie macht lieber den Reitstall, weil sie sich dort eigentlich wohler fühlt. Gut, dann suchst du dir einen Geschäftsführer, habe ich ihr vorgeschlagen. Dies war dann Herr Gr. . Das war im Jahr 1997, das ist im Firmenbuch drinnen. Meine Tochter hat sich natürlich auch dafür entschlossen, dass sie den Betrieb dort weiter betreiben will. Sie ist noch Besitzerin eines Teilgrundstückes, von dem Grundstück, wo sie auch im Grundbuch als Besitzerin aufscheint. Das ist ein Grundstück mit ungefähr 900 m².
Vorsitzende: Das ist aber nicht berufungsgegenständlich?
Bw.: Nein, das ist nicht Berufungsgegenstand.
Vorsitzende: Nachdem Sie gesagt haben, Ihre Tochter hat beide Betriebe geführt, nämlich den Reitstall und die Fa. N.. Sie waren ja bei der Fa. N. angestellt, habe ich das richtig jetzt wiedergegeben?
Bw.: Ja, das war im Jahr 1995.
Vorsitzende: Was haben Sie bei der Fa. N. gemacht? Weil, wenn Ihre Tochter so engagiert war, was ich ja verstehe, zwei Betriebe zu führen ist ja eine riesige Aufgabe. Sie haben das Know-how, die Kenntnisse und die Beziehungen gehabt, in welcher Weise waren Sie dann tätig bei dieser Fa. N.?
Bw.: Ich habe in erster Linie meine "connections", die ich gehabt habe, von der Fa. Fg. her, natürlich lukriert. Das heißt, ich habe einige Architekten, Bauherren usw. angegeben und besucht, dann ist eigentlich das Ganze halbwegs von alleine gelaufen.
Vorsitzende: Sie waren im operativen Geschäft tätig, haben Sie mitgearbeitet?
Bw.: Ja, das haben aber Herr Gr. und meine Tochter ebenso gemacht. Ich habe immer die Verbindungen geschaffen und meine Tochter und Herr Gr. haben es dann selber bearbeiten müssen.
Referent: Ergänzend zu Ihrer Darstellung, dass Sie eigentlich nur im Hintergrund agiert bzw. die Kontakte geknüpft haben und die Gesellschafter bzw. die Geschäftsführer der Fa. N. auf dieser Basis die Geschäfte weiter bearbeitet hätten:
Wie bereits im Vorhalt angeführt, wurden teilweise Rechnungen an Sie direkt adressiert, oder z.B. im Rahmen der Betriebsprüfung haben Sie anlässlich der Niederschrift vom 18.10.2004 angegeben, Sie hätten der Fa. Prz. mit Schreiben vom 16.5.2002 betreffend "Verkauf meiner N.-Anteile" mitgeteilt, dass Sie die Firmenanteile an die Ihnen (Fa. Prz.) bekannten N.-Mitarbeiter verkauft hätten. Weiters wurde in dieser Niederschrift fest gehalten:
"Frage: Da Sie als Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt keine Anteile an der Fa. N. gehalten haben (vgl. auch Firmenbuch), stellt sich die Frage, ob es (weitere) treuhänderische Vereinbarungen mit den Gesellschaftern gegeben hat?
Antwort: Keine Vereinbarungen, es handelte sich nur um die Anteile von Frau BG.
Frage: Warum haben Sie diesen Umstand mit gesondertem Schreiben der Fa. Prz. mitgeteilt?
Antwort: Um keine weiteren Verkaufsgespräche mehr mit der Fa. Prz. führen zu müssen."
Das nur als Beispiel, dass eben dieser Sachverhalt zeigt, dass Sie sehr wohl stark in die maßgeblichen Entscheidungen der Firma involviert waren. Wenn man bedenkt, dass eine Firmenübernahme oder Übergabe an eine andere Firma kein Nebengleis, sondern eine zentrale Weichenstellung für ein Unternehmen darstellt, so entsteht insgesamt der Eindruck, als hätten Sie sehr wohl die Geschicke der Firma in der Hand gehabt.
Bw.: Ich habe mich größtenteils herausgehalten. Bei solchen Sachen habe ich natürlich auch wieder meine Beziehungen spielen lassen. Es geht darum, die Fa. Prz. hat sich einmal für die Übernahme der Fa. Fg. interessiert, wie die in Konkurs gegangen ist. Nachdem dies nichts geworden ist, weil die Fa. T das dann gekauft hat, da ist mir die Idee gekommen, zu dem Zeitpunkt, wo ich mit der Fa. Prz. Kontakt aufgenommen habe. Ich habe die Fa. Prz. gekannt und bin natürlich selbst zur Firma hingegangen, um zu fragen, wie es aussieht und ob ein Interesse besteht. Es ist ein ganz anderes Auftreten, wenn ich zur Firma hingehe, die mich schon kennt. Ich habe mich zum größten Teil aus dem Tagesgeschäft herausgehalten und die Verbindungen hergestellt, das muss ich ehrlich sagen. Die Firma hat gut verdient. Ich muss auch dazu sagen, ich habe mir das gut zahlen lassen, damit war mein Part getan. Der Firmenverkauf wurde nur angeleiert, weil damals die Geschäftsführung vollkommen versagt hat.
Referent: Zur Geschäftsführung hat auch Ihre Tochter gehört?
Bw.: Zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Das war im Jahr 2002, da war sie keine Geschäftsführerin mehr.
Vorsitzende: Wie viele Tage später?
Referent: Im Jahr 1995 bis 1997 war die Tochter Geschäftsführerin und Gesellschafterin auch noch bis 2002.
Bw.: Der Verkauf der Fa. N. ist erst im Jahr 2002 oder 2001 angeleiert worden. Da war sie nur mehr Teilhaberin. Ich bin kein Jurist, ich habe ihm das einfach geschrieben. Die Gesellschaftsanteile wurden verkauft und zwar hat das damals den Grund gehabt, dass die Gesellschafter die Anteile selbst gekauft haben. Was soll ich da lang herumschreiben, nur damit die Fa. Prz. gewusst hätte, dass die Gesellschaftsanteile nicht mehr verfügbar sind.
Vorsitzende: Gibt es noch ergänzende Fragen seitens der Beisitzer?
Es werden keine weiteren Fragen mehr gestellt.
Vorsitzende: Darf ich um die Schlussanträge bitten.
Vertreter des Finanzamtes: Das Finanzamt bleibt bei der Meinung, die Veräußerung gehört zu 100 % dem Herrn Ing. ST. zugerechnet. Es wurden heute keine neuen Argumente gebracht, die das Finanzamt von dieser Meinung abweichen lassen.
Bw.: Ich beantrage die Zurechnung der Hälfte des Spekulationsgewinnes in Höhe von 61.225,22 €. Dies entgegen der jetzigen Ansicht bzw. des Bescheides des Finanzamtes, wonach mir nicht die Hälfte iHv. 61.225,22 €, sondern der gesamte Spekulationsgewinn iHv. 122.450,44 € zugerechnet wurde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der in der oben wiedergegeben Schilderung des Verfahrensablaufes enthaltene Sachverhalt betreffend Feststellungen der Betriebsprüfung, erfolgte Selbstanzeigen, Inhalt der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke Nr. 2071/2 und 2071/3 abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen und die laut Firmenbuch zusammengefassten, auszugsweise wiedergegebenen Daten wurden vom Bw. nicht bestritten. Unbestritten blieb auch die dem Bw. mit Vorhalt vom 5. November 2010 zur Stellungnahme übermittelte Sachverhaltszusammenfassung (siehe Punkte 1, 6 und 7 des Vorhaltes). Zu den Punkten 6 und 7 des Vorhaltes wies der Bw. lediglich darauf hin, dass er das Schenkungsanbot und das Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht in Anspruch genommen habe. Dies entspricht dem fest gestellten Sachverhalt.
Dieser Sachverhalt wird der gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt.
Strittig ist, ob die geschilderte Sachlage eine geeignete Basis für die dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Grunde liegende Ansicht darstellt, die vom Bw. vorgenommene Aufteilung des Spekulationsgewinnes gemäß
§ 30 EStG 1988 aus der Veräußerung des Grundstückes Nr. 2071/2 auf ihn und seine Tochter im Verhältnis 50 zu 50, sei nicht anzuerkennen und dem Bw. zur Gänze zuzurechnen.
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 4 EStG 1988 lauten:
§ 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß
§ 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.
.....................
(4) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. ................
Gemäß
§ 21 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
§ 24 Abs. 1 lit d leg.cit. bestimmt:
Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter gelten bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:
d) Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet.
Die Herrschaft gleich einem Eigentümer übt derjenige aus, der auf Dauer die tatsächliche Herrschaft auszuüben in der Lage und imstande ist, andere von der Verfügungsgewalt und der Nutzung auszuschließen (Ritz, BAO³, § 24 Tz 8 mit Hinweis auf VwGH 9.10.1991, 89/13/0098).
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern (VwGH 31.3.1998, 98/13/0039; 21.7.1998, 93/14/0149; 24.2.2004, 2000/14/0186; 9.11.2004, 99/15/0008; vgl auch zB Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz 142 ff und Lang, SWI 1998, 220). Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren und so die Art der Nutzung bestimmen kann (VwGH 21.7.1998, 98/14/0029; 23.4.2002, 99/14/0321). Die Frage der Einkünftezurechnung ist nach VwGH 15.2.1994, 90/14/0243, in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; dabei kommt Missbrauchsüberlegungen iSd § 22 keine Bedeutung zu. (Ritz, BAO³, § 22 Tz 14).
Nach § 24 Abs 1 lit d BAO werden "Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt", diesem zugerechnet (wirtschaftliches Eigentum); das wirtschaftliche Eigentum gilt als Anwendungsfall der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Torggler, ÖStZ 1972, 58; ebenso E 21.10.1986, 86/14/0107, 1987, 246 und E 18.12.1989, 88/15/0114, 1990, 365; nach Weilinger, Leasing, 91 liegt eine lex specialis zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor) Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz 110.
In der Regel fällt das wirtschaftliche Eigentum mit dem zivilrechtlichen Eigentum zusammen (E 18.12.1997, 96/15/0151, 1998, 559). Nach § 354 ABGB ist das Eigentumsrecht "die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen". § 24 Abs 1 lit d BAO bezieht sich inhaltlich auf das Eigentumsrecht, "verlangt hingegen nicht das nach außen hin sichtbare rechtliche Kleid" (Weilinger, Leasing, 98). Es genügt die faktische Ausübung der Herrschaft über ein Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer (Torggler, ÖStZ 1972, 69). Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der gewillt ist, mit der Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten und der zugleich entschlossen ist, den rechtlichen Inhalt des Eigentumsrechts unter Ausschließung jeder anderen Person für sich auszuschöpfen (E 11.9.1969, 88/68, 1970, 4; anders Torggler, ÖStZ 1972, 69). Ist ein Stpfl auf Grund eines Rechtsanspruches auf den Besitz einer Sache gewillt, wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten, so muss er als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden (E 7.5.1969, 1814/68, 1969, 166). (Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz 111).
Ein vom Zivilrecht abweichendes wirtschaftliches Eigentum wird dann angenommen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung, auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich jeden Dritten (auch den zivilrechtlichen Eigentümer) von der Einwirkung auf die Sache auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung, ausschließen kann (E 12.2.1986, 84/13/0034, 1987, 59 und E 18.12.1997, 96/15/0151, 1998, 559; EStR 2000 Rz 122).
Nach der Judikatur ist das Vorliegen eines vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden wirtschaftlichen Eigentums stets anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse festzustellen (vgl für viele E 29.6.1982, 82/14/0054, 1983, 54). Mit Verallgemeinerungen einzelner Kriterien muss daher sorgfältig umgegangen werden, weil jeder Einzelfall Besonderheiten aufweisen kann. Vielfach handelt es sich bei den einzelnen Kriterien für die Annahme des wirtschaftlichen Eigentums bloß um Indizien, die im Einzelfall auch ein anderes Ergebnis nach sich ziehen können. Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz 113.
Wirtschaftliches Eigentum an einer Sache setzt iS des § 24 Abs 1 lit d BAO voraus, dass der "wirtschaftliche Eigentümer" die Herrschaft über die Sache gleich einem Eigentümer ausübt. Er muss auf Grund eines Rechtsanspruches auf den Besitz der Sache in der Lage sein, mit dieser Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten (VwGH vom 29.06.1982, 82/14/0054 mit Hinweis auf E 29.6.1982, 81/14/0093 RS 1 und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie auch E 30.6.1971, 815/69, VwSlg 4258 F/1971).
Im gegenständlichen Fall kommt der Tochter des Bw., Sa. ST., verehelichte BG, auf Grund der vertraglichen Gestaltung im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstückes Nr. 2071/2, EZ 871, Grundbuch xxxxx Ed. am 8. November 2000 und dem am 19. März 2004 erfolgten Verkauf, zivilrechtlich die Qualität der Käuferin bzw. Verkäuferin zu.
Die gleichzeitig errichteten Notariatsakte wie
- das dingliche Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364 c ABGB zu Gunsten des Bw. sowie
- das Schenkungsangebot vom selben Tag an den Bw. während dessen "ganzer Lebensdauer" (im Vertrag ausdrücklich als "lange Befristung" bezeichnet); wobei auch die grundbücherliche Durchführung im Falle der Anbotannahme durch den Bw. garantiert wird,
berauben die Tochter des Bw. allerdings jeglicher Möglichkeit, über das Grundstück frei zu verfügen, bzw. jeden Dritten von der Einwirkung auf das Grundstück auszuschließen.
Umgekehrt stehen dem Bw. sämtliche Möglichkeiten offen, über das Grundstück frei zu verfügen; dies insbesondere durch Annahme des Schenkungsanbots.
Die Möglichkeit für den Bw., durch Annahme des Schenkungsanbots auf Lebenszeit, jederzeit wieder bücherliches Eigentum am Grundstück zu erlangen, zeigt klar, dass die Tochter des Bw. als formelle bücherliche Eigentümerin beinahe keinerlei Rechte am Grundstück geltend machen und sie vom Bw. verpflichtet werden konnte, das Grundstück herauszugeben. Es verblieb ihr einzig und allein die Möglichkeit, das Grundstück in Bestand zu geben, wobei es der Bw. ebenfalls in der Hand hatte, durch Annahme des Schenkungsanbots, auch dieses Gestaltungsrecht zu unterbinden. Davon abgesehen hat der Bw. mit Vorhaltsbeantwortung vom 23. November 2010 (siehe Punkt 5.) bekannt gegeben, dass dieses Grundstück tatsächlich nie vermietet wurde.
Darüber hinaus hat der Bw. mittels schriftlicher Vereinbarung vom 4. Dezember 2000 die Gestaltungsrechte der Tochter insofern eingeschränkt, als ein allfälliger Verkaufserlös auf sie und den Bw. im Verhältnis 50 zu 50 aufzuteilen ist. In dieser Vereinbarung wurde auch fest gehalten, dass der Alleinerwerb durch die Tochter des Bw. insbesondere deshalb erfolgte, "weil im Zusammenhang mit der Insolvenz Fg. eventuell Haftungen des Bw. gegeben sein könnten. Durch diese Vorgangsweise wird daher vermieden, dass Dritte auf Vermögenswerte des Herrn Ing. ST.G. greifen können."
Diese Vereinbarung vom 4. Dezember 2000 diente somit der Regelung der Vorgangsweise im Innenverhältnis, für den Fall, dass das Grundstück auf Anweisung des Bw. veräußert würde, wenngleich die oben angeführten Beschränkungen mangels Einwilligung durch den Bw. einen Verkauf durch die Tochter jedenfalls verhindert hätten. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Bw. in Wahrheit niemals beabsichtigt hatte, seiner Tochter neben dem zivilrechtlichen auch das wirtschaftliche Eigentum an diesem Grundstück zu übertragen.
Hinzu kommt, dass der Bw. seinen eigenen Angaben in der Berufung vom 16. Dezember 2005 zu Folge, seiner Tochter zur Finanzierung des Ankaufes der Liegenschaft mit Schenkungsvereinbarung vom 11. Jänner 2001 ein Sparbuch über eine Einlage von 2.000.000,00 Schilling übertragen hat. Zum genannten Zweck hat die Tochter dieses Sparbuch am 11.1.2001 aufgelöst.
Eine Betrachtung der gesellschaftlichen Verflechtungen und Beteiligungen, sowie der wirtschaftlichen Hintergründe des gegenständlichen Falles weisen eindeutig darauf hin, dass in Wahrheit dem Bw. als "Organisator" und Machthaber (und nicht dessen Tochter) jene Rechte eingeräumt waren, die ihn in die Lage versetzten, sowohl über die (formell von der Tochter gehaltenen) Gesellschaftsanteile der Fa. N., als auch insbesondere über das berufungsgegenständliche Grundstück, Nr. 2071/2, wie ein Eigentümer zu verfügen. Dies aus folgenden Gründen:
- Der Bw. war bis Ende des Jahres 1995 Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. F-MuG-GmbH., welche ihrerseits als Komplementärin der Fa. F-MuG-GmbH&CoKG fungierte. Über das Vermögen beider Gesellschaften wurde am 22. April 1996 das Konkursverfahren eröffnet. Übergangslos organisierte der Bw. (zunächst mittels Gründung einer GmbH durch seinen steuerlichen Vertreter und einen weiteren Gesellschafter) die Errichtung einer neuen, ebenfalls im Geschäftsfeld des Glasbaues tätigen Gesellschaft, der Fa. F-Fassaden-G-GmbH. Wenige Monate später erfolgte über Anweisung des Bw. die Abtretung aller Geschäftsanteile an die Tochter des Bw. und die gleichzeitige Änderung der Firma auf "N-Handels-GmbH". Beim Abschluss von Verträgen und geschäftlichen Vereinbarungen trat der Bw. stets als "Organisator" auf, welcher der Gesellschaft sein "know how" zur Verfügung stellte. In der mündlichen Verhandlung hat der Bw. auch bestätigt, die "Verbindungen hergestellt" zu haben. In diesem Zusammenhang hat der Bw. mit Vorhaltsbeantwortung vom 23. November 2010 angegeben, die an einer möglichen Firmenübernahme interessierte Fa. Prz. habe für diesen Fall gefordert, der Bw. solle noch drei Jahre bei der Fa. N. bleiben, um als Organisator eine Umstrukturierung durchzuführen. Im Zusammenhang mit der möglichen Firmenübernahme durch die Fa. Prz. hat der Bw. im Schreiben vom 16. Mai 2002 sogar vom Verkauf "meiner N. -Firmenanteile" gesprochen. Seine Argumentation in der Vorhaltsbeantwortung vom 23. November 2010, es sei ihm "im Schreiben wahrscheinlich aus Frust ein Fehler" passiert, erscheint nicht schlüssig und wenig überzeugend. Nach der Lebenserfahrung spricht jemand aus Frust eher tatsächlich bestehende Umstände aus, ohne formelle Gegebenheiten bzw. Konstellationen zu berücksichtigen. Auch der Hinweis des Bw. in der mündlichen Verhandlung, er sei kein Jurist und er habe "ihm das einfach geschrieben", vermag seine Rolle als tatsächlicher Machthaber in Bezug auf die Fa. N. GmbH nicht zu relativieren.
- Der Bw. ließ bei beiden Grundstücksvermittlungen jeweils die Rechnung der Fa. RS-Realitätenverm_GmbH von der Adressierung an ihn persönlich auf die Fa. N. "umschreiben". Diese Vorgangsweise zeigt, dass der Bw. nach außen hin als "Organisator" und Auftraggeber aufgetreten ist, im Innenverhältnis jedoch nicht aufscheinen wollte und daher die Rechnung nachträglich der Form halber auf die Fa. N. GmbH ausstellen ließ.
- Der Sparbuchschenkung am 11. Jänner 2001 an die Tochter des Bw. zwecks Ankaufes des Grundstückes 2071/2 mit Kaufvertrag vom 8. November 2000 hätte es logischer Weise nicht bedurft, da diese ohnehin am 4. Dezember 2000, somit weniger als ein Monat später das Grundstück 2071/3 an die Leasing-GmbH um den Preis von 3,160.000,00 verkauft hat.
Die vom Bw. behauptete Sparbuchschenkung zum Zweck des Erwerbes des Grundstückes 2071/2 ist nur insofern erklärbar, als der Tochter des Bw. der Erlös aus dem Verkauf des Grundstückes 2071/3 nicht wirtschaftlich zur Verfügung gestanden ist, sondern sie nur formal auf Grund der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung als Verkäuferin ausgewiesen war. Die Stellung des Bw. als tatsächlicher Machthaber ist in diesem Zusammenhang evident.
Aus diesem Grund vermag der Bw. auch die Umstände betreffend Schenkung des Sparbuches nicht schlüssig nachvollziehbar zu erklären: Einerseits wird mit Berufung vom 16. Dezember 2005 behauptet, zur Finanzierung der Liegenschaft 2071/2 habe der Bw. seiner Tochter mit Schenkungsvereinbarung vom 11. Jänner 2001 ein Sparbuch (Nr. yyyy-yyy.yy ) mit einer Einlage von 2,000.000,00 Schilling übertragen, um diese auch wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, das Grundstück zu erwerben. Andererseits gibt der Bw. mit Vorhaltsbeantwortung vom 23. November 2010 bekannt, den Kauf des ersten Teilgrundstückes 2071/3 nach Beratung mit seiner Tochter beschlossen zu haben. Zur Finanzierung dieses Grundstückes habe er seiner Tochter das Sparbuch mit der (selben!) Nummer yyyy-yyy.yy geschenkt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung räumte der Bw. schließlich selbst ein, es sei "im Grunde genommen nicht ein wirkliches Schenken" gewesen. Auch dem von ihm vorgelegten Depotauszug kommt keine entscheidende Bedeutung zu, da dieser einerseits mit 28. Dezember 2001 datiert ist, einem Zeitpunkt, zu dem das gegenständliche Grundstück 2071/2 bereits erworben worden war (Kaufvertrag vom 8. November 2000). Andererseits fehlt jeglicher Nachweis dafür, dass ein Zusammenhang zwischen diesem Grundstückserwerb und einer Finanzierung bzw. Besicherung mit dem Depot-Guthaben bestünde.
- Außerdem erfolgte - trotz gezielter Nachfrage mit Vorhalt vom 5. November 2010 - kein Nachweis des Geldflusses an den Veräußerer anlässlich des Kaufes vom 8. November 2000 des Grundstücks EZ 871, KG Ed. , Grundstücksnummer 2071/2.
- Der Bw. hat selbst angegeben, der Erwerb der Grundstücke 2071/3 und 2071/2 sei erfolgt, um diese der Fa. N. zur Verfügung zu stellen. Aus dem festgestellten Sachverhalt betreffend Tätigkeit und Entwicklung der Firmen F-M-undGV-GmbH- bzw. GmbH & CoKG und insbesondere der Fa. F-Fassaden-G-GmbH bzw. der Fa N. GmbH ergibt sich ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den genannten Gesellschaften und den gegenständlichen Grundstückstransaktionen. Diese Grundstückskäufe- bzw. verkäufe wurden nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (Tz. 6 des Schlussbesprechungsprogramms) ausnahmslos durch den Bw. initiiert und durchgeführt. Der Bw. konnte trotz gezielter Fragstellung (siehe Punkte 1 bis 3 des Vorhaltes vom 5. November 2010) weder den Geldfluss anlässlich des Kaufes des Grundstückes 2071/2 belegmäßig nachweisen (hierzu wurde lediglich auf den "Verkauf des ersten Teilgrundstückes an die P- Leasing" verwiesen), noch schriftliche Unterlagen betreffend die vorgenommenen Grundstückstransaktionen beischaffen. Der Hinweis des Bw., derartige Unterlagen seien wegen der Insolvenz der Fa. N. für ihn nicht zugänglich, vermag nicht zu überzeugen, da er die bereits im Jahr 2004 (also längst vor der Konkurseröffnung im Jahr 2006) die diesbezüglichen Feststellungen der Betriebsprüfung nicht entkräften konnte. Diesen Feststellungen lag ebendieser Sachverhalt zu Grunde (siehe Beilage zum Vorhalt vom 5. November 2010). Gegenteilige Beweismittel konnte der Bw. auch damals nicht vorlegen. Der Ansicht des Prüfers folgende Einkommensteuerbescheid 2000 wurde von ihm auch nicht bekämpft.
- Die Tatsache, dass seitens des Bw. bei Erstellung der "Vereinbarung vom 4. Dezember 2000 (Grundstück Nr. 2071/2)" die Dokumentbezeichnung: "T:\Av\BG _ST. _wirts.Eigentum.doc" gewählt wurde, lässt den Schluss zu, dass er selbst - in Kenntnis der wahren wirtschaftlichen Hintergründe - vom Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums zu seinen Gunsten ausgegangen ist. Auch der Hinweis in der genannten Vereinbarung, der Alleinerwerb durch Frau BG erfolge insbesondere deshalb, weil im Zusammenhang mit der Insolvenz Fg. eventuell Haftungen des Herrn Ing. ST. gegeben sein könnten und durch diese Vorgangsweise daher vermieden werde, dass Dritte auf Vermögenswerte des Herrn Ing. ST. G. greifen könnten, unterstützt diese Sichtweise.
Es steht daher fest, dass
- der Bw. als langjähriger Gesellschafter-Geschäftsführer der Firmen F-M-undGV-GmbH - bzw. GmbH & CoKG über die nötige Branchenkenntnisse verfügte, um ein neues Unternehmen, die spätere Fa. N. GmbH, aufzubauen, was er als "Organisator" auch getan hat;
- die gegenständlichen Grundstückstransaktionen mit dem Aufbau der Fa. N. GmbH in engem Zusammenhang standen und
- die Tochter des Bw. nur formal (als Käuferin bzw. Verkäuferin der Liegenschaften) aufgetreten ist und keinerlei Unterlagen zum Nachweis über ihre konkreten Tätigkeiten vorgelegt werden konnten.
Durch die dargestellte rechtlich und faktisch beherrschende Stellung des Bw. war dessen Tochter nicht in der Lage, jene positiven Befugnisse geltend zu machen, die als Ausdruck des Eigentumsrechts angesehen werden (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung, Veränderung und jeden Dritten von der Einwirkung auf die Sache auszuschließen).
An Hand des Gesamtbildes der Verhältnisse des gegenständlichen Berufungsfalles sind der Tochter des Bw. durch ihre lediglich formelle (und nicht auch wirtschaftliche) Stellung als Käuferin des Grundstücks (der Grundstücke!) keine entscheidenden Eigentümerbefugnisse zugekommen und war sie in keiner Phase der durchgeführten Grundstückstransaktion in der Lage, ihr Eigentumsrecht unter Ausschließung jeder anderen Person für sich geltend zu machen. In den vorliegenden Vertragsgestaltungen scheint die Tochter des Bw. zwar als zivilrechtliche Eigentümerin auf, davon abweichend ist aus den angeführten Gründen jedoch der Bw. als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen und diese Qualifikation der steuerlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Der Spekulationsgewinn iHv. 122.450,44 € aus der Veräußerung des Grundstückes 2071/2 im Jahr 2004 ist daher dem Bw. zur Gänze zuzurechnen.
Dadurch, dass das in Rede stehende Grundstück Nr. 2071/2 wie dargestellt, innerhalb von 10 Jahren nach dessen Erwerb wieder veräußert wurde, liegt ein Spekulationsgeschäft iSd § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 vor. Gemäß
§ 30 Abs. 4 leg.cit. sind als Spekulationseinkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten andererseits anzusetzen. Gegen die vom Bw. in der "Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2004" dargestellte Berechnung des Spekulationsgewinns iHv. 122.450,44 € hat das FA keine Einwendungen vorgebracht und bestehen auch auf Grund der Aktenlage keine Bedenken. Der vom Bw. vorgenommenen Aufteilung dieses Spekulationsgewinnes war jedoch aus den angeführten Gründen nicht zu folgen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16. Februar 2011
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Spekulationsgewinnwirtschaftliches EigentumBelastungs- und Veräußerungsverbot(Rück-) Schenkungsanbot auf LebenszeitSparbuchschenkungAufteilung des Spekulationsgewinnesfaktischer Machthaber
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0238-L/06
- Stammnummer
- 52009
- Gültig
- 16.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF