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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0238-L/06

Zurechnung eines Spekulationsgewinnes aus Grundstücksveräußerung nicht an die zivilrechtliche Eigentümerin, sondern an deren Vater als wirtschaftlichen Eigentümer.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0238-L/06vom 16.02.2011Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch denSenat5 über die Berufung des Bw., vom 16. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 10. November 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 nach der am 10. Februar 2011 in Yyyx Ln, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe   Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (wegen des Verdachts auf Nichterklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen) beim Berufungswerber Ing. ST. G. (Prüfungsbeginn: 18. Oktober 2004) betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 2002 stellte der Prüfer in Textziffer 6 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 13. Dezember 2004 fest, dass gegenüber dem Schlussbesprechungsprogramm keine Änderungen vorgenommen werden. In der Textziffer 6 des Schlussbesprechungsprogramms führte der Prüfer aus: "6. Sonstige Einkünfte - Grundstücksverkauf Im Jahr 2000 wurden Sonstige Einkünfte iH von S 962.000,00 aufgrund einer 'einmaligen Vermittlungstätigkeit' erklärt. In den Beilagen zur Einkommensteuererklärung wurde ausgeführt, dass diese Erlöse aus Vermittlungs- und Verkaufsverhandlungen aus einem Grundstückverkauf der Tochter, Frau Sa.BG, herrühren (Grundstück in KG Ed., EZ 871, Grundbuch xxxxx). Wie aus den vorliegenden (beschlagnahmten) Unterlagen hervorgeht, war von Beginn an Herr Ing. G.ST. für sämtliche Agenden, beginnend mit der Gründstückssuche, den Maklerbeauftragungen, dem Grundstückserwerb bis hin zur Veräußerung des Grundstückes verantwortlich. Diesbezüglich wird unter anderem auf ein von Herrn Ing. G.ST. unterfertigtes Schreiben des Maklers 'SRS' vom 23.11.1999 hingewiesen, in dem als Kaufinteressent Herr Ing. G.ST. aufscheint. Desweiteren liegt ein Kaufanbot vom 28.12.1999 zwischen dem Anbotsteller AR-F-KG und dem Anbotnehmer Ing. G.ST., vor. Erst im Vertrag über den Kauf des Grundstückes vom 28. Dezember 1999 wurde die Tochter von Herrn Ing. G.ST., Frau Sa.BG als Käuferin namhaft gemacht. Mit Notariatsakt (Anbot) vom 29.12.1999 hat Frau Sa.BG Herrn Ing. G.ST. das gegenständliche Grundstück während dessen Lebensdauer schenkungsweise angeboten. Ausgeführt wurde im Notariatsakt weiters, dass es sich nur um ein persönliches Recht von Herrn Ing. ST. handelt. Mit Notariatsakt vom 29.12.1999 (Vereinbarung) wurde zwischen Sa.BG und Ing. G.ST. festgehalten, dass das Vertragsobjekt (Grundstück in KG Ed.) nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Ing. ST. veräußert oder belastet werden darf. Bei einem im Jahr 2000 erfolgten weiteren Grundstückskauf (Grundstück 2071/2 KG Ed.) wurde ebenfalls Frau Sa.BG von Herrn Ing. G.ST. als Käuferin namhaft gemacht (vgl Annahmeerklärung vom 27.10.2000). Mit Notariatsakt vom 08.11.2000 (Anbot) wurde zwischen Sa.BG und Ing. G.ST. festgehalten, dass das Vertragsobjekt (Grundstück 2071/2 KG Ed.) wiederum Herrn Ing. ST. schenkungsweise auf dessen ganze Lebensdauer angeboten wird (nur persönliches Recht von Ing. ST.). In einem weiteren Notariatsakt vom 08.11.2000 zwischen Frau Sa.BG und Herrn Ing. ST. wurde vereinbart, dass das im Jahr 2000 erworbene Grundstück nur mit Zustimmung von Ing. G.ST. belastet oder veräußert werden darf. Mit Kaufvertrag vom 04.12.2000 wurde die Liegenschaft EZ 956 Grundbuch xxxxxEd., Grundstück 2071/3 (Baufläche) im Ausmaß von 3.492 m an die Leasing-GmbH um einen vereinbarten Pauschalkaufpreis von S 3,160.000,00 veräußert. Mit Vereinbarung vom 04.12.2000 abgeschlossen zwischen Frau Sa.BG und Ing. G.ST. wurde festgehalten, dass für eine einmalig durchgeführte Vermittlungstätigkeit und sonstigen Leistungen iZ mit der Veräußerung, insbesondere Käufersuche, Führung von Verkaufsverhandlungen sowie Abwicklung sämtlicher mit dem Verkauf der Liegenschaft zusammenhängenden Leistungen ein einmaliges Honorar iH von S 962.000,00 an Herrn Ing. G.ST. bis spätestens 31.12.2000 zur Auszahlung fällig ist. Wie das Honorar für Ing. G.ST. ermittelt wurde, geht aus der Vereinbarung nicht hervor. Mit gesonderter bzw. weiterer Vereinbarung vom 04.12.2000 (Dokumentbezeichnung 'BG_ST._wirts.Eigentum.doc' zwischen Frau Sa.BG und Herrn Ing. G.ST. wurde unter anderem festgehalten, dass die Grundstücksfinanzierung zu einem wesentlichen Teil durch Ing. G.ST. erfolgte (die Gelder wurden schenkungsweise Frau Sa.BG zur Verfügung gestellt). Weiters wurde festgehalten, dass der Alleinerwerb des Grundstückes durch Frau Sa.BG insbesondere wegen möglicher Haftungen des Ing. G.ST. iZ mit der Insolvenz der Firma Fg.H. erfolgte. Nach dem geschilderten Sachverhalt ist auffällig, dass an einem Tag unüblicherweise mehrere gesonderte Vereinbarungen zwischen Frau Sa.BG und Herrn Ing. G.ST. verfasst wurden. Das am 04.12.2000 vereinbarte Honorar iH von S 962.000,00 hält (auch isoliert betrachtet) keinesfalls einem Fremdvergleich stand. Die fremdübliche Vermittlungsprovision bei Grundstückskäufen bzw. -verkäufen bewegt sich in einer Größenordnung von ca 3 % des Wertes der vermittelten bzw. verkauften Liegenschaft. Das ausbezahlte Honorar beträgt jedoch mehr als 30 % des erzielten Veräußerungserlöses. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Notariatsakte, der (internen) Vereinbarungen zwischen Tochter und Vater sind die Spekulationseinkünfte Herrn Ing. G.ST. zu 100 % zuzurechnen. Nach Ansicht des Prüfers liegt in der gewählten Vorgangsweise ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten iS des § 22(2) Bundesabgabenordnung vor. Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich. Hingewiesen wird auch darauf, dass in einer Vereinbarung vom 04.12.2000 Herr Ing. G.ST. als wirtschaftlicher Eigentümer bezeichnet wurde. (Dokumentenbezeichnung - siehe oben)." Im Zeitraum einer weiteren Betriebsprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO (ursprünglicher Prüfungsbeginn in den Räumlichkeiten des steuerlichen Vertreters L. Gt.: 17. November 2003; in der Folge Anforderung der Prüfungsabteilung Strafsachen (PAST) und Durchführung einer Hausdurchsuchung am 13. Mai 2004; Schlussbesprechung vom 13. Dezember 2004) in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz, beim Betrieb der ST. RuH-GmbH (Reitsportanlage, Reitstall und Gaststätte) an welcher der Berufungswerber (Bw.) und dessen Gattin zur Hälfte beteiligt und zu deren Vertretung der Bw. einzeln berechtigt war, brachte der steuerliche Vertreter L. Gt. mit Schreiben vom 21. Mai 2004 im Auftrag des Bw., dessen Tochter und des Käufers des Grundstücks Nr. 2071/2, eine "berichtigte Grunderwerbssteuererklärung als Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG" beim FA, Abteilung für Gebühren und Verkehrssteuern, wie folgt ein: "Im Auftrag o.a. Mandanten wird gem. § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 5 FinStrG eine berichtigte Grunderwerbssteuererklärung als Selbstanzeige wie folgt erstattet: Der Veräußerungspreis für das laut Kaufvertrag vom 19.3.2004, angezeigt unter der ERFNR. xx-xxx.xxx/xxxx, betrug tatsächlich € 316.000,00 (Euro: dreihundertsechzehntausend), statt den im Vertrag angegebenen € 200.000,00. Die darauf entfallende Grunderwerbesteuer in Höhe von 3,5 %, somit € 4.060,00 wurde inzwischen unter Angabe der Erfassungsnummer auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren u. V. einbezahlt. Ich ersuche um Kenntnisnahme im Sinne des § 29 FinStrG." In gleicher Weise erstattete auch der Käufer dieser Liegenschaft mit Schreiben vom 19. Mai 2004 Selbstanzeige. Am 17. Oktober 2005 reichte der oben angeführte steuerliche Vertreter für den Bw. die Einkommensteuererklärung 2004 beim Finanzamt (FA) ein. Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 203,48 €, Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv. 1.805,84 €, Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iHv. 732,00 € und nicht endbesteuerungsfähigen Einkünften aus Kapitalvermögen iHv. 6.153,00 € wurden auch sonstige Einkünfte iHv. 122.450,44 € erklärt. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte der Bw. als Arbeitnehmer der Fa. N-GBau-GmbH. Nach den Daten des Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung besteht dieses Dienstverhältnis seit Gründung dieser Gesellschaft im Jahr 1995. In der "Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2004" stellte der steuerliche Vertreter die letztgenannten Einkünfte wie folgt dar ("Sonstige Einkünfte aus Spekulationsgewinn aus dem Grundverkauf laut Vertrag vom 19.3.2004" einerseits und der Anschaffung des "Grundstückes laut Vertrag vom 8.11.2000, EZ 871, Nr. 2071/2" andererseits): Sonstige Einkünfte aus Spekulationsgewinn | Einlagezahl | Grund-stücks-nummer | Quadratmeter | Veranlassung | Betrag (ATS) | Betrag (€) | 871 | 2071/2 | 4.476 | Kaufpreis | 2.100.000,00 | | | | | Grundsteuer, Eintragung | 94.500,00 | | | | | Vermessung, Teilung | 9.000,00 | | | | | Gemeinde | 340,00 | | Zwischensumme | | 2.203.840,00 | | Zurechnung vom Grundstück 2071/3 laut Antrag vom 16.11.2000 im Ausmaß von 984 m2 | 459.460,00 | | Gesamte Grundstücksfläche im Ausmaß von 5.460 m2 | 2.663.300,00 | | Anschaffungskosten in Euro | | 193.549,56 | | Verkaufspreis lt. Vertrag vom 19.3.2004 | | 200.000,00 | Erhöhung lt. Selbstanzeige (Außenprüfung) | | 116.000,00 | Verkaufspreis gesamt | | 316.000,00 | Spekulationsgewinn 2004 | | 122.450,44 | | | | Verteilung des Gewinnes laut Vereinbarung vom 4.12.2000: | | | Anteil Bw. | 50,00% | 61.225,22 | Anteil Tochter des Bw. | 50,00% | 61.225,22 Den am 3. November 2005 dem FA vom Außenprüfer (geprüfte Jahre 1994 bis 2004; siehe oben) übermittelten sowie den im Ordner Nr. 5 der PAST gesammelten Unterlagen ist Folgendes zu entnehmen: "Kaufanbot Grundstück Ed. "; Schreiben der Fa. RS-Realitätenverm_GmbH vom 3. Dezember 1999 Mit diesem Schreiben (betreffend das Grundstück 2071/3; Anm.) teilt das "SR-Service" dem Bw. (c/o N-GmbH) mit, dass die Fa. AR-F-GmbH&CoKG das Kaufanbot angenommen habe. In der Anlage wurde eine Kopie des gegengezeichneten Kaufanbotes übermittelt und dem Bw. viel Erfolg mit seinem neuen Standort gewünscht. In Punkt 6. des erwähnten Kaufanbots wird fest gehalten, dass "Bestandteil des Vertrages eine Option auf das verbleibende östliche Grundstück (2071/2; Anm.) bis 31.10.2000 zu einem Preis von 2,100.000,00" sei. Der Bw. hat dieses Anbot am 23. November 1999 unterschrieben. In einer abschließenden handschriftlichen Anmerkung wurde - soweit aus der vorhandenen Kopie ersichtlich - festgehalten: "Der Anbotsteller hat die Möglichkeit das Kaufanbot an eine von ihm genannte....." Kaufanbot vom 28. Dezember 1999 Mit Notariatsakt vom 28. Dezember 1999 stellte die Fa. A-R-FKG dem Bw. folgendes Kaufanbot betreffend das Grundstück Nr. 2071/2: "1. Kaufgegenstand Die Anbotstellerin erteilt dem Anbotnehmer ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Anbot über den Verkauf des im Sinne des Lageplanes des Dipl.Ing. G.Ld., GZ. 3796/99 vom 21.12.1999, gebildeten Grundstückes 2071/2 l.N., vorgetragen in der Liegenschaft EZ. 871 Grundbuch xxxxxEd. im Ausmaß von 4476 m 2 . 2. Kaufpreis Der angebotene Verkaufspreis beträgt pauschal S 2,100.000,-- (Schilling zwei Millionen einhunderttausend) und ist anlässlich der Unterfertigung des grundbuchsfähigen Kaufvertrages zur Zahlung fällig, längstens jedoch bis 31.12.2000. ........................ 6. Übertragbarkeit des Optionsrechtes Der Anbotnehmer ist berechtigt, innerhalb der Anbotsfrist zur Annahme des Anbotes eine oder mehrere physische oder juristische Personen an seiner Stelle zu den selben Anbotsbedingungen namhaft zu machen." Kaufvertrag vom 28. Dezember 1999 Mit notariell beglaubigtem Kaufvertrag vom 28. Dezember 1999 erwarb Sa. BG von der Fa. A-R-FKG die Liegenschaft EZ. 871 Grundbuch xxxxx Ed., bestehend aus dem Grundstück 2065 im Ausmaß von 859 m2 und das neu bebildete Grundstück 2071/3 im Ausmaß von 4.476 m2 um den Kaufpreis von 2,000.000,00 Schilling. Schenkungsanbot vom 29. Dezember 1999 Mit Notariatsakt vom 29.12.1999 stellte Sa. BG ihrem Vater betreffend das Grundstück 2065 sowie das neu geschaffene Grundstück 2071/3 ein vorbehaltsloses Schenkungsanbot auf Lebenszeit. In Punkt "Fünftens" dieses Vertrages wird vereinbart, dass das Anbotsobjekt mit dem Zeitpunkt der Annahme des Anbots in den tatsächlichen Besitz und Genuss des Annahmeberechtigten übergeht. In Punkt "Zehntens" erteilt die Tochter ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Bw. im Fall der Annahme des Anbotes durch den Bw. Belastungs- und Veräußerungsverbot vom 29. Dezember 1999 Mit Notariatsakt vom 29.12.1999 räumt die Tochter betreffend das Grundstück 2065 sowie das neu geschaffene Grundstück 2071/3 dem Bw. ein Belastungs- und Veräußerungsverbot samt dessen grundbücherlicher Sicherstellung ein. Rechnung Nr. 6673 der Fa. RS-Realitätenverm_GmbH vom 29. Dezember 1999 : Mit Rechnung vom 29. Dezember 1999 (adressiert an den Bw., yyyyA., QWeg) gab die Fa. RS-Realitätenvermittlungs-GmbH. dem Bw. die Honorarforderung für die Vermittlung der "Liegenschaft A-yyyy-G., EZ 871, Gst.Nr. 2065, 2071/2" in Höhe von 72.000,00 S (5.232,44 €) bekannt. In den Unterlagen der PAST (Ordner Nr. 5) findet sich eine Rechnungskopie mit dem Vermerk "Re umgeschrieben auf N.". Tatsächlich ist dort auch eine weitere, gleich lautende Rechnung vorhanden, allerdings datiert mit 20. Jänner 2000 und adressiert an die Fa. N-H-GmbH, R-8, yyyy-G. . Annameerklärung vom 27. Oktober 2000: Mit "Annahmeerklärung" (ohne notarielle Beglaubigung) vom 27. Oktober 2000 erklärt der Bw. "zur Annahme des Kaufanbotes der A-R-FKG vom 28.12.1999 laut angeschlossener Kopie hinsichtlich Grundstück 2071/2 Baufl. (begrünt), Grundbuch xxxxxEd., im Sinne des Punktes 6. dieses Kaufanbotes meine Tochter Frau Sa.BG, R8, yyyxGn, namhaft zu machen. Ich endesgefertigte Sa.BG, geb.1969, kfm. Angestellte, R8, yyyy-G., nehme in offener Frist dieses Kaufanbot rechtsverbindlich an." Kaufvertrag vom 8. November 2000 Mit notariell beglaubigtem Kaufvertrag vom 8. November 2000 erwarb Sa. BG von der Fa. A-R-FKG die Liegenschaft EZ. 871 Grundbuch xxxxx Ed. , bestehend aus dem Grundstück 2071/2 im Ausmaß von 4.476 m2 um den Kaufpreis von 2,100.000,00 Schilling. Belastungs- und Veräußerungsverbot vom 8. November 2000: Mit Notariatsakt vom 8. November 2000 wurde zwischen dem Bw. und dessen Tochter, Sa. BG folgende Vereinbarung geschlossen: "Erstens: Frau Sa.BG ist alleinige außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft Einlagezahl 871 Grundbuch xxxxxEd., bestehend aus dem Grundstück 2071/2 Baufläche (begrünt) im Ausmaß von 4476 Quadratmeter. Zweitens: Die Vertragsparteien kommen hiemit überein das Vertragsobjekt im Familienbesitz zu erhalten. Aus diesem Grund verpflichtet sich Frau Sa.BG das Vertragsobjekt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung ihres Vaters Herrn Ingenieur G.ST. zu belasten oder zu veräußern. Herr Ingenieur G.ST. nimmt diese Verpflichtung vertragsmäßig an und wird die grundbücherliche Sicherstellung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Paragraph 364 c des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart. ...................... Fünftens: Frau Sa.BG, geboren 1969 erteilt hiemit ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieser Vereinbarung in der Liegenschaft Einlagezahl 871 Grundbuch xxxxxEd. das Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 364 c des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für Ingenieur G.ST., geboren 1944 einverleibt wird..............." Schenkungsanbot vom 8. November 2000: Mit weiterem Notariatsakt vom 8. November 2000 stellte Sa. BG ihrem Vater, dem Bw., folgendes Anbot: "Erstens: Frau Sa.BG ist alleinige außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft Einlagezahl 871 Grundbuch xxxxxEd., bestehend aus dem Grundstück 2071/2 Baufläche (begrünt) im Ausmaß von 4476 Quadratmeter. Zweitens: Frau Sa.BG bietet hiemit für sich und ihre Erben das Anbotsobjekt, samt allem, was als Zubehör oder Bestandteil hiezu gehört, mit allen Rechten und Vorteilen, mit welchen Frau Sa.BG dieses bis zur Annahme des Anbotes besessen oder benützt hat, oder doch zu besitzen und zu benützen berechtigt war, ihrem Vater Herrn Ingenieur G.ST., geboren 1944, Techniker, wohnhaft in yyyyA., QW23, schenkungsweise an und bleibt mit diesem Anbot ihrem Vater Herrn Ingenieur G.ST. während dessen ganzer Lebensdauer im Wort. Es handelt sich jedoch nur um ein persönliches Recht von Herrn Ingenieur G.ST. und kann dieses Anbot daher auch nur von diesem persönlich angenommen werden. Die lange Befristung dieses Anbotes ist von der Anbotstellerin reiflich überlegt worden und entspricht es ihrer vorbehaltlosen Absicht ihrem Vater Herrn Ingenieur G.ST. das Recht einzuräumen, durch Annahme dieses Anbotes lebenslang das Anbotsobjekt zu den hier festgelegten Bedingungen zu übernehmen. .................. Fünftens: Das Anbotsobjekt geht mit dem Zeitpunkt der Annahme des Anbotes in den tatsächlichen Besitz und Genuss des Annahmeberechtigten über und treffen diesen vom gleichen Zeitpunkt angefangen, sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten, die damit im Zusammenhang stehen, ebenso wie auch Gefahr und Zufall. Zehntens: Die Anbotstellerin Frau Sa.BG, geboren 1969 erteilt hiemit ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund des durch die Annahme dieses Anbotes zustandekommenden Vertrages in der Liegenschaft Einlagezahl 871 Grundbuch xxxxxEd. das Eigentumsrecht für Ingenieur G.ST., geboren 1944 einverleibt wird................." Aktenvermerk vom 1. Dezember 2000 Über eine am 1. Dezember 2000 geführte Besprechung betreffend das Grundstück Nr. 2071/2 fertigte Steuerberater L. Gt. folgenden Aktenvermerk an: "Anwesende: Herr NbGr. als Geschäftsführer der N. HandelsgesmbH Herr Ing G.ST. als Organisator Frau Sa.BG, Grundstückskäuferin Das von Frau BG mit Vertrag vom 8.11.2000 erworbene Grundstück in der Gemeinde Ed., EZ 871, Parzelle 2071/2 wurde von Frau BG in der Absicht erworben, dieses unmittelbar an die Parzelle 2071/3 angrenzende Grundstück für eventuell künftig erforderliche Erweiterungen des geplanten Betriebsarials der Firma N. zur Verfügung zu stellen. Solange dieses Grundstück jedoch von der Firma N. nicht beansprucht wird, ist von der Firma N. kein Pachtentgelt zu entrichten. Bis zur tatsächlichen Beanspruchung durch die Firma N. verpflichtet sich die Firma N. sämtliche Aufwendungen, die Frau BG im Zusammenhang mit diesem Grundstück entstehen, zu ersetzen. Dazu gehören insbesondere die Kosten der Vermessung, Vermittlungsprovision, eventuelle Finanzierungskosten und Ähnliches. Die tatsächlich anfallenden Kosten sind nach Vorschreibung entweder von dritter Seite oder von Frau BG an die Firma N. von der Firma N. zur Zahlung fällig. Im Falle der tatsächlichen Inanspruchnahme dieses Grundstückes durch die Firma N. ist ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme ein eigener Pachtvertrag zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln. Dieser Aktenvermerk wurde aufgrund der zwischen den anwesenden Personen geführten Besprechung von mir, L.Gt., Steuerberater, Ln, angefertigt." Der steuerliche Vertreter Gl. hatte auch über die Besprechung vom 19. Jänner 2000 betreffend das Grundstück Nr. 2071/3 einen ähnlich lautenden Aktenvermerk angefertigt: "Anwesende: Herr NbGr. als Geschäftsführer der N. HandelsgesmbH Herr Ing. G.ST. als Organisator Frau Sa.BG, Grundstückskäuferin Das von Frau BG mit Vertrag vom 28.12.1999 erworbene Grundstück in der Gemeinde Ed., EZ 956, Parzelle 207 1/3 wurde von Frau BG in der Absicht erworben, dieses Grundstück der Firma N. zur Errichtung einer Halle zur Verfügung zu stellen. Derzeit ist noch offen, ob die Firma N. auf diesem Grundstück eine Halle errichtet, oder ob die Errichtung der Halle durch ein Leasingunternehmen erfolgt. Es ist daher beabsichtigt, eine Regelung über ein Entgelt über die zur Verfügungstellung der Liegenschaft erst dann zu treffen, wenn Klarheit über die tatsächliche Abwicklung erfolgt. Bis zur Regelung eines endgültigen Mietentgeltes verpflichtet sich die Firma N. sämtliche Aufwendungen, die Frau BG im Zusammenhang mit diesem Grundstück entstehen, zu ersetzen. Dazu gehören insbesondere die Kosten der Vermessung, Vermittlungsprovision, Finanzierungskosten und Ähnliches. Die tatsächlich anfallenden Kosten sind nach Vorschreibung entweder von dritter Seite oder von Frau BG an die Firma N. von der Firma N. zur Zahlung fällig. Sollte bis spätestens 31. Dezember 2001 keine endgültige Klarheit über die Errichtung der geplanten Halle gegeben sein, so ist spätestens mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 eine neue Vereinbarung über die Nutzung des Grundstückes zwischen der Grundstückseigentümerin und der Firma N. zu treffen. Dieser Aktenvermerk wurde aufgrund der zwischen den anwesenden Personen geführten Besprechung von mir, L.Gt., Steuerberater, Ln, angefertigt." Kaufvertrag vom 4. Dezember 2000 Mit Notariatsakt vom 4. Dezember 2000 veräußerte Sa. BG das Grundstück Nr. 2071/3 an die P-Leasing-GmbH, W. um den Preis von 3,160.000,00 Schilling. Vereinbarung vom 4. Dezember 2000 (Grundstück Nr. 2071/3; Dokumentbezeichnung: T:\Av\BG _ST. _GdStkVerk.doc) Mit "Vereinbarung" (ohne notarielle Beglaubigung) vom 4. Dezember 2000, abgeschlossen zwischen dem Bw. und dessen Tochter, Sa. BG, wurde zunächst fest gehalten, dass Letztgenannte mit Vertrag vom 4. Dezember 2000 das Grundstück Nr. 2071/3 an die P-LeasingGmbH, W. veräußert hat. Punkt II. dieser Vereinbarung lautet: "Honorar ST. Für die von Herrn Ing. ST. durchgeführte einmalige Vermittlungstätigkeit und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung, wie insbesondere Suche eines Käufers, Führung der Verkaufsverhandlungen, sowie Abwicklung sämtlicher mit dem Verkauf der Liegenschaft zusammenhängenden Leistungen erhält Herr Ing. ST.G. ein einmaliges Honorar von ATS 962.000 ,--, wobei dieser Betrag bis spätestens 31. Dezember 2000 zur Auszahlung fällig ist." Vereinbarung vom 4. Dezember 2000 (Grundstück Nr. 2071/2; Dokumentbezeichnung: T:\Av\BG_ST._wirts.Eigentum.doc) Mit weiterer "Vereinbarung" (ohne notarielle Beglaubigung) vom 4. Dezember 2000, abgeschlossen zwischen dem Bw. und dessen Tochter, Sa. BG, wurde zunächst fest gehalten, dass Letztgenannte mit Vertrag vom 8. November 2000 das Grundstück Nr. 2071/2 um den Kaufpreis von 2,100.000,00 Schilling erworben hat. Der weitere Text dieser Vereinbarung lautet: "Ausdrücklich wird festgehalten, dass als grundbücherlicher Eigentümer Frau BG alleine eingetragen wird. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte zu einem wesentlichen Teil durch Herrn Ing. G.ST., wobei die Beträge im Schenkungswege zur Verfügung gestellt werden. Sollte daher das Grundstück innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren durch die grundbücherliche Eigentümerin verkauft werden, so ist sie verpflichtet, den Mehrerlös zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis nach Abzug sämtlicher Verkaufskosten und Spesen im Verhältnis 50:50 zwischen den Vertragsparteien aufzuteilen. Der Alleinerwerb durch Frau BG erfolgt insbesondere deshalb, weil im Zusammenhang mit der Insolvenz Fg. eventuell Haftungen des Herrn Ing. ST. gegeben sein könnten. Durch diese Vorgangsweise wird daher vermieden, dass Dritte auf Vermögenswerte des Herrn Ing. ST.G. greifen können." Rechnung der Fa. RS-Realitätenverm_GmbH vom 5. Dezember 2000: Mit Rechnung Nr. 7488 vom 5. Dezember 2000 (adressiert an den Bw., yyyyA. , QWeg ) gab die Fa. RS-Realitätenvermittlungs-GmbH . dem Bw. die Honorarforderung für die Vermittlung der "Liegenschaft A-yyyy-G., EZ 871, Gst.Nr. 2065, 2071/2, Annahmeoption" in Höhe von 75.600,00 S (5.494,07 €) bekannt. In den Unterlagen der PAST (Ordner Nr. 5) findet sich eine weitere, im Wesentlichen gleich lautende Rechnung Nr. 7488, allerdings datiert mit 7. Dezember 2000 und adressiert an die Fa. N-H-GmbH, R-8 , yyyy-G. . Kaufvertrag vom 19. März 2004 Mit Notariatsakt ("Kaufvertrag") vom 19. März 2004, abgeschlossen zwischen einerseits der Tochter des Bw., andererseits Herrn P. He. als Käufer und unter Beitritt des Bw. wurde das gegenständliche Grundstück, Nr. 2071/2, zum Preis von 200.000,00 € veräußert. Der Bw. erteilte hierbei die Einwilligung zur Löschung des zu seinen Gunsten bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes. (Anmerkung: Mit oben angeführter Selbstanzeige vom 21.5.2004 bzw. vom 19.5.2004 wurde der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis iHv. 316.000,00 € bekannt gegeben). Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 10. November 2004 rechnete das FA dem Bw. den gesamten Spekulationsgewinn iHv. 122.450,44 € (anstatt des von ihm der Erklärung zu Grunde gelegten 50 %-Anteiles iHv. 61.225,22 €) zu und begründete dies wie folgt: "Aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die Verhandlungen über den Kauf des Grundstückes KG Ed. , EZ 871, Parzelle 2071/2, vom Abgabepflichtigen persönlich geführt wurden. In einer Annahmeerklärung vom 27.10.2000 erklärte der Abgabepflichtige, zur Annahme des Kaufangebotes der Veräußerin der Liegenschaft, seine Tochter Frau Sa.BG als Käuferin namhaft zu machen. In einem Notariatsakt vom 8. November 2000 wurde dem Abgabepflichtigen von seiner Tochter ein Belastungs- und Veräußerungsangebot eingeräumt, welches auch grundbücherlich sichergestellt wurde. In einem weiteren Notariatsakt, ebenfalls vom 8. November 2000 wurde dem Abgabepflichtigen von seiner Tochter während der ganzen Lebensdauer des Abgabepflichtigen ein Schenkungsangebot eingeräumt. Demnach wäre es dem Abgabepflichtigen jederzeit möglich gewesen, durch Annahme des Schenkungsangebotes auch das zivilrechtliche Eigentum an der Liegenschaft zu erlangen. Die Überlassung von 50 % des Überschusses aus der Veräußerung des Grundstückes KG Ed., EZ 871, Parzelle 2071/2 beruht auf einer Vereinbarung vom 4. Dezember 2000, in der festgehalten wurde, dass die Finanzierung des Kaufpreises zu einem wesentlichen Teil durch Herrn Ing. G.ST. erfolgt sei, wobei diese Beträge im Schenkungswege zur Verfügung gestellt worden seien. Der Alleinerwerb durch Frau BG sei insbesondere deshalb erfolgt, weil im Zusammenhang mit der Insolvenz Fg. eventuell Haftungen des Herrn Ing. ST. gegeben sein könnten und vermieden werden solle, dass Dritte auf Vermögenswerte des Herrn Ing. ST.G. greifen könnten. Im Gegensatz zu den oben angeführten Verträgen wurde diese Vereinbarung nicht vor einem Notar geschlossen. § 22 der Bundesabgabenordnung lautet: '(1) Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. (2) Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.' Zwar ist der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass er die geringste Steuerbelastung erzielt. Als Missbrauch ist jedoch eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die in Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabenersparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Dem Abgabepflichtigen bzw. seiner Tochter ergeben sich durch die Vereinbarung vom 4. Dezember 2000 erhebliche steuerliche Vorteile, weil ein Großteil der Einkünfte aus dem Spekulationsgewinn aus der Veräußerung der gegenständlichen Liegenschaft beim Abgabepflichtigen dem 50-prozentigen Einkommensteuersatz unterliegen würde. Die geltend gemachten außersteuerlichen Gründe erweisen sich, genau betrachtet, als hohles Konstrukt, weil gerade aus den Ausführungen in der Vereinbarung vom 4. Dezember 2000 geschlossen werden muss, dass Frau BGSa. nur zur Vermeidung des ev. Zugriffes von Gläubigern des Abgabepflichtigen als Erwerberin des Grundstückes aufgetreten ist. Auffällig ist weiters, dass zwischen dem Abgabepflichtigen und seiner Tochter mehrere Vereinbarungen betreffend die gegenständliche Liegenschaft abgeschlossen wurden, davon zwei an einem Tag, dem 8. November 2000. Der Inhalt dieser Vereinbarungen wurde bereits oben dargestellt. Es ist auszuschließen, dass derartige Vereinbarungen zwischen Familienfremden geschlossen worden wären. Das Einkommensteuerrecht ist sehr stark vom Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt. Ist der Steuerpflichtige demgemäß allein als wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaft zu sehen, so hat er auch als Bezieher der Einkünfte aus deren Veräußerung zu gelten, so dass die Weitergabe eines Teiles des Veräußerungserlöses rechtlich nicht mehr darstellt als einen einkommensteuerlich unbeachtlichen Akt der Einkommensverwendung durch den Steuerpflichtigen." Weiters verweigerte das FA die Anerkennung der Steuerberatungskosten iHv. 12.600,00 € mit folgender Begründung: "Unter den Begriff Steuerberatungskosten fallen nur die an berufsrechtlich befugte Personen für deren steuerliche Beratung bezahlte Honorare. Die Beratung und Verteidigung im Strafverfahren ist hingegen keine Steuerberatung." Nach verlängerter Rechtmittelfrist brachte der Bw. mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 fristgerecht Berufung ein, mit der Erklärung, der Einkommensteuerbescheid 2004 werde hinsichtlich der Festsetzung der sonstigen Einkünfte mit 122.450,44 € angefochten und es werde beantragt, die sonstigen Einkünfte, wie erklärt, mit 61.225,22 € festzusetzen. Begründend führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus: "In der gesondert ergangenen Begründung zum Einkommensteuerbescheid vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes gegeben wäre und durch diese Vorgangsweise die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden kann. Gleichzeitig wird dem Steuerpflichtigen jedoch zugestanden, dass er grundsätzlich nicht gehindert ist, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes so einzusetzen, dass er die geringste Steuerbelastung erzielt. Die Gestaltungsmöglichkeit darf jedoch nicht so ungewöhnlich und unangemessen sein, dass ausschließlich der Zweck der Steuervermeidung oder -minderung übrig bleibt. Der von meinen Mandanten eingeschlagene Weg war keineswegs darauf gerichtet in erster Linie eine Steuerminderung oder -vermeidung zu erreichen und ich erlaube mir dazu Folgendes darzustellen: Zu Kaufsverhandlungen Wer dem Verkäufer gegenüber die Verhandlungen betreffend den Erwerb eines Grundstückes führt ist für die tatsächliche und wirtschaftliche Durchführung des Kaufes vollkommen bedeutungslos, da jeder eine andere Person beauftragen kann, für ihn die Verhandlungen zu führen. Selbst wenn vom Verkäufer ein Anbot an den Verhandlungspartner abgegeben wird, in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass nicht nur der Verhandlungspartner sondern auch eine dritte Person das Kaufanbot annehmen kann, so ist ausschließlich die annehmende Person von wirtschaftlicher Bedeutung. Zu Belastung- und Veräußerungsverbot und Schenkungsanbot Der Erwerb des Grundstückes erfolgt in erster Linie deshalb, weil dieses Grundstück unmittelbar an jene Liegenschaft angrenzt, auf der von der P-Leasing Gesellschaft für die Firma N. ein Betriebsgebäude errichtet wurde und die Firma N. dort Glasbautechnik betreibt. Dieses Grundstück war in erster Linie dazu gedacht, als Ausweitungsfläche für N. zu dienen und wurde daher als Reservegrundstück erworben und auch an die Firma N. vermietet, wobei vereinbart war, dass die Firma N. solange keinen eigenen Mietzins zu zahlen hat, solange dieses Grundstück nicht tatsächlich von der Firma in Nutzung genommen wird. Von der Firma N. waren lediglich alle Kosten (Grundsteuer, sonstige öffentliche Abgaben und Finanzierungszinsen) zu ersetzen. Dieser Kostenersatz wurde bei der Grundstückseigentümerin als Einnahmen erfasst. Da Herr Ing. ST. auch Mitbegründer der Firma N. GmbH war, lag es auch in seinem Interesse, dass dieses Grundstück nicht durch anderwärtige Nutzung bzw. Veräußerung der N. als Ersatzgrundstück verloren gegangen wäre, sodass dies durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie durch ein Schenkungsangebot abgesichert wurde. Dass dieses Grundstück in der nächsten Zeit durch die Eigentümerin nicht verkauft werden soll und langfristig für die Firma N. als Erweiterungsgrundstück zur Verfügung stehen soll, wurde auch in der Vereinbarung vom 4. Dezember 2000 fixiert, dass die Verkäuferin im Falle des Verkaufes innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren die Hälfte des Veräußerungsgewinnes meinem Mandanten als Ersatz für seine Abwicklungs- und Vermittlungstätigkeit zu erhalten hat. Frau BG war Gesellschafterin der Firma N. und mit 55 % an dieser Firma beteiligt und es bestand daher auch für Frau BG ein besonderes Interesse, dass das Geschäftsleben der Firma N. abgesichert werden kann. Zu außersteuerlichen Gründen Wie aus der Vereinbarung vom 4. Dezember 2000 ersichtlich ist, war auch ein wesentlicher Grund dafür, dass nicht mein Mandant, sondern Frau BG das Grundstück erworben hat, jener, dass für den Fall von eventuell auftretenden Haftungen im Zusammenhang mit der Insolvenz Fg. für Dritte keine Möglichkeit bestanden hat, auf dieses Grundstück zu greifen. Zur Finanzierung des Ankaufes der Liegenschaft durch Frau BG wurde mit Schenkungsvereinbarung vom 11.1.2001 Frau BG ein Sparbuch über eine Einlage von ATS 2.000.000,00 übertragen und durch Frau BG am 11.1.2001 aufgelöst. Dieser Betrag stellt rd. 95 % des Kaufpreises der gegenständlichen Liegenschaft dar. Durch die Schenkung dieses Sparbuches war Frau BG auch wirtschaftlich in der Lage, das Grundstück zu erwerben. Aus den o.a. Gründen ist daher ersichtlich, dass sehr wohl sehr wesentliche wirtschaftliche und außersteuerliche Fakten gegeben sind, sodass der Kauf der Liegenschaft auch wirtschaftlich von Frau BG getragen wurde und daher keineswegs ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts vorliegt. Der Verkauf der Liegenschaft im Kalenderjahr 2004 wurde dann deshalb durchgeführt, weil der beabsichtigte Käufer großes Interesse an dieser Liegenschaft gehabt hat, um dort im neu entstandenen Gewerbegebiet weitere Gewerbeansiedlungen vornehmen zu können. Außerdem war zumindest auf lange Sicht nicht damit zu rechnen, dass bei der Firma N. eine Betriebsausweitung erfolgen wird und außerdem Frau BG als Gesellschafterin aus dieser Firma ausgeschieden ist. Daher bestanden keine besonderen Beziehungen mehr zwischen Frau BG und der Firma N.." Zusätzlich beantragte der Bw. die Einkommensteuernachzahlung für 2004 in Höhe von 30.612,00 € (50 % von 61.225,00 €) bis zur Rechtskraft des Bescheides gemäß § 212 a BAO auszusetzen. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat, sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Beilage legte der Bw. eine Kopie jenes Sparbuchs vor, welches er seiner Tochter zum Zweck der Finanzierung des Grundstückskaufs geschenkt hatte, sowie eine Kopie des diesbezüglichen Schenkungsvertrages vom 11.1.2001, wonach der Bw. an diesem Tag das Sparbuch mit einer Einlage von zwei Millionen Schilling seiner Tochter schenkt und übergibt. Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor. Dem Firmenbuch sind folgende, für den gegenständlichen Berufungsfall relevante Daten zu entnehmen: Mit Gesellschaftsvertrag vom 11. Juni 1974 wurde die Firma "F-MuG-GmbH.", Firmenbuchnummer FN xxxxxw, mit Sitz in xyyy H., I-Z 4 gegründet. Der Bw. war an dieser Gesellschaft zu 25 % beteiligt und übte bis 19.12.1995 die Funktion des Geschäftsführers aus. Am 22. April 1996 wurde das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Der Konkurs wurde mit Beschluss des LG Ln vom 27.02.1998 aufgehoben. Die Firma "F-MuG-GmbH&CoKG", Firmenbuchnummer FN xxxxg, mit Sitz in xyyy H., I-Z 4, wurde per 16.12.1975 im Firmenbuch eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin war die Firma "F-MuG-GmbH". Kommanditisten waren der Bw. und Ing. W T. mit einer Vermögenseinlage von jeweils 200.000,00 S. Auch über das Vermögen dieser Firma wurde am 22. April 1996 das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs wurde mit Beschluss des LG Ln vom 27.02.1998 aufgehoben. Am 6. Juni 2001 erfolgte die amtswegige Löschung im Firmenbuch. Bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 1.8.1995 wurde die Firma "F-Fassaden-G-GmbH", Firmenbuchnummer FN xxxxxx-w, mit Sitz in Yyyx Ln, B-Str. 35 (Anschrift des steuerlichen Vertreters) gegründet. Als Geschäftszweig wurde "Glasbau" angegeben. An dieser Firma beteiligten sich zunächst der damalige steuerliche Vertreter des Bw., L. Gt. mit einer Stammeinlage iHv. 498.000,00 S und ein E. Sw., Angestellter, mit einer Stammeinlage iHv. 2.000,00 S. In der Folge hat L. Gt. auch den Anteil des E. Sw. übernommen. Mit Notariatsakt vom 8. November 1995 (Treuhandauflösungsvertrag) tritt L. Gt. über Anweisung des Bw. seinen Geschäftsanteil im Nominale von 500.000,00 S an Sa. ST. (in der Folge verehelichte Sa. BG; Anm.) um den Abtretungspreis iHv. 250.000,00 S ab. Mit diesem Zeitpunkt erfolgte eine Änderung des Firmenwortlautes in "N-Handels-GmbH". Mit 16. Dezember 1995 wurde der Firmensitz in yyyy-G., R-8, im Firmenbuch eingetragen. Mit 20. November 2001 wurde als Firmensitz YYYY Ed., LW. 11, eingetragen. Der Bw. scheint in dieser Gesellschaft zwar weder als Gesellschafter, noch als Geschäftsführer auf; seinen eigenen Angaben zufolge (siehe Berufung vom 16. Dezember 2005) war er jedoch Mitbegründer der Gesellschaft. Seit 08.11.1995, dem Zeitpunkt des Abschlusses des oben angeführten Treuhandauflösungsvertrages, fungierte die Tochter des Bw., BG Sa., als Geschäftsführerin (als eine von insgesamt vier Geschäftsführern). Laut Firmenbucheintragung vom 29. Oktober 1997 war Sa. BG laut Antrag auf Änderung vom 21. Oktober 1997 nur mehr zu 55 % am Stammkapital dieser Firma beteiligt. Ihr Ausscheiden als Gesellschafterin erfolgte im Frühjahr 2002 (Eintragung im Firmenbuch am 30. Mai 2002). Ab dem Jahr 1997 scheint als weiterer Gesellschafter Nb Gr. im Firmenbuch auf. 2001 wurde die Firma geändert auf "N-GBau-GmbH ". Laut Insolvenzdatei wurde mit Gerichtsbeschluss vom 25. April 2006 ein Konkursverfahren eröffnet. Am 31. Mai 2007 wurde der Konkurs aufgehoben. Mit Vorhalt vom 5. November 2010 fasste der UFS den bisher auf Grund der Aktenlage bekannten Sachverhalt zusammen, gab dem Bw. Gelegenheit zur Stellungnahme und ersuchte gleichzeitig um Beantwortung offener Fragen wie folgt: "1) Auf Grund der Aktenlage stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Anlässlich einer die Jahre 1994 bis 2002 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) iVm. § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) wurden unter Tz 5 des Betriebsprüfungsberichtes (bzw. Tz 6 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 13. Dezember 2004) die im Jahr 2000 erzielten Spekulationseinkünfte iHv. 1,529.460,00 ATS nicht Ihrer Tochter, sondern Ihnen zugerechnet und der von Ihnen in dem Zusammenhang als sonstige Einkünfte erklärte Betrag iHv. 962.000,00 ATS (auf Grund einer "ehemaligen Vermittlungstätigkeit") mangels Fremdüblichkeit unter nahen Angehörigen storniert. Die Erhöhung der sonstigen Einkünfte laut Betriebsprüfung betrug somit 567.460,00 ATS. Diese Vorgänge betrafen den Ankauf des Grundstückes EZ 871, KG Ed., Grundstücksnummer 2071/3 im Ausmaß von 3.492 m2 mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 1999 und dessen Verkauf am 4. Dezember 2000. Zur näheren Darstellung dieses Sachverhalts siehe Punkt 6. des Schlussbesprechungsprogramms (Beilage). Gegen den am 2. Februar 2005 erlassenen, der Ansicht der Betriebsprüfung folgenden neuen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2002, wurde kein Rechtsmittel eingebracht. Im angeführten Schlussbesprechungsprogramm wurde weiters der gleich gelagerte Sachverhalt betreffend den Kauf des Grundstückes EZ 871, KG Ed., Grundstücksnummer 2071/2 im Jahr 2000 dargestellt. Dieses Grundstück im Ausmaß von 4.476 m2 wurde am 8. November 2000 erworben und am 19. März 2004 (nach Zuschreibung der Teilfläche 1 im Ausmaß von 984 m2 von 2071/3) im Ausmaß von 5.460 m2 veräußert. Mit Selbstanzeige vom 21. Mai 2004 wurde der ursprünglich mit Vertrag angegebene Kaufpreis von 2,752.060,00 ATS (200.000,00 €) auf 4,348.254,80 ATS (316.000,00 €) korrigiert. Als Käuferin dieser beiden Grundstücke (Verkäufer jeweils AR-F-KG) scheint jeweils Ihre Tochter, Sa. BG auf. Weiters haben Sie sich jeweils ein Schenkungsangebot von Ihrer Tochter sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Ihren Gunsten ausbedungen. Zusammenfassend stellt sich der Vergleich der Fakten anlässlich des Kaufes bzw. Verkaufes der beiden genannten Grundstücke wie folgt dar: Vergleich der Fakten anlässlich des Kaufes bzw. Verkaufes der beiden genannten Grundstücke | | Grundstück Nr. 2071/3 (neu gebildet) | Grundstück Nr. 2071/2 | Datum des Kaufanbotes | 28. Dezember 1999 | 8. November 2000 | Fläche in Quadratmetern | 4.476 | 4.476 | Kaufpreis in Schilling | 2,000.000,00 | 2,100.000,00 | Datum des Kaufvertrages | 28. Dezember 1999 | 8. November 2000 | Schenkungsanbot an den Bw. | 29. Dezember 1999 | 8. November 2000 | Belastungs- und Veräußerungsverbot | 29. Dezember 1999 | 8. November 2000 | Geplante Verwendung des Grundstücks (laut Aktenvermerken vom 19. Jänner 2000 und vom 1. Dezember 2000) | Zur Verfügungstellung an die Fa. N. (zur Errichtung einer Halle) | Zur Verfügungstellung an die Fa. N. (zur Erweiterung des Betriebsareals) | Datum des Verkaufes des Grundstückes | 4. Dezember 2000 | 19. März 2004 | Zusatzvereinbarungen | Vereinbarung vom 4. Dezember 2000 über eine Provision für den Bw. iHv. 962.000,00 Schilling | Erlösaufteilung im Falle der Veräußerung des Grundstückes je zur Hälfte zwischen dem Berufungswerber und seiner Tochter. a) Nehmen Sie bitte zum dargestellten Sachverhalt Stellung und ergänzen bzw. berichtigen Sie diesen aus Ihrer Sicht. b) Weisen Sie bitte den anlässlich des Kaufes vom 8. November 2000 des Grundstücks EZ 871, KG Ed., Grundstücksnummer 2071/2 erfolgten Geldfluss an den Veräußerer belegmäßig nach. Weiters wird um Vorlage dieses Kaufvertrages ersucht. c) Um Vorlage des Schriftverkehrs über Verkaufsverhandlungen und Finanzierung etc. im Zusammenhang mit den oben angeführten Grundstückstransaktionen wird ersucht. d) Welche Initiativen hat hierbei Ihre Tochter konkret gesetzt? Um Vorlage entsprechender geeigneter Beweismittel wird ersucht. 2) Beantworten Sie bitte folgende Fragen im Zusammenhang mit dem Kauf bzw. Verkauf des Grundstückes 2071/2: a) Wie ist der Vertrag mit Ihrer Tochter vom 11. Jänner 2001 über die Schenkung des Sparbuches mit einer Einlage von 2 Millionen Schilling nach außen (Dritten gegenüber) in Erscheinung getreten? b) Wer außer Ihnen und Ihrer Tochter hatte davon Kenntnis? c) Legen Sie bitte allfällige Zusatzvereinbarungen zu dieser "Sparbuch-Schenkung" vor. 3) Folgende Umstände zeigen, dass Sie für die Fa. N-GBau-GmbH in maßgeblicher Funktion tätig geworden sind, obwohl Sie weder Gesellschafter noch Geschäftsführer, sondern (seit 28.12.1995) nur Arbeitnehmer dieser Gesellschaft waren: a) In den Aktenvermerken vom 19. Jänner 2000 und vom 1. Dezember 2000 betreffend die Grundstückskäufe EZ 871, KG Ed., Grundstücksnummern 2071/3 und 2071/2 scheinen Sie jeweils als "Organisator" auf. In diesen Aktenvermerken wurde fest gehalten, dass die Grundstücke der Fa. N. zur Verfügung gestellt werden sollten. Zu diesen Zeitpunkten war Ihre Tochter als Gesellschafterin zu 55% an dieser Gesellschaft beteiligt. b) Die Rechnung an die genannte GmbH vom 2. Juli 2001 iHv. 33.571,80 S betreffend ein Decken-Sektional-Tor, wurde zu Ihren Handen gesendet. c) In der mit Ihnen am 18. Oktober 2004 (zu Beginn der oben genannten Betriebsprüfung) aufgenommenen Niederschrift wurde unter anderem Folgendes festgehalten: "6. Mit Schreiben vom 16.05.2002 teilten Sie der Firma Prz. betreffend "Verkauf meiner N. -Firmenanteile" mit, dass Sie die Firmenanteile an "die Ihnen (--->Firma Prz. ) bekannten N. Mitarbeiter" verkauft hätten. FRAGE: Da Sie als Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt keine Anteile an der Firma N. gehalten haben (vgl auch Firmenbuch), stellt sich die Frage, ob es (weitere) treuhänderische Vereinbarungen mit den Gesellschaftern gegeben hat? ANTWORT: Keine Vereinbarungen, es handelte sich nur um die Anteile von Frau BG. FRAGE: Warum haben Sie diesen Umstand mit gesondertem Schreiben der Firma Prz. mitgeteilt? ANTWORT: Um keine weiteren Verkaufsgespräche mehr mit der Firma Prz. führen zu müssen. 7. Laut Schreiben vom 23. April 2002 teilte Ihnen der Wirtschaftsdienstleister Rb.C. unter Bezugnahme auf persönliche Gespräche vom 12.12.2001 und 27.02.2002 in einem an Sie gerichteten Schreiben mit, dass "schätzungsweise vierzig bis fünfzig Firmen bzw Personen als Teilhaber für die Firma N. gut geeignet wären"? Weiters wurde ausgeführt, dass für Sie persönlich eine vorteilhafte Lösung realisiert werden könne. FRAGE: Was hat Sie veranlasst, Gespräche mit dem Wirtschaftsdienstleister C. über Anteilsverkäufe betreffend der Firma N-GmbH zu führen? ANTWORT: Meine Tochter hat die Anteile an die Herren (Gesellschafter) von der N. angeboten, die Gesellschafter der Firma N. konnten das Angebot nicht annehmen, daraufhin haben wir bei C. angefragt. FRAGE: Wurden Sie seitens der Geschäftsführung der N. beauftragt, solche Gespräche zu führen? ANTWORT: Ich habe von der Geschäftsführung der N. keine Aufträge benötigt, da es sich um die Anteile meiner Tochter gehandelt hat. FRAGE: Wenn ja, gibt es hierüber nachweisliche Aufträge seitens der Gesellschafter? ANTWORT: entfällt. FRAGE: In dem zitierten Schreiben wird auch ausgeführt, dass "vorteilhafte Lösungen für Sie persönlich realisiert werden könnten". Was wurde damit gemeint? ANTWORT: Es war im Gespräch, dass ich bei der Firma noch weiterhin tätig werden kann." Sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme. 4) In der Berufung wurde zu "außersteuerlichen Gründen" angegeben, dass nicht Sie, sondern Ihre Tochter das Grundstück (am 8.11.2000) erworben hat, um für den Fall eventuell auftretender Haftungen iZm der Insolvenz Fg. für Dritte keine Möglichkeit bestehen sollte, auf das Grundstück zu greifen. Den Firmenbuchdaten ist zu entnehmen, dass Sie an folgenden Firmen beteiligt waren: "Fg. " M-u.GlasV-GmbH. und "Fg." M-u.GlasV-GmbH. & Co. KG; beide mit dem Sitz in xyyy H., I-Z 4. Über beide Firmen wurde am 22.04.1996 das Konkursverfahren eröffnet und der Konkurs mit Beschluss des Landesgerichtes Ln vom 27.02.1998 aufgehoben. Erläutern Sie bitte den von Ihnen angeführten außersteuerlichen Grund im Kontext dieser Daten unter Beschreibung der konkreten rechtlichen Grundlagen für die angesprochene Inanspruchnahme zur Haftung. Um Vorlage geeigneter Beweismittel wird ersucht. 5) In der Berufung wird angeführt, das Grundstück EZ 871, KG Ed., Grundstücksnummer 2071/2 sollte aus Ausweitungsfläche für N. dienen und sei auch an diese Firma vermietet worden. Legen Sie bitte den diesbezüglichen Mietvertrag vor. 6) Laut Berufung hätten Sie als Mitbegründer der Firma N. GmbH daran Interesse, "dass dieses Grundstück nicht durch anderwärtige Nutzung bzw. Veräußerung der N. als Ersatzgrundstück verloren gegangen wäre, sodass dies durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie durch ein Schenkungsangebot abgesichert wurde." a) Laut Firmenbuchdaten hatte Ihre Tochter seit Gründung der Fa. N-GBau-GmbH (1. August 1995) die Funktion einer Geschäftsführerin inne und hielt zu diesem Zeitpunkt 100% (ab Oktober 1997 nur mehr 55%) der Geschäftsanteile. Zum Zeitpunkt des Grundstückskaufes im Jahr 2000 und der gleichzeitigen Errichtung der zusätzlichen Verträge (Belastungs- und Veräußerungsverbot, Schenkungsanbot, Aufteilung eines allfälligen Veräußerungserlöses, Sparbuchschenkung) war Ihre Tochter somit Gesellschafter-Geschäftsführerin der genannten GmbH. Vor diesem Hintergrund, insbesondere im Hinblick auf die Interessenslage Ihrer Tochter als Gesellschafter-Geschäftsführerin der Fa. N-GBau-GmbH erscheint der Abschluss der oben angeführten Zusatzvereinbarungen nicht nachvollziehbar. Um Stellungnahme wird geben. 7) Die mit oben dargestelltem Sachverhalt aufgezeigten Beschränkungen wie - das dingliche Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364 c ABGB zu Ihren Gunsten (Notariatsakt vom 8.11.2000; Beschluss des BG U. vom 26.2.2001) sowie - das Schenkungsangebot vom selben Tag an Sie während der "ganzer Lebensdauer" (im Vertrag ausdrücklich als "lange Befristung" bezeichnet); wobei auch die grundbücherliche Durchführung im Falle der Anbotannahme durch Sie garantiert wird, haben Ihrer Tochter jegliche Möglichkeit genommen, über das Grundstück frei zu verfügen, bzw. jeden Dritten von der Einwirkung auf das Grundstück auszuschließen. Umgekehrt stehen Ihnen selbst sämtliche Möglichkeiten offen, über das Grundstück frei zu verfügen; insbesondere durch Annahme des Schenkungsanbots.

Normen und Schlagworte

Spekulationsgewinnwirtschaftliches EigentumBelastungs- und Veräußerungsverbot(Rück-) Schenkungsanbot auf LebenszeitSparbuchschenkungAufteilung des Spekulationsgewinnesfaktischer Machthaber

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0238-L/06
Stammnummer
52009
Gültig
16.02.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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