Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1016-W/05
Haftung des Scheingeschäftsführers bei strafgerichtlichem Freispruch, Prokurist als tatsächlicher Machthaber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1016-W/05vom 26.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 28. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 8/16/17 vom 23. November 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
23. November 2004 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als ehemaliger
Geschäftsführer der GmbH für die in der Höhe von
€ 167.630,65 aushaftende Umsatzsteuer 4-12/1999 zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätte eingebracht werden
können.
In der dagegen am
28. Dezember 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass er nie Geschäftsführer der GmbH gewesen wäre. Die Stellung
als Geschäftsführer wäre rein fiktiv gewesen, da er mit der
Firmenführung und den finanziellen Angelegenheiten der Firma nie etwas zu
tun gehabt hätte. Dafür wäre der Prokurist M.K.S. verantwortlich
gewesen, was dieser auch in der Verhandlung vor dem Landesgericht zugegeben
hätte. Hingegen wäre der Bw. von allen Vorwürfen freigesprochen
worden.
Da es im Jahr 1999 keine andere
Möglichkeit gegeben hätte, eine Arbeitsbewilligung zu bekommen, um
Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben, hätte ihm Herr S. vorgeschlagen, ihn pro
forma als Geschäftsführer anzumelden, um später leichter eine
Arbeitsbewilligung zu bekommen. Der Bw. wäre lediglich einfacher Arbeiter
an verschiedenen Baustellen gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 7. Februar 2005 wies das Finanzamt die Berufung ab. Begründend
wurde ausgeführt, dass ein Geschäftsführer gemäß
§ 18 GmbHG die Gesellschaft gerichtlich und
außergerichtlich vertreten würde. Laut Lehre und ständiger
Rechtsprechung der Höchstgerichte sei eine Vereinbarung, die einen im
Firmenbuch namhaft gemachten Geschäftsführer von jedweder
Tätigkeit entbinden würde, somit eine Vertretung ohne
Geschäftsführung, die eine Vollmacht ohne Auftrag darstellen
würde, nichtig.
Wer sich als handelsrechtlicher
Geschäftsführer zur Verfügung stellen würde, hätte
seinen gesetzlich vorgeschriebenen Obliegenheiten im Sinne des
§ 80 BAO Rechnung zu tragen und müsse ein Mindestmaß
an Überwachung über denjenigen, der der tatsächliche Machthaber
der Gesellschaft wäre, ausüben. Werde ihm dies verwehrt, so könne
der Geschäftsführer durch eine schriftliche Erklärung seinen
Austritt mitteilen.
Im gegenständlichen Fall
wäre es so gewesen, dass der Bw. bewusst eine
Scheingeschäftsführertätigkeit in Kauf genommen hätte, ohne
sich darüber zu informieren, welche Rechtsfolgen dies nach sich ziehen
könne. Die belangte Behörde jedoch hätte als Gläubiger keine
Möglichkeit gehabt, in die Vertragsgestaltung zwischen den Vertragspartnern
Einfluss zu nehmen.
Weiters gab das Finanzamt an,
dass der Umstand, dass der Bw. bei einer Verhandlung beim Landesgericht
freigesprochen worden wäre, abgesehen davon, dass kein Beweis vorgelegt
worden wäre, keinesfalls haftungsentlastend sei, da hierbei über einen
strafrechtlichen Tatbestand geurteilt werde. Ein Freispruch im Sinne des
Strafgesetzbuches würde jedoch nicht bedeuten, dass der belangte
Geschäftsführer keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der
Bundesabgabenordnung begangen hätte.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 2. März 2005 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass er lediglich unter dem Gesichtspunkt, einen
Arbeitsplatz zu bekommen, eingewilligt hätte, pro forma als
Geschäftsführer im Firmenbuch aufzuscheinen. Tatsächlich
wäre er immer nur als Arbeiter bechäftigt gewesen, der entsprechende
Direktiven des Herrn S. auszuüben gehabt hätte. In die
Geschäftsführung selbst habe der Bw. nie eingegriffen und hätte
er auch de facto nicht eingreifen können.
Betreffend das gerichtlich
abgeführte Verfahren erläuterte der Bw., dass er vom Landesgericht
für Strafsachen Wien wegen § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG unter Anklage gestellt worden sei. Anlässlich der
am 25. Juni 2003 durchgeführten Hauptverhandlung wäre
M.K.S.schuldig erkannt worden, im
Zeitraum März 1999 bis Juli 2000 als selbständig vertretungsbefugter
Prokurist der GmbH in Wahrnehmung deren abgabenrechtlicher Belange
vorsätzlich dazu beigetragen zu haben, dass unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen eine für gewiss gehaltene Verkürzung der
selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt worden wäre,
nämlich für den Zeitraum 4-12/1999 in der Höhe von
€ 105.766,81 sowie für die Monate 1-4/2000 von
€ 38.730,00. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die dort
festgestellte Abgabenhinterziehungsschuld mit der nunmehr im Haftungsbescheid
ausgedrückten Abgabenschuld nicht ident erscheine, dürfe nicht
übersehen werden, dass es sich hierbei um idente Zeiträume handeln
würde.
Jedenfalls hätte das
Gericht festgestellt, dass davon auszugehen wäre, dass der Bw. keinen
Einfluss auf die tatsächliche Geschäftsgebarung, insbesondere die
Steuerproblematik gehabt hätte.
Ziehe man in Betracht, dass der
Bw. zum Zeitpunkt dieser Situation knapp über 20 Jahre alt und in
geschäftlichen Dingen völlig unerfahren gewesen wäre,
insbesondere auch über keinerlei Lebenserfahrung im geschäftlichen
Verkehr verfügt hätte, so sei es umso leichter verständlich, dass
ihm einerseits das Angebot gelegen gekommen wäre und er andererseits nicht
wissen hätte können, durch die Annahme dieser Möglichkeit in
Haftungsprobleme kommen zu können, zumal sich für ihn als Arbeiter
nichts daran geändert hätte, bei geringem Lohn
überdurchschnittliche Arbeit zu leisten.
Es müsse daher
festgehalten werden, dass der Bw. vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung
freigesprochen worden wäre, weshalb seine Rechtsansicht nicht geradezu
absurd erscheinen würde.
Dem Vorwurf der
Abgabenbehörde, dass er als Geschäftsführer, dem der Eingriff in
die Geschäftsführung verwehrt gewesen wäre, seinen Austritt
schriftlich hätte erklären müssen, hielt der Bw. entgegen, dass
er dies auch getan hätte, hätte er dies gewusst. Im konkreten Fall
aber müsse er seine absolute Unkenntnis gewisser gesetzlicher Vorgänge
und Verpflichtungen ins Treffen führen. Es wäre müßig ihm
im Nachhinein vorzuwerfen, bewusst eine
Scheingeschäftsführertätigkeit in Kauf genommen zu haben ohne
sich darüber zu informieren, welche Rechtsfolgen dies nach sich ziehen
könnte. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass er in einem Land
aufgewachsen wäre, in dem alles im Umbruch gewesen wäre, sodass er in
seiner Heimat an derartigen Dingen keine wie immer geartete
Gestaltungsmöglichkeit hätte haben können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 8.11.1978,
1199/78).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da der am 10. Oktober 2001
eröffnete Konkurs über das Vermögen der GmbH mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 7. Oktober 2002 mangels Vermögens aufgehoben
und die Gesellschaft mit Beschluss vom 18. März 2003 im Firmenbuch
auch bereits gelöscht wurde.
Unbestritten ist, dass der Bw.
im Zeitraum vom 10. März 1999 bis zum 13. Juli 2000 im Firmenbuch
eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH war. Vom Bw.
bestritten wird jedoch, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft, insbesondere für die rechtzeitige und
vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen, oblag.
Das Vorbringen des Bw., dass er
zwar im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen
gewesen wäre, die Agenden aber de facto von M.K.S. (Prokurist vom
10. März 1999 bis zum 13. Juli 2000 ) wahrgenommen worden
wären, was auch durch den gerichtlichen Freispruch bestätigt worden
wäre, wird nicht in Abrede gestellt.
Aus dem Einwand des Bw., er
wäre vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom Vorwurf der
Abgabenhinterziehung ebendieser haftungsgegenständlichen Abgaben exkulpiert
worden, lässt sich nichts gewinnen, da es keine Voraussetzung für die
Haftungsinanspruchnahme bildet, ob in einem förmlichen Strafverfahren ein
Schuldspruch erfolgt oder nicht, ein Freispruch den Abgabepflichtigen somit
nicht von der Verpflichtung entbindet, im Haftungsverfahren die Gründe
aufzuzeigen, die ihn ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen
Abgabenentrichtung hinderten (VwGH 4.4.1990, 89/13/0212).
Nach der Verantwortung des Bw.
war dieser tatsächlich niemals mit Geschäftsführungsaufgaben
jedweder Art betraut. Wirksam bestellte Geschäftsführer ohne
Tätigkeitsbereich sind aber weder denkbar noch nach den gesetzlichen
Bestimmungen des GmbHG zulässig, da auch eine Geschäftsverteilung von
den dem Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten
niemals befreien kann.
Darüber hinaus muss ihm
die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten
werden, nach welcher den Geschäftsführer, der sich eine solche
Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, die
Folgen seiner Willfährigkeit treffen (VwGH 19. Jänner 2005,
2001/13/0168). Aus welchen Gründen der Bw. seiner Verpflichtung nicht
nachkam, ist im gegenständlichen Haftungsverfahren ohne rechtliche
Bedeutung. Dass er ohne seine Zustimmung zum Geschäftsführer bestellt
worden oder zurechnungsunfähig gewesen wäre, hat der Bw. nie
behauptet. Als bestellter Geschäftsführer hatte er die
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine
Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er das nicht getan, dann muss er
die Konsequenzen tragen (VwGH 13.4.2005, 2001/13/0190).
Der Einwand des Bw.
hinsichtlich seiner auf Grund seiner jugendlichen Unerfahrenheit und Herkunft
bestehenden absoluten Unkenntnis gewisser gesetzlicher Vorgänge und
Verpflichtungen geht ins Leere. So wenig wie den Vertreter Unkenntnis in
buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen exkulpieren vermag, da ein
Vertreter schon deshalb schuldhaft handelt, weil ihm bewusst sein muss, dass er
der gesetzlichen Sorgfaltspflicht des § 25 Abs. 1 GmbHG
nicht entsprechen kann, wenn er dessenungeachtet die Funktion eines
Geschäftsführers übernimmt, liegt Verschulden auch dann vor, wenn
sich ein Vertreter schon bei der Übernahme seiner Funktion mit der
Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche
Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung
abgabenrechtlicher Verpflichtungen unmöglich macht (VwGH 13.3.1992,
92/17/0057). Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer
zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen
Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines
Geschäftsführers dar (VwGH 22.1.2004, 2003/14/0097).
Das Vorbringen des Bw., dass
die Geschäftsführungsaufgaben durch den Prokuristen M.K.S.
wahrgenommen worden wären, vermag ihn nicht zu entlasten, da
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO iVm § 80
Abs. 1 BAO aber tatsächlich die Geschäfte führende
Prokuristen nicht zur Haftung herangezogen werden können, sondern nur die
zur Vertretung der Gesellschaft berufenen wirksam bestellten
Geschäftsführer.
Bedient sich der Gesellschafter
zur Wahrnehmung der steuerlichen Agender Dritter, so besteht eine Pflicht zur
allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) des mit den steuerlichen
Angelegenheiten Befassten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger
Rechtssprechung dargelegt, dass der Geschäftsführer, der einen
Prokuristen mit den steuerlichen Agenden betraut, ihn in zumindest solchen
Abständen zu überwachen hat, die es ausschließen, dass ihm
Steuerrückstände verborgen bleiben (VwGH 16.12.1999, 96/15/0104). Da
Steuerrückstände bestanden, war daher davon auszugehen, dass der Bw.
seiner Überwachungspflicht nicht (in ausreichendem) Maße nachkam.
Dies wurde in seiner Rechtfertigung, wonach er weder Einblick noch einen
Einfluss auf die Geschäftsgebarung der Gesellschaft gehabt hätte, auch
gar nicht abgestritten.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Der
Vetreter hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Da der Bw. dazu kein Vorbringen
erstattete und sich auch aus dem Akteninhalt kein deutliches Anzeichen fehlender
Mittel ergab, war vom Bestehen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw.
auszugehen.
Die Haftungsinanspruchnahme
setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und
Abgabenausfall voraus. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
aber davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war (VwGH
17.5.2004, 2003/17/0134).
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von € 167.630,65 zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1016-W/05
- Stammnummer
- 18727
- Gültig
- 26.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF