Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100622/2022
Kein Vorsteuerabzug ohne Leistungserbringung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100622/2022vom 31.01.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Fehlen nachvollziehbarer Vereinbarungen zwischen den nahestehenden Leistungspartnern spricht gegen das tatsächliche Vorliegen der Leistungen. Es liegen keine Vereinbarungen vor, die einen eindeutigen und klaren Inhalt aufweisen und unter gleichen Bedingungen zwischen Fremden geschlossen worden wären. Im Geschäftsverkehr zwischen fremden Dritten ist es üblich, dass Leistungen klar und eindeutig vertraglich geregelt und nachweisbar dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere für Dienstleistungen, die durch Gesellschaften in einem Unternehmensgeflecht erbracht werden. Das Fehlen fremdüblicher Vereinbarungen und nachvollziehbarer Leistungsnachweise spricht dafür, dass die Rechnungen bloß formalen Charakter haben, um einen Vorsteuerabzug zu erlangen. Diese Umstände sprechen dafür, dass kein tatsächlicher Leistungsaustausch zwischen den beteiligten Gesellschaften stattgefunden hat.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, Adr. zu Handen Mag. Thomas Kollaczia-Putz, Annagasse 3-3A, 1010 Wien über die Beschwerde vom 22. Oktober 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 25. September 2018, Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Körperschaftsteuer 2014, Körperschaftsteuer 2015, Körperschaftsteuer 2016, Umsatzsteuer 2014, Umsatzsteuer 2015 und Umsatzsteuer 2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Jänner 2025 in Beisein des Schriftführers Markus Blöchl LL.B. LL.M. zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
15.09.2016 - Betriebsprüfung
16.09.2016 - Betriebsprüfung Fortsetzung
22.06.2018 - Betriebsprüfung Fortsetzung
27.07.2018 - Besprechung von Prüfungspunkten anlässlich der Außenprüfung
21.09.2018 - Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung
25.09.2018 - Körperschaftsteuerbescheid 2014
26.09.2018 - Körperschaftsteuerbescheid 2015
28.09.2018 - Körperschaftsteuerbescheid 2016
25.09.2018 - Umsatzsteuerbescheid 2014
25.09.2018 - Umsatzsteuerbescheid 2015
25.09.2018 - Umsatzsteuerbescheid 2016
16.10.2018 - Beschwerde
18.01.2019 - Beschwerdevorentscheidung
30.01.2019 - Vorlageantrag
23.05.2019 - Vorlage
11.01.2022 - BFG-Beschluss gegenüber dem steuerlichen Vertreter
24.02.2022 - Außerordentliche Revision an den VwGH
01.06.2022 - Beschluss des VwGH vom 1.6.2022, Ra 2022/15/0038
Das Verfahren wurde vom Gericht amtswegig fortgesetzt.
Die belangte Behörde erlies nachfolgende Bescheide unter Zugrundelegung der Ergebnisse einer Außenprüfung. Für die Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht verwiesen.
Körperschaftsteuerbescheide
Körperschaftsteuerbescheid 2014 - 25.09.2018
Körperschaftsteuerbescheid 2015 - 26.09.2018
Körperschaftsteuerbescheid 2016 - 28.09.2018
Umsatzsteuerbescheide
Umsatzsteuerbescheid 2014 - 25.09.2018
Umsatzsteuerbescheid 2015 - 25.09.2018
Umsatzsteuerbescheid 2016 - 25.09.2018
Die Bescheide wurden nachweislich am 28.09.2018 bzw. 02.10.2018 zugestellt.
Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei rechtzeitig eine Bescheidbeschwerde ein, welche sich gegen die Nichtanerkennung von Leistungen an die beschwerdeführende Partei von der
der A KG in der Höhe von 6.240,00 zuzüglich 1.248,00 USt,
der B KG in der Höhe von 10.000,00 zuzüglich 2.000,00 USt,
der C KG in der Höhe von 17.800,00 zuzüglich 3.560,00 USt,
der D KG in der Höhe von 15.000,00 zuzüglich 3.000,00 USt,
der E KG in der Höhe von 8.950,00 zuzüglich 1.790,00 USt sowie
der F KG in der Höhe von 149.470,00 zuzüglich 29.894 USt richtet.
Zur Begründung führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus:
Die Beauftragung der F KG gegenüber anderen Drittfirmen wurde mit einer Ersparnis von rund 15.000 bis 20.000 pro Hütte argumentiert.
Tz. 1 A KG:
Die Steuerpflichtige habe mit Ihrem Label "*Bezeichnung*" im verrechneten Leistungszeitraum die Werbe-Platzierung und Präsentation des Unternehmens auf den Plattformen erhalten.
Das Büro wurde von der B KG gemietet und mit Vereinbarung vom 16.03.2015 zur Mitnutzung überlassen.
Tz.2 B KG
Eine Vereinbarung über die Erbringung von Managementleistungen sowie der Mietvertrag der B KG liege vor.
Tz.3 C KG Folder, Banner bzw. Druckvorlagen sowie die produzierten Spots als mp4- Datei auf einem USB-Stick werden als Leistungsnachweise beigelegt.
Tz.4 D KG betreibe unter der Marke *Marke1* digitale Outdoor Screens auf hochfrequentierten Plätze wie Bahnhöfen, Einkaufszentren und Straßenkreuzungen. Für die Steuerpflichtige würden im Leistungszeitraum an der Adresse *Straße1* (50m2 Videowall - 250.000 Werbekontakte/Tag) die von der C KG produzierten Spots ausgestrahlt. Screenshots dieser Spots liegen bei. Das Büro wurde von der B KG gemietet und mit Vereinbarung vom 16.03.2015 an die A KG zur Mitnutzung überlassen.
Tz.5 E KG
E KG ist ein PR- und Marketing Unternehmen und betreibt die PR-Plattform www.Homepage.at. Die Steuerpflichtige habe mit Ihrem Label "*Bezeichnung*" die Platzierung und Präsentation des Unternehmens auf der Plattform erhalten und es wurden PR- Texte erstellt, platziert und über das MediaNetzwerk verteilt.
Tz.6 F KG Die Betriebsprüfung habe sich von der Leistungserbringung persönlich überzeugen können; Zeugen, die die Instandhaltungsarbeiten bezeugen könnten beigebracht werden. Zum Kauf des Motorschlittens wird der Beleg vom 1.10.2015 über den Kauf von Herrn *Name3*, Bilder vom Skidoo und vom Anhänger sowie über den Verkauf dieses Skidoos am 23.01.2018 an die Firma *C GmbH*, *Straße6* übersendet. Das Büro wurde von der B KG gemietet und mit Vereinbarung vom 16.03.2015 an die F KG zur Mitnutzung überlassen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2019 wurde die gegenständliche Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus:
Vorbringen zu Tz1 A KG
Die vorgelegten Unterlagen würden die Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 nicht erfüllen, da sie weder Leistungsdatum noch Leistungszeitraum enthalten würden. Ein Vorsteuerabzug sei daher in weiterer Folge nicht möglich.
Vorbringen zu Tz2 B KG
Die vorgelegten Unterlagen würden die Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994 nicht erfüllen, da sie keine Menge, handelsübliche Bezeichnung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Die fehlende Einforderung der Bezahlung, sowie keine Beschäftigung von Mitarbeitern würden auf das Vorliegen einer Scheinrechnung hindeuten.
Vorbringen zu Tz3 C KG
Auch für die C KG sei von Scheinrechnungen auszugehen, da den Rechnungen Leistungsdatum bzw. Leistungszeitraum fehle sowie die Einforderung einer Bezahlung unterblieb. Das Unternehmen habe an der angegebenen Anschrift keine operative Betriebsadresse und habe zumindest im Jahr 2015 keine Dienstnehmer beschäftigt.
Vorbringen zu Tz4 D KG
Gem. § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 müssen Rechnungen Namen und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten, die Rechnungen der D KG würden diese Merkmale nicht erfüllen. Die weiteren Unterlagen seien für eine Nachweisführung ungeeignet.
Vorbringen zu Tz5 E KG
Die vorgelegten Unterlagen würden keine Leistungserbringung im Jahr 2015 beweisen.
Vorbringen zu Tz6 F KG
Die vorgelegten Unterlagen würden die Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 nicht erfüllen, da sie weder Leistungsdatum noch Leistungszeitraum enthalten würden.
Es würden nicht hervorgehen wer die verrechneten Leistungen wann erbrachte, ebensowenig würden Vereinbarungen über Zahlungen von Arbeits- oder Materialleistungen vorgelegt. Ein Hinweis auf Zeugen, die aber in keiner Weise konkretisiert werden sei substanzlos, und entbiete daher jeglicher Beweiskraft.
Vorbringen Office Miet- und Nutzungsvereinbarungen
Laut vorgelegtem Mietvertrag war die B KG erst ab 01.04.2015 Verfügungsberechtigte über das Mietobjekt "*Büro, Stock, Tür*".
Sowohl Anbieter als auch Empfänger der Leistung sei in allen Fällen ein unter wirtschaftlichem Eigentum des Hrn. *Name* stehendes Unternehmen. Wer die Verträge unterfertigte geht aus diesen nicht hervor. Die Vereinbarungen würden keineswegs beweisen, dass am Ort ein aufrechter Betrieb/Betriebsstätte bzw. operative Tätigkeit vorlag.
Ein Teil der Rechnungen aus Tz 6 wurde vor dem Beginn der angeführten Nutzungsdauer datiert, wurde aber mit der gegenständlichen Adresse als Anschrift des leistenden Unternehmers versehen.
Dagegen richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 30.01.2019.
Ergänzend führt die beschwerdeführende Partei aus:
Ergänzung zu Tz1 A KG
Dass keine Mitarbeiter beschäftigt werden, könne kein Indiz für eine Scheinrechnung sein, sonst müssten sämtliche "EPU's" unter Verdacht stehen. Auch die fehlende Einforderung der Bezahlung weise nicht auf eine Scheinrechnung hin, da der Gläubiger weiß, dass der Schuldner aufgrund von Liquiditätsengpässen nicht zahlen kann, der offene Betrag wäre am 01.07.2017 vollständig ausgeglichen worden.
Ergänzung zu Tz2 B KG
Der Rechnungstext "Management Honorar *Name*" wäre unmissverständlich.
Ergänzung zu Tz3 C KG
Die formalen Mängel seien durch die belangte Behörde nicht ausreichend präzisiert worden.
Ein Betrag von 10.800,00 sei am 1.9.2017 ausgeglichen worden und daher nur mehr 10.560,00 offen. Fehlende Mitarbeiter vgl. Ergänzung zu Tz1.
Ergänzung zu Tz4 D KG
Fehlende Mitarbeiter vgl. Ergänzung zu Tz1.
Ergänzung zu Tz5 E KG
Der offene Betrag wäre am 1.9.2017 vollständig ausgeglichen worden.
Ergänzung zu Tz6 F KG
Von welcher Person die Leistung erbracht wurde, ist letztlich nicht von Bedeutung, auch wenn mehrmals ausgeführt wurde, dass die Leistungen von Herrn *Name* erbracht wurden.
Der Nachweis der Leistung zu Tz. 1 und Tz.5, welcher mit Screenshots erbracht wurde, wäre aus technischen Gründen rückwirkend für den Leistungszeitraum nicht mehr mit den damaligen Werbungen verfügbar - es wäre nicht nachvollziehbar, warum das Finanzamt an dem Vorwurf von Scheinrechnungen festhalte.
Mit Vorlagebericht vom 23.05.2019 wurde die gegenständliche Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der belangten Behörde wird wie folgt ergänzt:
Ergänzung zu Tz1 A KG und zu Tz5 E KG
Die Argumentation, dass nach Abschluss der Außenprüfung erstellte Screenshots einer Website tauglich sein sollen, um angeblich in den Jahren 2014 bis 2016 auf dieser Website dargestellte Werbebanner der der beschwerdeführenden Partei zu beweisen, kann von der Abgabenbehörde nicht nachvollzogen werden.
Ergänzung zu Tz6 F KG
Weiters konnte auch im Zuge der Betriebsbesichtigung nicht festgestellt werden, ob Arbeiten an den Hütten durchgeführt wurden.
Die belangte Behörde bringt vor, dass nicht hervorgehe, ob die lt Vorlageantrag (teilweise) beglichenen Rechnungen durch tatsächliche Bezahlung, oder lediglich "buchhalterisch" mittels Stornorechnungen oder Gegenverrechnung von (angeblichen) Leistungen ausgeglichen wurden. Eine Rückdatierung von Rechnungen könne nicht ausgeschlossen werden. Die Behörde erklärt, dass die tatsächliche Ausführung der fakturierten Leistungen angezweifelt werde und die formellen Mängel ergänzend vorgebracht wurden. Zusammenfassend gäbe es keine tauglichen Nachweise über die tatsächliche Ausführung der fakturierten Leistungen. Keines der Unternehmen verfüge über Betriebsräumlichkeiten bzw. Dienstnehmer. Die Adressen lt Firmenbuch seien Scheinadressen. Auf die Einbringung der Bezahlung wäre jahrelang verzichtet worden.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde handele es sich hinsichtlich der verrechneten Leistungen von durch im Einflussbereich von Geschäftsführer *Name* stehenden Personengesellschaften an die beschwerdeführende Partei um Scheingeschäfte i.S.d. § 23 BAO, welche einzig den Zweck hatten bei der beschwerdeführenden Partei einen Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug herbeizuführen.
Auf Grund der unterschiedlichen ertrags- und umsatzsteuerlichen Besteuerungssysteme (beschwerdeführende Partei: Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, Personengesellschaften: Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) sei es der beschwerdeführenden Partei möglich gewesen auf Grund der Eingangsrechnungen Betriebsausgaben und Vorsteuern geltend zu machen, während die ebenfalls im Einflussbereich von Geschäftsführer *Name* stehenden Kommanditgesellschaften mangels Zahlungseingängen von der beschwerdeführenden Partei weder Umsatzsteuer abführten noch Erträge versteuerten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Nach der Aktenlage war die beschwerdeführende Partei in den Jahren 2014, 2015 und 2016 grundbücherliche Eigentümerin mehrerer Hütten (*Adresse*), welche zur Vermietung angeboten werden. Geschäftsführer ist *Name*, Alleingesellschafterin ist *Name 2*.
Im Rahmen einer durch die Steuerfahndung angeregten Außenprüfung bei der beschwerdeführenden Partei stellte die belangte Behörde auf Grundlage der vorgelegten Belege fest, dass in den Wirtschaftsjahren 2014 bis 2016 zahlreiche Leistungen von Unternehmen - welche im Einflussbereich des *Name* (Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei) stehen - an die beschwerdeführende Partei in Rechnung gestellt wurden. Diese Rechnungen hätten bei der beschwerdeführenden Partei zu Betriebsausgaben geführt und ein Vorsteuerabzug wurde geltend gemacht.
Unternehmen mit denen die beschwerdeführende Partei in einer Leistungsbeziehung stand, waren Folgende:
A KG (*Firmenbuchnummer1*; Geschäftszweig: Marketing, Werbung, PR, IT-Dienstleistung; Komplementär: *Name*) (inf A KG)
B KG (*Firmenbuchnummer2*; Geschäftszweig: Marketing, Werbung, PR, IT- und Bürodienstleistungen; Komplementär: *Name*) (inf B KG)
C KG (*Firmenbuchnummer3*; Geschäftszweig: Gestaltung und Produktion von digitalen Werbemedien, IT; Komplementär: *Name*) (inf C KG)
D KG (*Firmenbuchnummer4*; Geschäftszweig: Marketing, Werbung, PR, IT-Dienstleistungen; Komplementär: *Name*) (inf D KG)
E KG (*Firmenbuchnummer5*; Geschäftszweig: Marketing, Werbung, PR, IT-Dienstleistungen; Komplementär: *Name*) (inf E KG)
F KG (*Firmenbuchnummer6*; Geschäftszweig: Marketing, Werbung, PR, IT Dienstleistungen, Eventlocation; Komplementär: *Name*) (inf F KG)
1. Feststellungen der belangten Behörde zur Fakturierung durch den alleinigen Machthaber
Die gegenständlichen Rechnungen seien zur Lukrierung eines Vorsteuerabzuges im Firmengeflecht der beschwerdeführenden Partei erstellt worden, ohne dass die fakturierten Leistungen tatsächlich im Rahmen fremdüblicher Vereinbarungen erbracht wurden. Den Rechnungen liege weder eine tatsächliche Leistung noch ein steuerlich anzuerkennender Leistungsaustausch zugrunde. Die Rechnungsausstellung erfolgte durch die A KG, B KG, C KG, D KG, E KG und F KG an die beschwerdeführende Partei, ist aber der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen.
Weiters erfüllten die vorgelegten Rechnungen die Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG nicht (es wird auf die Darstellung des Verwaltungsgeschehens verwiesen).
Rechnungen der A KG enthielten weder Leistungsdatum noch Leistungszeitraum.
Rechnungen der B KG enthielten keine Menge, handelsübliche Bezeichnung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung.
Rechnungen der C KG enthielten weder Leistungsdatum noch Leistungszeitraum.
Rechnungen der D KG enthielten weder Name noch Anschrift des Leistenden.
Rechnungen der E KG würden keine Leistungserbringung im Jahr 2015 zu beweisen.
Rechnungen der F KG enthielten weder Leistungsdatum noch Leistungszeitraum.
Die beschwerdeführende Partei besteuerte nach vereinbarten Entgelten, daher hätten mit den Eingangsrechnungen der A KG, B KG, C KG, D KG, E KG und F KG Betriebsausgaben und Vorsteuern geltend gemacht werden können, während bei den letzteren aufgrund der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten mangels Zahlungseingängen keine Umsatzsteuer abgeführt wurde und es auch sonst zu keiner Versteuerung von Erträgen gekommen sei.
Aufstellung der, im Zuge der Betriebsprüfung durch die belangte Behörde bei der beschwerdeführenden Partei als "Scheingeschäfte" eingestuften Rechnungen (Tabelle 1):
|
ER von
|
"Firmensitz"
|
Re.-Nr.
|
Re.-Dat.
|
netto
|
VSt
|
A KG
|
*Straße2*
|
15210
|
30.10.2015
|
6.240,00
|
1.248,00
|
B KG
|
*Straße2*
|
16002
|
31.05.2016
|
7.000,00
|
1.400,00
|
B KG
|
*Straße2*
|
16005
|
30.06.2016
|
3.000,00
|
600,00
|
C KG
|
*Straße3*
|
15003
|
30.05.2015
|
4.200,00
|
840,00
|
C KG
|
*Straße3*
|
15004
|
30.05.2015
|
10.000,00
|
2.000,00
|
C KG
|
*Straße3*
|
15008
|
30.10.2015
|
3.600,00
|
720,00
|
D KG
|
*Straße2*
|
14001
|
31.01.2014
|
7.500,00
|
1.500,00
|
D KG
|
*Straße2*
|
14002
|
28.02.2014
|
7.500,00
|
1.500,00
|
E KG
|
*Straße2*
|
15004
|
30.07.2015
|
5.600,00
|
1.120,00
|
E KG
|
*Straße2*
|
15007
|
30.09.2015
|
3.350,00
|
670,00
|
F KG
|
*Straße2*
|
15001
|
31.01.2015
|
18.900,00
|
3.780,00
|
F KG
|
*Straße2*
|
15002
|
25.02.2015
|
18.900,00
|
3.780,00
|
F KG
|
*Straße2*
|
15003
|
25.02.2015
|
11.100,00
|
2.220,00
|
F KG
|
*Straße2*
|
15004
|
31.03.2015
|
18.900,00
|
3.780,00
|
F KG
|
*Straße2*
|
15005
|
31.03.2015
|
8.100,00
|
1.620,00
|
F KG
|
*Straße2*
|
15006
|
30.04.2015
|
18.900,00
|
3.780,00
|
F KG
|
*Straße2*
|
15007
|
30.04.2015
|
3.600,00
|
720,00
|
F KG
|
*Straße2*
|
15008
|
30.04.2015
|
1.900,00
|
380,00
|
F KG
|
*Straße2*
|
15010
|
30.04.2015
|
1.750,00
|
350,00
|
F KG
|
*Straße2*
|
15011
|
30.06.2015
|
12.000,00
|
2.400,00
|
F KG
|
*Straße2*
|
15012
|
30.07.2015
|
6.900,00
|
1.380,00
|
F KG
|
*Straße2*
|
15013
|
30.09.2015
|
18.900,00
|
3.780,00
|
F KG
|
*Straße2*
|
15014
|
30.09.2015
|
1.750,00
|
350,00
|
F KG
|
*Straße2*
|
15015
|
30.10.2015
|
2.770,00
|
554,00
|
F KG
|
*Straße2*
|
15016
|
31.12.2015
|
5.100,00
|
1.020,00
Bei der beschwerdeführenden Partei wurde laut Prüfbericht der Vorsteuerabzug aus den Scheinrechnungen der KGs für die Jahre 2014-2016 iHv € 41.492,- rückgängig gemacht, was im Ergebnis die Vorsteuern reduzierte (Tabelle 2):
|
Jahr
|
Grundlagen
|
KZ
|
UVA Erklärung
|
Korrektur
|
2014
|
Vorsteuern (ohne EUSt)
|
060
|
7.965,85
|
4.965,85
|
2015
|
Vorsteuern (ohne EUSt)
|
060
|
49.909,29
|
13.417,29
|
2016
|
Vorsteuern (ohne EUSt)
|
060
|
17.402,70
|
15.402,70
Auch kam es durch die Kürzung der Betriebsausgaben zur Erhöhung des Bilanzgewinnes (Tabelle 3):
|
Jahr
|
Grundlagen
|
KZ
|
erklärt
|
Korrektur
|
2014
|
Bilanzgewinn/Bilanzverlust
|
704
|
-27.421,04
|
-12.421,04
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
777
|
-27.421,04
|
-12.421,04
|
|
Verlustabzug ab 1991
|
619
|
|
Löschung
|
|
| |
|
|
2015
|
Bilanzgewinn/Bilanzverlust
|
704
|
-79.563,38
|
-35.381,38
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
777
|
-79.563,38
|
-35.381,38
|
|
Verlustabzug ab 1991
|
619
|
38.921,01
|
Löschung
|
|
| |
|
|
2016
|
Bilanzgewinn/Bilanzverlust
|
704
|
22.725,00
|
48.109,00
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
777
|
22.725,00
|
48.109,00
|
|
Verlustabzug ab 1991
|
619
|
118.484,39
|
Löschung
Strittig ist im Beschwerdeverfahren, ob die beschwerdeführende Partei von der A KG, B KG, C KG, D KG, E KG und F KG steuerlich anzuerkennende Leistungen erhalten hat. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei wurden von
A KG Werbeplatzierungen und die Präsentation der beschwerdeführenden Partei auf einer Internet Plattform eingeräumt und verrechnet
B KG Managementleistungen erbracht und verrechnet
C KG Werbefolder sowie das Google Marketing sowie Social Media Beitragspflege übernommen und verrechnet
D KG Werbeschaltungen auf Outdoorscreens für "*Bezeichnung*.at" vorgenommen und verrechnet.
E KG Pressetexte für die Website erstellt und eingepflegt.
F KG die Neugestaltung der Außenfassade der Hütten "*Hütte1*", "*Hütte2*", "*Hütte3*", "*Hütte4*", *Hütte5*" und "*Hütte6*", die Wohnraum Neugestaltung für "*Hütte1*", die Renovierung der Fenster und Außentüren für "*Hütte1*", "*Hütte3*" und "*Hütte4*", TV und Satelliten Installation für alle sechs Hütten, Arbeiten am Kaminverbau in "*Hütte1*", "*Hütte2*" sowie die Grundreinigung aller sechs Hütten, vorgenommen. Zudem wurden Skidoo sowie Anhänger und Anhänger Aufbau gekauft.
2. Feststellungen der belangten Behörde zum tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung
Am 04.05.2015 wurde durch die Steuerfahndung eine Überprüfung an der Firmenadresse der A KG, B KG, C KG, D KG, E KG und F KG im *Straße2* vorgenommen. Dabei ist im Zuge einer Besichtigung vom Erhebungsorgan festgestellt worden, dass an dieser Adresse kein Firmensitz der in Leistungsbeziehung stehenden KGs existiert. Es gäbe weder ein Geschäftslokal, noch Büroräume oder einen Briefkasten.
Zu den vorliegenden Office Miet- und Nutzungsvereinbarungen der B KG mit der F KG, E KG, D KG und A KG wurde festgestellt:
Gemäß Mietvertrag zwischen B-GmbH und B KG, war Letztere ab 01.04.2015 Mieter und damit Verfügungsberechtigte über das Mietobjekt "*Büro, Stock, Tür*".
Die Office Miet- und Nutzungsvereinbarungen der B KG mit den o.a. KGs vereinbarten eine unbefristete Nutzungsdauer beginnend mit 16.03.2015.
Vermieter und Mieter ist jeweils eine der KGs des Geschäftsführers *Name*. Aus den Signaturen der Mietvereinbarungen zwischen der B KG und den anderen KGs geht nicht hervor, wer unterfertigte. Die beiden Unterschriften zeigen jedoch ein unterschiedliches Schriftbild. Der Name des Unterzeichnenden ist daraus nicht erkennbar.
3. Sollbesteuerung bei der beschwerdeführenden Partei
Die beschwerdeführende Partei ermittelte die Umsatzsteuer unstrittig nach vereinbarten Entgelten nach Soll-Grundsätzen und hätte somit -würde sie die Voraussetzungen nach § 12 UStG 1994 erfüllen- auch ohne Zahlung des Entgeltes den Vorsteuerabzug aus erhaltenen Leistungen und Rechnungen geltend machen können.
4. Naheverhältnis der zwischen der beschwerdeführenden Partei und A KG, B KG, C KG, D KG, E KG und F KG
Faktischer Geschäftsführer und alleiniger Machthaber sei nach den Feststellungen der belangten Behörde sowohl bei der beschwerdeführenden Partei als auch bei allen angeführten KGs Herr *Name*. Aufgrund der personellen Verflechtungen der beteiligten Gesellschaften und dem hier fehlenden, unter Fremden sonst bestehenden Interessensgegensatz, wäre es für die beschwerdeführende Partei auch möglich gewesen, derartige Rechnungen willkürlich ohne Widerspruch auszustellen. Durch diese Fakturierungen unter Ausnutzung der unterschiedlichen Fälligkeiten bei Soll- und Istermittlung hätten zumindest die Vorsteuerbeträge für das Firmengeflecht der beschwerdeführenden Partei lukriert werden können.
5. Feststellungen der belangten Behörde zur Erbringung der fakturierten Leistung
Mit den gegenständlichen Rechnungen sollten nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei Werbe- und Produktplatzierungen auf B2B-Plattformen, Managementleistungen durch die beschwerdeführende Partei sowie eine Bürovermietung zwischen den Gesellschaften erfolgt sein. Folder, Banner, und Spots sollen erstellt sowie auf Outdoor Screens ausgestrahlt worden sein. Inhalte für Websiten sollen platziert worden sein. Instandhaltungsarbeiten an den Hütten sowie der Kauf/Verkauf von Skidoo inkl Zugehör sollen erfolgt sein.
Dass dies tatsächlich erfolgte, wurde nach Ansicht der belangten Behörde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Es sei nicht vorstellbar, wie man ohne Infrastruktur, also über einen Server bzw. eine EDV-Anlage verfügen zu können und ohne Personal oder irgendwelche Sachmittel Leistungen erbringen können soll. Beispielhaft für die Nichterbringung könne die Rechnungen der B KG Re-Nr 16002 vom 31.05.2016 iHv 8.400 Euro sowie die Re-Nr 16005 vom 30.06.2016 iHv 3.600 Euro genannt werden, welche als Leistungsinhalt "Management Honorar GF *Name*" beinhalten. Dementsprechend hätte der Komplementär der B KG *Name* sich selbst als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei betreffend Managementaufgaben beraten müssen. Die Rechnung mit der Re-Nr 16001 vom 31.01.2016 iHv 6.000 Euro wurde nicht verbucht.
6. Feststellungen der belangten Behörde zur fremdüblichen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen
Obwohl Zahlungen nicht erfolgten, seien nach den Feststellungen der belangten Behörde keinerlei Einbringungsmaßnahmen seitens der KGs gesetzt worden.
2015 ***Bf1*** Gebäude (100) (ER 15001-15008; 15011-15013), Beförderungsmittel (500) (ER 15015+15016) Hüttenreinigung (7003) (ER 15010+15014) - Teilweise Bezahlungen, Ausgleich bis Ende 2018 geplant.
Offene Forderungen wurden versucht durch Gegenforderungen auszugleichen (Niederschrift vom 22.06.2018):
2015 ***Bf1*** Werbung (6700) ER 15210 v. 30.10.2015 - Gegenrechnung A KG Rechnung 01.07.2020 Leistungszeitraum 2016;
2016 ***Bf1*** Fremdleistungen (4900) ER16002 v.31.05.2016 + Fremdleistungen (4900) ER 16005 v. 31.05.2016 - Gegenrechnung B KG Rechnung 01.07.2020 Leistungszeitraum 2016;
7. Feststellungen der belangten Behörde zur Fakturierung zur Lukrierung von Vorsteuerbeträgen
*Name* hätte als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei nach Ansicht der belangten Behörde unter Ausnutzung der Ist-Besteuerung (ohne Vereinnahmung des Entgeltes keine USt-Pflicht) bei den rechnungslegenden KGs und der Sollbesteuerung (sofortiger Vorsteuerabzug auch ohne Zahlung des Entgeltes) bei der rechnungserhaltenden beschwerdeführenden Partei seinem Firmengeflecht auf Kosten des Fiskus Mittel zuführen wollen.
8. Strafrechtliche Verurteilung des *Name*
Nach dem Urteil des Landesgerichtes LG vom xx.03.2020, GZ, hätte *Name* u.a. folgende Unternehmen am xx.12.2012 gegründet:
A KG
B KG
C KG
D KG
E KG
F KG
*Name* fungierte bei allen als Komplementär. Bei allen Unternehmen sei *Name* alleiniger Machthaber, als damaligen Firmensitz nannten alle die
*Straße4* und hatten in den Jahren 2011 und 2012 keine Dienstnehmer. Sie verfügten weder über ein Geschäftslokal, noch Büroräume, noch einen Briefkasten. Es handelte sich um eine Scheinadresse. Am xx.03.2015 wurde die Geschäftsadresse auf *Straße2* geändert, auch hier konnte von der Steuerfahndung Anfang Mai 2015 keine Geschäftstätigkeit festgestellt werden.
Als Grund für die Gründung der Unternehmen wurde die Lukrierung von Förderungen angegeben. Die Unternehmen legten im Zeitraum 2011-2012 Rechnungen an die G KG über Leistungen die nicht stattgefunden haben, es handelte sich um Scheinrechnungen. Nach demselben Prinzip wurde bei der H KG gearbeitet.
Es erging das Urteil, die beschwerdeführende Partei hat
- als faktischer Geschäftsführer der G S.L & Co KG, und somit als Abgabepflichtiger ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung unter Verwendung von Scheingeschäften begangen, und zwar unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen für nicht erbrachte Leistungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in einer Höhe von insgesamt EUR 515.230,55 bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten […]
- als faktischer Geschäftsführer der H S.L. & Co KG, und somit als Abgabepflichtiger ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung unter Verwendung von Scheingeschäften begangen, und zwar unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen für nicht erbrachte Leistungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in einer Höhe von insgesamt EUR 27.910,- bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten […]
Es wurde hiedurch das Finanzvergehen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 39 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. c FinStrG idF BGBl 1/2010/104 begangen und unter Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe sowie eine Zusatzgeldstrafe iHv 150.000 Euro verhängt.
Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
In der am 09.01.2025 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
3) Zu den Feststellungen der belangten Behörde zum tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung:
Ergänzend führt der Vertreter der beschwerdeführenden Partei aus:
Das Finanzamt sei einmal hingekommen und da war niemand anwesend. Die beschwerdeführende Partei führt aus, dass sowohl eine Beschriftung, ein Büro und Mietverträge bestanden, diese wurden vorgelegt.
Belangte Behörde: Mit Besichtigung durch die Steuerfahndung im Mai 2015 bestand nicht mal eine Beschriftung. Die belangte Behörde verweist auf die Niederschrift über den Augenschein vom 04.05.2015 an der Adresse *Straße2*. Die belangte Behörde legt diesbezüglich Fotos vor.
1. Vom Gebäude
2. Von der Beschilderung
3. Von den Postkästen
4. Von einer weiteren Beschilderung
Die beschwerdeführende Partei führt dazu aus, dass die belangte Behörde vermute es handle sich um Scheinfirmen. Dazu wird ausgeführt, dass die betreffenden Firmen bis dato weder auf der Liste der Scheinfirmen aufscheinen noch die UID-Nummer bis zu der Löschung 2021 begrenzt worden sei.
4) Zur Sollbesteuerung bei der beschwerdeführenden Partei:
Ergänzend führt der Vertreter der beschwerdeführenden Partei aus:
Dazu wird seitens der beschwerdeführenden Partei eingewendet, dass die ausgeglichenen Rechnungen entsprechend einer Besteuerung unterworfen worden sind.
Dazu wendet der Vertreter der belangten Behörde ein, zu einer Begleichung einer Rechnung bzw. als Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug müsse eine Leistung bzw. Gegenleistung vorliegen.
5) Zum Naheverhältnis der beschwerdeführenden Partei zwischen der beschwerdeführenden Partei und A KG, B KG, C KG, D KG, E KG und F KG:
Ergänzend führt der Vertreter der beschwerdeführenden Partei aus:
Seitens der beschwerdeführenden Partei wird angeführt, dass die im Rahmen dieses Verhältnisses erbrachten Leistungen besser dokumentiert hätten werden müssen.
7) Zu den Feststellungen der belangten Behörde zur fremdüblichen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen:
Ergänzend führt der Vertreter der beschwerdeführenden Partei aus:
Das mit den Einbringungsmaßnahmen, hier ist der Standpunkt der belangten Behörde nicht wirklich lebensnah.
Richter: Was wäre lebensnah?
Beschwerdeführende Partei: Es geht um den Nachweis der Einbringungsmaßnahmen. Ein Telefonat mit dem Wortlaut "Bitte bezahlen Sie die Rechnung" zählt die belangte Behörde als Nachweis nicht, was nicht nachvollziehbar ist.
9) Strafrechtliche Verurteilung des *Name*:
Ergänzend führt der Vertreter der beschwerdeführenden Partei aus:
Seitens der beschwerdeführenden Partei wird angeführt, dass dieses Urteil mit der gegenständlichen Angelegenheit nichts zu tun habe.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten tatsächlichen festgestellten Umständen und den Ergebnissen des geschilderten verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens.
Obwohl der Richter hinsichtlich des oben festgestellten Sachverhaltes aufgrund der dargestellten Erhebungsergebnisse, der aufliegenden Beweismittel und der widersprüchlichen Aussagen des Geschäftsführers *Name* davon ausgeht, dass dieser dargestellte Sachverhalt den Tatsachen entspricht, muss doch festgehalten werden, dass es nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe dazu ggfs die beispielhaft angeführten Erkenntnisse bei Ritz, BAO7, § 167, Tz 8) im Abgabenverfahren genügt, wenn von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen angesehen wird, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat, die somit mit höchster Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht. Der oben dargestellte maßgebliche Sachverhalt beruht auf den ebenfalls dort angeführten tatsächlichen festgestellten Umständen und den Ergebnissen des geschilderten verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens. Wenn es für das Verständnis von Bedeutung schien, wurde bereits bei der Sachverhaltsfeststellung dargelegt, warum der Richter zu seiner Feststellung kam. Folgende Würdigungen sprechen nach Ansicht des Gerichts ergänzend eindeutig für den vom Bundesfinanzgericht festgestellten und oben dargestellten Sachverhalt:
1. Zu den Feststellungen der belangten Behörde zur Fakturierung durch den alleinigen Machthaber *Name* und 4. Zum Naheverhältnis der beschwerdeführenden Partei und A KG, B KG, C KG, D KG, E KG und F KG
Die Feststellungen beruhen auf dem bei der Schilderung des Verwaltungsverfahrens angeführten Akteninhalt, insbesondere den aufliegenden Rechnungen und den vom Geschäftsführer gemachten Angaben. Lt Aktenlage ist der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei *Name* auch bei sämtlichen KGs mit denen im betreffenden Zeitraum Geschäfte abgeschlossen wurden, mangels Mitarbeiter, tatsächlicher Machthaber.
Wenn die einzige Person, die für die beschwerdeführende Partei und auch für die KGs handeln konnte der Geschäftsführer war, muss angenommen werden, dass dieser auch die Rechnungen für die KGs ausgestellt hat. Dies wird auch nicht bestritten. Bestritten wird lediglich das Vorliegen von Scheinrechnungen. Die gesamte Vorgangsweise lässt nur den Schluss zu, dass hier derselbe Machthaber mehrerer Gesellschaften mit sich selbst beschlossen hat, die gegenständlichen Rechnungen auszustellen, um seinem Firmengeflecht durch den Vorsteuerabzug finanzielle Mittel zuführen zu können. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei räumt in der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass die im Rahmen dieses Verhältnisses erbrachten Leistungen besser dokumentiert hätten werden müssen. Die Geschäftsbeziehungen wurden so unüblich und wenig nachweislich gestaltet. Im gegenständlichen Fall muss davon ausgegangen werden, dass dies nicht auf eine mangelhafte Sorgfalt zurückzuführen ist, sondern auf eine bewusste Verschleierung zur Vermeidung steuerlicher Pflichten.
2. Zu den Feststellungen der belangten Behörde zum tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung
Am 04.05.2015 wurde durch die Steuerfahndung eine Überprüfung an der Firmenadresse *Straße2* vorgenommen. Dabei ist im Zuge einer Besichtigung vom Erhebungsorgan festgestellt worden, dass an dieser Adresse kein Firmensitz der in Leistungsbeziehung stehenden KGs existiert. Es gibt weder ein Geschäftslokal, noch Büroräume oder einen Briefkasten. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass eine Beschriftung und ein Büro bestanden haben, kann im Hinblick auf die vorgelegten Fotos der belangten Behörde nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit beigemessen werden.
Zu den vorliegenden Office Miet- und Nutzungsvereinbarungen der B KG mit der F KG, E KG, D KG und A KG ist folgendes festzustellen:
Gem. Mietvertrag zwischen B-GmbH und B KG, war Letztere ab 01.04.2015 Mieter und damit Verfügungsberechtigte über das Mietobjekt "*Büro, Stock, Tür*".
Die Office Miet- und Nutzungsvereinbarungen der B KG mit den o.a. KGs vereinbarten eine unbefristete Nutzungsdauer beginnend mit 16.03.2015.
Vermieter und Mieter ist jeweils eine der KGs vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei. Aus den Signaturen der Mietvereinbarungen zwischen der B KG und den anderen KGs geht nicht hervor, wer unterfertigte. Die beiden Unterschriften zeigen jedoch ein unterschiedliches Schriftbild. Der Name des Unterzeichnenden ist daraus nicht erkennbar.
Der Abschluss einer Mietvereinbarung beweist allerdings nicht, dass am Ort eine operative Tätigkeit vorlag. Rechnungen von der F KG (Re-Nr 15001 vom 31.01.2015, Re-Nr 15002 vom 25.02.2015, Re-Nr 15003 vom 25.02.2015, Re-Nr 15004 vom 31.03.2015 und Re-Nr 15005 vom 31.03.2015) wurden vor Mietbeginn (01.04.2015) datiert, wurden aber mit der gegenständlichen Adresse als Anschrift des leistenden Unternehmers versehen. Als Beweis einer tatsächlichen Nutzung fehlt es dieser Vereinbarung somit an Substanz.
Bei der Anschrift der C KG, *Straße3*, handelt es sich um die Adresse der steuerlichen Vertretung. Laut Feststellungen der belangten Behörde wurde die Post vom Steuerbüro entgegengenommen und an die *Straße5* weitergeleitet. Größere Pakete werden vom Geschäftsführer persönlich abgeholt.
5. Zu den Feststellungen der belangten Behörde zur Erbringung der fakturierten Leistung
Beispielhaft für die Nichterbringung können die Rechnungen der B KG Re-Nr 16002 vom 31.05.2016 iHv 8.400 Euro sowie die Re-Nr 16005 vom 30.06.2016 iHv 3.600 Euro genannt werden, welche als Leistungsinhalt "Management Honorar GF *Name*" beinhalten. Dementsprechend hätte der Komplementär der B KG *Name* sich selbst als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei betreffend Managementaufgaben beraten müssen. Die Rechnung mit der Re-Nr 16001 vom 31.01.2016 iHv 6.000 Euro wurde nicht verbucht.
Generell spricht die gesamte Gestaltung, dafür, dass man überlegte, welche Vorleistungen theoretisch für die Tätigkeit im Firmengeflecht des Geschäftsführers angefallen sein könnten. Diese theoretisch möglichen Vorleistungen wurden dann willkürlich einer der KGs zugeordnet und zur Lukrierung von Vorsteuern bzw. zum Ausgleich von Umsatzsteuer-Zahllasten wurden Rechnungen an die beschwerdeführende Partei gestellt.
6. Zu den Feststellungen der belangten Behörde zur fremdüblichen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen
Dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei und der A KG, B KG, C KG, D KG, E KG und F KG um Unternehmen gehandelt hat, an denen *Name* als Geschäftsführer die Stellung eines "nahen Angehörigen" im Sinne der ständigen "Nahen-Angehörigen-Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes hatte, ergibt sich aus dem Firmenbuch.
Der Geschäftsführer schilderte, dass eine Einforderung von Zahlungen aufgrund von Liquiditätsengpässen durch den Gläubiger unterblieb. In einer Geschäftsbeziehung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass regelmäßig Zahlungen für erbrachte Leistungen erwartet werden. Zahlungsmodalitäten werden gewöhnlich schriftlich fixiert. Werden (wiederholt) Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist es üblich Eintreibungsmaßnahmen zu ergreifen. Es ist offenkundig, dass die gegenständliche Vorgehensweise nicht fremdüblich ist.
Dem Vorbringen des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung, der Standpunkt des Finanzamtes sei nicht lebensnah wenn es telefonische Einbringungsmaßnahmen nicht als Nachweis erachtet, muss entgegengehalten werden, dass gerade aufgrund des Naheverhältnisses im Firmengeflecht eine gewissenhafte Dokumentation notwendig ist. Eine fremdübliche Gestaltung in Form von klaren schriftlichen Vereinbarungen, durch die ein Nachweis über offene Forderungen und deren Einbringung möglich ist, ist unabdingbar, da es ansonsten an der erforderlichen Außenwirksamkeit fehlt.
7. Fakturierung zur Lukrierung von Vorsteuerbeträgen
In den Feststellungen der Betriebsprüfung der KGs wird dazu Folgendes festgehalten und vom Richter als nach der Aktenlage richtig festgestellt:
Aufgrund der Versteuerung nach Ist-Grundsätzen bei den KGs und der nicht erfolgten Bezahlung der Rechnungen sei von den KGs keine Umsatzsteuer abgeführt worden, während die beschwerdeführende Partei, welche ihre Umsätze nach Soll-Grundsätzen versteuere, den Vorsteuerabzug aus allen Rechnungen vorgenommen hätte. Im Wege eines "Sanierungsversuches" seien im Juli und September 2017 nach dem Beginn der Betriebsprüfungen Gegenrechnungen für "Werbebanner" an die KGs ausgestellt worden.
Re-Nr 13019 vom 01.07.2017 von ***Bf1*** an B KG iHv 12.000 Euro
Re-Nr 13020 vom 01.07.2017 von ***Bf1*** an A KG iHv 6.420 Euro
Re-Nr 13039 vom 01.09.2017 von ***Bf1*** an C KG iHv 9.000 Euro
Re-Nr 13038 vom 01.09.2017 von ***Bf1*** an E KG iHv 8.950 Euro
Vorgelegte Screenshots aus dem Jahr 2018 vermögen keinen Beweis darzustellen, dass im Jahr 2015 eine Leistungserbringung in Form von Werbebanner erbracht wurde.
Fotos die als Nachweis für die Renovierungsarbeiten an den Hütten übermittelt wurden, zeigen bloß die Außenarbeiten "Streichen" und sind (nicht nur aufgrund der mangelhaften Qualität der Dokumente) nicht ausreichend um eine Leistungserbringung im Jahr 2015 festzustellen.
8. Strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers
Wenn es auch keine formale Bindung an das den Geschäftsführer *Name* betreffende Urteil des Landesgerichtes LG vom xx.03.2020 i.S.d. BAO gibt, kann es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes iRd Beweiswürdigung dennoch herangezogen werden. Eine strafrechtliche Verurteilung kann es nur geben, wenn das Gericht seinem Urteil ohne jeden Zweifel einen festgestellten Sachverhalt unterstellen kann. Wenn es im Abgabenverfahren dagegen ausreichend sein kann, wenn ein Sachverhalt mit dem höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, müssen die Feststellungen des Landesgerichtes hinsichtlich des Verhaltens des Geschäftsführers als Machthaber beider involvierter Gesellschaften im gegenständlichen Zusammenhang für die Würdigung der in beiden Verfahren gleichen Beweise herangezogen werden können. Hinsichtlich der Ausführungen im Urteil wird auf die Darstellung im bisherigen Verfahren verwiesen. Kurz zusammengefasst wird im Urteil festgestellt, dass *Name* als faktischer Geschäftsführer der G S.L & Co KG (und H S.L. & Co KG) unter Verwendung von Scheingeschäften durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen für nicht erbrachte Leistungen eine Abgabenhinterziehung begangen habe. Das Gericht ging dabei u.a. davon aus, dass *Name* sowohl von der G S.L & Co KG als auch von deren slowakischen Komplementärgesellschaft der faktische Geschäftsführer mit alleiniger Entscheidungsbefugnis war, die acht KGs in den Jahren 2011 und 2012 keine Dienstnehmer und keine Geschäftslokale oder ähnliches hatten, keine tatsächliche Geschäftstätigkeit mit Ausnahme der gegenständlichen Malversationen festgestellt werden konnten, die von den KGs fakturierten Leistungen nicht erbracht wurden, die dazu ausgestellten Rechnungen nicht bezahlt wurden und es fremdunüblich keinerlei diesbezüglicher Einbringungsmaßnahmen gibt und die Rechnungen aufgrund der unterschiedlichen Besteuerungssysteme (Ist-Besteuerung bei den rechnungslegenden KGs und Soll-Besteuerung bei der G S.L & Co KG) dem Firmengeflecht von *Name* finanzielle Mittel zuführen sollten.
Das Landesgericht kam somit in seiner Beweiswürdigung hinsichtlich des Verhaltens von *Name* als Machthaber der beteiligten Firmen zum selben Ergebnis wie das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei.
Auch hat das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur RV/5101246/2015 festgestellt, dass es bei der A KG im Jahr 2011 zu keiner Leistungserstellung gekommen ist und eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung gem. § 11 Abs. 4 UStG 1994 aufgrund ausgestellter Scheinrechnungen vorliegt. Da die Nutzung von Scheinrechnungen zur Erzielung von steuerlichen Vorteilen bereits in der Vergangenheit belegt wurde, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass auch im gegenständlichen Verfahren dieselbe Systematik genutzt wurde.
Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei behauptet in der mündlichen Verhandlung, dass das Urteil des Landesgerichtes mit der gegenständlichen Angelegenheit nichts zu tun habe. Die Feststellung von Scheinrechnungen in der Vergangenheit sprechen jedoch dafür, dass *Name* dieses Verhalten als Geschäftsführer auch in den Folgejahren 2014 bis 2016 wiederholt hat. Die Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes im Verfahren RV/5101246/2015 haben Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit der vorliegenden Beweise.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Zur Bundesabgabenordnung
Nach § 119 BAO muss der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenlegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Wenn die tatsächlichen Verhältnisse nach § 115 BAO auch von Amts wegen zu ermitteln sind, befreit dies den Abgabepflichtigen nicht von seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292).
Ritz, BAO7, § 115 Tz 9 und 13: In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (z.B. VwGH 30.5.2001, 99/13/0024; 27.11.2001, 97/14/0011; 22.4.2009, 2004/15/0144).
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht u.a., wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (z.B. VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 9.9.2004, 99/15/0250; 13.9.2006, 2002/13/0091; 25.6.2007, 2004/17/0105), die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen destäglichen Lebens in Widerspruch stehen (VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; 7.6.2001, 95/15/0049; 30.9.2004, 2004/16/0061).
Auch wenn die Partei die sie treffende (erhöhte) Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) festzustellen (vgl. VwGH 23.2.1994, 92/15/0159).
Zur freien Beweiswürdigung bestimmt § 167 Abs. 2 BAO: Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Dazu Ritz in BAO7, § 167 Tz 8: Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten Absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
§ 23 BAO
(1) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
(2) Die Erhebung einer Abgabe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen.
(4) Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist.
(5) Von den Anordnungen der Abs. 2 bis 4 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
Zur Umsatzsteuer
Nach § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer u.a. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Dazu ständige Judikatur des VwGH und des EuGH (siehe insbesondere EuGH vom 3.3.1994, C-16/93, Tolsma und viele andere, siehe dazu Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 66 und auch VwGH vom 27.2.2019, Ro 2018/15/0022): Eine Leistung wird dann gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden. Es muss somit eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehen, die letztlich zu Leistung und Gegenleistung führt. Zwischen einander fremden Vertragspartnern führt der üblicherweise bestehende Interessensgegensatz zu einem Verhalten, welches üblicherweise fremdüblich sein wird.
Zwischen nahen Angehörigen oder sich sonst nahestehenden Vertragspartnern fehlt es an diesem grundsätzlichen Interessensgegensatz, sodass derartigen Vereinbarungen mit einer gewissen Skepsis begegnet werden muss. Bestehen zudem Zweifel am Inhalt oder der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung, welche dem Leistungsaustausch zugrunde liegen soll, fordert der VwGH in ständiger Rechtsprechung für deren steuerliche Anerkennung, dass diese nach Außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (VwGH 18.5.1977, 346/77; VwGH 9.4.2014, 2011/15/0135). Diese Kriterien sind im Rahmen der Würdigung der Beweise für das Vorliegen eines anzuerkennenden Leistungsaustausches zu prüfen (z.B.: VwGH 11.11.1980, 1175/80; VwGH 27.5.1981, 1299/80; 19.10.1993, 93/14/0129; 29.3.2007, 2003/15/0085). Zwischen nahen Angehörigen oder sich sonst nahestehenden Vertragspartnern fehlt es an diesem grundsätzlichen Interessensgegensatz, sodass derartigen Vereinbarungen mit einer gewissen Skepsis begegnet werden muss. Bestehen zudem Zweifel am Inhalt oder der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung, welche dem Leistungsaustausch zugrunde liegen soll, fordert der VwGH in ständiger Rechtsprechung für deren steuerliche Anerkennung, dass diese nach Außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (VwGH 18.5.1977, 346/77; VwGH 9.4.2014, 2011/15/0135). Diese Kriterien sind im Rahmen der Würdigung der Beweise für das Vorliegen eines anzuerkennenden Leistungsaustausches zu prüfen. (z.B.: VwGH 11.11.1980, 1175/80; VwGH 27.5.1981, 1299/80; 19.10.1993, 93/14/0129; 29.3.2007, 2003/15/0085).
Auch bei Leistungen zwischen einer Gesellschaft und dem einer dem Gesellschafter nahestehenden Person sind jene Anerkennungsvoraussetzungen zu beachten, die der VwGH für Verträge zwischen nahen Angehörigen aufgestellt hat (VwGH 13.3.1998, 93/14/0023). Das den Fremdvergleich erfordernde Naheverhältnis zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft kann auch über eine dem Gesellschafter nahestehende Person begründet werden. Die dargestellten Grundsätze gelten auch für Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von derselben Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden (VwGH 26.5.1999, 99/13/0039, 99/13/0072). Das verwandtschaftliche Naheverhältnis zwischen dem Geschäftsführer *Name*, der auch bei den in Rede stehenden KG´s eine zentrale Rolle spielt, und der Alleingesellschafterin *Name 2* ist unbestritten.
Normen und Schlagworte
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100622/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100622.2022
- Stammnummer
- 146866
- Gültig
- 31.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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