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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100622/2022

Kein Vorsteuerabzug ohne Leistungserbringung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100622/2022vom 31.01.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Erforderlich ist eine ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegte Tätigkeit (VwGH 3.5.1968, 1081/66) und ein Auftreten, eine Erkennbarkeit dieser Tätigkeit nach Außen (VwGH 31.5.2000, 94/13/0157) und ein Mindestmaß an Organisation, die das Gebilde befähigt, selbst Leistungen zu erbringen (Ruppe/Achatz, UStG 5, § 2 Tz 17 mwN). Die Erteilung einer UID-Nr lässt keinerlei Rückschlüsse auf eine Unternehmereigenschaft zu (z.B. VwGH 3.9.2008, 2006/13/0125). Vorbereitende Handlungen in diesem Sinn wären ausreichend, wenn jeder unbefangene Dritte nach Außen getretene vorbereitende Handlungen als Vorbereitung für die Erzielung von Einnahmen erachten würde (Ruppe/Achatz, UStG 5, § 2 Tz 134 mwN) § 11 UStG 1994 "(1) 1. Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen. 3. Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die Abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt; g) das Ausstellungsdatum; h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. […]" Der EuGH führte zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung in der Rs Stadeco im Urteil EuGH vom 18.6.2009, C-566/07, aus: "26 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 Buchst, c der Sechsten Richtlinie jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausweist, diese Steuer schuldet. Insbesondere schuldet sie die auf einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer unabhängig davon, ob sie aufgrund eines mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes verpflichtet ist, diese zu entrichten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Genius, 342/87, Slg. 1989, 4227, Randnr 19, vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel, C- 454/98, Slg. 2000, I- 6973, Randnr 53, sowie vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C- 35/05, Slg. 2007, I- 2425, Randnr 23). 28 Mit der Regelung in Art. 21 Abs. 1 Buchst, c der Sechsten Richtlinie, wonach die in einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer unabhängig davon geschuldet wird, ob aufgrund eines mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes die Pflicht besteht, diese zu entrichten, soll der Gefährdung des Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht zum Vorsteuerabzug nach Art. 17 der Sechsten Richtlinie ergeben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnrn. 57 und 61, vom 6. November 2003, Karageorgou u. a., C- 78/02 bis C- 80/02, Slg. 2003, 1- 13295, Randnrn. 50 und 53, sowie Reemtsma Cigarettenfabriken, Randnr. 23). 29 Selbst wenn dieses Abzugsrecht nur für diejenigen Steuern besteht, die mit einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz in Zusammenhang stehen (vgl. Urteil Genius, Randnr. 13), ist die Gefährdung des Steueraufkommens grundsätzlich nicht vollständig beseitigt, solange der Adressat einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen ist, diese noch dazu nutzen kann, das Abzugsrecht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst, a der Sechsten Richtlinie auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnr. 57). 30 Verfügt der Steuerpflichtige gemäß dieser Bestimmung über eine Rechnung nach Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie, kann er bei der Finanzverwaltung sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen. Wie die niederländische und die deutsche Regierung ausgeführt haben, ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung aufgrund komplexer Umstände und Rechtsbeziehungen nicht rechtzeitig feststellen kann, dass andere Erwägungen einer Ausübung des Abzugsrechts entgegenstehen." Nach BFH 17.2.2011 V R 39/09 genügt es daher auch, wenn ein Abrechnungsdokument die elementaren Rechnungsmerkmale formal enthält und den Empfänger des Dokumentes zur Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges verleiten kann. Nach BFH ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Umsatzsteuer grundsätzlich um eine Selbstbemessungsabgabe und um ein Massenverfahren handelt, sodass die tatsächlich gegebene Vorsteuerabzugsberechtigung nur in den wenigsten Fällen geprüft wird. Nach der aktuellen Judikatur können ergänzende Beweismittel zur Rechnung zur Identifizierung des Leistungsgegenstandes (siehe z.B. EuGH Barlis 06 vom 15.9.2016, C-516/14 oder weitere BFH in Tz 68/1 zu § 11 in Ruppe/Achatz) nachträglich vorgelegt werden oder andere Mängel auch mit ex tune Wirkung berichtigt werden. Der EuGH führte zum Vorsteuerabzug iZm missbräuchlicher Rechtsgestaltung in der Rs Halifax im Urteil EuGH vom 21.2.2003, C-255/02, aus: "84 Wie der Gerichtshof jedoch bereits entschieden hat, bleibt nur dann, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt, das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen gemäß Artikel 20 der Sechsten Richtlinie erhalten (vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen C-400/98, Breitsohl, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 41, und C-396/98, Schlossstraße, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 42). 85 Deshalb ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Sechste Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug entgegensteht, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine missbräuchliche Praxis darstellen." § 12 UStG 1994 "(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Findet keine Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt nicht bei Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz oder wenn die Umsätze des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Im Beschwerdefall war zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Rechnungen den Anforderungen des § 11 UStG 1994 entsprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Rechnung ein Abrechnungsdokument über eine Leistung ist und zu einer Vertrags- oder sonstigen Rechtsbeziehung tritt, die sie umsatzsteuerrechtlich zutreffend wiederzugeben hat. Die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. Es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (Kolacny/Caganek, UStG 19943, Anm 3 zu § 11)." Rechtliche Erwägungen Nicht erbrachte Leistungen wegen fehlender Berechtigung und Ressourcen Nach dem in freier Beweiswürdigung oben festgestellten Sachverhalt ist mit dem höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die fakturierten Leistungen mangels eigener erforderlicher Berechtigung und personeller sowie sachlicher Möglichkeiten des Geschäftsführers nicht erbracht wurden. Die beschwerdeführende Partei konnte nicht nachweisen, dass entgegen der Feststellungen der Finanzverwaltung eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit an einer der angegebenen Adressen stattgefunden hat. Unstreitig wurden an den Leistungserbringenden KGs keine Arbeitnehmer beschäftigt. Im Ergebnis gibt es keine Nachweise für eine Erbringung der fakturierten Leistungen, sondern lediglich unzureichende Dokumentationen wie Sreenshots. Damit steht aber fest, dass in einem Beleg eine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde, obwohl die im Beleg fakturierte Leistung nicht erbracht wurde. Damit ist der Tatbestand 1 (Leistung nicht ausführt) des § 11 Abs. 14 UStG 1994 erfüllt. In weiterer Folge erfüllt die Scheinrechnung mangels Leistungserbringung die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht. Keine Unternehmerstellung gemäß § 2 UStG 1994 in den Jahren 2014-2016 Im gegenständlichen Fall konnte die beschwerdeführende Partei keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass bei den Leistungspartnern A KG, B KG, C KG, D KG, E KG und F KG in den Jahren 2014 bis 2016 tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit an den angegebenen Adressen stattfand. Es ist daher davon auszugehen, dass mangels nach Außen erkennbaren Tätigkeiten zur nachhaltigen Einnahmenserzielung oder zur Vorbereitung derartiger Tätigkeiten, diese KGs nicht Unternehmer i.S.d. § 2 UStG 1994 sind. Weder waren die KGs an den angegebenen Adressen tätig noch verfügten sie über Mitarbeiter, Geschäftsräumlichkeiten oder Infrastruktur, die zur Erbringung der fakturierten Leistungen notwendig gewesen wären. Eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen der leistenden Gesellschaften war somit im betreffenden Zeitraum nicht gegeben. Eine Unternehmereigenschaft gemäß § 2 UStG 1994 der Leistungspartner konnte daher im strittigen Zeitraum nicht nachgewiesen werden. In Konsequenz dessen kann eine Unternehmereigenschaft nicht angenommen werden, da eine objektive Tätigkeit, die darauf abzielt, Einnahmen zu erzielen, weder feststellbar war noch durch konkrete Nachweise belegt werden konnte. Zusätzlich fehlte es an einem nach außen wahrnehmbaren Auftreten. Fehlen nachvollziehbarer Vereinbarungen zwischen nahestehenden Geschäftspartnern Gerade das Fehlen nachvollziehbarer Vereinbarungen zwischen den nahestehenden Leistungspartnern (beschwerdeführende Partei und angeführte KG´s) spricht gegen das tatsächliche Vorliegen der Leistungen. Es liegen keine Vereinbarungen vor, die einen eindeutigen und klaren Inhalt aufweisen und unter gleichen Bedingungen zwischen Fremden geschlossen worden wären. Im Geschäftsverkehr zwischen fremden Dritten ist es üblich, dass Leistungen klar und eindeutig vertraglich geregelt und nachweisbar dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere für Dienstleistungen, die durch Gesellschaften in einem Unternehmensgeflecht erbracht werden. Das Fehlen fremdüblicher Vereinbarungen und nachvollziehbarer Leistungsnachweise spricht dafür, dass die Rechnungen bloß formalen Charakter haben, um einen Vorsteuerabzug zu erlangen. Diese Umstände sprechen dafür, dass kein tatsächlicher Leistungsaustausch zwischen den beteiligten Gesellschaften stattgefunden hat. Vorsteuerabzüge aufgrund der Rechnungen, denen keine Leistung zu Grunde liegt, ist unzulässig Zu den materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts geht aus Art 168 lit. a der Richtlinie 2006/112/EG hervor, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-277/14, PPUH Stehcemp, Rn 28). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. VwGH 26.9.2000, 99/13/0020). Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (vgl. VwGH 24.4.1996, 94/13/0133; 28.5.1997, 94/13/0230). Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Person auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, steht der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht zu (vgl. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042; 24.4.1996, 94/13/0133). Daraus folgt: Ist eine Rechnung unter Einbeziehung sämtlicher Indizien so mangelhaft, dass ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt, steht der Vorsteuerabzug nicht zu (vgl. UFS 25.11.2013, RV/0011-S/11; BFG 20.6.2018, RV/7100079/2011). Demnach ist nach der Rechtsprechung des EuGH nach den allgemeinen Beweisregeln zu beurteilen, ob die in Rede stehenden Leistungen tatsächlich bewirkt und vom Unternehmer auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seine besteuerten Umsätze erbracht wurden (vgl. EuGH 6.12.2012, Rs C-285/11, Bonik EOOD). Gem. § 12 UStG 1994 steht der Vorsteuerabzug nur für Eingangsleistungen zu, die von Unternehmern für unternehmerische Zwecke erbracht wurden. Des Weiteren ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, sofern die zugrundeliegende Leistung tatsächlich nicht erbracht wurde. Aus der Tatsache, dass die leistenden Gesellschaften weder über Infrastruktur noch Personal zur Erbringung der fakturierten Leistungen verfügten, resultiert, dass tatsächlich keine Leistungen erbracht wurden. In Konsequenz ist die beschwerdeführende Partei nicht berechtigt, die Vorsteuerabzüge aus den von A KG, B KG, C KG, D KG, E KG und F KG erhaltenen Rechnungen geltend zu machen. In weiterer Folge bleibt der Vorsteuerabzug verwehrt. In freier Beweiswürdigung der Umstände, dass eine tatsächliche Geschäftstätigkeit selbst im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei den in Leistungsbeziehung zur beschwerdeführenden Partei stehenden Unternehmen: A KG B KG C KG D KG E KG F KG nicht festgestellt werden konnte, geht das Gericht davon aus, dass die fakturierten Leistungen tatsächlich nicht an die beschwerdeführende Partei erbracht wurden. Dem Einwand, dass fehlende Mitarbeiter oder die fehlende Einbringung offener Forderungen allein kein Indiz für eine Scheinrechnung sind kann entgegengehalten werden, dass in einer Gesamtschau der Verdachtsmomente auch keine Geschäftsräumlichkeiten, keine EDV-Ausstattung oder andere notwendige Infrastruktur vorhanden war, um die angegebenen Leistungen überhaupt erbringen zu können. Im Kontext mit den fehlenden fremdüblichen Vereinbarungen ist im gegenständlichen Fall daher von Scheinrechnungen auszugehen. Aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass ein steuerlich anzuerkennender Leistungsaustausch verlangt, dass im Rahmen von Vereinbarungen Leistungen ausgetauscht werden. Bei sich nahestehenden Personen bedarf es wegen des hier fehlenden Interessensgegensatzes Vereinbarungen, die den genannten Kriterien des VwGH entsprechen. Gerade unter Umständen, die an einer tatsächlich erfolgten Leistungserbringung erhebliche Zweifel aufkommen lassen, muss das Vorliegen solcher Vereinbarungen verlangt werden. Andernfalls liegt eben keine Leistung gegen Entgelt vor und der Vorgang unterliegt gem. § 1 UStG 1994 nicht der Umsatzsteuer. Diese Ausführungen gelten umso mehr, wenn aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Möglichkeit besteht, dass eine Rechnung ohne zugrundliegende Leistung nur ausgestellt wurde, um dem Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Da die beschwerdeführende Partei nichts vorgebracht hat, aus dem sich ergäbe, dass eine Vereinbarung über die Leistung und Gegenleistung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nach Außen zum Ausdruck gekommen ist, erfüllen die angeblich geschlossenen Vereinbarungen keinesfalls die Anerkennungskriterien des VwGH. Die Rechnungen weisen unterschiedliche Mängel auf. Es fehlen unter anderem Angaben zum Leistungsdatum und -zeitraum, die Bezeichnung und der Umfang der erbrachten Leistungen, sowie Anschrift des Leistenden. Diese fehlenden Angaben verhindern eine Überprüfung der Leistungserbringung und entsprechen weder den gesetzlichen Anforderungen des § 11 UStG 1994 noch erfüllen sie die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, ist die Angabe einer falschen Adresse grundsätzlich kein "kleiner", den Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler (vgl. VwGH vom 1.6.2006, Zl 2004/15/0069, VwSlg 8140/F, mwN). Die Adresse *Straße2* kann für die A KG, B KG, D KG, E KG und F KG mangels Geschäftsräumlichkeiten, Firmenschilder oder Postkasten nicht als Anschrift eines leistenden Unternehmens i.S.d. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 angesehen werden. Gleiches gilt für die Adresse *Straße3* der C KG, welche die Anschrift der steuerlichen Vertretung darstellt. Selbst wenn die Post entgegengenommen und an die *Straße5* weitergeleitet wurde sowie Pakete vom Geschäftsführer persönlich abgeholt wurden, ist die Anführung einer bloßen Zustelladresse, an der keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet wird unzureichend für einen Vorsteuerabzug, da diese Adresse keine Anschrift i.S.d. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 darstellt (vgl. VwGH 24.2.2010, 2005/13/0006). Wurde nach den Feststellungen der Betriebsprüfung an den o.a. Adressen nie ein Betriebssitz errichtet kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in diesen Räumlichkeiten die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen und dies die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers begründen konnte. Im gegenständlichen Fall kommt es nicht nur zum Zusammenspiel zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger. Mangels beschäftigter Mitarbeiter war der Geschäftsführer *Name* die einzige Person die befugt war, für die beschwerdeführende Partei und auch für die KGs zu handeln. Der Aussteller der der Rechnung kann daher nur der Geschäftsführer *Name* als alleiniger Machthaber gewesen sein. Der Vorsteuerabzug war aufgrund der angeführten Rechtslage zu versagen, sodass die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide aufzeigen konnte. Zur Körperschaftsteuer Der Körperschaftsteuer ist gemäß § 7 Abs. 1 KStG das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist gem. § 7 Abs. 2 KStG der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und diesem Bundesgesetz. Für die Ermittlung des Einkommens ist es gemäß § 8 Abs. 2 KStG ohne Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter Ausschüttung verteilt oder - entnommen oder - in anderer Weise verwendet wird. § 7 Abs. 2 KStG enthält einen generellen Verweis auf das EStG 1988 und übernimmt grundsätzlich sämtliche Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988, wobei allerdings nach § 7 Abs. 3 KStG im Falle einer GmbH alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind und der Gewinn nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln ist. Im Rahmen der Gewinnermittlung sind nach § 2 Abs. 4 EStG 1988 die Vorschriften der §§ 4 bis 14 EStG 1988 zu beachten. Gemäß § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Auf Verlangen der Abgabenbehörden haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 BAO gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) gemäß § 138 Abs. 1 BAO zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Der Steuerpflichtige muss also die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen, oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Ob einem Abgabepflichtigen der Nachweis oder die Glaubhaftmachung, dass ein mit erzielten Einkünften in einem Veranlassungszusammenhang gebrachter Aufwand tatsächlich entstanden ist oder nicht, gelungen ist, stellt eine Frage dar, deren Beantwortung den Abgabenbehörden auf der Sachverhaltsebene durch ihre Pflicht zur freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO aufgetragen ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, TZ 13 zu § 4 Abs. 4 allgemein, VwGH vom 30.4.2003, 98/13/0119). Für einen vorgetäuschten Leistungsaustausch, über den Scheinrechnungen gelegt wurden und der tatsächlich nicht stattgefunden hat, steht ein Betriebsausgabenabzug nicht zu (vgl. VwGH 28.10.2004, 2002/15/0037; VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0002; siehe weiters Zorn in Doralt et al., EStG21 § 4 Tz 231). Bei den im Sachverhalt unter "1. Feststellungen der belangten Behörde zur Fakturierung durch den alleinigen Machthaber" in der Tabelle 1 angeführten und als Scheinrechnungen qualifizierten Rechnungen ist die beschwerdeführende Partei von Betriebsausgaben ausgegangen und wurden diese auch geltend gemacht. Aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes ist ein Nachweis oder eine Glaubhaftmachung gemäß den obigen Ausführungen nicht gelungen, sodass eine Abzugsfähigkeit nicht gegeben ist und der Gewinn entsprechend zu erhöhen ist (Tabelle 2). Im Ergebnis sind die Betriebsausgaben in diesem Zusammenhang nicht anzuerkennen und erhöht sich der Bilanzgewinn der beschwerdeführenden Partei. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide wurde somit nicht aufgezeigt. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung orientiert sich an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Linz, am 31. Jänner 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100622/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100622.2022
Stammnummer
146866
Gültig
31.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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