…274 BAO und Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 BAO zurückgezogen. Ab 11.01.2017 lautet der Name der Bf KKKK. Beweiswürdigung: Der getroffene Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. Rechtslage und Erwägungen: Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts…
…auch im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehe. Der Vater sei zur mündlichen Verhandlung vorgeladen worden, wobei es sich im Verfahren um ein und dasselbe Auto gehandelt habe. Es seien sämtliche Vorwürfe aufgeklärt worden. Der Vater hätte die ATS 3.300, 00 nicht bezahlen müssen…
…1, 1. Satz BAO (Bundesabgabenordnung), haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten…
…1. Satz BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Hat im zweistufigen Verfahren die Abgabenbehörde erster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit entschieden, so ist ihr Bescheid rechtswidrig. Die (gleichgültig aus welchem Grund) im…
…in den örtlichen Zuständigkeitsbereich anderer Finanzämter fällt (siehe Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz vom 29. Juni 2006, Punkt 4. bzw. Spruch des angefochtenen Bescheides). Zur strafrechtlichen Ahndung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung der vom Finanzamt Graz-Umgebung zu erhebenden Normverbrauchsabgabe wäre sachlich und örtlich das Finanzamt…
…und Klosterneuburg übergeben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 50 Abs. 1, 1. Satz BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Hat im zweistufigen Verfahren die Abgabenbehörde erster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit…
…Tz. 1.3.). Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind daher rechtswidrig erlassen worden. 2. Zuständigkeit zur Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger Gemäß § 50 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so…
…Unternehmer" ist und daher die beim Dw einzig interessierende Streitfrage, ob dieser Unternehmereigenschaft besitzt oder nicht, noch in keinem einzigen Abgabenverfahren in der Art Prozessthema gewesen hat, dass diese Frage zu einer abschließenden Sachentscheidung geführt hat. Da die die sachliche und örtliche Zuständigkeit regelnden Gesetze…
…wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), € 75.000,00 übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen € 75.000,00 übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit…
… 50 Abs. 1, 1. Satz BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Z uständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige…
…1, 1. Satz BAO (Bundesabgabenordnung), haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten…
…Jänner 2007 einlangte. Das Finanzamt X ist damit - auf die Frage der Zuständigkeit wird weiter unten einzugehen sein! - seinem gesetzlichen Auftrag gemäß § 50 Abs. 1 BAO nachgekommen, wonach die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und - wenn bei ihnen Anbringen einlangen…
…dass er sich 2004 und 2005 vorwiegend in Wien aufgehalten habe. Über die Berufung wurde erwogen: I. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit: Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei den Abgabenbehörden Anbringen…
…erster Satz BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. § 58 Satz 1 BAO bestimmt, dass für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen sowie der nach den Abgabenvorschriften selbständig abgabepflichtigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen…
…genannten Frist) einlangte. Das Finanzamt X ist damit - auf die Frage der Zuständigkeit wird weiter unten einzugehen sein! - seinem gesetzlichen Auftrag gemäß § 50 Abs. 1 BAO nachgekommen, wonach die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und - wenn bei ihnen Anbringen einlangen…
…Finanzstrafbehörde erster Instanz. Die konkrete Zuständigkeit der einzelnen Spruchsenate ergibt sich aus einer den im § 68 FinStrG normierten Grundsätzen entsprechenden Geschäftsverteilung. Die Finanzstrafbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Für die Zuständigkeit ist jener Zeitpunkt maßgebend, in dem der…
…oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt. Gemäß § 50 Abs. 1, 1. Satz BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu…
…sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Zuständigkeit…
…Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei daher das Finanzamt Salzburg-Land örtlich zuständig gewesen. Hiezu wurde vom Vertreter der Bf nachstehende Stellungnahme erstattet: "Eingangs ist festzuhalten, dass der Aufbau über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenverwaltung des Bundes mit Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010)…
…zuständigkeitsbegründende Bestimmung allgemeiner gefasst werden." Daraus leuchtet hervor, dass der Gesetzgeber erkannte, dass die bis zur Novellierung anzuwendende Zuständigkeitsregel regelmäßig - wie etwa auch im hier zu beurteilenden Fall - Probleme aufwarf. Zu beachten ist, dass Behörden nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ihre sachliche und örtliche…