Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0077-Z2L/04
Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei Vorschreibung einer Pfändungsgebühr aufgrund eines Amtshilfeersuchens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0077-Z2L/04vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ergeht im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsersuchen eines Zollamtes durch ein Finanzamt ein Bescheid über eine Pfändungsgebühr ist - sofern nichts anderes ersichtlich ist - der Bescheid dem Finanzamt zuzurechnen, das den Bescheid erlassen hat. Das Zollamt ist mangels Zuständigkeit nicht befugt, mittels Berufungsvorentscheidung über die gegen die Pfändungsgebühr eingebrachte Berufung zu entscheiden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, in-CZ, vom 28. März
2001 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 1. März
2001, Zl. , betreffend Pfändungsgebühren 2001
entschieden:
Der Beschwerde
wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der
bescheiderlassenden Behörde ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 9. Jänner
2001, Block Nr. wurde gegen Bf eine Pfändungsgebühr in Höhe von
ATS 400,00 festgesetzt. Mit Berufung vom 30. Jänner 2001 wurde form- und
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und im Wesentlichen damit
begründet, dass das dem Verfahren zugrundeliegende Strafverfahren
eingestellt worden wäre (Hinweis auf: 28.Oktober 1999, Zl:).
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 1.
März 2001, Zl: wurde die Berufung des Bf wie folgt als unbegründet
abgewiesen: "Mit Strafverfügung des HZA Wien vom 31.3.1998, Zl.: wurden
gegenüber Herrn Bf eine Geldstrafe und Kosten des Strafverfahrens in der
Höhe von insgesamt ATS 3300,oo fetsgesetzt. Diese Strafverfügung ist
in Rechtskraft erwachsen, die Abgabenbeträge wurden vom Schuldner (auch
nach mehrmaliger Mahnung) nicht entrichtet. Mit Bescheid vom 20.10.1998 wurden
Kosten des Vollstreckungsverfahrens in der Höhe von ATS 196,00 festgesetzt,
welche ebenfalls nicht entrichtet wurden. Der aushaftende Gesamtbetrag war somit
ATS 3496,00.Mit der oben angeführten Amtshandlung wurden diese
Abgabenbeträge zwangsweise eingebracht und die Pfändungsgebühr
festgesetzt." Das HZA führt desweiteren aus, dass das als Begründung
angeführte Erkenntnis in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Verfahren stehe und an eine andere Person ergangen sei.
Mit Beschwerde vom 23.März 2001 führt Bf aus,
dass das Erkenntnis an den Vater ergangen sei, somit auch im Zusammenhang mit
dem gegenständlichen Verfahren stehe. Der Vater sei zur mündlichen
Verhandlung vorgeladen worden, wobei es sich im Verfahren um ein und dasselbe
Auto gehandelt habe. Es seien sämtliche Vorwürfe aufgeklärt
worden. Der Vater hätte die ATS 3.300, 00 nicht bezahlen müssen. Der
Bf führt desweiteren aus, dass er kein Zollvergehen begangen
habe.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Strafverfügung nach § 143 Finanzstrafgesetz
(FinStrG) vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, Zl.
wurde Herr Bf als schuldig erkannt, fahrlässig eine Verkürzung von
Eingangsabgaben nach § 36 Abs 2 FinStrG bewirkt zu haben. Gemäß
§ 36 Abs 3 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von
ÖS 3.000.- verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens nach § 185
FinStrG in Höhe von ÖS 300. -waren nach dem Spruch des
Bescheides ebenfalls zu ersetzen.
Gemäß
§ 5 Abs 1 Abgabenexekutionsordnung
(AbgEO) ist Vollstreckungsbehörde erster Instanz das Finanzamt, dem die
Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der
Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und
Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch andere Finanzämter oder
Zollämter, in deren Amtsbereich die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist,
um Durchführung der Vollstreckung ersuchen. Die in diesem Bundesgesetz
für Finanzämter vorgesehenen Vorschriften gelten sinngemäß
auch für die Zollämter.
Aus diesem Grunde kann auch das Zollamt im Amtshilfewege
jedes andere Zollamt und auch das Finanzamt, in dessen Amtsbereich die
Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist, um Durchführung der Vollstreckung
ersuchen (Reeger-Stoll,
Abgabenexekutionsordnung (Wien 1963), 26;
Liebig, Abgabenexekutionsordnung
- Kommentar (Wien 2001), § 5 Tz 1 ff).
Im ggstl. Fall hat das Finanzamt Horn auf Ersuchen des
Hauptzollamtes Wien nach § 26 AbgEO mit Bescheid vom 9. Jänner 2001,
Block Nr eine Pfändungsgebühr in Höhe von ATS 400.-
vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist damit nicht dem Hauptzollamt Wien, sondern
der bescheiderlassenden Behörde zuzurechnen. Aus diesem Grunde hat das
Hauptzollamt als unzuständige Behörde über die Berufung des Bf
abgesprochen, der angefochtene Bescheid war folglich ersatzlos
aufzuheben.
Salzburg, am
14. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0077-Z2L/04
- Stammnummer
- 14044
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF