Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1205-W/03
örtliche Zuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1205-W/03vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Benennt die Bw. in ihren Abgabenerklärungen selbst einen Ort der Leitung des Unternehmens und wird dieser in ihrem Schriftverkehr in einer Fußzeile regelmäßig als "Head Office" bezeichnet, so richtet sich die örtliche Kompetenz eines Finanzamtes zu Recht nach diesem angegebenen Ort.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung der Bw. gegen
die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften und des Finanzamtes
Wien 2/20 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997
und 1998 und Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für die Jahre 1998,
2000, 2001 und 2003 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein (§24 VwGG).
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag von 1995
gegründet. Gesellschafter waren mit einer übernommenen Stammeinlage in
Höhe von S 5.000,00 B und mit einer übernommenen Stammeinlage von
S 495.000,00 A. Bei beiden Gesellschaften war B Geschäftsführer.
Als Geschäftsanschrift der Bw. wurde C ausgewiesen, mit Abschluss eines
Konkursverfahrens im Jahr 1998 wurde die Geschäftsanschrift der Bw. laut
Firmenbuch auf D geändert. Laut Firmenbuch wurde darin 2001 eine weitere
Änderung der Geschäftsanschrift der Bw. nach E eingetragen.
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997
Am 12. Mai 1998 brachte die Bw. beim Finanzamt
für Körperschaften in Wien die Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1997 ein. Als Ort der
Leitung des Unternehmens gab sie E an, als Art des Unternehmens
Versicherungsmakler und Handel. Diese Angaben tätigte sie auch bereits ab
dem Jahr 1995. Die Bw. errechnete in ihrer Erklärung die Umsatzsteuer in
Höhe von S 47.532,80 und Vorsteuern von S 149.012,58, sohin eine
Gutschrift in Höhe von S 101.480,00.
Mit Vorhalt vom 4. Jänner 1999 stellte das
Finanzamt zunächst fest, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung 1997
Umsatzerlöse Provisionen 0 % in Höhe von S 2.736.329,11 und
Erlöse aus Forderungen von Versicherungen in Höhe von
S 597.822,30 somit insgesamt Versicherungserlöse von
S 3.334.151,41 ausgewiesen wären. Laut Versicherungsabfragen
wären im Zeitraum Jänner bis Dezember 1997 jedoch insgesamt
Versicherungsprovisionen in Höhe von S 4.896.408,83 erzielt worden.
Das Finanzamt ersuchte, unter Bezugnahme auf eine beiliegende
Provisionsgesamtaufstellung sowie den Provisionsaufstellungen der einzelnen
Versicherungsgesellschaften (in Kopie) u.a. zu der Umsatzdifferenz in Höhe
von S 1.562.257,42 Stellung zu nehmen. Weiters ersuchte das Finanzamt
hinsichtlich der Umsatzsteuererklärung 1997 Stellung zu nehmen, da den in
der Umsatzsteuererklärung ausgewiesenen mit 20 % zu versteuernden
Umsätzen in Höhe von S 237.664,00 Einkäufe in gleicher
Höhe gegenüber stünden. Alle übrigen Erlöse wären
als steuerfrei (gem. § 6 Z. 13 UStG 1994) behandelt worden.
Insgesamt wären S 149.012,58 an Vorsteuern in der Erklärung
geltend gemacht worden. Gemäß
§ 12 Abs. 3 UStG
wären die im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehenden
Vorsteuern jedoch nicht abzugsfähig. Für die Beantwortung dieses
Vorhalts wurde eine vierwöchige Frist ab Zustellung gewährt, der
Vorhalt wurde am 7. Jänner 1999 vom Geschäftsführer
übernommen. Mit Schreiben vom 23. Februar 1999 ersuchte die Bw. wegen
Fehlens von Unterlagen um Fristverlängerung um 10 Tage. Mit Erinnerung
vom 10. März 1999 wurde der Bw. eine weitere Frist von vier Wochen ab
Zustellung eingeräumt und ihr für den Fall, dass sie diesem Ersuchen
nicht Folge leiste, gemäß
§ 111 BAO eine Zwangsstrafe in
Höhe von S 5.000,00 angedroht. Mit Bescheid vom 10. Mai 1999
wurde, da sie dem Ersuchen nicht Folge leistete, eine Zwangsstrafe in Höhe
von S 5.000,00 festgesetzt, und für den Fall einer weiteren
Nichtfolgeleistung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von S 10.000,00
angedroht.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2000 wurde die Umsatzsteuer
für das Jahr 1997 mit S 37.698,00 festgesetzt. Als Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlage für Lieferungen und Leistungen wurden
S 3.591.198,41, davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug S 3.353.534,41
und als Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und
Eigenverbrauch einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen
S 237.664,00 der Berechnung zugrunde gelegt. An Umsatzsteuer wurden
solcherart S 47.532,80 und an Vorsteuern S 9.835,00 errechnet.
Die Körperschaftsteuer wurde für das Jahr 1997
erklärungsgemäß, unter Zugrundelegung eines Verlustes in
Höhe von S 804.171,00 in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer
von S 17.500,00 festgesetzt.
In einer gesonderten Begründung vom 21. Juni 2000
führte das Finanzamt zu dem von der Erklärung abweichenden
Umsatzsteuerbescheid 1997 aus, dass die beantragte Vorsteuer auf die unecht
befreiten Umsätze und die steuerpflichtigen Umsätze aufgeteilt worden
wären. Die Aufteilung wäre im Schätzungswege im Verhältnis
der Umsätze mit 6,6 % erfolgt.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2000, eingelangt am
Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk am 11. Juli 2000,
"beeinspruchte" die Bw. einen Bescheid betreffend "Umsatzsteuer 1997" und
begründete dies damit, dass ihr ein Bescheid des Bundesrechenamtes
betreffend "Umsatzsteuer 2000", datiert vom 20.6.2000 niemals zugegangen
wäre. Weder wäre ein Rechtsmittel dagegen erhoben worden, noch
ergäbe sich eine eventuelle Rechtsmittelbelehrung. Die Bw. räumte dem
Finanzamt die Möglichkeit ein, ihr binnen 14 Tagen einen entsprechenden
Zustellnachweis zukommen zu lassen. Darüber hinaus führte sie aus,
dass die vorgenommene Aufteilung gesetzwidrig wäre, da sie als reines
Handelsunternehmen voll der Vorsteuer unterliegen würde. Insbesondere wies
sie darauf hin, dass sie in D registriert wäre. Mit dem Vorwurf einer
kriminellen Vorgangsweise des Amtes bzw. Amtsleiters sowie dessen
Stellvertreters drohte die Bw. mit einer Strafanzeige gegen die beteiligten
Personen.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2000, eingelangt am
Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk am 11. Juli 2000
"beeinspruchte" die Bw. den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr
1997, indem sie formulierte: "Wir nehmen Bezug auf ihren Bescheid vom 20.6.2000.
Begründung: Die von Ihnen vorgeschriebene Körperschaftsteuer betrifft
die Mindestkörperschaftsteuer, welche gesetzlich geregelt ist." Sie
führte weiters aus, dass Schadenersatzansprüche bei der
Finanzprokuratur aufgrund des ursprünglich festgesetzten Betrages in
Höhe von S 300.000,00 sowie des daraus resultierenden Konkursantrages
des Finanzamtes für Körperschaften in Höhe von
S 74.000.000,00 bestehen würden. Die Bw. forderte das Finanzamt auf,
ihre Ansprüche anzuerkennen und binnen 14 Tagen zu bestätigen,
widrigenfalls sie beim Europäischen Gerichtshof wegen gesetzeswidriger
Vorgangsweise von Beamten der Republik Österreich die Klage auf
Feststellung sowie Schadenersatz gegen die Republik Österreich einbringen
würde.
Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Juli 2000 erhob
die Bw. nochmaligen "Einspruch" gegen den Bescheid vom 20. Juni 2000 und
begründete diesen damit, dass die Begründung zu gegenständlichem
Bescheid niemals zugegangen wäre. Die von ihr eingereichte Bilanz wäre
korrekt und zufolge der Gegenzeichnung des ehemaligen Masseverwalters
bestätigt. Die nachfolgenden angeblich vorgenommenen Schätzungen, die
mit ihr niemals abgesprochen worden wären, würden weder den
gesetzlichen Bestimmungen noch den Grundlagen des EU-Rechtes entsprechen. Die
Bw. forderte das Finanzamt auf, den entsprechenden Bescheid aufzuheben und
entsprechend der von ihr vorgelegten Bilanz zu korrigieren und wies weiters auf
eine Schadenersatzforderung in Höhe von S 75.000.000,00 bei der
Finanzprokuratur der Republik Österreich hin.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 23. August 2000
wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt
begründete seine Rechtsansicht mit der Rechtslage, da § 6
Umsatzsteuergesetz 1994 zwischen echten (Vorsteuerabzug ist gegeben) und
unechten (Vorsteuerabzug ausgeschlossen) Steuerbefreiungen unterscheide. Die
Umsätze der Versicherungsmaklergesellschaft würden unter die unechten
Befreiungen fallen. Da das Unternehmen auch steuerpflichtige Umsätze
getätigt hätte und eine genaue Zuordnung der Ausgaben auf
steuerpflichtige und steuerbefreite Umsätze nicht möglich wäre,
wäre die Vorsteuer aufgrund der Höhe der Umsätze
prozentmäßig aufgeteilt worden. Für die steuerpflichtigen
Umsätze ergäbe sich eine Vorsteuer in Höhe von S 9.835,00.
Weiters führte das Finanzamt aus, dass gemäß
§ 58 BAO
für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer
Personen jenes Finanzamt örtlich zuständig wäre, in dessen
Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befinden würde. Da die Bw.
auf den Abgabenerklärungen 1997 als Ort des Unternehmens E angegeben
hätte, wäre das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk
örtlich zuständig. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer verwies
das Finanzamt auf § 24 Abs.4 KStG 1988 und stellte die Berechnung der
Mindestkörperschaftsteuer für 1997 dar.
Mit gleichlautendem Schreiben vom 5. September 2000
brachte die Bw. gegen diese Berufungsvorentscheidungen das Rechtsmittel der
"Berufung" ein und begründete dies mit dem Umstand, dass sie in ihrem
Schreiben vom 5. Juli 2000 ausdrücklich begründet hätte,
dass das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk kein operatives Recht
hätte, ihrem Unternehmen Bescheide zuzusenden, da ihr Unternehmen in D
sesshaft sowie am dort zuständigen Landesgericht eingetragen wäre.
Dieser Umstand wäre dem Finanzamt bekannt und würde infolge
bürokratischer Gleichgültigkeit permanent ignoriert werden.
Körperschaftsteuervorauszahlung 1998
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 1998 beantragte die
Bw., die Körperschaftsteuervorauszahlung für 1998 auf Basis der
Mindestkörperschaftsteuer von S 25.000,00 neu festzusetzen. Mit
Bescheid vom 3. März 1998 wurden die Vorauszahlungen mit
S 25.000,00 festgesetzt.
Mit Ergänzungsersuchen vom 11. August 1998 wurde
der Bw. zur Anpassung der Vorauszahlungen von Körperschaftsteuer 1998
gemäß
§ 45 Abs. 4 EStG i.V.m. § 24 KStG
aufgetragen, eine Zwischenertragsrechnung zum 30. Juni 1998 und daraus
weiterführend eine Prognoserechnung für 1998 mit einer Darstellung der
Ermittlung des voraussichtlichen steuerlichen Ergebnisses 1998 bis zum
31. August 1998 einzureichen.
Mit Schriftsatz vom 21. August 1998 führte die
Bw. aus, dass sie durch ihre abgegebenen Erklärungen der Jahre 1995 bis
1997 bereits bewiesen hätte, dass die geforderte Vorauszahlung für
Körperschaftsteuer 1998 vollkommen ungerechtfertigt wäre. Aufgrund der
Vorgangsweise des Finanzamtleiters würden in diesem Jahr Umsatzeinbussen in
der Höhe von ca. 50 % der Vorjahresziffern hinzunehmen sein. Die
Bilanzen des Jahres 1998 würde die Bw. im Februar 1999 zur Verfügung
stellen. Die Bw. forderte u.a. ausdrücklich, die Vorauszahlung der
Körperschaftsteuer unverzüglich zu stornieren.
Mit Bescheid vom 9. September 1998 wurde die
Vorauszahlung an Körperschaftsteuer für 1998 und Folgejahre mit
S 102.000,00 festgesetzt. Mit gesonderter Begründung führte das
Finanzamt aus, dass die Erledigung vom Begehren der Bw. abweichen würde, da
sie dem Ersuchen vom 11. August 1998 um Vorlage einer
Zwischenertragsrechnung zum 30. Juni 1998 und einer daraus
weiterführenden Prognoserechnung für 1998 mit einer Darstellung der
Ermittlung des voraussichtlichen steuerlichen Ergebnisses 1998 zur Anpassung der
Vorauszahlung an Körperschaftsteuer 1998 inhaltlich nicht entsprochen
hätte. Das von ihr am 25.8.1998 übermittelte Antwortschreiben
hätte weder die gewünschten Unterlagen noch sonstige geeignete Angaben
und Nachweise zur Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für die
Vorauszahlung 1998 beinhaltet. Hinsichtlich der vorgenommenen Festsetzung
führte das Finanzamt aus, dass die Bw. aufgrund von Schuldnachlässen
im Jahr 1998 außerordentliche Erträge erzielt hätte. Unter
Einbeziehung der Gewinne aus dem laufenden Betrieb, sowie der angeführten
a.o. Erträge würde das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen 1998
mit S 300.000,00 im Wege der Schätzung gemäß
§ 184 BAO ermittelt werden. Dieses Schreiben wurde laut
Rückschein am 24. September 1998 beim Postamt 1200 hinterlegt.
Dagegen erhob die Bw. mit Schriftsatz vom
29. September 1998 das Rechtsmittel der Berufung und forderte das Finanzamt
abermals auf, unverzüglich die Körperschaftsteuer 1998 auf den
Mindestbetrag festzusetzen und den geltend gemachten Betrag zu sistieren, bis
die Berichtigung durchgeführt wäre. U.a. wurde der Leiter des
Finanzamtes der Schädigung ihres Betriebes um Millionenbeträge sowie
auf Schadenersatzansprüche in Höhe von S 75.000.000,00 gegen die
Finanzprokuratur der Republik Österreich hingewiesen.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 1998 "beeinspruchte" die
Bw. die Bescheidbegründung vom 9. September 1998 in vollem Umfang und
behauptete, den automatisierten Bescheid nicht erhalten zu haben.
Einspruchsbegründend führte die Bw. aus, dass die
Bescheidbegründung nur im Zusammenhang mit einem Bescheid gültig
wäre, die Bescheidbegründung keinerlei Rechtsmittel enthalten
würde und eine Zwischenbilanz zum 1. Juli 1998 sowie eine
Prognoserechnung für das Jahr 1998 nicht zugemutet werden könne, da es
erwiesen wäre, dass aufgrund des gesetzwidrigen Verhaltens des
Finanzamtleiters dem Unternehmen ein Schaden in Millionenhöhen entstanden
wäre und auch noch entstehen würde. Als Beweis führte die Bw.
Ausgleichsansprüche an die Finanzprokuratur sowie Strafakten des
Landesgerichtes gegen den Finanzamtsleiter an. Aufgrund der Vorgangsweise des
Finanzamtes würde sie den Verdacht des Amtsmissbrauches sehen.
Mit Ersuchen des Finanzamtes vom 22. Oktober 1998
wurde die Bw. aufgefordert, bis 20. November 1998 eine
Zwischenertragsrechnung zum 30. September 1998 einzureichen.
Mit weiterem Schreiben vom 28. Oktober 1998 berief die
Bw. gegen das Schreiben des Finanzamtes vom 22. Oktober 1998 betreffend
Ersuchen um Einreichung einer Zwischenertragsrechnung und wiederholte im
Wesentlichen die bereits zuvor vorgebrachten Argumente.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2000 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und begründete diese
zunächst unter Zitierung der §§ 24 Abs. 3
KStG 1988, 45 Abs. 4 und 21 Abs. 3 Z. 1 EStG 1988 und
weiters mit Artikel 39 Z. 44 des Strukturanpassungsgesetzes 1996,
BGBl. 201/1996, demnach die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne,
welche durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines
gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung
entstünden, beseitigt worden wäre. Der vom Handelsgericht Wien
verfügte Zwangsausgleich hätte daher eine
Betriebsvermögensvermehrung im Ausmaß der Ausgleichsquote von
20 % der aushaftenden Verbindlichkeiten zur Folge, die mangels
Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne ab dem Veranlagungszeitraum 1998 in die
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung für die
Körperschaftsteuervorauszahlung 1998 miteinzubeziehen wären. Wenn
daher im vorliegenden Fall laut Bilanz zum 31. Dezember 1997 die
gegenüber Dritten bestehenden Verbindlichkeiten S 12.236.952,85
betragen hätten und im Gefolge des vorstehenden Zwangsausgleiches
Verbindlichkeiten im Ausmaß von 80 % erlassen worden wären,
hätte dies eine Betriebsvermögensvermehrung in dem Ausmaß zur
Folge, die eine Schätzung des zu versteuernden Einkommens mit
S 300.000,00 rechtfertigen würde. Dabei wurde darauf verwiesen, dass
sich die Schätzungsberechtigung allein aus der objektiven Voraussetzung der
Unmöglichkeit der zuverlässigen Ermittlung oder Berechnung der
Besteuerungsgrundlagen ergab. Die Festsetzung der Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer in Höhe von S 102.000,00 auf Basis eines im
Schätzungswege ermittelten Gewinnes in Höhe von S 300.000,00
wäre somit zu Recht erfolgt. Im Übrigen verwies das Finanzamt auf den
Umstand, dass die Bw. bei der Einreichung der
Körperschaftsteuererklärung 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von S 580.446,00 erklärt hätte. Dem Vorbringen, dass
der gegenständliche Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 1998 vom
9. September 1998 nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, wurde entgegen
gehalten, dass der gegenständliche Bescheid vom 9. September 1998 mit
dem die Körperschaftsteuervorauszahlungen 1998 in Höhe von
S 102.000,00 festgesetzt wurde, samt Rechtsmittelbelehrung per
28. März 1999 durch die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland nochmals rechtswirksam zugestellt worden
wäre.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 erhob die Bw. gegen
diese Berufungsvorentscheidung das Rechtsmittel der "Berufung" und
begründete diese im Wesentlichen u.a. mit dem Vorgehen des
Finanzamtleiters.
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998
Am 19. November 1999 langten am Finanzamt die Umsatz-
und Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1998 ein. An
Umsatzsteuer wurde eine Gutschrift in Höhe von S 162.324,00
ausgewiesen. Mit Bescheiden vom 27. Juni 2000 wurde die Umsatzsteuer mit
S 0,00 und die Körperschaftsteuer unter Zugrundelegung der in der
Erklärung bekanntgegebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb von
S 580.446,00 nach Verlustabzug in ebensolcher Höhe mit
S 25.000,00 festgesetzt. Mit gesonderter Begründung vom 27. Juni
2000 wurde die Abweichung des Umsatzsteuerbescheides von der Erklärung mit
dem Umstand begründet, dass 1998 nur unecht befreite Umsätze
getätigt worden wären und daher keine Vorsteuer geltend gemacht werden
könnte.
Mit Schriftsätzen vom 20. Juli 2000 erhob die Bw.
dagegen das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese mit dem Umstand,
dass sie den Sitz in D hätte und daher das Finanzamt für den 2. und
20. Bezirk kein operatives Recht hätte, ihre steuerlichen
Angelegenheiten abzuwickeln. Sie stellte den Antrag, die Akten an das für D
zuständige Finanzamt weiterzuleiten.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 23. August 2000
wurden die Berufungen vom 20. Juli 2000 gegen den Bescheid vom
20. Juni 2000 als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der
Umsatzsteuer auf die unechte Steuerbefreiung sowie körperschaftsteuerlich
auf die gemäß
§ 24 Abs. 4 KStG 1988
vorzuschreibende Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der
gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals hingewiesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens betreffend Zuständigkeit verwies das
Finanzamt auf § 58 BAO, demnach für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen und Vermögen juristischer Personen jenes Finanzamt örtlich
zuständig wäre, in dessen Bereich sich der Ort der
Geschäftsleitung befände. Dies wäre im vorliegenden Fall das
Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk.
Mit Schriftsätzen vom 5. September 2000 erhob die
Bw. gegen die Berufungsvorentscheidungen vom 23. August 2000 die
Rechtsmittel der "Berufung" und verwies darin auf die im Schreiben vom
7. Juli 2000 erstattete Begründung.
Körperschaftsteuervorauszahlung 2000
Mit Bescheid vom 20. Juni 2000 wurden die Vorauszahlungen
an Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 und Folgejahre mit S 24.080,00
in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt. Begründend
verwies das Finanzamt auf § 24 Abs.4 Z.1 KStG 1988, i.d.F. nach dem
VfGH-Erkenntnis vom 11. Dezember 1997 (G 441,442/97).
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2000 brachte die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese wie in den die Vorjahre
betreffenden Berufungen mit der Unzuständigkeit des bescheiderlassenden
Finanzamtes sowie der Unzulässigkeit der Vorschreibung der
Körperschaftsteuervorauszahlung in Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. August 2000 wies das
Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 24 Abs.4 KStG 1988 sowie §
58 BAO ab.
Dagegen erhob die Bw. das Rechtsmittel der "Berufung" vom
5. September 2000. Begründend führte sie aus, dass das Unternehmen am
Landesgericht Korneuburg eingetragen wäre und aufgrund von ihr zustehenden
Gutschriften die Mindestkörperschaftsteuer herabzusetzen wäre.
Körperschaftsteuervorauszahlung 2001
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2001 wurden die
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 und Folgejahre
mit S 56.300,00 festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt dazu
aus, dass gemäß
§ 121 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988
idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 bei der Festsetzung der Vorauszahlung
berücksichtigt werde, dass der Verlustabzug im Ausmaß von 75 %
des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden dürfe. Der nach
§§ 45 und 121 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988 ermittelte
Betrag an Vorauszahlungen wäre nach § 121 Abs. 5 Z. 2
EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 um 5 % zu
erhöhen.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2001 brachte die Bw.
das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dieses mit dem Umstand,
dass das Finanzamt für ihr Unternehmen nicht zuständig wäre, da
die vorgeschriebene Körperschaftsteuer zu hoch bemessen worden wäre,
da sie nicht der Mindestkörperschaftsteuer unterläge. Ihr Unternehmen
wäre nicht in Wien ansässig und würde mit gleicher Post an die
Staatsanwaltschaft Wien die Einleitung eines Verfahrens wegen Amtsmissbrauch
veranlasst werden. Die Bw. forderte, die Körperschaftsteuer
unverzüglich wie gesetzlich vorgesehen auf die
Mindestkörperschaftsteuer zu reduzieren und ihr Unternehmen an das
zuständige Finanzamt überzuleiten.
Körperschaftsteuervorauszahlung 2003
Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 wurden die
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2003 und Folgejahre mit
€ 14.150,36 festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt
aus, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche
Veranlagung das Jahr 2001 beträfe. Gemäß
§§ 24
Abs. 3 KStG 1988 i.V.m. 45 Abs. 1 EStG 1988 würde daher
die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von € 12.981,98 um
9 % erhöht werden.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2003 erhob die Bw. u.a.
gegen diesen zuvor genannten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und
führte aus, dass die Bw. seit dem Jahr 2000 grundsätzlich im
Firmenbuch Wiener Neustadt eingetragen wäre, und "in einem Bereich
überhaupt nicht tätig wäre". Ebenso wäre aus dem Firmenbuch
deutlich ersichtlich, dass die Anschrift des nunmehrigen
Geschäftsführers in F wäre. Schriftstücke zu Handen des
Geschäftsführers wären daher entsprechend dem Firmenbuch
ausschließlich an diese Anschrift zuzustellen. Seit 1998 würde die
Geschäftsleitung soweit überhaupt notwendig ausschließlich von
dort aus erfolgen. Seit 30. September 1998 wäre der nunmehrige
Geschäftsführer handelsrechtlicher Vertreter des Unternehmens. Vom
Gründungstag bis 30. September 1998 hätte das Unternehmen und
auch andere Geschäftsführer einen Sitz in C gehabt. Zwischen
30. September 1998 und 1. Dezember 2000 wäre der Firmensitz des
Unternehmens in E gewesen. Das Oberlandesgericht Wien hätte im Übrigen
betreffend die Bw. ausgesprochen, dass Firmensitz, Operationensitz und
Geschäftsleitung der Bw. nicht ident sein müssten. Für den
Bereich des bescheiderlassenden Finanzamtes wäre das Unternehmen niemals
operativ tätig gewesen. Seit 30. Oktober 1997 hätte das
Unternehmen weder Mitarbeiter noch Angestellte besessen. Seit Ende 2000
hätte das Unternehmen seinen Sitz in G und wäre beim Landesgericht
Wiener Neustadt registriert. Die operative Geschäftsführung würde
von England aus erfolgen. Das Unternehmen würde in Österreich seit
Oktober 1997 kein einziges Konto besitzen. Ebenso würde das Unternehmen
keinerlei Vermögen besitzen und keinerlei Geschäftstätigkeiten
nachgehen. Laut Unterlagen wären 1997 durch den damaligen Masseverwalter
alle Kunden, Provisions- und Geschäftsbereiche verkauft worden.
Entsprechende Unterlagen würden vorliegen und könnten gegen
Voranmeldung im Büro des Geschäftsführers in London eingesehen
werden. Auch hätte das Unternehmen keinerlei Provisionseinnahmen aus
Maklertätigkeiten, da dieser Bereich eben 1997 durch den damaligen
Masseverwalter komplett veräußert worden wäre. Eventuelle
Courtagen, die aus den damals teilweise noch bestehenden Konten bestanden,
hätten gemäß Kaufvertrag an die Käuferin des
Versicherungsbereiches bezahlt werden müssen. Diese Zahlungen wären
auch erfolgt. Eine unternehmerische Tätigkeit würde das Unternehmen
seit der nunmehrigen Geschäftsführung überhaupt nicht mehr
ausüben. Seit Oktober 1997 hätte das Unternehmen weder Anlage-,
Umlauf- oder Betriebsvermögen. Das gesamte Anlage- und
Betriebsvermögen wäre 1997 durch den geschäftsführenden
Masseverwalter veräußert worden. Im Übrigen wäre der
Masseverwalter durch den neuen jetzigen Geschäftsführer für den
Zeitraum seiner Tätigkeit nie entlastet worden. Anlässlich von
Gesprächen in den Jahren 1997 und 1998 mit Vertretern des Ministeriums,
Finanzprokuratur und dem damaligen Eigentümervertreter wäre
festgestellt worden, dass das damalige Unternehmen niemals richtig insolvent und
Auslöser des Ausgleiches ein Organ des Finanzamtes aufgrund falscher und
erfundener Umsatz- und Körperschaftsteuern gewesen wäre. Diese
erfundenen Ziffern würden einer anonymen Anzeige entstammen. Die Presse
hätte von schwersten politischen Malversationen berichtet. Berichtigungen
der Umsatz- und Körperschaftsteuern wären vereinbart, das Ministerium
durch den Leiter der Prokuratur angewiesen, bis heute jedoch nicht
durchgeführt worden.
Nachdem das Finanzamt die Gebietskrankenkasse nachweislich
aufgefordert hätte, gegen die Bw. unberechtigt einen Konkursantrag zu
stellen, der sich als falsch herausgestellt hätte, wäre die
Gebietskrankenkasse via Verwaltungsgerichtshof geklagt und durch
rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales aus 2002 aufgefordert worden, Konten zu berichtigen und Schadenersatz
zu leisten. Die Ansprüche aus den gerichtlich festgestellten Fehlern des
Finanzamtes wären bei der Finanzprokuratur in Höhe von
€ 25.000.000,00 durch den ehemaligen Geschäftsführer
gestellt worden und wären seit 1999 durch den Verwaltungsgerichtshof
unentschieden, also offen. Die Bw. betonte mehrmals, dass die
ursprünglichen Salden auf den Konten des Finanzamtes bis 1999 noch immer
falsch und unrichtig wären. Die nunmehrigen Vorschreibungen an das ohnehin
vermögenslose Unternehmen würden auf Ziffern aufbauen, die
offensichtlich noch immer unberichtigt aus dieser Zeit stammen würden. Fest
stünde, dass die Bw. seit 1998 in Österreich überhaupt keinerlei
Tätigkeit mehr nachkäme. Die Firma wäre seit 1998 ein Postkasten.
Die Bw. beantragte, sämtliche Einschränkungen im Sinne des
§ 103 Abs. 2 BAO der im Betreff angeführten Bescheide
ersatzlos aufzuheben und binnen vier Wochen die Berichtigungen an den
bevollmächtigten Vertreter I zu übermitteln. Ebenso beantragte die
Bw., den durch die Finanzprokuratur und Handelsgericht dem Finanzamt gegebenen
Auftrag hinsichtlich Berichtigungen der Kontomitteilungen 1995 bis 1998 binnen
vier Wochen durchzuführen. Widrigenfalls würde ohne weitere
Korrespondenz unverzüglich die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen
Überprüfung verständigt und die Klage beim Verwaltungsgerichtshof
sowie beim EuGH eingebracht werden. Informationen würden
ausschließlich durch den bevollmächtigten Anwalt in Wien erteilt
werden. Die Bw. ersuchte, den Geschäftsführer des Unternehmens an von
"ihnen frei erfundenen Abschriften nicht mehr zu belästigen".
Aus dem Akt geht hervor, dass Erhebungen des
bescheiderlassenden Finanzamtes am 18. Juni 2003 zu keiner Feststellung des
tatsächlichen Firmensitzes der Bw. führten.
Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem von der Bw.
angegebenen Vertreter I ergab, dass der Geschäftsführer und die Bw.
derzeit von der Kanzlei nicht vertreten würden, da kein Honorar bezahlt
werden würde. Im Übrigen ist auch eine Vertretungsurkunde dem Akt
nicht zu entnehmen.
Der
Senat hat erwogen:
1. Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
i.d.F. BGBl. 194/1961 haben Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort,
der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist.
Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der
Geschäftsleitung.
Gemäß
§ 27 Abs. 2 BAO
ist als Ort der Geschäftsleitung der Ort anzunehmen, an dem sich der
Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
Nach § 50 Abs. 1 erster Satz BAO haben
die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen.
§ 58 Satz 1 BAO bestimmt, dass
für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer
Personen sowie der nach den Abgabenvorschriften selbständig
abgabepflichtigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im
Inland haben (unbeschränkt Steuerpflichtige) das Finanzamt örtlich
zuständig ist, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung
befindet.
§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. a
des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) in der Fassung
BGBl. Nr. 18/1975 mit Geltung bis zum 31.12.1999 lautete:
Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt
im Bereich des Landes Wien unbeschadet des § 10 Z 2
sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des
Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, die Erhebung der
Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen
die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der
Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und die
Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben).
Nach Abschnitt A der Anlage zum AVOG
i.d.F.BGBl I 29/1999 wurde das Finanzamt für den 23. Bezirk
in Wien eingerichtet.
§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a
des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG)
i.d.F. BGBL. I Nr. 29/1999 mit Wirkung ab 1.1.2000
lautete:
Dem Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien sowie
den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck
und Feldkirch obliegt im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren
Sitz haben, neben dem allgemeinen Aufgabenkreis mit Ausnahme der in den
§§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben
für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im
Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter
§ 221 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) fallen, und
Vereine (Vereinsgesetz) die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und
Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die
Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und die Erhebung der von diesen
abgeleiteten Abgaben).
Nach § 17a Abs. 3 AVOG i.d.F. BGBl
I 29/1999 traten der Wegfall des § 5, § 8, die
Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im
§ 10, der Wegfall des § 11, § 13 a sowie
die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum
AVOG, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a
AVOG i.d.F. BGBl. I Nr. 124/2003 mit Wirkung ab 1.1.2004
lautet:
Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem
FA für den 23. Bezirk für den örtlichen Wirkungsbereich
der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den
Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und
Feldkirch im örtlichen Wirkungsbereich, in dem sie ihren Sitz haben mit
Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern
zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter
§ 221 Abs. 3 HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz
1951), die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen
und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der
Grundsteuermessbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten
Abgaben).
Nach § 221 Abs. 1 HGB
i.d.F. BGBl 304/1996 sind kleine Kapitalgesellschaften solche, die
mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 37 Millionen Schilling Bilanzsumme;
2. 74 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
Nach § 221 Abs. 2 HGB i.d.F. BGBl
304/1996 sind mittelgroße Kapitalgesellschaften solche, die mindestens
zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und
mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 150 Millionen Schilling Bilanzsumme;
2. 300 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
Gemäß
§ 221 Abs. 3 HGB
i.d.F. BGBl 304/1996 sind große Kapitalgesellschaften solche, die
mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale
überschreiten.
§ 221 Abs. 4 Z 1 HGB i.d.F.
BGBl 304/1996 bestimmt, dass die Rechtsfolgen der Größenmerkmale
(Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz) ab dem folgenden
Geschäftsjahr eintreten, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von
zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten
beziehungsweise nicht mehr überschritten werden.
§ 221 Abs. 1 bis 4 HGB i.d.F. BGBl
I 2000/61 lautet:
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die
mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 3,125 Millionen Euro Bilanzsumme;
2. 6,250 Millionen Euro Umsatzerlöse in den
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche,
die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale
überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht
überschreiten:
1. 12,5 Millionen Euro Bilanzsumme;
2. 25 Millionen Euro Umsatzerlöse in den
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die
mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale
überschreiten.
Nach
§ 221 Abs. 4 Z. 1 HGB i.d.F.
BGBl. I 2000/61 treten die Rechtsfolgen der Größenmerkmale
(Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz) ab dem folgenden
Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise
nicht mehr überschritten werden.
Nach § 3 Abs. 3 AVOG
i.d.F. BGBl I 2000/142 mit Wirkung ab 1.1.2001 hatte der
Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz und Amtsbereich der
Finanzämter (BGBl. I 2003/71 ab 21.8.2003 "die Sitze und den
Amtsbereich der Finanzämter") mit allgemeinem Aufgabenkreis in
organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden
Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung
dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.
§ 17 Abs. 5 AVOG i.d.F:
BGBL I 2000/142 (Übergangs- und Schlussbestimmungen) lautete:
§ 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2000 und der Entfall der Anlage zum AVOG treten
mit 1.1.2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß
§ 3 Abs. 3 nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind
die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden.
Der Berufungsbegründung, dass ein Bescheid betreffend
"Umsatzsteuer 2000" (richtigerweise Umsatzsteuer 1997) datiert vom 20. Juni
2000 niemals zugegangen wäre, wird entgegengehalten, dass in dem
Begründungstext der Berufung vom 6. Juli 2000 sehr wohl auf einen
Körperschaftsteuerbescheid datiert vom 20. Juni 2000 Bezug genommen
wird. Da diese Bescheide gemeinsam in einem Kuvert versendet werden, und auch
die Nummerierung: "Blatt 1 es folgt Blatt 2" lautet, und Blatt 1 den
Umsatzsteuerbescheid, und Blatt 2 den Körperschaftsteuerbescheid enthielt,
muss dieses Vorbringen, als von der Bw. selbst entkräftet als unrichtig
beurteilt werden.
Dem Ansinnen, dass die Bw. als reines Handelsunternehmen
voll der Vorsteuer unterliegen müsste, muss entgegnet werden, dass
§ 6 Z. 13 UStG 1994 im Zusammenhang mit den steuerfreien
Versicherungsumsätzen stehende Vorsteuern als nichtabzugsfähig
erklärt. Eine Aufteilung der Vorsteuern im Schätzungswege im
Verhältnis der Umsätze mit 6,6 % war daher nur sachgerecht.
Hinsichtlich der Meinung der Bw., dass sich ihr Unternehmen
in D (zum Zeitpunkt 5. Juli 2000) befinden und registriert sein würde,
wird entgegengehalten, dass die Bw. in den eingereichten Jahreserklärungen
selbst als Ort der Geschäftsleitung eine Adresse in E angab,
zusätzlich in ihrem Schriftverkehr in der Fußnote auf ihr Headoffice
an der selben Adresse in E verweist. Entsprechend den oben zitierten
Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes mit Wirkung ab 1.1.2000 war daher das
Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk für die Bw. zuständig
und war somit örtlich zuständiges Finanzamt für die
Bescheiderlassung.
Hinsichtlich der
vollinhaltlichen Berufung gegen die Vorschreibung der
Mindestkörperschaftsteuer im Jahr 1997 wird ausgeführt, dass
gemäß
§ 24 Abs. 4 KStG 1988 gilt, dass ab dem
4. Kalendervierteljahr 1997 für jedes volle Kalendervierteljahr des
Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe
von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder
Stammkapitals zu entrichten ist. Für die ersten drei Quartale 1997
beträgt die Mindeststeuer S 3.750,00 für das volle
Kalendervierteljahr. Das ergibt eine Mindeststeuer in Höhe von
S 17.500,00. § 24 Abs. 4 KStG 1988 normiert eine von der
Einkommenserzielung unabhängige Verpflichtung, eine wie eine
Steuervorauszahlung zu behandelnde Mindeststeuer zu entrichten. Sie ist als
Vorauszahlung im Sinne des § 45 EStG 1988 ausgestaltet, die auf die
tatsächliche Steuerschuld des Veranlagungszeitraumes und der folgenden
Veranlagungszeiträume angerechnet wird. Die Entrichtung der
vorgeschriebenen Mindestkörperschaftsteuer setzt die Erzielung eines
körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens nicht voraus. Die
Mindestkörperschaftsteuer trifft die Kapitalgesellschaft auch im Konkurs
bis zur ihrer Vollbeendigung. Vollbeendigung liegt vor, wenn kein
Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist. Dass die Bw. in diesem Zeitraum nicht
bestanden hätte, lässt sich weder den Akten entnehmen, noch wird es
von der Bw. selbst behauptet. Da solcherart die Voraussetzungen für die
Vorschreibung einer Mindestkörperschaftsteuer vorlagen, war die
Vorschreibung derselben durch das Finanzamt zu Recht. Eine von der Bw. angeregte
Anrechnung verschieden geltend gemachter Schadenersatzansprüche, die sie
bei der Finanzprokuratur eingebracht hätte, ist hier amtlich nicht
möglich, da der Unabhängige Finanzsenat gemäß
§ 2
UFSG die ihm durch die Abgabenvorschriften (§ 3 Abs.3 BAO) und das
Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, übertragenen Aufgaben zu vollziehen
hat, er darüberhinausgehende Kompetenzen jedoch nicht besitzt. Hinsichtlich
des weiteren Schreibens der Bw. vom 7. Juli 2000 wird auf die o.a.
Ausführungen verwiesen.
In den Vorlageanträgen vom
5. September 2000 gegen die Berufungsvorentscheidungen vom 23. August 2000
wiederholt die Bw. zwar die bereits in der Berufung vorgebrachten Argumente,
unterlässt es aber, substantiell Neues vorzubringen. Es wird daher auch
hinsichtlich dieses Vorbringens auf die o.a. Ausführungen verwiesen
werden.
Körperschaftsteuervorauszahlung
1998:
Obwohl das Finanzamt mit
Vorhalt vom 11. August 1998 die Bw. aufforderte, eine Zwischenertragsrechnung
zum 30. Juni 1998 und daraus weiterführend eine Prognoserechnung von 1998
mit einer Darstellung der Ermittlung des voraussichtlichen steuerlichen
Ergebnisses 1998 bis 31. August 1998 einzureichen, erschöpften sich ihre
Ausführungen im Schreiben vom 21. August 1998 in einer pauschalen
Würdigung ihre eigenen abgegebenen Erklärungen der Jahre 1995 bis 1997
sowie in weiterführenden Angriffen auf einen Finanzamtsleiter. Mit
Festsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 1998 führte das
Finanzamt ausdrücklich aus, dass aufgrund von Schuldnachlässen die
Gesellschaft im Jahr 1998 außerordentliche Erträge erzielt
hätte, wobei unter Einbeziehung der Gewinne aus dem laufenden Betrieb sowie
der angeführten a.o. Erträge das voraussichtlich zu versteuernde
Einkommen 1988 mit S 300.000,00 im Wege der Schätzung ermittelt wurde. Der
daraufhin eingebrachten Berufung ist eine inhaltliche Reaktion auf die
Begründung der Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlung nicht
zu entnehmen. Auch dem Schriftsatz, der nach dem abermaligen Ersuchen vom 22.
Oktober 1998 zur Vorlage einer Zwischenertragsrechnung eingebracht wurde, kann
ein inhaltliches Vorbringen nicht entnommen werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. Juni 2000 hat das Finanzamt in einer ausführlich gestalteten
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass der vom Handelsgericht
verfügte Zwangsausgleich eine Betriebsvermögensvermehrung im
Ausmaß der Ausgleichsquote von 20 % der aushaftenden Verbindlichkeiten zur
Folge hatte, die mangels Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne ab dem
Veranlagungszeitraum 1998 in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung
der Körperschaftsteuervorauszahlung 1998 miteinzubeziehen war. Wenn daher
im vorliegenden Fall laut Bilanz vom 31. Dezember 1997 die gegenüber
Dritten bestehenden Verbindlichkeiten S 12.236.952,85 betragen haben und im
Gefolge des vorstehenden Zwangsausgleiches Verbindlichkeiten im Ausmaß von
80 % erlassen wurden, hatte dies eine Betriebsvermögensvermehrung im
Ausmaß zur Folge, die eine Schätzung des zu versteuernden Einkommens
mit S 300.000,00 rechtfertigte. In dem Berufungsschriftsatz (richtigerweise
Vorlageantrag) vom 24. Juli 2000 unterlässt es die Bw. jedoch abermals,
inhaltlich auf das substantiierte Vorbringen des Finanzamtes Stellung zu nehmen.
Da diese Zahlen durch die Aktenlage gedeckt sind, hingegen das Vorbringen
betreffend den Finanzamtsleiter diese Zahlen inhaltlich nicht berühren ist
der Berufung in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.
Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1998:
Gegen die o.a. Bescheide vom
27. Juni 2000 führte die Bw. in ihrem Berufungsschriftsatz vom
24. Juli 2000 aus, dass das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk kein
operatives Recht hätte, da die Bw. ihren Sitz mit einer Adresse in D.
reklamierte. Da auch auf diesen Schreiben in der Fußnote eine Adresse des
"Head Office" in E von der Bw. selbst angegeben wurde, wird auf das oben Gesagte
verwiesen. Dies trifft auch auf die Festsetzung der
Mindestkörperschaftsteuer für das Jahr 1998 zu. Da die Bw. in ihren
Vorlageanträgen vom 5. September 2000 gegen die Berufungsvorentscheidungen
vom 23. August 2000 inhaltlich kein anderes Vorbringen erstattete, als wie sie
bereits bei den Berufungen machte, wird auf das dort Gesagte verwiesen und ist
den Berufungen in diesen Punkte nicht Folge zu geben.
Körpersteuervorauszahlungsbescheid
2000:
Im Verfahren betreffend den
Körpersteuervorauszahlungsbescheid 2000 führte die Bw. im
Vorlageantrag abermals zur angeblichen Unzuständigkeit des Finanzamtes 2/20
aus und ging inhaltlich auf die Festsetzung der
Körperschaftsteuervorauszahlung in Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer nicht ein. Es ist daher in diesem Punkt auf das
oben Gesagte zu verweisen und die Berufung abzuweisen.
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid
2001:
In der Berufung gegen den
Vorauszahlungsbescheid 2001 führte die Bw. abermals aus, dass das
bescheiderlassende Finanzamt für ihr Unternehmen nicht zuständig
wäre und der Steuerbetrag auf die Mindestkörperschaftsteuer zu
reduzieren wäre. Die Fußnote dieses Schreibens beinhaltet eine
Anschrift in D.
Laut Firmenbucheintragung wurde
der Antrag auf Sitzverlegung nach E. Ende 2000 und die geänderte
Geschäftsanschrift in E Anfang 2001 in das Firmenbuch eingetragen. Seit dem
wurde laut Firmenbuch die Geschäftsanschrift nicht mehr verändert. In
der Berufung erstattet der Bw. keine Ausführungen dazu, warum nunmehr bei
umgekehrten Voraussetzungen eine Änderung in der
Finanzamtszuständigkeit eintreten sollte, wo sie nunmehr auch offiziell den
vom Finanzamt vertretenen Standpunkt hinsichtlich der Ortes der Leitung des
Unternehmens vertritt.
Gemäß
§ 73 BAO
endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben
mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit
begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der
Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Ändern
sich die für die örtliche Zuständigkeit maßgebenden
Voraussetzungen, so führt dies noch nicht zu einer Änderung der
betreffenden finanzamtlichen Zuständigkeiten. Erst dann, wenn das Finanzamt
von den maßgebenden seine Zuständigkeit begründenden
Voraussetzungen erfährt, geht die Zuständigkeit über. Die
örtliche Zuständigkeit des bisher zuständigen Finanzamtes endet
gleichzeitig mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit des neu
zuständigen Finanzamtes. Maßgebend für den
Zuständigkeitsübergang ist daher die Kenntnis durch das neue
zuständige Finanzamt. Bedeutungslos ist, wann die betreffende Abgabenschuld
entstanden ist. Nach der Aktenlage ist eine Benachrichtigung des von der Bw.
angeführten zuständigen Finanzamtes für D. nicht ersichtlich. Ein
Zuständigkeitsübergang kann daher vom Unabhängigen Finanzsenat
nicht gesehen werden.
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid
2003:
Die Ausführungen in der
Berufung vom 2. Juli 2003 nehmen inhaltlich nicht zur vorgeschriebenen Höhe
der Körperschaftsteuervorauszahlung Stellung. Die Höhe der
Vorauszahlungen wurde gemäß
§ 24 Abs 3 KStG 1988 i.V.m. §
45 Abs 1 EStG 1988 in Höhe von 9 % erhöht. Eine von dieser
gesetzmäßigen Erhöhung abweichende Erhöhung kann von Seiten
des unabhängigen Finanzsenates nicht festgestellt werden. Zu den
Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit bzw. den Finanzamtsleiter
betreffend wird auf die Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenat
zuvor verwiesen. Bemerkenswert ist nur die Aussage der Bw., dass das Unternehmen
seinen Firmensitz von 30.9.1998 bis 1.12.2000 in E. hatte, obwohl sie in den
Berufungen zuvor jeweils den Firmensitz für D. reklamiert hatte, die
Geschäftsanschrift in E im Firmenbuch jedoch erst Anfang des Jahres 2001 im
Firmenbuch eingetragen wurde.
Sohin war die Berufung daher
zur Gänze abzuweisen.
Wien,
15. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 58 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 17a Abs. 3 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 221 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 221 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 221 Abs. 3 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 221 Abs. 4 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1205-W/03
- Stammnummer
- 19445
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF