Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0888-L/07
Übergang der örtlichen Zuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0888-L/07vom 19.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EK, D S, B5, vom 11. Juli
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes YZ vom 16. Mai 2007 betreffend
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2001 (Arbeitnehmerveranlagung)
gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben. Das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der
es sich vor der Aufhebung befunden hat.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) war bis
15. August 2001 in A X, Rstraße 22 (Zuständigkeitsbereich des
Finanzamtes X) wohnhaft.
Ab 16. August 2001 war er mit Hauptwohnsitz in D S, B5
(Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes Y, nunmehr YZ)
gemeldet.
Für das Jahr 2000 erging auf Grund der am
30. Dezember 2005 eingebrachten Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung am 5. Jänner 2006 seitens des Finanzamtes X
ein an die Adresse "A X, Rstraße 22" adressierter Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung), da diese Adresse auch am Antragsformular als
Wohnanschrift ausgewiesen gewesen war.
Mangels Unzustellbarkeit des Bescheides wurde - laut
Aktenlage ebenfalls vom Finanzamt X - die aktuelle Adresse "D S, B5"
ermittelt und der Bescheid nunmehr an diese zugestellt.
Die Adressänderung erfolgte seitens des Finanzamtes X
am 20. Jänner 2006. Auf Grund eines Irrtums (offensichtlicher
Schreibfehler) wurde jedoch die neue Adresse anstatt mit der Postleitzahl
D (=S)
mitC (=
G) versehen. Der Akt wurde daher
in der Folge auf elektronischem Wege zuständigkeitshalber an das Finanzamt
PZ (Zuständigkeitsbereich für C G) anstatt richtigerweise an das
tatsächlich zuständige Finanzamt YZ (Zuständigkeitsbereich
für D S) übermittelt. Eine Verständigung des Pflichtigen
erfolgte nicht.
Am 2. Jänner
2007 langte beim Finanzamt X per eingeschriebener Post die
"Erklärung zur Durchführung
der
Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001" ein, im Rahmen welcher vom Bw für den betreffenden
Zeitraum Beiträge zu Versicherungen und zur Schaffung bzw. Sanierung von
Wohnraum als Sonderausgaben geltend gemacht wurden.
Diese Erklärung wurde vom Finanzamt X auf dem im
Verkehr zwischen den beiden Finanzämtern üblichen Dienstpostweg an das
Finanzamt YZ weitergeleitet, wo sie laut
Eingangsstempel am 5. Jänner 2007
einlangte.
Die Adressänderung von C G, B5, auf D S, B5, erfolgte
seitens des Finanzamtes YZ am 9. Jänner 2007, die elektronische
Übermittlung des Aktes am 15. Jänner 2007.
Mit Bescheid vom
25. Jänner 2007 wurde vom Finanzamt YZ
erklärungsgemäß die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2001 durchgeführt.
Am 16. Mai
2007 (Bescheid vom 16. Mai 2007 - zugestellt am 23. Mai 2007) wurde der
angeführte Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt YZ jedoch gemäß
§ 299 BAO wieder aufgehoben.
Begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 erst am 5. Jänner 2007 -
also außerhalb der in § 41 Abs. 2 EStG 1988 normierten
Fünfjahresfrist - beim zuständigen Finanzamt eingelangt
wäre.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 erhob der Bw gegen
diesen Bescheid Berufung und führte
begründend Folgendes aus: Es
hätte sich hier nicht um ein "nicht zuständiges Finanzamt" gehandelt,
sondern - da er bis 15. August 2001 in
X wohnhaft gewesen wäre (dies
bestätigte auch ein beigelegter Meldezettel!) - wäre
X sein Veranlagungsfinanzamt
gewesen.
Darum berief er sich
auf § 52a BAO: "Die sachliche Zuständigkeit einer Abgabenbehörde
für die Erhebung von Abgaben endet mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere
Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden
Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist
der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche
Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der
bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht
werden."
Die neue Steuernummer
vom Finanzamt X hätte er nicht
gekannt und ihm wäre laut seinem Steuerakt zu Hause auch keine schriftliche
Verständigung über eine neue Steuernummer zugeschickt
worden.
Der Bw ersuchte daher um
Durchführung ihrer Arbeitgeberveranlagung 2001.
Mit Vorlagebericht vom 19. Juli 2007 wurde die
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde
erster Instanz kann gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO
idF des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG, BGBl I 97/2002) auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
Mit dem aufhebenden
Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden
(§ 299 Abs. 2
BAO
).
Durch
die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die
Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat
(§ 299 Abs. 3
BAO
).
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen nur, wenn der Bescheid
sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig,
wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (vgl. Ritz, Kommentar
zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 9 und 10 zu § 299
BAO).
Im gegenständlichen Fall wurde der aus der
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des Bw's für das Jahr 2001
resultierende Einkommensteuerbescheid vom 25. Jänner 2007 vom
Finanzamt gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO mit der Begründung
aufgehoben, dass die entsprechende Erklärung nicht innerhalb der laut
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 gebotenen Fünfjahresfrist eingebracht worden und
die Einkommensteuerfestsetzung insofern unrichtig wäre.
Gemäß
§ 41
Abs. 2 EStG 1988
erfolgt dann, wenn
eine Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen gemäß Abs. 1
nicht durchzuführen ist, eine Veranlagung auf
Antrag
des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann
innerhalb von
fünf Jahren
ab dem Ende des
Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
Nach § 110 Abs. 1
BAO
können gesetzlich festgesetzte
Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert
werden.
Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche
und materiellrechtliche Fristen (Ritz, a.a.O., Tz 1f zu § 108).
Im gegenständlichen Fall endete die Antragsfrist zur
Durchführung für die Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 mit
31. Dezember
2006 (= 5 Jahre ab Ende des
Veranlagungszeitraumes 2001). Der 31. Dezember 2006 war ein
Sonntag.
Gemäß
§
108 Abs. 3 2. Satz EStG 1988
ist dann,
wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag,
Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht
einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist
anzusehen. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet
dies, dass als letzter Tag der Frist der
2. Jänner 2007 anzusehen
war.
Unbestritten ist, dass der die gegenständlich
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 noch innerhalb der Frist am 2. Jänner 2007 beim Finanzamt X
eingelangt ist.
Vom Finanzamt X wurde der Antrag per Dienstpost zeitnah an
das Finanzamt YZ weitergeleitet, wo er
aber erst nach Ablauf der oben genannten Frist am
5. Jänner 2007
einlangte.
Das Finanzamt X ist damit - auf die Frage der
Zuständigkeit wird weiter unten einzugehen sein! - seinem gesetzlichen
Auftrag gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO
nachgekommen, wonach die
Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen und - wenn bei ihnen Anbringen einlangen, zu deren
Behandlung sie nicht zuständig sind, - diese ohne unnötigen Aufschub
auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder
den Einschreiter an diese zu weisen haben.
Die Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu
erfolgen, doch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der
Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die
unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter
allen Umständen zu tragen (VwGH 5.11.1981, 16/2814/80, 16/2909/80). Dies
gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub - was
im gegenständlichen Fall aber ohnehin nicht passierte, da der Antrag nur
mit drei Tagen Verzögerung beim Finanzamt YZ einlangte - erfolgt sein
sollte (VwGH 23.10.1986, 86/02/0135), somit selbst bei erwiesenem Verschulden
der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (VwGH 19.12.1995,
95/20/0700, 0702; Ritz, a.a.O., Tz 5 zu § 50).
Da der Antrag des Bw's im gegenständlichen Fall mit
der Dienstpost weitergeleitet wurde, konnte auch kein Postenlauf
gemäß
§ 108 Abs. 4 BAO (= Zeit des Transportes durch die Post)
in die Frist eingerechnet werden (siehe Ritz, a.a.O., Tz 12 zu § 108;
Stoll, BAO-Kommentar, Wien 1994, S. 590; VwGH 23.1.1991, 90/02/0210; 25.1.1995,
95/15/0004), sodass der am 5. Jänner 2007 beim Finanzamt YZ
eingelangte Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 als dort
nicht rechtzeitig eingelangt betrachtet
werden musste.
Der Bw wendete nun in seinem Berufungsschreiben ein, dass
seiner Ansicht nach das Finanzamt X als für die Arbeitnehmerveranlagung
2001 zuständige Behörde zu gelten hätte und berief sich hiebei
auf die Bestimmung des § 52a BAO.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
§ 52a BAO bezieht sich auf die
sachliche Zuständigkeit, wenn dort
Folgendes festgelegt ist: "(1) Die
sachliche Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von
Abgaben endet mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den
ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom
Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu
setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können
Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde
eingebracht werden. ...."
Unter der sachlichen Zuständigkeit versteht man den
nach der Art der Sache der Verwaltungsangelegenheit umschriebenen
Aufgabenbereich einer Behörde (Stoll, BAO-Handbuch, Wien 1994, S.
128).
Diese sachliche Zuständigkeit eines Finanzamtes mit
allgemeinem Aufgabenkreis gemäß
§ 3 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - um ein solches handelt es sich sowohl
beim Finanzamt X als auch beim Finanzamt YZ - für die Erledigung des
Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung war im
gegenständlichen Fall nicht strittig.
In Streit stand vielmehr die
örtliche Zuständigkeit, d.h.
die Frage danach, welches der sachlich zuständigen Finanzämter (X oder
YZ) nach territorialen Gesichtspunkten für die Amtshandlung
(Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) zuständig gewesen
war.
Für die Bestimmung der örtlichen
Zuständigkeit ist § 55 Abs. 1
BAO heranzuziehen. Danach ist für
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), grundsätzlich das
Wohnsitzfinanzamt
örtlich zuständig.
Wohnsitzfinanzamt ist
nach
Abs.
2
der zitierten Gesetzesstelle jenes
Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26)
hat.
Im gegenständlichen Fall hat sich das
Wohnsitzfinanzamt des Bw's geändert.
Für den Fall einer dadurch bewirkten Änderung der
örtlichen Zuständigkeit sieht
die Bundesabgabenordnung im § 73
folgende Regelung
vor: "Die
Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben endet,
abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein
anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden
Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist
der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; eine solche Verständigung ist
in Lohnsteuerangelegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nur erforderlich,
wenn ein über sein Anbringen durchzuführendes oder gegen ihn
gerichtetes Lohnsteuerverfahren beim Übergang der Zuständigkeit noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene
Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der
bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht
werden."
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutete dies,
dass zunächst zu prüfen war, wann die Zuständigkeit des
Finanzamtes X unter dem Gesichtspunkt des 1. Satzes der zitierten Bestimmung
überhaupt geendet hatte und auf das Finanzamt übergegangen ist.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass für den
Zuständigkeitsübergang
bedeutungslos ist,
wann die betreffende Abgabenschuld
entstanden ist. Auch die
Zuständigkeit zur Veranlagung bereits bei der bisher zuständigen
Abgabenbehörde eingereichter Abgabenerklärungen geht über (Ritz,
Bundesabgabenordnung-Kommentar, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 2 zu §
73). Die Tatsache, dass der Bw im Jahr 2001 noch im Bereich des
Finanzamtes X seinen Wohnsitz gehabt hatte, war somit für die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ohne Bedeutung. Maßgeblich
für die Beurteilung der Zuständigkeit war allein der Zeitpunkt der
Amtshandlung (Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung).
Laut Aktenlage war die Änderung der Adresse seitens
des Finanzamtes X bereits im Jänner 2006 (nach erfolglosem Zustellversuch
betreffend den aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000
resultierenden Einkommensteuerbescheid) erfolgt. Versehentlich war die
neue Adresse aber nicht mit D (=
S), B5, vermerkt worden, sondern
mit C (=
G), B5. Dies hatte
wiederum bewirkt, dass der Akt des Pflichtigen in der Folge nicht an das
eigentlich zuständige Finanzamt YZ, sondern fälschlicherweise an das
für G zuständige Finanzamt PZ abgetreten worden war.
Nach dem 1. Satz der oben zitierten Bestimmung des §
73 BAO endet die Zuständigkeit
eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben erst dann, wenn ein anderes
Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen
Kenntnis erlangt. Die örtliche Zuständigkeit des bisher
zuständigen Finanzamtes endet
gleichzeitig mit dem Beginn der
örtlichen Zuständigkeit des neu zuständigen Finanzamtes (Ritz,
a.a.O., Tz 1 zu § 2). Die Wirksamkeit des § 73 hat zur
Voraussetzung, dass die Zuständigkeit des einen Finanzamtes (von dem die
Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt übergehen soll)
tatsächlich gegeben ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann die
Zuständigkeit dieses Finanzamtes "enden". Eine rechtlich nicht bestehende
Zuständigkeit kann rechtlich nicht "enden" und auch nicht "übergehen"
(siehe Stoll, BAO-Handbuch, Wien 1994, S. 738).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeuten diese
Ausführungen, dass eine Zuständigkeit des Finanzamtes PZ nicht enden
konnte, da es rechtlich niemals zuständig gewesen war. Eine
Zuständigkeit, die nicht enden kann, konnte aber auch nicht beginnen. Der
Zuständigkeitsübergang an das eigentlich (= rechtlich)
unzuständige Finanzamt PZ hatte somit nicht vollzogen werden und die
Zuständigkeit des Finanzamtes X infolgedessen auch nicht enden
können.
Das tatsächlich zuständige Finanzamt YZ erfuhr
von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen erst am 5.
Jänner 2007, also im Rahmen der Übermittlung der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001. Die
Zuständigkeit dieses Finanzamtes wurde sohin gemäß
§ 73 BAO
erst mit diesem Datum begründet und - korrespondierend dazu - endete die
Zuständigkeit des Finanzamtes X erst mit diesem Datum (jene des Finanzamtes
PZ konnte - wie dargelegt - ja nicht enden!).
Wenn daher die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2001 des Bw's am 2. Jänner 2007 beim Finanzamt
X eingelangt war, so konnte sie damit als beim noch zuständigen Finanzamt X
fristgerecht eingebracht betrachtet werden. Der Antrag gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 war somit rechtzeitig (siehe hiezu auch SWK 12/2005,
S 425).
Die mit Bescheid vom 25. Jänner 2007 vom Finanzamt YZ
durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 war damit zur
Recht erfolgt.
Der entsprechende Aufhebungsbescheid, der im
gegenständlichen Berufungsverfahren den Gegenstand der Anfechtung bildete,
war hingegen zu Unrecht ergangen und ersatzlos aufzuheben.
Dem Berufungsbegehren konnte insofern entsprochen
werden.
Wie eingangs ausgeführt, tritt gemäß
§
299 Abs. 3 BAO bei Aufhebung des aufhebenden Bescheides das Verfahren in die
Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat. Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 25. Jänner 2007 lebt
dadurch auf und tritt wieder in Rechtskraft.
Linz, am 19.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 52a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 110 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Antrag auf Durchführung der ArbeitnehmerveranlagungFristversäumnisWeiterleitung auf Gefahr des Einschreiterssachliche Zuständigkeitörtliche ZuständigkeitÜbergang der örtlichen ZuständigkeitEnde der örtlichen ZuständigkeitWohnsitzfinanzamt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0888-L/07
- Stammnummer
- 30574
- Gültig
- 19.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF