Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0887-L/07
Zurückweisung eines verspäteten Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0887-L/07vom 19.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MK, B S, Bsiedlung 5, vom
14. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes YZ vom
16. Februar 2007 betreffend Zurückweisung des Antrages auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw) war bis
14. Jänner 2002 in A X, Rstraße 22 (Zuständigkeitsbereich
des Finanzamtes X) wohnhaft.
Mit 15. Jänner 2002 verzog sie nach B S, Bsiedlung 5
(Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes Y, nunmehr YZ).
Für das Jahr 2000 erging seitens des Finanzamtes X auf
Grund der am 30. Dezember 2005 eingebrachten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung am 9. Jänner 2006 ein an
die Adresse "A X, Rstraße 22" adressierter Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung), da diese Adresse auch am Antragsformular als
Wohnanschrift ausgewiesen gewesen war.
Mangels Unzustellbarkeit des Bescheides wurde - laut
Aktenlage ebenfalls vom Finanzamt X - die aktuelle Adresse "B S, Bsiedlung
5" ermittelt und der Bescheid nunmehr an diese zugestellt.
Die Adressänderung erfolgte seitens des Finanzamtes X
anlässlich der Neuzustellung des Bescheides am 26. Jänner 2006, die
elektronische Übermittlung des Aktes an das Finanzamt YZ mit
14. März 2006 (nach Rechtskraft des Bescheides). Eine
Verständigung der Pflichtigen erfolgte nicht.
Am 2. Jänner
2007 (Postaufgabe laut Quittung der Post am 29. Dezember 2006)
langte beim Finanzamt X per eingeschriebener Post die
"Erklärung zur Durchführung
der
Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001" ein, im Rahmen welcher von der Bw für den betreffenden
Zeitraum Versicherungsbeiträge und der Kirchenbeitrag als Sonderausgaben
geltend gemacht wurden.
Diese Erklärung wurde vom Finanzamt X auf dem im
Verkehr zwischen den beiden Finanzämtern üblichen Dienstpostweg an das
Finanzamt YZ weitergeleitet, wo sie laut
Eingangsstempel am 5. Jänner 2007
einlangte.
Mit Bescheid vom
16. Februar 2007 wurde vom Finanzamt YZ der Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 mit der
Begründung zurückgewiesen,
dass dieser nicht fristgerecht eingebracht worden wäre. Ein Antrag auf
Veranlagung könne nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des
Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
Mit Schreiben vom 14. März 2007 erhob die Bw
gegen diesen Bescheid Berufung und
führte begründend Folgendes
aus: Sie habe ihre
Arbeitnehmerveranlagung gemeinsam mit ihrem Gatten am 29.12.2006
(diesbezüglich verwies sie auf die in Kopie beigelegte Einschreibequittung
der Post AG) an das Finanzamt X
geschickt. Die Arbeitnehmerveranlagung ihres Gatten wäre durchgeführt,
ihre jedoch abgelehnt worden, weil ihre Arbeitnehmerveranlagung angeblich nicht
rechtzeitig beim Finanzamt Y eingelangt
wäre.
Sie habe ihre
Veranlagung 2001 und die ihres Gatten deshalb an das Finanzamt
X geschickt, weil sie im Jahr 2000 noch
eine Steuernummer in X gehabt
hätte.
Die Bw bat ihren
eventuellen Denkfehler zu entschuldigen und die Arbeitnehmerveranlagung doch
noch durchzuführen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
15. Mai 2007 wurde dem gegenständlichen Berufungsbegehren nicht
stattgegeben und in der Begründung auf die bereits im Erstbescheid
angesprochene Fünfjahresfrist sowie den Umstand, dass die Weiterleitung
eines bei der unzuständigen Behörde eingebrachten Antrages auf Gefahr
und zu Lasten des Antragstellers erfolge, hingewiesen.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 ersuchte die Bw um
Weiterleitung (= Vorlage) ihrer Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In Reaktion auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung führte sie an,
dass es sich hier nicht um ein "nicht
zuständiges Finanzamt", sondern - da sie bis 14. Jänner 2002 in
X wohnhaft gewesen wäre (dies
bestätigte auch ein beigelegter Meldezettel!) - bis Ende 2001 um ihr
Veranlagungsfinanzamt gehandelt
hätte.
Darum berief sie
sich auf § 52a BAO: "Die sachliche Zuständigkeit einer
Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet mit dem Zeitpunkt,
in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit
begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der
Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine
solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch
bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht
werden."
Die neue Steuernummer
vom Finanzamt X hätte sie nicht
gekannt und ihr wäre laut ihrem Steuerakt zu Hause auch keine schriftliche
Verständigung über eine neue Steuernummer zugeschickt
worden.
Die Bw ersuchte daher um
Durchführung ihrer Arbeitgeberveranlagung 2001.
Mit Vorlagebericht vom 19. Juli 2007 wurde die
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 2 EStG 1988
erfolgt dann, wenn
eine Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen gemäß Abs. 1
nicht durchzuführen ist, eine Veranlagung auf
Antrag
des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann
innerhalb von
fünf Jahren
ab dem Ende des
Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
Nach § 110 Abs. 1
BAO
können gesetzlich festgesetzte
Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert
werden.
Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche
und materiellrechtliche Fristen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3.
Aufl., Wien 2005, Tz 1f zu § 108).
Im gegenständlichen Fall endete die Antragsfrist zur
Durchführung für die Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 mit
31. Dezember
2006 (= 5 Jahre ab Ende des
Veranlagungszeitraumes 2001). Der 31. Dezember 2006 war ein
Sonntag.
Gemäß
§
108 Abs. 3 2. Satz EStG 1988
ist dann,
wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag,
Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht
einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist
anzusehen. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet
dies, dass als letzter Tag der Frist der
2. Jänner 2007 anzusehen
war.
Unbestritten ist, dass die Bw - wie von ihr behauptet - den
Antrag am 29. Dezember 2006 (also fristgerecht!) zur Post gegeben hat und
dieser auch noch innerhalb der Frist am 2. Jänner 2007 beim Finanzamt
X eingelangt ist.
Vom Finanzamt X wurde der Antrag per Dienstpost zeitnah an
das Finanzamt YZ weitergeleitet, wo er
aber erst nach Ablauf der oben genannten Frist am
5. Jänner 2007 (also
außerhalb der genannten Frist) einlangte.
Das Finanzamt X ist damit - auf die Frage der
Zuständigkeit wird weiter unten einzugehen sein! - seinem gesetzlichen
Auftrag gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO
nachgekommen, wonach die
Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen und - wenn bei ihnen Anbringen einlangen, zu deren
Behandlung sie nicht zuständig sind, - diese ohne unnötigen Aufschub
auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder
den Einschreiter an diese zu weisen haben.
Die Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu
erfolgen, doch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der
Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die
unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter
allen Umständen zu tragen (VwGH 5.11.1981, 16/2814/80, 16/2909/80). Dies
gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub - was
im gegenständlichen Fall aber ohnehin nicht passierte, da der Antrag nur
mit drei Tagen Verzögerung beim Finanzamt YZ einlangte - erfolgt sein
sollte (VwGH 23.10.1986, 86/02/0135), somit selbst bei erwiesenem Verschulden
der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (VwGH 19.12.1995,
95/20/0700, 0702; Ritz, a.a.O., Tz 5 zu § 50).
Da der Antrag der Bw im gegenständlichen Fall mit der
Dienstpost weitergeleitet wurde, konnte auch kein Postenlauf gemäß
§ 108 Abs. 4 BAO (= Zeit des Transportes durch die Post) in die Frist
eingerechnet werden (siehe Ritz, a.a.O., Tz 12 zu § 108; Stoll,
BAO-Kommentar, Wien 1994, S. 590; VwGH 23.1.1991, 90/02/0210; 25.1.1995,
95/15/0004), sodass der am 5. Jänner 2007 beim Finanzamt YZ
eingelangte Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 als dort
nicht rechtzeitig eingelangt betrachtet
werden musste.
Die Bw wendete nun in ihrem Vorlageantrag ein, dass ihrer
Ansicht nach das Finanzamt X als für die Arbeitnehmerveranlagung 2001
zuständige Behörde zu gelten hätte und berief sich hiebei auf die
Bestimmung des § 52a BAO.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
§ 52a BAO bezieht sich auf die
sachliche Zuständigkeit, wenn dort
Folgendes festgelegt ist: "(1) Die
sachliche Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von
Abgaben endet mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den
ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom
Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu
setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können
Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde
eingebracht werden. ...."
Unter der sachlichen Zuständigkeit versteht man den
nach der Art der Sache der Verwaltungsangelegenheit umschriebenen
Aufgabenbereich einer Behörde (Stoll, BAO-Handbuch, Wien 1994, S.
128).
Diese sachliche Zuständigkeit eines Finanzamtes mit
allgemeinem Aufgabenkreis gemäß
§ 3 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - um ein solches handelte es sich sowohl
beim Finanzamt X als auch beim Finanzamt YZ - für die Erledigung des
Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung war im
gegenständlichen Fall nicht strittig.
In Streit stand vielmehr die
örtliche Zuständigkeit, d.h.
die Frage danach, welches der sachlich zuständigen Finanzämter (X oder
YZ) nach territorialen Gesichtspunkten für die Amtshandlung
(Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) zuständig gewesen
war.
Für die Bestimmung der örtlichen
Zuständigkeit ist § 55 Abs. 1
BAO heranzuziehen. Danach ist
für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen
natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige),
grundsätzlich das
Wohnsitzfinanzamt
örtlich zuständig.
Wohnsitzfinanzamt ist
nach
Abs.
2
der zitierten Gesetzesstelle jenes
Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26)
hat.
Im gegenständlichen Fall hat sich das
Wohnsitzfinanzamt der Bw geändert.
Für den Fall einer dadurch bewirkten Änderung der
örtlichen Zuständigkeit sieht
die Bundesabgabenordnung im § 73
folgende Regelung
vor: "Die
Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben endet,
abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein
anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden
Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist
der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; eine solche Verständigung ist
in Lohnsteuerangelegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nur erforderlich,
wenn ein über sein Anbringen durchzuführendes oder gegen ihn
gerichtetes Lohnsteuerverfahren beim Übergang der Zuständigkeit noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene
Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der
bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht
werden."
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutete dies,
dass zunächst zu prüfen war, wann die Zuständigkeit des
Finanzamtes X unter dem Gesichtspunkt des 1. Satzes der zitierten Bestimmung
überhaupt geendet hatte und auf das Finanzamt übergegangen ist.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass für den
Zuständigkeitsübergang
bedeutungslos ist,
wann die betreffende Abgabenschuld
entstanden ist. Auch die
Zuständigkeit zur Veranlagung bereits bei der bisher zuständigen
Abgabenbehörde eingereichter Abgabenerklärungen geht über (Ritz,
Bundesabgabenordnung-Kommentar, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 2 zu §
73). Die Tatsache, dass die Bw im Jahr 2001 noch im Bereich des
Finanzamtes X ihren Wohnsitz gehabt hatte, war somit für die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ohne Bedeutung. Maßgeblich
für die Beurteilung der Zuständigkeit war allein der Zeitpunkt der
Amtshandlung (Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung).
Laut Aktenlage war die Änderung der Adresse von "A X,
Rstraße 22" auf "B S, Bsiedlung 5" seitens des Finanzamtes X mit 26.
Jänner 2006 vorgenommen worden. Die elektronische Übermittlung des
Aktes an das Finanzamt YZ war am 14. März 2006 erfolgt.
Damit hatte das Finanzamt YZ von den seine
Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen (Wohnsitz in dessen
Bereich) Kenntnis erlangt und war die Zuständigkeit nach § 73
1. Satz BAO spätestens ab diesem Zeitpunkt auf dieses Finanzamt
übergegangen.
Die Bw vermeint nun, sie hätte von diesem
Zuständigkeitsübergang nicht gewusst bzw. wäre diesbezüglich
nicht benachrichtigt worden.
Es ist ihr darin zuzustimmen, dass in § 52a BAO eine
derartige Verständigungspflicht verankert ist. Diese Bestimmung betrifft -
wie oben ausgeführt - aber eben nur die sachliche Zuständigkeit, die
sich ja nicht geändert hat.
Die Bestimmung des §
73 BAO, die den Übergang der
örtlichen Zuständigkeit regelt, ist zwar ähnlich
formuliert, sieht aber - wohl aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
(eine Flut von Verständigungen an Personen, die in den Folgejahren
eventuell gar keinen Antrag mehr gestellt hätten, konnte somit vermieden
werden; andererseits hatte die Frist von fünf Jahren eine Länge, die
die rechtzeitige Einbringung eines Antrages bzw. einer Erklärung beim
zuständigen Finanzamt zumutbar erscheinen ließ) - zusätzlich
eine Ausnahme von dieser
Verständigungspflicht vor:
"...;eine solche Verständigung ist in
Lohnsteuerangelegenheiten
gegenüber dem Arbeitnehmer nur
erforderlich, wenn ein über sein Anbringen durchzuführendes oder gegen
ihn gerichtetes Lohnsteuerverfahren beim Übergang der Zuständigkeit
noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist."
Um eine solche Lohnsteuerangelegenheit handelt es sich aber
bei der Arbeitnehmerveranlagung auf Antrag gemäß
§ 41 Abs. 2
EStG 1988, da damit - wie die Überschrift dieser Gesetzesstelle schon sagt
- die "Veranlagung lohnsteuerpflichtiger
Einkünfte" durchgeführt
wird. Diese durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl.Nr. 818/1993,
eingeführte Bestimmung sollte nunmehr (ab 1994) als Rechtstitel für
bisherige "Jahresausgleiche auf Antrag" (das Jahresausgleichsverfahren wurde
damit abgeschafft) dienen (siehe ÖStZ 1993, S. 207). Auch in diesen
Fällen hatte eine Verständigungspflicht nur bestanden, wenn zu Folge
einer Antragstellung ein konkretes (mit Bescheid zu beendendes) Verfahren auf
Durchführung eines Jahresausgleiches anhängig gewesen war (siehe
Stoll, a.a.O., S. 742f; VwGH 9.11.1976, 578/76).
Dies war aber hier nicht der Fall. Das
Arbeitnehmerveranlagungsverfahren 2000 war am 14. März 2006 (Zeitpunkt
der Kenntnisnahme durch das Finanzamt YZ infolge Übermittlung des Aktes)
bereits abgeschlossen (siehe Bescheid vom 9. Jänner 2006), die
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 noch nicht eingebracht worden. Auch ein anderes Verfahren war laut
Aktenlage zu diesem Zeitpunkt nicht offen.
Die Zuständigkeit des Finanzamtes X hatte damit am
14. März 2006 mit Kenntnisnahme der seine Zuständigkeit
begründenden Voraussetzungen durch das Finanzamt YZ geendet.
Die Weiterleitung des Antrages auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2001 an das zuständige Finanzamt YZ
gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO erfolgte daher auf Gefahr der
Antragstellerin und langte demzufolge der Antrag am 5. Jänner 2007 beim
zuständigen Finanzamt verspätet ein.
Die Zurückweisung erfolgte damit zu Recht und konnte
dem gegenständlichen Berufungsbegehren deswegen kein Erfolg beschieden
sein.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 19.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 110 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 52a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Antrag auf Durchführung der ArbeitnehmerveranlagungFristversäumnisWeiterleitung auf Gefahr des Einschreiterssachliche Zuständigkeitörtliche ZuständigkeitWohnsitzfinanzamtÜbergang der örtlichen ZuständigkeitLohnsteuerangelegenheiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0887-L/07
- Stammnummer
- 30572
- Gültig
- 19.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF