Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2098-W/02
sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2098-W/02vom 12.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dynama Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Körperschaften in betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1998 und Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1996 - 1998 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 17.12.1979 gegründet. Die in § 221 Abs. 2 HGB
angeführten Größenmerkmale wurden von der Bw. nicht erreicht
bzw. überschritten, weshalb diese als kleine GmbH im Sinne der
angeführten Gesetzesbestimmung einzustufen war bzw. ist.
Die Bw. wurde steuerlich zuerst
beim Finanzamt für Körperschaften, danach beim Finanzamt für den
23. Bezirk steuerlich erfasst.
Das Finanzamt für
Körperschaften beauftragte am 13.12. 1999 das Finanzamt für den 9.,18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg, bei der Bw. eine Betriebsprüfung, die
unter anderem die Umsatz- und Körperschaftsteuer für die
Jahre 1996 bis 1998 betraf, vorzunehmen. Die am 18.1.2000 begonnene
Betriebsprüfung führte aufgrund der Feststellungen der
Betriebsprüfung im wieder aufgenommenen Verfahren zur Neuerlassung von
Bescheiden durch das Finanzamt für den 23. Bezirk betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1998, alle datiert vom
27. Juni 2000 und des Finanzamtes für den 9.,18. und 19. Bezirk
und Klosterneuburg im Auftrag des Finanzamtes für Körperschaften
betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1998,
datiert vom 24. Mai 2000.
Mit Berufungen vom
10. Juli 2000 führte die Bw. u.a. aus, dass die Zuständigkeit
für eine kleine GmbH im Raume Wien, beim jeweiligen Bezirksfinanzamt
läge und in diesem Fall der § 8 AVOG nicht anzuwenden wäre.
Die u.a. Bescheide wären daher unabhängig vom bereits erwähnten
Mangel von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Mit Verfügung vom 29.
September 2000 wurden die Akten der Bw. an das Finanzamt für den 9.,18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg übergeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 50 Abs.
1, 1. Satz BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche
Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Hat im zweistufigen Verfahren
die Abgabenbehörde erster Instanz unter Verletzung der Vorschriften
über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit entschieden, so
ist ihr Bescheid rechtswidrig. Die (gleichgültig aus welchem Grund) im
Rechtsmittelverfahren angerufene Abgabenbehörde zweiter Instanz hat diesen
Mangel aufzugreifen. Nimmt die Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Unzuständigkeit der Behörde erster Rechtsstufe nicht wahr, ist der
Berufungsbescheid rechtswidrig, gleichgültig ob der erstinstanzliche
Bescheid von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Stelle ergangen
ist, und demnach der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof verfallen
(vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 50, S 588, und die darin
angeführte Judikatur des VwGH).
Die Bw. hat gemäß
den vorliegenden Unterlagen kein einziges der im § 221 Abs. 2 HGB
angeführten Größenmerkmale erreicht oder
überschritten.
Sie wurde bis zur
Aktenübergabe im 2. Halbjahr 2000 zuerst vom Finanzamt für
Körperschaften, das gemäß
§ 5 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes in diesem Zeitraum für die
Veranlagung aller im Bereich des Landes Wien ansässigen Körperschaften
zuständig war, und danach vom Finanzamt für den 23. Bezirk steuerlich
erfasst.
Aufgrund des
Finanzreformgesetzes 1998, das am 12. Jänner 1999 im Bundesgesetzblatt
kundgemacht wurde, ging jedoch die Zuständigkeit für die Veranlagung
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nicht mindestens zwei der
in § 221 Abs. 2 HGB angeführten Größenmerkmale
überschreiten, ab 1. Jänner 2000 auf die Wiener Finanzämter
("Lagefinanzämter") mit allgemeinem Aufgabenkreis über. Das für
die Bw. ab 1. Jänner 2000 zuständige Finanzamt war daher
entsprechend dem Ort der Geschäftsleitung im 9. Bezirk in Wien das
Finanzamt für den 9.,18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg .
Daraus folgt, dass im Jahr 2000
weder das Finanzamt für den 23. Bezirk für die Erlassung der durch die
Bw. bekämpften Bescheide zuständig noch dass das Finanzamt für
den 9.,18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg im Auftrag eines anderen Finanzamt
zur Bescheiderlassung befugt war. Zur Bescheiderlassung sämtlicher im
gegenständlichen Verfahren bekämpfter Bescheide wäre daher das
sachlich und örtlich zuständige Finanzamt für den 9.,18. und 19.
Bezirk und Klosterneuburg (im eigenen Namen) gewesen.
Dem Vorbringen der Bw. war
daher Folge zu geben.
Wien,
12. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 58 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 52a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 8 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2098-W/02
- Stammnummer
- 12717
- Gültig
- 12.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF