Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0597-W/06
Örtliche Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides betreffend Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0597-W/06vom 02.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Breschan & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die
Kalenderjahre 2000 bis 2003 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellte mit Anbringen vom 29. Juli 2004 bei
seinem Wohnsitzfinanzamt St. Veit Wolfsberg einen Antrag auf
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die
Kalenderjahre 2000 bis 2003 (Formular L 48) samt Begründung und
betragsmäßiger Aufstellung in einem beiliegenden Schreiben. Der
zugrunde liegende Sachverhalt betrifft die nach Ansicht des Bw. zu Unrecht
erfolgte Versteuerung von Zahlungen zum Ausgleich des Provisionsentganges
für Urlaub und Feiertage als laufende Bezüge (und nicht wie bisher
aufgrund einer bis zum Jahr 2004 geltenden Betriebsvereinbarung als
Sonderzahlungen im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988). Dieser laut
Eingangsstempel am 18. August 2004 im Finanzamt St. Veit Wolfsberg
eingelangte Antrag wurde an das Finanzamt Wien 1/23 weitergeleitet, wo er laut
Eingangsstempel am 1. September 2004 einlangte. Wie dem vorliegenden
Aktenmaterial zu entnehmen ist, ersuchte das Finanzamt St. Veit Wolfsberg
das für die Arbeitgeberin des Bw. zuständige Finanzamt Wien 1/23 um
Amtshilfe. Das Finanzamt Wien 1/23 forderte mit Schreiben vom 24. September
2004 die betreffenden Lohnkonten von der Arbeitgeberin des Bw. an, welche am
8. Oktober 2004 beim Finanzamt Wien 1/23 einlangten. In einem an das
Finanzamt Wien 1/23 gerichteten Schreiben vom 13. November 2005 brachte der
Bw. vor, dass er trotz mehrmaliger telefonischer Intervention und einer
persönlichen Aussprache mit einem Bediensteten des Finanzamtes noch immer
keinen Bescheid erhalten habe und ersuchte um rasche bescheidmäßige
Erledigung seines Antrages. In diesem Schreiben führte der Bw. auch an,
dass ihm von Bediensteten des Finanzamtes Wien 1/23 anlässlich einer
persönlichen Vorsprache mitgeteilt worden sei, dass diese die Versteuerung
unter Berufung auf § 6 des Urlaubsgesetzes für
rechtmäßig halten würden und legte ausführlich dar, aus
welchen Gründen diese Rechtsansicht von ihm nicht für zutreffend
erachtet werde. Mit einem nicht datierten Schreiben (das laut interner
Verfügung am 5.12.2005 zur Post gegeben wurde) und unter "Betrifft" die
Formulierung "Ihren Antrag vom
29.7.2004;
Amtshilfeersuchen des FA
St. Veit" aufweist, wurde dem Bw. folgendes mitgeteilt:
"Informativ wird mitgeteilt, dass mit
Schreiben gleichen Datums die Stellungnahme und Begründung an Ihr
Veranlagungsfinanzamt übermittelt wurde. Für die Bescheidausfertigung
ist das Wohnsitzfinanzamt im Zuge des Veranlagungsverfahrens zuständig, da
nur auf diesem Wege die Möglichkeit zu einem Rechtsmittelverfahren
besteht." In einem am gleichen Tag abgefertigten Schreiben des
Finanzamtes Wien 1/23 an das Finanzamt St. Veit Wolfsberg wurde mitgeteilt,
dass aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung der betreffenden
Sachverhalte im Rahmen der Amtshilfe eine Berichtigung der Lohnzettel für
die Jahre 2000 bis 2003 nicht vorgenommen werden konnte. Mit Anbringen
vom 19. Dezember 2005 stellte der Bw. beim Finanzamt Wien 1/23 zum selben
Sachverhalt einen Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter
Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003. Mit Anbringen vom
22. Dezember 2005 stellte der Bw. beim Finanzamt St. Veit Wolfsberg
nochmals einen Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter
Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 (erster Antrag vom
29. Juli 2004) und begründete dies damit, dass er bis dato keinen
Bescheid erhalten habe. Der beim Finanzamt Wien 1/23 eingebrachte Antrag
vom 19. Dezember 2005 auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter
Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 wurde mit dem angefochtenen
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 4. Jänner 2006 als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde
ausgeführt, dass nach § 240 Abs. 3 BAO die Rückzahlung
des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen habe, als nicht a)
eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt
sei, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt sei, c) ein Ausgleich im
Wege der Veranlagung zu erfolgen habe oder im Fall eines Antrages auf
Veranlagung zu erfolgen hätte. Der Antrag könne bis zum Ablauf des
fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folge, gestellt
werden (BGBl I 2000/142). Aus dem klaren Wortlaut des § 240
Abs. 3 BAO ergebe sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines
Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen seien, insoweit nicht
aufgrund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages
zurückgezahlt werden dürften, als das Einkommensteuergesetz eine
Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung
vorsehe. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer
eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zwecke der Korrektur eines
Fehlverhaltens des Arbeitgebers greife nach der Anordnung des Gesetzes dann
nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim
Lohnsteuerabzug ohnehin im Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides
korrigierbar seien, zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die
Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes
Lohnsteuerverfahren bestehe. Mit Anbringen vom 2. Februar 2006 erhob
der Bw. Berufung gegen den Bescheid betreffend Rückzahlung von zu Unrecht
entrichteter Lohnsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO
für die Kalenderjahre 2000 bis 2003. Die am 24. Februar 2006
nachgereichte Begründung zur Berufung enthält umfangreiche
Ausführungen zu den maßgeblichen materiellrechtlichen Aspekten sowie
zu den von den beiden involvierten Finanzämtern St.Veit Wolfsberg und Wien
1/23 gesetzten Verfahrensschritten. Unter anderem wurde vom Bw. dargelegt, dass
sich das Finanzamt St. Veit Wolfsberg zur Erlassung eines Bescheides
für nicht zuständig erachtet habe, da zur Einkommensteuer für die
Jahre 2000 bis 2003 längst die Bescheide ergangen gewesen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Gegenstand der in diesem Verfahren vorzunehmenden
rechtlichen Beurteilung bildet der vom Finanzamt Wien 1/23 erlassene Bescheid
vom 4. Jänner 2006, mit dem der Antrag des Bw. vom 19. Dezember
2005 auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die
Kalenderjahre 2000 bis 2003 als unbegründet abgewiesen wurde. Im
Folgenden wird die für die Entscheidung maßgebliche Rechtslage
dargestellt: Gemäß
§ 240 Abs. 1 BAO ist bei
Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung
einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt,
während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum
Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des
Abgabepflichtigen zurückzuzahlen. Gemäß
§ 240
Abs. 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Rückzahlung des zu
Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung oder ein Austausch
gemäß Abs. 1 erfolgt ist, b) ein Ausgleich im Wege der
Veranlagung erfolgt ist, c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu
erfolgen hätte.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften
Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.
Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt
örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des
Antragstellers obliegt. Die örtliche Zuständigkeit ist ab
1. März 2004 in § 240 Abs. 3 letzter Satz BAO geregelt.
Sie richtet sich ausnahmslos nach der Zuständigkeit für die Einhebung
der Einkommensteuer des Antragstellers (vgl. Ritz, SWK 2004, S 35). Da
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Bw. dem Finanzamt St. Veit
Wolfsberg obliegt, kommt nach dieser gesetzlichen Anordnung ausschließlich
dem Finanzamt St. Veit Wolfsberg die örtliche Zuständigkeit zur
Erlassung eines Bescheides betreffend Rückforderung von zu Unrecht
entrichteter Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003
zu. Gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO haben
Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie
nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf
Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den
Einschreiter an diese zu weisen. Die Zuständigkeit zur Erlassung
eines Bescheides richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens (§ 97) des Bescheides (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 50, Tz 3). Die
Entscheidungspflicht (§ 311 Abs. 1) besteht auch für
Anbringen, die wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen sind (z.B. VwGH
22.11.1996, 92/17/0207). Die Entscheidungspflicht endet jedoch, wenn die
Behörde das Anbringen an die zuständige Behörde weiterleitet
(z.B. VwGH 22.6.2001, 2000/13/0178; 28.1.2003, 2000/18/0031, ZfVB 2004/495). Der
Einschreiter kann allerdings durch ein ausdrückliches Anbringen auf einer
bescheidmäßigen Erledigung durch die sich als unzuständig
ansehende Behörde bestehen; geschieht dies nach Verständigung
über die Weiterleitung, so lebt die Entscheidungspflicht wieder auf (VwGH
18.3.1992, 90/12/0220; ZfVB 1993/2/593; 18.3.1993, 93/09/0042, 0043; ZfVB
1994/3/915); diesfalls ist über das Anbringen mit
Zurückweisungsbescheid abzusprechen (VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; ZfVB
1994/3/1145) (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar,
3. überarbeitete Auflage, § 50, Tz 4). Demnach
hätte das gemäß
§ 240 Abs. 3 letzter Satz BAO
für eine Entscheidung über den Antrag des Bw. betreffend
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die
Kalenderjahre 2000 bis 2003 vom 19. Dezember 2006 örtlich
unzuständige Finanzamt Wien 1/23 nach herrschender Rechtsprechung und Lehre
diesen Antrag an das örtlich zuständige Finanzamt St. Veit
Wolfsberg weiterleiten sollen. Jedenfalls wurde laut Aktenlage vom Bw. nach der
Einbringung seines Antrages vom 19. Dezember 2005 kein (zusätzliches)
ausdrückliches Anbringen, in dem er auf einer bescheidmäßigen
Erledigung durch das örtlich unzuständige Finanzamt Wien 1/23
bestanden hätte, eingebracht. Nach der gegebenen Rechtslage
wäre über den Antrag des Bw. vom örtlich unzuständigen
Finanzamt Wien 1/23 jedenfalls aber mit Zurückweisungsbescheid abzusprechen
gewesen. Tatsächlich wurde vom örtlich unzuständigen
Finanzamt Wien 1/23 der den Gegenstand dieser Berufungsentscheidung bildende
Bescheid vom 4. Jänner 2006, mit welchem der Antrag auf
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die
Kalenderjahre 2000 bis 2003 als unbegründet abgewiesen wurde,
erlassen. Diese Entscheidung ist rechtswidrig, da das örtlich
unzuständige Finanzamt Wien 1/23 zur rechtlichen Beurteilung der Frage, ob
die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 240 Abs. 3
BAO im konkreten Fall gegeben sind oder ob dies nicht der Fall ist, nicht
ermächtigt war. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine allfällige Unzuständigkeit in jeder
Lage des Verfahrens wahrzunehmen, somit insbesondere auch von der
Berufungsbehörde die Unzuständigkeit der Behörde, die den
angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl. VwGH 27.6.1994, 93/16/0001; 26.1.1995,
92/16/0145; 21.5.2001, 2001/17/0043). Aus den dargestellten Gründen
muss der angefochtene Bescheid aufgehoben werden. Ergänzend wird
darauf hingewiesen, dass der Bw. aufgrund der oben dargestellten Rechtslage
einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines Antrages
vom 29. Juli 2004 (nochmalige Einbringung am 22. Dezember 2005) auf
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die
Kalenderjahre 2000 bis 2003 durch das Finanzamt St. Veit Wolfsberg
hat. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
2. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zu Unrecht entrichtete LohnsteuerBescheid gemäß § 240 Abs. 3 BAOörtliche Zuständigkeit zur Erlassung eines BescheidesAbweisungZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0597-W/06
- Stammnummer
- 32215
- Gültig
- 02.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF