Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1872-W/04
Örtliche Zuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1872-W/04vom 16.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Die nach § 73 BAO vorgesehene Beendigung der Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, setzt die bisherige Zuständigkeit des Finanzamtes voraus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen
Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Abgabenbehörde aufgehoben
wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Polizeibeamter. Er reichte am 12. November 2002
die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2001 beim Finanzamt für den 23. Bezirk ein und gab als Wohnort die
Adresse 1230 Wien, X-Gasse an. Unter dem Titel Aufwendungen für
Sportgeräte, Schutzbekleidung, Fachliteratur und Uniformreinigungskosten
machte der Bw. Werbungskosten in Höhe von S 17.549,04 (€ 1.275,34)
geltend. Als Sonderausgaben beantragte der Bw. u. a. Beiträge an gesetzlich
anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften in Höhe von S 1.000,00
(€ 72,67).
Mit Bescheid vom 17. Jänner
2003 setzte das Finanzamt für den 23. Bezirk die Einkommensteuer für
das Jahr 2001 mit 616,70 Euro fest (Nachforderung), wobei es die Aufwendungen
für Sportgeräte, Schutzbekleidung und Fachliteratur gemäß
den Bestimmungen des § 20 EStG 1988 nicht als Werbungskosten anerkannte.
Die geltend gemachten Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften wurden vom Finanzamt ohne Begründung nicht
berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 31. Jänner
2003 erhob der Bw. gegen diesen Bescheid Berufung und begehrte die Anerkennung
der geltend gemachten Aufwendungen für Sportgeräte, Schutzbekleidung
sowie Fachliteratur als Werbungskosten und der Beiträge an gesetzlich
anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften als Sonderausgabe.
Mit Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO vom 14. Februar 2003 wies das Finanzamt für
den 23. Bezirk die Berufung als unbegründet ab.
In seinem Vorlageantrag vom 27.
Februar 2003 führte der Bw. aus, dass er seinen Hauptwohnsitz im Jahr 2001
in 1210 Wien, Y-Gasse gehabt habe. Dies sei aus dem beigelegtem
Sonderausgabenbeleg für Wohnraumerrichtung und dem Meldezettel ersichtlich.
Es sei bereits ein Antrag auf Erledigung durch das örtlich zuständige
Finanzamt gestellt worden, welcher jedoch ignoriert worden sei.
Mit zweiter
Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2003 gab das Finanzamt für den
23. Bezirk der Berufung statt und hob den Bescheid betreffend die
Arbeitnehmerveranlagung 2001 gemäß
§ 299 BAO aufgrund der nicht
gegebenen örtlichen Zuständigkeit auf.
Mit Bescheid vom 31. März
2004 des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
wurde diese zweite Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den 23.
Bezirk gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts
mit folgender Begründung aufgehoben:
"Das Finanzamt
für den 23. Bezirk hat den Arbeitnehmerakt des Bw. deswegen geführt,
weil sich aus der Sicht des Finanzamtes der Wohnsitz in 1230 Wien, X-Gasse
befand. Auch am Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 sei diese Adresse angeführt. Ansonsten wäre die
Erteilung des Erstbescheides vom 17. Jänner 2003 nicht
erklärbar.
In der Berufung vom 31.
Jänner 2003 wurde die Zuständigkeit des Finanzamtes für den
23. Bezirk nicht in Frage gestellt. Als Folge hat das Finanzamt für
den 23. Bezirk auch noch die Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2003
erlassen.
Erst im Vorlageantrag,
der den Eingangsstempel vom 27. Februar 2003 trägt, wird auf die Verlegung
des Wohnsitzes nach 1210 Wien, Y-Gasse hingewiesen.
Nach den §§ 119
BAO wären abgabenrechtliche bedeutsame Tatsachen - u. a. Tatsachen,
die maßgebend für die örtliche Zuständigkeit sind -
dem Finanzamt anzuzeigen. Das ist nicht zeitgerecht geschehen. Somit war nach
§ 73 BAO das Finanzamt für den 23. Bezirk zuständig und
berechtigt, den Bescheid vom 17. Jänner 2003 zu erteilen. Die Aufhebung
dieses Bescheides wegen örtlicher Unzuständigkeit entsprach daher
nicht der Rechtslage.
Die Bearbeitung des
Rechtsmittels obliegt nach § 75 BAO dem Finanzamt, das den bekämpften
Bescheid erlassen hat."
Am 19. November 2004 wurde das
Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 55 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen
und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige)
das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig.
Wohnsitzfinanzamt ist gemäß
§ 55 Abs. 2 BAO
jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei
mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als
Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend
aufhält.
Gemäß
§ 50 Abs. 1, 1. Satz BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und
örtliche
Z
uständigkeit
von Amts wegen
wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht
zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr
des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den
Einschreiter an diese zu weisen.
Wie sich aus den vom Bw. vorgelegten Bestätigungen zum
Zwecke der Geltendmachung von Sonderausgaben für Wohnraumschaffung erkennen
lässt, hatte der Bw. seinen Wohnsitz an der Adresse 1210 Wien, Y-Gasse.
Bereits im Berufungsverfahren betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2000 teilte der Bw. mit Schreiben vom 25. August 2001 dem Finanzamt
für den 23. Bezirk mit, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in
1210 Wien, Y-Gasse habe und er nur deshalb das Finanzamt für den 23. Bezirk
bemüht habe, da sein Fall dort bekannt und seit Jahren steuerlich anerkannt
worden sei.
Eine Abfrage beim Zentralen Melderegister hat ergeben, dass
der Bw. vom 13. Oktober 1997 bis zum 6. Juni 2002 seinen Hauptwohnsitz in 1210
Wien, Y-Gasse und vom 6. Juni 2002 bis 13. Dezember 2002 in 1130 Wien,
Z-Straße unterhalten hat. Seit dem 13. Dezember 2002 ist er in 2201
Gerasdorf bei Wien gemeldet.
Da sich der Bw. somit zweifelsfrei nicht an einem Wohnsitz
im Bereich des Finanzamtes für den 23. Bezirk aufhielt, ist eine
örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes für den 23. Bezirk nicht
begründet worden. An dieser Beurteilung können auch die
widersprüchlichen Wohnsitzangaben des Bw. in seinen Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen und die Tatsache, dass auch die
Arbeitnehmerveranlagungen der Vorjahre vom Finanzamt für den 23. Bezirk
durchgeführt worden sind, nichts ändern, da die Abgabenbehörden
ihre örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen haben (§
50 Abs. 1 BAO).
Der vom Finanzamt für den 3. und
11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf gesehene Fall einer Anwendbarkeit der
Bestimmung des § 73 BAO liegt nicht vor. Die nach § 73 BAO vorgesehene
Beendigung der Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von
Abgaben mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine
Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt,
hätte eine Zuständigkeit des Finanzamtes für den 23. Bezirk
vorausgesetzt, welche aber nicht gegeben war.
Da der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 von dem örtlich
unzuständigen Finanzamt für den 23. Bezirk erlassen wurde, ist dieser
rechtswidrig und daher ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
16. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 55 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1872-W/04
- Stammnummer
- 14741
- Gültig
- 16.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF