Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0036-W/03
1. Zuständigkeit nach § 70 Abs. 3 BAO für einen Scheinunternehmer 2. Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen, hier: Werknutzungsrechte und Urheberrechte
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0036-W/03vom 25.11.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist bei einem Abgabepflichtigen die einzig interessierende Frage, ob diesem Unternehmereigenschaft zukommt oder nicht, so ist für dieses Abgabenverfahren jenes Finanzamt zuständig, welches nach § 70 Abs. 3 BAO Anlass zum Einschreiten hat, sofern für den Abgabepflichtigen keine Zuständigkeit nach § 61 BAO oder § 12 AVOG gegeben ist. Auch der unabhängige Finanzsenat ist im Falle des Überganges der Entscheidungspflicht verpflichtet, seine Zuständigkeit auf diese Bestimmung zu stützen.
Ist aufgrund des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass Scheingeschäfte vorliegen, so liegt ein unberechtigter Steuerausweis gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 vor, welcher den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1994 berechtigt. Über ein Scheingeschäft kann eine Rechnung iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 nicht errichtet werden.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw.
betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes für den 9.,
18. und 19. Bezirk in Wien und Klosterneuburg zum Antrag auf
Umsatzsteuerfestsetzung für März 1997 entschieden:
1.
Dem Devolutionsantrag wird stattgegeben.
2. Die
Umsatzsteuer für März 1997 wird nicht festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom
17. Juni 2003 bringt der Dw beim unabhängigen Finanzsenat,
Außenstelle Wien, folgenden Devolutionsantrag ein: "Betrifft:
Umsatzsteuerfestsetzung für 1997 Da mit der Berufungsentscheidung
GZ RV/748/1-8/02 vom 24. Oktober 2002 die Finanzlandesdirektion
Graz ihre Unzuständigkeit erklärt und den von mir angefochtenen
Bescheid aufgehoben hat, ergibt sich, dass die Aktenübersendung meines
Aktes nach Graz rechtswidrig war und auch eine Verletzung des
Gemeinschaftsrechtes 6. EG-Rl. Art. 9 (2) lit. c darstellt. Mein
zuständiges Finanzamt war und ist daher das Finanzamt in Wien,
Nußdorfer Straße 90. Ich stellte daher mit Datum vom
29.11.2002 den Antrag Umsatzsteuerveranlagung gemäß meiner
UVA 3/97 und Überweisung des Betrages von öS 15.800,- auf
mein Konto .... Mein Antrag wurde innerhalb der Frist des
§ 311 (2) nicht erledigt. ... Ich stelle daher an den UFS den
Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung für März 1997 gemäß
meiner UVA vom 1.4.1997."
Mit Schreiben vom 24.6.2003
ergeht, betreffend die UVA März 1997 vom 1. April 1997 und
Rückzahlung eines USt-Guthabens vom ATS 15.800,-, die Aufforderung
gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO an das Finanzamt für den
9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg (idF: nur Finanzamt) wobei der
Devolutionsantrag in Ablichtung übermittelt wird.
Mit Bericht vom 22. Juli
2003 teilt das Finanzamt mit, dass die im Devolutionsantrag behauptete
Pflichtverletzung nicht vorliege, weil das im Devolutionsantrag als säumig
bezeichnete Anbringen vom 29.11.2002 beim Finanzamt nicht eingebracht worden
sei. Ein weiterer Bericht seitens des Finanzamtes wird nicht erstattet. Auch
eine Fristverlängerung gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO
wird vom Finanzamt nicht beantragt.
Der Dw steht in Zusammenhang
mit LP. LP behauptet in W, K-Straße 13 einen Verlag zu betreiben. LP
ist den Abgabenbehörden bereits seit über 12 Jahren mit (seit
zehn Jahren) erfolglosen Versuchen der Abgabehinterziehung durch zu Unrecht aus
Scheinrechnungen geltend gemachte Vorsteuern bekannt, zB
VwGH 2001/13/0047.
Die
UVA März 1997 war bereits Gegenstand eines Devolutionsverfahrens
vor der (damals dafür zuständigen) Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland (idF: nur FLDWNB). Mit Bescheid vom
25.3.1999, GZ GA 7 - 846/1/98 hat die FLDWNB dem
Devolutionsantrag vom 20.9.1998 stattgegeben und den Rückzahlungsantrag
mangels Guthabens auf dem Abgabenkonto abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 22.3.2000,
99/13/0098, hat der VwGH diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben. Damit war die UVA März 1997 wiederum unerledigt.
Aufgrund zu anderen Anbringen von der FLDWNB ergangenen Bescheiden, in welchen
entschieden wurde, dass der Dw als Unternehmer, der sein Unternehmen vom Ausland
aus betreibt, anzusehen sei, wurde der Steuerakt des Dw vom Finanzamt in W am
10.4.2000 an das Finanzamt Graz-Stadt abgetreten. Die Rechtsansicht der FLDWNB,
dass für den Dw das Finanzamt Graz-Stadt zuständig sei, hat der VwGH
mit Erkenntnissen vom 22.6.2001, 2000/13/0178, und vom 30.5.2001, 2000/13/0195,
bestätigt.
Die
UVA März 1997 ging daher im Jahr 2000 unerledigt an das Finanzamt
Graz-Stadt. Der Steuerakt des Dw wurde vom Finanzamt Graz-Stadt zwecks
Prüfung, ob bereits entschiedene Sache vorliegt, angefordert. Nach der
Aktenlage wurde vom Finanzamt Graz-Stadt zur UVA März 1997 keine
abschließende Sachentscheidung getroffen. Res iudicata ist daher nicht
gegeben.
Mit Vorhalt vom
1. August 2003 wurde dem Dw der Inhalt des gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO erstatteten Finanzamtsberichtes zur Kenntnis
gebracht und um Beibringung folgender Nachweise, um Beantwortung folgender
Fragen und um Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis ersucht:
1.) Übermittlung
der der Umsatzsteuervoranmeldung März 1997 zu Grunde liegenden
Rechnungen;
2.) Beibringung
eines Nachweises, dass sich in W, K-Straße 13, die Leitung des
Unternehmens befunden hat;
3.) Nach
dem Ergebnis mehrerer Begehungen der K-Straße 13 und nach
Einvernahmen von Auskunftspersonen haben Sie an dieser Adresse weder gewohnt
noch ein Unternehmen geleitet - Stellungnahme
4.) Vorlage
des Bescheids des Finanzamtes Graz-Stadt und der Berufungsentscheidung der FLD
Steiermark;
5.) Was
ist bzw. war der Gegenstand des in Wien geleiteten Unternehmens?
6.) Welcher
Beruf wird in Deutschland ausgeübt; zutreffendenfalls Nachweis der
Unternehmereigenschaft in Deutschland und Bekanntgabe des
Unternehmergegenstandes;
7.) Nachweis
der Gegenleistung (Nachweis des Geldflusses, zB mit einem Kontoauszug) zur/zu
den Rechnung/en betr. UVA März 1997.
Als
Frist zur Vorhaltsbeantwortung wurde der 4. September 2003
gesetzt.
Mit Schriftsatz vom 2.9.2003
teilt der Dw mit Bezug auf den Vorhalt vom 1.8.2003 mit, dass er bis heute
vergeblich auf die Vorlage von Beweisstücken durch den UFS gewartet habe.
Ohne diese könne er aber weder zu den Fragen noch zu den nichtbelegten
Behauptungen Stellung nehmen.
Mit Urteil vom
24. Oktober 2000, 12c VR 8952/98, hat das Landesgericht
für Strafsachen Wien (idF: nur Urteil) im gegen LP geführten
Finanzstraf- und Strafprozess über den Zeitraum von 1992 bis 2002
entschieden und die von LP gelegten Rechnungen und die von anderen an ihn
gelegten Rechnungen, deren Gegenstand die Übertragung von Rechten
(Werknutzungsrechte, Urheberrechte) war, als Scheinrechnungen beurteilt. In
diesem Zeitraum behauptete LP Vorsteuerabzüge im Ausmaß von
ATS 7.166.983,-, was beim Normalsteuersatz von 20 % ein
Investionsvolumen in Rechte von rund ATS 35,8 Mio. entspricht. LP ist
Mindestrentner und erklärte bis zum Ergehen dieses Urteils aus dem Verlag
nur Verluste. Dieses Urteil wurde vom OGH mit Urteil vom
6. November 2001, 14 Os 37/01, inhaltlich
bestätigt.
Zum Dw enthält das Urteil
folgende Feststellungen: Urteil, Seite 24: "Auch KG, welcher an den
Angeklagten Rechnungen über S 3.900.000,- ausstellte, brachte in
seiner Einvernahme vor dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin
(siehe Seite 385 ff Band I) vor, dass er niemals Leistungen in dieser Höhe
erbracht habe und auch keine Rechnungen über diesen Betrag erstellt habe.
Er habe lediglich für diverse Arbeiten vom Angeklagten DM 5.000,-
erhalten. Erst in einer schriftlichen Stellungnahme (siehe Seite 403
Band I) brachte KG gegenüber dem Finanzamt Berlin vor, dass er
tatsächlich eine solche Rechnung mit LP ausgehandelt und schriftlich
fixiert habe. Es handle sich dabei um eine Vorabrechnung für noch zu
erbringende Leistungen hinsichtlich des Bäderkatalogs. Tatsächlich
habe er auch bereits einige Leistungen erbracht und dafür DM 5.000,-
erhalten. Auch in Würdigung dieser Berichtigung ist jedenfalls
festzuhalten, dass Leistungen im Umfang von S 3.900.000,- auch nicht
annähernd von KG erbracht wurden. Dass es sich hiebei um reine Utopiezahlen
handelt, verdeutlicht auch der Umstand, das KG, obwohl als Zeuge geladen, nicht
zur Hauptverhandlung erschienen ist, da er lediglich Sozialhilfe in Höhe
von rund DM 1.100,- erhalte (siehe ON 119)."
Nach
dem Urteil hat der Dw folgende Rechnungen (Re) an LP gelegt:
Re
v. 15.8.1993 über S 1.250.000,- plus 20 % USt S 250.000,-
für "Thermal- und Mineralbäder Europas";
Re v. 3.7.1995 über
S 1.250.000,- plus 20 % USt S 250.000,- unter gleichzeitiger
Stornierung der Re v. 18.5.1993 für "Heilbäder-Katalog"
Re v. 20.3.1997 über
S 300.000,- plus 20 % USt S 60.000,- für umweltorientierte
Corporated Identity,
Re v. 25.1.2000 über
S 315.000,- plus 20 % USt S 63.000,- für "Das Umweltmarketing
hinsichtlich der Corporates Identity und des Internets"
Die Ermittlungen des
Finanzamtes Graz-Stadt haben ergeben, dass der Dw nicht als Unternehmer
anzusehen ist, der sein Unternehmen vom Ausland aus betreibt. Der Dw hat in
allen Schriftsätzen gegenüber dem Finanzamt Graz-Stadt
ausgeführt, dass er vom Ausland her keine Geschäfte in Österreich
tätigen werde. Falls es zu Geschäften in Österreich kommen
sollte, werde er nach Österreich kommen und wieder im 19. Bezirk in W
wohnen. Damit wäre wiederum sein früheres Finanzamt zuständig.
Als inländische Zustellbevollmächtigte gibt der Dw Frau EK an.
Die vom Finanzamt Graz-Stadt angeforderte Ansässigkeitsbescheinigung im
Original wurde vom Dw nicht beigebracht. In der Berufung vom 7.2.2001 vertritt
der Dw die Ansicht, dass zur Geltendmachung eines in einer UVA ausgewiesenen
Überschusses der Nachweis eines Unternehmertums im Ausland nicht
erforderlich sei. Im Antrag auf Entscheidung vom 27.9.2001 vertritt der Dw die
Auffassung, dass für ihn das Finanzamt Graz-Stadt nicht örtlich
zuständig sei, da für die Versteuerung der Dienstleistungsort
maßgebend sei. Gemäß der 6. EU-Rl. Art. 9 Abs. 2
lit. e sei der Dienstleistungsort die K-Straße 13 in Wien. Das
frühere Finanzamt in W sei daher das örtlich und sachlich
zuständige Finanzamt. Mit seinen Anträgen vom 2.2.1997 und vom
12.9.1993 habe er sich ganz klar als Unternehmer deklariert. Das Verlangen nach
einer ausländischen Unternehmerbescheinigung sei gesetzwidrig. Es sei
weiters aktenkundig, dass er durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
seine steuerbaren Tätigkeiten in Österreich bewiesen habe.
Weiters hat das Finanzamt
Graz-Stadt über den Antrag des Dw auf Erteilung einer UID-Nummer
entschieden, indem es dieses Anbringen mit Bescheid vom 18.9.2001 abgewiesen
hat. In der Begründung führte das Finanzamt Graz-Stadt aus, dass es
sich beim Dw laut Aktenlage um eine Person ohne (Wohn)Sitz oder
Betriebsstätte in Österreich handle. Es sei kein Nachweis über
eine Unternehmereigenschaft in einem anderen Staat erbracht worden. Eine
unternehmerische Tätigkeit in Österreich sei aufgrund der Aktenlage
nicht erwiesen, bzw. werde vom Dw in mehrere Schreiben immer wieder darauf
hingewiesen, dass er derzeit keine Geschäfte in Österreich zu
tätigen beabsichtige. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es
sich beim Dw um keinen Unternehmer iSd § 2 UStG handle und somit die
Voraussetzungen für die Vergabe einer UID-Nummer nicht gegeben seien.
Diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion für die Steiermark (idF:
FLDStmk) mit Bescheid vom 24.10.2002, RV/748/1-8/02, aufgehoben. In der
Begründung führte die FLDStmk aus, dass eine Zuständigkeit des
Finanzamtes Graz-Stadt aufgrund des § 12 AVOG über das Anbringen
des Dw zu entscheiden, nicht gegeben war, weil er nicht als Unternehmer, der
sein Unternehmen vom Ausland aus betreibt zu qualifizieren sei. Auch eine
Zuständigkeit zur Entscheidung des Finanzamt Graz-Stadt nach § 3
AVOG sei nicht gegeben.
Die aus den VwGH-Verfahren
resultierenden Kostenersätze hat der Dw nicht entrichtet. Aufgrund des
Ergebnisses der Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Dw hat das Finanzamt K mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 der
FLDWNB mitgeteilt, dass der Dw das letzte Mal für das
Kalenderjahr 1998 eine Steuererklärung eingereicht habe. Ab dem
Kalenderjahr 1999 bis zum Mai 2001 habe der Dw an einer
arbeitsmarktfördernden Fortbildung teilgenommen und Sozialhilfe bezogen.
Für die Jahre 1999 und 2000 sei auf die Anforderung einer
Steuererklärung verzichtet worden. Nach eigenen Angaben gehe der Dw seit
Mai 2001 wieder einer steuerpflichtigen Beschäftigung nach und habe
auch seine Tätigkeit als Heilpraktiker wieder aufnehmen wollen.
Im Steuerakt des Dw liegen
folgende Schriftstücke ein:
a) Auskunft der
Meldebehörde mit Stand Mai 1998: Danach waren an der
K-Straße 13 abgesehen von LP und der tatsächlich dort
eingemieteten IF sowie deren Lebensgefährten MH gleichzeitig fünf
weitere Personen gemeldet (Steuerakt, Blatt 28). Insgesamt werden in dieser
Meldedarstellung über den genannten Personenkreis hinausgehend elf Personen
angeführt. Von den in dieser Aufstellung genannten Personen werden
fünf im oben erwähnten Strafurteil, einschließlich dem Dw, als
Aussteller von Scheinrechnung angeführt. Die ebenfalls im Strafurteil
genannte EK, welche der Bw dem Finanzamt Graz-Stadt als inländische
Zustellbevollmächtigte bekannt gegeben hat, ist erst im Jahr 1999 in die
K-Straße 13 übersiedelt. EK ist mit dem erwähnten Urteil
als Mittäterin verurteilt worden.
b) Meldezettel vom
14. 10. 1993 des Dw an der Adresse
K-Straße 13/Stiege 1/Tür 1, welche nicht der
ordentliche Wohnsitz war.
c) Diplom-Zeugnis der
Hochschule der Künste, Gesellschafts- und
Wirtschaftskommunikation/Kommunikationstechnik vom 29.12.1995. Die Diplomarbeit
hatte das Thema "Das Umwelt-Marketing unter besonderer Berücksichtigung der
Corporate Identity".
d) Schreiben der Post &
Telekom Austria vom 4.3.1998, mit welchem diese das Finanzamt in W informiert
hat, dass der Dw an der Adresse K-Straße 13 unbekannt sei.
e) Aktenvermerk des ED-Organs
(Erhebungsdienst) vom 25.5.1998 über eine Begehung der
K-Straße 13. Am 20.5.1998 hat das ED-Organ die Liegenschaft mehrmals
aufgesucht, aber den Dw nicht angetroffen. Eine am 4.3.1998 durchgeführte
Befragung der Anrainer verlief ergebnislos. Den Mietern in der
K-Straße 13 waren hingegen bekannt: Frau PB,
Herr Dr. MI, Herr Dr. BJ, Frau DD und Herr EH. Mit
Ausnahme von Frau PB sind alle anderen Personen im Strafurteil als
Aussteller von Scheinrechnungen angeführt.
f) Bericht des Finanzamtes in W
an die FLDWNB vom 15.6.1998, aus dem hervorgeht, dass auch im Zuge der vor
einigen Jahren bei LP stattgefundenen Betriebsprüfung der Dw nicht habe
angetroffen werden können. Gleiches gilt für die im Jahr 2002 beendete
Betriebsprüfung.
g) Rechtshilfeersuchen des
Finanzamtes in W an das Finanzamt in Deutschland vom 29.10.1998 zur Befragung
des Dw. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in B erstattet mit Datum
6.1.1999 folgenden Bericht:
Aktenvermerk des Finanzamtes
für Fahndung und Strafsachen vom 9.12.1998: Für das Jahr 1993 hat
das Finanzamt K "NV" verfügt. Eine Steuererklärung für 1993 liege
daher nicht vor. Die Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten begännen mit der
Steuererklärung 1994, die Einkommensteuerakten mit 1996. Nach der
Aktenlage habe der Dw für das Jahr 1997 als hauptberuflicher
Altenpfleger Bruttoeinnahmen von DM 27.653,- und einen Verlust als
freiberuflicher Heilpraktiker von DM 2.447,- erklärt. Nach
Verlustausgleich ergibt dies einen Gesamtbetrag der Einkünfte 1997 von
ATS 176.442,- bzw. monatlich ATS 14.703,- jeweils vor Steuer.
Protokoll über die
Zeugenvernehmung des Dw vom 11.12.1998, welche in der Wohnung des Dw in B
stattfand:
Nach seiner Aussage habe der Dw
LP im Jahr 1992 durch Vermittlung einer Kommilitonin an der HdK Berlin
kennengelernt. Bei der Aufnahme der geschäftlichen Beziehung sei LP
tätig geworden, welcher ihm damals das Angebot gemacht habe, einen
Bäderkatalog zu erstellen. Dafür habe der Dw eine Anzahlung erhalten.
Der Verbleib sollte zum größten Teil durch LP und zum kleinen Teil
durch den Dw erfolgen. Der Rechnungsbetrag für das Werk "Thermal- und
Mineralbäder Europas" in Höhe von ATS 1.250.000,- zzgl.
ATS 250.000,- USt sei richtig. Der Dw habe diesen Bäderkatalog in etwa
einem Jahr vor der Rechnungslegung erstellt. Dabei wisse er heute nicht mehr, ob
er diesen Katalog beendet habe, weshalb er einen konkreten Zeitaufwand und einen
konkreten Umfang nicht mehr angeben könne. Für seine Leistungen habe
er eine Anzahlung (siehe oben) von DM 4.000,- und von DM 1.000,-,
insgesamt daher DM 5.000,- erhalten. Die Bezahlung sei mit
Verrechnungsschecks erfolgt.
Der Sachverhalt, der dem Dw von
der Stornierung seiner Rechnung zum Bäderkatalog aus dem Jahr 1993
vorgetragen worden ist, sei ihm unbekannt und entspreche somit nicht den
Tatsachen. Der Dw habe niemals Kundenbesuche und Verhandlungen gemacht.
Korrespondenz und Briefversand haben ebenfalls nicht stattgefunden. Von einer
Leistung des Dw über ATS 3,9 Mio. könne nicht die Rede sein, denn
er habe diese Leistungen niemals erbracht und keine Rechnung über diesen
Betrag erstellt.
Zur Fertigstellung des
Bäderkatalogs sei ein von LP bereitgestellter Computer benutzt worden. Der
Computer sei teils von LP und teils vom Dw zur Fertigstellung benutzt worden.
Die Rechnungsbeträge seien vom Dw noch nicht bezahlt worden. Es sei
vereinbart worden, diese Beträge beim Ausgleich der Forderung des Dw zu
verrechnen.
Richtig sei, dass der Dw im
Jahr 1997 erneut eine Rechnung an LP erstellt habe, und zwar über
ATS 300.000,- plus 20 % USt. Hierfür habe er bisher
DM 1.000,- erhalten. Er glaube, dass er diesmal die DM 1.000,- in bar
erhalten habe. Bei dem dieser Rechnung zu Grunde liegenden Werk handle es sich
um seine Diplomarbeit als Diplom-Kommunikationswirt. Es sei ihm klar, dass er
"auf diese Rechnung noch ca. ATS 293.000,- zu erhalten habe". Mit LP
habe er vereinbart, dass diese Restzahlung erst dann erfolge, wenn er beim
Finanzamt in W eine Steuernummer erhalten habe. Ein konkreter
Veröffentlichungstermin sei nicht vereinbart worden. Es sei klar gewesen,
dass die Veröffentlichung möglichst schnell nach Fertigstellung des
Buches habe erfolgen sollen.
In Österreich habe der Dw
außer zu LP keine weiteren Geschäftsbeziehungen gehabt.
Diese Niederschrift hat der Dw
selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben.
Am 18.12.1998 erschien der Dw
beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen und gab eine mit 14.12.1998
datierte Berichtigung seiner Aussage vom 11.12.1998 ab. Nach gründlicher
Durchforstung seiner Geschäftsunterlagen hinsichtlich der
Geschäftsbeziehungen zu LP seien folgende Punkte seiner Zeugenaussage vom
11.12.1998 zu berichtigen bzw. zu erweitern: Alle Geldzahlungen von LP an
den Dw seien stets persönlich übergeben worden, und zwar
hauptsächlich in Wien aber auch teilweise in Berlin. Der Dw verweist auf
die beigefügte Honorarnoten vom 3.7.1995, vom 20.6.1997, von 25.11.1993 und
vom 15.8.1993. Es seien also auch keine Bankschecks oder Bankkonten zur
Überweisung benutzt worden. LP habe er im Frühjahr 1993
kennengelernt. Die Änderung des Vertrages hinsichtlich des Thermal-
und Mineralbäder-Katalogs vom 15.8.1993 mittels der Rechnung vom 3.7.1995
habe zwei Gründe gehabt: -) Mit dieser Rechnung sei der
ursprüngliche Thermal- und Mineralbäder-Katalog umbenannt worden in
Heilbäderkatalog, mit dem Ziel, das Katalogspektrum zu erweitern und somit
interessanter für den Kunden zu gestalten. -) Außerdem sei in
der Heilbäderkatalogrechnung zusätzlich die Bezahlung seiner Rechnung
über den Verkauf von Werbeplätzen als verbindlich festgesetzt worden,
wodurch seine Einkommensmöglichkeit habe erhöht werden
sollen. Es gebe keinen definitiven Zeitpunkt zur Fertigstellung des
Fachbuches "Umweltorientierte C.I." und deshalb auch keinen definitiven
Zeitpunkt der Begleichung der Rechnung für den Verkauf der Verlagsrechte
seitens LP.
Die beigelegten Rechnungen
sind: 1. Rechnung des Dw per Adresse K-Straße 13 in W an LP
3.7.1995 zur selben Adresse "Betrifft:
Heilbäderkatalog Für Fachberatung, Beschaffen und Erfassen von
Adressenmaterial, Kundenbesuche und Verhandlungen, Telephonate, Reise und
Übernachtungskosten, Bereitstellen und Kontrolle von Texten, Korrespondenz
und Briefversand, Betreuung des Werkes bis zu Auslieferung und Anzeigenwerbung
in einer Vertragshöhe von mindestens öS 3.900.000,- gestatte ich
mir, öS 1.250.000,- + 20 % MwSt öS 250.000,- in
Rechnung zu stellen. Von den Eingängen aus der Werbung werden mir
vereinbarungsgemäß jeweils 30 % sofort zu Verrechnung
ausbezahlt. Die Rechnung mit dem Arbeitstitel "Thermal- und Mineralbäder
Europas" vom 15.8.1993 ist in gegenseitigem Einvernehmen storniert. Die
Nebenvereinbarungen bleiben aufrecht. Die bisher bezahlten Teilbeträge
incl. Mehrwertsteuer für die Rechnung vom 15.8.1993 gelten einvernehmlich
als Anzahlung für die gegenständlich Rechnung vom 3.7.1995. Um den bei
Fertigstellung des Werkes noch offenen Betrag übernimmt KG eine
entsprechende Anzahl von Heilbäderkatalogen."
Die Rechnung wurde an einem
Computer erstellt. Sie weist über den gedruckten Text hinaus eine
handschriftliche Ergänzung von LP auf, welche dieser auch gezeichnet hat:
"Für die laufenden Arbeiten erhält KG öS 126,- incl.
20 % MwSt pro Stunde."
Dass die Unterschrift vom Dw
stammt, erscheint aufgrund des zittrigen und eckigen Schriftbildes
fraglich.
2. handschriftliche
Empfangsbestätigung des Dw vom 20.6.1997, Berlin "Betrifft Rechnung
vom 20.3.1997 "Umweltorientierte Corporate Identity" Hiermit
bestätige ich von LP heute öS 5.833,33 plus 20 % MwSt
öS 1.166,67 erhalten zu haben. Anm: Das Wort "heute" ist mit
Auslassungszeichen nach dem Namen LP eingefügt worden.
Die Empfangsbestätigung
weist die Unterschrift des Dw auf.
3. Empfangsbestätigung
des Dw vom 25.11.1993 per Adresse in W, K-Straße 13, an LP, zur
selben Adresse: "Betrifft: Honorarnote vom 15.8.93 (Thermal- und
Mineralbäder Europas)
Bestätige bezüglich
obiger Honorarnote den Betrag von öS 17.500,- + 20 % MwSt.
öS 3.500,- heute erhalten zu haben." Darunter nochmals handschriftlich
"Betrag danken erhalten", dann folgt die Unterschrift des Dw. Ob es sich beim
Saldierungsvermerk und der Unterschrift tatsächlich um die
eigenhändige Schrift des Dw handelt, erscheint fraglich, weil auch hier das
Schriftbild zittrig und eckig ist.
4. Empfangsbestätigung
des Dw vom 15.8.1993, per Adresse in W, B-Straße 47, an LP, per
Adresse K-Straße 13 "Betr.: Thermal- und Mineralbäder
Europas, Vertrag vom 15.8.1993 Hiermit bestätige ich dankend einen
Betrag von S 5.833,33 + 20 % MwSt. S 1.166,67 erhalten zu
haben."
Die Empfangsbestätigung
wurde am Computer erstellt und trägt keine Unterschrift des Dw, wenngleich
auf dem Ausdruck zwischen "Hochachtungsvoll" und dem Namen des Dw ein Spacium
dafür vorgesehen ist.
Mit Schriftsatz vom 20.12.1998
berichtigt der Dw seine Zeugenaussage vom 11.12.1998 zum zweiten Mal, und zwar
wie folgt: Die Frage nach dem Bäderkatalog sei am 11.12.1998 aus dem
Gedächtnis heraus beantwortet worden. Tatsächlich sei eine solche
Rechnung zwischen dem Dw und LP am 3.7.1995 ausgehandelt und schriftlich fixiert
worden. Bei dieser Rechnung handle es sich einerseits um eine aktuelle
andererseits - und das schwerpunktmäßig - um eine Vorabrechnung
für noch zu erbringende Leistungen hinsichtlich des Bäderkataloges.
Tatsächlich seien folgende Leistungen aus diesem Vertrag bereits erbracht
worden: -) Beschaffen und Erfassen von Adressenmaterial -)
Bereitstellen und Kontrolle von Texten -) Telefonate -) Betreuung
des Werkes, auch Computerarbeit Der Zeitaufwand für diese Arbeit
könne nicht angegeben werden, liege aber cir. bei 250 -
300 Stunden. Insgesamt habe der Dw für diese Arbeiten DM 5.000,-
erhalten, wobei er auf dem Berichtigungsschreiben vom 14.12.1998
beigefügten Rechnungen über 7.000,- Schilling und 21.000,- Schilling
verweist. Die Zahlungen seien bar an ihn in W erfolgt. Die Bezahlung des noch
offenen Betrages sei gekoppelt am Verkauf des Heilbäderkatalogs sowie an
dem Verkauf von Werbeplätzen in diesem Katalog. -) 49 % aus dem
Verkaufserlös eines Katalogs an ihn, 51 % für LP -) pro
verkauftem Werbeplatz 30 % vom Verkaufserlös an ihn. Die daraus
erzielten Summen sollen dann mit seinen Forderungen von öS 1.250.000,-
plus 20 % MwSt 250.000,- verrechnet werden. Leider sei aber durch
widrige Umstände bis heute kein einziger Katalog verkauft worden.
Mit Schriftsatz vom 15.1.1999
berichtigt der Dw seine Zeugenaussage vom 11.12.1998 zum dritten Mal, und zwar
wie folgt:
Bei nochmaliger Durchsicht der
Geschäftsunterlagen habe der Dw festgestellt, dass die genannten
Geldzahlungen nicht alle persönlich abgewickelt worden seien, sondern in
einem Fall über Bankverkehr auf sein Sparkassenkonto, und zwar für die
Honorarnote vom 25.11.1993 mittels eines Verrechnungsschecks vom 21.10.1993,
nachdem der erste Scheck vom 18.10.1993 von der bezogenen Auslandsbank als
unbezahlt zurückgegeben worden war. Dadurch sei er zunächst zur
Annahme gelangt, auch dieses Geld persönlich bekommen zu haben.
Es seien noch zwei
zusätzliche Rechnungen aufgetreten, und zwar eine vom 20.10.1993 über
9.100,- öS oder 1.300,- DM und eine vom 20.3.1997 über
1.000,- öS oder 143,- DM, welche der Dw dieser Berichtigung
beigelegt hat.
Nach dem Einlieferungsschein
für Devisen zum Inkasso hat die Berliner Sparkasse am 21.10.1993 zum Einzug
für das Konto des Dw einen Verrechnungsscheck über ATS 21.000,-
mit Datum ?.10.1993 erhalten. Als Scheckaussteller ist PB genannt, welche auch
an der K-Straße 13 zeitweilig gemeldet war und der Mieterin IF
als Literaturfreundin von LP bekannt ist. Auf dem Konto des Dw ist nach dem
vorgelegten Kontoauszug vom 14.12.1993 der in DM umgerechnete Betrag von
2.971,50 mit Wert 26.11. gutgeschrieben worden. Als bezogene Bank ist eine
Filiale am N-Platz 5 in W ausgewiesen.
Mit Fax vom 26.4.1999
übermittelt das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen folgende
Unterlagen:
Rechnung des Dw per Adresse
K-Straße 13 an LP zur selben Adresse vom 20.3.1997 "Für die
Werknutzungsrechte inclusive druckreife Vorlagen meines Werkes mit dem
Arbeitstitel "Umweltorientierte Corporated Identity" gestatte ich mir hiermit
öS 300.000,- + 20 % MwSt. öS 60.000,- in Rechnung zu
stellen."
Das Besondere an dieser
Rechnung ist, dass sie die von LP vergebene Eingangsrechnungsnummer "97036"
aufweist. Die Handschrift von LP ist unverkennbar. Diese Rechnung weist weiters
einen handschriftlichen Saldierungsvermerk des Dw auf, wonach er am 20.3.1997
1.000,- Schilling erhalten habe. Schließlich sind auf dieser Rechnung der
Briefkopfstempel des Finanzamtes in W sowie ein bei österreichischen
Abgabenbehörden üblicher Datumsstempel mit Datum
10. Juni 1997 nebst einer Paraphe angebracht. Mit genau demselben
Vermerk der Eingangsnummer und Finanzamtsstempel etc. wurde diese Rechnung dem
Prüfer von LP im Zuge der letzten Betriebsprüfung vorgelegt, was aus
dem Arbeitsbogen zur Prüfung bei LP hervorgeht. Diese Rechnung stammt daher
aus dem Rechenwerk von LP.
Honorarnote des Dw, per Adresse
K-Straße 13, an LP, zur selben Adresse, vom
20.10.1993 "Für Datenkonvertierungen und Textkorrekturen stelle ich
Ihnen öS 7.583,33 + 20 % MwSt. öS 1.516,67 in Rechnung.
Betrag dankend erhalten." Die Unterschrift des Dw erscheint auf dieser
Honorarnote sehr eckig.
Dem Steuerakt des Dw liegen
weiters Auszüge aus dem Bericht der Vorbetriebsprüfung bei LP ein.
Danach wurde LP mit Bescheid vom 30.9.1993 die Gewerbeberechtigung für den
Versandhandel und den Buch- und Musikalienhandel entzogen. Zum Werk
"Umweltorientierte Corporate Identity" hat LP die Frage des Prüfers, ob und
wann eine Drucklegung geplant sei, wie hoch die geplante Auflagenzahl sei,
beantwortet mit: "Das ist nicht relevant." Für einen entsprechenden
Geldfluss existierten bei LP keine Belege und eine Diskussion über die
Höhe des Ankaufpreises von Werknutzungsrechten sei nach Aussage von LP
gemäß
§ 1276 ABGB ebenso nicht relevant. LP war sich damals
noch gar nicht sicher, ob er dieses Werk drucken lassen oder die Rechte
weiterveräußern werde. Mit Aussage vom 9.10.1998 hat LP dem
Prüfer bekannt gegeben, dass im Wert des offenen Rechnungsbetrages der Dw
selbst Bücher übernehmen werde. LP hat die Herstellungskosten je Buch
mit ATS 300,- angegeben.
In der Tat hat LP mit Rechnung
vom 13.9.1999, Zahl V 99017, die Werknutzungsrecht (§ 14 -
§ 18 UhbG) bezüglich des Werkes "Umweltorientierte Corporated
Identity" zum Preis von öS 305.000,- + 20 % MwSt.
öS 61.000,- an den Dw per Adresse in Deutschland veräußert.
Am 22.9.1999 hat der Dw dazu die UVA September 1999, in welcher
ATS 61.000,- als Überschuss ausgewiesen sind, mit der Anschrift
"derzeit" in Deutschland unterfertigt. Am 24.9.1999 wurde diese UVA
persönlich beim Finanzamt in W eingereicht.
Aus den von LP dem Prüfer
vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Dw jenem am 23.1.2000 alle
Verwertungsrechte (§ 14 - 18 UhbG) an seinem Werk "Das
Umweltmarketing hinsichtlich der Corporate Identity und des Internets" zum Preis
von öS 315.000,- + 20 % MwSt öS 63.000,- nochmals
verkauft hat. Im diesen Verkauf ergänzenden Schriftsatz vom 25.1.2000 wird
die Fertigstellung des gegenständlichen Werkes bis 25.1.2001 festgehalten.
Mit Schreiben vom 10.4.2003 hat der Dw LP bestätigt, dass es sich dem
Originalmanuskript mit dem Titel "Das Umweltmarketing unter besonderer
Berücksichtigung der Corporate Identity" um seine Abschlussarbeit -
Diplomarbeit - im Studiengang Wirtschaft- und Gesellschaftskommunikation handle
und am 29.12.1995 Herrn Prof. T und Herrn Prof. M vorgelegt worden
sei.
Ein Besuch der Homepage der
Wiener Stadt- und Landesbibliothek und der Österreichischen
Nationalbibliothek am 18. November 2003 hat ergeben, dass bis heute zu
keinem einzigen Werk, zu dem LP vom Dw Rechte erworben hat, ein Pflichtexemplar
nach dem Mediengesetz abgeliefert wurde.
Weiters enthält die
Homepage der Wiener Stadt- und Landesbibliothek zum E-Verlag folgende
Informationen: ... "Es scheint jedenfalls festzustehen, dass der
Europäische Verlag unter Dr. AP kein gewöhnlicher Verlag war,
insofern als der Verleger die Notwendigkeit des Verkaufs und Vertriebs, ja das
Risiko übernahm. Vielmehr scheint es Usus gewesen zu sein, dass
nebenberufliche Autoren an den Verlag herangetreten sind, mit dem sehnlichen
Wunsch, ihr Geisteswerk als gedrucktes Buch zu sehen. AP kann ihnen entgegen. Es
wurden dann meist Kleinauflagen auf Kosten des Autors veranstaltet, und dieser
musste Subskriptionen bzw. Abnehmer in seinem Bekanntenkreis finden. Der Autor
dürfte auch allenfalls am Reingewinn beteiligt gewesen sein. Ob alle
"Autoren" mit dieser Praxis gut gefahren sind, mag dahingestellt bleiben. Der
E-Verlag wird auf ähnlicher Basis wie in der 30er Jahren vom Sohn des 1979
verstorbenen Dr. AP, LP, weitergeführt.
Nach dem Buchbestand der
abzuliefernden Pflichtexemplare iSd des Mediengesetzes sind der Wiener Stadt-
und Landesbibliothek vom Europäischen Verlag bis ungefähr Mitte der
80er Jahre des vorigen Jahrhunderts regelmäßig Bücher
abgeliefert worden, danach dürfte ein Einbruch erfolgt sein."
Am 20.11.2003 wird zum
gegenständlichen Devolutionsantrag folgender am 13.11.2003 in Berlin
verfasster Schriftsatz persönlich eingebracht: "Bezüglich Punkt 8
stelle ich Antrag auf Auskunft: Wie gelangen Sie zu der Summe von
ÖS 3.900.000,-?"
Über
die Umsatzsteuervoranmeldung für März 1997 wurde
erwogen:
§ 311 BAO idF des
Abgabenrechtsmittelreformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl I 2002/97,
lautet:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet,
über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub
zu entscheiden.
Werden Bescheide der
Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Anbringen oder nach den Eintritt der Verpflichtung zu ihrer
amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der
gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. (§ 311 Abs. 2
BAO).
...
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung
erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist
(Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster vor Ablauf
der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht
vorliegt.
Voraussetzung für das
Entstehen der Entscheidungspflicht ist das Einbringen eines devolvierbaren
Anbringens. Das hier als säumig bezeichnete Anbringen ist die
Umsatzsteuervoranmeldung für März 1997 vom
1. April 1997, eingelangt beim Finanzamt am 2. April 1997.
Der im Devolutionsantrag auch erwähnte Schriftsatz vom
29. November 2002 ist entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht das
devolutionsgegenständliche Anbringen, dieses kann nur als Urgenzschreiben
angesehen werden, nach der Bescheidaufhebung des VwGH über dieses Anbringen
abzusprechen. Der Finanzamtsbericht wurde daher nicht zum tatsächlich
devolutionsgegenständlichen Anbringen erstattet. Der Standpunkt des
Finanzamtes, es habe die Entscheidungspflicht zur UVA März 1997
nicht verletzt, ist daher unzutreffend. Die Frist des § 311
Abs. 3 BAO war zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht abgelaufen,
ein weiterer Bericht wurde seitens des Finanzamtes nicht erstattet.
Da zum
devolutionsgegenständlichen Anbringen seitens des Finanzamtes kein Bericht
erstattet wurde, ist die Pflicht zur Entscheidung über die
Umsatzsteuervoranmeldung für März 1997 vom
1. April 1997 gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO drei
Monate nach Einlangen des Devolutionsantrages auf den unabhängigen
Finanzsenat übergegangen, das ist der 23. September 2003.
Die Erkenntnisse des VwGH vom
22.6.2001, 2000/13/0178, und vom 30.5.2001, 2000/13/0195, haben die
Rechtsansicht des Finanzamtes in W bestätigt, dass dieses keine sachliche
Zuständigkeit für den Dw besitze. Sofern der Dw im
gegenständlichen Devolutionsantrag vorbringt, die Abtretung des Antrages an
das Finanzamt Graz-Stadt sei rechtswidrig gewesen, entfernt er sich von der
Rechtsprechung.
Wie das Verfahren vor dem
Finanzamt Graz-Stadt jedoch ergeben hat, ist der Dw auch nicht als Unternehmer
anzusehen, der sein Unternehmen vom Ausland aus betreibt, weshalb eine
Zuständigkeit gemäß
§ 12 AVOG des Dw bei jenem
Finanzamt ebenfalls nicht gegeben ist. Der Dw hat in seinem Devolutionsantrag
vom 17.6.2003 auf den Bescheid der FLDStmk vom 24.10.2002, RV/748/1-8/02,
hingewiesen. Hätte das Finanzamt in W den Steuerakt vom Finanzamt
Graz-Stadt angefordert und Akteneinsicht genommen, so hätte es feststellen
müssen, dass der Dw weder "inländischer Unternehmer" noch
"ausländischer Unternehmer" ist und daher die beim Dw einzig
interessierende Streitfrage, ob dieser Unternehmereigenschaft besitzt oder
nicht, noch in keinem einzigen Abgabenverfahren in der Art Prozessthema gewesen
hat, dass diese Frage zu einer abschließenden Sachentscheidung
geführt hat. Da die die sachliche und örtliche Zuständigkeit
regelnden Gesetze ausschließlich positive Anknüpfungen wie den Ort
der Unternehmensleitung und die Betriebsstätte für die
Zuständigkeit normieren, wird ein Nichtunternehmer von diesen
Zuständigkeitsregeln nicht erfasst. Aber auch ein Streit zum Bestehen der
Unternehmereigenschaft muss vor einer Abgabenbehörde durchgeführt
werden können. Die Zuständigkeit für einen Nichtunternehmer
ergibt sich aus § 70 Abs. 3 BAO nach dem Anlass zum Einschreiten.
Ein negativer Kompetenzkonflikt hingegen liegt nicht vor.
Gemäß
§ 70
BAO richtet sich die örtliche Zuständigkeit soweit über die
örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nicht anderes bestimmt
wird, ... 3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz
(Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich
nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser
Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug
ist, nach dem Anlass zum Einschreiten. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich
verschiedener Finanzämter ist § 55 Abs. 2
sinngemäß anzuwenden.
Indem das Finanzamt in W dieses
unterlassen hat, hat es den Dw in seinem Recht auf die Durchführung eines
Verfahrens zu dieser Frage verletzt.
Der unabhängige
Finanzsenat entscheidet aufgrund des Devolutionsantrag vom 17.6.2003, mit
welchem dem Finanzamt in W die Verletzung der Entscheidungspflicht über die
UVA März 1997 vom 1. April 1997 vorgeworfen wird,
infolge Übergangs der Entscheidungspflicht zu diesem Anbringen auf den
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde I. Instanz und
stützt seine Zuständigkeit auf § 70 Abs. 3 BAO nach dem
Anlass zum Einschreiten. Zur Ansicht des Dw, die Zuständigkeit des
Finanzamtes in W und damit die Zuständigkeit der FLDWNB, auf welche infolge
des zur UVA März 1997 eingebrachten Devolutionsantrages vom
20.9.1998 bereits die Zuständigkeit zur Entscheidung übergegangen war,
sei niemals erloschen und habe die ganze Zeit, während der der Steuerakt
des Dw beim Finanzamt Graz-Stadt war, fortbestanden, wird bemerkt, dass die
Weiterleitung eines Anbringens nach § 50 Abs. 1 BAO jedenfalls
das Erlöschen selbst einer bestandenen Entscheidungspflicht zur Folge hat.
Ein Devolutionsantrag hinsichtlich eines Anbringens, über welches
Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht,
ist als unzulässig zurückzuweisen (VwGH vom 22.6.2001, 2000/13/0178,
welches an den Dw ergangen ist).
Der
Entscheidung über die UVA März 1997 wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Dw ist nicht Unternehmer iSd § 2
Abs. 1 UStG 1994.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für
die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein
anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft
für die Abgabenerhebung maßgebend.
Gemäß
§ 167 Abs. 1 bedürfen Tatsachen, die bei der
Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein
das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß
§ 167 Abs. 2 hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Die Frage der
Unternehmereigenschaft ist allein aufgrund der UVA März 1997 und
der dieser zu Grunde liegenden Rechnung nicht zu lösen.
Der Dw hat beim Finanzamt in W
eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1993 eingereicht, in
welcher er einen Umsatz von ATS 35.000,- und eine Zahllast von
ATS 7.000,- ausgewiesen hat. Für das Jahr 1993 hat der Dw auch eine
Einkommensteuererklärung eingereicht, in welcher er Einkünfte aus
selbständiger Arbeit von ATS 35.000,- erklärt hat. Weiters hat
der Dw die UVA März 1997 beim Finanzamt in W eingereicht, die ein
Vorsteuerguthaben von ATS 15.800,- ausweist. Die beim Finanzamt in W
eingereichte UVA September 1999 weist ein Vorsteuerguthaben von
ATS 61.000,- aus. An weiteren Anbringen hat er beim Finanzamt in W
eingebracht: einen Antrag auf Zuteilung einer Steuernummer, den
ausgefüllten Fragebogen mit einem Jahresumsatz 1993 von ATS 35.000,-,
wobei er die Spalte zum Umsatz des Folgejahres und die Zeilen zum Gewinn des
laufenden Jahres und des Folgejahres jeweils mit Fragezeichen versehen hat, und
den Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer. In zahlreichen Schriftsätzen, so
auch in der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes in W, mit welchem dieses
den Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer mangels Unternehmerschaft abgewiesen
hat, hat der Dw die Rechtsansicht vertreten, dass er mit diesen diversen
Anbringen seine Unternehmereigenschaft dargetan habe. Bereits in der
Berufungsentscheidung der FLDWNB vom 24.11.1999, RV/608-16/09/99, wurde
dargelegt, dass mit dem Verweis auf in der Vergangenheit abgegebene Anzeigen und
Abgabenerklärungen allein weder eine unternehmerische Tätigkeit noch
das Bestehen einer Betriebsstätte (bzw. Wohnsitzes oder Sitz) im Zeitpunkt
der Antragstellung dargetan werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholung wird
auf diesen Bescheid verwiesen. Das Bestehen einer Betriebsstätte in
Österreich hat der Dw damals nicht und auch heute nicht behauptet. Weitere
Umsätze hat der Dw nicht erklärt.
Über Befragung im Wege der
Amtshilfe durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen im
Dezember 1998 hat der Dw erklärt, sich nur in
unregelmäßigen Abständen für "mehrere Tage" an der Adresse
in W, K-Straße 13, aufzuhalten. Genau dieses bringt der Dw nunmehr
hervor, indem er behauptet, in Österreich keine Geschäfte von
Deutschland aus tätigen zu wollen, sondern zu diesem Zweck fallweise nach
Österreich kommen zu wollen und dann wiederum in der K-Straße 13
zu wohnen.
Nach Auskunft der
Erhebungsorgane des Finanzamtes und aufgrund des im Zuge der
Betriebsprüfung von LP vorgelegten Planes des Hauses und aufgrund der
Kenntnis, dass sich im ersten Stock an der K-Straße 13 nur eine
einzige Wohnung befindet, welche von IF bewohnt wird, und der Kenntnis, dass
nach wie vor der Dachboden nicht ausgebaut und der Estrich lediglich mit
Zeitungspapier zwecks Isolierung ausgelegt ist, und der Kenntnis, dass sich im
Erdgeschoss nur eine Wohnung ohne Fußboden, wozu Erhebungsorgane des
Finanzamtes Fotos angefertigt haben, befindet, welche von LP bzw. seit 1999 von
diesem gemeinsam mit EK bewohnt wird, und der Kenntnis, dass LP nur einen
gemeinsamen Postkasten mit IF benutzt, und der Kenntnis, dass sämtliche
außen angebrachte Klingeln mit Ausnahme jener für die Wohnung im
ersten Stock in der von LP bewohnten, im Erdgeschoss gelegenen Wohnung
läuten, erweist sich der vom Dw im Jahr 1993 ausgefüllte, der
Meldebehörde am 14.10.1993 übergebene und von LP als Unterkunftgeber
gezeichnete Meldezettel als unrichtig, weil es in der K-Straße 13
ganz einfach keine Stiege 1 gab oder gibt. Im Nebengebäude ist
für die Unterbringung von Mietern ebenfalls kein Platz, weil dieses nach
Auskunft von IF, nach Berichten der Erhebungsorgane, nach Durchführung von
Betriebsbesichtigungen im Zuge von zwei Betriebsprüfungen bei LP, seit
Anfang der 90er Jahre mit alten, ausrangierten Maschinen und Büchern
angefüllt war und ist. Der Dw hat daher in der K-Straße 13
niemals eine Wohnung innegehabt, weil es eine solche für ihn an dieser
Adresse nicht gab oder gibt. Die vom Dw in der Beschwerde vom 23.10.2000, VwGH
2000/13/0195, gemachte Behauptung, dass er "sein Unternehmen von seiner Wohnung
aus in W, K-Straße 13, betrieben habe", erweist sich angesichts
dieses Ermittlungsergebnisses als unwahr. Der Dw konnte bei Begehungen durch
Erhebungsorgane aber auch im Zuge der bei LP durchgeführten
Betriebsprüfungen nicht angetroffen werden und war und ist der seit Anfang
der 90er in der K-Straße 13 eingemieteten IF sowie deren
Lebensgefährten unbekannt. Der Dw ist diesen mit Vorhalt vom 1.8.2003
vorgehaltenen Ermittlungsergebnis auch diesmal nicht entgegen getreten. Mit
Schreiben vom 4.3.1998 hat die Post &Telekom Austria dem Finanzamt in W
mitgeteilt, dass der Dw in der K-Straße 13 unbekannt sei. Die Meldung
des Dw in der K-Straße 13, die vom 14.10.1993 bis 20.1.1999 aufrecht
war, ist aufgrund dieser Umstände als Scheinmeldung zu
qualifizieren.
Das in der
UVA März 1997 ausgewiesene Vorsteuerguthaben von
ATS 15.800,- resultiert aus einer Rechnung oder allenfalls aus Rechnungen
mit einer Bemessungsgrundlage von ATS 79.000,-. Umsätze wurden keine
angegeben. Die Rechnung/en zur UVA März 1997 liegt/liegen dem
Steuerakt des Dw nicht ein. Dem Vorhalt hat er nicht Folge geleistet. Angesichts
des vom Dw in der BRD erklärten Einkommens von umgerechnet
ATS 176.442,- muss eine Investition in dieser Größenordnung, die
knapp 45 % des Jahreseinkommens ausmacht, als nicht ernstgemeint beurteilt
werden. Gleiches gilt für das in der UVA Sep. 1999 geltend
gemachte Vorsteuerguthaben, welcher jene Rechnung zu Grunde lag, mit der der Dw
von LP die Rechte an seiner Diplomarbeit zurückgekauft hat, zu einer Zeit,
in der der Dw nur Sozialhilfe von monatlich DM 1.100,- bezogen hat. Mit
Rechnung vom 23.1.2000 hat LP diese Rechte nochmals mit etwas variierter
Bezeichnung, aber nach dem Schreiben des Dw vom 10.4.2003 eindeutig als "das
ursprüngliche Recht" bekannt gegeben, vom Dw erworben, diesmal zum Preis
von netto ATS 315.000,-.
Gemäß
§ 43
Abs. 1 Mediengesetz hat der Medieninhaber (Verleger) von jedem Druckwerk,
das im Inland verlegt wird oder erscheint, eine durch Verordnung zu bestimmende
Anzahl von Stücken 1. an die Österreichische Nationalbibliothek
und an die durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- oder
Landesbibliotheken abzuliefern und 2. der Parlamentsbibliothek und der
Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes anzubieten und, wenn diese das
binnen einem Monat verlangen, auf eigene Kosten zu übermitteln.
Zu diesem Werk ist entgegen der
Vereinbarung, es bis 25.1.2001 fertigzustellen, bis 18. November 2003
kein Pflichtexemplar nach dem Mediengesetz abgeliefert worden, wie aus dem
negativen Suchergebnis bei der Wiener Stadt- und Landesbibliothek und der
Österreichischen Nationalbibliothek hervorgeht. Weiters ist die Aussage des
LP vom 9.10.1998, wonach der Dw im Wert des offenen Rechnungsbetrages der Dw
selbst Bücher übernehmen werde, von besonderer Wichtigkeit, denn dies
würde einerseits bedeuten, dass der Dw mit LP in Wahrheit einen
Verlagsvertrag abgeschlossen hat und andererseits, dass der Dw bei ernsthafter
Absicht an der Lieferung der Werke interessiert sein sollte. Der Dw hat vor dem
Finanzamt für Fahndung und Strafsachen zur Restzahlung von
ATS 293.000,- vorgebracht, mit LP vereinbart zu haben, dass die Restzahlung
erst dann erfolgen solle, wenn ihm vom Finanzamt in W eine Steuernummer
zugeteilt worden sein würde. Mit dem Rückkauf der Rechte an diesem
Werk und dem nochmaligen Verkauf derselben an LP haben beide dargetan, dass es
ihnen im Wahrheit um eine Einhaltung des hier behaupteten Vertrages gar nicht
geht, die diesbezüglichen Vereinbarungen daher nicht ernsthaft gemeint
sind. Wie aus dem Strafurteil hervorgeht, sind bei mehreren Personen Rechte
zwischen ihnen und LP im Kreis gegangen, also wiederholt Gegenstand von
Erwerben, Veräußerungen und Rückerwerben gewesen. Der Dw ist nur
einer von vielen. Die widersprüchlichen Aussagen von LP und dem Dw zur
Vertragserfüllung - also Lieferung von Büchern, wie LP behauptet, und
Restzahlung bei Erhalt der Steuernummer, wie der Dw behauptet - beweisen, dass
keine ernsthafte Vertragsabsicht gegeben ist. Auch ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die Zuteilung einer Steuernummer die Vertragsverpflichtung in
irgendeiner Weise beeinflussen sollte, weshalb also LP erst dann den Restbetrag
dem Dw bezahlen sollte, wenn jener eine Steuernummer erhalten habe. Diese
Aussage des Dw löst um so mehr Bedenken aus, weil sein Antrag auf Zuteilung
einer Steuernummer von der FLDWNB mit Bescheid vom 10.11.1998, 15/FB-98/P026/05,
als unzulässig zurückgewiesen wurde, weshalb der Dw in an das
Finanzamt Graz-Stadt gerichtete Eingaben wiederholt darauf hinwies, dass "zur
Geltendmachung eines Überschusses laut einer UVA eine Steuernummer nicht
erforderlich sei".
Zur hier nicht gegebenen
ernsthaften Vertragsabsicht ist weiters der Inhalt der Homepage der Wiener
Stadt- und Landesbibliothek zum E-Verlag von Bedeutung, geht doch aus dieser
hervor, dass der E-Verlag in der Fachwelt als Verlag mit unüblichen
Konditionen für die Autoren bekannt war, indem im E-Verlag nur
Kleinstauflagen erschienen sind und die Autoren überdies das
Vertriebsrisiko zu tragen hatten. Die Informationen zur vermutlichen Einstellung
einer tatsächlichen Verlagstätigkeit etwa Mitte der 80er Jahres des
vorigen Jahrhunderts decken sich mit den Feststellung der bei LP
durchgeführten Betriebsprüfungen Anfang und Ende der 90er Jahre. Zu
berücksichtigen ist weiters, dass es völlig branchenunüblich ist,
dass ein Verlag einem unbekannten Autor für den Erwerb von Urheberrechten
an Werken Beträge in Millionenhöhe bezahlt oder so wie im
gegenständlichen Fall "nur fakturiert". Sollte dennoch ein Erwerber von
Rechten solches tun, ist es als unüblich anzusehen, dass keine
Kalkulationsunterlagen, Marktanalysen etc. vorliegen. Das Verlangen auf Vorlage
solcher Unterlagen wurde von LP in den beiden Betriebsprüfungen und im Zuge
von Ermittlungshandlungen bei Berufungen mit Hinweis auf § 1276 ABGB
stets als irrelevant abgetan. Festzuhalten ist weiters, dass der E-Verlag bis
zum Jahr 1992 die Rechte der Autoren um ATS Null erworben hat und im Fall
einiger Autoren, von welchen im E-Verlag Werke erschienen sind, nach wie vor die
Rechte um ATS Null erworben hat, so zB bei BS und FB. Auf die Frage,
weshalb die Rechte von BS und FB um ATS Null und von anderen um
Millionenbeträge erworben wurden, gab LP niederschriftlich vor dem
unabhängigen Finanzsenat am 22.4.2003 an, dass das Vereinbarungssache
sei.
Hat nun zum "Umweltmarketing"
durch Erwerb, Rückverkauf an den ursprünglichen Veräußerer
und nochmaligem Erwerb zu einer dreifachen Geltendmachung von Vorsteuern
geführt, so führte auch die Vorgangsweise durch Umbenennung von
Rechten, im Fall des Dw Umbenennung von "Thermalbäder-Katalog" in
"Heilbäder-Katalog", zur mehrfachen Geltendmachung von
Vorsteuerbeträgen bei LP. Aus dem Strafurteil geht hervor, dass auch diese
Vorgangsweise zwischen mehreren Ausstellern von Scheinrechnungen und LP der Fall
war, der Dw ist auch hier nur einer vielen.
Der Dw hat sich vor dem
Finanzamt für Fahndung und Strafsachen zum "Bäderkatalog" in
Widersprüche verwickelt. In seinem Rechtshilfeersuchen an die deutsche
Abgabenbehörde hat das Finanzamt in W eindringlich darauf hingewiesen,
jenes möge bei der Einvernahme des Dw darauf achten, dass der Dw keine
Möglichkeit zu Absprache mit dem Geschäftspartner LP in W habe, was
dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen auch gelungen ist. Der vom Dw
zuerst gemachten Zeugenaussage kommt daher Glaubwürdigkeit zu, während
die drei Berichtigungen offenbar nach Absprache mit LP erfolgt sind. Die
Rechnung über die Rechte am Werk "Thermal- und Mineralbäder Europas"
wurde am 15.8.1993 erstellt. Nach seiner ersten Aussage hat der Dw diesen
Bäderkatalog in etwa einem Jahr vor der Rechnungslegung, das wäre der
Mai 1992, erstellt, wobei LP bei Aufnahme der geschäftlichen
Beziehungen an ihn herangetreten sei, einen Bäderkatalog zu erstellen.
Dafür, also für die Erstellung, habe er eine Anzahlung erhalten.
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 70 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
örtliche ZuständigkeitÜbergang der EntscheidungspflichtScheingeschäftScheinunternehmerRechnungunberechtigter SteuerausweisVorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0036-W/03
- Stammnummer
- 6890
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF