Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0036-W/03
1. Zuständigkeit nach § 70 Abs. 3 BAO für einen Scheinunternehmer 2. Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen, hier: Werknutzungsrechte und Urheberrechte
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0036-W/03vom 25.11.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ebenfalls nach seiner ersten Aussage wisse der Dw heute, das war der 11.12.1998,
nicht mehr, ob er diesen Katalog beendet habe, weshalb er einen konkreten
Zeitaufwand und einen konkreten Umfang nicht mehr angeben könne. Ebenfalls
in seiner ersten Aussage führt der Dw aus, dass zur Fertigstellung des
Bäderkatalogs ein von LP bereitgestellter Computer benutzt worden sei, und
zwar teils von ihm, teils von LP.
Hierzu ist festzuhalten, dass
der Dw nach seiner eigenen Aussage nicht für die Überlassung der
Rechte am Bäderkatalog, sondern für dessen Erstellung die von ihm
genannte Anzahlung von zusammen DM 5.000,- erhalten hat. Die Forderung von
ATS 1.250.000,- würde demnach noch unberichtigt aushaften. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen zum Fehlen von
Kalkulationsunterlagen etc. und Branchenunüblichkeit hingewiesen. Bei
ernsthafter Vertragsabsicht wüsste der Dw, ob er diesen Katalog beendet hat
oder nicht. Wenn er nicht einmal das weiß, darf er sich nicht wundern,
dass "aufgrund widriger Umstände bis heute leider kein einziger Katalog
verkauft wurde", wie er in seiner zweiten Berichtigung vom 20.12.1998 zu seiner
Zeugenaussage vom 11.12.1998 vorgebracht hat. Auf die Widersprüche, dass er
den Bäderkatalog im Mai 1992 erstellt haben will, sich mit LP dafür
einen PC geteilt hat, obgleich er LP nach seiner ersten Berichtigung der
Zeugenaussage erst 1993 kennengelernt haben will, braucht nicht mehr eingegangen
zu werden.
Von wesentlicher Bedeutung ist
hingegen, dass der Dw anlässlich seiner Zeugeneinvernahme die Stornierung
der Rechnung aus dem Jahr 1993 und den damit verbundenen Sachverhalt entschieden
bestritten hat und sich davon distanziert hat. Es ist davon auszugehen, dass dem
Dw eine Steigerung von ATS 1.250.000,- auf ATS 3.900.000,-, als auf
mehr als das Dreifache des ursprünglich vereinbarten Betrages, in
Erinnerung geblieben wäre, auch wenn der Betrag von ATS 3.900.000,-
"nur als Verpflichtung" vereinbart und nur nochmals ATS 1.250.000,- infolge
Umbenennung des dem Recht zu Grunde liegenden Werk in Rechnung gestellt wurden.
Ausgerechnet diese Stornorechnung vom 3.7.1995 weist als Unterschrift des Dw
einen Schriftzug auf, der schwerwiegende Bedenken auslöst, dass die
Unterschrift in der Tat vom Dw stammen soll. Die Entscheidungsfindung im
gegenständlichen Verfahren stützt sich aber nicht auf die
unglaubwürdige Unterschritt. Der Dw hat eine Kopie der Rechnung vom
3.7.1995 seiner ersten Berichtigung vom 14.12.1998 beigelegt.
Nicht nachvollziehbar ist
weiters, dass der Dw in seiner Zeugenaussage ausgeführt hat, die Anzahlung
von insgesamt DM 5.000,- mit Verrechnungsschecks erhalten zu haben, in
seiner ersten Berichtigung vorgebracht hat, alle Zahlungen seien alle bar
abgewickelt worden, für die Richtigkeit der Barzahlung mit seiner zweiten
Berichtigung die diesbezüglichen Bestätigungen dem Finanzamt für
Fahndung und Strafsachen vorgelegt hat, um dann in seiner dritten Berichtigung
zu seiner ursprünglichen Zeugenaussage zurückzukehren, dass die
Anzahlung zum Bäderkatalog doch mit Verrechnungsscheck erfolgt sei. Der
Verrechnungsscheck lautete auf ATS 21.000,-, die dem Dw laut Kontoauszug
vom 14.12.1993 mit Wert 26.11.1993 gutgeschrieben wurden. Mit Schreiben vom
25.11.1993, ausgestellt in Wien, K-Straße 13, bestätigt der Dw
LP den Erhalt von brutto ATS 21.000,- mit heutigem Tag, also dem
25.11.1993. Diese Empfangsbestätigung weist darüber hinaus einen
handschriftlichen Saldierungsvermerk samt Unterschrift des Dw auf, deren
Echtheit aufgrund des Schriftbildes ebenfalls zu bezweifeln sind. Aufgrund des
stattgefundenen Geldflusses hätte es einer Empfangsbestätigung aber
gar nicht bedurft. In seiner zweiten Berichtigung führt der Dw aus, den
Betrag von ATS 21.000,- bar in Wien erhalten zu haben. Diese
Empfangsbestätigung erscheint nur dann verständlich, wenn LP - aus
welchen Gründen auch immer - nicht wollte, dass PB als Aussteller des
Verrechnungsschecks bekannt wird. In beiden bei LP stattgefundenen
Betriebsprüfungen wurde LP nach der Tätigkeit von PB gefragt und in
beiden Betriebsprüfungen hat LP die Tätigkeit von PB nicht
aufgeklärt.
Diese unterschiedlichen Angaben
hätte der Dw bei seiner Zeugeneinvernahme aber leicht vermeiden
können, indem er anlässlich dieser Amtshandlung in seinen
Geschäftsunterlagen nachgesehen hätte, denn die Zeugeneinvernahme
erfolgte in seiner Wohnung in B. Dass dann in der Folge vom Dw nach
gründlicher Durchsicht seiner Geschäftsunterlagen u. a. die
Stornorechnung mit dem Verpflichtungsbetrag von ATS 3,9 Mio., welche
dem Dw anlässlich seiner Zeugenaussage vollkommen unbekannt war, auftaucht,
deutet auf sodann mit LP erfolgte Absprachen hin. Weiters hat der Dw dem
Finanzamt für Fahndung und Strafsachen als aus seinen
Geschäftsunterlagen stammend die Rechnung vom 20.3.1997 in einer Version
vorgelegt, wie sie nur aus dem Rechenwerk von LP stammen kann. Wegen des auf der
Rechnung vom 20.3.1997 angebrachten Saldierungsvermerks vom selben Tag hat LP
diese aus seinen Geschäftsunterlagen stammende Rechnung dem Dw offenbar
zukommen lassen. Gegenstand dieser Rechnung sind die Werknutzungsrechte an dem
Werk "Umweltorientierte Corporated Identity" zu ATS 300.000,-, welche der
Dw anlässlich seiner Zeugenaussage als richtig bezeichnet hat. Der Dw hat
diesen Saldierungsvermerk in seiner dritten Berichtigung unzutreffend als
"Rechnung über 1.000,- öS" bezeichnet.
Wenn jemand aus einem Vertrag
ATS 1.250.000,- zu erwarten hat und nach der behaupteten Vereinbarung
vorbringt, dass die Bezahlung dieser Forderung an den Verkauf der Katalogs, also
des fertiggestellten Werkes, und an den Verkauf von Werbeplätzen gekoppelt
ist (zweite Berichtigung vom 20.12.1998), ist es unglaubwürdig für
eine ernsthafte Vertragsabsicht, dass der Dw fünfeinhalb Jahre nach
Ausstellung der Rechnung vom 15.8.1993, nämlich am 11.12.1998 zu Protokoll
gibt, nicht zu wissen, ob er den Katalog beendet hat. Damit gibt er nämlich
zu, dass er selbst mit einem Geldfluss in der vereinbarten Höhe gar nicht
rechnet, weil die vereinbarte Summe - so wie im Strafurteil festgestellt - eine
reine Utopiezahl ist.
Unter Berücksichtigung all
dieser Umstände kann die Bezahlung des Dw nur als sein Anteil an der von LP
erschlichenen Vorsteuer angesehen werden, denn für etwa eineinhalb Jahren
hat das Finanzamt in W den von LP eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen
Glauben geschenkt und die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge
ausbezahlt. Auch die aus der Rechnung vom 15.8.1993 ("Thermal- und
Mineralbäder Europas") geltend gemachte Vorsteuer wurde noch an LP
ausbezahlt. Bedenkt man, dass diese UVA im September 1993 eingereicht wurde, vom
Finanzamt zu verbuchen und die Auszahlung des Guthabens zu verfügen war,
dann noch die ebenfalls in B lebende PB den Verrechnungsscheck über
ATS 21.000,- ausstellen musste, wobei die bezogene Bank eine Filiale in W
ist, der erste Einlösungsversuch gescheitert ist und der Betrag dem Konto
des Dw mit Wert vom 26.11.1993 gutgeschrieben wurde, ist auch ein zeitlicher
Zusammenhang zwischen Eintreten des zu Unrecht herbeigeführten
Abgabenerfolges und Erhalt seines Anteils an der erschlichenen Vorsteuer
erkennbar.
Den vom Dw gelegten Rechnungen
und den von LP an ihn gelegten Rechnungen liegen Scheingeschäfte iSd
§ 23 BAO zu Grunde. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um
sog. absolute Scheingeschäfte, verdeckte Geschäfte liegen nicht vor.
Als verdecktes Geschäft wäre denkbar, dass die Rechte wie bei anderen
Autoren vom E-Verlag, LP, um ATS Null erworben wurden. Das oben
dargestellte Ermittlungsergebnis spricht jedoch gegen eine solche Annahme. Gegen
mit ATS Null zu bewertende Forderungen kann überdies keine Verrechnung
erfolgen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist in
freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die in den Rechnungen
behaupteten Verpflichtungen in Millionenhöhe ATS sind nicht ernsthaft
gewollt und nur dadurch erklärbar sind, dass in exzessiver Weise Vorsteuern
zu Unrecht geltend gemacht wurden. Eine darüber hinausgehende
Tätigkeit, die den Dw als Unternehmer iSd § 2 Abs. 1
UStG 1994 qualifizieren würde, liegt nicht vor. Da dem Dw keine
Unternehmereigenschaft zukommt, ist er weder berechtigt, Rechnungen mit
gesondertem Umsatzsteuerausweis zu legen noch einen Vorsteuerabzug geltend zu
machen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 70 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
örtliche ZuständigkeitÜbergang der EntscheidungspflichtScheingeschäftScheinunternehmerRechnungunberechtigter SteuerausweisVorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0036-W/03
- Stammnummer
- 6890
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF