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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0036-W/03

1. Zuständigkeit nach § 70 Abs. 3 BAO für einen Scheinunternehmer 2. Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen, hier: Werknutzungsrechte und Urheberrechte

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0036-W/03vom 25.11.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ebenfalls nach seiner ersten Aussage wisse der Dw heute, das war der 11.12.1998, nicht mehr, ob er diesen Katalog beendet habe, weshalb er einen konkreten Zeitaufwand und einen konkreten Umfang nicht mehr angeben könne. Ebenfalls in seiner ersten Aussage führt der Dw aus, dass zur Fertigstellung des Bäderkatalogs ein von LP bereitgestellter Computer benutzt worden sei, und zwar teils von ihm, teils von LP. Hierzu ist festzuhalten, dass der Dw nach seiner eigenen Aussage nicht für die Überlassung der Rechte am Bäderkatalog, sondern für dessen Erstellung die von ihm genannte Anzahlung von zusammen DM 5.000,- erhalten hat. Die Forderung von ATS 1.250.000,- würde demnach noch unberichtigt aushaften. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen zum Fehlen von Kalkulationsunterlagen etc. und Branchenunüblichkeit hingewiesen. Bei ernsthafter Vertragsabsicht wüsste der Dw, ob er diesen Katalog beendet hat oder nicht. Wenn er nicht einmal das weiß, darf er sich nicht wundern, dass "aufgrund widriger Umstände bis heute leider kein einziger Katalog verkauft wurde", wie er in seiner zweiten Berichtigung vom 20.12.1998 zu seiner Zeugenaussage vom 11.12.1998 vorgebracht hat. Auf die Widersprüche, dass er den Bäderkatalog im Mai 1992 erstellt haben will, sich mit LP dafür einen PC geteilt hat, obgleich er LP nach seiner ersten Berichtigung der Zeugenaussage erst 1993 kennengelernt haben will, braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Von wesentlicher Bedeutung ist hingegen, dass der Dw anlässlich seiner Zeugeneinvernahme die Stornierung der Rechnung aus dem Jahr 1993 und den damit verbundenen Sachverhalt entschieden bestritten hat und sich davon distanziert hat. Es ist davon auszugehen, dass dem Dw eine Steigerung von ATS 1.250.000,- auf ATS 3.900.000,-, als auf mehr als das Dreifache des ursprünglich vereinbarten Betrages, in Erinnerung geblieben wäre, auch wenn der Betrag von ATS 3.900.000,- "nur als Verpflichtung" vereinbart und nur nochmals ATS 1.250.000,- infolge Umbenennung des dem Recht zu Grunde liegenden Werk in Rechnung gestellt wurden. Ausgerechnet diese Stornorechnung vom 3.7.1995 weist als Unterschrift des Dw einen Schriftzug auf, der schwerwiegende Bedenken auslöst, dass die Unterschrift in der Tat vom Dw stammen soll. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Verfahren stützt sich aber nicht auf die unglaubwürdige Unterschritt. Der Dw hat eine Kopie der Rechnung vom 3.7.1995 seiner ersten Berichtigung vom 14.12.1998 beigelegt. Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass der Dw in seiner Zeugenaussage ausgeführt hat, die Anzahlung von insgesamt DM 5.000,- mit Verrechnungsschecks erhalten zu haben, in seiner ersten Berichtigung vorgebracht hat, alle Zahlungen seien alle bar abgewickelt worden, für die Richtigkeit der Barzahlung mit seiner zweiten Berichtigung die diesbezüglichen Bestätigungen dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen vorgelegt hat, um dann in seiner dritten Berichtigung zu seiner ursprünglichen Zeugenaussage zurückzukehren, dass die Anzahlung zum Bäderkatalog doch mit Verrechnungsscheck erfolgt sei. Der Verrechnungsscheck lautete auf ATS 21.000,-, die dem Dw laut Kontoauszug vom 14.12.1993 mit Wert 26.11.1993 gutgeschrieben wurden. Mit Schreiben vom 25.11.1993, ausgestellt in Wien, K-Straße 13, bestätigt der Dw LP den Erhalt von brutto ATS 21.000,- mit heutigem Tag, also dem 25.11.1993. Diese Empfangsbestätigung weist darüber hinaus einen handschriftlichen Saldierungsvermerk samt Unterschrift des Dw auf, deren Echtheit aufgrund des Schriftbildes ebenfalls zu bezweifeln sind. Aufgrund des stattgefundenen Geldflusses hätte es einer Empfangsbestätigung aber gar nicht bedurft. In seiner zweiten Berichtigung führt der Dw aus, den Betrag von ATS 21.000,- bar in Wien erhalten zu haben. Diese Empfangsbestätigung erscheint nur dann verständlich, wenn LP - aus welchen Gründen auch immer - nicht wollte, dass PB als Aussteller des Verrechnungsschecks bekannt wird. In beiden bei LP stattgefundenen Betriebsprüfungen wurde LP nach der Tätigkeit von PB gefragt und in beiden Betriebsprüfungen hat LP die Tätigkeit von PB nicht aufgeklärt. Diese unterschiedlichen Angaben hätte der Dw bei seiner Zeugeneinvernahme aber leicht vermeiden können, indem er anlässlich dieser Amtshandlung in seinen Geschäftsunterlagen nachgesehen hätte, denn die Zeugeneinvernahme erfolgte in seiner Wohnung in B. Dass dann in der Folge vom Dw nach gründlicher Durchsicht seiner Geschäftsunterlagen u. a. die Stornorechnung mit dem Verpflichtungsbetrag von ATS 3,9 Mio., welche dem Dw anlässlich seiner Zeugenaussage vollkommen unbekannt war, auftaucht, deutet auf sodann mit LP erfolgte Absprachen hin. Weiters hat der Dw dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen als aus seinen Geschäftsunterlagen stammend die Rechnung vom 20.3.1997 in einer Version vorgelegt, wie sie nur aus dem Rechenwerk von LP stammen kann. Wegen des auf der Rechnung vom 20.3.1997 angebrachten Saldierungsvermerks vom selben Tag hat LP diese aus seinen Geschäftsunterlagen stammende Rechnung dem Dw offenbar zukommen lassen. Gegenstand dieser Rechnung sind die Werknutzungsrechte an dem Werk "Umweltorientierte Corporated Identity" zu ATS 300.000,-, welche der Dw anlässlich seiner Zeugenaussage als richtig bezeichnet hat. Der Dw hat diesen Saldierungsvermerk in seiner dritten Berichtigung unzutreffend als "Rechnung über 1.000,- öS" bezeichnet. Wenn jemand aus einem Vertrag ATS 1.250.000,- zu erwarten hat und nach der behaupteten Vereinbarung vorbringt, dass die Bezahlung dieser Forderung an den Verkauf der Katalogs, also des fertiggestellten Werkes, und an den Verkauf von Werbeplätzen gekoppelt ist (zweite Berichtigung vom 20.12.1998), ist es unglaubwürdig für eine ernsthafte Vertragsabsicht, dass der Dw fünfeinhalb Jahre nach Ausstellung der Rechnung vom 15.8.1993, nämlich am 11.12.1998 zu Protokoll gibt, nicht zu wissen, ob er den Katalog beendet hat. Damit gibt er nämlich zu, dass er selbst mit einem Geldfluss in der vereinbarten Höhe gar nicht rechnet, weil die vereinbarte Summe - so wie im Strafurteil festgestellt - eine reine Utopiezahl ist. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann die Bezahlung des Dw nur als sein Anteil an der von LP erschlichenen Vorsteuer angesehen werden, denn für etwa eineinhalb Jahren hat das Finanzamt in W den von LP eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen Glauben geschenkt und die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge ausbezahlt. Auch die aus der Rechnung vom 15.8.1993 ("Thermal- und Mineralbäder Europas") geltend gemachte Vorsteuer wurde noch an LP ausbezahlt. Bedenkt man, dass diese UVA im September 1993 eingereicht wurde, vom Finanzamt zu verbuchen und die Auszahlung des Guthabens zu verfügen war, dann noch die ebenfalls in B lebende PB den Verrechnungsscheck über ATS 21.000,- ausstellen musste, wobei die bezogene Bank eine Filiale in W ist, der erste Einlösungsversuch gescheitert ist und der Betrag dem Konto des Dw mit Wert vom 26.11.1993 gutgeschrieben wurde, ist auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Eintreten des zu Unrecht herbeigeführten Abgabenerfolges und Erhalt seines Anteils an der erschlichenen Vorsteuer erkennbar. Den vom Dw gelegten Rechnungen und den von LP an ihn gelegten Rechnungen liegen Scheingeschäfte iSd § 23 BAO zu Grunde. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um sog. absolute Scheingeschäfte, verdeckte Geschäfte liegen nicht vor. Als verdecktes Geschäft wäre denkbar, dass die Rechte wie bei anderen Autoren vom E-Verlag, LP, um ATS Null erworben wurden. Das oben dargestellte Ermittlungsergebnis spricht jedoch gegen eine solche Annahme. Gegen mit ATS Null zu bewertende Forderungen kann überdies keine Verrechnung erfolgen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die in den Rechnungen behaupteten Verpflichtungen in Millionenhöhe ATS sind nicht ernsthaft gewollt und nur dadurch erklärbar sind, dass in exzessiver Weise Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht wurden. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit, die den Dw als Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 qualifizieren würde, liegt nicht vor. Da dem Dw keine Unternehmereigenschaft zukommt, ist er weder berechtigt, Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zu legen noch einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 25. November 2003  

Normen und Schlagworte

örtliche ZuständigkeitÜbergang der EntscheidungspflichtScheingeschäftScheinunternehmerRechnungunberechtigter SteuerausweisVorsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0036-W/03
Stammnummer
6890
Gültig
25.11.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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