Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0165-K/06
Nichtanerkennung von Aufwendungen iZm Aufwendungen doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines ledigen Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-K/06vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adr.1, vom 29. April 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt je vom 21. April 2006
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der ledig ist, arbeitet seit
1. Juli 2003 als Sachbearbeiter in der Geschäftsstelle des A. in
Klagenfurt. Berufsbedingt begründete der Bw. am 21. August 2003 einen
Zweitwohnsitz in Klagenfurt unter der Adresse Adr.1. Seine Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 reichte er
am 3. Jänner 2006 und jene für das Jahr 2005 am
13. Jänner 2006 beim Finanzamt Wien für den 21/22 Bezirk ein
und führte darin als Wohnanschrift die Adresse Adr.2, an. Mit Eingabe vom
9. Dezember 2004, laut Vorakt, ersuchte der Bw. das Finanzamt Wien
für den 21/22 Bezirk zukünftige behördliche
Schriftstücke an seine Wohnsitzadresse am Beschäftigungsort in
Klagenfurt zuzustellen.
Zufolge der Wahrnehmung der örtlichen
Unzuständigkeit für die Bearbeitung der beiden
Arbeitnehmerveranlagungserklärungen wurden diese von Amts wegen, mittels
Kurzmitteilung vom 2. März 2006, vom Finanzamt Wien 21/22 an das
Wohnsitzfinanzamt des Bw. in Klagenfurt (je Posteingang
7. März 2006) abgetreten.
In der Arbeitnehmerveranlagungserklärung (L 1)
für das Jahr 2004 machte der Bw. unter der Kennzahl 723 (Kosten
für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten) einen Betrag
von € 17.709,38 und für das Jahr 2005 ebenfalls unter der
KZ 723 einen Betrag von € 6.855,61 unter dem Titel Werbungskosten
iSd § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 geltend.
Das Finanzamt Klagenfurt erließ nach erfolgter
Aktenübernahme am 21. April 2006 die Einkommensteuerbescheide 2004 und
2005 und versagte darin dem Bw. die beantragten Werbungskosten zur Gänze.
Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung und Kosten der Familienheimfahrten verwies das Finanzamt
auf die Begründungsausführungen laut der Berufungsentscheidung
betreffend Einkommensteuer 2003 des Unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Wien, Senat 16, vom 5. April 2006.
Mit Schreiben vom 29. April 2006 erhob der Bw.
gegen die Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 sowie die
Freibetragsbescheide für 2006 und 2007 form- und fristgerecht Berufung.
Begründend brachte der Bw. darin im Wesentlichen vor, dass das Finanzamt
Klagenfurt zur Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht zuständig
gewesen sei, da er die entsprechenden Anträge an das Finanzamt für den
21. und 22. Bezirk in Wien gestellt und auch bei dieser Behörde eingebracht
habe und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach wie vor in Wien gelegen
sei. Gleichzeitig verwies er darauf, dass die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 5. April 2006
betreffend Einkommensteuer 2003 zwischenzeitig mittels einer Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof bekämpft werde und das diesbezügliche
Beschwerdevorbringen an den VwGH, laut beigelegter Kopie, als Begründung
für sein nunmehriges Berufungsbegehren anzusehen sei.
Dieser mit
25. April 2006 datierten Beschwerdeschrift ist ua. folgendes wörtlich
zu entnehmen:
"
... Wie die belangte Behörde richtigerweise feststellt, wurde ich mit 1.
Juli 2003 von meinem Dienstgeber, dem
B. der Klagenfurter
Geschäftsstelle zugeteilt. Dies hatte einerseits den Grund darin, dass eine
Kollegin in Klagenfurt einen Karenzurlaub plante gleichzeitig jedoch, in erster
Linie, dass der Leiter-Stellvertreter dieser Einheit kurz vor seiner
Ruhestandversetzung stand.
Konfrontiert
mit dieser Dienstortverlegung erinnerte ich mich einer "alten" Freundin unserer
Familie, Frau C., die schon immer in
Klagenfurt wohnte.
Nachdem
ich sie kontaktierte und sie angab, über genügend Platz in der
Adr.1 zu verfügen, war es für
uns klar, dass ich für den Anfang meiner beruflichen Tätigkeit in
Klagenfurt, meine "Zelte" dort aufschlagen werde, wobei es auch von Anfang an
klar war, dass ich einiges, wie Möbel und sonstige
Einrichtungsgegenstände und auch einige Renovierungsarbeiten einzubringen
haben werde. Ebenso stand für die bevorstehende Wohngemeinschaft fest, dass
ich einen Teil der anfallenden Betriebskosten zu übernehmen
habe.
Die
gleichzeitige Beibehaltung meines Wohnsitzes in Wien stand außer Zweifel,
da ja dort immer noch meine schwerstbehinderte Mutter, Frau
D. (VN.:
xx.), wohnt. Meine Mutter ist dreifache
Gelenksprothesenträgerin, somit schwerst geh-, aber auch schwerst
sehbehindert (Einäugigkeit und schwere Fehlsichtigkeit des anderen Auges)
und seit dem Tode meiner einzigen Schwester im Jahre 1999 schwerst depressiv.
Ihr wurden seitens des Polizeiamtsarztes und auch des Bundessozialamtes eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit, bzw. ein Grad der Behinderung von 100%
attestiert. Die bestehende schwere Gehbehinderung ist weiters durch die
Ausstellung eines Ausweises gem. § 26 b StVO, als auch durch den
Bezug von Pflegegeld der Stufe IV dokumentiert.
Aufgrund
der sich ab Juli 2003 abzeichnenden Mehraufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung war ich bestrebt, die laufenden Kosten bei
Aufrechterhaltung eines notwendigen Wiener Wohnsitzes so gering wie möglich
zu halten.
Durch
einen Glücksfall wurde die Wohnung in
Adr.2 frei, sodass ich die Gelegenheit
nützte die Nachbarwohnung meiner Mutter zu mieten. Dies verringerte die
Aufwendungen für den Wiener Wohnsitz, da diese Wohnung um etliches kleiner,
als die bisherige Wiener Wohnung ist, und hatte den Vorteil, dass ich mit meiner
pflegebedürftigen Mutter eine gemeinsame Wohneinheit bilden konnte. Dies
war umso wichtiger seit meine einzige Schwester im Jahre 1999 verstorben war,
und ich nun, neben Professionisten, die einzige Pflege- und Ansprechperson
für meine Mutter darstelle. Bis zu diesem Wohnungswechsel hatte meine
Mutter die meiste Zeit bei mir in meiner Wohnung in
Adr.3 zugebracht, da die Wohnung
groß genug war und ich diese behindertengerecht adaptierte, so dass sie
ebenso wie ihre eigene Wohnung ihren Bedürfnissen entsprochen
hatte.
Den
Beweis für die behauptete Lebensgemeinschaft zwischen mir und Fr. Roswitha
C., bzw. Gründung eines
gemeinsamen Familienwohnsitzes, ist die belangte Behörde bis dato schuldig
geblieben. Fr. C. und ich bestreiten
lediglich eine Wohngemeinschaft, und würde auch eine tatsächliche
Lebensgemeinschaft nichts an der Tatsache ändern, dass der Mittelpunkt
meiner Lebensinteressen immer noch in Wien liegt. Neben der Existenz meiner
Mutter, binden mich auch meine wenigen Verwandten, wie der Sohn meiner
Schwester, aber auch alle Freunde, oder aber auch z.B. die Tatsache, dass ich
alle meine Ärzte beibehalten habe, an Wien.
Der
Grund für die seitens der belangten Behörde als Beweis angeführte
Meldung von Fr. C. in der Wiener
Wohnung, liegt in einer möglicherweise zukünftig erforderlichen
Durchsetzung eines Mietvertragsanspruches. Dies haben Fr.
C. und ich für den Fall, dass mir
etwas zustößt und sie als Freundin der Familie, oder aber auch mein
Neffe in dieser Wohnung ein Wohnrecht begründen müssten, um sich um
meine Mutter kümmern zu können, so vereinbart.
Mit
der Behauptung, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen um
Einrichtungsgegenstände und Renovierungsmaterialien für die "neue"
Wiener Wohnung handelt, liegt die belangte Behörde zum Teil richtig, wobei
ich jedoch etliche Einrichtungsgegenstände und Renovierungsarbeiten auch
für die Wohnung in Klagenfurt angeschafft habe. Dass dies zum
Großteil in Wien erfolgt ist, erklärt sich dadurch, dass ich aufgrund
der Pflegebedürftigkeit meiner Mutter eben jegliche Freizeit und vor allem
jedes Wochenende von freitagabend bis montagabend in Wien verbringe. Deswegen
leiste ich meine Wochendienstzeit auf vier Arbeitstage, nämlich Di-Fr
verteilt, was ich mir vor Antritt meiner Tätigkeit in Klagenfurt, seitens
meines Dienstgebers habe zusichern lassen.
Wenn
auch einige der vorgelegten Rechnungen Aufwendungen für die "neue" Wiener
Wohnung betreffen, so sind meiner Meinung nach, auch diese als Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit in Klagenfurt, und somit als
für doppelte Haushaltsführung anzusehen, da ich ja die Wiener Wohnung
nur deshalb wechseln musste, weil mir sonst die laufenden Kosten "über den
Kopf gewachsen" wären und vor allem, um die Pflege und Betreuung meiner
Mutter nach wie vor sicher zu stellen.
Die
Aufwendungen die für die "neue" Wiener Wohnung getätigt werden
mussten, sind analog solchen Aufwendungen, die für den Wohnsitz am
Beschäftigungsort entstehen, zu betrachten, da ich für den Fall, dass
ich dort eine eigene Wohnung angeschafft hätte, ebensolche Ausgaben zu
tätigen gehabt hätte. Vielmehr fallen im gegenständlichen Falle
weit weniger Werbungskosten an, als wenn ich anstatt einmaliger Aufwendungen,
laufende Aufwendungen, wie Miete und Betriebskosten als Werbungskosten beantragt
hätte.
Wenn
die belangte Behörde ...
...
Dem Schluss der belangten Behörde, wonach die doppelte
Haushaltsführung in meinem Falle nicht beruflich veranlasst sei, sind die
Erkenntnisse des VwGH 2001/14/0121 vom 27.5.2003, als auch 88/13/0121 vom
9.10.1991 entgegenzuhalten, wo dieser nochmals ausführt, dass die
Beibehaltung des Wohnsitzes niemals durch die Erwerbstätigkeit selbst,
sondern immer durch die Umstände veranlasst ist, die außerhalb der
Erwerbstätigkeit liegen. ...
Das Finanzamt legte die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor. Im Vorlagebericht vom 18. Mai 2006 wies das Finanzamt ergänzend
darauf hin, dass der Bw. seinen Wohnsitz bereits im Jahr 2003, wie auch vom UFSW
in der Berufungsentscheidung zum Einkommensteuerbescheid 2003 ausgeführt
worden sei, nach Klagenfurt verlegt habe. Auf Grund dieser Tatsache sei beim Bw.
in den Kalenderjahren 2004 und 2005 eine beruflich bedingte doppelte
Haushaltsführung nicht vorgelegen.
Mit Schriftsätzen vom 14. November 2006 erhob der
Bw. durch seine Klagevertreterin beim Verwaltungsgerichtshof
Säumnisbeschwerde, weil die Berufungsbehörde die Pflicht zur
Entscheidung über die am 3. Mai 2006 erhobenen Berufungen verletzt
habe. Mit Verfügungen vom 11. Jänner 2007 (Posteingang UFSK am
25. Jänner 2007) erteilte der Verwaltungsgerichtshof dem
Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Klagenfurt gemäß
§ 36 Abs. 2 VwGG den Auftrag, die versäumten Bescheide
binnen drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Mit Bedenkenvorhalt vom 30. Jänner 2007 wurde der
Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat ua. ersucht zur Ab- bzw. Aufklärung
des Sachverhaltes geeignete Beweismittel vorzulegen.
Diesem Ersuchen ist der Bw. mit Eingabe vom
2. März 2007 wie folgt nachgekommen:
"Bezugnehmend
auf das, mit Schreiben unter oa. GZ vom 30. Januar 2007 übermittelte,
Parteiengehör, bzw. Vorhalteschreiben, und der mir i.R. einer
persönlichen Vorsprache bei Ihnen am heutigen Tage, eingeräumten Frist
bis einschließlich 2. März 2007 darf ich nochmals auf die meiner
Berufung beigelegten Kopie der Bescheidbeschwerde an den VwGH betreffend
ESt 2003, den Verwaltungsakt verweisen, bzw. wie folgt ergänzend
erläutern:
I.
Zur Frage der örtlichen
Zuständigkeit
(die für mich,
wenn ich in der Sache Recht bekomme, zweitrangig ist):
Meine
wöchentliche Dienstzeit von 40 Stunden ist seit Beginn meiner
Tätigkeit in der Geschäftsstelle Klagenfurt im Juli 2003 immer von Di
bis Fr jeweils 10 Stunden. Als Beweis lege ich repräsentativ einen
Dienstzeitnachweis für 2005 vor. Für 2004 kann ich diesen Beweis nicht
führen, da die Aufzeichnungen vor 2005 nicht im Computersystem vorgenommen
wurden und ich so auf diese, damals handschriftlich erfassten Dienstzeiten
keinen Zugriff mehr habe.
Die
geforderte monatliche Aufstellung, bezogen auf das jeweilige Streitjahr, wie
viele Tage ich mich tatsächlich (körperlich) in Klagenfurt bzw. in
Wien aufgehalten habe, kann ich nicht beibringen, da ich darüber keinerlei
Aufzeichnungen gemacht habe. Jedenfalls war und ist es immer noch so, dass ich
an Wochenenden nach Wien fahre, bzw. ich mich auch während meines Urlaubes,
Freizeitausgleich, Pflegefreistellung oder aber auch fallweise im Krankenstand
in Wien aufhalte, wobei ich dann eben am Fr abends noch nach Wien fahre und am
Di früh wieder zurück nach Klagenfurt.
II.
Strittige Werbungskosten:
1)
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung:
Bis
zum Dienstantritt im Juli 2003 in der Geschäftsstelle Klagenfurt hat meine
Mutter bei mir in meiner Wohnung in
Adr.3 gewohnt, wo sie auch von mir
betreut werden konnte.
Im
Rahmen der Überlegung meinen Dienstort nach Klagenfurt zu verlegen, kam uns
der Zufall zu Hilfe, indem die Wohnung in
Adr.2, bei der es sich um die
Nachbarwohnung meiner Mutter in Adr.4
handelt, die nicht nur gleich groß ist, sondern auch auf selber Ebene,
nämlich im Erdgeschoß liegt, gerade freigeworden war.
Dies
traf sich doppelt günstig, da einerseits meine Mutter nicht alleine in der
Wohnung M.Straße verbleiben
konnte, da diese im 2. Stock gelegen war, was mit ihrer Behinderung unvereinbar
gewesen wäre, andererseits, weil es für mich auch finanziell
erschwinglicher war, von der großen Wohnung in der
M.Straße, die im Rahmen einer
Generalsanierung auch noch um vieles teurer geworden wäre, in die kleinere,
und da nur Kat. C ausgestattet auch deshalb billigere, Wohnung
R.Gasse zu wechseln, sodass ich diese
Wohnung ab Mitte 2003 zum neuen Familienwohnsitz machte, wo ich die Betreuung
meiner Mutter durch mich, bzw. die dortigen Nachbarn, auch in Zukunft gesichert
sah.
Dies
bedeutet, dass ich entgegen der Annahme des Finanzamtes im Vorlagebericht vom
18. Mai 2006, meinen Familienwohnsitz bis dato nicht an den Ort der
Erwerbstätigkeit verlegt habe.
Zum
tatsächlichen Vorliegen von beruflich bedingten Umständen für
eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist zu sagen, dass die
berufliche Veränderung nach Klagenfurt dadurch bedingt war, dass man mir
hier ein berufliches Weiterkommen (Geschäftsstellenleiter, bzw.
Stellvertreter), das in Wien nicht gegeben war angeboten hat und ich diese
Chance unbedingt ergreifen wollte, umsomehr, als Planstellen in einer
ausgegliederten, "privatisierten" Einheit nur noch im Annex des Stellenplans
geführt werden, was eine berufliche Veränderung zu einer anderen
Bundesdienststelle (wie mich die leidvolle jahrelange Erfahrung gelehrt hat)
unmöglich macht. Dies ist allerdings nicht im Rahmen einer Versetzung
geschehen, da der Dienstgeber (mittlerweile GmbH) die an eine Versetzung
gebundene Verpflichtung von Zulagengewährung, vermeiden wollte, wogegen ich
mich, aufgrund der beruflichen Aussichten, auch nicht verwehrt habe. Aus diesem
Grunde gibt es auch keine schriftliche Vereinbarung über meinen Wechsel
nach Klagenfurt.
Betreffend
die Wohnsitzbegründung in Klagenfurt auf Basis einer "Wohngemeinschaft" ist
anzuführen, dass darüber lediglich mündlich zwischen Frau
C. und mir vereinbart wurde. Das Haus
in der V.Straße verfügt
über 6 große Zimmer (zwischen 20 und 40 m² groß), 2
Küchen, 3 Bäder (davon zwei mit WC), 2 weitere WCs und mehreren
kleineren Nebenräumlichkeiten. Dies ermöglicht erst die bestehende
Wohngemeinschaft, wobei ich 2 der großen Zimmer, eine Küche, ein Bad
und ein WC alleine zur Verfügung habe und einige kleinere
Nebenräumlichkeiten von beiden genutzt werden. Diese Räumlichkeiten
stehen mir auf Dauer zur Verfügung und wurde zwischen uns vereinbart, dass
ich mich an den Betriebskosten anteilsmäßig beteilige, d.h., wir
rechnen monatlich die laufenden Kosten ab und werden auch jährliche
Nachzahlungen von an Betriebskosten während des Jahres geleisteten Acontis,
anteilsmäßig getragen. Das Verhältnis der Aufteilung der
Betriebskosten richtet sich nach der mir alleinig zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten und beträgt schätzungsweise etwa 1/3 für
mich, 2/3 für Frau
C..
Die
unter Pkt. II., 2., 5. geforderten Nachweise lege ich ebenso, wie eine Kopie
meines Dienstvertrages zum damaligen
AG. (jetzt
X.), wo ich auch zum Beamten ernannt
wurde und insgesamt 11 Jahre in der Behindertenbetreuung tätig war,
bei. Im Jahre 2001 wurde ich dann ohne Bescheid, ungefragt, ex lege in das
"B." ausgegliedert.
Die
geforderte Kopie des Mietvertrages der Wohnung
R.Gasse, sowie eine Skizze der
Räumlichkeiten der V.Straße
(höchstwahrscheinlich nicht maßstabgetreu) findet sich auch in der
Anlage.
Zu
Pkt. II., 2., 7. gebe ich an, dass ich den dort erwähnten Versuch nicht
unternommen habe, da meine Mutter aufgrund ihrer körperlichen Behinderung
und auch ihres, schon immer aufgrund des Verlustes ihres ersten Sohnes
evidenten, und seit dem Tode meiner einzigen Schwester im November 1999, noch
mehr verschlechterten psychischen, depressiven Zustandes (sie will immer in der
Nähe des Grabes meiner Schwester und auch deren Sohnes, des einzigen
Enkelkindes, der auch in Wien wohnt, bleiben und weigert sich Wien zu verlassen)
einen Wechsel nach Klagenfurt nie zugestimmt hat. Vielmehr wirft sie mir vor,
dass ich, trotz ihres Zustandes, in Klagenfurt arbeite. Abgesehen davon, dass
ich meine Mutter nicht zum Umzug zwingen kann, möchte ich auch nicht das
Risiko einer Verschlechterung ihres psychischen und damit möglicherweise
einhergehenden körperlichen Zustandes, eingehen. Noch dazu weist der
Familienwohnsitz in der R.Gasse bereits
die benötigte behindertengerechte Adaptierung auf.
2.
Kosten für Familienheimfahrten:
Wie
viele Heimfahrten zum Familienwohnsitz in Wien ich in den Jahren 2004 und 2005
unternommen habe, kann ich heute mit Bestimmtheit nicht mehr sagen, jedenfalls
bin ich aufgrund der Pflegebedürftigkeit meiner am Familienwohnsitz
lebenden Mutter sicherlich mehrmals monatlich in Wien gewesen. Diese Heimfahrten
habe ich je nach Wetterlage (da ich bereits im Jahre 2003 einen schweren
Verkehrsunfall mit dem Auto auf der Pack hatte) mit dem Auto, oder aber auch mit
der Bahn durchgeführt, sodass unter Zugrundelegung des amtlichen
Km-Geld-Satzes, bzw. einer Bahnfahrt Klagenfurt-Wien-Klagenfurt 2. Klasse,
ein monatlicher Aufwand jedenfalls in Höhe des relevanten monatlichen
Höchstbetrages € 201,75 gegeben war und immer noch ist.
Hoffe,
dass ich die tatsächlichen Gegebenheiten ausreichend dargelegt habe, sodass
meinem Antrage stattgegeben werden kann.
Für
allfällige Rückfragen stehe ich gerne unter der Ihnen bekannten
Mobiltelefonnummer, bzw. persönlich zur Verfügung."
Dieser Eingabe fügte der
Bw. einen Konvolut an Unterlagen (mtl. Zeitprotokolle aus dem Kalenderjahr 2005,
Dienstvertrag vom 19.4.1988, Planstellendekret vom 29.6.2001, Mietvertrag vom
4.9.2003, Kopien von div. Ausgaben- und Zahlungsbelegen aus dem Kj. 2004 im
Gesamtbetrag von € 4.750,98 und für das Kj. 2005 im Gesamtbetrag
von € 4.434,61 sowie zwei Wohnungsskizzen) bei.
Der im Zuge des
Berufungsverfahrens mit dem Bw. von Seiten des Unabhängigen Finanzsenates
geführte Schriftwechsel wurde samt beigebrachten Unterlagen dem Finanzamt
zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom
7. März 2007 teilte das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat im
Wesentlichen mit, dass der Bw. in den Streitjahren 2004 und 2005 zwei Wohnsitze
(Wien und Klagenfurt) gehabt habe. Sein ständiger Dienstort sei in
Klagenfurt gelegen, wo er laut eigenen Angaben jeweils an vier Tagen pro Woche
tätig gewesen sei. Einen entsprechenden Nachweis über die
tägliche Dienstzeit in Klagenfurt konnte der Bw. lediglich für das
Jahr 2005 erbringen. Aus diesem Zeitprotokoll gehe hervor, dass der Bw. jeweils
von Dienstag bis Freitag in der Zeit von (regelmäßig) 7.00 Uhr bis
(unterschiedlich) 17.00/18.00/19.00 Dienst versehen habe. Dazu habe der Bw.
angegeben, jeweils freitagabends noch nach Wien und dienstagmorgens wieder
zurück nach Klagenfurt gefahren zu sein. Dass man nach einem
Zehnstunden-Arbeitstag noch die Fahrt von Klagenfurt nach Wien auf sich nehme,
erscheint schon unwahrscheinlich, dass man weiters bei einem Dienstbeginn in
Klagenfurt um 7.00 Uhr am selben Tag von Wien angereist sei, erscheint kaum
möglich. Nach Ansicht des Finanzamtes sei vielmehr davon auszugehen, dass
sich der Bw. jeweils zumindest von Montagabend bis Freitagabend in Klagenfurt
aufgehalten habe. Da der Bw. auch keine Aufstellung darüber, wie viele Tage
er sich in den Streitjahren tatsächlich (körperlich) in Klagenfurt
bzw. in Wien aufgehalten habe, vorlegen konnte, ist es dem Bw. nach Ansicht des
Finanzamtes nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass er sich 2004 und 2005
vorwiegend in Wien aufgehalten habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Zur Frage der
örtlichen Zuständigkeit:
Gemäß
§ 50
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden ihre
sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Langen bei den Abgabenbehörden Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht
zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr
des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den
Einschreiter an diese zu weisen.
Gemäß
§ 55 Abs.
1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen
und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige),
das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig.
Nach § 55 Abs. 2 BAO ist
das Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige
einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen
Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener
Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der
Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.
Für das Finanzamt
Wien 21/22 ergab sich aus den Veranlagungsakten des Bw. die Tatsache, dass
dieser in den Streitjahren 2004 und 2005 zwei Wohnsitze, nämlich in Wien
(seit 4.9.2003 als HWS: Adr.2) und in Klagenfurt (seit 21.8.2003 als NWS: Adr.1)
unterhielt. Außer Streit stand auch, dass der Bw. in den Streitjahren 2004
und 2005 seinen ausschließlichen Dienst- und Tätigkeitsort in
Klagenfurt inne hatte und dass sich seine Wochendienstzeit in Klagenfurt auf
vier Arbeitstage (je 10 Arbeitsstunden von Dienstag bis Freitag) verteilt
habe. Die örtlich zuständigkeitsbegründenden Verhältnisse
waren daher nach Ansicht des Finanzamtes Wien für den 21/22 Bezirk
nicht mehr gegeben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, Tz 2 zu
§ 55 BAO und die darin zitierte VwGH-Rechtsprechung).
In Entsprechung der im
Abgabenverfahren geltenden Offizialmaxime haben die Abgabenbehörden ihre
örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit von Amts wegen
wahrzunehmen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, Tz 3 zu § 50
BAO und die darin zitierte VwGH-Rechtsprechung). Die Abtretung der
Arbeitnehmerveranlagungsakten des Bw. für die Kalenderjahre 2004 und 2005
vom Finanzamt Wien für den 21. u. 22. Bezirk an das Wohnsitzfinanzamt
Klagenfurt erfolgte daher auch von Amts wegen. In diesem Zusammenhang bestimmt
§ 73 BAO, dass die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die
Erhebung von Abgaben, abgesehen von den Fällen des § 71 BAO, mit dem
Zeitpunkt endet, in dem ein anderes Finanzamt von dem seine Zuständigkeit
begründenden Voraussetzung Kenntnis erlangt. Die neu zuständige
Abgabenbehörde tritt im vollen Umfang an die Stelle der bisher
zuständig gewesenen Behörde und hat ab diesem Zeitpunkt alle gebotenen
Amtshandlungen vorzunehmen, auch wenn sich diese auf Sachverhalte beziehen, die
sich vor dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges ereignet haben.
Angesichts dieser sach- und rechtlichen Überlegungen wurden die in Rede
stehenden Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 vom Finanzamt Klagenfurt als
örtlich zuständiges Wohnsitzfinanzamt am 21. April 2006
erlassen.
Zur Ab- und Aufklärung des
Berufungseinwandes "Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde"
wurde der Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat mit Bedenkenvorhalt vom
30. Jänner 2007 aufgefordert geeignete Beweismittel und monatliche
Aufstellungen dafür vorzulegen, dass, bezogen auf das jeweilige Streitjahr,
seine körperliche Anwesenheit in Klagenfurt an tatsächlichen
Aufenthaltstagen geringer gewesen sei als in Wien. In der Vorhaltsbeantwortung
vom 2. März 2007 wurde vom Bw. dazu allgemein dargetan, dass er
an Wochenenden nach Wien gefahren sei, sich während seines Urlaubes,
Freizeitausgleiches, Pflegefreistellung oder auch fallweise im Krankenstand in
Wien aufgehalten habe. Zu den Wochenendfahrten gab der Bw. weiters bekannt, dass
er freitagabends nach Wien und dienstagmorgens wieder zurück nach
Klagenfurt gefahren sei. Mit dem besagten Bedenkenvorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates wurde der Bw. ua. auch ersucht konkrete Nachweise darüber zu
führen, wann und wie viele Familienheimfahrten er in den Kalenderjahren
2004 und 2005 tatsächlich vorgenommen habe. Die geforderten Nachweise
wurden vom Bw. nicht erbracht. Erläuternd wies der Bw. in diesem
Zusammenhang lediglich darauf hin, dass er auf Grund der
Pflegebedürftigkeit seiner am Familienwohnsitz lebenden Mutter sicherlich
mehrmals monatlich in Wien gewesen sei.
Zum Vorbringen des Bw.
bezüglich der "wöchentlichen Fahrten: Klagenfurt - Wien - Klagenfurt
je freitagsabends und dienstagsmorgens" führte das Finanzamt in der
Stellungnahme vom 7. März 2007 unter Verweis auf die vorgelegten
Zeitprotokolle des Bw. für das Jahr 2005 im Wesentlichen aus, dass der Bw.
jeweils von Dienstag bis Freitag in der Zeit von (regelmäßig) 7.00
Uhr bis (unterschiedlich) 17.00/18.00/19.00 Dienst versehen habe und folglich
den behaupteten Fahrten an diesen Arbeitstagen nicht Glauben zu schenken
wäre.
Aber auch die Durchsicht der
vom Bw. für das Kalenderjahr 2005 vorgelegten Rechnungen (Kassen- und
Zahlungsbelege) sowie der darauf angeführten Datumsangaben im Vergleich mit
den vorgelegten Zeitprotokollen zeigt auf, dass sich der Bw. sehr wohl auch an
Urlaubs-, Zeitausgleich- sowie Krankenstandstagen (zB am 8.11.2005) und
Samstagen (zB am 3.9.2005) in Klagenfurt aufgehalten hat. Darüber hinaus
vermochte der Bw. einen konkreten Einzelnachweis über tatsächlich
vorgenommenen Fahrten zwischen Klagenfurt und Wien für die Streitjahre 2004
und 2005 auch im Berufungsverfahren nicht zu erbringen.
Die sich zu diesem Streitpunkt
ergebende Sachlage dokumentiert aktenkundig, dass der Bw. im Berufungsverfahren
vor dem Unabhängigen Finanzsenat keine tauglichen Beweismittel dafür
vorzulegen vermochte, dass seine körperliche Anwesenheit am Wohnsitz in
Wien in den Streitjahren 2004 und 2005 in einem höheren Maße gegeben
war als in Klagenfurt. Mangels Vorlage von schlüssigen und
nachvollziehbaren Beweismitteln für tatsächlich verbrachte
Aufenthaltstage am Wohnsitz in Wien kommt der Unabhängige Finanzsenat in
freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass der Bw. seinen berufsbedingten
Wohnsitz in Klagenfurt in den Streitjahren 2004 und 2005 in einem höheren
Ausmaß als in Wien genutzt hat.
Aus den dargelegten
Gründen ergibt sich für den Unabhängigen Finanzsenat die
Feststellung, dass das Wohnsitzfinanzamt Klagenfurt für die Erlassung der
in Streit stehenden Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 örtlich und
sachlich zuständig gewesen ist, weshalb das Berufungsbegehren des Bw. im
vorliegenden Streitpunkt als unbegründet abzuweisen war.
II. Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für
den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2
lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Weiters dürfen nach §
20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag
übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm § 124b Z 96 EStG 1988 ist
diesbezüglich für die Kalenderjahre 2004 und 2005 von einem
Höchstbetrag von € 2.421,00 jährlich auszugehen.
Eine doppelte
Haushaltsführung liegt bei einem ledigen Steuerpflichtigen
grundsätzlich dann vor, wenn der ledige Arbeitnehmer außerhalb des
Ortes (zB Hauptwohnsitz), in dem er einen eigenen Hausstand (Wohnung, etc.)
unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort
(Zweitwohnsitz) wohnt und auch dort einen Haushalt führt.
Liegen die Voraussetzungen für die berufliche
Veranlassung einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung nicht
vor, so kann eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung beruflich
veranlasst sein. Die vorübergehende berufliche Veranlassung liegt darin
begründet, dass die Beschaffung eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort
üblicherweise eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt. Bei einem
alleinstehenden Arbeitnehmer wird die Verlegung seines Wohnsitzes zum neuen
Beschäftigungsort im Allgemeinen mit einem Zeitraum von sechs Monaten als
zumutbar angesehen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
Kommentar zu § 16 Tz. 102).
Als Werbungskosten im Rahmen
einer doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in
Betracht, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am
Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH vom 23.5.2000, 95/15/0096). Das sind
insbesondere: Aufwendungen für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung
(Hotelzimmer) des Steuerpflichtigen am Dienstort (Mietkosten und Betriebskosten)
einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die
Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort bei
gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte
Haushaltsführung) grundsätzlich dann beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Diese drei
entscheidungserheblichen Tatsachen waren daher ua. auch in der vorliegenden
Streitsache zu überprüfen und rechtlich zu würdigen.
Auch der Unabhängige
Finanzsenat teilt den Judikaturverweis (nachstehend in Fettdruck) des Bw.,
wonach der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt
ausgesprochen habe, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden
können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den
für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer
Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben. Solche Ursachen müssen
aus Umständen resultieren, die von erheblich objektivem Gewicht sind.
Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Dabei sind jeweils die Verhältnisse
des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH
vom 9.10.1991, 88/1370121; 17.2.1999,
95/14/0059; 27.1.2000, 96/15/0205; 22.2.2000, 96/14/0018; 25.2.2003, 99/14/0340;
27.5.2003, 2001/14/0121 und vom
16.3.2005, 2000/14/0154).
Bei Überprüfung der
Frage, ob im Einzelfall Unzumutbarkeitsgründe für die Verlegung eines
Wohnsitzes vorgelegen waren, stellt der Unabhängige Finanzsenat vorrangig
auf die Verhältnisse zur Zeit des Beginns der auswärtigen
Tätigkeit eines Steuerpflichtigen am neuen Beschäftigungsort
ab.
Diesbezüglich steht an Sachverhaltsfeststellungen laut
Aktenlage Folgendes fest:
Unstrittig
steht fest, dass der Bw. seit 1. Juli 2003 in der Geschäftsstelle des A. in
Klagenfurt beruflich tätig ist und dass es sich beim Beschäftigungs-
bzw. Tätigkeitsort des Bw. in Klagenfurt um keine zeitlich befristete
Arbeitsstelle handelt.
Evident
ist, dass der Bw. am 21.8.2003 in Klagenfurt unter der Adresse Adr.1, einen
ledigen Hausstand (Wohnsitz) in Form einer "Wohngemeinschaft" mit Frau C. neu
gegründet hat.
Fest
steht, dass der Bw. seinen ledigen Haushalt in Klagenfurt auf unbegrenzte Dauer
eingerichtet hat, wobei er im Haus V.Straße über zwei große
Zimmer, eine Küche, ein Bad, ein WC, alleine verfügt und andere
kleinere Nebenräumlichkeiten mit der Wohnungsgeberin Frau C. gemeinsam
nutzt.
Fest
steht, dass der Bw. am 4.9.2003 in Wien eine privat bedingte Wohnsitzverlegung
durch Auflösung des alten ledigen Haushaltes von Adr.3 nach Adr.2 (=
Nachbarwohnung der pflegebedürftigen Mutter des Bw.) durchführt hat.
Laut Mietvertrag vom 4.9.2003 hat die neue Mietwohnung ca. 40 m²
Nutzfläche, bestehend aus Vorraum, Abstellraum, WC, Loggia-Veranda und
Wohnküche mit Kochnische im Wohnraum.
Aktenkundig
ist, dass die pflegebedürftige Mutter des Bw. bis Juli 2003 beim Bw. in der
(alten) Mietwohnung Adr.3 gewohnt und diese mitbenützt hat. Außer
Streit steht, dass der Bw. seit September 2003 die Nachbarwohnung seiner
pflegebedürftigen Mutter angemietet hat, um dadurch die Betreuung seiner
Mutter sowohl persönlich als auch durch die dortigen Nachbarn auch für
die Zukunft abzusichern.
Fest
steht die Tatsache, dass die pflegebedürftige Mutter des Bw. in den
Streitjahren 2004 und 2005 nicht in einem gemeinsamen Haushalt
(Familienwohnsitz) mit dem Bw. wohnte.
Evident
ist auch, dass vom Bw. in den Streitjahren 2004 und 2005 ausschließlich
Mehraufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Gebrauchsgüter
unter dem Titel doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten beantragt
wurden.
Unter Betrachtung der
vorstehend angeführten Gesamtumstände steht zwischen den
Verfahrensparteien außer Streit, dass dem Bw. eine tägliche Hin- und
Rückfahrt vom Beschäftigungsort Klagenfurt zum ledigen Wohnsitz in
Wien im Streitzeitraum 2004 und 2005 jedenfalls nicht zumutbar war.
Im Vorlagebericht vom
18. Mai 2006 wurde vom Finanzamt die Nichtberücksichtigung der vom Bw.
beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung
im Wesentlichen damit begründet, dass bei diesem die Voraussetzungen
für das Zuerkennen der strittigen Aufwendungen in den Kalenderjahren 2004
und 2005 nicht bestanden haben, zumal der Bw. bereits im Jahr 2003 sein Wohnsitz
(ledigen Haushalt) an den Ort der Erwerbstätigkeit nach Klagenfurt verlegt
habe.
In freier Beweiswürdigung
kommt der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass diese im Vorlagebericht
geäußerte Schussfolgerung des Finanzamtes richtig ist. Wie aus den in
den Verwaltungsakten dazu einliegenden Unterlagen zweifelsfrei hervorgeht, hat
der Bw. im August 2003 an seinem neuen, zeitlich unbefristeten (dauernden)
beruflichen Tätigkeitsort in Klagenfurt unter der Adresse Adr.1, einen
ledigen Hausstand (Wohnsitz) in Form einer "Wohngemeinschaft" mit Frau C.
gegründet und er hat erst zeitlich danach, nämlich im September 2003
in Wien eine neue Wohnsitzbegründung in Form eines weiteren ledigen
Haushaltes unter der Adresse Adr.2, durchgeführt. Diese
Sachverhaltsumstände in Bezug auf die vom Bw. im Kalenderjahr 2003
gegründeten zwei "ledigen Haushalte" zeigen unmissverständlich auf,
dass nur die Wohnsitzneubegründung in Klagenfurt beruflich veranlasst war.
Die Wohnsitzneubegründung bzw. -verlegung des Bw. in Wien im September 2003
ist hingegen als "zweite bzw. nachfolgende Ledigenhausstandsgründung" des
Bw. zu werten, die ausschließlich privat veranlasst war und keinerlei
objektive Zusammenhänge mit der Berufstätigkeit des Bw. aufzuweisen
vermag.
Bei dieser eindeutigen Sachlage
kann von einer beruflichen Veranlassung der Beibehaltung eines Ledigenwohnsitzes
des Bw. außerhalb des Beschäftigungsortes Klagenfurt in den
Streitjahren 2004 und 2005 keine Rede sein.
Daraus abgeleitet ergibt sich
für den Unabhängigen Finanzsenat weiters die Feststellung, dass die
Kosten und Aufwendungen die sich aus der Neugründung des Wohnsitzes in
Wien, außerhalb der üblichen Entfernung vom ständigen
Beschäftigungsort für den Bw. ab September 2003 ergeben, entgegen der
geäußerten Meinung des Bw. laut Beschwerdeschrift an den VwGH,
Seite 6, 3. Absatz, nicht als steuerlich absetzbarer Doppel- bzw.
Mehraufwand anzusehen sind, zumal die Wohnsitzbegründung in Wien durch rein
persönliche, private Gründe bedingt war und daher gleichfalls wie der
Wohnaufwand in Klagenfurt zur privaten Lebensführung des Bw.
gehört.
Als Ursache für die
Unzumutbarkeit der Verlegung des ledigen Haushaltes von Wien nach Klagenfurt
wurde vom Bw. die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter (GdB 100%) und
Betreuung durch ihn persönlich eingewandt.
Dem Sachverhaltsvorbringen des
Bw., wonach seine Mutter D., welche Pflegegeldbezieherin der Stufe IV ist
und somit einen Pflegebedarf von mehr als 160 Stunden pro Monat aufweist,
wird vom Unabhängigen Finanzsenat uneingeschränkt Glauben geschenkt.
Dass die vom Bw. geschilderten Krankheitsbilder seiner Mutter für deren
Wohnsitzverlegung nach Klagenfurt hinderlich gewesen wären ist für den
Unabhängigen Finanzsenat nicht zweifelhaft, dies führt jedoch nicht zu
dem Ergebnis, dass beim Bw. Umstände vorgelegen waren, die für eine
Beibehaltung bzw. Neubegründung eines ledigen Haushaltes in Wien sprechen
würden.
In der Beschwerdeschrift an den
Verwaltungsgerichtshof vom 25. April 2006, Seite 5,
3. Absatz, führte der Bw. in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus,
dass bis zu seinem Wohnungswechsel in Wien seine pflegebedürftige Mutter
"die meiste Zeit" bei ihm in seiner (alten) Mietwohnung in Adr.3 zugebracht
habe. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung an den Unabhängigen Finanzsenat vom
2. März 2007 präzisierte der Bw. diese Angabe und teilte
dazu mit, dass seine Mutter bei ihm in seiner (alten) Wohnung in Adr.3 bis zu
seinem Dienstantritt in Klagenfurt im Juli 2003 gewohnt habe und von ihm
mitbetreut werden konnte.
Mit diesem
Sachverhaltsvorbringen zeigt der Bw. selbst auf, dass die Sachlage in Bezug auf
die Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter bereits im Jahre 2003,
zufolge seiner Tätigkeitsaufnahme in Klagenfurt, grundlegende
Änderungen erfahren hat. Bis Juli 2003 wurde demnach die
pflegebedürftige Mutter des Bw. von ihm in seiner (alten) Mietwohnung in
Wien, in seinem eigenen Ledigenhausstand im Rahmen einer "zeitweise gemeinsamen
Haushaltsführung" mitbetreut. Solange die pflegebedürftige Mutter des
Bw. bei ihm im Haushalt wohnte, lag insofern zweifelsfrei ein zeitlich
begrenzter Grund für die Unzumutbarkeit einer sofortigen Wohnsitzverlegung
beim Bw. im Kalenderjahr 2003 vor. Im Zeitraum danach, also ab August 2003,
wohnte die pflegebedürftige Mutter des Bw. jedoch wieder in ihrer eigenen
Mietwohnung in Adr.4, die über eine behindertengerechte Ausstattung
verfügte, wo sie einen eigenen Haushalt führte und ebendort von
Wohnungsnachbarn aber auch an Wochenendbesuchen bzw. sonstigen Besuchen des Bw.
betreut wurde. Daraus ergibt sich aber auch unzweifelhaft, dass der Bw. in Wien
unter der Adresse Adr.2 einen weiteren eigenständigen Ledigenhaushalt,
losgelöst vom Haushalt seiner Mutter, in den Streitjahren 2004 und 2005
führte. Wenn der Bw. auch darauf hinweist, dass er die Nachbarwohnung
seiner Mutter ua. aus Kostenersparnisgründen und zu derer zukünftigen
persönlichen Betreuung angemietet habe, so ändern diese beiden
Umstände nichts daran, dass er die Wohnung in Adr.2 eben aus rein privaten
Motiven bereits im September 2003 angemietet hat. Auch wenn der Bw. diese beiden
Nachbarwohnungen in Wien als "Familienwohnsitz" bezeichnet, so ist für ihn
daraus sachverhaltsmäßig nichts zu gewinnen. Aber auch die vom Bw. in
seiner Eingabe vom 2. März 2007, Seite 3, 3. Absatz,
dargelegten Gründe und Überlegungen, weshalb er seine
pflegebedürftige Mutter im Kalenderjahr 2003 nicht in seinen neuen
Ledigenhaushalt in Klagenfurt habe aufnehmen können vermögen nicht zu
überzeugen. Folglich liegt insoweit kein Sachverhalt vor, der über das
Kalenderjahr 2003 hinaus eine dauernde Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung des
Bw. begründet hätte.
Als weiteres Berufungsargument für die Beibehaltung
eines Ledigenhaushaltes in Wien wurde vom Bw. vorgebracht, dass sein
"Mittelpunkt der Lebensinteressen" weiterhin in Wien gelegen sei. Dem ist unter
Betrachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens entgegenzuhalten, dass
sich ein so genannter "Mittelpunkt der Lebensinteressen" nicht nur von
Umständen wie Wohnort der Eltern oder Verwandten, ehemaliger Freundeskreis,
Hausärzten etc., sondern auch von Kriterien wie Lage des ständigen
Arbeitsplatzes, Ausstattung und Art des Wohnsitzes, Wegstrecke zur
täglichen Arbeitsstätte (Büro), außerberuflicher Kontakt zu
(neuen) Arbeitskollegen, Aufenthaltsdauer, Familienstand usw. ergibt und
mitgeprägt wird.
Bei einem dauernden auswärtigen neuen
Beschäftigungsort eines allein stehenden Steuerpflichtigen verlagern sich
grundsätzlich nach einem gewissen Zeitablauf auch die so genannten Merkmale
eines "Mittelpunktes der Lebensinteressen". In Bezug auf Werbungskosten sind
davon in erster Linie jene Merkmale von Relevanz, die mit der Erhaltung von
Einnahmen im Zusammenhang stehen. Daher sind der Wohnsitz von Eltern oder
Verwandten, ein ehemaliger Freundeskreis etc. jedenfalls keine im gegebenen
Zusammenhang beachtenswerte Gründe (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0259).
Über Ersuchen wurde vom Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens eine Haus- bzw.
Wohnungsskizze des Wohnsitzes des Bw. in Klagenfurt V.Straße vorgelegt.
Aus dieser geht hervor, dass die Wohnung des Bw. aus einem großen Wohnraum
mit Küche, einem Schlafzimmer, einem Bad und einem WC und einiger kleiner
Nebenräumlichkeiten (gemeinsame Nutzung mit der Wohnungsgeberin) besteht.
Auch gab der Bw. bekannt, dass diese Räumlichkeiten ihm auf Dauer zur
Verfügung stehen würden. Einen fremdüblichen Mietvertrag für
die Wohnungsnutzung in Klagenfurt vermochte der Bw. für die Kalenderjahre
2004 und 2005 nicht vorzulegen. Des Weiteren wurde vom Bw. für die
Streitjahre auch kein konkreter Nachweis über das Tragen von konkreten
Betriebskosten für die Wohnung in Klagenfurt erbracht. Aus den
Verwaltungsakten ergibt sich allerdings die Feststellung, dass der Bw. in den
Kalenderjahren 2003 einen Betrag von ca. € 8.740,57 (ein nicht
bekannter Anteil davon für die neue Wohnung in Wien), 2004 einen Betrag von
€ 4.750,98 und 2005 einen Betrag von € 4.434,61
großteils für Aufwendungen für die Einrichtung und
Gebrauchsgüter dieser Wohnung in Klagenfurt verausgabt hat. Die gediegene
Ausstattung und Art der Wohnungsnutzung in Klagenfurt spricht neben den anderen
oben angeführten Kriterien, die einen Mittelpunkt der Lebensführung
eines ledigen Steuerpflichtigen mitprägen, nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates dafür, dass Klagenfurt in den Streitjahren
2004 und 2005 als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" des Bw. anzusehen
ist.
Bei dieser eindeutigen Sach- und Aktenlagen vertritt der
Unabhängigen Finanzsenat in freier Beweiswürdigung die Auffassung,
dass die vom Bw. im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente, die Verlegung
seines ledigen Wohnsitzes von Wien zum Beschäftigungsort nach Klagenfurt
sei in den Kalenderjahren 2004 und 2005 unzumutbar gewesen, nicht zutreffend
sind.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat das Finanzamt im
gegenständlichen Streitpunkt zu Recht die vom Bw. aus dem Titel doppelter
Haushaltsführung beantragten Aufwendungen (Kj. 2004:
€ 4.750,98, Kj. 2005: € 4.434,61) als Webungskosten
versagt.
III.
Kosten für Familienheimfahrten:
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur dann im
Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen.
Fahrten zum Besuch der Eltern, auch wenn diese wie im
vorliegenden Streitfall der Krankenbetreuung einer pflegebedürftigen Mutter
dienen mögen, sind ausschließlich der privaten Lebensführung des
Steuerpflichtigen zuzurechnen und fallen unter das Abzugsverbot des § 20
Abs. 1 EStG 1988 (vgl. VwGH 22.9.1987, 87/14/0066, 30.1.1991, 90/13/0030 sowie
Doralt, Band I, Stand 1.10.2002, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Tz 359 zu § 4 EStG 1988 aber auch Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz 3 zu § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988).
Wie im vorgenannten Streitpunkt erkannt wurde, lagen beim
ledigen Bw. entsprechend der Beweislage in den Streitjahren 2004 und 2005 die
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vor. Somit ergibt
sich, dass auch die vom Bw. geltend gemachten Kosten für Fahrten des Bw.
zwischen seinem Wohnsitz am Beschäftigungsort in Klagenfurt und seinem
ledigen Wohnsitz in Wien (Kj. 2004 und 2005 je € 2.421,00) nicht als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Den Berufungen war daher auch in diesem Punkte ein Erfolg
zu versagen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 5. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 55 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenledigen HausstandWohnsitzfinanzamtörtliche Zuständigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-K/06
- Stammnummer
- 27759
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF