Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0017-G/07
Hinterziehung von Normverbrauchsabgabe, deren Erhebung in den örtlichen Zuständigkeitsbereich verschiedener Finanzämter fällt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0017-G/07vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die (zwingende) Zusammenrechnungsvorschrift für strafbestimmende Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen im § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur für jene Finanzvergehen zur Anwendung, für deren Ahndung eine Finanzstrafbehörde sachlich und örtlich zuständig ist. Die Gerichtszuständigkeit setzt somit die (fiktive) örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde für alle verfahrensgegenständlichen Straftaten voraus.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten
durch Rath Stingl Dieter, Rechtsanwälte, 8020 Graz,
Friedhofgasse 20, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
11. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. August 2007, SN 001,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (= Bf.) war Angestellter der
VersicherungsAG in der Kfz-Zulassungsstelle in R. Mit dem Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24. Jänner 2007, xy,
wurde der Bf. wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302
Abs. 1 StGB und des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG, teilweise iVm § 11 FinStrG schuldig erkannt,
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht an der Verkürzung von
Normverbrauchsabgabe (NoVA)
für auf Kunden im Zuständigkeitsbereich des
Finanzamtes Graz-Umgebung angemeldete Kraftfahrzeuge im Zeitraum
12.8.2003-21.2.2005 in der Höhe von 102.230,39 € und
für auf den Haupttäter K,
Gebrauchtwarenhändler, angemeldete Kraftfahrzeuge im Zeitraum 1-12/2004 in
der Höhe von 19.775,64 € und 2/2005 in der Höhe von
5.759,64 €
dadurch beigetragen zu haben, dass er die Anmeldung der
Kraftfahrzeuge ohne NoVA-Entrichtung ermöglichte, indem er als für die
Anmeldung von Kraftfahrzeugen gemäß
§ 40a Abs. 4
und 5 KFG 1967 an der Zulassungsstelle R zuständiger Bediensteter
die (im Spruch einzeln angeführten) Kfz-Anmeldungen entgegen den dafür
vorgesehenen Vorschriften durchführte, ohne dass eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung oder der Beleg über die Abfuhr der NoVA
vorlag und er auch keine Belegablichtungen davon zu den Akten nahm
sowie entgegen der abgabenrechtlichen Verpflichtung die
NoVA 6/2004 in der Höhe von 4.660,71 € nicht abgeführt zu
haben.
Mit dem Bescheid vom
10. August 2007, SN 001 , leitete das Finanzamt Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 1 iVm § 11 FinStrG ein, weil der
Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich zu den Tathandlungen des K
beigetragen, indem er die in der beiliegenden Tabelle angeführten Fahrzeuge
angemeldet habe, ohne eine NOVA-Bestätigung einzusehen bzw. einzufordern
und damit im Bereich des Finanzamtes Graz-Stadt für den Zeitraum 10/2003
bis 11/2004 einen Tatbeitrag zur Verkürzung der Normverbrauchsabgabe in der
Höhe von 41.221,27 € geleistet.
In der Begründung des Bescheides wurde auf den
Sachverhalt im gerichtlichen Strafverfahren 13 Hv 1/07 verwiesen, in
dem sich der Bf. bereits umfassend geständig gezeigt habe. In diesem sei
jedoch nur über die im Bereich des Finanzamtes Graz-Umgebung verkürzte
Normverbrauchsabgabe abgesprochen worden. Da sich der Haupttäter K vor dem
Spruchsenat zu den weiteren Vorwürfen ebenso wie bereits vor Gericht
geständig gezeigt habe, sei davon auszugehen, dass der Bf. auch bei diesen
Verkürzungen an Normverbrauchsabgabe dieselbe Rolle wie bei den gerichtlich
geahndeten Verkürzungen gespielt habe.
In der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid wird
vorgebracht, die nunmehr angelasteten Tathandlungen, die offensichtlich im
örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt
durchgeführte Fahrzeuganmeldungen beträfen, lägen im Zeitraum
10/2003 bis 11/2004 und daher jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung im
Gerichtsverfahren am 24. Jänner 2007.
Für diese ergänzend angelasteten Finanzvergehen
sei daher Gerichtszuständigkeit gegeben und die Zusammenrechnung der
Schädigungsbeträge durchzuführen. Andernfalls würde es zu
einer "Doppelverurteilung" kommen, die dem im Strafrecht geltenden Grundsatz "ne
bis in idem" widerspreche.
Nach § 31 StGB sei mit einer Zusatzstrafe
vorzugehen, wenn weitere Tathandlungen angelastet würden, die nach der Zeit
ihrer Begehung bereits in einem früheren Verfahren abgeurteilt hätten
werden können. Da die nunmehr angelasteten Taten zweifelsfrei im bereits
durchgeführten Verfahren entschieden hätten werden können, sei
die Bestimmung des § 31 StGB zwingend auf den gegenständlichen
Sachverhalt anzuwenden. Es bestehe keine Ausnahmebestimmung für
Verurteilungen bzw. Tathandlungen die sich auf die Bestimmung des
Finanzstrafgesetzes gründeten.
Weiters sei auch die Bestimmung des § 28 StGB zu
berücksichtigen. Auch nach dieser Bestimmung bestehe eindeutig die
Zuständigkeit des Gerichtes sowohl bezogen auf die angelasteten
Finanzvergehen als auch auf das angelastete Delikt des Amtsmissbrauches nach
§ 302 StGB.
Die Durchführung eines weiteren gesonderten
Strafverfahrens beim Finanzamt Graz-Stadt sei daher unzulässig. Das Recht
des Staates auf Bestrafung sei durch das bereits durchgeführte gerichtliche
Strafverfahren konsumiert; eine allfällige Verurteilung wäre nur auf
Basis einer neuerlichen Anklageschrift möglich, wobei jedenfalls die
Gerichtszuständigkeit bestehen bleibe. Die angelasteten
Steuerverkürzungen seien zusammen zu rechnen, auch wenn die
Steuerfestsetzung selbst in den Bereich örtlich verschiedener
Finanzämter falle.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das Finanzstrafverfahren ist im 2. Abschnitt des
Finanzstrafgesetzes geregelt. Es sieht ein nebeneinander bestehendes, duales
Prozessrecht vor: einerseits die Bestimmungen für das Verfahren vor den
Finanzämtern als Finanzstrafbehörden erster Instanz in den
§§ 58 bis 194 FinStrG (verwaltungsbehördlich strafbare
Finanzvergehen), andererseits die Bestimmungen in den §§ 195 bis
246 FinStrG, die für das Verfahren vor dem Gericht die Vorschriften der
Strafprozessordnung ergänzen (gerichtlich strafbare Finanzvergehen).
Die Vorschrift des § 53 FinStrG behandelt die
Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen
Zuständigkeit, wobei sich diese nach der Schwere des Deliktes (der
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages) richtet:
Gemäß
§ 53 Abs.1 lit. b FinStrG idF BGBl. I/59 ist das Gericht zur
Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen
vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die
Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 75.000,00 Euro
übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus
mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen
75.000,00 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche
und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde
fielen.
Ist gemäß
§ 53 Abs. 3 FinStrG das Gericht nach Abs. 1 zur Ahndung von
Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen
zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese
Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben
Finanzstrafbehörde fielen.
Gemäß
§ 53 Abs. 6 FinStrG sind Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem
Gericht zukommt, von den Finanzstrafbehörden zu ahnden.
Nach der Generalklausel im § 53 Abs. 6
FinStrG sind somit Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, von
den Finanzstrafbehörden zu ahnden. Soweit daher im § 53 FinStrG
nicht ausdrücklich die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt wird, sind
die Finanzstrafbehörden für die Ahndung aller Finanzvergehen
zuständig.
Die (zwingende) Zusammenrechnungsvorschrift für
strafbestimmende Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen
im § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG kommt nach dem
Gesetzeswortlaut nur für jene Finanzvergehen zur Anwendung, für deren
Ahndung eine Finanzstrafbehörde sachlich
und örtlich zuständig ist. Die Gerichtszuständigkeit setzt
somit die (fiktive) örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben
Finanzstrafbehörde für alle verfahrensgegenständlichen Straftaten
voraus.
Im vorliegenden Fall hat der Bf. (als Beitragstäter)
dadurch, dass er als Bediensteter der Zulassungsstelle R Erstzulassungen von
Fahrzeugen in Österreich ohne die nach § 8 Abs. 1
Zulassungsstellenverordnung erforderliche NoVA-Bestätigung vorgenommen hat
(siehe Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom
24. Jänner 2007, xy ), Normverbrauchsabgabe verkürzt (bzw. zur
Verkürzung beigetragen), deren Erhebung einerseits in den örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Umgebung gefallen ist (siehe
Aufzählung der Tathandlungen im Spruch des Urteiles); andererseits besteht
der Verdacht, der Bf. habe durch sein Vorgehen zur Verkürzung von
Normverbrauchsabgabe beigetragen, deren Erhebung in den örtlichen
Zuständigkeitsbereich anderer Finanzämter fällt (siehe Anzeige an
die Staatsanwaltschaft Graz vom 29. Juni 2006, Punkt 4. bzw. Spruch
des angefochtenen Bescheides).
Zur strafrechtlichen Ahndung des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung der vom Finanzamt Graz-Umgebung zu erhebenden
Normverbrauchsabgabe wäre sachlich und örtlich das Finanzamt
Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz zuständig. Da der
aus den Tathandlungen resultierende strafbestimmende Wertbetrag insgesamt
106.891,10 € betragen und damit die für die gerichtliche
Zuständigkeit maßgebende Wertgrenze von 75.000,00 €
überschritten hat, bestand für die Ahndung dieses Vergehens
gemäß
§ 53 Abs. 1 lit. b FinStrG die
Zuständigkeit des Gerichtes.
Eine Zusammenrechnung mit der vom Finanzamt Graz-Stadt zu
erhebenden Normverbrauchsabgabe hatte dabei zu unterbleiben, weil zur Ahndung
dieses Finanzvergehens nicht das Finanzamt Graz-Umgebung, sondern das Finanzamt
Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz zuständig und das
Vergehen daher nicht in die örtliche und sachliche Zuständigkeit
derselben Finanzstrafbehörde gefallen ist, was die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 lit. b
FinstrG ausschließt.
Hinsichtlich der im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz begangenen
Normverbrauchsabgabenverkürzung wurde die für die gerichtliche
Zuständigkeit maßgebende Wertgrenze von 75.000,00 € nicht
erreicht (unbestrittener strafbestimmender Wertbetrag laut Einleitungsbescheid
41.221,27 €), weshalb hinsichtlich dieser Abgabenhinterziehung ein
verwaltungsbehördliches Strafverfahren durchzuführen ist.
Maßgeblich für die Zusammenrechnung ist
ausschließlich die gleiche gesetzliche sachliche und örtliche
Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde (Reger, Hacker, Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz, Band 2, § 53, Anm. 50). Auch nach der
Bestimmung des § 53 Abs. 3 FinStrG, der aus Zwecken der
Verfahrenskonzentration und -ökonomie eine Ausnahme vom Grundsatz
darstellt, wonach nur vorsätzlich begangene Finanzvergehen vom Gericht zu
ahnden sind, und gerichtliche Zuständigkeit auch bei Zusammentreffen von
vorsätzlich und fahrlässig begangenen Finanzvergehen desselben
Täters bestimmt, ist die gemeinsame Ahndung der Finanzvergehen durch das
Gericht nur dann vorzunehmen, wenn diesbezüglich dieselbe
Finanzstrafbehörde örtlich und sachlich zuständig ist.
Zur in der Beschwerde geäußerten
Befürchtung einer "Doppelverurteilung" besteht kein Anlass, weil im
durchgeführten Gerichtsverfahren die das Finanzamt Graz-Stadt betreffende
Abgabenhinterziehung nicht geahndet wurde. Da eine rechtskräftige
behördliche Entscheidung über die dem Bf. im angefochtenen Bescheid
zur Last gelegte Abgabenhinterziehung bis dato nicht erfolgt ist, besteht auch
kein Verbot der wiederholten Strafverfolgung ("ne bis in idem").
§ 31 Abs. 1 StGB bestimmt:
Wird jemand, der bereits
zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die
nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte
abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen.
.....
Auf Grund des im § 31 StGB festgelegten
Absorptionsprinzips wird eine Kumulierung von Strafen verhindert, wenn in Folge
zufälliger Umstände oder aus Gründen der
Zweckmäßigkeit über mehrere Straftaten in zeitlich getrennten
Urteilen trotz Sanktionierungsmöglichkeit in einem einzigen entschieden
wurde. Es ist daher ausgeschlossen, dass ein Angeklagter bei gesonderter
Verhandlung über mehrere, ihm zur Last gelegte strafbare Handlungen
härter bestraft wird als bei gleichzeitiger Aburteilung.
Grundvoraussetzung für die Verhängung einer
Zusatzstrafe nach § 31 StGB ist, dass die nun abzuurteilende Tat in
dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Im
Zeitpunkt des Urteiles erster Instanz muss also eine gemeinsame
Verhandlungsführung der Straftaten möglich gewesen sein.
Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall aber nicht
vor, weil die Hinterziehung der vom Finanzamt Graz-Stadt erhobenen
Normverbrauchsabgabe in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren
zu verfolgen ist und das Gericht nicht eine Tat ahnden kann, die in den
Zuständigkeitsbereich einer anderen (Verwaltungs-) Behörde fällt.
In einem solchen Fall wäre der Bf. in seinem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
verletzt.
Auch § 28 Abs. 1 StGB (Zusammentreffen
strafbarer Handlungen) ist nur auf das Zusammentreffen gerichtlich strafbarer
Handlungen, nicht aber auf das Zusammentreffen einer vom Gericht und einer von
der Verwaltungsstrafbehörde zu ahndenden strafbaren Handlung anzuwenden.
Für diesen Fall bestimmt ausdrücklich § 53 Abs. 7
FinStrG:
Hat sich jemand durch
dieselbe Tat einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem Gericht, und
eines Finanzvergehens, das der Finanzstrafbehörde zufällt, so hat das
Gericht die gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde das
Finanzvergehen gesondert zu ahnden; die Bestimmungen des Abs. 3 und des
§ 22 Abs. 2 werden hievon nicht berührt. Die vorangegangene
rechtskräftige Bestrafung ist bei der Bemessung der Geldstrafe und der
Freiheitsstrafe angemessen zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 7
FinStrG).
Dementsprechend wurde der Bf. des (ausschließlich dem
Gericht zur Aburteilung zugewiesenen) Verbrechens des Amtsmissbrauches nach
§ 302 Abs. 1 StGB sowohl hinsichtlich der KfZ-Anmeldungen im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Umgebung als auch hinsichtlich
der KfZ-Anmeldungen im Zuständigkeitsbereich der Finanzämter
Graz-Stadt, Deutschlandsberg/Leibnitz/Voitsberg und Oststeiermark (Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24. Jänner 2007,
13 Hv 1/07 h, II.B.1.a, b, c, d) für schuldig erkannt. Das
Vergehen der Abgabenhinterziehung wurde vom Gericht nur hinsichtlich der in den
örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Umgebung
fallenden Tathandlungen bestraft (II.A.1.a, b, 2.), weil nur hinsichtlich dieses
Finanzamtes der strafbestimmende Wertbetrag die Grenze von 75.000,00 €
überstiegen hat.
Die in der örtlichen Zuständigkeit der
Finanzämter Graz-Stadt, Deutschlandsberg/Leibnitz/Voitsberg und
Oststeiermark begangenen Finanzvergehen haben daher nach § 53
Abs. 7 FinStrG die Finanzstrafbehörden gesondert zu ahnden. Die vom
Bf. in der Beschwerde urgierte Gesamtbeurteilung des Täterverhaltens wird
durch die im letzten Satz der zitierten Bestimmung angeordnete angemessene
Berücksichtigung der vorangegangenen Bestrafung bei der von der
Finanzstrafbehörde vorzunehmenden Strafbemessung ermöglicht.
Inhaltlich geht die Rechtsmittelbehörde davon aus,
dass nach dem bisherigen Verfahrensstand die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt. Die angenommenen Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage
gedeckt und werden in der Beschwerde nicht bestritten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 8.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 28 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-G/07
- Stammnummer
- 32272
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF