Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0025-K/03
Wohnsitzwechsel, örtliche Zuständigkeit, Prüfung von Amts wegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0025-K/03vom 18.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörden haben in jeder Lage des Verfahrens, beispielsweise bei Feststellung des Wohnsitzwechsels, ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch STB, vom
7. Juli 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes XY vom 28. März
2000 betreffend Umsatzsteuer für den
Zeitraum 1995 bis 1998 und Einkommensteuer 1996 und 1997
entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde
aufgebehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 20.2.1995 dem Finanzamt Y überreichten
Fragebogen anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes gab der in
Belgien unbeschränkt steuerpflichtige Bw. bekannt unter der Adresse 9523
Landskron, Franz von Assisistrasse 2, einen Import und Export Autohandel zu
betreiben.
In den am 22.03.1999 beim Finanzamt Y eingelangten Umsatz-
und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 1997 war als Unternehmens-
und Wohnort die o.a. Adresse angegeben.
Am 9. Juli 1999 langte beim Finanzamt Y die
Verständigung des Magistrates Y über die Standortverlegung auf den
neuen Standort b mit Wirkung 07. Mai 1999 ein.
Am 26.Mai 1999 erließ die Bezirkshauptmannschaft F
einen Bescheid in der
Gewerbeangelegenheit des Bw.,
wohnhaft in b , mit welchem die
Standortverlegung des Gewerbebetriebes des Bw. nach b mit sofortiger Wirkung zu
Kenntnis genommen wurde. Dieser Bescheid wurde dem zu diesem Zeitpunkt für
diesen Bezirk zuständigen Finanzamt X übermittelt, bei welchem er am
28. Juni 1999 einlangte. Das Finanzamt X leitete den Bescheid an das Finanzamt Y
weiter, wo er am 02. Juli 1999 einging.
Am 23. August 1999 teilte die Einbringungsstelle, Referat
X, des Finanzamtes Y dem V-Referat Y mit, dass sich die Anschrift des Bw. von c,
auf b , geändert habe.
In den beim Finanzamt Y am 19. Oktober 1999 eingelangten
Umsatzsteuervoranmeldungen für Juli bis September 1999 war als
Unternehmensadresse b ausgewiesen.
Mit Prüfungsauftrag vom 10. 2. 2000, gerichtet an den
Bw. unter der Adresse b , wurde vom Finanzamt Y eine Außenprüfung
betreffend die Abgabenarten Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995
bis 1998 begonnen.
Auf Basis der im Zuge dieser Außenprüfung
getroffenen Feststellungen erließ das Finanzamt Y am 28. März 2000
die streitgegenständlichen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide.
In einer die Zuständigkeitsfrage betreffenden
Stellungnahme führte das Finanzamt Y u. a. aus, dass sich das Finanzamt X
infolge der Weiterleitung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen
an das Finanzamt Y offensichtlich als nicht zuständig erachtete, da
für die Beurteilung zusätzliche Informationen über Wohnsitze und
weiter Betriebsstätten erforderlich seien.
Das Finanzamt Y habe sich solange als zuständig
erachtet, als dies durch konkrete Nachweise über Wohnsitz- bzw.
Betriebsadressenverlegungen eindeutig festgestellt werden konnte. Da weder der
Bw. noch sein steuerlicher Vertreter dem Finanzamt Y noch dem Finanzamt X eine
entsprechende Mitteilung der Adressenänderung hätten zukommen lassen,
sei das Finanzamt Y im Zeitpunkt der Betriebsprüfung zuständig
gewesen, wobei Gefahr im Verzug bestanden habe.
Eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ergab, dass der
Bw. vom 07. Mai 1999 bis 10. Juni 2003 in b als wohnhaft gemeldet war.
Mit Schreiben vom 03. Juli 2006 zog der Bw. den Antrag auf
Entscheidung durch den Berufungssenat sowie Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 50 Abs. 1, 1. Satz BAO
(Bundesabgabenordnung), haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und
örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen
Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie
diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die
zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu
weisen.
Entsprechend § 55 Abs. 1 BAO ist für
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben (unbeschränkt Steuerpflichtige) das Wohnsitzfinanzamt örtlich
zuständig.
Wohnsitzfinanzamt ist laut § 55 Abs. 2 BAO
jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei
mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als
Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend
aufhält.
Laut § 61 Abs. 1 ist für die Erhebung
der Umsatzsteuer jenes Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich
aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Gemäß
§ 73 BAO endet die
Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben,
abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein
anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden
Voraussetzungen Kenntnis erlangt.
Unstrittig ist, dass sich bei Eröffnung des
Unternehmens des Bw. sowohl Wohnsitz als Unternehmensleitung im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Finanzamt Y befunden haben, womit die
Zuständigkeit des genannten Finanzamtes gegeben war.
In Entsprechung der im Abgabenverfahren geltenden
Offizialmaxime haben die Abgabenbehörden ihre örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Dies schließt
die Verpflichtung der Behörde ein, anlassbezogen aus eigenem die
Voraussetzungen ihrer Zuständigkeit und ebenso ihre Unzuständigkeit zu
klären (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 50,
S 573).
Hat im zweistufigen Verfahren die Abgabenbehörde
erster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die sachliche oder
örtliche Zuständigkeit entschieden, so ist ihr Bescheid rechtswidrig.
Die (gleichgültig aus welchem Grund) im Rechtsmittelverfahren angerufene
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat diesen Mangel aufzugreifen. Nimmt die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Unzuständigkeit der Behörde
erster Rechtsstufe nicht wahr, ist der Berufungsbescheid rechtswidrig,
gleichgültig ob der erstinstanzliche Bescheid von einer sachlich oder
örtlich unzuständigen Stelle ergangen ist, und demnach der Aufhebung
durch den Verwaltungsgerichtshof verfallen (vgl. Stoll, BAO Kommentar,
§ 50, S 588, und die darin angeführte Judikatur des
VwGH).
Aufgrund der Aktenlage war spätestens im August 1999
dem Finanzamt Y durch eigene Wahrnehmung, insbesondere durch die
Erhebungsergebnisse der Einbringungsstelle, wonach die Verlegung des Wohnsitzes
nach b erfolgt war, sowie Mitteilungen des Magistrates Y bzw. der
Bezirkshauptmannschaft F die Wohnsitz- und Gewerbe- bzw.
Unternehmensstandortverlegung zur Überprüfung seiner eigenen
Zuständigkeit bekannt und hätte es eine Aktenabtretung an das neu
zuständig gewordene Finanzamt X vornehmen müssen. Damit ist aber auch
den Ausführungen in der Stellungnahme, wonach sich das Finanzamt Y solange
als zuständig erachtete, als dies durch konkrete Nachweise über
Wohnsitz- bzw. Betriebsadressenverlegungen eindeutig festgestellt werden konnte,
entgegengetreten. Hatte doch auch der steuerliche Vertreter in den
angeführten Umsatzsteuervoranmeldungen für Juli bis September 1999 auf
die neue Adresse Bezug genommen. Für die vorzunehmende Prüfung der
Zuständigkeit reicht aus, dass der Abgabepflichtige der Behörde die
Verlegung des Wohnsitzes bzw. der Unternehmensleitung mitgeteilt hat, in welcher
Art und Weise, ob in einem eigenen Anbringen oder durch Bekanntgabe in einer
Abgabenerklärung, ist nicht streitentscheidend.
Im Weiteren ist den Ausführungen des Finanzamtes Y zu
§ 73 Bundesabgabenordnung betreffend den Übergang der
örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich insofern zuzustimmen, als
die Zuständigkeitsübergangsregelung des § 73 vorsieht, dass
die Zuständigkeit einer Behörde nicht schon endet, wenn die sich die
die örtliche Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen objekt
geändert haben.
Dazu wird in Stoll, BAO Kommentar, zu § 73 (vgl.
S 738) unter Verweis auf die Ausführungen zu § 50 BAO
ausgeführt, dass die örtliche Zuständigkeit sowie die sachliche
Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen sind.
Die Abgabenbehörden haben von Amts wegen an Hand der Aktenlage, vor allem
aufgrund der Angaben in Steuererklärungen und ähnlichen Informationen
zu prüfen, ob sie gemessen an den Bestimmungen der BAO unter Beachtung der
Grundsätze des § 73 noch zuständig sind, bzw. ob ungeachtet
früherer Zuständigkeiten anderer Behörden ihre eigene
Zuständigkeit begründet wurde.
Es ist unerheblich, auf welche Weise ein anderes Finanzamt
von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis
erlangt. Meist erfolgt dies durch Mitteilung der bisher zuständigen
Behörde unter Übersendung der Akten, da gemessen an den zwingenden
Zuständigkeitsvorschriften von einer Verpflichtung der bisher
zuständigen Behörde auszugehen ist, derartige Mitteilungen an das
zuständig gewordene Amt zu machen.
Es kann aber auch sein, dass das neu zuständig
gewordene Amt diese Kenntnis aus eigenen Wahrnehmungen gewinnt, beispielsweise
durch Haushaltslisten, Erklärungen, Anmeldungen Anzeigen, Mitteilungen
anderer Behörden, etc. (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 73,
S 738 ff).
Das Finanzamt Klagenfurt konnte dem Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft F die Begründung eines Wohnsitzes sowie die
Verlegung des Gewerbestandortes entnehmen.
Allein aus dem Umstand der Weiterleitung des beim Finanzamt
X eingelangten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F an das Finanzamt Y kann
nicht der Schluss gezogen werden, dass sich das Finanzamt X als nicht
zuständig erachtete, sodass folglich auch kein Ende der Zuständigkeit
eingetreten wäre. Abgesehen davon, dass es nicht im Ermessen einer
Behörde liegt, ob sie sich für zuständig erachtet oder nicht,
kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Weiterleitung als Aufforderung
zur Überprüfung der Zuständigkeit bzw. um Aktenübersendung
zu sehen ist, dies umso mehr, als es in der Regel üblich ist, dass die
bisher zuständige gewesene Behörde einer anderen - neu
zuständigen Behörde- unter Übersendung der Akten - Mitteilung
macht.
Der Sinn der Bestimmung des § 73, zweiter Satz,
wonach vom Übergang der Zuständigkeit der Abgabepflichtige in Kenntnis
zu setzen ist, liegt darin, dass die bisher zuständig gewesene Behörde
bis zu einer solchen Verständigung einbringungszuständig
bleibt.
Dafür, dass die Außenprüfung infolge Gefahr
im Verzug vorgenommen wurde, findet sich weder in den Veranlagungsakten noch im
Arbeitsbogen ein Hinweis.
Ein unter Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften
zustande gekommener Bescheid kann auch nicht zuständigkeitsrechtlich
saniert werden, wenn die Zuständigkeitsvoraussetzungen nach Erlassung des
Bescheides beispielsweise durch später erfolgte (Rück)verlegung des
Wohnsitzes erfüllt würden.
Da aus den dargelegten Gründen das Finanzamt Villach
im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide örtlich
unzuständig war, ist spruchgemäß zu entscheiden und sind die
angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Klagenfurt,
am 18. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0025-K/03
- Stammnummer
- 23329
- Gültig
- 18.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF