Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3642-W/08
Örtliche Zuständigkeit bei beschränkter Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3642-W/08vom 16.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred
Peschl und die weiteren Mitglieder Hofrätin Aloisia Bergauer, Erich Kottner
und Anton Prager über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Staribacher
und Dr. Obermayer Wirtschaftstreuhand GmbH, 1030 Wien, Kolonitzgasse 7/16, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch Hofrätin Mag.
Anneliese Kolienz, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Juli bis
September 2006 nach der am 12. Februar 2009 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. mit Wohnsitz in der Schweiz brachte am 11.
September 2006 den Fragebogen bei beschränkter Steuerpflicht beim Finanzamt
für den 1. und 23. Bezirk in Wien ein und teilte mit, dass sie keinen
Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und eine
Eigentumswohnung in 8020 Graz, F-Gasse ab dem 1. Juni 2006 für Wohnzwecke
vermiete. Diese Eigentumswohnung sei mit Kaufvertrag vom 2. Mai 2006 von der
Y-GmbH erworben worden. Am 10. November 2006 reichte die Bw. die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Juli, August und
September 2006 elektronisch beim Finanzamt Wien 1/23 ein und erklärte darin
Umsätze in Höhe von insgesamt € 669,38 und machte Vorsteuern in
Höhe von insgesamt € 21.582,10 geltend.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 über die Festsetzung
von Umsatzsteuer für Juli bis September 2006 setzte das Finanzamt Wien 1/23
die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum mit € 74,94 fest und verwies
in der Begründung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht vom 12. Juni 2007 zu entnehmen seien.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2007
erhob die Bw. Berufung gegen diesen Bescheid und beantragte die
erklärungsgemäße Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr
2006.
Am 18. November 2008 wurde die
Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 56
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist für die Erhebung der
Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) haben
(beschränkt Steuerpflichtige) das Finanzamt örtlich zuständig, in
dessen Bereich sich Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies
für mehrere Finanzämter zu, so ist das Finanzamt zuständig, in
dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der
Abgabepflichtige im Inland kein Vermögen, so ist das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Bereich die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
im Inland überwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
Für die Erhebung der Umsatzsteuer ist gemäß
§ 61 BAO das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der
Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§
188) obliegt.
Gemäß
§ 50 Abs. 1, 1. Satz BAO haben die
Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie
nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf
Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den
Einschreiter an diese zu weisen.
Die Bw. hat im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Sie besitzt eine
Eigentumswohnung in 8020 Graz, welche sie für Wohnzwecke vermietet.
Entsprechend der dargestellten Rechtslage ist für die Erhebung der Abgaben
vom Einkommen und für die Erhebung der Umsatzsteuer der Bw. das Finanzamt
örtlich zuständig, in dessen Bereich sich ihr Vermögen befindet.
Zuständig ist somit das Finanzamt Graz-Stadt.
Daraus folgt, dass der
angefochtene Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum
Juli bis September 2006 vom 19. Juni 2006 von dem nicht zuständigen
Finanzamt Wien 1/23 erlassen wurde. Dieser Bescheid ist daher rechtswidrig und
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
16. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 56 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 61 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3642-W/08
- Stammnummer
- 39316
- Gültig
- 16.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF