Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0032-I/03
sachliche Zuständigkeit zur Erlassung eines Einleitungsbescheides
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-I/03vom 30.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Finanzstrafbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Für die Zuständigkeit ist jener Zeitpunkt maßgebend, in dem der Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassen wird. War die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Erlassung des Bescheides nicht zuständig, muss dieser im Rechtsmittelverfahren wegen Unzuständigkeit aufgehoben werden, auch wenn dieser Umstand im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch die K. D. Nairz
Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Oktober 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 1. Oktober 2003 über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Aus Anlass der Beschwerde wird der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 hat das Finanzamt
Kufstein als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein hinsichtlich der Monate 1/00, 12/00,
1-2/01, 8-9/01, 11/91, 12/01, 1/01 (gemeint offensichtlich: 1/02), 4/02, 5/02,
6/02, 8/02, 9/02, 11/02, 12/02 und 2-5/03 fortgesetzt vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer in einer
Gesamthöhe von € 83.138,78 (entspricht S 1,144.014,55)
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Oktober 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Da im
Finanzstrafverfahren die Umkehr der Beweislast gelte, sei in der
Einleitungsverfügung darzustellen, warum nach Auffassung der Behörde
Vorsatz vorliegen solle. Weiters sei nicht angegeben worden, warum sich objektiv
aus den USO-Prüfungen ein Tatverdacht ergeben solle. Es gäbe
Differenzen zwischen der Einleitungsverfügung und der Betriebsgründung
in zeitlicher Hinsicht. Die erstatteten Selbstanzeigen würden
Zeiträume betreffen, die in der Einleitungsverfügung angegeben seien.
Diese könnten nicht Gegenstand eines Strafverfahrens sein. Materiell sei
sohin die Einleitung eines Strafverfahrens wegen eines vorsätzlich
begangenen Strafverfahrens nicht rechtens. Die Beschwerde mündet in den
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat die ihr zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt diese Prüfung,
dass für die Durchführung des Strafverfahrens das Gericht
zuständig ist, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen
ungesäumt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und eine weitere Tätigkeit
nur so weit zu entfalten, als dies § 197 FinStrG vorsieht. Fällt
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren
einzuleiten (vgl. § 82 Abs. 1 bis 3 FinStrG).
Gemäß
§ 53
Abs. 1 lit. b FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen
zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der
Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender
Wertbetrag), € 75.000,00 übersteigt oder wenn die Summe der
strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden
vorsätzlich begangenen Finanzvergehen € 75.000,00 übersteigt
und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit
derselben Finanzstrafbehörde fielen. Finanzvergehen, deren Ahndung nicht
dem Gericht zukommt, sind gemäß
§ 53 Abs. 6 FinStrG
von den Finanzstrafbehörden zu ahnden. Finanzordnungswidrigkeiten hat das
Gericht niemals zu ahnden (§ 53 Abs. 5 FinStrG)
Im vorliegenden Fall hat das
Finanzamt Kufstein gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen des (keine
Finanzordnungswidrigkeit darstellenden) Vorsatzdelikts nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet; als strafbestimmenden Wertbetrag
hat es dabei einen Betrag in Höhe von € 83.138,78 zugrunde
gelegt. Da dieser Betrag die Wertgrenze des § 53 Abs. 1
lit. b FinStrG (€ 75.000,00) überschreitet, fällt die
Ahndung dieses Finanzvergehen in die Zuständigkeit des
Gerichtes.
Das Finanzamt Kufstein als
Finanzstrafbehörde erster Instanz war somit als Verwaltungsbehörde zur
Erlassung des angefochtenen Bescheides sachlich nicht zuständig. Ein von
einer unzulässigen Behörde erlassener Bescheid ist
rechtswidrig.
Daran kann auch der Umstand
nichts ändern, dass sich im Strafakt des Bf. eine "Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages" vom 19. November 2003 befindet, in welcher
hinsichtlich des dem Bf. vorgeworfenen Finanzvergehens nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ein strafbestimmender Wertbetrag von nunmehr
€ 72.917,09 angeführt ist, und dies auch in einem Aktenvermerk
vom 25. November 2003 festgehalten wurde. Gemäß
§ 64
Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre sachliche und
örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen,
daher auch die Berufungsbehörde in Ansehung der Unterinstanz. Für die
Zuständigkeit ist jener Zeitpunkt maßgebend, in dem der Bescheid der
Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassen wird (VfGH 13.10.1964,
Slg. 4819; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036). War die Finanzstrafbehörde
erster Instanz zur Erlassung des Bescheides nicht zuständig, muss dieser im
Rechtsmittelverfahren wegen Unzuständigkeit aufgehoben werden, auch wenn
dieser Umstand im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde. Da das Finanzamt
Kufstein als Finanzstrafbehörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Erlassung
des gegenständlichen Einleitungsbescheides für dessen Erlassung
jedenfalls nicht zuständig war, war dieser im Rechtsmittelverfahren
aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
30. Jänner 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 64 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-I/03
- Stammnummer
- 8024
- Gültig
- 30.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF