Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1485-W/02
Übergang der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1485-W/02vom 27.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufgrund der Aufhebung des § 5 AVOG und der Änderung des § 8 AVOG mit dem BGBl I 1999/29 ist die Zuständigkeit für die Veranlagung von GmbH´s die nicht mindestens zwei der in § 221 Abs. 2 HGB angeführten Größenmerkmale überschreiten (kleine GmbH´s) ab 1. Jänner 2000 auf die Wiener Finanzämter ("Lagefinanzämter") mit allgemeinen Aufgabenkreis übergegangen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch M. S. Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H., gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 23 betreffend Wiederaufnahme der Umsatz- und
Körperschaftsteuerverfahren 1994, 1995,1996 und 1997,
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994, 1995, 1996 und 1997,
Umsatzsteuer für die Jahre 1994, 1995, 1996 und 1997, Kammerumlage für
die Jahre 1994, 1995, 1996 und 1997 sowie gegen den Bescheid über die
Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen 1994 bis 1997 und den Bescheid über
die Festsetzung von Säumniszuschlägen bei der Umsatzsteuer 1995, 1996
und 1997 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung die mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Jänner 1990
gegründet und am 23. Februar 1990 im Firmenbuch eingetragen wurde. Die in
§ 221 Abs. 2 HGB angeführten Größenmerkmale wurden von der
Bw. zu keinem Zeitpunkt erreicht bzw. überschritten, weshalb diese zeit
ihres Bestehens als kleine GmbH im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung
einzustufen war bzw. ist.
Vom Zeitpunkt der Gründung bis März 1998 wurde
die Bw. beim Finanzamt Wiener Neustadt steuerlich erfasst. Im März 1998
wurde der Steuerakt vom Finanzamt Wiener Neustadt an das Finanzamt für
Körperschaften in Wien abgetreten, weil die Bw. ihren Sitz in den 22.
Wiener Gemeindebezirk verlegt hat.
Im Juli 1999 wurde bei der Bw. mit einer
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1994 bis 1997 begonnen. Die
Betriebsprüfung wurde von der Amtsbetriebsprüfung des Finanzamtes
Wiener Neustadt, im Namen und Auftrag des Finanzamtes für
Körperschaften, durchgeführt und im Oktober 1999
abgeschlossen.
Mit Schreiben der Bw. vom 30.9.1999 - und damit
während der laufenden Betriebsprüfung - wurde dem Finanzamt
für Körperschaften mitgeteilt, dass die Bw. ihren Sitz nach Wiener
Neustadt verlegt hat. In einem wurde von der Bw. um Abtretung des Steueraktes an
das Finanzamt Wiener Neustadt ersucht.
Noch 1999 wurde von der Bw. zudem gemäß
§
71 BAO der Antrag auf Delegierung der örtlichen Zuständigkeit an das
Finanzamt für den 23. Bezirk gestellt. Diesem Antrag wurde laut
diesbezüglicher Mitteilung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 21. Dezember 1999 nicht
entsprochen.
Im Jänner 2000 wurde vom Finanzamt für den 23.
Bezirk, unter Bezugnahme auf die abschlägige Mitteilung der
Finanzlandesdirektion für Wien Niederösterreich und Burgenland vom 21.
Dezember 1999, die Abtretung des Steueraktes der Bw. an das Finanzamt Wiener
Neustadt in die Wege geleitet. Die Mitteilung betreffend die Aktenübergabe
(Verf 58) wurde vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes für den
23. Bezirk am18. Jänner 2000 approbiert. Diese Mitteilung wurde dem
Finanzamt Wiener Neustadt nachweislich übermittelt, da sich der
Eingangsstempel des Finanzamtes Wiener Neustadt, mit einem allerdings unlesbaren
Eingangsdatum, auf der Mitteilung befindet.
Ende Jänner 2000 wurden vom für die Bw. zu diesem
Zeitpunkt sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt Wiener Neustadt
die Steuerakten der Bw., der mit November 1999 datierte Bp.-Bericht über
die - von der Amtsbetriebsprüfung beim Finanzamt Wiener Neustadt -
durchgeführte Betriebsprüfung sowie die vom Finanzamt Wiener Neustadt
im Namen des Finanzamtes für den 23. Bezirk ausgefertigten händischen
Abgabenbescheide betreffend Kammerumlage und Kapitalertragsteuer 1994 bis 1997,
an das Finanzamt für den 23. Bezirk übermittelt.
Das Finanzamt für den 23. Bezirk hat am 27.
Jänner 2000 den Kapitalertragsteuerbescheid 1994 bis 1997 erlassen. Am 7.
März 2000 verfügte das Finanzamt für den 23. Bezirk die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer -,
Körperschaftsteuer-, Kapitalertragsteuer- und Kammerumlagen 1994 bis 1997
und erließ den Prüfungsfeststellungen folgende Abgabenbescheide. Mit
Schriftsatz vom 7. April 2000 wurde von der Bw. gegen die Wiederaufnahme der
Umsatz-, und Körperschaftsteuerbescheide 1994 bis 1997., gegen die
Neufestsetzung der Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 bis 1997 und gegen
die Kammerumlagen bescheide berufen. Die Berufung wurde beim Finanzamt für
den 23. Bezirk eingebracht.
Im April 2000 wurde der Steuerakt der Bw. samt den beim
Finanzamt für den 23. Bezirk eingebrachten Berufungen an das Finanzamt
Wiener Neustadt übermittelt, welches die Bw. in weiterer Folge steuerlich
erfasst hat.
Am 7.6.2000 wurde von der Bw., wegen der Versäumung
der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Kapitalertragsteuerbescheid 1994
bis 1997, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beim Finanzamt
Wiener Neustadt eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 50 Abs. 1, 1. Satz BAO haben die
Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen.
Hat im zweistufigen Verfahren die Abgabenbehörde
erster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die sachliche oder
örtliche Zuständigkeit entschieden, so ist ihr Bescheid rechtswidrig.
Die (gleichgültig aus welchem Grund) im Rechtsmittelverfahren angerufene
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat diesen Mangel aufzugreifen, auch wenn
der Berufungswerber diesen Grund der Rechtsfehlerhaftigkeit in seinem
Rechtsmittel nicht geltend macht. Nimmt die Abgabenbehörde zweiter Instanz
die Unzuständigkeit der Behörde erster Rechtsstufe nicht wahr, ist der
Berufungsbescheid rechtswidrig, gleichgültig ob der erstinstanzliche
Bescheid von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Stelle ergangen
ist, und demnach der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof verfallen
(vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 50, S 588, und die darin
angeführte Judikatur des VwGH).
Die Bw. hat gemäß den
vorliegenden Unterlagen Zeit ihres Bestehens kein einziges der im
§ 221 Abs. 2 HGB angeführten Größenmerkmale erreicht
oder überschritten.
Vom Zeitpunkt der Gründung bis März 1998 wurde
die Bw. beim Finanzamt Wiener Neustadt steuerlich erfasst.
Im März 1998 wurde der Steuerakt vom Finanzamt Wiener
Neustadt an das Finanzamt für Körperschaften in Wien abgetreten, weil
die Bw. ihren Sitz in den 22. Bezirk in Wien verlegt hat und das Finanzamt
für Körperschaften gemäß
§ 5 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes zu diesem Zeitpunkt für die
Veranlagung aller im Bereich des Landes Wien ansässigen Körperschaften
zuständig war.
Aufgrund des Finanzreformgesetzes 1998 ist die
Zuständigkeit für die Veranlagung von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung die nicht mindestens zwei der in § 221 Abs. 2 HGB
angeführten Größenmerkmale überschreiten ab 1. Jänner
2000 auf die Wiener Finanzämter ("Lagefinanzämter") mit allgemeinem
Aufgabenkreis übergegangen. Demnach war, selbst für den Fall, dass das
Finanzamt Wiener Neustadt bis zum 31. Dezember 1999 keine Kenntnis davon erlangt
hat, dass die Bw. ihren Sitz vom 22. Wiener Gemeindebezirk nach Wiener Neustadt
verlegt hat, ab 1. Jänner 2000 das Finanzamt für den 21. und 22
Bezirk und nicht das Finanzamt für den 23. Bezirk für die Veranlagung
der Bw. zuständig, zumal das Finanzamt für den 21. und 22 Bezirk vom
Zuständigkeitsübergang jedenfalls Kenntnis erlangt haben muss, weil
das Finanzreformgesetz 1998 am 12. Jänner 1999 im Bundesgesetzblatt
kundgemacht wurde, dem Antrag der Bw. auf Delegierung der örtlichen
Zuständigkeit an das Finanzamt für den 23. Bezirk laut Mitteilung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
21. Dezember 1999 nicht entsprochen wurde und die vom Finanzreformgesetzes
1998 betroffenen Finanzämter in die Erledigung der Ende 1999 vermehrt
gestellten Delegierungsanträge eingebunden waren.
Daraus folgt, dass das Finanzamt für den 23. Bezirk
für die Erlassung der verfahrensgegenständlichen Bescheide zu keinem
Zeitpunkt zuständig war.
Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass
der im Abgabenakt erliegende Kapitalertragsteuerbescheid von der Bp- Leiterin
des Finanzamtes Wiener Neustadt am 15. November 1999 approbiert wurde und die
Kapitalertragsteuer- und Kammerumlagenbescheide des Finanzamtes für den 23.
Bezirk laut handschriftlicher Ergänzung im Auftrag des Finanzamtes Wiener
Neustadt ergangen sind, was zum einen jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und
zum anderen ein schwerwiegendes Indiz dafür darstellt, dass das Finanzamt
Wiener Neustadt bereits 1999 Kenntnis davon erlangt hat, dass der Sitz der Bw.
nach Wiener Neustadt verlegt wurdet. Dies umso mehr, als vom Finanzamt Wiener
Neustadt zum Zeitpunkt der Sitzverlegung eine Betriebsprüfung bei der Bw.
durchgeführt wurde.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
27. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 52a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 58 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 8 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1485-W/02
- Stammnummer
- 12009
- Gültig
- 27.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF