…Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen ist, also auch bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften. Der zweite Absatz verweist diesbezüglich auf weiterführende Bestimmungen in der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 116/2005, wonach die Führung eines Lohnkontos bei maximalen monatlichen Bezügen von € 200,00 für einen bestimmten…
…Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen ist, also auch bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften. Weder dem Gesetz noch den für diesen Fall nicht relevanten Lohnkontenverordnungen 2005 und 2006 sind Hinweise zu entnehmen, ab wann ein Lohnkonto zu führen ist bzw. ab wann somit das Nichtführen eines Lohnkontos…
…beschäftigten Aushilfskräften, ein Lohnkonto zu führen (vgl. RZ 1184 der Lohnsteuerrichtlinien). Die Bw. war - wie dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen ist - zum Zeitpunkt der Amtshandlung des Arbeitsinspektorates für Bauwesen, die zur Anzeige führte, krankheitsbedingt nicht im Lokal anwesend. Zweifellos ist es Aufgabe einer in einem…
…Entgeltlichkeit des Dienstverhältnisses die vorsätzliche Begehungsweise der Nichtführung eines Lohnkontos und somit die Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters…
…Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen durch Nichtführung von Lohnkonten von T.A., geb. XY, für den Zeitraum 16.9.2004 bis 17.9.2004 verletzt habe. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG und § 51 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von…
…Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen ist, also auch bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften. Der zweite Absatz verweist diesbezüglich auf weiterführende Bestimmungen in der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 116/2005, wonach die Führung eines Lohnkontos bei maximalen monatlichen Bezügen von € 200,00 für einen bestimmten…
…Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen ist, also auch bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften. Der zweite Absatz verweist diesbezüglich auf weiterführende Bestimmungen in der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 116/2005, wonach die Führung eines Lohnkontos bei maximalen monatlichen Bezügen von € 200,00 für einen bestimmten…
…Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen ist, also auch bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften. Der zweite Absatz verweist diesbezüglich auf weiterführende Bestimmungen in der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 116/2005, wonach die Führung eines Lohnkontos bei maximalen monatlichen Bezügen von € 200,00 für einen bestimmten…
…solle ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe komme dazu wird der VwGH 25.20.2998, 85/13/055 zitiert, gemeint war wohl eher VwGH 26.01.2012, 2009/15/0155. Die Höhe des Sicherheitszuschlages habe sich an Anhaltspunkten für eine gebotene…
…ii./ Umsatzsteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 80.606,83 Euro; B./ unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (sowie dazu ergangener Verordnungen) entsprechender Lohnkonten, nämlich durch die Nichtführung von Lohnkonten für ihm zurechenbare Dienstnehmer, eine Verkürzung nachstehender Abgaben…
…dass für die Jahre 2007 bis 2011 keine globale Schätzungsberechtigung bestehe. Auf Grund der formellen Mängel (Nichtführung von Arbeitsaufzeichnungen) wäre für die Jahre 2007 bis 2010 ein Sicherheitszuschlag von höchstens € 3.000,-- angebracht. Die Nichtanmeldung von Personal für eine kurze Zeit im Jahr 2011…
…Frau J. bei der Arbeit ein wenig unterstützt. Der Bw. habe keine Abgaben hinterziehen wollen oder sonst einen strafrechtlichen Tatbestand setzen, er habe vielmehr aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt. Nach seinem Ermessen sei der Tatbestand der Nichtführung des Lohnkonto für Frau J.V. nicht…
…H. vorsätzlich 1) durch die Nichtführung entsprechender Grundaufzeichnungen (Textziffer 2a des Prüfungsberichtes vom 16.11.2004) eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von sonstigen Aufzeichnungen verletzt habe; und weiters 2) zumindest ab 4. August 2004 durch die Nichtführung eines Lohnkontos für T. (Anzeige des…
…kann gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG für den (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen Nichtführung eines Lohnkontos (§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG) eine Geldstrafe bis zu € 5.000,00 verhängt werden, weswegen dem Berufungseinwand der Bw1, sie müsse bei der Höhe der Geldstrafe durch zwei Jahre…
…FNb) verpflichtet, für jeden seiner Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen, in welchem bestimmte Informationen betreffend den Arbeitnehmer zu erfassen waren. Welche Informationen dies gewesen ist, war teilweise direkt der gesetzlichen Bestimmung, teilweise aber auch einer ergänzenden Verordnung zu entnehmen: "Lohnkonto § 76.[EStG 1988] (1) Der…
…es für den Bw. nach dem polizeilichem Aufgriff der beiden Polen B. und U. ein Leichtes gewesen wäre Lohnkonten zu erstellen und eine nachträgliche Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse zu erwirken, wäre er subjektiv der Ansicht gewesen, es habe sich um Arbeitnehmer gehandelt und die Nichtführung…
…für eine Betreuung im Haushalt des Kindes ab 8,00 €/Familie/Stunde zuzüglich Fahrtkosten), zumal bei der Betreuung weniger Kinder (durch die Oma: nur die beiden Kinder des Bw., bei der Tante: gemeinsam mit deren beiden Kindern) ein eher höherer Stundensatz angemessen erscheint. Allerdings…
…Ein Verstoß gegen diese Meldevorschrift stellt eine Verwaltungsübertretung dar (§ 111 ASVG). Handelt der Steuerpflichtige als Arbeitgeber, treffen diesen auch steuerliche Verpflichtungen nach § 47ff EStG 1988, wie etwa die Führung eines Lohnkontos (§ 76 EStG 1988) oder die Ausstellung eines Lohnzettels (§ 84 EStG 1988). Die Nichtführung einkommensteuerlich…
…waren, hatte der Arbeitgeber in einem von ihm für jeden Arbeitnehmer gemäß § 76 EStG 1988 und der dazu ergangenen Verordnung zu führenden Lohnkonto zu verzeichnen. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG idF BGBl I 2010/104 macht sich ein Arbeitgeber einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn…
…ist daher mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht auszuschließen, dass A auch zu den jeweiligen Fälligkeitstagen ab einschließlich den 16. Jänner 2012 der Ansicht gewesen ist, ordnungsgemäße Lohnkonten zu besitzen. Betreffend die Lohnzahlungszeiträume ab einschließlich Dezember 2011 ist daher eine diesbezüglich zumindest bedingt…