Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0020-W/02
Finanzordnungswidrigkeit durch Nichtführung eines Lohnkontos, wiederholte Beweisanträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-W/02vom 19.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es kann nicht Aufgabe des Finanzstrafverfahrens sein, so lange Zeugen zu vernehmen, bis das von der Verteidigung gewünschte Ergebnis zu Tage tritt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, in der Finanzstrafsache gegen die
Bw., vertreten durch Dr. Helmut Denck, wegen Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung der Beschuldigten vom 9. November 2001 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien vom
18. Oktober 2001
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
18. Oktober 2001, SNr. XXX hat das Finanzamt für den 2. und 20.
Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. nach § 51
Abs. 1 lit. c FinStrG für schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich im
Bereich des genannten Finanzamtes als Verantwortliche der Firma M. durch
Nichtführung von Lohnkonten für eine fallweise von 2. März
2001 bis 16. März 2001 beschäftigte Aushilfskellnerin die
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe.
Aus diesem Grund wurde
über sie gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in
der Höhe von Schilling 15.000,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit Schilling 1.500,00 bestimmt.
Begründend wurde im
Erkenntnis ausgeführt, dass die bei den Vernehmungen und im Einspruch
vorgebrachten Argumente, wonach die Beobachtungen der Amtsorgane und die
Aussagen des Zeugen A. falsch seien, realitätsfremd seien und nur als
Schutzbehauptungen gewertet werden können. Die Vernehmung weiterer Zeugen
sei - negativa non sunt probanda - nicht zielführend. Auch das
Vorbringen, die Bw. habe die Beschäftigung der Zeugin B. nicht selbst
durchgeführt, könne die Bw. nicht entlasten, da sie davon zumindest
gewusst haben müsse. Es erscheine nicht glaubwürdig, dass diese an
mehreren Wochenenden Aushilfsdienst verrichte und die Verantwortliche davon
nichts wisse.
Auch könne der
Argumentation des Verteidigers, wonach ohne bestehende Steuerpflicht kein
Lohnkonto zu führen sei, nicht gefolgt werden, weil sich erst aus dem
Lohnkonto die Steuerpflicht ableiten lasse.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom 9. November 2001,
wobei Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und
unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht wurde.
Das Erkenntnis lasse
Feststellungen vermissen, in welchem Umfang die Aushilfskellnerin
tatsächlich fallweise beschäftigt wurde. Die Behörde erster
Instanz habe nicht beachtet, dass eine Verpflichtung zur Führung von
Lohnkonten erst bei einer regelmäßigen Beschäftigung und bei
Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen vorliege, was im vorliegenden
Fall nicht gegeben wäre; das Erkenntnis spricht von "fallweise
beschäftigt".
Tatsächlich handle es sich
nicht um eine Kellnerin, um keine Aushilfskellnerin, sondern um eine Bekannte
des Sohnes der Bw., die aus Gefälligkeit einige wenige Handlungen gesetzt
habe, die nun in Verkennung des Sachverhaltes als regelmäßige
Beschäftigung interpretiert würden, die eine Führung von
Lohnkonten erforderlich gemacht hätte.
Das durchgeführte
Beweisverfahren und insbesondere das ausgefüllte Personalblatt für
sich alleine vermögen nicht den Sachverhalt derart aufzuklären, dass
mit einer den rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechenden Sicherheit
Entscheidungsreife vorläge. Die Behörde erster Instanz hat den
Anträgen auf Einvernahmen der Zeugin B. und von Personen, die damals im
Lokal anwesend waren, nicht entsprochen, wodurch das Verfahren schwer mangelhaft
geworden sei, zumal diese Personen längere Zeit im Lokal aufhältig
gewesen wären und darüber aussagen hätten können, was die
Zeugin B. dort gemacht habe oder nicht.
Verwaltungsökonomische
Gründe müssten zurückstehen, wenn es um die rechtsstaatliche
Sicherheit gehe. Warum eine Einvernahme der Zeugin B. im Rechtshilfeweg
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, vermag die bekämpfte Entscheidung
nicht zu erklären. Eine derartigeArgumentation sei auch völlig unzulässig.
Es wird daher beantragt, das
angefochten Erkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, bzw.
das angefochten Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung
zurückzuverweisen bzw. die beantragten Beweismittel selbst aufzunehmen und
in der Sache neuerlich (nur in diesem Fall im Rahmen einer mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat) zu entscheiden.
Festzuhalten ist, dass
über die Bw. in einem anderen, wegen des selben Sachverhalts geführten
Verwaltungsstrafverfahren mit Berufungsbescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates Wien (in der Folge UVS Wien) vom 23. Mai 2002,
GZ. UVS-07/A/36/8500/2001/25, wegen Übertretung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von € 1.000,00
verhängt wurde. Da im Finanzstrafverfahren auch der Grundsatz der
Mittelbarkeit zur Anwendung kommt, kann somit auch diese Entscheidung als Beweis
herangezogen werden, zumal die Bw. durch den auch im Finanzstrafverfahren
tätigen Verteidiger vertreten war und sich die Ansicht des UVS Wien mit der
der Finanzstrafbehörde erste Instanz deckt, weshalb insoweit auch keine
Verletzung des Parteiengehörs gegeben sein kann.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung
oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§§ 114 und 115 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet,
den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie
den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen
Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Den Ausführungen in der
Berufung, dass es sich bei der Zeugin B. tatsächlich nicht um eine
Kellnerin oder Aushilfskellnerin handle, sondern um eine Bekannte des Sohnes der
Bw., die aus Gefälligkeit einige wenige Handlungen gesetzt habe, was von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz in Verkennung des Sachverhaltes als
regelmäßige Beschäftigung interpretiert worden wäre, die
eine Führung von Lohnkonten erforderlich gemacht hätte, ist nicht nur
das erstinstanzliche Beweisergebnis, sondern auch die Begründung der
zitierten Berufungsentscheidung des UVS Wien, an deren Rechtmäßigkeit
keine Zweifel bestehen, entgegen zu halten. Nach dieser Entscheidung hat es der
UVS Wien als erwiesen angenommen, "dass die slowakische
Staatsbürgerin B. (im Finanzstrafverfahren als Zeugin B. bezeichnet) zur
Tatzeit im Lokal der Firma M. als Kellnerin beschäftigt worden ist. Diese
Feststellungen stützten sich - ebenso wie das Finanzstrafverfahren
- auf die auch dem Finanzstrafverfahren zugrunde liegende Anzeige des
Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten und dem angeschlossenen, von der
Zeugin B. unterschriebenen Personalblatt, worin festgehalten wurde, dass im Zuge
einer Kontrolle in der Firma M. am 16. März 2001 die Zeugin B. durch die
straßenseitig gelegenen Fenster zirka 15 Minuten beim Servieren von
Getränken beobachtet worden sei. Diese habe in der Folge beim Betreten des
Lokals durch die Amtsorgane hinter der Schank diverse Konsumationen von
Gästen auf Notizzetteln vermerkt. Der Zeuge A. habe nach kurzem Leugnen
sinngemäß angegeben, dass die Zeugin B. das dritte Wochenende im
Betrieb tätig sei, immer nur Freitag und Samstag; als Entlohnung habe sie
ATS 100,00 pro Stunde erhalten. Sinngemäße Aussagen gab die Zeugin B.
im Personalblatt an.
Im Verfahren vor dem UVS Wien
habe sowohl die Bw. als auch ihr Ehegatte und ihre beiden Kinder einen
äußerst unglaubwürdigen und lediglich an der Verschleierung des
wahren Sachverhalts interessierten Eindruck gemacht. So ging der erkennende
Senat davon aus, dass sich diese darauf verständigt haben anzugeben, die
Zeugin B. sei die Freundin des Zeugen A. gewesen, was aber tatsächlich gar
nicht stimmte. Die Zeugin B. ist in der Firma M. (wenn auch nur am Wochenende)
aushilfsweise als Kellnerin beschäftigt worden." Die wiederholt
vorgebrachten Schutzbehauptungen, die Zeugin B. habe an den drei Wochenenden in
der Zeit von 2. bis 16. März 2001 nicht als Kellnerin gearbeitet, sind
somit eindeutig widerlegt, wobei es keine Veranlassung gibt, an den
Schlussfolgerungen des UVS Wien hinsichtlich der illegalen Beschäftigung
einer Ausländerin zu zweifeln. Eine weitergehende Präzisierung der
genauen Zeiten (Stunden), an denen die Zeugin B. - wie von der Bw.
gefordert - tatsächlich tätig gewesen ist, ist zur Beurteilung der
Tatsache, ob die Zeugin B. beschäftigt war, nicht
erforderlich.
Zur Nichtdurchführung der
Zeugeneinvernahmen der Zeugin B. und von Personen, die damals im Lokal anwesend
waren und darüber aussagen hätten können, was die Zeugin B. dort
gemacht habe oder nicht, was von der Finanzstrafbehörde als nicht
zielführend eingestuft wurde, ist anzumerken, dass die Zeugin B. als
slowakische Staatsbürgerin keinen aufrechten Wohnsitz oder Aufenthalt in
Österreich hat, auch keine aufrechte Meldeadresse in ihrem Heimatstaat
bekannt ist oder vom Verteidiger mitgeteilt worden wäre. Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz begründete die Abweisung des
Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugin B. mit verwaltungsökonomischen
Gründen, übersieht jedoch, dass eine Vernehmung im
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren in der Slowakei aus
rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Einerseits wurde - wie
aus dem Akteninhalt zu entnehmen ist - über die Zeugin B. ein
Aufenthaltsverbot für Österreich erlassen, sodass eine Vernehmung in
Österreich aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der Einreise der
Zeugin nicht in Betracht kommt, andererseits ist eine Vernehmung in der Slowakei
nur in Rechtshilfefällen in gerichtlichen Finanzstrafverfahren
möglich, sodass dieser Beweisantrag als im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren faktisch unmöglich nicht umgesetzt werden konnte.
Genau wie der UVS Wien ist auch
im gegenständlichen Finanzstrafverfahren davon auszugehen, dass sich die
Familienmitglieder der Bw. darauf verständigt hätten anzugeben, die
Zeugin B. sei die Freundin des Zeugen A. gewesen, was aber tatsächlich gar
nicht stimmte. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz ist das
"gesamte Vorgehen der Beschuldigten nur darauf ausgerichtet, der
Behörde zusätzliche und unnötige Mehrarbeit aufzuhalsen und das
Verfahren durch mit der entnervenden Regelmäßigkeit einer
tibetanischen Gebetsmühle ständig wiederholte Behauptungen zu
verschleppen". Die Vernehmung weiterer von der Bw. namhaft gemachte
Zeugen, Gäste des Lokales, die die Aussagen der Familienmitglieder
bestätigen würden, erscheint daher - insoweit ist der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zuzustimmen - nicht
zielführend und könnte nur als Verschleppungsabsicht qualifiziert
werden. Wenn von der Bw. vorgebracht wird, dass verwaltungsökonomische
Gründe zurückstehen müssten, wenn es um die rechtsstaatliche
Sicherheit gehe, ist darauf zu verweisen, dass es nicht Aufgabe des
Finanzstrafverfahrens sein kann, so lange Zeugen zu vernehmen, bis das von der
Verteidigung gewünschte Ergebnis zu Tage tritt. Wenn im Zuge eines
Finanzstrafverfahrens ein bestimmtes Beweisergebnis ermittelt wurde und auch
weitere Zeugen dieses Ergebnis nicht mehr erschüttern vermögen,
besteht keine Veranlassung mehr, das Verfahren unnötig in die Länge zu
ziehen, zumal damit auch Kosten für die Bw. (normaler Weise nach
Verhandlungszeit abgerechnete Kosten des Rechtsanwalts in der mündlichen
Verhandlung) entstehen.
Der Sachverhalt war somit
entgegen der Ansicht der Bw. ausreichend ermittelt; allerdings ergeben sich
hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen bzw. der subjektiven Tatseite
andere Schlussfolgerungen.
Auch wenn die Bw. und ihre
Familienmitglieder immer nur darauf bedacht waren, darauf hinzuweisen, dass die
Zeugin B. nicht als Kellnerin gearbeitet hätte, was im Beweisverfahren
widerlegt wurde, darf nicht übersehen werden, dass zwar für die vom
UVS Wien zu beurteilende Strafbarkeit nach dem Verwaltungsstrafgesetz
fahrlässiges Verhalten genügt. Für die Strafbarkeit der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG ist jedoch
vorsätzliche Begehung Voraussetzung.
Auch die Bemühungen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz konzentrierten sich ausschließlich
auf das Beweisthema, ob die Zeugin B. in der Firma M. tätig gewesen ist
bzw. auf Aussagen zur Frage, wann ein Lohnkonto zu führen ist. Es wurde
zwar nachgewiesen, dass die Zeugin B. im März 2001 entgeltlich für die
Firma M. tätig war und daher objektiv die Verpflichtung zur Führung
eines Lohnkontos im Sinne des § 76 Einkommensteuergesetz 1988 gegeben
gewesen wäre. Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist für
jeden Arbeitnehmer, somit auch bei kurzfristig beschäftigten
Aushilfskräften, ein Lohnkonto zu führen (vgl. RZ 1184 der
Lohnsteuerrichtlinien).
Die Bw. war - wie dem
vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen ist - zum Zeitpunkt der Amtshandlung
des Arbeitsinspektorates für Bauwesen, die zur Anzeige führte,
krankheitsbedingt nicht im Lokal anwesend. Zweifellos ist es Aufgabe einer in
einem Gastronomiebetrieb tätigen Geschäftsführerin, die
Entscheidung über die Aufnahme von Kellnern oder Aushilfskellnerinnen oder
vergleichbarem Personal zu treffen. Wie im Erkenntnis richtig ausgeführt
kann das Vorbringen, die Bw. habe die Beschäftigung der Zeugin B. nicht
selbst durchgeführt, die Bw. nicht entlasten, da sie davon zumindest
gewusst haben müsse und es erscheint nicht glaubwürdig, dass diese an
mehreren Wochenenden Aushilfsdienst verrichtet hat und die Verantwortliche davon
nichts gewusst hätte.
Dem Veranlagungsakt ist weiters
zu entnehmen, dass laut Abgabenkonto nur in einem Ausnahmefall tatsächlich
Lohnsteuer bzw. lohnabhängige Abgaben entrichtet worden sind,
offensichtlich in anderen Zeiträumen keine Lohnsteuerpflicht gegeben ist,
sodass die Bw. ihre Aufmerksamkeit nicht vorrangig auf Lohnkonten und damit
zusammenhängende abgabenrechtliche Verpflichtungen konzentrierte.
Unabhängig vom Wissen um die Existenz einer Aushilfskraft im Lokal ist
jedoch die Kenntnis der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Führung eines
Lohnkontos zu beurteilen. Gerade aus der Tatsache, dass sich die Bw. nicht um
die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten
kümmerte, sondern nur die Ansicht vertrat, eine entsprechende Verpflichtung
würde erst bei einer regelmäßigen Beschäftigung und bei
Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen vorliegen, lässt sich
jedoch ableiten, dass die Bw. die nötige Sorgfalt im Zusammenhalt mit der
Führung von Lohnkonten nicht aufgewendet hat. Doch allein aus der Tatsache,
dass eine Aushilfekraft - von wem immer - eingestellt wurde,
lässt sich hinsichtlich der Nichtführung des entsprechenden Lohnkontos
nur ein fahrlässiges Verhalten ableiten. Weder dem Akteninhalt noch den
Ausführungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz sind anders
lautende Anhaltspunkte zu entnehmen, sodass ein Vorsatz der Bw. hinsichtlich der
Nichtführung des Lohnkontos für die Zeugin B. nicht mit der für
ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden
kann.
Es war daher nach dem Grundsatz
"in dubio pro reo" mit einer Einstellung des Finanzstrafverfahrens vorzugehen
und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
19. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 114 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-W/02
- Stammnummer
- 7314
- Gültig
- 19.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF