Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0089-W/05
Nichtführung eines Lohnkontos zwei Stunden nach Dienstantritt als Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0089-W/05vom 27.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus den abgabenrechtlichen Bestimmungen ist mit der für Strafzwecke notwendigen Bestimmtheit nicht ableitbar, dass bei Aufnahme einer Beschäftigung bereits zum Zeitpunkt des Dienstantrittes oder (wie hier:) zwei Stunden und 15 Minuten nach Dienstbeginn ein Lohnkonto eingerichtet bzw. geführt werden muss. Mangels ausreichender gesetzlicher Determinierung, ab wann ein Lohnkonto zu führen ist, erfüllt daher gegebenenfalls ein derartiger Sachverhalt nicht das objektive Tatbild einer Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 Abs.1 lit.c FinStrG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen D. H., vertreten durch Dr. Friedrich Trappel,
Rechtsanwalt, 1020 Wien, Taborstraße 24a, wegen des Finanzvergehens
der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
27. Juni 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk vom 24. Mai 2005, SN 004,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 24. Mai
2005, SN 004, hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster
Instanz die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) für schuldig erkannt,
sie habe vorsätzlich durch die Nichtführung eines Lohnkontos für
Frau A.B., geb. 1982, im Zeitraum 9/2004 den Bestimmungen des § 76 EStG
zuwidergehandelt und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen. Über die Bw. wurde
gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf die
Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 1.400,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 FinStrG mit € 140,00 bestimmt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass anlässlich einer Kontrolle der illegalen
Ausländerbeschäftigung am 28. September 2004 im Massagesalon der Firma
M-KEG Frau A.B. hockend in einem Schrank versteckt gefunden worden sei. Sie sei
nur mit einem kurzen weißen Massagemantel bekleidet gewesen. Da für
Frau A.B. kein Lohnkonto geführt worden war, sei das Strafverfahren gegen
die Beschuldigte eingeleitet worden.
Die Bw. habe sich damit
rechtfertigen versucht, dass Frau A.B. einen Vorstellungstermin gehabt
hätte, nach dem Ersuchen um Benützung des Bades - als die
Kontrollorgane in das Massageinstitut gekommen seien - sich einen weißen
Mantel genommen und sich im Wandschrank versteckt hätte, da sie keinen
Reisepass mitgehabt hätte.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz habe diese Aussagen als Schutzbehauptung gewertet und eine
Strafverfügung erlassen. Aufgrund des eingebrachten Einspruches sei eine
Angestellte, Frau B. als Zeugin einvernommen worden, die angegeben habe, dass
während Frau A.B. auf die Bw. gewartet habe, sie ersucht habe, eine Dusche
nehmen zu dürfen. Dies sei ihr gestattet worden. Warum Frau A.B. in einem
Massagemantel bekleidet sich im Kasten versteckt hätte, habe die Zeugin
nicht angeben können.
Auch die die Kontrolle
durchführende Beamtin sei als Zeugin vernommen worden. Sie habe angegeben,
dass anlässlich der Befragung bei der Kontrolle ein Zettel bei Frau A.B.,
die der deutschen Sprache nicht mächtig war, gefunden worden sei, in der
phonetisch folgende "Anweisungen" in der Handschrift von Frau A.B. notiert
gewesen seien: "Bitte ausziehen! Bitte gehen Sie sich duschen! Bitte umdrehen!
Wollen Sie mit Hand Massage oder mit Mund!"
Eine Vernehmung von Frau A.B.
sei - da eine Zustelladresse nicht bekannt war - nicht möglich
gewesen.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz habe daraus abgeleitet, dass Frau A.B. im Unternehmen der Bw.
beschäftigt gewesen war und daher ein Lohnkonto zu führen gewesen
wäre, wobei das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer
Beschäftigungsbewilligung hierfür ohne jede Bedeutung sei. Auch der
etwaige Anfall von lohnabhängigen Abgaben sei für die Führung der
geforderten Aufzeichnungen ohne jede Bedeutung. Die Verantwortung der Bw. habe
sich im Hinblick auf die Tatsache, dass Frau A.B. in einem Massagemantel
bekleidet in einem Kasten versteckt bei der Kontrolle gefunden worden sei, als
bloße Ausflucht gezeigt, um den Sanktionen zu entgehen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom 27. Juni 2005, worin
unrichtige Sachverhaltsfeststellung, unrichtige rechtliche Beurteilung und
unzutreffende Strafzumessung geltend gemacht werden.
Zunächst werde
festgehalten, dass die angefochtenen Entscheidung nicht klar erkennen lasse,
inwieweit Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden und welcher Teil der
Entscheidung bereits als rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts
anzusehen sei.
Die Bw. gehe davon aus, dass
die Wiedergabe der Zeugenaussagen einen Teil der Beweiswürdigung darstelle,
wohingegen nach dem Satz "dazu hat die erkennende Behörde erwogen" die
rechtliche Beurteilung vorgenommen werde.
Als Sachverhalt habe die
Finanzstrafbehörde erster Instanz lediglich festgestellt, dass
anlässlich einer Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung
am 28. September 2004 im Massagesalon der Bw. Frau A.B. hockend in einem Schrank
versteckt aufgefunden worden sei, sie sei mit einem kurzen weißen
Massagemantel bekleidet gewesen. Weiters werde festgestellt, dass das
Strafverfahren gegen die Bw. eingeleitet worden sei, da für Frau A.B. kein
Lohnkonto geführt worden wäre.
Der Sachverhalt sei von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz unzureichend ermittelt worden. Es seien
zwar die im Erkenntnis angeführten Zeugen vernommen worden, nicht jedoch
die angebliche Dienstnehmerin Frau A.B.. Aus der Feststellung, dass Frau A.B.
mit einem Massagemantel bekleidet hockend in einem Schrank aufgefunden worden
sei, lasse sich nicht ableiten, dass sie die Dienstnehmerin der Bw. gewesen sei
bzw. ein Dienstverhältnis bestanden habe. Es sei nicht festgestellt worden,
dass Frau A.B. tatsächlich gearbeitet habe, es habe auch nicht festgestellt
werden können, dass sie für die Bw. gearbeitet hätte.
Nach dem Personenblatt, das die
Zollverwaltung um 13.15 Uhr aufgenommen habe, soll eine Beschäftigung an
diesem Tag seit 11.00 Uhr bestanden haben. Tatsache sei, dass die Bw. bei der
Kontrolle nicht anwesend gewesen sei, es haben sich auch keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass die Bw. zwischen 11.00 und 13.00 Uhr in der Firma M-KEG
in Wien, anwesend gewesen wäre. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass
es noch zu keinem Dienstverhältnis gekommen sei, da Voraussetzung für
ein Dienstverhältnis auch ein Dienstvertrag sei, der zwischen der Bw. bzw.
der Firma M-KEG und Frau A.B. nicht abgeschlossen sein habe können.
Feststellungen zur Frage, seit
wann das Dienstverhältnis bestanden habe, fehlen gänzlich im
angefochtenen Bescheid, weshalb er rechtswidrig sei.
Selbst wenn man davon ausgehe,
dass tatsächlich am 28. September 2004 von 11.00 bis 13.15 Uhr (Beginn der
Kontrolle) Frau A.B. im Massagesalon der Bw. gearbeitet hätte, so wäre
kein Finanzstraftatbestand verwirklicht worden. Es sei zwar richtig, dass nach
§ 76 EStG der Arbeitgeber am Ort der Betriebsstätte für jeden
Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen habe, das bestimmte Merkmale
aufzuweisen habe, diese Bestimmung könne allerdings nicht soweit
überspannt werden, dass ein solches Lohnkonto bereits vor Abschluss des
Dienstvertrages und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses eingerichtet sein
müsse bzw. 2 Stunden und 15 Minuten nach dem Beginn des
Dienstverhältnisses bereits vorzuliegen habe. Es sei üblich und auch
zulässig, die Lohnkonten von der Steuerberatungskanzlei (Lohnverrechnung)
anlegen zu lassen, da nur Lohnverrechner bzw. Personalabteilung oder die mit der
Lohnverrechnung betrauten Steuerberater die nötigen Informationen für
die richtige Berechnung der Abgaben erfassen könnten. Dass dies mit einer
gewissen zeitlichen Verzögerung nach dem Beginn eines
Dienstverhältnisses geschehe, sei systemimmanent und auch subjektiv nicht
vorwerfbar.
Selbst wenn man daher
(unrichtigerweise!) davon ausgehen würde, dass ein Dienstverhältnis
bestanden habe, so wäre der Umstand, dass 2 Stunden und 15 Minuten nach
Beginn des Dienstverhältnisses noch kein Lohnkonto existiere, noch nicht
strafbar. Im Übrigen sei auch die über die Bw. verhängte
Geldstrafe weit überhöht, ausgehend von ihren Einkommens- und
Vermögensverhältnissen, zu denen jegliche Feststellungen im
angefochtenen Straferkenntnis fehlten. Die verhängte Geldstrafe erscheine
unangemessen hoch.
Es werde daher der Antrag
gestellt, die angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, in eventu die
verhängte Strafe angemessen herabzusetzen. Die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.
Die für 9. Juni 2006
anberaumte mündliche Berufungsverhandlung wurde aufgrund der am
7. Juni 2006 eingelangten Vertagungsbitte des Verteidigers zwar kurzfristig
vertagt. Aufgrund der kurzen Zeit war es jedoch nicht mehr möglich, die
für diesen Termin geladene Zeugin A.B. fristgerecht von der Vertagung zu
informieren. Nachdem sowohl die Organe der Finanzstrafbehörde als auch die
Dolmetscherin zum ursprünglich festgesetzten Verhandlungstermin
fünfzehn Minuten auf die Zeugin gewartet hatten, war nicht mehr damit zu
rechnen, dass die Zeugin erscheinen würde. Eine halbe Stunde nach dem
angesetzten Termin ist die Zeugin beim Verhandlungsleiter erschienen und hat -
in gebrochenem Deutsch, wobei eine Verständigung ohne Dolmetscher nur
schwer möglich war - folgende Angaben zu dem Vorfall gemacht:
Am
28. September 2004 ging Frau A.B. in
das M-KEG den ersten Tag arbeiten. Den
Job habe sie über eine Freundin in einer Diskothek erhalten. Laut der Bw.
waren die Papiere kein Problem, das sollte später erledigt werden. "Kein
Problem mit Papieren, später
machen".
Wie die Dame im
Geschäft geheißen habe, mit der sie dort gesprochen habe, wisse Frau
A.B. nicht mehr, "keine Ahnung
mehr".
Als die Polizeikontrolle
war, habe sie D. am Handy angerufen.
"Wenn Polizei kommt, mich mit Handy angerufen und mit mir
besprochen". D. hat Frau
A.B. angerufen, "warum Du da sitzen,
D. alles mich fragen. Alles nur Du
sprechen, nicht ich."
Frau
A.B. gab an, schon vorher ein- oder
zweimal in der Firma (Kaffee trinken und vorstellen) gewesen zu sein und habe
mit D. alles besprochen.
Auch ihre Freundin und eine
andere Freundin waren schon immer das "zweite Mädchen bei
D., eine offiziell angemeldet, die
zweite keine Papiere, nicht
gemeldet".
Der 28. September
2004 hätte ihr erster Arbeitstag sein sollen.
Dieser Vorfall war auch
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Unabhängigen
Verwaltungssenat Wien, GZ. UVS. Den vom Verteidiger mit der Vertagungsbitte
vorgelegten Verhandlungsprotokollen dieses Verfahrens ist zu entnehmen, dass die
Zollbedienstete S. anlässlich der Vernehmung am 22. Februar 2006 vor dem
UVS über die Amtshandlung auszugsweise Folgendes aussagte:
"Ich blickte in das kleinere
Zimmer zwischen den Massagezimmern und bemerkte dort bei einem Kasten eine
offene Tür, die nur einige Zentimeter offen war. Drin sah ich etwas
Weißes und kam mir das eigenartig vor. Gemeinsam mit meinem Kollegen A.
öffnete ich dann diese Türe und hockte darin eine Frau in einem
weißen Mantel. Wir forderten diese Frau auf, heraus zu kommen. Die Frau
trug ebenso wie jene, die uns die Tür geöffnet hatte, unter dem
weißen Mantel nur Unterwäsche. Mir fiel auf, dass beide Damen
hochhackige Schuhe trugen." "Während meiner Anwesenheit wurde das
Personenblatt ausgefüllt. Die Eintragungen stammen von der Dame selbst."
"Das Gewand der Dame aus dem Kasten lag im selben Raum. Ich kann mich erinnern,
dass beide Damen auf Deutsch aussagten, die Frau aus dem Kasten wäre heute
den ersten Tag als Masseurin tätig." "Ich kann mich noch erinnern, dass in
der Küche ein Zettel lag, auf dem handschriftlich in gebrochenem deutsch
sinngemäß Folgendes stand: ,Bitte ausziehen, bitte hinlegen, wollen
sie es mit Hand oder mit Mund'. Ich habe die Dame, die im Kasten von mir
angetroffen wurde, gefragt, was es mit diesem Zettel auf sich habe und sagte
sie, da sie nicht so gut deutsch könne, habe sie sich das als Hilfe
aufgeschrieben. Dieser Zettel wurde von uns mitgenommen. Ich bin mir sicher,
dass ich mich hier nicht irre und keine Verwechslung mit einer anderen Kontrolle
vorliegt."
Frau B. gab anlässlich der
Vernehmung am 22. Februar 2006 vor dem UVS über die Amtshandlung
auszugsweise Folgendes zu Protokoll:
"Am Kontrolltag dachte ich mir
schon, wo das Mädchen geblieben sei. Diese fragte mich vor der Kontrolle,
ob sie die Toilette und Dusche benützen könne. Als ich aus dem Zimmer
gehen wollte, bemerkte ich durch eine ein wenig offen stehende Kastentüre,
dass darin dieses Mädchen saß. Ich war richtig erschrocken und
gleichzeitig mit mir bemerkten auch die Kontrollorgane das Mädchen im
Kasten. Die Frau hatte einen weißen Mantel an; davon hingen drei
Stück in diesem Kasten. Unter diesem Mantel trug die Frau glaublich keine
Straßenkleidung, das weiß ich aber nicht so genau, weil sie von den
Kontrollorganen gleich aus dem Zimmer geholt wurde. Ich sagte zu den
Kontrollorganen, die Frau sei heute den ersten Tag da." "Die Frau aus dem Kasten
kam an diesem Tag um ca. 11.00 Uhr und sagte, sie wäre mit der Chefin
verabredet. Ob ich damals darauf hin die Chefin angerufen habe, oder ob sie sich
gemeldet hat, weiß ich nicht mehr. Jedenfalls sagte die Chefin, die Frau
möge sich ihren Ausweis holen. Mich fragte sie dann, ob sie hier warten
könne, sie habe ihren Ausweis vergessen." "Die Frau fragte mich dann, ob
sie die Toilette und die Dusche benutzen dürfe, was ich ihr erlaubte. Sie
hat dann auch tatsächlich geduscht. Zwischenzeitlich habe ich einen Kunden
massiert und kam dann die Kontrolle. Bis dahin hatte die Frau während
meiner Anwesenheit keinen weißen Mantel angehabt hat. Die Dusche befindet
sich gegenüber dem Umkleideraum auf der anderen Seite des Vorzimmers. Die
Dusche befindet sich in einem Badezimmer. Der erwähnte Umkleideraum, in dem
die Frau im Kasten gefunden wurde, dient nur zum Umkleiden der Angestellten.
Kunden benutzen diesen Raum nicht zum Umkleiden."
Vom Verteidiger wurde zwar
anlässlich eines Telefonates am 8. Juni 2006 wegen der Vertagungsbitte vom
7. Juni 2006 zugesagt, eine Kopie des Berufungsbescheides des Unabhängigen
Verwaltungssenates Wien, sobald eine Entscheidung ergangen ist, zu
übermitteln. Erst aufgrund einer Anfrage des Verhandlungsleiters vom 20.
Februar 2007 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wurde der
Berufungsbescheid vom 26. Juli 2006, GZ. UVS, der Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur
Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen
verletzt.
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe
bis zu 3 625 Euro geahndet
Aufgrund der Aussagen der an
der Amtshandlung beteiligten Organe, Frau A.B., des Berufungsbescheids des
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, GZ. UVS, vom 26. Juli 2006 sowie von
Frau B. steht außer Streit, dass anlässlich einer Kontrolle der
illegalen Ausländerbeschäftigung durch Organe der KIAB am 28.
September 2004 im Massagesalon der Firma M-KEG Frau A.B. hockend in einem
Schrank versteckt gefunden wurde, wobei sie nur mit einem kurzen weißen
Massagemantel bekleidet war. Als die Zollverwaltung an diesem Tag um 13.15 Uhr
eine Kontrolle durchgeführt hat, ist für Frau A.B. ein Lohnkonto nicht
geführt worden.
Dem Strafakt ist weiters zu
entnehmen, dass die Bw. - wie aus Kopien ersichtlich - im Wege von
Zeitungsannoncen eine Mitarbeiterin ihres Massagesalons gesucht hat.
Die Bw. hat sich damit zu
rechtfertigen versucht, dass Frau A.B. einen Vorstellungstermin gehabt hat, nach
dem Ersuchen um Benützung des Bades - als die Kontrollorgane in das
Massageinstitut gekommen waren - sich einen weißen Mantel genommen und
sich im Wandschrank versteckt hat, da sie keinen Reisepass mitgehabt hat.
Frau B. gab als Zeugin befragt
an, dass während Frau A.B. auf die Bw. gewartet habe, diese ersucht habe,
eine Dusche nehmen zu dürfen. Dies habe sie ihr gestattet. Warum Frau A.B.
in einem Massagemantel bekleidet sich im Kasten versteckt hätte, habe die
Zeugin nicht angeben können.
Tatsache ist, dass die Bw. bei
der Kontrolle nicht anwesend gewesen sei, es haben sich auch keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass die Bw. zwischen 11.00 und 13.15 Uhr in der Firma M-KEG
in Wien, anwesend gewesen wäre. Daraus ergibt sich jedoch entgegen den
Berufungsausführungen noch nicht zwangsläufig, dass es noch zu keinem
Dienstverhältnis gekommen ist.
Einerseits gaben die die
Kontrolle durchführende Beamtinnen I. und S. als Zeuginnen befragt an, dass
anlässlich der Befragung bei der Kontrolle ein Zettel bei Frau A.B., die
der deutschen Sprache nicht mächtig war, gefunden worden sei, in der
phonetisch folgende "Anweisungen" in der Handschrift von Frau A.B. notiert
waren: "Bitte ausziehen! Bitte gehen Sie sich duschen! Bitte umdrehen! Wollen
Sie mit Hand Massage oder mit Mund!"
Aus dieser "Anweisung" ist zu
ersehen, dass sich Frau A.B. auf ihren Arbeitsbeginn am Tag der Kontrolle durch
die KIAB vorbereitet hat.
Die Zeugin S. sagte aus, dass
die Zeugin B. ihr gegenüber angegeben hat, dass die Frau aus dem Kasten
Frau A.B., am Tag der Kontrolle den ersten Tag als Masseurin tätig gewesen
sei.
Der mit Frau A.B. am 9. Juni
2006 aufgenommenen Niederschrift ist zu entnehmen, dass sie "am 28. September
2004 in das M-KEG den ersten Tag arbeiten gegangen ist. Sie war schon vorher
ein- oder zweimal in der Firma (Kaffee trinken und sich vorstellen) und habe mit
der Bw. alles besprochen. Der 28. September 2004 hätte ihr erster
Arbeitstag sein sollen." Zwar wurde in diesem Fall das Parteiengehör nicht
gewahrt; es war jedoch obsolet, wie noch zu sehen sein wird.
Auch wenn die Bw. behauptet,
dass aus der Feststellung, dass Frau A.B. mit einem Massagemantel bekleidet
hockend in einem Schrank aufgefunden worden sei, sich nicht ableiten lasse, dass
sie die Dienstnehmerin der Bw. gewesen sei bzw. ein Dienstverhältnis
bestanden habe und nicht festgestellt worden sei, dass Frau A.B.
tatsächlich gearbeitet habe bzw. nicht festgestellt werden habe
können, dass sie für die Bw. gearbeitet hätte, ist zu erwidern,
dass für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz bewiesen ist, dass
Frau A.B. am 28. September 2004 im M-KEG zu arbeiten beginnen sollte.
Diesbezüglich darf auch auf den Berufungsbescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates Wien vom 26. Juli 2006, GZ. UVS , verwiesen und
festgehalten werden, dass in diesem Verfahren die Bw. ebenfalls von ihrem
Verteidiger vertreten worden ist und ein entsprechendes Parteiengehör somit
gewahrt wurde.
Der Unabhängige
Verwaltungssenat hat auszugsweise folgende Feststellungen getroffen: "Frau A.B.
wurde von Kontrollorganen des Zollamtes in den von der Firma M-KEG betriebenen
Betriebsräumen, in einem Kasten versteckt, in einem Umkleideraum für
das Personal angetroffen. Frau A.B. trug einen weißen Arbeitsmantel der
Firma M-KEG. Dieser Arbeitsmantel entspricht der üblichen Arbeitskleidung
der dort beschäftigen Frauen. Diese äußeren Umstände
sprechen für eine illegale Beschäftigung, da keine Gründe diese
Situation anders schlüssig erklären können, als dass sich Frau
A.B. im Bewusstsein ihrer unzulässigen Beschäftigung für die
Firma M-KEG der Kontrolle durch das Verstecken entziehen wollte. Einen anderen
nachvollziehbaren Grund konnte weder die Beschuldigte glaubhaft machen, noch
konnten Indizien für ein abweichendes Ergebnis ermittelt werden.
Da Frau A.B. ihre Arbeit (dass
sie zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht unmittelbar tätig war, ergibt sich
schon daraus, dass sie sich im Kasten versteckt hielt, ändert aber an der
grundsätzlichen Beschäftigung nichts) in den Betriebsräumen jener
Firma ausübte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Bw. zum
Tatzeitpunkt war, besteht kein Zweifel daran, dass die Beschäftigung
für die Firma M-KEG erfolgte.
Bei einer Beschäftigung
als Masseurin liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis
vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses bildet. Dass
ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, konnte nicht glaubhaft
gemacht und auch nicht festgestellt werden. Atypische Merkmale, die gegen eine
unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen, konnten keine erhoben werden
und wurden auch keine behauptet.
Eine Gesamtbetrachtung dieser
Umstände bewirkt, dass beim erkennenden Verwaltungssenat kein Zweifel
bestehen bleibt, dass die Bw. Frau A.B. als Masseurin beschäftigt hat."
Auch wenn der Unabhängige
Verwaltungssenat Wien davon ausgeht, dass
"aufgrund der dargestellten äußeren
Umstände, Kenntnis über Versteckmöglichkeiten, Tragen der
üblichen Arbeitskleidung etc. Frau
A.B. am Tag der Kontrolle nicht
erstmals dort als Masseurin gearbeitet hat", ist darauf hinzuweisen, dass
eine Vernehmung der Zeugin A.B. vor dem Unabhängige Verwaltungssenat Wien
nicht erfolgt ist und daher die der erkennenden Finanzstrafbehörde
vorliegenden Informationen nicht verwerten konnte. Eindeutige für das
Finanzstrafverfahren relevante Beweise, dass ein
Beschäftigungsverhältnis schon vor dem 28. September 2004 bestanden
hat, liegen nicht vor.
Ob schon ein schriftlicher
Dienstvertrag unterfertigt war oder nur eine mündliche Vereinbarung mit der
Bw. getroffen worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso ist nicht bewiesen
und für die Begehung des Finanzvergehens unerheblich, ob Frau A.B. am Tag
der Kontrolle schon einen Kunden gehabt hat.
In diesem Zusammenhang sei
erwähnt, dass Voraussetzung für einen Schuldspruch die Erfüllung
sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite der angeschuldeten
Finanzordnungswidrigkeit ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu
bemerken, dass der Bw. vorgeworfen wird, sie habe vorsätzlich durch die
Nichtführung eines Lohnkontos für Frau A.B. im Zeitraum September 2004
den Bestimmungen des § 76 EStG zuwidergehandelt.
Gemäß
§ 76 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) hat der Arbeitgeber für jeden
Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber
Folgendes anzugeben: Name, Versicherungsnummer gemäß
§ 31 ASVG,
Wohnsitz, Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge
zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, Name und
Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, Name und
Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die
Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde, Pauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 letzter
Satz, Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§
63).
Wurde
eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle
der Versicherungsnummer anzuführen.
Gemäß
§ 76 Abs. 2 EStG wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
mit Verordnung weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung,
Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das
Lohnkonto einzutragen sind, und Erleichterungen für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos festzulegen.
Laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen
Lohnsteuerabzuges jederzeit aus den nach § 76 EStG 1988 vorgeschriebenen
Aufzeichnungen, aus den Lohnkonten, Geschäftsbüchern und sonstigen
Unterlagen (§ 87 EStG 1988) ersichtlich sein (vgl. VwGH 8.1.1963, 0947/61).
Jene Daten, die in das Lohnkonto einzutragen sind, sind in § 76 Abs. 1 EStG
1988 enthalten
Die Auslegung dieser
Gesetzesbestimmung hat in erster Linie vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen. Der
Wille des Gesetzgebers, ein Lohnkonto schon zu Beginn oder vor Antritt der
Arbeitsstelle einrichten zu müssen, ist aus den Gesetzesbestimmungen selbst
nicht zu ersehen. Zieht man als Interpretationshilfe die Lohnsteuerrichtlinien
zu Rate, ist daraus zu erkennen, dass für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto
zu führen ist, also auch bei kurzfristig beschäftigten
Aushilfskräften. Weder dem Gesetz noch den für diesen Fall nicht
relevanten Lohnkontenverordnungen 2005 und 2006 sind Hinweise zu entnehmen, ab
wann ein Lohnkonto zu führen ist bzw. ab wann somit das Nichtführen
eines Lohnkontos unter Strafe gestellt wird.
Sinn und Zweck eines Lohnkontos
soll sein, daraus einerseits die ausbezahlten Löhne und Gehälter,
andererseits die Grundlagen für die Berechnung der lohnabhängigen
Abgaben zu ersehen sind. Die Relevanz eines Lohnkontos wird somit im
Zusammenhang mit Lohnzahlungen und daraus resultierenden abgabenrechtlichen
Lohnsteuerzahlungsverpflichtungen zu sehen sein.
Der Arbeitgeber hat
gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG die gesamte Lohnsteuer, die in einem
Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die
regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats
für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als
Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war. Somit
wäre eine Verpflichtung zur Berechnung und Abfuhr von Lohnsteuer, sofern
eine solche Abgabe angefallen wäre, erst zum 15. Oktober 2004
schlagend geworden.
Frau B. hat als Zeugin
ausgesagt, dass sie bei der Bw. 470 Euro netto für 20 Stunden pro
Woche bekommen habe und nicht pro Massage bezahlt wurde. Die Bw. hat angegeben,
dass Frau B. anfänglich 570 Euro brutto für 78 Stunden pro Monat
bekommen hat. Zwar hat die Bw. die Löhne nicht täglich ausbezahlt,
doch ist gemäß
§ 77 Abs. 1 2. Satz EStG der Lohnzahlungszeitraum
der Kalendertag, wenn die Beschäftigung während eines Kalendermonats
beginnt oder endet.
In Lichte dieser
Ausführungen ist den Berufungsdarstellungen, dass § 76 EStG nicht
soweit überspannt werden darf, dass ein solches Lohnkonto bereits vor
Abschluss des Dienstvertrages und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
eingerichtet sein müsse bzw. 2 Stunden und 15 Minuten nach dem Beginn
des Dienstverhältnisses bereits vorzuliegen habe, es üblich und auch
zulässig sei, die Lohnkonten von der Steuerberatungskanzlei
(Lohnverrechnung) anlegen zu lassen, da nur Lohnverrechner bzw.
Personalabteilung oder die mit der Lohnverrechnung betrauten Steuerberater die
nötigen Informationen für die richtige Berechnung der Abgaben erfassen
könnten und dass dies mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung nach
dem Beginn eines Dienstverhältnisses geschehe, was systemimmanent und auch
subjektiv nicht vorwerfbar sei, zuzustimmen. Unter Bedachtnahme auf § 77
EStG ist frühestens eine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Führung
eines Lohnkontos mit Ablauf des Kalendertages als Lohnzahlungszeitraum
ableitbar.
Zusammengefasst geht die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz daher davon aus, dass, da aus den
abgabenrechtlichen Bestimmungen nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren
notwendigen Bestimmtheit ableitbar ist, dass am Tag des Antretens einer
Arbeitsstelle schon bei Dienstantritt bzw. zwei Stunden und fünfzehn
Minuten danach ein Lohnkonto geführt werden muss bzw. gesetzlich nicht
genau determiniert ist, ab wann ein Lohnkonto zu führen ist, das objektive
Tatbild der angeschuldeten Finanzordnungswidrigkeit zum Zeitpunkt der Kontrolle
(zwei Stunden und fünfzehn Minuten nach Dienstbeginn) nicht erfüllt
ist.
Angesichts der Tatsache, dass
die Bw. die Meinung vertritt, zu Dienstbeginn sei noch kein Lohnkonto zu
führen, bestehen jedenfalls auch Zweifel am Vorliegen der subjektiven
Tatseite. Da somit die für die Verwirklichung der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG geforderten Voraussetzungen nicht
vorliegen, war der Berufung stattzugeben und das Finanzstrafverfahren
einzustellen.
Da gemäß
§§ 125 Abs. 3, 2. Satz, 157 FinStrG von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn das Verfahren
einzustellen ist, konnte ohne Anberaumung einer weiteren mündlichen
Verhandlung entschieden werden.
Wien, am 27.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0089-W/05
- Stammnummer
- 26936
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF