Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0201-W/07
Nichtführung von Lohnkonten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0201-W/07vom 05.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen Z.Z., (Bw.) vertreten durch Dr. Thomas Marschall, RA,
1010 Wien, Dorotheergasse 7, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs.1 lit. c des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
14. Dezember 2007 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 4/5/10,
vertreten durch Mag. Sonja Ungerböck, als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 15. November 2007, StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben
und das angefochtene Erkenntnis aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
15. November 2007, StrNr. 1, hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 51 Abs.1 lit. c
FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich durch die
Nichtführung von Lohnkonten für A.W. im Zeitraum Februar 2007 den
Bestimmungen des § 76 EStG zuwidergehandelt habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 51 Abs.2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 1.200,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 120,00
bestimmt.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz führt dazu
aus, dass am 7. Februar 2007 eine Kontrolle der KIAB in der Pizzeria in B.
stattgefunden habe. Dort sei A.W. beim Verspachteln von Gipskartonplatten
angetroffen worden. In dem in polnischer Sprache abgefassten Personalblatt habe
er dazu angegeben, für seine Tätigkeit € 950,00 zu erhalten. Laut
ZMR sei er in A. gemeldet gewesen, wobei als Unterkunftgeber der Bw. bzw. seine
Gattin aufscheinen.
Der Bw. habe dazu angegeben, dass er beauftragt worden sei
Rigipsplatten zu montieren, aber in Folge seiner Erkrankung Ersatzkräfte
gesucht habe um die Vertragsvereinbarung erfüllen zu können. Die
beschäftigten Personen hätten über Gewerbescheine verfügt
und selbständig gearbeitet.
Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14.
September 2007 sei vorgebracht worden, dass A.W. selbständig tätig
gewesen sei und eine Kopie dessen Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2006 vorgelegt worden. Dazu sei jedoch anzumerken, dass A.W. zuvor nicht
steuerlich erfasst gewesen und die Erklärung erst am 15. Oktober 2007 beim
Finanzamt eingereicht worden sei.
Zur Befragung zum Gang der Auftragsvergabe und zur
Abgrenzung der Teilleistungen habe der Bw. vier Kopien aus seinem
Lieferscheinbuch vorgelegt, die mit 1 bis 4/2007 nummeriert worden seien und von
ihm als Auftragsschreiben bezeichnet wurden. Alle vier Aufträge seien mit
11. 1. 2007 datiert. Zum Unterkunftsverhältnis habe der Bw. angegeben, dass
er A.W. eine renovierungsbedürftige Wohnung für die reine
Übernahme der Betriebskosten überlassen habe, dieser aber bereits
längere Zeit nicht mehr in der Wohnung wohne, welche nunmehr vom Bw. selbst
als Büro genutzt werde. Wo A.W. zurzeit wohne, sei ihm nicht bekannt, er
verfüge nur über eine Telefonnummer. A.W. sei nur 1-2 Mal für ihn
tätig gewesen und dies in größeren Abständen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz begründete
den Schuldspruch damit, dass A.W. zugestandenermaßen mit dem vom Bw. zur
Verfügung gestellten Material auf der Baustelle in B. tätig gewesen
sei, wobei die Auftragsvergabe keinen Leistungszeitraum ausweise und das laut
Auftragsschreiben vereinbarte Pauschale von € 1.100,99 sich nicht mit
den Angaben von A.W. im Zuge der KIAB Kontrolle decke. Die im Unklaren
gebliebenen Umstände um die konkrete Auftragsvergabe und die Tatsache, dass
im April 2007 mit Rechnungsnummer 1/2007 abgerechnet werde, sprächen gegen
eine unternehmerische Tätigkeit von A.W.. Es sei auf Grund des
Ermittlungsverfahrens anzunehmen, dass eine Subunternehmerschaft lediglich
vorgetäuscht werde und A.W. als Aushilfe und Dienstnehmer des Bw. fungiert
habe.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 14. Dezember 2007, in der vorgebracht wird,
dass es die Finanzstrafbehörde erster Instanz unterlassen habe, den
maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es seien keine Erhebungen zur
subjektive Tatseite des Bw. erfolgt und entsprechende Feststellungen im
Erkenntnis nicht enthalten. Die wiederholt beantragte Zeugeneinvernahme von A.W.
sei unterblieben. Dieser Verfahrensmangel sei entscheidungswesentlich, da sich
aus seiner Befragung ergeben hätte, dass er selbständig tätig
gewesen sei und somit den Bw. kein Verschulden an der Nichtführung eines
Lohnkontos treffen könne.
Irrelevant und unrichtig sei die Feststellung, dass die von
A.W. am 29. März 2007 verfasste und eigenhändig unterfertigte
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 erst am 15. Oktober 2007
beim Finanzamt eingelangt sein soll. A.W. sei bereits seit April 2006
selbständig tätig gewesen, dem Bw. gegenüber als
Einzelunternehmer aufgetreten und habe im April 2007 seine
Einkommensteuererklärung eingebracht.
Die privatrechtlichen Aspekte betreffend die
Vertragsanbahnung, Ausführung und Abrechnung böten keine taugliche
Grundlage für den im Erkenntnis vorgenommenen Schuldspruch.
Dass durch den Bw. Arbeitsmaterial zur Verfügung
gestellt worden sei, werde durch dessen Erkrankung begründet, für die
Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft sei es zudem unerheblich, ob er €
1.100,00 oder lediglich € 950,00 erhalten habe.
Der Bw. sei mangels Erfüllung der
Arbeitnehmereigenschaft von A.W. nicht verpflichtet gewesen ein Lohnkonto zu
führen, es sei für ihn auch niemals eine Arbeitnehmereigenschaft von
A.W. erkennbar gewesen, daher komme die Annahme einer Finanzordnungswidrigkeit
auch auf Grund des fehlenden Vorsatzes nicht in Betracht. Selbst auf Grundlage
des von der Finanzstrafbehörde erster Instanz angenommenen
ausdrücklich bestrittenen Sachverhaltes könne allenfalls von einem
geringfügigen Verschulden ausgegangen werden und wäre, unter
Berücksichtigung der unbedeutenden Folgen, von einer Strafe abzusehen
(§ 25 FinStrG).
Zu dem Verweis auf die vorgelegten Urkunden, werde der
Antrag auf Einvernahme des Zeugen A.W. aufrechterhalten.
Der Bw. beantragte die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG
macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich eine
abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern
oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die
objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem -
die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden - Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die
Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3
FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe,
ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Gemäß
§ 76 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber
für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der
Arbeitgeber Folgendes anzugeben: Name, Versicherungsnummer gemäß
§ 31 ASVG, Wohnsitz, Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und
Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag
des Arbeitnehmers, Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, Name und
Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, Name und
Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die
Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde, Pauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 letzter
Satz, Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§
63).
Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils
das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
Abs.2 Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, mit Verordnung weitere Daten, die für Zwecke der
Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben
von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und Erleichterungen
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des
Lohnkontos festzulegen.
Unter TZ 1184 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird
ausgeführt, dass für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen
ist, also auch bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften. Der
zweite Absatz verweist diesbezüglich auf weiterführende Bestimmungen
in der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 116/2005, wonach die Führung
eines Lohnkontos bei maximalen monatlichen Bezügen von € 200,00
für einen bestimmten Personenkreis bei Erfassung der erforderlichen Daten
in anderen Aufzeichnungen entfallen kann, jedoch gehören die im Zuge der
abgabenrechtlichen Kontrollen überprüften Personen, dem im § 25
Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 genannten Personenkreis nicht an.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Entsprechend den
Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das
Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den
Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Am 12. Dezember 2008 wurde im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens der Zeuge A.W. einvernommen. Er hat ausgesagt, dass er
nach seiner Ankunft in Österreich in einer Wohnung des Bf., seines Onkels,
gewohnt habe. Ab Erlangung einer Gewerbeberechtigung am 5. April 2006 sei er
selbständig tätig gewesen. Die auf Seite 48 im Strafakt erliegende
Rechnung habe er gelegt. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2006 habe ihm eine Bekannte erstellt.
Nach den unter Wahrheitspflicht geleisteten Angaben dieses
Zeugen war er demnach auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle nicht
als Dienstnehmer des Bf. sondern als eigenständiger Unternehmer
tätig.
Die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme wurde zur
Wahrung des Parteiengehörs der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur
Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 führte die
Finanzstrafbehörde erster Instanz dazu aus, dass das Verfahren auch ihrer
Ansicht nach in dubio pro reo einzustellen sein werde.
Nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben des Zeugen
liegt somit keine Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Führung
von Lohnkonten vor.
Da die Sach- und Rechtslage nach der Zeugenaussage
eindeutig ist, werden Rechte des Bf. durch ein Absehen von der Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0201-W/07
- Stammnummer
- 38432
- Gültig
- 05.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF