Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0123-W/07
Nichtführung von Lohnkonten, Tänzerinnen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0123-W/07vom 14.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen P.M., (Bw.), vertreten durch H&L Barghouty
Steuerberatungs GmbH, 1090 Wien, Rotenlöwengasse 19/2, wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51
Abs.1 lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der
Beschuldigten vom 20. August 2007 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Wien
4/5/10, vertreten durch Mag. Sonja Ungerböck, als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 24. Juli 2007, StrNr. 1, nach der am
11. September 2008 und 13. November 2008 in Anwesenheit der Beschuldigten
ihres Verteidigers, der Amtsbeauftragten AD Anneliese Leitner sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben
und das Verfahren gemäß
§§ 136 und 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
24. Juli 2007, StrNr. 1, hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. nach § 51 Abs. 1 lit. c
FinStrG für schuldig erkannt, weil sie als vertretungsbefugtes Organ der
PMKEG im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10, vorsätzlich, durch die
Nichtführung von Lohnkonten im Zeitraum Mai 2006 für L.B., E.G., G.V.,
D.S., im Zeitraum Oktober 2006 für D.D., C.C., E.C., M.C., M.A. der
Bestimmung des § 76 EStG zuwidergehandelt habe.
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 3.600,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 360,00
bestimmt.
Im Erkenntnis wird ausgeführt, dass die Bw.
vertretungsbefugtes Organ der beim Finanzamt 4/5/10 erfassten PMKEG sei. Das
Unternehmen betreibe in W. das Lokal "R.".
Anlässlich zweier Kontrollen durch die KIAB seien am
8. 5. 2006 um 23 Uhr L.B., geb. 5. 3. 1979, E.G., geb. 8. 9. 1979, G.V., geb.
28. 12. 1981 und D.S., geb. 16. 8. 1984 und am 19. 10 2006 um 24 Uhr D.D., geb.
14. 10 1988, C.C., geb. 31. 5. 1973, E.C., geb. 27. 9. 1977, M.C., geb. 11. 4.
1974 und M.A., geb. 9. 7. 1977, als Tänzerinnen arbeitend angetroffen
worden.
Bei der ersten Kontrolle am 8. 5. 2007 (gemeint ist
offensichtlich 8.5. 2006) hätten die angetroffenen Tänzerinnen die
Personenblätter ausgefüllt. Darin habe L.B. (rumänische
Staatsbürgerin angegeben, seit 14. 4. 2006 als Tänzerin tätig zu
sein und als Entlohnung € 20,00 pro Tag sowie Essen/Trinken und Unterkunft
zu erhalten. Sie arbeite 6 Stunden pro Tag. Ihr Chef heiße "Ali". Für
welche Firma sie arbeite, habe sie nicht angeben können. Laut ZMR-Abfrage
sei L.B. von 6. 12. 2005 bis 13. 5. 2006 an der Adresse W. gemeldet gewesen, als
Unterkunftgeber scheine S.M. auf.
E.G. (rumänische Staatsbürgerin) habe angegeben,
ebenfalls seit 14. 4. 2006 als Tänzerin tätig zu sein und als
Entlohnung € 20,00 pro Tag sowie Essen/Trinken und Unterkunft zu erhalten.
Sie arbeite 6 Stunden pro Tag. Ihr Chef heiße "Ali". Sie arbeite für
die SC (eine Adressangabe sei nicht erfolgt). Laut ZMR-Abfrage sei E.G. von 6.
12. 2005 bis 13. 5. 2006 an der Adresse W. gemeldet gewesen, als Unterkunftgeber
scheine S.M. auf.
G.V. (rumänische Staatsbürgerin) habe angegeben,
seit 1. 5. 2006 als Tänzerin tätig zu sein und als Entlohnung €
20,00 pro Tag sowie Essen/Trinken und Unterkunft zu erhalten. Sie arbeite 6
Stunden pro Tag. Ihr Chef heiße "Ali". Sie arbeite für die SC (eine
Adressangabe sei nicht erfolgt). Laut ZMR-Abfrage sei G.V. von 27. 4. 2006 bis
17. 8. 2006 an der Adresse W. gemeldet gewesen, als Unterkunftgeber scheine S.M.
auf.
D.S. (rumänische Staatsbürgerin) habe angegeben,
seit 14. 4. 2006 als Tänzerin tätig zu sein und als Entlohnung €
20,00 pro Tag sowie Essen/Trinken und Unterkunft zu erhalten. Sie arbeite 6
Stunden pro Tag. Ihr Chef heiße "Ali". Sie arbeite für die SC (eine
Adressangabe sei nicht erfolgt). Laut ZMR-Abfrage sei D.S. von 6. 12. 2005 bis
18. 4. 2006 an der Adresse W. gemeldet gewesen, als Unterkunftgeber scheine S.M.
auf. Von 18. 4. 2006 bis 8. 8. 2006 sei D.S. an der Adresse W1 gemeldet gewesen,
als Unterkunftgeber scheine ShM auf.
Anlässlich einer weiteren Kontrolle durch die KIAB am
19. 10. 2006 seien durch die angetroffenen Tänzerinnen die
Personenblätter ausgefüllt worden. Darin habe D.D. (slowakische
Staatsbürgerin) angegeben, seit 19. 10. 2006 als Stripteasetänzerin
tätig zu sein und als Entlohnung € 51,00 pro Tag sowie Unterkunft zu
erhalten. Sie arbeite von 21 bis 4 Uhr. Ihr Chef heiße "P.M.". Laut
ZMR-Abfrage sei D.D. nicht gemeldet gewesen; sie habe aber selbst angegeben, an
der Adresse W. wohnhaft zu sein.
M.C. (rumänische Staatsbürgerin) habe angegeben,
seit 3. 10. 2006 als Tänzerin tätig zu sein. Sie erhalte dafür
Unterkunft, über Lohn sei nicht gesprochen worden. Sie arbeite 6 Stunden
pro Tag und 5/6 Tage (ausgebessert, nicht erkennbar, ob 5 oder 6) pro Woche. Ihr
Chef sei "D.M.". Sie arbeite für die SC (eine Adressangabe sei nicht
erfolgt). Laut ZMR-Abfrage sei von 27. 4. 2006 bis 17. 8. 2006 an der Adresse W.
gemeldet gewesen, als Unterkunftgeber scheine S.M. auf.
C.C. (rumänische Staatsbürgerin) habe angegeben,
seit 17. 10. 2006 als Tänzerin tätig zu sein. Sie erhalte dafür
Unterkunft, über Lohn sei nicht gesprochen worden. Sie arbeite 6 Stunden
pro Tag und 5/6 Tage (ausgebessert, nicht erkennbar, ob 5 oder 6) pro Woche. Ihr
Chef heiße "D.M.". Sie arbeite für die SC (eine Adressangabe sei
nicht erfolgt). Laut ZMR-Abfrage sei C.C. von 27. 4. 2006 bis 17. 8. 2006 an der
Adresse W2 gemeldet gewesen, als Unterkunftgeber scheine D.E.M. auf, die selbst
an dieser Adresse von 22. 9. 2006-19. 12. 2006 gemeldet gewesen sei.
E.C. (rumänische Staatsbürgerin) habe angegeben -
nachdem sie zuerst das Ausfüllen des Personenblattes verweigert habe -,
seit zwei Tagen (somit seit 17. 10. 2006) als Tänzerin tätig zu sein.
Über Lohn sei nicht gesprochen worden. Sie arbeite 6 Stunden pro Tag. Ihr
Chef heiße "D.M.". Sie arbeite für die SC (eine Adressangabe sei
nicht erfolgt). Laut ZMR-Abfrage sei E.C. von 19. 10. 2006 bis 27. 10. 2006 an
der Adresse W2 gemeldet gewesen, als Unterkunftgeber scheine D.E.M. auf, die
selbst an dieser Adresse von 22. 9. 2006-19. 12. 2006 gemeldet gewesen
sei.
M.A. (rumänische Staaatsbürgerin) habe angegeben,
seit 10. 10. 2006 als Tänzerin tätig zu sein. Über Lohn sei nicht
gesprochen worden. Sie arbeite 6 Stunden pro Tag und 5/6 Tage (ausgebessert,
nicht erkennbar, ob 5 oder 6) pro Woche. Ihr Chef heiße "D.M.". Sie
arbeite für die SC (eine Adressangabe sei nicht erfolgt). Laut ZMR-Abfrage
sei Cucos von 19. 10. 2006 bis 27. 10. 2006 an der Adresse W2 gemeldet gewesen,
als Unterkunftgeber scheine D.E.M. auf, die selbst an dieser Adresse von 22. 9.
2006-19. 12. 2006 gemeldet gewesen sei.
Bei der Kontrolle sei aufgefallen, dass die slowakischen
Staatsbürgerinnen ihre Dokumente im hinteren Teil des Lokales in einer
Garderobe aufbewahrt hätten, die rumänischen Staatsbürgerinnen
zwar ihre Straßenkleidung ebenfalls in dieser Garderobe gehabt
hätten, nicht jedoch ihre Pässe. Ihre Reisedokumente sowie
Arbeitsverträge mit der rumänischen Firma "SC" habe ShM in seiner
Privatwohnung aufbewahrt gehabt.
Eine der Damen (Frau E.C.) habe dem Kontrollorgan der KIAB
(in englischer Sprache) angegeben, sie sei nur eine Studentin und studiere
eigentlich in Deutschland. Sie sei lediglich vorbeigekommen, um ihre Freundinnen
zu treffen und einmal zu tanzen. Dennoch sei von ShM auch für sie ein
Arbeitsvertrag vorgelegt worden.
Von Herrn ShM seien Rechnungen (auf einem "Edelweiss"-
Wirtshausblock) vorgelegt worden, wonach Beträge an D.P., L.D. und D.D.
ausbezahlt worden sein sollen. Der jeweilige Betrag pro "Beleg" laute auf €
51,00 mit der Bezeichnung, Summe "incl."', trage den Firmenstempel der PMKEG und
weise kein Datum auf. Als Text scheine "Striptease und Gogo" auf. Im für
die Mehrwertsteuer vorgesehenen Feld sei 20% vermerkt, der Nettobetrag mache
somit € 40,80 aus.
Die Finanzstrafbehörde habe gegen die Bw. wegen der im
Spruche genannten Finanzordnungswidrigkeit das Finanzstrafverfahren eingeleitet
und sie für den 30. 1. 2007 vorgeladen. Am 25. 1. 2007 sei eine
schriftliche Rechtfertigung der Beschuldigten eingelangt. Die angetroffenen
Mädchen seien Künstlerinnen aus Rumänien und der Slowakei. Sie
stünden nicht in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft und
würden auch nicht von ihr bezahlt. Vielmehr seien ausländische
Künstleragenturen beauftragt, welche für die Tanz- und
Showveranstaltungen Mädchen bereitstellten. Von diesen Agenturen erhielte
die PMKEG Rechnungen über die zur Verfügung gestellten
Künstlerinnen. Nochmals betont wurde, dass es sich nicht um
Dienstnehmerinnen der PMKEG handle, sondern um von ausländischen Agenturen
vermittelte Künstlerinnen, die auch lediglich gegenüber den Agenturen
weisungsgebunden seien und auch von diesen bezahlt würden, was aus den
beigeschlossenen Unterlagen zu ersehen sei.
Vorgelegt worden sei ein Eintragszertifikat des
rumänischen Justizministeriums, aus dem hervorgehe, dass die SC im
Handelsregister/Bukarest eingetragen sei.
Laut Vertrag vom 20. 12. 2005, abgeschlossen zwischen der
SC und der PMKEG , sei wöchentlich eine aus orientalischen, erotischen und
Kabaretttänzen bestehende, durch drei Tänzerinnen geleistete
künstlerische Aufführung zu erbringen. Vertragsdauer sei ein Jahr ab
dem 1. 12. 2005. Der Auftraggeber - die PMKEG - habe an die SC einen Betrag von
€ 250,00 pro Aufführung zu leisten, den Tänzerinnen Unterkunft zu
gewähren und zwei Mahlzeiten pro Tag zu sichern, werde aber von jeder
Pflicht hinsichtlich der Lohnzahlung und entsprechender Gebühren für
die die künstlerische Aufführung leistenden Tänzerinnen
befreit.
Weiters sei eine Zusatzakte Nr 1/23.9.2006 zum Vertrag Nr.
1/20.12.2005 vorgelegt worden, wonach der Vertragsgegenstand auf die
Durchführung von zwei künstlerischen Shows/Woche (am Dienstag und
Donnerstag zwischen 22 und 4 Uhr) geändert worden sei. Die Show bestehe aus
Fragmenten von der Show "Tausend und eine Nacht", welche durch
6Tänzerinnen zu führen
seien. Geändert worden sei auch der letzte Satz des Punktes
"Dienstleistungszahlung": Die Zahlung erfolge monatlich in bar oder auf das
Konto K1.
Vorgelegt worden sei aber auch eine weitere Zusatzakte Nr
1/23.9.2006 zum Vertrag Nr. 1/20.12.2005 (gleiche Bezeichnung), wonach der
Vertragsgegenstand auf die Durchführung von drei künstlerischen Shows
pro Woche (am Montag, Mittwoch und Freitag zwischen 22 und 4 Uhr) geändert
worden sei. Die Show bestehe aus Fragmenten von der Show "Tausend und eine
Nacht", welche durch sechs Tänzerinnen zu führen seien. Geändert
worden sei auch der letzte Satz des Punktes "Dienstleistungszahlung": Die
Zahlung erfolg monatlich in bar oder auf das Konto K1.
Vorgelegt worden seien weiters Arbeitseinzelverträge
zwischen der SC für: B.C.: Vertragsgegenstand sei eine in Österreich
geleistete künstlerische Tätigkeit innerhalb der Show "Tausend und
eine Nacht", Arbeitsstelle sei W.. Als Arbeitsdauer seien zwei Stunden pro
Tag/10 Stunden pro Woche fixiert, Arbeitsbeginn 12. 9. 2006, monatlicher
Bruttohauptlohn 100 Lei.
M.C.: Vertragsgegenstand sei eine in Österreich
geleistete künstlerische Tätigkeit innerhalb der Show "Tausend und
eine Nacht", Arbeitsstelle sei W.. Als Arbeitsdauer seien zwei Stunden pro
Tag/10 Stunden pro Woche fixiert, Arbeitsbeginn 3. 10. 2006, monatlicher
Bruttohauptlohn 100 Lei.
M.A.: Vertragsgegenstand sei eine in Österreich
geleistete künstlerische Tätigkeit innerhalb der Show "Tausend und
eine Nacht", Arbeitsstelle sei W.. Als Arbeitsdauer seien zwei Stunden pro
Tag/10 Stunden pro Woche fixiert, Arbeitsbeginn 10. 10. 2006, monatlicher
Bruttohauptlohn 100 Lei.
U.O.: Vertragsgegenstand sei eine in Österreich
geleistete künstlerische Tätigkeit innerhalb der Show "Tausend und
eine Nacht", Arbeitsstelle sei W.. Als Arbeitsdauer seien zwei Stunden pro
Tag/10 Stunden pro Woche fixiert, Arbeitsbeginn 10. 10. 2006, monatlicher
Bruttohauptlohn 100 Lei.
C.C.: Vertragsgegenstand sei eine in Österreich
geleistete künstlerische Tätigkeit innerhalb der Show "Tausend und
eine Nacht", Arbeitsstelle sei W.. Als Arbeitsdauer seien zwei Stunden pro
Tag/10 Stunden pro Woche fixiert, Arbeitsbeginn 17. 10. 2006, monatlicher
Bruttohauptlohn 100 Lei.
E.C.: Vertragsgegenstand sei eine in Österreich
geleistete künstlerische Tätigkeit innerhalb der Show "Tausend und
eine Nacht", Arbeitsstelle sei W.. Als Arbeitsdauer seien zwei Stunden pro
Tag/10 Stunden pro Woche fixiert, Arbeitsbeginn 10. 10. 2006, monatlicher
Bruttohauptlohn 100 Lei.
Aufgrund der Unstimmigkeiten zwischen Vertrag,
tatsächlicher Arbeitsleistung, Zahlungsmodalitäten, Angaben der
Tänzerinnen und der Bw. seien die Verträge als Scheinverträge und
die Beschäftigung der Tänzerinnen als Arbeitsverhältnis beurteilt
worden. Im vereinfachten Verfahren sei am 29. 1. 2007 eine Strafverfügung
ergangen, mit der die Beschuldigte des ihr angelasteten Finanzvergehens schuldig
gesprochen worden sei und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 3.600,00/NEF 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden
sei.
Am 8. 2. 2007 sei durch den nunmehrigen Vertreter der Bw.,
die Kanzlei Barghouty, Einspruch erhoben worden, sodass die Strafverfügung
aus dem Rechtsbestande ausgeschieden sei und das ordentliche Verfahren
fortzusetzen gewesen sei. Im Einspruch sei darauf verwiesen worden, dass kein
Vorsatz vorliege und auch keine Pflicht zur Führung von Lohnkonten, da es
sich um ausländische Künstler handle, die selbstständig
tätig seien. Weiters sei auch angemerkt worden, dass die Höchststrafe
verhängt worden sei, obwohl die bisherige Unbescholtenheit
berücksichtigt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung seien der Beschuldigten
erneut die oben zitierten Unstimmigkeiten vorgehalten worden. Nunmehr seien von
ihr Quittungen bzw. Rechnungen der SC vorgelegt worden:
10. 3. 2006 € 3.000,00 (Nr. 8076922) für
Dezember/Jänner/Feber-Show
22. 3. 2006 € 1.000,00 (Nr. 8076923) für
März-Show
30. 4. 2006 € 1.000,00 (Nr. 2873928/Nr.
8076930)
15. 5. 2006 € 1.300,00 (Nr. 2873929/Nr.
8076932)
1. 6. 2006 € 1.000,00 (Nr. 8076935) für
Juni-Show
31. 7. 2006 € 1.000,00 (Nr. 2873939/Nr.
8076939)
28. 8. 2006 € 1.000,00 (Nr. 25) - Nr. 2873945
27. 9. 2006 € 1.000,00 (Nr. 26) - Nr. 2873946
Zur - vertraglich nicht entsprechenden
Unregelmäßigkeit der Auszahlung habe die Bw. angegeben, dass die
Chefin der SC in unterschiedlichen Abständen in Wien (2 bzw. 3 Wochen oder
monatlich) bar kassiert habe. Hinsichtlich der Bemessung der Zahlungen sei die
Anzahl der tanzenden Mädchen maßgeblich gewesen. Betreffend der
€ 51,00 Lohnzahlungen (Wirtshausblock, ohne Datum) handle es sich um
selbstständige Tänzerinnen aus der Slowakei, bei denen 20%
Abzugssteuer einbehalten aber nicht abgeführt worden sei. Diese
Mädchen seien von der Bw. vorher telefonisch verständigt und
informiert worden, wann sie tanzen sollten. Einen "Dienstplan" gäbe es
nicht. Die slowakischen Mädchen erhielten auch keine Unterkunft zur
Verfügung gestellt.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz schloss aus den
angeführten Feststellungen, dass für die aufgegriffenen
Tänzerinnen in Umgehung der Bestimmung des § 76 EStG keine Lohnkonten
geführt worden seien. Der Inhalt der vorgelegten Verträge weise einen
Widerspruch zu den Angaben der Tänzerinnen sowohl hinsichtlich der
Dienstzeiten (1 x wöchentlich eine Show zu Arbeitszeit 6 Stunden am Tag, 5
oder 6 Tage in der Woche) als auch hinsichtlich der Lohnzahlungen (100 Lei Lohn
durch rumänische Firma zu € 20,00 von einer österreichischen
Firma) auf. Beim Ausfüllen der Personenblätter hätten sich die
Damen unterhalten können, daher seien Absprachen hinsichtlich der Person
eines Chefs und der "Firma" möglich gewesen. Keine Tänzerin habe
angegeben, lediglich an diesem Tag eine Showaufführung "Geschichte aus
Tausend und einer Nacht" gemacht zu haben.
Ein weiterer Beweis zum Vorliegen von bloßen
Scheinverträgen sei die Existenz zweier identisch aussehender und gleich
nummerierter (beide Nr. 1) Zusatzakte (Vertragsänderung im September 2006)
zum Vertrag Nr. 1 vom 20.12.2005, die sich nur durch die Anzahl der Shows und
die fixierten Aufführungstage unterscheiden. Weiters sei auffallend, dass
im Vertrag vom 20. 12. 2005 ein Betrag von € 250,00 pro Show vereinbart
worden sei, nach den eigenen Angaben der Bw. bei der mündlichen Verhandlung
sich die Bemessung jedoch nach der Anzahl der Tänzerinnen gerichtet habe.
Im Vertrag sei zudem eine wöchentliche Zahlung vereinbart worden, nach den
vorgelegten Belegen sei eine erste Abrechnung erst nach drei Monaten,
nämlich am 10. März 2006 gelegt worden.
Auch die slowakischen Tänzerinnen seien als
Dienstnehmer der PMKEG anzusehen. So habe D.D. angegeben, als
Stripteasetänzerin zu arbeiten und dafür € 51,00 pro Tag zu
erhalten. Sie habe nicht angegeben, einen um eine Abzugssteuer verringerten
Betrag zu erhalten. Auch auf den undatierten Belegen (Wirtshauszettel) sei kein
Hinweis auf eine Abzugssteuer ersichtlich und die Steuer sei auch nicht
entrichtet worden, weswegen von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen sei.
Zudem spreche auch das Fehlen eines Dienstplanes für ein
lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis der Damen. Es hätten demnach
Lohnkonten geführt werden müssen, wobei der Anfall oder Nichtanfall
von lohnabhängigen Abgaben für die Führung der geforderten
Aufzeichnungen ohne jede Bedeutung sei.
Als mildernd wertete die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die Unbescholtenheit und als erschwerend die Fortsetzung der strafbaren
Handlung durch längere Zeit.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung vom 20. 8. 2007, in der vorgebracht wird, dass die Angaben der
befragten Mädchen, ihr Chef sei ein Herr "Ali" und/oder die Bw., die
Finanzstrafbehörde nicht zu der Vermutung berechtigten, dass es sich um
Arbeitsverhältnisse gehandelt hätte. Genauso wenig werde diese
Behauptung durch das Abweichen der Arbeitsverträge von den tatsächlich
erbrachten Leistungen, das Fehlen von Dienstplänen und dem auf den
Kassablöcken angebrachten Vermerk einer zwanzigprozentigen Abzugssteuer,
von der die Künstlerinnen nichts wüssten, gestützt.
Die Aussage, es handle sich um Scheinverträge, werde
vehement bestritten - sie grenze an Verleumdung.
Die ausländische Künstleragentur bestehe, die
Verträge seien richtig. Es könne nicht auf Basis von Vermutungen Recht
gesprochen werden. Die o. a. Gründe berechtigen nicht zu der
Schlussfolgerung, dass es sich um Scheinverträge handle.
Die Bw. beantragte die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem UFS.
Mit Vorhalt vom 2. September 2008 wurde die Bw.
aufgefordert eine Stellungnahme dazu abzugeben, wie es zur
Geschäftsaufnahme mit der Firma SC gekommen ist und ob weiterhin Kontakte
zu dieser Firma und/oder deren Leiterin bestünden. Weiters wurde angefragt,
wer die Lohnverrechnung macht, ob die Vertragsgestaltung mit der Firma SC mit
einem steuerlichen Berater besprochen worden sei und wie die Beschäftigung
der bulgarischen Tänzerinnen gestaltet gewesen sei.
Mit Stellungnahme vom 10. September 2008 teilte der
steuerliche Vertreter mit, dass der Ehegatte der Bw. mehrmals persönlich in
Rumänien gewesen sei, um eine Künstleragentur zu finden. Die Firma SC
habe er durch das Internet gefunden. Nachdem man handelseinig gewesen sei, habe
man einen österreichischen Rechtsanwalt, RA, kontaktiert und ihn beauftragt
einen Künstlervermittlungsvertrag zu verfassen.
Seit ca. 2 Jahren bestehe kein Kontakt mehr zu der Firma
SC, da man beschlossen habe portugiesische Künstlerinnen zu
beschäftigen. Frau D.M. frage jedoch in regelmäßigen
Abständen an, ob nicht wieder Bedarf an Künstlerinnen gegeben
sei.
Die Lohnverrechnung erstelle der steuerliche Berater, die
Kanzlei sei erst nach Abschluss des Vertrages informiert worden. Die Bw. sei in
einem persönlichen Gespräch darüber informiert worden, dass die
bezahlten Honorare der Abzugssteuer unterliegen, die von der Gesellschaft an das
Finanzamt zu entrichten sei.
Am 1. Oktober 2008 wurde eine weitere Äußerung
eingebracht und ausgeführt, dass im Verwaltungsstrafverfahren nach dem
AuslBG noch keine rechtskräftige Bestrafung vorliege. Die im Zuge der
Kontrollen aufgegriffenen Tänzerinnen seien weder angestellt gewesen noch
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden. Die
Tänzerinnen hätten die Arbeitszeit selbst festgelegt und selbst
bestimmt, ob sie überhaupt arbeiten oder nicht.
Es sei auch bei ihnen gelegen, ob sie nur tanzen, strippen
oder auch Tabledance machen. Den Tänzerinnen sei auch keine Bekleidung zur
Verfügung gestellt worden. Die Bezahlung der Tänzerinnen sei direkt
durch die Agentur erfolgt. Die Tänzerinnen seien auch nicht am
Getränkeumsatz beteiligt gewesen und es sei auch nicht vorgeschrieben
gewesen, welche Tanzdarbietungen die Tänzerinnen vorzuführen
hätten.
Artikel 49 EG verlange nicht nur die Beseitigung der
Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen
Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit sondern auch die
Aufhebung aller Beschränkungen. Nationale Regelungen dürften nicht den
freien Dienstleistungsverkehr beschränken.
Sofern durch das Gesetz oder die Judikatur Vorschriften
über die vertraglichen Beziehungen zwischen Dienstleistungserbringern und
Dienstleistungsempfängern begründet werden, welche eine
selbständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringers beschränken,
so sei dies verboten, dies sei auch in der Dienstleistungs- Richtlinie enthalten
(Art. 16 Abs. 3 f).
Es werde in diesem Zusammenhang angeregt, eine
Vorabentscheidung durch den EUGH einzuholen.
Am 7. Oktober und am 13. November wurden mündliche
Verhandlungen abgehalten.
Die Bw. sagte aus am 15. August 2002 die Stellung der
Gesellschafterin der PMKEG übernommen zu haben und sich die Arbeit im Lokal
mit ihrem Mann zu teilen. Den Kontakt zur Agentur in Rumänien habe ihr Mann
hergestellt. Sie habe auch den Internetauftritt der Agentur gesehen. Ihres
Wissens nach bestünden auch Geschäftsbeziehungen zu anderen Lokalen in
Wien, wobei es bei diesen Lokalen keine Anstände bei Kontrollen gegeben
habe. Den Vertrag habe Sl. (durch den Steuerberater falsch geschrieben)
erstellt. Sie könne nicht angeben, ob der Vertrag für die
Tänzerinnen auf Rumänisch übersetzt worden sei oder Sl. die Daten
lediglich nach Rumänien zur Erstellung des Vertrages weitergegeben habe.
Die Bw. verantwortete sich im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens dahingehend sich nicht an das Zustandekommen der beiden
Zusatzakten vom 23. September 2006 erinnern zu können. Es sei so gewesen,
dass die Tänzerinnen an zwei oder drei Tagen der Woche aufgetreten seien
und jeweils nicht den gesamten Abend im Lokal verbracht sondern an einem Abend
in mehreren Lokalen Vorführungen erbracht hätten. D.M. habe stets die
Bezahlung der Tänzerinnen selbst vorgenommen, sie sei alle paar Wochen dazu
nach Österreich gekommen. Die Zahlungen an die SC seien gleichfalls stets
bar an D.M. während deren Aufenthalten in Wien erfolgt. Die "Kostüme"
seien von den Mädchen selbst mitgebracht worden, die Darbietungen von einem
oder zwei Mädchen erbracht worden.
Nach der zweiten Kontrolle durch die KIAB sei das
Geschäft ausgesprochen schlecht gegangen, weswegen eine Pause hinsichtlich
der Vorführungen von Tänzerinnen eingelegt worden sei. Seit 2007
bestünden Geschäftsbeziehungen mit einer portugiesischen und einer
slowakischen Firma, Tänzerinnen der SC seien seit Ende 2006 nicht mehr
aufgetreten.
Auf Vorhalt der Angaben von D.D., wonach sie € 51,00
pro Abend erhalten haben soll, entgegnete die Bw., dass der steuerliche
Vertreter gesagt habe, dass 20 % Anzugssteuer anzusetzen sei. Sie habe die im
Strafakt erliegenden Kassazettel mit der Bezeichnung Edelweiß
ausgefüllt und nur jeweils € 40,80 ausbezahlt und die Belege dem
Steuerberater weitergegeben. Es sei ihr nicht bekannt, wieso die Abzugsteuer
keinen Eingang in die Lohnverrechnung gefunden habe.
Sl. wurde am 13. November 2008 als Zeuge einvernommen und
berichtete, dass es im Mai 2006 zu zwei Gesprächsterminen in seiner Kanzlei
gekommen sei. Die Bw. und D.M. seien mit einer Vertragsschrift zu ihm gekommen
und hätten Fragen zum Fremdenrecht gestellt. Wegen ungewöhnlicher
sprachlicher Formulierungen gehe der Zeuge davon aus, dass der Vertrag in
Rumänien erstellt und auf Deutsch übersetzt worden sei. Er habe nach
Rücksprache mit einem Steuerberater entsprechende Verbesserungen
vorgenommen und zunächst vermeint, dass Künstlerinnen problemlos frei
beschäftigt werden können. Dass seine Rechtsansicht nicht zutreffend
sei, habe er erst später herausbekommen und dies der Bw. im August 2006
mitgeteilt. Er sei informiert gewesen, dass es Anfang Mai eine Kontrolle in den
Räumlichkeiten der PMKEG gegeben habe. D.M. sei wirtschaftlich die
beherrschende Person der Gespräche gewesen und habe mit ihm inhaltliche
Gespräche geführt, wobei er sich zwar an die Begegnungen erinnern,
aber nicht mehr angeben könne, ob sie sich auf Deutsch oder auf Englisch
unterhalten hätten. Da bei dem zweiten Gespräch auch ein weiterer
Geschäftsmann anwesend gewesen sei und er später davon gehört
habe, dass der von ihm verbesserte Vertragstext auch bei
Geschäftsbeziehungen anderer Lokale aufgetaucht sein soll, habe er
geschlossen, dass das Unternehmen SC Geschäftskontakte mit mehreren Firmen
plant oder unterhält. Der Zeuge gab an, die Zusatzakte vom 23. September
2006 nicht zu kennen.
Mit den Rechtsmittelbearbeitern beim Unabhängigen
Verwaltungssenat (UVS) wurde telefonisch im Oktober 2008 Rücksprache
gehalten. Nach dieser Auskunft ist dort zunächst ein
Wiedereinsetzungsverfahren abzuhalten und verfügt der UVS nicht über
weitere dem UFS nicht bekannte verfahrensrelevante Unterlagen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG
macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich eine
abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern
oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die
objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem -
die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden - Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die
Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3
FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe,
ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Gemäß
§ 76 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber
für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der
Arbeitgeber Folgendes anzugeben: Name, Versicherungsnummer gemäß
§ 31 ASVG, Wohnsitz, Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und
Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag
des Arbeitnehmers, Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, Name und
Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, Name und
Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die
Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde, Pauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 letzter
Satz, Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§
63).
Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils
das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
Abs.2 Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, mit Verordnung weitere Daten, die für Zwecke der
Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben
von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und Erleichterungen
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des
Lohnkontos festzulegen.
Unter TZ 1184 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird
ausgeführt, dass für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen
ist, also auch bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften. Der
zweite Absatz verweist diesbezüglich auf weiterführende Bestimmungen
in der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 116/2005, wonach die Führung
eines Lohnkontos bei maximalen monatlichen Bezügen von € 200,00
für einen bestimmten Personenkreis bei Erfassung der erforderlichen Daten
in anderen Aufzeichnungen entfallen kann, jedoch gehören die im Zuge der
abgabenrechtlichen Kontrollen überprüften Personen, dem im § 25
Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 genannten Personenkreis nicht an.
Gemäß
§ 99 Abs. 1 EStG wird die
Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug erhoben
(Abzugsteuer):1. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder
verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender,
Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an
Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die
Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden. 2.
Bei Gewinnanteilen von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer
ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen
Personengesellschaft beteiligt ist. Ein Steuerabzug unterbleibt insoweit, als -
die ausländische Gesellschaft der inländischen Personengesellschaft
bekannt gibt oder - die zuständige Abgabenbehörde auf andere Weise
davon Kenntnis erlangt, welche natürlichen Personen oder juristischen
Personen Empfänger der Gewinnanteile sind. Die inländische
Personengesellschaft gilt dabei als Schuldner der Gewinnanteile. 3. Bei den im
§ 28 Abs. 1 Z 3 aufgezählten Einkünften, wobei es
gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
und 6 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind. 4. Bei
Aufsichtsratsvergütungen. 5. Bei Einkünften aus im Inland
ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und bei
Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen
Arbeitsausübung. 6. Bei Einkünften im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5
lit. d, soweit es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen
Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher
Hinsicht nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
Abs. 2 1. Der Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der
Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene
Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug. 2. Mit
den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben
(Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der
Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem
Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte schriftlich
mitgeteilt hat. Ist der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten
Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben
beim Empfänger den Betrag von 2.000 Euro, ist ein Abzug vom vollen Betrag
der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim
Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend
sichergestellt ist.
Die Bw. fungierte im Tatzeitraum als persönlich
haftende Gesellschafterin der PMKEG, daher wäre es ihr grundsätzlich
oblegen für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften Sorge zu tragen.
Zu prüfen ist nunmehr, ob das Vorbringen, die
rumänischen Tänzerinnen seien keine Dienstnehmer der
PMKEG gewesen
sondern durch die in Rumänien ansässige Firma
SC
vermittelt worden, nach dem durchgeführten Beweisverfahren glaubhaft
erscheint.
Sieben
der neun (Eine davon war Slowakin, auf ihr Vertragsverhältnis wird
später eingegangen) Tänzerinnen gaben im Zuge ihrer Befragung im
Rahmen der Kontrollhandlung an für die Firma
SC zu
arbeiten. Eine neuerliche Befragung der Tänzerinnen war im
Rechtsmittelverfahren nicht möglich, da keinerlei aktuelle Meldedaten
aufliegen. Neben dem im Strafakt erliegenden Belegwesen, Abfrage der
Internetdaten des Unternehmens (Seite 21 und 116 des Strafaktes), Certficat de
Enregistrate (Seite 74 des Strafaktes); Vertrag vom 20. Dezember 2005 (Seite 78
ff des Strafaktes), Zusatzakte vom 23. September 2006 (Seiten 89 und 90 des
Strafaktes), Arbeitseinzelverträge (Seite 92ff des Strafaktes) und
Zahlungsbestätigungen über Barzahlungen der
PMKEG
an D.M.
kommt der Zeugenaussage des
Sl.
besondere Bedeutung zu, da nur er als unabhängige Person, die
tatsächliche Existenz von
D.M.
bezeugen kann. Nach seinen Angaben erscheint es glaubhaft, dass tatsächlich
eine Geschäftsbeziehung in der behaupteten Art existiert hat und die Firma
der Bw. in Geschäftskontakt mit der rumänischen Firma
SC
gestanden ist.
Wenn
auch die gesamte Vertragsgestaltung nicht gerade mit Vorstellungen zu einer
ordnungsgemäßen Unternehmensführung und Buchhaltungsgestaltung
in Einklang zu bringen ist (nicht erklärbares Zustandekommen von einander
widersprechenden Zusatzverträgen, wo doch ein paar Monate vorher ein
Rechtsanwalt zur Verbesserung einer Vertragsurkunde kontaktiert worden war), so
ist somit dennoch keinerlei tragfähige Grundlage dafür zu erkennen,
dass die aufgegriffenen Tänzerinnen als Dienstnehmer der
PMKEG
fungiert haben. Eine Verletzung der Verpflichtung zur Führung von
Lohnkonten ist der Bw. diesbezüglich nicht nachweisbar.
Zur slowakischen Tänzerin,
D.D. ist
auszuführen, dass sie angegeben hat, am Tag der Kontrolle das erste Mal
für die
PMKEG
gearbeitet zu haben und € 51,00 zu bekommen.
Allein
diese Aussage kann jedoch ebenfalls nicht den Schluss rechtfertigen, dass sie
als Dienstnehmerin der
PMKEG
anzusehen ist. Gerade im "künstlerischen" Bereich ist es durchaus
üblich, dass eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die im
Strafakt erliegenden Kopien der Kassazettel "Edelweiss" weisen alle eine Summe
von € 51,00 und einen unter Mehrwertsteuer eingetragenen Abzug von 20 %
sowie einen Endbetrag von € 40,80 aus. Wenn auch dieses Belegmaterial
und die Unterlassung der Erfassung der Abzugsteuer nicht für eine
pflichtbewusste Einstellung der Bw. zu steuerlichen Angelegenheiten der KEG
sprechen, so liegt doch auch hinsichtlich
D.D.
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine Grundlage für die
Annahme vor, dass ein lohnsteuerpflichtiges Dienstnehmerverhältnis
eingegangen worden ist.
Das Verfahren war somit einzustellen.
Wien, am 14.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0123-W/07
- Stammnummer
- 37731
- Gültig
- 14.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF