RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100726/2015

Vorrang der Arbeitgeberhaftung vor Aufforderung zur Empfängernennung nach § 162 Abs 1 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100726/2015vom 04.07.2024Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Geht die Abgabenbehörde davon aus, dass Scheinrechnungen ausschließlich Privatentnahmen verdecken, so liegen die Voraussetzungen für eine Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO nicht vor, weil Privatentnahmen per se nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind und daher das Betriebsergebnis bereits aus dem Grund gar nicht beeinflussen können. Privatentnahmen erfüllen nicht den Begriff der Schulden, anderen Lasten oder Aufwendungen iSd § 162 Abs 1 BAO.
Es besteht nach den Verfahrensvorschriften der BAO keine Bindungswirkungswirkung zwischen den Einkommensteuerbescheiden (KöSt-Bescheiden) des Unternehmers und dem Haftungs- und Abgabenbescheid, mit dem dieser als Arbeitgeber zur Entrichtung der Lohnabgaben herangezogen wird. Abgabenbescheide oder Bescheide, denen keine Bindungswirkung iSd § 192 BAO zukommt, vermögen keine Wirkung zu erzeugen, die der entspricht, wie sie Feststellungsbescheiden eigen ist. Daher gibt es keine Wechselwirkung bzw. Gegenwirkung zwischen dem Lohnsteuerverfahren bei Arbeitgeber und seinem Einkommen-/Körperschaftsteuerverfahren als Betriebsinhaber. Die vom Verwaltungsgerichtshof zum Verhältnis ESt-Verfahren des Arbeitnehmers und dem Lohnsteuerverfahren beim Arbeitgeber entwickelte Judikatur ist hier analog übertragbar (VwGH 28.03.1979, 0635/77; VwGH 25.11.1986, 86/14/0065, und VwGH 26.06.1990, 89/14/0172, UFS 01.02.2005, RV/4308-W/02, UFS 18.10.2005, RV/1577-W/04, mwN).
Die vorrangige Verpflichtung zur Geltendmachung der Arbeitgeberhaftung für die Abgabenbehörde ergibt sich darüber hinaus einerseits aus dem Finanzverfassungsgesetz 1948 als im Stufenbau der Rechtsordnung ranghöherem Recht, mit dem das Steuer- und Abgabenwesen und die grundlegenden Bestimmungen über (gegenseitige) Kostentragung und Transfers geregelt werden, und zum anderen daraus, dass auf das von der Abgabehörde erhobene Aufkommen an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag andere Abgabengläubiger als der Bund einen gesetzlichen Anspruch haben, die im Lohnsteuerhaftungsverfahren nicht Parteistellung haben und nicht gehört werden können. Auch das Lohnsteueraufkommen unterliegt im Finanzausgleich einem anderen Verteilungsschlüssel als die veranlagte Einkommensteuer. Der in § 41 FLAG 1967 geregelte Dienstgeberbeitrag speist den Familienlastenausgleichsfonds, beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag handelt es sich um eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer, die in den §§ 122, 126 Wirtschaftskammergesetz (WKG) geregelt ist und auch als Kammerumlage 2 bezeichnet wird. Die Abgabenbehörde als Bundebehörde ist verpflichtet, durch Geltendmachung der Arbeitgeberhaftung neben den Abgabenansprüchen des Bundes auch die Abgabenansprüche der weiteren Abgabengläubiger zu wahren. Es gelten die Regeln wie bei einem Vertrag zu Lasten Dritter.
Wurde der AbgPfl als Arbeitgeber gemäß § 82 EStG 1988 zur Haftung herangezogen (hier: durch Scheinrechnungen verdeckter Lohneinsatz), wurde damit auch der Normzweck des § 162 BAO, den Steuerausfall beim Empfänger der Geldleistungen (Löhne) zu verhindern, bereits erreicht. Für eine Aufforderung an den AbgPfl nach § 162 Abs 1 BAO die Empfänger der Löhne zu nennen, bleibt kein Raum, sonst droht die Doppelkassation derselben Beträge. Die Lohnsteuer ist lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer jener Abgabepflichtigen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen (§ 25 EStG 1988 Arbeitslohn).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in den Beschwerdesachen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, unvertreten, über die als Bescheidbeschwerde zu erledigende Berufung vom 04. Juli 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 03. Mai 2012, nunmehr Finanzamt Österreich, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 sowie Umsatzsteuerfestsetzung 01-11/2011, und die Bescheidbeschwerde vom 21. Juli 2014 gegen die Bescheide, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2007 und 2012 sowie Einkommensteuer für das Jahr 2011, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der als Beschwerde zu erledigenden Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010 und der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2012 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert. II. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuern (Spruchpunkt I.) sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2007 und 2011 wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. IV. Die als Beschwerde zu erledigende Berufung und die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2007 bis 2010 und 2012 sowie gegen den Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid 01-11/2011 werden abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. V. Ein Umsatzsteuerveranlagungsbescheid für das Jahr 2011 durch das Bundesfinanzgericht ergeht nicht. VI. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010 zulässig und im Übrigen nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der steuerlich vertretene Beschwerdeführer (Bf) gründete am 1. November 2006 einen Gewerbetrieb mit den Sparten Transport, Entrümpelungen und Montage, das er als Einzelunternehmer betrieb. Der Bf war mit diesem Unternehmen nicht im Firmenbuch eingetragen. Den Erfolg ermittelte er anhand der vereinfachten Gewinnermittlungsmethode einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 (im Folgenden kurz: EAR). Die EAR 2006 bis 2010 liegen dem Hauptakt in Papierform ein. Das BFG hat durch Einsicht in den elektronischen Steuerakt (AISDB2) erhoben, dass daneben EAR via Finanzonline eingereicht wurden, die in den Jahren 2007 und 2010 abweichende (günstigere) Betriebsergebnisse auswiesen. Mit elektronischer EAR 2009 wurde ein Antrag nach § 124 Z 134 EStG 1988 gestellt. In den elektronischen Erklärungsdaten ist die Gewinnermittlung mit dem Kürzel "43" erfasst. Die Ausdrucke aus dem elektronischen Steuerakt wurden zum Rechtsmittelakt genommen. Bei de Veranlagung der Einkommensteuer 2007 bis 2010 folgte die belangte Behörde den elektronischen Abgabenerklärungen. Der Vertreter iSd § 213 Abs 1 BAO, die Petronczki & Strohmayer Wirtschafts- und Steuerberatungs KG, 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 42/9, war nicht zum Empfang von Schriftstücken ermächtigt (Dauerakt S 29). Am 12.12.2006 wurde der neu gegründete Betrieb des Bf mit der Frage "Geschäftsführer und eigener Betrieb?" zu einer Nachschau gemeldet. Am 13. Juli 2007 fand beim Bf eine Nachschau statt, worüber eine Niederschrift aufgenommen wurde, die dem Bf vorgelesen wurde (Hauptakt, Dauerakt Bl 35, 36). Der vom Bf bei seinem Auftritt auf dem Markt verwendete Fantasiename "***2***" war nicht als Marke geschützt (Aussage Erörterungsgespräch). Der Bf gab anlässlich der Nachschau an, die Eintragung ins Firmenbuch sei geplant, ist aber nie erfolgt. Aus dem Akt geht nicht hervor, dass der Bf anlässlich der Nachschau belehrt wurde, dass er als natürliche Person ohne Eintragung ins Firmenbuch nicht berechtigt ist, auf dem Markt mit einem Phantasienamen aufzutreten. Unter den erhobenen Beweismitteln befinden sich ua das Auszahlungsjournal Juni 2007 sowie SV-Anmeldungen von Arbeitern unter Kollektivvertragshöhe und eine Visitenkarte des Bf (Dauerakt S 34ff). Wegen Ansteigens der Fremdleistungslöhne in den Folgejahren fand beim Bf eine Außenprüfung statt. Aufgrund der nach Abschluss der ersten Prüfung neu hervorgekommenen Sparbücher mit ungeklärten Vermögenseinlagen erfolgte eine zweite Außenprüfung. Beide Prüfungen wurden iVm § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführt, die erste, indem am 23. September 2011 der Prüfungsauftrag um den Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG verweitert wurde, die zweite von Beginn an. Nach der ersten Außenprüfung wurde im Dezember 2007 über das Vermögen des Bf das Konkursverfahren eröffnet und parallel zum Konkursverfahren wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl ***3*** ein Strafprozess wegen §§ 33, 38 Abs 1 lit a FinStrG aF, § 39 Abs 1 lit b FinStrG idF BFBl I 104/2010, §§ 156, 165 StGB (siehe Punkt I.E) geführt, in dem der Bf einräumte, dass er mit den konkret bezeichneten Rechnungen bestimmter Fremdleistungsfirmen zum Teil den in Wahrheit an Arbeitnehmer bar gezahlten Nettolohn verdeckt habe (Urteil vom 19. April 2018 S 21). Ebenso trug der Insolvenzverwalter in den gegenständlichen Rechtsmittelverfahren mit seinem Beschwerdeschriftsatz vom 18. Juli 2014 vor (s Punkt I.C.2.). Der Bf gestand im Strafprozess ferner zu, dass er nach überhöhten Rechnungen gefragt habe (Strafurteil S 21). Der steuerliche Vertreter Mag Strohmayer machte im Strafprozess von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (§ 157 Abs 1 Z 2 StPO). Das Strafurteil wurde nach Ausschöpfung des Instanzenzuges in seinem Spruchpunkt I, mit dem über die Delikte nach dem Finanzstrafgesetz abgesprochen wurde, mit Zustellung des Urteils OGH 16.01.2019, ***10***, rechtskräftig. Zu den rechtlichen Ausführungen der dadurch eingetretenen Bindungswirkung des Bundesfinanzgerichts an den Urteilsspruch des Landesgerichts für Strafsachen Wien wird auf Punkt II.1 verwiesen. Strittig sind im Beschwerdefall insbesondere, wie hoch der Anteil der in den Deckungsrechnungen ausgewiesenen Entgelte ist, der auf verdeckt gezahlte Arbeitslöhne entfällt; ob die Rechtsfolge des§ 162 Abs 2 BAO in den Verfahren Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 nicht mehr eintreten kann, weil die belangte Behörde anlässlich der zweiten Prüfung davon Abstand genommen hatte; ob bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 die Verpflichtung zur Führung eines Kassabuches besteht; ob bei einer Prüfung gemäß § 147 Abs 1 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen nicht anhand der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Fremdvergleichsjudikatur zu prüfen sind; ob im Beschwerdefall wegen § 300 Abs 1 BAO vom BFG erstmals der Umsatzsteuerjahresbescheid 2011 zu erlassen ist; sowie ob und inwieweit der Verdacht der Geldwäscherei nach § 165 StGB den Umfang der iVm § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführten Außenprüfungshandlungen beeinflusst; Wie bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 iVm § 32 EStG 1988 die Auszahlung des auf die Betriebssteuern entfallenden Quotenanteils durch den MV an die Abgabenbehörde buchhalterisch erfolgsneutral zu erfassen ist. A Erstes Prüfungsverfahren Bericht vom 2. Mai 2012 Die erste Außenprüfung umfasste Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 2008 bis 2010 verbunden mit einer USO-Prüfung für die Monate Jänner bis November 2011. Prüfungsschwerpunkt bildeten Rechnungen zu Fremdleistungen, die nach Ansicht des Prüfers als "Schein- bzw Deckungsrechnungen" zu beurteilen seien (in der Folge kurz: Scheinrechnungen). Die in den Scheinrechnungen behaupteten Leistungen waren nach Ansicht des Prüfers nicht von den rechnungslegenden Firmen erbracht worden, weil es sich bei diesen um Scheinfirmen ohne operative Tätigkeit, ohne aufrechten Betriebssitz und ohne eigenes Personal handle. Bei den publizierten Orten handle es sich in den meisten Fällen um Briefkasten. Weiters hätten die Firmen weder die Kapazitäten noch die Kenntnisse, die in Rechnung gestellten Leistungen zu erbringen, weil der Unternehmensgegenstand dagegensprach (zB Espresso). Der Bf habe die Personen, die als Repräsentanten diversen Gesellschaften, aufgetreten seien, nicht benennen können. Schriftliche Unterlagen (zB Anbote) seien nicht eingeholt, die Vereinbarungen mündlich getroffen worden. Die Bezahlung sei ausschließlich bar erfolgt, obgleich der Bf seine Eingangsrechungen ausschließlich durch Überweisung begleiche. Der Bf habe bei der Wahl seiner Subunternehmer nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers entsprochen (Bericht Tz 1, vorgelegt mit Hauptakt, Dauerakt Blatt 2 bis 25, im Folgenden kurz: Bericht1). Die erbrachten Leistungen sei durchwegs pauschal verrechnet worden (Bericht1 Tz 4 bis 16). Laut Arbeitsbogen erfolgten am 23. September 2011 mehrere Amtshandlungen gemeinsam, wobei die belangte Behörde als Finanzstrafbehörde I. Instanz auftrat. Die Unterlagen wurden mit Band1 vorgelegt. Die Amtshandlungen im Einzelnen: Anlässlich der Vernehmung des Bf als Verdächtigen am 23.09.2011 (Niederschrift, Band1 S 56) wurde dem Bf "die Liste der Scheinfirmen bekanntgegeben, wie sie im Prüfungsauftrag gem § 99 vom 17.8.2011 aufgezählt ist" (S 57). Gleichzeitig wurde in dieser finanzstrafrechtlichen Amtshandlung übergeben: Der Vorhalt vom 23.09.2011, mit dem der Bf gemäß § 162 Abs 1 BAO aufgefordert, den "tatsächlichen Leistungserbringer" zu nennen (S 56), diesem angeschlossen Eine Liste der Fremdleistungsunternehmen, deren Leistungserbringung jeweils mit konkreter Begründung in Frage gestellt wurde (S 57) eine Fragenliste hinsichtlich Ausgangsfakturen (S 59) eine Liste zu den Fremdleistungsunternehmen mit 18 Fragen, zB Fragen nach Bautagebüchern, Regiestundenlisten, Einsatzorten der Arbeiter der Subunternehmer (S 60) Der Vorhalt vom 23.09.2011 weist als Empfänger (zHd) den Steuerberater Petronczki & Strohmayer Wirtschafts- und Steuerberatungs KG, 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 42/9, aus, der jedoch keine Zustellvollmacht besaß (Dauerakt S 29). Die zwingend eintretende Rechtsfolge bei Nichtbefolgung der Empfängernennung wird im Vorhalt nicht klar und deutlich angekündigt, sondern ist in den rechtlichen Grundlagen enthalten, wo auch VwGH-Judikatur zitiert wird (Band1 S 58). Der Bf erbat sich Bedenkzeit. Am 12. Jänner 2012 erfolgte nochmals die Vernehmung des Bf als Verdächtiger im Beisein des Rechtsanwalts (S 61), der auf seine Zustellvollmacht hinwies und dem "beiliegende Aufstellung des Prüfers über von der Behörde als Scheinfirmen qualifizierten Gesellschaft samt Höhe der Beauftragungen übergeben" wird. Weiters wurde "zur Kenntnis gebracht, dass falls keine schlüssige Gegendarstellung erstatten wird, diese Beträge dem Abschluss der BP zugrundegelegt werden" (S 62). Was die Beilage war, geht aus den vorgelegten Akten nicht hervor. Auf den Seiten 63 und 64 liegt die Liste zu den Fremdleistungsunternehmen mit 18 Antworten ein, die mangels Eingangsvermerks dem Prüfer persönlich überreicht worden sein muss. Mit Bescheid vom 12.01.2012, Strafnummer 2011/***6***, leitete die belangte Behörde als Finanzstrafbehörde I. Instanz für die Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2010 ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 1 FinStrG ein (nachgereicht, eRemA ON49). Die Außenprüfung wurde in eine Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG umgewandelt. Die USO-Prüfung für die Monate Jänner bis November 2011 war davon nicht betroffen Die Schlussbesprechung fand am 11. April 2012 statt, worüber eine Niederschrift aufgenommen wurde (Dauerakt S 15ff). Die belangte Behörde schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und erließ unter Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren Einkommen- und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 die neuen Sachbescheide vom 03.05.2012 sowie den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-11/2011 und verwies begründend in sämtlichen Bescheiden auf den Bericht vom 2. Mai 2012 und die Niederschrift vom 11. April 2012. Nach Auffassung der belangten Behörde war der Bf der Aufforderung zur Empfängernennung nicht nachgekommen, sodass in den abschließend ergangenen Einkommensteuerbescheiden die entsprechenden Fremdleistungslöhne gemäß § 162 BAO zwingend nicht anzuerkennen gewesen seien (Bericht Tz 3). Die Vorsteuern wurden in den Umsatzsteuerbescheiden um die in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge gemäß §§ 11, 12 Abs 1 UStG 1994 gekürzt, weil die in den Rechnungen dargestellten Leistung nicht erbracht worden seien (Bericht Tz 2). Nach der Aktenlage hat der Bf ausschließlich auf die Liste mit den 18 Fragen geantwortet (Band1 S 63). Durch die Prüfungsfeststellung ergaben sich folgende steuerliche Auswirkungen (Beträge in Euro): Berechnung der Einkünfte aus Gewerbetrieb in den Jahren 2008 bis 2010 (Bericht1 Seite 23, 24): | Einkünfte aus Gewerbetrieb | 2008 | 2009 | 2010 | Laut Erstbescheiden bzw elektronischen EAR | 12.610,71 | 11.475,29 | 21.367,88 | Hinzurechnungen § 162 BAO | 235.795,00 | 189.325,00 | 300.567,52 | Gewinn laut neuen Sachbescheiden | 248.405,71 | 200.800,29 | 321.935,40 Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuern in den Jahren 2008 bis 2010 | Vorsteuern | 2008 | 2009 | 2010 | vor BP | 82.926,57 | 77.860,98 | 103.435,27 | laut neuen Sachbescheiden | 35.767,57 | 35.394,98 | 43.321,79 Berechnung der Vorsteuerkürzung für den Zeitraum 01-11/2011 (Bericht Tz 13 bis Tz 16) | Vorsteuerkürzung | Jän bis Nov 2011 | Tz 13 | 2.916,66 | Tz 14 | 38.975,00 | Tz 15 | 16.468,00 | Tz 16 | 11.284,50 | Summe | 69.644,16 Darstellung der nachgeforderten Abgabenbeträge anhand der neuen Sachbescheide in Euro: | | 2008 | 2009 | 2010 | Einkommensteuernachforderung | 114.810,09 | 90.453,57 | 147.410,00 | Umsatzsteuernachforderung | 47.159,00 | 42.466,00 | 60.113,51 | Summe | 161.969,09 | 132.919,57 | 207.523,51 Die Wiederaufnahmebescheide und die neuen Sachbescheide Umsatz- und Einkommensteuer 2008-2010 vom 3. Mai 2012 wurden an den Bf als Empfänger versendet und von diesem am 9.5.2012 persönlich übernommen (Hauptakt 2012/48, 2009/21). Berufungsschriftsatz vom 04. Juli 2012 (Hauptakt 2010, 28ff) Nach ordnungsgemäßer Fristverlängerung erhob der Rechtsanwalt Dr Erich Hirt, Verteidiger in Strafsachen, namens des Bf mit Schriftsatz vom 04. Juli 2012 gegen die neuen Sachbescheide vollumfänglich form- und fristgerecht Berufung, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Abgabenbescheide begehrt wurde. Die die Wiederaufnahme der Abgabenverfahren 2008 bis 2010 verfügenden Bescheide wurden nicht angefochten und erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Insbesondere wurde die Feststellung, die strittigen Leistungen seien nicht von den rechnungslegenden Unternehmern erbracht worden, als rechtswidrig bezeichnet. Es wurde eingewendet, dass der Bf mit seinen rund 20 Arbeitnehmern niemals in der Lage gewesen wäre, die Leistungen selbst zu erbringen. Hervorgehoben wurde auch, dass Geschäftsführer und sonstige befugte Personen der von der belangten Behörde als Scheinfirmen qualifizierten Unternehmen an den Bf herangetreten seien und ihr Interesse an der Mitarbeit durch Aushilfskräfte bekundet hätten. Der Bf habe die bei ihm vorsprechenden Firmen in Vormerkung genommen und bei Bedarf darauf zurückgegriffen. Der Bf habe zu jedem einzelnen Fremdleistungsunternehmen sorgfältig die ihn zumutbaren Erkundigungen eingeholt und sich von der Firmenleitung geben lassen (Eintrag ins Firmenbuch, aufrechte UID-Nummer, aufrechte Gewerbeberechtigungen). Wegen des in Österreich streng gehandhabten Datenschutzes habe der Bf keine Möglichkeit gehabt, die minutiösen Feststellung der belangten Behörde früher zu erkennen. Schließlich wurde die Entscheidung über die Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat in Senatsbesetzung beantragt. Einstellung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens Das gegen den Bf geführte Finanzstrafverfahren wurde mit Bescheid vom 28.06.2012 eingestellt (eRemA ON49). Mangels objektiven Tatverdachts habe der Bf als Beschuldigter weder vorsätzlich noch fahrlässig Abgaben verkürzt. Vorlagebericht vom 26. Juli 2012 Mit diesem wurden die Berufungen gegen die Bescheide, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 sowie Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid 01-11/2011, unmittelbar dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt und deren Abweisung iSd Prüfungsfeststellungen beantragt. Angeschlossen waren der Hauptakt sowie zwei Prüfungsbände (im Folgenden bezeichnet als Band1 und Band2). Die weiters mit dem Berufungsschriftsatz angefochtenen Bescheide, betreffend Anspruchszinsen 2008 bis 2010 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2012, waren nicht Gegenstand des Vorlageberichtes und sind beim unabhängigen Finanzsenat folglich nicht anhängig geworden. B Verdachtsmeldung wegen Geldwäsche, Hausdurchsuchung Mit Anzeige an die Staatsanwaltschaft vom 15. November 2012 äußerte die ***1*** gegen den Bf den Verdacht der Geldwäscherei. Es kamen Sparkonten mit ungeklärten Vermögenseinlagen zu Tage. Am 30. November 2012 erfolgte beim Bf eine Hausdurchsuchung an drei Standorten. Die Anzeige ist nicht aktenkundig. Beschlagnahmt wurden neben den Sparbüchern ua die bis Juni 2012 reichenden steuerlichen Aufzeichnungen und zwei Firmenfahrzeuge, für die die belangte Behörde die Absonderung geltend machte. Konkurseröffnung Mit Beschluss vom 7. Dezember 2012, GZ ***7***, wurde durch das Handelsgericht Wien über das Vermögen des Bf der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr Georg Kahlig, Siebensterngasse 42 Tür 3, 1070 Wien, zum Masseverwalter (im Folgenden kurz: MV) bestellt. Der MV meldete per 20. Februar 2014 folgende Schulden des Bf blaut Verzeichnis beim Handelsgericht an: | Name und Adresse des Anmeldenden und seines Bevollmächtigten | Rechtsgrund der Forderung | angemeldeter Betrag | Festgestellte Forderung | Bestrittene Forderung | Republik Österreich v.d. Finanzprokuratur vertreten durch belangte Behörde | ABG/FA | 800.750,19 | | 800.750,19 nicht rechtskräftig | SVA der Gewerbl Wirtschaft | SVA | 23.085,68 | 23.085,68 | | Stadt Wien MA 6 | Abg/Gemeinde | 15.027,61 | 149,75 | 114.877,86 | Näher bez Privatgläubiger | Lieferg/Leistg | 620,18 | 620,18 | | Näher bezeichnete Bank | Kredit | 88.072,46 | 88.072,46 | | WGK | SVA | 60.000,00 | | 60.000,00 | Forderungssummen per 20.02.2014 | | 987.556,12 | 111.928,07 | 975.628,05 Die Republik Österreich machte Absonderung der Sparbücher und zweier im Eigentum des Bf stehender LKW geltend. Wiederholungsprüfung und Prüfungsausdehnung Am 30. Jänner 2013 teilte die Amtsvertreterin dem UFS telefonisch mit, dass die Strafsachenstelle im offenen Berufungsverfahren eine nochmalige Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG angeordnet habe. Es seien Bankguthaben neu hervorgekommen. Nach Ansicht des Prüfers seien höhere Beträge als bisher angenommen zuzurechnen. Weiters werde die Prüfung auf die Jahre 2007 und 2012 ausgedehnt und der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 01-11/2011 werde durch einen Veranlagungsbescheid 2011 ersetzt werden. Der UFS wurde ersucht, mit der Entscheidung über die anhängigen Rechtsmittel bis zur Vorlage der neuen Sachbescheide zuzuwarten. Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien wegen div Finanzvergehen, Geldwäscherei (§ 165 StGB) und betrügerischer Krida (§ 156 StGB) Mit Kurzmitteilung vom 16. April 2014 teilte die belangte Behörde mit, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien (im Folgenden kurz: LGStrS Wien, Straflandesgericht) vom Ergebnis der Wiederholungsprüfung verständigt werde. Für die von den bereits vorgelegten Berufungen betroffenen Abgaben und Zeiträume könnten durch die belangte Behörde im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 300 BAO keine Wiederaufnahme der Verfahren verfügt werden. Beantragt wurde, die Abgabenfestsetzung zu den bereits anhängigen Rechtsmittelverfahren iSd der Feststellungen der 2. Außenprüfung verbösernd vorzunehmen. Aufgrund der Feststellung der Außenprüfung vom 2. April 2014 sei das GPLA-Team verständigt worden. Der Anregung der Finanzstrafbehörde, für die lohnabhängigen Abgaben ebenfalls eine Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG durchzuführen, sei mit Prüfungsauftrag vom 25. März 2014 entsprochen worden. Mit der Kurzmitteilung wurden elektronisch vorgelegt: -) AP-Bericht vom 2. April 2014 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2007 bis 2012 -) Wiederaufnahmsbescheid für Umsatz- und Einkommensteuer 2007 -) Bescheid betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 -) Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2012 -) Bescheide betreffend Anspruchszinsen ESt 2007, 2011 und 2012 -) GPLA-Bericht vom 18. Jänner 2013 betreffend L, DB, DZ vom 1.1.2009 bis 17.12.2012. C Zweites Prüfungsverfahren Das zweite Prüfungsverfahren erfolgte nach Konkurseröffnung zum 7. Dezember 2012. Die Geschäftsunterlagen wurden anlässlich der Hausdurchsuchung am 30. November 2012 von der Finanzpolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Wie den nachfolgend dargestellten Berichten des MV zu entnehmen ist, bemühte sich dieser vergebens, dass ihm die Geschäftsunterlagen zwecks Erstellung der Abgabenerklärungen für das Jahr 2012 zur Verfügung gestellt werden. Der Bescheid über einen Prüfungsauftrag wurde dem MV am 6. März 2013 persönlich zur Kenntnis gebracht (Ausdruck aus Diskette, BFG-Rechtsmittelakt S 1). Gegenstand der 2. Prüfung waren Umsatz- und Einkommensteuer 2007 bis 2012. Laut Prüfungsbericht vom 2. April 2014 fand die Schlussbesprechung am 13. März 2014 statt (elektronischer Rechtsmittelakt des BFG, im Folgenden kurz: eRM-Akt, ON16, Bericht2, S 1, 22, ON23). Unter Wiederholung des Vorberichts wurde festgestellt, dass von weiteren sechs Firmen Scheinrechnungen in der "Buchhaltung" des Bf vorgefunden seien (Bericht2 Tz 11). Insgesamt hätten im Zeitraum 2007 bis 2012 19 solcher "Konstrukte" fortwährend und abwechselnd 223 Rechnungen über einen Nettobetrag von EUR 1.364.098,71 zzgl USt EUR 272.850,52 an den Bf gestellt (Bericht2 Tz 8.1.). Die im Rahmen der Vorprüfung geübte Aufforderung der Empfängernennung nach § 162 BAO wurde nicht mehr aufrecht erhalten. Abweichend von den Feststellungen der Vorprüfung wurde nunmehr davon ausgegangen, dass die als Aufwand für Fremdleistungen erfassten Betriebsausgabe einerseits Zahlungen für "Schwarzlöhne" darstellen, weil entsprechende Leistungen von "Schwarzarbeitern" erbracht worden sein mussten, und andererseits fiktiven Aufwand darstellen würden (Bericht2 Tz 8.4.). Es lägen sog Kick-Back-Zahlungen vor (Bericht2 Tz 10). Infolge der materiellen Mängel in der "Buchhaltung" des Bf (Bericht Tz 13) werden die Voraussetzung für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen im Wege der Schätzung als gegeben erachtet (Bericht Tz 13). Für die Gewinne der Jahre 2007 bis 2010 wird der als Betriebsausgabe erfasste Fremdleistungsaufwand um 50% gekürzt, indem 50% den bisher erklärten Betriebsergebnissen hinzugerechnet werden (Bericht2 Tz 13.1.). Für die Jahre 2011 und 2012 wurden im Wege einer Globalschätzung die Gewinne mit 20% des Umsatzes angesetzt. Als Umsätze der Jahre 2011 und 2012 wurden die Eingänge auf den Geschäftskonten nach Herausrechnung der Umsatzsteuer angesetzt. In den Vorjahren habe der Gewinn - nach Bereinigung des Aufwandes für Fremdleistungen - etwa 20% des Umsatzes betragen (Bericht2 Tz 13.3.). Für das Jahr 2012 wurde zum Umsatz eine Hinzurechnung von EUR 20.000,00 vorgenommen, weil die Kontoauszüge nur bis Mitte November 2012 vorhanden waren (Bericht2 Tz 13.4) Die Zahlungen auf Erlagsbücher bei der ***1*** wurden zum Teil mit der Rückzahlung eines Darlehens argumentiert, das der Vater des Bf, ***V***, diesem anlässlich der Neugründung in mehreren Teilbeträgen über insgesamt EUR 170.000,00 gewährt haben soll. Der Vater hätte die Erlaubnis des Bf gehabt, Gelder aus der "Kassa" zu entnehmen. Der BP-Bericht enthält Ausführungen zu der Frage, ob der Vater über ausreichende Mittel zur Hingabe des Darlehens gehabt hat (Bericht2 Tz 3, 6). Der BP-Bericht enthält keine Ausführungen über einen Fremdvergleich zu dem Darlehensvertrag zwischen dem Bf als Darlehensnehmer und Sohn und dessen Vater als Darlehensgeber. In Tz 9.5. wurden ausgehend von den erklärten Betriebsergebnissen in den Jahren 2008 bis 2010 Unterdeckungen berechnet. Die belangte Behörde schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und erließ unter Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2007 die neuen Sachbescheide vom 3. April 2014 an den MV. Für die Jahre 2011 und 2012 ergingen Erstbescheide. In sämtlichen Bescheiden wurde begründend auf die Niederschrift zu Schlussbesprechung und den Bericht verwiesen. Die die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid und die neuen Sachbescheide wurden am 7. April 2014 durch Übernahme zugesellt (eRM-Akt ON22), der Bericht am 8. April 2014 (eRm-Akt ON23). Aufgrund des Ergebnisses der zweiten Prüfung wurden folgende Gewinne ermittelt (Bericht2 nach Tz13.6.). |   | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | | 2011 | 2012 | Umsatz |   |   |   |   | | 1.119.000,00 | 670.000,00 | Gewinn lt Erkl | 31.262,29 | 12.610,71 | 11.475,29 | 21.367,88 | | 0,00 | 0,00 | Kürzung Aufw FL 50% | 71.035,96 | 121.872,51 | 104.645,84 | 150.283,76 | |   |   | 20% vom Umsatz |   |   |   |   | | 223.800,00 | 134.000,00 | Gewinn laut AP2 | 102.298,25 | 134.483,22 | 116.121,13 | 171.651,64 | | 223.800,00 | 134.000,00 | Gewinn laut AP1 | nicht geprüft | 248.405,71 | 200.800,29 | 321.935,40 | | nicht geprüft | nicht geprüft C.1. Schriftsatz des MV vom 30. Dezember 2013 Der MV beantragte die Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer je 2012 im Schätzungsweg. Als Schätzungsgrundlage verwies er auf die von der Finanzpolizei beschlagnahmten Geschäftsaufzeichnungen des Bf und auf seine seit einem Jahr anhaltenden Bemühungen, dass ihm diese zugänglich gemacht werden. C.2. Beschwerdeschriftsatz vom 18. Juli 2014 (Veranlagungsabgaben, eRM-Akt ON1) Der MV im Verfahrens des Bf als Insolvenz- und Abgabenschuldner erhob mit Schriftsatz vom 18.07.2014 Bescheidbeschwerde gegen die Bescheide, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für 2007 und 2012 sowie Einkommensteuer 2011 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und infolge unrichtiger Anwendung materiellen Rechts in näher bezeichnetem Umfang. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung beantragt. Im Kern wurde anhand eines äußeren Betriebsvergleichs argumentiert, dass zum Verlgeich herangezogene Kapitalgesellschaften, die einen allgemeinen Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit besitzen und deren Unternehmen weit größer sind als jenes des Bf, keine höhere Rentabilitätsquote als 9% hätten. Als Rentabilitätsquote wurde der Quotient von Reingewinn und Umlaufvermögen herangezogen. Die Heranziehung des Umlaufvermögens erscheine gegenüber der Abgabenbehörde insofern zulässig, als für die Abgabenbehörde ja die Umsatzzahlen einsehbar seien (Punkt 1 der Beschwerde). In den Punkten 2ff werden ausgabenseitige Malversationen des Bf eingeräumt, da "einnahmenseitig nichts ging". "Willfährige Subunternehmer" hätten "gefälligkeitshalber ihre tatsächlich durchaus erbrachten Leistungen zumindest fallweise überfakturiert". "Diese Überfakturierung könne aber bei realistischer Betrachtung nicht so exzessiv ausgefallen sein, wie dies in den angefochtenen Bescheiden dem Schuldner unterstellt werde." Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Ausführungen in der gegen den GPLA-Bescheid erhobenen Beschwerde vom 30.06.2014, Punkt 4 bis 7, verwiesen, welche zum integralen Bestandteil gegenständlicher Beschwerde gemacht werden. Die Subunternehmer wären durchwegs ins Firmenbuch eingetragen und mit dem gehörigen Gewerberecht ausgestattet und mit Steuernummern, teil UID-Nummer versehen gewesen. Die pauschale Aberkennung der aus den Subunternehmern erfließenden Vorsteuer sei als exzessive Ermessens-Ausübung sachlich nicht gerechtfertigt. Die Vorsteuerkürzung sei lediglich im Ausmaß der Überfakturierung zu kürzen. Für das Jahr 2007 ergebe sich "nicht einmal eine Verdachtslage, da die als dubios eingeschätzten Subunternehmer erst ab dem Jahr 2008 beschäftigt" worden seien. Zum Beweis für das Beschwerdevorbringen wurden die Firmenbuchauszüge der Vergleichsunternehmen und die veröffentlichten Bilanzen für 2012 als Konvolut vorgelegt sowie die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Betriebswirtschaft und aus dem Fach der Kleintransproteure und Übersiedler beantragt. Die begehrte und als rechtskonform erachtete Vorsteuerkürzung wurde in der Beschwerde betraglich nicht konkretisiert. C.3. Beschwerdevorentscheidungen vom 2. Dezember 2014 (ON7-11) Mit an den MV im Insolvenzverfahren des Bf ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom 2. Dezember 2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend auf die gesonderte Bescheidbegründung vom 4. Dezember 2014 (ON12) verwiesen. Beschwerdebescheide und Bescheidbegründung wurden dem MV nachweislich laut Rückscheinen am 4.12.2014 und am 9.12.2014 zugestellt (ON35, 37). Begründend wurde ausgeführt: Der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen wurde abgewiesen, weil die belangte Behörde als Abgabenbehörde selbst über das erforderliche Fachwissen verfüge. Die Beschwerde zeige keine Rechtswidrigkeit auf und sei nicht konkretisiert. Bezüglich der Scheinrechnungen wurde auf Tz 8 des Berichts verweisen, in dem erschöpfend die Gründe für den in freier Beweiswürdigung angenommenen Sachverhalt dargelegt sei. Die vorgeschlagene Schätzung anhand der angeführten Vergleichsbetriebe sei ungeeignet. Die Wahl der Schätzungsmethode stehe der Behörde frei. Das Beschwerdevorbringen kläre die festgestellten Unterdeckungen nicht auf. C.4. Vorlageantrag Mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2015 wurde form- und fristgerecht Vorlageantrag gestellt, mit dem folgende Anträge gestellt wurden: ANTRÄGE auf Entscheidung durch den gesamten Senat Einholung der beantragten Beweise, Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und beschwerdegemäße Sachentscheidung. Zum Antrag auf ein interdisziplinäres Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fach Betriebswirtschaften und aus dem Fach der Kleintransporteure und Übersiedler wurde näher konkretisiert, dass dadurch aufgezeigt werden soll, dass "bei der grundsätzlich sicherlich zulässigen Schätzung des Gewinnes der Ermessensspielraum exzessiv überzogen wurde, indem dem Schuldner bei seiner Unternehmensführung eine Rentabilität in den Jahren 2007, 2010 bzw. 2011 zwischen 19,5 und 21,75 unterstellt wird. Das Gutachten soll daher lediglich die Ermessensausübung relativieren." Soferne es sich für den MV "administrativ und finanziell machen lässt, werde er die Anregung der belangten Behörde zur Beiziehung eines Privatgutachten aufgreifen und realisieren." Es sei unverständlich, dass die Abgabenbehörde von der ihr zweifellos offenstehenden Möglichkeit keinen Gebrauch macht, Vergleichswerte nachvollziehbar zu begründen. Da bei der vorliegenden Problematik ein innerer Betriebsvergleich ausscheide, käme wohl nur ein Vergleich mit weitgehend gleich strukturierten Unternehmen in Frage. Hier müsse die Abgabenbehörde über entsprechendes - auch statistisch ausgewertetes - Erfahrungsmatehal verfügen, welches offensichtlich aus dem Grund nicht aufgegriffen werde, da es die gegenständlich vorliegenden Ergebnisse der Schätzung nicht stütz. Insofern liege auch Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - ein Begründungsmangel - vor. Dass das mühsam beschaffte Vergleichsmaterial lasse sich zwar nicht eins zu eins auf den gegenständlichen Fall übertragen werden kann, doch sie es geeigent, die Ergebnisse der im Schätzweg vorgenommenen Gewinnermittlung zu erschüttern. Aus der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 26.11.2014 zur Beschwerde vom 18.07.2014 ergebe sich, dass sich diese wesentlich von den festgestellten ungeklärten Fehlbeträgen habe leiten lassen, wofür wirklich nichts spreche (ausgehend von der Tabelle "Gegenüberstellung der Summen aus Abhebungen vom Geschäftskonto, Zahlung auf Kapitalsparbüchern und Scheinrechnungen" auf Seite 2 unten). Ausgehend von den einigermaßen gesichert erscheinenden Umsatzerlösen sei eine Gewinnquote, die die größte Wahrscheinlich für sich hat, in Anschlag gebracht worden. Wenn sich hiebei Widersprüche zu den Sparbuch-Einzahlungen einerseits und den ungeklärten Geldbewegungen andererseits ergeben sollten, müssten diese mangels jeglicher spezifischen Aussagekraft auf sich beruhen bleiben. D GPLA-Prüfung für die Jahre 1.1.2007 bis 31.12.2012 Im Bericht vom 22. April 2014 wurde als Begründung zur Sachverhaltsannahme von "Schwarzarbeitern" und damit zur Geltendmachung der Arbeitgeberhaftung nach § 82 EStG 1988 ausgeführt, dass die BP 50% der Rechnungssummen der Scheinrechnungen als Lohnaufwand anerkannt habe (im Folgenden kurz: Bericht3 S2; eRM-Akt ON24). Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer wurden pauschal nachversteuert (im Folgenden kurz: L, DB, DZ, KommSt). Mit abschließenden Bescheiden vom 22. April 2012 wurde der MV im Insolvenzverfahren des Bf zur Haftung gem § 82 EStG 1988 herangezogen und mit den Abgabenbescheiden die Lohnnebenabgaben vorgeschrieben (eRM-Akt ON25). Insgesamt belaufen sich die nachgeforderten bzw vorgeschriebenen Lohnnebenabgaben auf EUR 135.727,82. Darüber hinaus wurden Säumniszuschläge festgesetzt. Beschwerdeschriftsatz vom 30. Juni 2014 (lohnabhängige Abgaben, ON30) Mit diesem wurde innerhalb erstreckter Frist formgerecht gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide vom 22.04.2014 Beschwerde erhoben. Mit den Punkten 4 bis 7 des Beschwerdeschriftsatzes wurde vorgetragen wie folgt: "(4) Vielmehr ist die Behörde lebensnah davon ausgegangen, dass der Schuldner nur eine kleine Anzahl von produktiven Kräften in ständiger regelmäßiger Beschäftigung hatte, und sich je nach der Auftragslage der Dienste von Subunternehmen bediente. An diesen Subunternehmen wurde von der Behörde zwar kein gutes Haar gelassen, sodass in Ansehung dieser vom Institut der Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO mit dem Ergebnis Gebrauch gemacht wurde, als der für diese Subunternehmer getätigte Aufwand als Betriebsausgabe zur Gänze aberkannt und der Vorsteuerabzug aus den Fakturen dieser Subunternehmer verwehrt wurde. Wenngleich meiner Auffassung nach die Anwendung des § 162 BAO rechtswidrig erfolgt ist (allerdings kein Thema der gegenständlichen Beschwerde), war die Behörde insofern auf der richtigen Spur, als sie von einer Leistungserbringung des Schuldners durch einige eigene Arbeitnehmer, im Wesentlichen aber im Rahmen von Werkverträgen mit Subunternehmen ausgegangen ist. Ob und inwieweit diese Subunternehmer im konkreten Fall einen sozialschädlichen Hintergrund hatten, und ob und inwieweit sich dieser Umstand auf die steuerliche Veranlagung des Schuldners auswirkt, ist Gegenstand des ohnehin bereits anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend E und U 2008 bis 2010 sowie U für 01 bis 11/2011. Thema des gegenständlichen Verfahrens ist vielmehr, dass der Schuldner konträr den Ergebnissen des vorzitierten vorangegangenen Prüfungsverfahrens während der gesamten Dauer seiner unternehmerischen Tätigkeit Heerscharen von Schwarzarbeitern beschäftigt haben soll. (5) Die Feststellung der exzessiven Beschäftigung von Schwarzarbeitern wird damit begründet, dass diverse Kontrollen durch die Finanzbehörde (FinPol) im Zeitraum 2009 bis 2012 ergeben hätten, dass wiederholt Personen beschäftigt worden seien, die keine Arbeitserlaubnis gehabt hätten und nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Hiezu werden unter 8.4.1. bis 8.4.6. im Bericht vom 02.04.2014, welcher pauschal als Begründung für die angefochtenen Bescheide dient, die Vorfälle angeführt. Dazu fällt zunächst auf, dass die unter 8.4.1. und 8.4.6. angeführten Vorfälle ident sind. Tatsächlich hat es der Schuldner am 23.10.2012, dem allerletzten Tag seiner unternehmerischen Tätigkeit, an welchem er über keine Arbeitnehmer mehr verfügt hat, für nötig befunden, noch eine Übersiedlung durchzuführen. Wegen dieses Vorfalles wurde der Schuldner auch verwaltungsstrafrechtlich geahndet. Tatsächlich zugetragen hat sich auch der unter 8.4.2. angeführte Vorfall vom 25.05.2009, dass nämlich zwei Personen russischer Staatsangehörigkeit in Eisenstadt illegal für den Schuldner arbeitend betreten wurden. Was die unter 8.4.3. bis 8.4.5. angeführten Vorfälle betrifft, sind diese ohne jede Aussagekraft, und können daher nicht als Beweis für die derart gravierende Unterstellung dienen. Abgesehen davon, dass der Schuldner glaubhaft versichert, von diesen Vorfällen vom 21.07.2009, 10.03.2010 bzw. 26.05.2011 gar keine Kenntnis zu haben, fehlt bei den unter 8.4.3. und 8.4.4. angeführten Vorfällen eine Feststellung des Bezuges zum Schuldner, zumal davon auszugehen ist, dass voraussichtlich bundesweit noch eine Reihe von Personen ohne aufrechte Meldung zur Sozialversicherung betreten worden sind, mit welchen der Schuldner nichts zu tun hatte. Schließlich stellt der Umstand, dass bei der unter 8.4.5. angeführten Kontrolle vom 26.05.2011 keine Verstöße festgestellt werden konnten, auch keinen tauglichen Beweis dafür dar, dass der Schuldner eine Unzahl von Schwarzarbeitern beschäftigt hätte. Diesen dürftigen Beweisergebnissen ist gegenüberzustellen, dass dem Schuldner unterstellt wird, schwarze Bruttolöhne von insgesamt € 1.497.755,32 ausbezahlt zu haben! Es ist völlig unwahrscheinlich, dass der Schuldner bei den vorherrschenden dichten Kontrollen nicht wesentlich öfter wegen illegaler Beschäftigung aufgefallen wäre (als zwei Mal in sechs Jahren!), hätte er tatsächlich rund 200.000 illegale Mannstunden inszeniert. Schließlich war der Schuldner regelmäßig selbst nur als Subunternehmer im Rahmen von Großaufträgen tätig, die durchaus auch von der öffentlichen Hand ausgingen. Eine derartige Frivolität kann dem Schuldner aber nicht beigemessen werden, dass er mit Schwarzarbeitern Wiener Finanzämter übersiedelt. (7) Wie es bei beiden Betriebsprüfungen zu Tage getreten ist, lag die Leitung seines Unternehmens ausschließlich in den Händen des Schuldners. Soferne er neben den wenigen eigenen produktiven Kräften (Transportarbeitern und Monteuren) überhaupt jemand in der Administration beschäftigt hat, war dies stets eine Einzelperson die nur subaltern tätig war. Das bedeutet, dass die Leitung, Organisation und Kontrolle sämtlicher Unternehmensbereiche durch den Schuldner allein erfolgt ist. Nicht zuletzt war der Schuldner auch täglich selbst produktiv tätig, indem er im Rahmen der heikelsten Aufträge seine Projekte persönlich beaufsichtigt hat und dabei auch stets selbst Hand angelegt hat. Es ist völlig unerfindlich, wo der Schuldner unter diesen Umständen auch noch die Zeit und die Energie hätte hernehmen sollen, um das Heer von Schwarzarbeitern zu akquirieren und intern zu organisieren. Aus intensiven Ermittlungen der Sicherheitsbehörde im Rahmen von hiezu gebildeten Sonderkommissionen (unter anderem "MERLIN") weiß man heute, dass sich notorische Schwarzarbeiter in Gruppen selbst organisieren und im Rahmen von sozialschädlichen Unternehmen, meist mit den gehörigen Gewerberechten, einer inländischen Steuernummer, nicht selten einer UID Nummer auftreten und mitunter sogar auf den Befreiungslisten für die Auftraggeberhaftung figurieren. Bei dem in der Branche des Schuldners vorherrschenden niedrigen Lohnniveau entspricht die ihm unterstellte Summe der Schwarz Lohnzahlungen ungefähr 200.000 Mann-Stunden. Verdichtet man mit Rücksicht auf die Anlaufperiode und das Rumpfjahr 2012 die Periode der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners auf fünf Kalenderjahre entsprechend etwa je 300 Arbeitstagen, hätte der Schuldner bei einer durchschnittlichen Tagesarbeitszeit von 8 Stunden permanent rund 15 Schwarzarbeiter beschäftigen müssen. Bei der niedrigen Qualifikation der für das Unternehmen des Schuldners erforderlichen Arbeitskräfte und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit und Unbeständigkeit hätte der Schuldner tagtäglich den erforderlichen Schwarzarbeitern auf dem "Arbeitsstrich" nachhecheln müssen und wäre sonst zu keiner Tätigkeit mehr gekommen." Beschwerdevorentscheidung vom 9. Dezember 2014 (eRM-Akt ON36) Der Prüfer gab eine Stellungnahme zur Beschwerde ab (eRM-Akt ON34), der sich die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich anschloss. Sie gab der Beschwerde teilweise Folge und änderte die Abgabenfestsetzung dahingehend ab, dass für den Streitzeitraum Lohnabgaben von insgesamt EUR 26.054,28 vorgeschrieben wurden. Die Festsetzung von DB und DZ entfielen zur Gänze. Begründend wurde ausgeführt, für den Bf sei der Kollektivvertrag der Spediteure-Arbeiter heranzuziehen. Sachverhaltsbezogen wurde davon ausgegangen, dass die "Schwarzarbeiter" im Schnitt nur 30 Stunden je Woche gearbeitet hätten, weil die Arbeitsverträge in der Regel nur auftragsweise und für kurze Zeit abgeschlossen würden. Da für das Jahr 2007 kein Kollektivvertrag vorlag, wurde der Stundenlohn geschätzt. Die Kollektivverträge sahen folgenden Stundenlöhne für Arbeiter und Monatslöhne für Arbeiter bei Vollzeitbeschäftigung vor: Jahr Stundenlohn Arbeiter Monatslohn - Arbeiter 2007 8,00 1.384,00 2008 8,12 1.404,11 2009 8,30 1.436,11 2010 8,48 1.467,70 2011 8,71 1.507,33 2012 9,04 1.563,33 Daraus ergaben sich weit weniger Arbeitsstunden als in der Beschwerde im Ausmaß von 200.000 Stunden berechnet. Da für Schwarzarbeiter weder Anspruch auf Urlaub bestehe noch eine Konsumation von Urlaub und Krankenstand möglich sein wird, sei von 12 Monaten Beschäftigung auszugehen. Aufgrund der übermittelten L 16 (Jahreslohnzettel) für die Jahre 2007 bis 2012 ergebe sich eine durchschnittliche Lohnsteuer von 0,29% bis 3,51%. E Strafverfahren Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. April 2018, Zahl ***3*** Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. April 2018, Zahl ***3***, wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Einzelunternehmens ***2*** I./ im Bereich des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vorsätzlich A./ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar 1./ durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen, wobei es ihm jeweils darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar a./ Einkommensteuer i./ am 27.10.2008 für das Jahr 2007 in Höhe von 27.176,57 Euro; ii./ am 24.03.2010 für das Jahr 2008 in Höhe von 44.071,59 Euro; b./ Umsatzsteuer i./ am 27.10.2008 für das Jahr 2007 in Höhe von 28.414,38 Euro; ii./ am 24.03.2010 für das Jahr 2008 in Höhe von 47.159,- Euro; 2./ wobei er die Tat unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich von Scheinrechnungen, begangen hat, und zwar a./ durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen, und zwar i./ Einkommensteuer aa./ am 28.02.2011 für das Jahr 2009 in Höhe von 39.269,40 Euro; bb./ am 04.03.2011 für das Jahr 2010 in Höhe von 58.631,56 Euro; ii./ Umsatzsteuer aa./ am 28.02.2011 für das Jahr 2009 in Höhe von 43.448,33 Euro; bb./ am 04.03.2011 für das Jahr 2010 in Höhe von 61.475,-- Euro; b./ am 30.6. des jeweiligen Folgejahres durch die Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen, nämlich i./ Einkommensteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 118.257,60 Euro; ii./ Umsatzsteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 80.606,83 Euro; B./ unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (sowie dazu ergangener Verordnungen) entsprechender Lohnkonten, nämlich durch die Nichtführung von Lohnkonten für ihm zurechenbare Dienstnehmer, eine Verkürzung nachstehender Abgaben bewirkt, wobei es ihm jeweils darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er jeweils zum 15. des auf die Lohnzahlung folgenden Monats diese nicht abgeführt hat, wobei er den Eintritt einer Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und zwar … Der Bf habe dadurch zu I./A./1./: die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF BGBl I Nr. 103/2005 zu I./A./2./: das Verbrechen des Abgabenbetrugs nach§§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a Abs 3 lit b FinStrG idF BGBl I Nr. 104/2010 zu I./B./: die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2 lit b, 38 Abs 1 FinStrG idF BGBl I Nr. 103/2005 (I./B./1./-3./, I./B./4./ für den Zeitraum 1-11/2010), idF BGBl I Nr. 104/2010 (I./B./4./ für den Zeitraum 12/2010, I./B./5./, I./B./6./ für den Zeitraum 1-6/2012) … begangen. Das Straflandesgericht Wien anerkannte Betriebsausgaben für "Schwarzarbeiter" als fiktiven Lohneinsatz im Ausmaß von 50% der Rechnungssumme und darüber hinaus für "Vermittlerprovisionen für das Ausstellen der Rechnungen" von 10% der Rechnungssumme (Strafurteil S 9, 11)." An anderer Stelle ist von "10% für die Vermittlung der Scheinrechnungen" die Rede (Strafurteil S 29). Der vom Straflandesgericht bestellte Gutachter ***8*** gab in der Hauptverhandlung an, dass er sich nicht erklären könne, weshalb in der Beschwerdevorentscheidung des GPLA-Verfahrens in Bezug auf die zugerechneten Schwarzarbeiter von einer 30-h-Woche ausgegangen worden sei. Wörtlich führte er aus: "Wenn da drinnen behauptet wird, dass man grundsätzlich davon ausgeht, dass nur 30 Stunden in der Woche gearbeitet wurde, dann entspricht das nicht ganz meinem Erfahrungsschatz. Ich hätte Probleme jemandem zu glauben, dass keine Überstunden geleistet wurden" (Protokoll HV S 12). Er könne sich eine andere Arbeitszeit als Vollzeit nicht vorstellen. Eher im Gegenteil könne er sich vorstellen, dass die 40 Stunden in der Regel überstiegen würden. Eine 30 h-Woche würde auf eine Unterbeschäftigung hindeuten (Protokoll HV S 10). Der Gutachter wertete die Beschwerdevorentscheidung als Einigung mit dem Masseverwalter und der belangten Behörde. Was zwischen Masseverwalter und Finanz ausgehandelt werde, schaue er sich bewusst nicht so genau an, weil es in einem Insolvenzverfahren irgendwie gemacht werde (Protokoll HV S 10). Wegen der Finanzstrafdelikte des Jahres 2012 wurde der Bf nicht verurteilt, weil die Abgabe der Abgabenerklärungen in die Zuständigkeit des MV fiel. Oberster Gerichtshof und Oberlandesgericht Gegen das Strafurteil wurden Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Der Oberste Gerichtshof gab der Nichtigkeitsbeschwerde mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2019, Zahl 13 Os 108/18h 6, teilweise Folge und hob das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 4 erster Fall StGB (III) und in der dazu gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im Strafausspruch nach dem StGB, auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LGStrS Wien. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Das OLG Wien gab mit Urteil vom 3. April 2019, Zahl ***11***, der Berufung nicht Folge. Anlässlich des Erörterungsgesprächs am gab der Bf an, dass er kein weiteres Urteil des LGStrS Wien erhalten hätte. Die belangte Behörde teilte am 12. Juni 2024 mit, dass dem Amt für Betrugsbekämpfung kein weiteres Urteil des Straflandesgerichtes zugegangen sei. Von der Aufhebung durch den OGH war ausdrücklich nicht Spruchpunkt I./ des Strafurteils betroffen, sodass das Strafurteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. F Berichte des Masseverwalters (ON58-76) Das BFG ersuchte die belangte Behörde um Auskunft, inwieweit die Einbringlichkeit der durch die Prüfungen entstandenen Abgabennachforderungen gesichert wurde. Mit E-Mail vom 31. Mai 2023 teilte die belangte Behörde mit, dass es im Insolvenzverfahren zur Schlussverteilung mit einer Quote für die Insolvenzgläubiger von 19,10 % gekommen sei. Der für das Finanzamt vom MV verwahrte Betrag belaufe sich auf EUR 185.639,18. 1. Bericht vom 10. Jänner 2013 Die endgültige Betriebseinstellung sei mit 30.11.2012, dem Tag nach der "Razzia der Finanzpolizei" erfolgt. 2011 habe der Bf 24 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Bf sei von namhaften Auftraggebern für Übersiedlungen eingesetzt worden (Abteilungen des BMF, Firma ***14***, ***15***, ***16***). Die ***1*** hätte die Verdachtsmeldung erstattet, nachdem der Bf die Geschäftsbeziehungen zu ihr beendet hatte. Der Bf habe nach eigenen Angaben zu Recht bestehende und einbringliche Forderungen von rund EUR 120.000,00 (netto oder brutto). Die Massemittel würden nicht ausreichen, um die Masseforderungen zu decken. 2. Bericht vom 30. April 2013 Nach dem vor dem Konkursgericht abgegebenen Vermögensverzeichnes bestünden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen über EUR 100.000,00. Mit Schriftsatz vom 10.01.2013 ersuchte der MV bei der Finanzstrafbehörde um Einsicht die beschlagnahmten Geschäftsaufzeichnungen, um die Forderungen beitreiben zu können. Da diese zum Teil aus dem Jahr 2010 stammen würden, sei zu befürchten, dass Forderungen laufend verjähren. Auf das Ersuchen habe der MV keine Antwort erhalten. Der MV berichtet weiters, dass er mit Schriftsatz vom 18. April 2013 die Anfechtung der Pfändung bzw Beschlagnahme der Sparbücher mit einem Einlagenstand von insgesamt rund EUR 300.000,00 angekündigt. 3. Bericht vom 25. Juli 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100726/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100726.2015
Stammnummer
145022
Gültig
04.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF