Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100726/2015
Vorrang der Arbeitgeberhaftung vor Aufforderung zur Empfängernennung nach § 162 Abs 1 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100726/2015vom 04.07.2024Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen."
Rechtliche Erwägungen:
Der Zweck des § 162 BAO (früher § 205a AbgabenO) ist nicht so sehr der, dem mangelnden Nachweis einer Betriebsausgabe Rechnung zu tragen, als vielmehr, Steuerverkürzungen zu verhindern (VwGH 15.11.1963, 0749/62; Hinweis VwGH 10.01.1958, 1176/56, VwSlg 1754 F/1958). Wird von § 162 BAO Gebrauch gemacht, so führt dies bei Verweigerung der verlangten Angaben auch dann zur Nichtanerkennung der Betriebsausgaben, wenn sie als solche erwiesen oder glaubhaft gemacht worden sind. Dies dient bestimmten - die Erfassung der Beträge beim Empfänger betreffenden - Gesetzeszwecken, an denen sich auch die Ausübung des Ermessens, von der Bestimmung Gebrauch zu machen, zu orientieren hat (vgl. VwGH 23.08.2022, Ra 2022/13/0072; VwGH 4.6.2009, 2004/13/0076, mwN).
Aufgrund zuvor zitierter ständiger Rechtsprechung des VwGH, wonach § 162 BAO ein Einstehen des Abgabepflichtigen für den durch den Empfänger verursachten Steuerausfall bedeutet, wird § 162 BAO in der Lehre kritisiert (Kotschnigg, Spezialkommentar Beweisrecht der BAO, § 162 Tz 1). Im Verhältnis von veranlagter Einkommensteuer des Arbeitnehmers und Geltendmachung der Arbeitgeberhaftung hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass dadurch keine Doppelerhebung der Einkommensteuer erfolgen darf (VwGH 22.02.2024, Ra 2022/13/0094).
Die Lehre hat sich nicht mit der Rechtsfrage befasst, in welcher rechtlichen Beziehung die beiden Haftungstatbestände §§ 162 Abs 1 BAO, 82 EStG 1988 zueinanderstehen. § 82 EStG 1988 findet keine Erwähnung in Kotschnigg, Spezialkommentar Beweisrecht der BAO, § 162 S 569ff.
Im Beschwerdefall wurde gegen den Bf die Arbeitgeberhaftung für die Lohnabgaben der von ihm beschäftigten "Schwarzarbeiter" geltend gemacht. Wurde der AbgPfl als Arbeitgeber gemäß § 82 EStG 1988 zur Haftung herangezogen, wurde damit auch der Normzweck des § 162 BAO, den Steuerausfall beim Empfänger der Geldleistungen (Löhne) zu verhindern, bereits erreicht. Für eine Aufforderung an den AbgPfl nach § 162 Abs 1 BAO die Empfänger der Löhne zu nennen, bleibt kein Raum, sonst droht die Doppelkassation derselben Beträge. Die Lohnsteuer ist lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer jener Abgabepflichtigen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen (§ 25 EStG 1988 Arbeitslohn).
a.g. Übergangsgewinn gem § 4 Abs 10 EStG 1988
Rechtsgrundlagen:
§ 4 Abs 10 EStG 1988 lautet:
"Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart gilt folgendes:
1. Es ist durch Zu- und Abschläge auszuschließen, daß Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Überschuß (Übergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Verlust (Übergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. Bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen.
2. Darüber hinaus ist durch Zu- oder Abschläge und durch entsprechende Bilanzansätze sicherzustellen, daß sonstige Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze (zB hinsichtlich der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Übergang von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 auf § 5 oder hinsichtlich der Berücksichtigung von Wertminderungen des Betriebsvermögens beim Übergang auf Buchführung) mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden."
Rechtliche Erwägungen:
Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nur zu Beginn des Wirtschaftsjahres zulässig. Aufgrund des Eintritts der Buchführungspflicht mit Jänner 2012 sind zu Beginn des Wirtschaftsjahres ein Übergangsgewinn von § 4 Abs 3 auf § 5 EStG 1988 zu ermitteln sowie eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Als Bilanzierer traf den Bf die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen. Dabei ist im Beschwerdefall Folgendes zu beachten:
1. Rückstellung bei Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben
"Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben führt nach hM im Jahr der Aufdeckung zu einer Rückstellung. Wer Abgaben nicht abführt, wird idR danach trachten, eine Entdeckung und Nachzahlung zu vermeiden. Daher ist im Jahr der Hinterziehung die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme nicht gegeben. Selbst die Abhaltung einer Prüfung ist noch nicht Garant für das Erkennen der Manipulation. Im Ursprungsjahr der Hinterziehung liegt keine ungewisse Verbindlichkeit vor, eine Rückstellung ist erst dann anzusetzen, wenn die Entdeckung der Tat ernsthaft droht (glA Doralt RdW 06/107 mwN und RdW 96, 608; s auch Barborka RdW 01/639; UFS 19.12.2012, RV/1392-W/12; aA allerdings zu SozV-Beiträgen VwGH 26.11.1985, 85/14/0076 und Bach SWK 14, 785). Nach BFH 22.8.2012, X R 23/10 können hinterzogene Mehrsteuern erst dann rückgestellt werden, wenn mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung gerechnet werden kann. Wird die Außenprüfung 2005 angeordnet, kann für 2001 und 2003 keine Rückstellung gebildet werden, weil zu den jeweiligen Bilanzstichtagen nicht mit einer Erhöhung der Steuerfestsetzung zu rechnen war. BFH 3.2.10, IR 21/06, BStBl II 2010, 692 zur Rückstellungsbildung bei anderer Rechtsauffassung steht dem nicht entgegen; ebenso nicht BFH 15.3.2012, III R 96/07, wonach bei nicht vorgeworfener Steuerhinterziehung unrichtig (nämlich doppelt) erklärte USt-Beträge in jenem Jahr zu passivieren sind, in dem sie infolge des doppelten Ausweises entstanden sind. Auf Fragen der Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung kommt es nicht an. Zu Mehrsteuern "üblicher Außenprüfungen" s unter "Mehrsteuern". Der von Reiter in RWZ 15, 324, dargelegten Rechtsansicht, wonach hinterzogene Steuern schon vor Kenntniserlangung (bei Entstehung der Steuerschuld) rückzustellen sind, ist nicht zu folgen: Auch bei öffentl-rechtl Verpflichtungen ist die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme zu prüfen (subjektive Voraussetzung). Wer Steuern hinterzieht und die entsprechenden Erlöse nicht bilanziert, gibt damit zu verstehen, dass für ihn das Nichtentstehen der (St)Verpflichtung wahrscheinlicher ist, als der umgekehrte Fall. Der StPfl wird daher im Jahr der Hinterziehung idR selbst auch keine Rückstellung bilden, weil diese einer Selbstanzeige gleichkommen würde. Was im Hinterziehungsjahr nicht gewollt war, kann nicht nachträglich als gewollt hingestellt werden. Der StPfl kann sich somit im Jahr der Aufdeckung der Hinterziehung nicht auf eine vorangehend bestehende überwiegende Verpflichtungswahrscheinlichkeit berufen, die (rückwirkend) zu einer Rückstellung führen soll. Das Prinzip der richtigen Periodenabgrenzung ändert daran ebenso wenig, wie die Verpflichtungen des Abschlussprüfers. Zum strafbaren und widerrechtl hohen Bezug von Beratungshonoraren s Strafbare Handlungen [(VwGH 18.10.2018, Ra 2017/15/0085);" Ehgartner in Jakom EStG, 17. Aufl. (2024), § 9, III. Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten (§ 9 Abs 1 Z 3) Tz 41].
1. Bewertungsgrundsatz der Einbringlichkeit von negativen Wirtschaftsgütern (Passivposten):
Für die durch die sich aus den Prüfungen ergebenden Abgabenverbindlichkeiten ergibt sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigenden Auslegung des § 4 Abs. 1 und des § 6 Z 3 EStG 1988 die zwingende einkommensteuerrechtliche Regelung, dass im Betriebsvermögen, welches für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, nur solche negative Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden dürfen, die mit einer Belastung des Steuerpflichtigen verbunden sind, somit also nicht etwa Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist (vgl VwGH 23.10.2013, 2009/13/017, mHa VwGH 25.09.2001, 95/14/0098, VwGH 13.09.2006, 2002/13/0108, und VwGH 23.05.2013, 2010/15/0146).
Rechtliche Erwägungen:
Mit Einstellungsbescheid der belangten Behörde als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 28.06.2012 wurde das Finanzstrafverfahren eingestellt. Zum Übergangsstichtag 1.1.2012 musste der Bf davon ausgehen, dass seine steuerlichen Malversationen durch die oben dargesellten Ermittlungshandlunge als vorsätzliche Abgabenverkürzung aufgedeckt werden. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung zu diesem Stichtag vor. Unter weiterer Berücksichtigung der Einbringlichkeit wird die Rückstellung für Betriebssteuern (vorwiegend USt, L,DB,DZ) im Schätzungsweg nach § 184 BAO mit 70% der Quote von EUR 185.639,18 angesetzt. Aus den Berichten des MV gehen Lieferforderungen von EUR 5.090,00 hervor.
Geschuldeter Zinsaufwand für Bankverbindlichkeiten ist nicht zu passivieren, weil die im Anmeldeverzeichnis enthaltene Bankverbindlichkeit eine Privatschuld ist. In den Betriebsausgaben der Jahr 2006 bis 2012 wurde kein Zinsaufwand als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Berechnung Übergangserfolg beim Wechsel von § 4/3 auf § 5 EStG 1988:
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Lieferforderungen Bericht MV
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Zuschlag
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5.090,00
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Rückstellung Steuerschulden 70% von Quote MV
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Abschlag
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-129.950,00
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Übergangsverlust
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-124.860,00
Infolge der mit 30.11.2012 anzunehmenden Betriebsaufgabe ist der Übergangsverlust zur Gänze im Jahr 2012 ausgleichsfähig.
Die anderen Gläubiger des Bf sind offenbar bereits 2018 befriedigt worden, sodass deren Forderungen aus heutiger Sicht nicht zu berücksichtigen sind.
Bemerkt wird, dass im Anlagevermögen des Bf Wertpapiere mit EUR 4.175,00 angesetzt sind. Möglicherwiese handelt sich bei den im Anlagevermögen enthaltenen Wertpapieren der ***1*** um das im Strafprozess vermisste Sparbuch (Strafurteil S 19).
a.h. Betriebsaufgabe gemäß § 24 EStG zum 30. November 2012
Rechtsgrundlagen
§ 24 EStG 1988 lautet auszugsweise:
(1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei
…
2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muß.
(3) Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Für Grund und Boden ist § 6 Z 4 anzuwenden. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 7 300 Euro und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7 300 Euro übersteigt …"
Rechtliche Erwägung
Anlässlich der HD am 30. November 2011 wurden beim Bf zwei in seinem Eigentum stehende LKW gepfändet. Das zu den LKW von der belangten Behörde geltend gemachte Absonderungsrecht hat der MW erfolgreich angefochten. Dem Bf als Transportunternehmen wurden damit die wesentlichen Geschäftsgrundlagen entzogen, sodass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe zu prüfen sind (VwGH 26.01.2017, Ro 2014/15/0016). Das deckt sich mit dem Bericht des MV, der zu diesem Zeitpunkt die Betriebseinstellung sieht.
Für den Tatbestand der Betriebsaufgabe ist erforderlich, dass
in einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit
die wesentlichen Betriebsgrundlagen
in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang
an verschiedene Erwerber entgeltlich oder unentgeltlich übertragen und/ oder teilweise oder zur Gänze in das Privatvermögen übernommen werden.
Der einheitliche wirtschaftliche Vorgang der Betriebsaufgabe ist durch den mit 7. Dezember 2012 eröffneten Konkurs nicht erfüllt. Für die Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens ist eine Entnahme ins Privatvermögen zu vollziehen. Als Entnahmewert des Anlagevermögens werden der gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter, als Entnahmewert des Umlaufvermögens der Buchwert angesetzt. Für das negative Wirtschaftsgut "Betriebssteuernrückstand" war die Beendigung des Konkursverfahrens abzuwarten.
Es ergibt sich folgende Bilanz zum 30.11.2012:
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BILANZ ZUM 30. November 2012
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AKTIVA
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PASSIVA
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ANLAGEVERMÖGEN
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FREMDKAPITAL
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500 Maschinenwerkzeuge
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450,00
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Lieferverbindlichkeiten
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nicht vorh
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510 div Werkzeuge
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0,01
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Verbindlichkeiten Löhne
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nicht vorh
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580 sonstige Betriebsausstattung
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500,00
|
Bankverbindlichkeit
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nicht vorh
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605 Büroausstattung
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0,02
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Rückstellungen Abgaben FAÖ
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129.950,00
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620 Büromaschinen, EDV-Anlagen
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0,01
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640 LKW
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11.000,00
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Wertpapiere ***1***
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4.175,00
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Summe
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16.125,04
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UMLAUFVERMÖGEN
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Kassa geschätzt
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500,00
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Bankguthaben Bericht MV
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5.522,49
|
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Lieferforderungen Bericht MV
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5.090,00
|
|
|
Summe
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11.112,49
|
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EIGENKAPITAL
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102.712,47
|
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BILANZSUMME
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38.350,02
|
BILANZSUMME
|
167.300,02
Nach Ergehen dieses Erkenntnisses wird der für die belangte Behörde vom MV verwahrte Quotenanteil direkt an die belangte Behörde auszahlt werden. Der MV handelt als Bf. In rechtlicher Hinsicht sind als nachträgliche betriebliche Vorgänge iSd § 32 EStG 1988 zu buchen (oder zu denken):
1. eine erfolgsneutrale Privateinlage in den Betrieb (Kassa an Privateinlage, rechtlich gebotene Erfassung für eine Gedankensekunde),
2. sodann erfolgsneutrale Auflösung der Rückstellung gegen Verrechnungskonto FA (Rückstellung an Verrechnungskonto FA),
3. sodann ist die erfolgsneutrale Zahlung ans Finanzamt durchzuführen (Verrechnungskonto FA an Kassa).
Der darüber hinausgehende Abgabenrückstand (einschließlich Privatabgaben) bleibt davon unberührt.
Ermittlung Entnahmeverlust 2012
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gemeine Werte Anlagevermögen § 184 BAO
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5.000,00
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Buchwert Wertpapiere
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4.175,00
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Gemeine Werte Umlaufvermögen
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11.112,49
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Summe
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20.287,49
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abzüglich
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Buchwerte Anlagevermögen
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-16.125,04
|
Buchwerte Umlaufvermögen
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-11.112,49
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Entnahmeverlust als Teil des laufenden Betriebserfolgs
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-6.950,04
Der Entnahmeverlust vermindert das laufende Betriebsergebnis 2012.
a.i. Umsatzsteuer 2007 bis 2010 und 2012, Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides 2011 gemäß § 21 Abs 4 UStG 1994
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
Gemäß § 11 Abs 1 Z 3UStG 1994 in der für die Streitjahre geltenden Fassung muss eine Rechnung Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Gemäß Z 5 leg.cit. muss eine Rechnung Rechnungen das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) enthalten.
§ 300 BAO idF des BG vom 11.01.2013, BGBl. I Nr. 14/2013, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012) lautet:
"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12c, BGBl. I Nr. 117/2016)
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."
Rechtliche Erwägung:
Die Eingangsrechnungen laut Bericht1 Tz 4 bis Tz 16 sind als Scheinrechnungen zu qualifizieren, weil laut Sachverhalt die darin beschriebenen Leistungen in Wahrheit nicht tatsächlich erbracht wurden und auch nicht zu dem in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelt erbracht wurden. Die Rechnungen wurden dem Bf zum Teil sogar auf Verlangen ausgestellt. Damit liegen Gefälligkeitsrechnungen vor. Die Rechnungen bilden nicht das tatsächlich vereinbarte do-ut-des ab.
ISd UStG 1994 weisen die Rechnungen nach den oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht die tatsächlich erbrachte Leistung und nicht das tatsächlich beabsichtigte bzw tatsächlich geleistete Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) iSd § 11 Abs 1 Z 3 und 5 UStG 1994 aus. Daher steht der Vorsteuerabzug nicht zu.
Wurden die verrechneten Leistungen nicht bewirkt, besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug, wobei es auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nicht ankommt (VwGH 27.03.2024, Ra 2021/13/0147; Hinweis EuGH 27.6.2018, C-459/17, SGI und C-460/17, SNC).
Für die Monate Jänner bis November 2011 ist aufgrund der Feststellungen der ersten Außenprüfung ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gemäß § 21 Abs 3 UStG 1994 ergangen. Anlässlich der zweiten Außenprüfung wurden Feststellung zur Jahresumsatzsteuer 2011 getroffen und mit zweitem Vorlagebericht seitens der belangten Behörde die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides (= Umsatzsteuerveranlagungsbescheid) für das Jahr 2011 durch das BFG beantragt. Die belangte Behörde vertrat darin die Ansicht, dass § 300 Abs 1 BAO in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung einer Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2011 durch die belangte Behörde entgegenstehe. Damit habt die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.
Laut Lehre und Rechtsprechung [betrifft] die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides eine andere Sache als jene eines Festsetzungsbescheides, auch wenn dessen Zeitraum im Zeitraum des Jahresbescheides beinhaltet ist. [Es] bestehen insoweit keine konkurrierenden Zuständigkeiten. Dieser Fall ist daher vom Regelungsziel des § 300 BAO nicht umfasst. Das Außer-Kraft-Setzen des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides durch die Erlassung des Jahresbescheides ist somit nicht als Aufhebung oder Abänderung im Sinne des § 300 Abs. 1 BAO zu beurteilen (in diesem Sinne auch Mayr/Ungericht, Umsatzsteuergesetz 1994, § 21 Anm. 11; Rauscher, SWK 2014, 1416 ff (1417)). Der Jahresbescheid tritt in derartigen Fällen gemäß § 253 BAO an die Stelle des Festsetzungsbescheides. Daraus ergibt sich auch, dass in diesen Fällen regelmäßig und systemkonform keine (weitere) Beschwerdevorentscheidung ergehen kann (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035). Der Berufungsschriftsatz, mit dem auch der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid angefochten worden war, hätte gemäß § 253 BAO auch als gegen den neu erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet gegolten. Aufgrund der dem BFG bereits mit erstem Vorlagebericht vorgelegten Berufung wäre das BFG zur Berufungserledigung iZm dem neuen Umsatzsteuerjahresbescheid sachlich zuständig gewesen.
Dem dahinlautenden Antrag der belangten Behörde konnte daher nicht entsprochen werden.
Für die von der Berufung verfangenen Umsatzsteuerjahresbescheide 2008-2010 und Umsatzsteuerfestsetzung 1-11/2011 wurde im Zuge der zweiten Prüfung keine abweichenden Feststellungen getroffen (Bericht2 Tz 11). Die Prüfungsausdehnung brachte nur für die Jahre 2007 und 2012 Feststellungen.
a.j. Darstellung Gewinne und Einkommen laut BFG
Die Gewinne 2007 bis 2012 bleiben wie mit Bericht2 nach Tz 13.6. gestellt unverändert.
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2007
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2008
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2009
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2010
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2011
|
2012
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Umsatz
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|
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|
1.119.000,00
|
670.000,00
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Gewinn lt elektr Erkl
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31.262,29
|
12.610,71
|
11.475,29
|
21.367,88
|
Nicht eingereicht
|
Nicht eingereicht
|
Anerkennung Lohneinsatz 50%
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71.035,96
|
121.872,51
|
104.645,84
|
150.283,76
|
|
|
20% vom Umsatz
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|
|
|
|
223.800,00
|
134.000,00
|
Zwischensumme
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102.298,25
|
134.483,22
|
116.121,13
|
171.651,64
|
223.800,00
|
134.000,00
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Übergangsverlust
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-124.860,00
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Entnahmeverlust
| | | | | |
-6.950,00
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Gewinn laut BFG
| | | | | |
2.190,00
Der Gewinn 2012 wird gemäß § 5 EStG 1988 iVm § 184 BAO geschätzt. Die für den Monat Dezember vom Prüfer geschätzten Zuflüsse von EUR 10.000,00 sind bei Bilanzierung als Forderung zum 30.11.2012 anzusehen.
b. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision war betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010 zuzulassen, weil im Beschwerdefall Rechtsfragen zu § 162 BAO im Verhältnis zu § 82 EStG und leg.cit. iVm § 300 Abs 1 BAO aufgetaucht sind, zu der eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt. Auf die rechtlichen Erwägungen in Punkt II.6.a. a.e. und a.f. wird verwiesen.
Im Übrigen war die Revision nicht zuzulassen, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen anhand der vom VwGH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Judikaturlinie beantwortet werden konnten.
Wien, am 4. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 Z 3 und 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100726/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100726.2015
- Stammnummer
- 145022
- Gültig
- 04.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF