Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100726/2015
Vorrang der Arbeitgeberhaftung vor Aufforderung zur Empfängernennung nach § 162 Abs 1 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100726/2015vom 04.07.2024Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Trotz weiterer Bemühungen sei es dem MV bislang noch nicht möglich gewesen, in die beschlagnahmten Geschäftsaufzeichnungen des Bf Einsicht zu nehmen. "Aufgrund kursorischer mündlicher Information durch den" Bf hätten die zwei Hauptschuldner ermittelt werden können. Teilweise sei in der Tat Verjährung von den Schuldnern des Bf eingewandt worden. Der MV kündigte im Übrigen Mahnklage gegen diese an. Der MV habe sich um Intervention an die Finanzprokuratur gewandt, dass ihm Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt werde. Erforderlichenfalls werde er Anfechtungsklage gegen die Republik Österreich einbringen. Der Bf zeige sich gegenüber dem MV im Gespräch kooperativ, lasse jedoch gebotene Taten der Kooperation missen. Das vom Bf zugesagte Verzeichnis der beschlagnahmten Sparbücher mit Kontonummern und Einlagenständen unter Anführung der wirtschaftlichen Eigentümer habe dieser nie abgeliefert. Wenn es nicht zu umgehen sein sollte, werde der MV gegen den Bf mit einem Antrag beim Insolvenzgericht vorgehen.
4. Bericht vom 27. November 2013
Das Finanzamt hat dem für diesen Konkurs geführten Anderkonto am 02. September 2013 mit Überweisung EUR 11.742,49 gutgebracht. Damit sei dem Anfechtungsbegehren des MV, betreffend das gepfändete Bankguthaben von EUR 5.522,49 und die Pfändung von zwei Kraftfahrzeugen, vom 30.11.2013 Folge geleistet worden. Insgesamt seien aus diesem Titel EUR 11.742,49 vereinnahmt worden. Da die Berechtigten aus den Sparbücher bis zuletzt nicht hätten objektiviert werden können, habe der MV sämtliche Sparbücher für die Masse in Anspruch genommen und die Anfechtung der durch die Beschlagnahme erzeugten Absonderungsrechte zugunsten des Fiskus notifiziert. Insofern beschlagnahmte Sparbücher nicht dem Eigentum des Bf zuzurechnen wären, wird es den Berechtigten unbenommen bleiben, die Aussonderung aus der Masse zu begehren. Ein näher bezeichneter Leistungsgläubiger des Bf habe die zugestandene Schuld samt Zinsen beglichen (Kapital EUR 5.090,00, Zinsen EUR 1.253,74).
5. Bericht vom 25. Februar 2014
IZm den beschlagnahmten Sparbüchern des Bf bzw seines Vaters ***V*** habe es sich tatsächlich um einen Akt der Staatsanwaltschaft Wien in ihrer Funktion als Finanzstrafbehörde gehandelt. Der MV werde trachten, mit der StA Wien dahin zu kooperieren, dass die Guthabensstände auf den diversen Anlagebüchern liquidiert werden könnten. Die Forderung gegenüber dem zweiten Schuldner des Bf stamme aus 2009 und sei inzwischen verjährt.
6. Bericht vom 30. Mai 2014
Der MV berichtete darin über das Ergebnis der Anschlussprüfung und der GPLA-Prüfung. Hervorgehoben wird, dass die belangte Behörde bei der 2. Prüfung von der Empfängernennung nach § 162 BAO Abstand gehalten habe. Vielmehr habe sie die dubiosen Subunternehmerkosten rechnerisch mit der Hälfte als Betriebsausgabe anerkannt. Dem Bf seien Lohnkosten von imaginären Arbeitskräften zugebilligt worden. Die gleichzeitig erhobenen Lohnabgaben würden die Gewinne mindern. Der MV kündigt an, gegen sämtliche Haftungs- und Abgabenbescheide Beschwerde zu erheben.
Gegenüber dem Vater des Bf werde der MV aktiv werden, um in den Besitz der von jenem verwalteten Mittel, zumindest aber der unstrittig dem Bf gehörigen Sparbücher zu gelangen.
7. Bericht vom 30.09.2014
iZm der Anfechtung der erstinstanzlichen Bescheide konnte der MV beim Bf Einsicht dafür wecken, dass die Argumente der Abgabenbehörde im Grundsätzlichen wohl nicht abwegig, sondern im Detail erheblich überzogen gewesen seien.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 habe der MV den Vater des Bf, welcher unstrittig der Verwahrer sämtlicher Erlagsbücher bei der ***1*** mit einem Einlagenstand von insgesamt etwa EUR 330.000,00 sei, zu Handen seines Vertreters, den von ihm für den Bf verwalteten Betrag von EUR 130.000,00 ohne weiteren Verzug auf das Insolvenz-Anderkonto anzuschaffen. Auf Ersuchen des Vertreters des ***V*** habe eine Besprechung stattgefunden, in welcher die Standpunkte geklärt werden konnten. ***V*** stelle demnach gar nicht Abrede, EUR 130.000,00 für den Bf verwaltet zu haben. Der Vater berufe sich lediglich darauf, über dieses Guthaben nicht verfügen zu können, da alle Guthaben auf sämtlichen Einlagebüchern von der StA Wien gesperrt worden seien. Daraufhin habe der MV angeboten, anstelle der Geldmittel die Erlagsbücher entgegen zu nehmen und für deren Entsperrung selbst sorgen zu wollen. Die endgültige Zusage des Vertreters des Vaters des Bf lag wegen Krankheit und Auslandsaufenthaltes des ***V*** am Berichtstag noch nicht vor. Der MV hat bis längstens 15. Oktober 2014 Klage gegen ***V*** auf Zahlung von EUR 130.000,00 samt Zinsen und Kosten angekündigt.
8. Bericht vom 28. Jänner 2015
Berichtet wird, dass die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Dezember 2014, betreffend L, DB, DZ, der Beschwerde des MV überwiegend Folge gegeben habe, nämlich iHv EUR 76.253,13. Nur mit dem Teilbetrag von EUR 59.474,69 sei die mit den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebene Abgabenlast bestätigt worden. Der MV habe sich mit dem Bf dahin verständigt, die Beschwerdevorentscheidung anzuerkennen. Hingegen habe dasselbe Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Dezember 2014, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2007 und 2012 sowie Einkommensteuer 2011 der Beschwerde keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Im zweiten Fall habe der MV daher Vorlageantrag gestellt.
Da ***V*** weder Zahlung geleistet noch die Einlagebücher ausgefolgt habe und eine Intervention bei dessen Vertreter erfolglos verlaufen sei, habe der MV am 24. November 2014 Klage gegen ***V*** auf Zahlung von EUR 130.000,00 samt 4% Zinsen seit 18. Dezember 2012 samt Kosten eingebracht. Dabei sei dem Genannten die Alternative eingeräumt worden, Einlagebücher der BAWAG/PLS mit einem ausgewiesenen Einlagenstand von zumindest EUR 130.000,00 unter Bekanntgabe allfälliger Losungswort auszufolgen. Klagen anhängig beim LGfZRS Wien zur GZ ***12***.
9. Bericht vom 1. Juli 2015
Im Aktivprozess des MV gegen ***V*** habe am 8. Mai 2015 eine erste Streitverhandlung stattgefunden, jedoch konnte keine endgültige Einigung erzielt werden. Die MSV sei auf den 16. Oktober 2015 erstreckt worden.
10. Bericht vom 13. Okboter 2015
IZm dem Aktivprozess des MV gegen ***V*** habe der BV den MV am 12. Oktober aufgesucht und insgesamt 29 Sparbücher der ***1*** mit einem Gesamteinlagenstand von EUR 316.737,79 m.o.w. jeweils lautend auf Überbringer und jeweils mit Losungswort übergeben. Begründet sei die Übergabe damit worden, dass der Vater des Bf unstrittig Geldmittel des Sohnes veranlagt habe. Dabei seien die Mittel des Bf mit jenen des Vaters vermengt worden und in Sammelverwahrung auf insgesamt 29 Sparbüchern angelegt worden.
Der Vater halte seinen Anspruch auf seinen Anteil an den, auf den übergebenen Sparbüchern erliegenden Geldbeträgen aufrecht, beantrage die Aussonderung dieser Mittel nach erfolgter Separierung durch den MV und mache in eventu eine Masseforderung aus dem Rechtsgrund der Ersatzaussonderung bzw der rechtsgrundlosen Bereicherung der Masse geltend.
Der MV habe diese Widmung gelegentlich der Übergabe zur Kenntnis genommen und seine Stellungnahme mit Rücksicht die die Betragshöhe der erforderlichen Genehmigung vorbehalten.
Der MV werde sich bemühen, nach Benachrichtigung der ***1*** die durch die StA Wien erfolgte Beschlagnahme der Guthaben aufheben zu lassen, um darüber disponieren zu können. Die Nummern der 29 Sparbücher sind im 10. Bericht angeführt.
11. Bericht vom 15. Jänner 2016
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 habe der MV beim zuständigen Staatsanwalt im gegen den Bf geführten Strafverfahren mit dem Antrag interveniert, die Aufhebung der strafgerichtlichen Sperre der betroffenen Sparbücher zu verfügen, da sichergestellt sei, dass die Guthaben der Gläubigerschaft des Bf, insbes der Republik Österreich für deren Abgabenforderungen, zugutekämen.
Nach mehreren Rückfragen … habe der StA den MV telefonisch verständigt, er würde nunmehr die richterliche Entscheidung einholen, allerdings würde er anstelle der Aufhebung der Sperre die Beschlagnahme der Sparbücher beantragen, um solcherart sicherzustellten, dass ein gehöriger Deckungsfonds für die zu erwartende erhebliche Geldstrafe des Bf gegeben sei.
Die MV habe darauf hingewiesen, dass sichergestellte Mittel eines Beschuldigten vorzüglich der Schadengutmachung, und nur subsidiär der Bestreitung von Geldstrafen zu dienen hätten. Der StA habe dessen ungeachtet an seiner Auffassung festhalten wollen.
Für den Fall, dass eine solche Entscheidung vom LGfStrS ergehen würde, kündigte der MV die Erhebung eines Rechtsmittels an.
12. Bericht vom 3. Mai 2016
Das LGfStr Wien habe mit am 23. Februar 2016 zugestellten Beschluss ***13*** vom 22. Februar 2016 die Beschlagnahme sämtlicher ***1*** Sparbücher, welche der MV im Zug seiner Klagsführung gegen den Vater des Bf an sich bringen konnte, verfügt. Der MV habe gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde an das OLG Wien eingebracht ….
13. Bericht vom 28. August 2016
Die Oberstaatsanwaltschaft (OStA) sei im Wesentlichen der Beschwerde des MV gegen den im 12. Bericht bezeichneten Beschluss beigetreten und habe gegenüber dem OLG Wien die Auffassung vertreten, das auf den beschlagnahmten Sparbüchern erliegende Vermögen gehörte in die Verwaltung durch den MV, und nicht in jene durch die Organe des Strafverfahrens.
Im gegen den Bf geführten Strafverfahren habe das OLG der Beschwerde des MV mit am 29. September 2016 zugestellten Beschluss vom 22. September 2016 vollinhaltich Folge gegeben und die erfolgte Beschlagnahme der Sparbücher aufgehoben. Die StA Wien sei angewiesen worden, die seinerzeitige Sperre der Sparbücher aufzuheben.
Da keine Entsprechung zu verzeichnen gewesen sei, habe der MV mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 förmlich die Aufhebung der Sperre der gegenständlichen Sparbücher gem § 113 (3) StPO beantragt. Hierauf habe der MV einen Anruf des zuständigen Staatsanwaltes erhalten, in welchem die bereits erfolgte Aufhebung der Sperre mitgeteilt worden sei. Auf die fehlende schriftliche Benachrichtigung angesprochen, sei der MV eingeladen worden, Akteneinsicht zu nehmen.
Der MV schildert sodann die Schwierigkeiten iZm der Erreichbarkeit der Rechtsabteilung der ***1***. Da inzwischen auch die zuständige Filiale aufgelöst worden sei und der MV telefonisch keinen Ansprechpartner in der ***1*** erreich konnte, habe er nolens volens am 22. November 2016 unangemeldet die nächstliegende Filiale der ***1*** aufgesucht, dort die 29 Sparbücher zur Saldierung vorgelegt und die Überweisung auf das Insolvenz-Anderkonto verlangt. Dem sei entsprochen worden.
Durch die Überweisung auf das Anderkonto haben sich die Einnahmen von EUR 31.742,55 laut 13. Bericht um EUR 317.821,50 auf EUR 349.564,05 laut 14. Bericht erhöht.
14. Bericht vom 28. April 2017
Über den gegen die Anklage erhobenen Einspruch liege noch keine Entscheidung vor.
Der Vater des Bf sei durch seinen Rechtsanwalt neuerlich an den MV herangetreten und habe seinen erhobenen Ansprüchen durch Klagsdrohung Nachdruck verliehen. Der MV habe ihn eingeladen, sein Vorbringen vorprozessual zu erstatten und die verfügbaren Beweise vorzulegen. Bislang sei dem MV von ***V*** noch nichts zugekommen. Sollten die Argumente des Vaters des BF so gewichtig und die Beweismittel so überzeugen sei, dass eine vergleichsweise Einigung angedacht werden könnte, werde sich der MV über gesonderte Antragstellung einen Gläubigerausschuss beiordnen lassen und gem § 116 (1) Z 1 IO vorgehen.
15. Bericht vom 28. September 2017
Über Anregung des MV habe der Rechtsanwalt des Vaters des Bf dem MV am 29. Juni ein Konvolut Unterlagen übermittelt, um seine geltend gemachten Ansprüche zu untermauern. Diese Unterlagen habe der MV der Finanzprokuratur weitergeleitet und um Stellungnahme zu einer vom MV erwogenen Streitbeilegung durch Zahlung einer Prozesskostenablöse ersucht. Die Finanzprokuratur habe diesbezüglich eine positive Stellungnahme angegeben. Der MV habe dem Vater des Bf eine Prozesskostenablöse von EUR 30.000,00 angeboten, aber noch keine Antwort erhalten.
16. Bericht vom 31. Jänner 2018
Der Vater des Bf habe den unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag laut Vorbericht zurückgeweisen und einen erheblich höheren Vergleichsbetrag gefordert. Der MV habe sich außerstande erklärt, bezüglich der Erhöhung des Vergleichsbetrages initiativ zu werden und ***V*** eingeladen, selbst einen konkreten Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, um diesen mit der Finanzprokuratur abklären und ggf gem § 116 Abs 1 Z 1,2 IO behandeln zu können. Bis dato sei vom Vater des Bf kein Gegenvorschlag unterbreitet worden.
Schlussbericht vom 16. Juli 2018
Der Vater des Bf habe iZm den Bankerlagsbüchern eine Masseforderung und hilfsweise eine Insolvenzforderung von EUR 180.000,00 geltend gemacht, die der MV zunächst kategorisch bestritten habe. Nach einer längeren Vergleichskorrespondenz mit der Finanzprokuratur und unter ausdrücklicher Billigung durch die Finanzprokuratur habe der MV die Ansprüche des Vaters des Bf abschließend damit verglichen, als zur abschließenden Erledigung aller seiner Ansprüche eine Masseforderung iHv EUR 75.000,00 dem Verteilungsentwurf zugrunde gelegt werde. Die Motivation sei, einen abermaligen Rechtsstreit zwischen der Masse und dem Vater des Bf zu vermeiden. Aus pragmatischen Erwägungen habe der MV keinen Gläubigerausschuss in Anspruch genommen, weil die Republik als überragende Hauptgläubigerin vornehmlich betroffen gewesen und der Vergleichsbetrag unter der Freigrenze des § 116 Abs 2 IO geblieben sei. Auf Insolvenzforderungen entfalle eine Quote von 19,105293%.
G Vorlage der Beschwerde
Mit Vorlagebericht vom 27. Jänner 2015 wurde der Beschwerdeschriftsatz vom 18. Juli 2014, mit dem die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer je 2207 und 2012 sowie betreffend Einkommensteuer 2011 angefochten wurden, dem BFG zur Entscheidung vorgelegt. Die die Wiederaufnahme der Abgabenverfahren 2007 verfügenden Bescheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
H Ermittlungshandlungen des BFG
Anlässlich des Erörterungsgesprächs am 28. April 2023 wurde die Niederschrift (eingelegt RV/7102026/2012) folgenden Inhalts ausgefertigt:
Die belangte Behörde wurde ersucht, die im Strafverfahren ergangenen Entscheidungen der Finanzstrafbehörde I. Instanz und der Strafgerichte vorzulegen. Auf das Ersuchen wurden Einleitungs- und Einstellungsbescheid der belangten Behörde als Finanzstrafbehörde I. Instanz, das Strafurteil, das Protokoll über die HV, die Urteile der im Instanzenzug ergangen angerufenen OLG und OGH vorgelegt.
Die verfahrensrechtlichen Probleme iZm § 162 BAO wurden erläutert. § 162 BAO verfolge das primäre Ziel, das Steueraufkommen beim Empfänger zu garantieren. Durch die GPLA-Prüfung wurde die Lohnsteuer für die "Schwarzarbeiter" des Bf vorgeschrieben und dadurch das vom § 162 BAO verfolgte Ziel erreicht. Die Geltendmachung der BAO-Haftung nach § 162 BAO wäre eine Doppelerhebung an Einkommensteuer. Die Amtsvertreterin erklärte, dass sie keine Einwendungen dagegen hat, dass die Rechtsfolgen des § 162 BAO nicht gezogen werden.
Die Amtsvertreterin erklärt sich bereit, mit der Abgabensicherung Kontakt aufzunehmen und die Besicherung des Abgabenrückstandes aufzuklären und dem Bf einen Kontakt zur Abgabensicherung herzustellen.
Zum Darlehen des Vaters machte der Bf folgende Aussage:
"Die Darlehenssumme betrug € 170.000,00. Der Vater hat mir das Darlehen auf Raten zugewandt, je nachdem, wie es benötigt wurde. Am Anfang stand keine Darlehenssumme fest. Die Rückzahlungen waren so geregelt, dass ich das je nach meinen finanziellen Verhältnissen zurückzahlen durfte. Eine schriftliche Vereinbarung habe ich mit meinem Vater nicht getroffen. Das Darlehen war zinsenlos. Wie bereits aktenkundig, hat der Vater ausschließlich auf meine Anweisung Gelder vom Firmenkonto behoben. Mein Vater hat auch die Rückzahlungen ausschließlich auf meine Sparbücher bei der BAWAG eingezahlt, weil ihm die BAWAG bei der Einzahlung in diese Richtung beraten hat. Der Bankangestellte hat meiner Vermutung nach meinen Vater zur Geldveranlagung beraten, wodurch Sperrfristen, Zinssätze aus der Sicht der Bank berücksichtigt werden sollten. Schriftstücke über die Rückzahlung des Darlehens haben mein Vater und ich nicht angefertigt. Ich hatte damals über die Rückzahlung des betrieblichen Darlehens die Übersicht verloren, ich kann daher nicht sagen, wann das Darlehen getilgt war. Erinnerlich muss mein Vater irgendwann gesagt haben, jetzt ist die Schuld beglichen. Ob ich mit meinem damaligen Steuerberater über das Betriebsdarlehen gesprochen habe, kann ich heute nicht mehr sagen."
Mit der Amtsvertreterin wird besprochen, dass im Jahr 2012 eine Betriebsaufgabe zu ermitteln ist. Für den Bf als Einnahmen-Ausgaben-Rechner sei ein Übergangsergebnis zu ermitteln. Sie wurde wegen Höhe und Zusammensetzung des Abgabenrückstandes um Berechnung des Aufgabegewinnes ersucht.
Zur vom Masseverwalter vorgeschlagenen Schätzung anhand eines äußeren Betriebsvergleiches wurde erläutert, dass diese Schätzungsmethode hier nicht anwendbar ist und die Vergleichsbetriebe mit dem Unternehmen des Bf nicht vergleichbar sind.
Der Bf konnte zum Verbleib seiner Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen keine Angaben machen. Nach (teilweiser) Aufhebung des Strafurteils durch den OGH sei durch das Straflandesgericht kein weiteres Urteil ergangen. Er warte seit ca drei Jahren auf den Verfahrensfortgang.
Mit E-Mail vom 31. Mai 2023 wurden Quote (19,1%) und der für die Abgabenschulden reservierte Betrag von € 185.639,18 bekanntgegeben.
Anlässlich des Erörterungstermines am 22. Mai 2023 wird die Bindungswirkung des BFG an ein rechtskräftiges Strafurteil besprochen. Auf Befragen der Richterin nach Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die fragwürdigen Subunternehmer gab der Bf an, dass er dazu nach Auskunft seines Steuerberaters lediglich HFU Listen benötigen würde. Der Bf zog die Anträge auf Mündlichkeit und Senat zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Berufung und Beschwerde sind form- und fristgerecht sowie teilweise begründet.
Die Berufung vor dem 1.1.2014 erhobene und vor diesem Zeitpunkt dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegte Berufung ist gemäß § 323 Abs 38 BAO als Bescheidbeschwerde im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 115 Abs 3 BAO haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Dies gilt umso mehr für unvertretene Abgabepflichtige und im konkreten Fall umso mehr, weil der MV die Geschäftsunterlagen 2012 nicht erhalten hat.
Infolge Zurücknahme der Anträge auf mündliche Senatsverhandlung legt die Zuständigkeit zur Entscheidung bei der Einzelrichterin.
1. Bindungswirkung an Urteil des Strafgerichts
Rechtsgrundlagen
§ 116 BAO lautet:
"(1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
(2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war."
Rechtliche Erwägungen
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des Bundesfinanzgerichts nach einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (vgl zB VwGH 27.3.2018, Ra2018/16/0043; 27.11.2020, Ra2018/16/0210; 28.4.2021, Ro2018/16/0001).
Für die unter Spruchpunkt I./A./1./ a und b angeführte Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahr 2007 und 2008 wurde mit dem Strafurteil die Tatbildverwirklichung der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG nicht unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich Scheinrechnungen, ausgesprochen.
Für die unter Spruchpunkt I./A./2./ a und b angeführte Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 wurde mit dem Strafurteil die Tatbildverwirklichung des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a Abs 3 lit b FinStrG idF BGBl I Nr. 104/2010 unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich Scheinrechnungen, ausgesprochen. Der Tatbestand der Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO) wird ausdrücklich in § 39 Abs 1 lit b FinStrG normiert.
Vor In-Kraft-Treten des § 39 FinStrG zum 1.1.2011 wurde Abgabenhinterziehung, die durch die Verwendung von Scheinrechnungen (Scheinhandlungen, Scheingeschäfte iSd § 23 BAO) bewirkt wurde, nach § 33 FinStrG iVm § 293 StGB (Fälschung von Beweismitteln) finanz- und strafrechtlich geahndet. Der Abgabenbetrug des § 39 Abs 1 FinStrG hat die beiden Tatbestände zu einem eigenen Tatbestand im Finanzstrafrecht zusammengefasst und unter eine höhere Strafe gestellt, sofern Gerichtszuständigkeit besteht.
Aus der Begründung des Strafurteiles geht hervor, dass das Strafgericht für den gesamten Zeitraum 2007 bis 2012 von Deckungs- bzw Scheinrechnungen der dort näher genannten Firmen ausging (zB Urteil Seite 8, 10, 18, 23, 26, 28, 29, 40), jedoch die Subsumtion unter § 39 Abs 1 lit b FinStrG als unzutreffend bezeichnete, sondern richtigerweise die Subsumtion unter § 39 Abs 1 lit a FinStrG vorzunehmen sei. Auf Seite 41 führte das Strafgericht dazu aus:
"Ein Scheingeschäft liegt dann vor, wenn sich die Parteien (schon) beim Abschluss eines Vertrags dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten. Die Verwendung von Scheinrechnungen erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal nicht. Vielmehr liegt darin die Verwendung falscher Beweismittel, die nach § 39 Abs 1 Iit a FinStrG zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0131592). Ein Täter, der einen Einkommensteil nicht in seine Einkommensteuererklärung aufnimmt und eine eben diesen Einkommensteil fälschlich als nicht einkommensteuerpflichtig ausweisende Urkunde bereithält, um sie über allfälliges Verlangen der Behörde vorzulegen, verwendet ein falsches Beweismittel im Sinn des § 39 Abs 1 Iit a FinStrG (RIS-Justiz RS0130536). Die Qualifikationsfälle des § 39 Abs 1 FinStrG sind im Sinn eines alternativen Mischdelikts aber rechtlich gleichwertig (RIS-Justiz RS0130666)."
Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
Auch wenn das Strafgericht den Sachverhalt nicht unter § 39 Abs 1 lit b FinStrG subsumiert hat, ist es inhaltlich von Scheingeschäften iSd § 23 Abs 1 BAO ausgegangen, indem es die in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Nettobeträge nicht als Betriebsausgaben anerkannt hat, sondern die verdeckten Geschäfte (Urteil S 10, 41).
Der Spruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen ist, soweit es über die Finanzvergehen abgesprochen hat (Spruchpunkt I), nach Ausschöpfung des Rechtsmittelweges zum OGH und OLG rechtskräftig geworden, sodass das BFG an den Urteilsspruch, der für den Zeitraum 2007 bis 2012 von Scheinrechnungen ausgeht, gebunden ist. Tatsachenbezogen wird auf die mit dem Strafurteil getroffenen Feststellungen und die in den Berichten (Bericht1 Tz 4 bis Tz 16, Bericht2 Tz 11) getroffenen Feststellungen verwiesen, die zu einem integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt werden.
Mit Strafurteil wurden 10% der Scheinrechnungsentgelte als "Vermittlungsprovision für Scheinrechnungen" (gemeint: Provision für die Vermittlung von Arbeitskräften) anerkannt. An Diese rechtliche Beurteilung ist das BFG nicht gebunden. Die verdeckten Geschäfte sind vom BFG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) nach Abgabenrecht im hg geführten Abgaben- und Rechtsmittelverfahren als Hauptfrage zu würdigen. Somit ist das BFG befugt, statt von Vermittlungsgeschäften von Arbeitskräften - im Übrigen in Einklang mit der Aussage des Bf, nach Scheinrechnungen gefragt zu haben - von einem Kauf von Scheinrechnungen auszugehen.
2. Einschränkung von Berufung und Bescheidbeschwerde
Der MV hat mit der gegen die im iRd zweiten Außenprüfung ergangenen Abgabenbescheide, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2007 und 2012 sowie Einkommensteuer 2011, erhobenen Bescheidbeschwerde eingeräumt, dass durch den Bf ausgabenseitig Malversationen unter Verwendung von Scheinrechnungen erfolgt sind, weil "einnahmenseitig nichts ging".
Bei der Strafbemessung wurde vom LGStrS Wien mildern gewertet, dass sich der Bf reumütig und geständig gezeigt hat und auch dort die Malversationen unter Verwendung von Scheinrechnungen eingeräumt hat.
Mit keinem der beiden Prüfungsberichte sind Feststellungen zu den Betriebseinnahmen getroffen worden. Der MV hat sich in der Schlussbesprechung nicht gegen die Höhe der Betriebseinnahmen ausgesprochen. Es wurde auch nicht festgestellt, ob das dem Hauptakt einliegende Kontrollmaterial ausgewertet wurde. Sachverhaltsbezogen ist folglich davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebseinnahmen nicht zu beanstanden ist. Im Verwaltungakt einliegendes Kontrollmaterial wurde offenbar nicht ausgewertet.
Vorgetragen wurde, dass die Scheinrechnungen einerseits bar getätigte Privatentnahmen des Bf verdeckt hätten und andererseits für von durch Subunternehmer tatsächlich erbrachte Leistungen, jedoch zu einem geringeren Entgelt als in den Rechnungen behauptet, verwendet wurden. Die Barentnahmen habe der Bf oder der Vater des Bf auf Erlagsbücher bei der ***1*** eingelegt. Dass der Bf die im GPLA-Beschwerdeverfahren ergangene Beschwerdevorentscheidung, die ein sehr günstiges steuerliches Ergebnis für den Bf ergeben hat, was sogar das Strafurteil hervorhebt, unangefochtene in Rechtskraft erwachsen ließ, steht der davon abweichenden Ansicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht entgegen, weil abgabenrechtlich zwischen den Einkommensteuerbescheiden des Bf als Gewerbetreibender und den Abgaben- und Haftungsbescheiden des Bf als Arbeitgeber keine Bindungswirkung im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid besteht.
Wenn nicht bereits Bindungswirkpflicht des BFG an das rechtskräftige Strafurteil besteht, so erübrigen sich aufgrund des Zugeständnisses, dass mit Scheinrechnungen die Steuerbemessungsgrundlagen manipuliert wurden, nochmalige eigenständige Feststellungen des BFG zum Scheincharakter der inkriminierten Rechnungen. Die Einnahmenseite ist nach dem Verwaltungsgeschehen, dem Ergebnis im Strafprozess und dem Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden.
3. Rechtsgrundlagen
§ 23 Abs 1 BAO (Bundesabgabenordnung) sieht vor:
"(1) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend."
§ 115 BAO lautet auszugsweise:
"(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2)Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3)Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
…."
§ 119 BAO lautet:
"(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben."
§ 138 BAO sieht vor:
"(1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind."
§ 184 BAO ordnet an:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Absatz eins,) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Gemäß § 147 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
Gemäß § 99 Abs 2 FinStrG (Finanzstrafgesetz) ist die Finanzstrafbehörde auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden.
4. Sachverhalt
Der Bf eröffnete den Gewerbetrieb mit dem Gegenstand "Übersiedlungen, Montagen" am 1. November 2006 als Einzelunternehmer. Für die Jahre 2006 bis 2010 erklärte er aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ermittelte (Hauptakt EAR in Papierform 2007/2ff, 2008/3ff, 2009/4ff, 20109ff und Finanzonline). Die zunächst erlassenen Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2010 und die beiden Prüfungsberichte übernehmen die in den elektronisch eingereichten EAR jeweils ermittelten Gewinne.
Nach außen hin trat der Bf mit dem Fantasienamen "***2***" auf, indem er den Fantasienamen im Webauftritt und in der E-Mailadresse verwendete. In den Rechnungen wurde der Fantasiename teilweise zusätzlich zum bürgerlichen Namen des Bf teilweise ausschließlich verwendet. Das Einzelunternehmen des Bf war nicht im Firmenbuch eingetragen. Der Fantasiename war auch nicht als Marke geschützt. Abweichende Feststellungen wurden in den beiden Berichten nicht getroffen.
Gewinnermittlungsmethode, Kassabuch bei 4/3-Ermittlung
In keinem der beiden Prüfberichte wurden Feststellungen getroffen, dass der Bf freiwillig Bücher geführt hätte, die dem Prüfer vorgelegt wären. Weder dem Hauptakt noch den Arbeitsbögen liegen Vermögensübersichten (Bilanzen) ein.
Mit zweitem Bericht, der die Jahre 2007 bis 2012 umfasst, wird dem Bf die Pflichtverletzung vorgeworfen, dass er kein Kassabuch geführt habe (Bericht2 Tz 13). Das Straflandesgericht erhob diesen Vorwurf ebenso (Urteil S 8). Das Straflandesgericht ging von einer Buchhaltung bzw Buchführung bzw buchhalterischen Unterlagen aus (Urteil S 6, 9, 11, 14, 18, 22, 23, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 43 und damit verbunden wurde dem Bf vorgeworfen, er habe seine Entnahmen (Urteil S 9, 18) und seine Bareinlagen nicht in die Buchhaltung aufgenommen (Urteil S 27 arg. "Zuführung von zusätzlichem Bargeld"). Das Straflandesgericht zog den Schluss, dass das unverzinste, bar gewährte und bar zurückgezahlte Privatdarlehen nicht existiere, weil es nicht in der Buchhaltung des Bf erfasst worden sei (Urteil S 28, 37). Weiters vorgeworfen wurde dem Bf, dass er die Sparbücher nicht in seine Buchhaltung aufgenommen habe (Urteil S 47).
Beiden Berichten fehlen Aussagen darüber, welche Gewinnermittlungsmethode der Bf anwandte, welche Aufzeichnungen und weitere Geschäftsunterlagen vorgelegt wurden und nach welcher Gewinnermittlungsmethode der Prüfer die Einkünfte für 2012 ermittelte. Ebenso wurden keine Feststellungen getroffen, ob und wann der Bf die Buchführungsgrenzen überschritten hatte, sodass eine gesetzliche Pflicht zur Buchführung bestand.
Scheinrechnungen
Anlässlich zweier beim Bf stattgefundenen Außenprüfungen wurden in den Belegen Eingangsrechnungen vorgefunden, die als Scheinrechnungen qualifiziert wurden. Im Hinblick auf die gesetzliche Bindungswirkung des BFG an das rechtskräftige Strafurteil wird auf die im Strafurteil zu den einzelnen Firmen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen, die zu einem integrierenden Bestandteil dieser Begründung erklärt werden (Strafurteil, zu den Vorwürfen nach FinStrG, insbesondere Sachverhalt S 7 bis S 16, Beweiswürdigung S 21 bis S 39, rechtliche Erwägung S 39 bis S 45).
Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Bf die Subunternehmer nicht zur Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen aufgefordert hat, obwohl er nach dem vorgelegten Verwaltungsakt dazu regelmäßig von seinen Auftraggebern aufgefordert wurde (Aussage Erörterungsgespräch 22.05.023). Der Bf kaufte Scheinrechnungen an und hat die Stundenlisten nicht aufbewahrt (Strafurteil S 33). Dem Gutachter folgend wird festgestellt, dass für den Zeitraum Jänner 2088 bis August 2011 kein Belegwesen des Bf vorlag (Strafurteil S 27). Dahingehende Feststellungen fehlen den beiden Prüfungsberichten. Die bar beglichenen Eingangsrechnungen wurden nicht der fakturierten Höhe auch tatsächlich bezahlt (Strafurteil S 27).
Das Verhältnis der in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Entgelte zu den Einlagen ergibt folgendes Bild (Bericht2, Tz 12 iVm Strafurteil S 16ff):
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Jahr
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netto
|
Ust
|
brutto
|
Einlage Sparbuch Betrag
|
Prozent vom Entgelt
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2007
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142.071,92
|
28.414,38
|
170.486,30
|
47.000,00
|
33,08
|
2008
|
243.745,01
|
48.749,00
|
292.494,01
|
80.000,00
|
32,82
|
2009
|
209.291,67
|
41.858,33
|
251.150,00
|
37.500,00
|
17,92
|
2010
|
300.567,52
|
60.113,50
|
360.681,02
|
128.900,00
|
42,89
|
2011
|
348.225,84
|
69.675,96
|
417.901,80
|
231.100,00
|
66,36
|
2012
|
120.196,75
|
24.039,35
|
144.236,10
|
36.000,00
|
29,95
|
|
1.364.098,71
|
272.850,52
|
1.636.949,23
|
560.500,00
|
223,02
| | | | |
Mittel
|
37,17
Die Einlagen auf die Sparbücher sind in den bar beglichenen Rechnungsentgelten gedeckt. Es konnte nicht festgestellt werden - und wird vom Bf nicht behauptet, dass die Einlagen auf die Sparbücher aus anderen Quellen gespeist wurden. Auf die mit Bericht2 Tz 8.6. getroffene Feststellung, dass teils taggenau, teils innerhalb weniger Tage, eine Barabhebung am Geschäftskonto getätigt und Einzahlungen auf die Sparbücher getätigt wurde, und dortige Tabelle, die den zeitlichen Geldfluss nachweist, wird verwiesen.
Durch Abhebungen ergab sich am Tag der Hausdurchsuchung ein Einlagenstand von EUR 343.507,98 (Urteil S 19).
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Einlagen bis 30.11.2012
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560.500,00
|
Stand 30.11.2012
|
-343.507,98
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Abhebungen
|
216.992,02
Verwendung eigener Arbeitskräfte
Der Bf hat Großaufträge durchgeführt, zB: Abteilungen des BMF, Firma ***14***, ***15***, ***16*** (1. Bericht MV) und das ***17*** (Protokoll HV S 12). Die Übersiedlung des Finanzministeriums hat sechs Monate gedauert, bei der Übersiedlung des ***17*** sind Monteure acht Monate vor Ort gewesen (Protokoll HV S 13).
Der Bf hat seine "Schwarzarbeitnehmer" entgegen der Feststellung laut BVE im GPLA-Rechtsmittelverfahren nicht mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. Der Bf hat im Streitzeitraum durchgehend 20 bis 25 Arbeitnehmer (1. Bericht des MV 24 Arbeitnehmer) beschäftigt, die Vollzeit beschäftigt waren und darüber hinaus Überstunden erbracht haben, sodass die tägliche Arbeitszeit mindestens 10 Stunden betragen hat. Der Bf hat dabei selbst mitgearbeitet und in beiden Erörterungsgesprächen betont, wie intensiv sein Arbeitseinsatz gewesen sei. Anders hätten sich die Großaufträge nicht bewältigen lassen.
1.) Der Bf hatte eine Kernarbeitsschaft von etwa fünf bis sieben Arbeitnehmern, die mehr als der andere Teil verdient hat und die vom Bf als Vorarbeiter eingesetzt wurde und auch anlässlich der Kontrollen angetroffen wurden. Diese Kernarbeitsschaft war mit einer 40-Stunden-Arbeitswoche angemeldet. Die Bezahlung der Nettolöhne der angemeldeten Arbeitnehmer erfolgte bar und wurde für Juni 2007 im Auszahlungsjournal erfasst. Anmeldungen und Auszahlungsjournal Juni 2007 hat der Bf anlässlich der Erhebung im Juli 2007 selbst vorgelegt. Diese Arbeitnehmer hat der Bf unter Kollektivvertragsniveau, nämlich im November 2006 mit einem Stundenbruttolohn von EUR 6,00, angemeldet. Die Feststellung ergibt sich im Vergleich mit dem in der BVE vom 9.12.2014 dargestellten Bruttostundenlöhnen.
Jahr Stundenlohn Arbeiter Monatslohn - Arbeiter
2007 8,00 1.384,00
2008 8,12 1.404,11
2009 8,30 1.436,11
2010 8,48 1.467,70
2011 8,71 1.507,33
2012 9,04 1.563,33
Der Bruttolohn EUR 6,00 hätte um 33,33% angehoben werden müssen, um die Höhe von 2007 zu erreichen.
Der Bf führte eine Liste seiner Arbeitnehmer, die bei Bedarf von der Sekretärin (Frau ***18***) des Bf (Frau ***18***) angerufen wurden (Hauptakt 2012/37, 38 Aussage des ***19***). Diese Annahme wird erhärtet durch die An- und Abmeldungen von Arbeitnehmern. Darunter fällt zBf ***20***, der am 12.01.2011 nicht zur Sozialversicherung gemeldet war (Kontrolle FA Oststmk vom 12.01.2011, Hauptakt 2012/32), jedoch im Jahr 2010 mit 40 Stunden angemeldet war von 1.1. bis 2.4.2010 (Band1 S 80). ***20*** wurde im Juni 2007 entlohnt mit EUR 708,94.
Auf die Vermittlung von Arbeitskräften durch Dritte war der Bf daher nicht angewiesen.
Wieder andere Arbeitnehmer hat der Bf nur gelegentlich beschäftigt und für diese nach eigenen Angaben keine Lohnkonten geführt. Darunter fallen die anlässlich von Kontrollen angetroffenen Asylwerber russischer/tscheschenischer Herkunft. Mit ihnen vereinbarte der Bf Nettolohnvereinbarungen von EUR 7,00 je Stunde oder EUR 300,00 monatlich mit Barzahlung.
Verdeckte Geschäfte
Die Scheinrechnungen haben folgende Geschäfte verdeckt:
1) Die angemeldeten Arbeitnehmer des Bf wurden in bar entlohnt (Auszahlungsjournal KASSA vom Juni 2007). Bei Erhalt der Scheinrechnung hat der Bf nicht ihm vermittelte Arbeitskräfte, sondern seine unter Kollektivvertragsniveau angemeldeten Arbeitnehmer in bar entlohnt ("Weißlohn") und zusätzlich die Differenz in Höhe der Differenz auf den tatsächlich vereinbarten Bruttolohn verdeckt mit den Scheinrechnungen bezahlt ("Schwarzlohn".
2) Der bar bezahlte Lohn an nicht angemeldete Arbeitnehmer wurde mit den Scheinrechnungen zur Gänze verdeckt (nur "Schwarzlohn").
3) Der Unternehmerlohn für den Arbeitseinsatz des Bf in Form einer baren Privatentnahme wurde mit den Scheinrechnungen verdeckt. Davon wurden auch die Einlagen auf die Sparbücher getätigt.
4) Die Bezahlung eines Entgelts für die Ausstellung der Gefälligkeitsrechnungen wurde damit verdeckt.
5) Soweit die in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Entgelte über die zuvor genannten Geldflüsse hinausgingen, haben sie keine Geschäfte verdeckt, sondern dienten dem Zweck, durch fingierte Betriebsausgaben den Gewinn zu mindern. Zum selben Ergebnis kam der Gutachter im Strafprozess, dessen Ansicht sich das Gericht anschloss, indem es ausführte, dass die Behebungen vom Geschäftskonto nicht die von Kassenauszahlungsbelegen dargestellten Barausgänge finanziert haben. Die von Subunternehmern erhaltenen Rechnungen konnten nicht tatsächlich bezahlt werden. (Strafurteil S 27).
Beweiswürdigend wird folgende Aufteilung vorgenommen:
|
|
2007
|
2008
|
2009
|
Einlagen auf Sparbücher (Fixgröße)
|
47.000,00
|
80.000,00
|
37.500,00
|
Unternehmerlohn als Differenzgröße
|
23.535,96
|
40.872,50
|
46.145,83
|
Summe Privatentnahmen
|
70.535,96
|
120.872,50
|
83.645,83
|
Schwarzlöhne Bericht2 nach Tz 13.6. fix
|
71.035,96
|
121.872,51
|
104.645,84
|
Entgelt für Ausstellung Scheinrechnung
|
500,00
|
1.000,00
|
1.000,00
|
Entgelt ohne Zahlungsabflüsse
|
kein Raum
|
kein Raum
|
20.000,00
|
Summe laut Excel
|
142.071,92
|
243.745,01
|
209.291,67
|
Kontrolle Entgelte Scheinrechnungen fix
|
142.071,92
|
243.745,01
|
209.291,67
|
|
2010
|
2011
|
2012
|
Einlagen auf Sparbücher (Fixgröße)
|
128.900,00
|
231.100,00
|
36.000,00
|
Unternehmerlohn als Differenzgröße
|
20.883,76
|
47.125,84
|
34.098,38
|
Summe Privatentnahmen
|
149.783,76
|
278.225,84
|
70.098,38
|
Schwarzlöhne Bericht2 nach Tz 13.6. fix
|
150.283,76
|
|
|
Schwarzlöhne Schätzung laut BFG
|
|
70.000,00
|
50.098,38
|
Entgelt für Ausstellung Scheinrechnung
|
500,00
|
kein Raum
|
kein Raum
|
Entgelt ohne Zahlungsflüsse
|
kein Raum
|
kein Raum
|
kein Raum
|
Summe laut Excel
|
300.567,52
|
348.225,84
|
120.196,76
|
Kontrolle Entgelte Scheinrechnungen fix
|
300.567,52
|
348.225,84
|
120.196,75
Privatdarlehen
Das vom Vater allenfalls gewährte Privatdarlehen erfüllt nicht die Voraussetzungen des Fremdvergleichs und ist steuerlich unbeachtlich. Dem Vater des Bf als Darlehensgeber sind im Einvernehmen der Finanzprokuratur, des MV und des Insolvenzgerichts EUR 75.000,00 zulasten der Masse zuerkannt worden (Berichte des MV).
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen bzw Gewinnermittlung 2006 bis 2010
Für das Jahr 2006 wurde am 13. März 2008 die EAR nach § 4 Abs 3 EStG 1988 bei der belangten Behörde eingebracht. Darin erklärte der Bf vereinnahmte Leistungserlöse von EUR 16.777,45, Personalaufwand von EUR 9.754,54 und einen Verlust von EUR 6.567,70.
Die EAR für das Jahr 2007 wurde am 28. Oktober 2008 bei der belangten Behörde eingebracht. Darin erklärte der Bf vereinnahmte Leistungserlöse von EUR 470.150,17, Personalaufwand von EUR 122.958,11, Fremdpersonal- und Fremdleistungen von EUR 189.344,83 und einen Gewinn von EUR 32.227,67. Von dem Fremdleistungsaufwand 2007 entfallen auf Scheinrechnungen EUR 142.071,92 (Bericht2 Tz 12)
Die EAR für das Jahr 2008 wurde am 24. März 2010 bei der belangten Behörde eingebracht. Darin erklärte der Bf vereinnahmte Leistungserlöse von EUR 628.205,85, Personalaufwand von EUR 143.281,93, Fremdpersonal- und Fremdleistungen von EUR 295.271,91 und einen Gewinn von EUR 12.610,71. Von dem Fremdleistungsaufwand 2008 entfallen auf Scheinrechnungen EUR 243.745,01 (Bericht2 Tz 12)
Die EAR für das Jahr 2009 wurde am 28. Februar 2011 bei der belangten Behörde eingebracht. Darin erklärte der Bf vereinnahmte Leistungserlöse von EUR 612.206,36, zzgl Bauleistungen von EUR 5.169,00, Personalaufwand von EUR 147.597,30, Fremdpersonal- und Fremdleistungen von EUR 259.520,10 und einen Gewinn von EUR 11.475,29. Von dem Fremdleistungsaufwand 2009 entfallen auf Scheinrechnungen EUR 209.291,67 (Bericht2 Tz 12)
Die EAR für das Jahr 2010 wurde am 4. März 2011 bei der belangten Behörde eingebracht. Darin erklärte der Bf vereinnahmte Leistungserlöse von EUR 805.458,57, zzgl Bauleistungen von EUR 17.814,90, Personalaufwand von EUR 243.527,18, Fremdpersonal- und Fremdleistungen von EUR 363.322,97 und einen Gewinn von EUR 24.560,78. Von dem Fremdleistungsaufwand 2010 entfallen laut Bericht2 auf Scheinrechnungen EUR 300.567,52 (Bericht2 Tz 12)
Anlageverzeichnisse waren jeweils angeschlossen.
Für die Jahre 2011 und 2012 liegen keine Abgabenerklärungen im Hauptakt vor. Dem MV wurden die Geschäftsunterlagen zur Erstellung der Abgabenerklärungen über die bis zum Tag der Hausdurchsuchung ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht zur Verfügung gestellt (Berichte des MV).
Mit Protokoll des BMF Steuerfahndung vom 23. Jänner 2013 wurden u.a. von der Steuerfahndung für die Staatsanwaltschaft sichergestellte Unterlagen dem Prüfer übergeben:
BH Oktober bis Dezember 2011 und BH Jänner bis Juli 2012 (Arbeitsbogen Diskette, Ablage im RM-Akt). An wen die Unterlagen nach Abschluss der Prüfung übergeben wurden, geht weder aus den Verwaltungsakten noch dem Bericht2 hervor. Dem BFG erteilt der Bf die Auskunft, dass er nicht wisse, wo sich seine Geschäftsunterlagen befänden. Auch die belangte Behörde konnte den Verbleib der Geschäftsunterlagen nicht aufklären.
Aus dem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-11/2011 gehen vereinnahmte Entgelte inklusive Bauleistungen und Ausfuhrlieferungen iHv EUR 977.705,38 hervor sowie eine festgesetzte Umsatzsteuer von EUR 136.700,81 gegenüber der Umsatzsteuer laut Bf von EUR 67.055,66 (Hauptakt 2011/7).
Der MV war bei der Schlussbesprechung der zweiten Prüfung anwesend und hat gegen die Höhe der Betriebseinnahmen 2011 (EUR 1.119.0000,00) und 2012 (EUR 670.000,00) keine Einwände erhoben.
5. Beweismittel und Beweiswürdigung
a. Beweismittel
Veranlagungsakt-Hauptakt, Niederschrift anlässlich einer Neuaufnahme vom 13. Juli 2007 und die damals vom Bf erhaltenen Unterlagen (SV-Meldungen, Auszahlungsjournal Juni 2007, List aktueller Arbeitnehmer), Arbeitsbogen in 2 Bänden, Niederschriften über die Schlussbesprechungen, Berichte über die Außenprüfungen, Berichte des Masseverwalters im Insolvenzverfahren an das Firmenbuchgericht, Firmenbuchauszug, Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. April 2018, Zahl ***3***, Protokoll über die HV, Niederschriften anlässlich der Erörterungsgespräche im BFG, Niederschriften anlässlich der Kontrollen illegal Beschäftigter, Rechtsmittelvorbringen
Belegstelle wurden jeweils in Sachverhalt und Beweiswürdigung unter Angabe der Ablagestelle im Akt angeführt.
b. Beweiswürdigung
Obiger Sachverhalt ergab sich zu den Scheinrechnungen aufgrund gesetzlicher Bindungspflicht an das rechtskräftige Strafurteil, zum Privatdarlehen aufgrund der vom BFG ergänzend aufgenommen Aussage des Bf (Fremdvergleich) und zu den von den Scheinrechnungen verdeckten Geschäften abweichend vom im Rechtsmittelverfahren erstatteten Berufungs- und Beschwerdevorbringen aufgrund folgender Überlegungen (Höherentlohnung angemeldeter Arbeitnehmer):
Den für 2007 geschätzten Umsatz gab der Bf im Fragebogen mit EUR 180.000,00 an. Tatsächlich vereinnahmte er im Jahr 2007 Leistungserlöse von EUR 475.077,11. Die erste Scheinrechnung datiert mit 30.03.2007 für 268 Std Personalbereitstellung (Bericht2 Tz 11).
Es ist nicht glaubhaft, dass bei einer Umsatzsteigerung um das 2,6-fache des geplanten Umsatzes die Zahl der Arbeitnehmer zurückgegangen ist oder gar die Arbeitnehmer bloß mit einer 30h-Woche eingesetzt wurden. Es steht nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und unternehmerischem Handeln in Einklang, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht vollbeschäftigt und Überstunden nicht abordnet, wenn die Auftragslage einen höheren Zeiteinsatz der Arbeitnehmer verlangt. Sonst läge Unterbeschäftigung vor. Diese Ansicht vertritt auch im Strafverfahren beauftragte Gutachters Dr. ***9*** (Protokoll HV S 10). Auch wenn sich der Gutachter in der Branche geirrt hat, überzeugt das von ihm weiters ins Treffen geführte Argument, dass auch die Arbeitnehmer ein Interesse an ihrer höheren Auslastung und der damit verbundenen höheren Bezahlung haben, damit sie von ihren Löhnen die Lebenshaltungskosten bestreiten können.
Dem mit Berufungsschriftsatz vom 04.07.2012 erhobenen Einwand, dass der Bf mit seinen rund 20 Arbeitnehmern niemals in der Lage gewesen wäre, die Leistungen selbst zu erbringen, wobei damit er Anschein erweckt wird, dass die Arbeitnehmer vollbeschäftigt wurden.
Nach den vom Prüfer erhobenen sozialversicherungsrechtlichen Meldungen hätte der Bf seine im Jahr 2010 angemeldeten 25 Arbeitnehmer im Durchschnitt mit einer Auslastung von unter 30 Wochenstunden zur Sozialversicherung angemeldet hat, wie es sich aus dem Arbeitsbogen ergibt (Band1 S 80, 81).
Es ist nicht glaubhaft und steht mit unternehmerisch denkendem Handeln nicht in Einklang, wenn der Bf seine Arbeitnehmer unterbeschäftigt und gleichzeitig Bedarf an zusätzlichem Personal behauptet. Die vom Gutachter als unglaubwürdig qualifizierte Unterbeschäftigung wurde vom Bf für seine angemeldeten Arbeitnehmer tatsächlich so dargestellt.
Auch iZm den Großaufträgen benötigte der Bf gut eingespielte Teams, sodass ständig wechselndes Personal kontraproduktiv war. Es ist nicht glaubhaft, dass der Bf seine Vorarbeiter zu 40 Wochenstunden beschäftigt hat, die im Team mit ständig wechselnden Möbelpackern zu tun hatten.
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 Z 3 und 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100726/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100726.2015
- Stammnummer
- 145022
- Gültig
- 04.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF