Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0081-W/04
Nichtführung von Lohnkonten für eine Schwarzarbeiterin, geringes Verschulden, geringer Arbeitslohn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0081-W/04vom 24.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Von der Verhängung einer Strafe ist gemäß § 25 Abs.1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Ist auch nur eines der beiden Tatbestandselemente nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.
Von einem derartigen geringfügigen Verschulden kann nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit solcherart grundsätzlich auch bei vorsätzlichem Handeln vorliegen, wobei aber besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie z.B. verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit usw., diese Bewertung rechtfertigen müssen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn S.T., vertreten durch Dr. Gerhard Kohler
Steuerberatungsges.m.b.H., 1050 Wien, Schönbrunner Straße 53,
wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 12. Juli 2004 gegen das Erkenntnis des
Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 15. Juni 2004,
SN 004-2004/00075-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und über die Verfahrenskosten aufgehoben und im Umfang der Aufhebung
in der Sache wie folgt selbst erkannt:
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG wird unter Bedachtnahme auf
§ 23 FinStrG die Geldstrafe mit € 400,00 und die
für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit
2 Tagen neu bemessen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 40,00 neu bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 15. Juni
2004, SN 004-2004/00075-001, hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (in weiterer Folge
Bw.) für schuldig erkannt, er habe vorsätzlich durch die
Nichtführung eines Lohnkontos für Frau J.V. im Zeitraum 11/2003 den
Bestimmungen des § 76 EStG zuwidergehandelt und dadurch das Finanzvergehen
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen.
Über den Bw. wurde gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,00 verhängt und für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG mit
€ 120,00 bestimmt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass aufgrund einer am 7. Dezember 2003 durch die KIAB Wien
durchgeführten Erhebung im Geschäftslokal in Wien, festgestellt worden
sei, dass Frau J.V. , Studentin für Bodenkultur, Aufräumarbeiten im
Lokal durchgeführt habe. Bei ihrer Einvernahme habe sie angegeben, für
€ 7,00 pro Stunde Reinigungsarbeiten durchgeführt zu haben. Die im
Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Frau J.V.
konkretisierte ihre Aussage, im Unternehmen an drei Sonntagen für jeweils
2-3 Stunden als Reinigungskraft tätig gewesen zu sein. Nach den eindeutigen
Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens habe der Bw. Frau J.V. in seinem
Unternehmen beschäftigt. Dafür hätte er ein Lohnkonto zu
führen gehabt, wobei das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer
Beschäftigungsbewilligung hierfür ohne Bedeutung sei. Auch der etwaige
Anfall oder Nichtanfall von lohnabhängigen Abgaben sei für die
Führung der geforderten Aufzeichnung ohne jede Bedeutung. Bei der
Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit als mildernd
gewertet.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
- als Einspruch bezeichnete - Berufung des Beschuldigten vom 12.
Juli 2004, wobei ausgeführt wurde, dass es richtig sei, dass das Lohnkonto
für Frau J.V. im Zeitraum 10/2003 bis 12/2003 nicht geführt worden
sei.
In der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2004, bei
der Frau J.V. als Zeugin ausgesagt habe, habe sich bestätigt, dass sie nur
an 2 Tagen, dem 23. November 2003 und 30. November 2003 je 3 Stunden gearbeitet
habe. Am 8. Dezember 2003 habe Frau J.V. ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen
können.
Bei der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Bw. sei
davon ausgegangen worden, dass Frau J.V. seit 10/2003 täglich bei der Firma
S-GmbH gearbeitet hätte und es sei vom Finanzamt Wien 4/5/10 eine Strafe
von € 1.200,00 gegen den Bw. verhängt worden.
Wenn man nun von der neuen Situation ausgehe, dass Frau
J.V. nur an 2 Tagen zu je 3 Stunden mit einem Stundenbruttolohn von € 7,00
gearbeitet habe, habe sie einen Lohn in Höhe von € 42,00 (brutto)
bekommen. Die nun vom Finanzamt wieder in derselben Höhe verhängte
Strafe von € 1.200,00 (welche bereits in der Strafverfügung
verhängt worden sei, die noch von anderen Voraussetzungen der
Beschäftigung ausgegangen ist) stehe in keinem realen Zusammenhang mit dem
vorgeworfenen Vergehen.
Eine direkte Orientierung an einem strafbestimmenden
Wertbetrag sei zwar bei einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG
nicht möglich, jedoch müsse aus
Verhältnismäßigkeitsgründen der Wert der erbrachten
Arbeitsleitung von Frau J.V. sehr wohl herangezogen werden. Der Bw. sei
außerdem davon überrascht worden, dass die Beschäftigung von
Frau J.V. unter Umständen nicht möglich gewesen sei, da das Vorliegen
einer Arbeitsbewilligung doch nicht sicher gewesen sei. Das
Dienstverhältnis sei daher für den Bw. von einer äußeren
Gegebenheit abhängig gewesen, da er nie jemanden ohne aufrechte
Arbeitsbewilligung beschäftigen würde. Bei aufrechter
Beschäftigung hätte er selbstverständlich alle Pflichten eines
Dienstgebers erfüllt. Dabei dürfe nicht die absolut abgelaufene Zeit
als Maß herangezogen werden, denn de facto sei diese Arbeitsleistung mit
jemanden zu vergleichen, der den dritten Tag im Unternehmen beschäftigt
wäre und das Dienstverhältnis noch in Schwebe wäre.
Vergleiche man den absoluten Höchstbetrag, der als
Strafe wegen Begehen einer Finanzordnungswidrigkeit vorgesehen ist, der
über Jahre hinweg keine Lohnkonten führt, mit der Nachlässigkeit
des Bw., sei die Strafbemessung überschießend.
Weiters sei mildernd für den Bw. anzumerken, dass er
dringend eine Hilfe im Betrieb benötigt habe, die ihn und Frau J. bei der
Arbeit ein wenig unterstützt. Der Bw. habe keine Abgaben hinterziehen
wollen oder sonst einen strafrechtlichen Tatbestand setzen, er habe vielmehr aus
einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt.
Nach seinem Ermessen sei der Tatbestand der
Nichtführung des Lohnkonto für Frau J.V. nicht in diesem Ausmaß
zu bestrafen, wie es das Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz getan habe, sondern es sollte lediglich eine Verwarnung an den
Bw. ausgesprochen werden, da es zu keiner tatsächlichen Hinterziehung von
Abgaben gekommen sei und für den Bw. auch eine Verwarnung jedenfalls
ausreichende Präventivwirkung entfalte.
Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung
oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen
verletzt.
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe
bis zu 3 625 Euro geahndet
§
23 Abs. 1 FinStrG: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld
des Täters.
§
23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35
StGB sinngemäß.
§
23 Abs. 3 FinStrG: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Eingangs ist festzuhalten, dass
aufgrund der Anzeige der KIAB Wien über den Einsatz vom 7. Dezember
2003 und der Zeugenaussage von Frau J.V. in der mündlichen Verhandlung vom
15. Juni 2004 außer Streit steht, dass Frau J.V. an 2 Tagen, nämlich
am 23. November 2003 und am 30. November 2003, im Lokal des Bw. je 3 Stunden
gearbeitet hat, ohne dass der Bw. als für die Führung von Lohnkonten
verantwortlicher Geschäftsführer der Firma S-GmbH im inkriminierten
Zeitraum ein Lohnkonto geführt hat.
Aus den Ausführungen des Bw., dass er bei aufrechter
Beschäftigung selbstverständlich alle Pflichten eines Dienstgebers
erfüllt hätte, ist einerseits die Tatsache abzuleiten, dass er ein
Lohnkonto nicht geführt hat, andererseits, dass ihm die Pflicht zur
Führung eines Lohnkontos bekannt gewesen ist. Die Behauptung, dass der Bw.
keinen strafrechtlichen Tatbestand setzen wollte, er vielmehr aus einer
wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt habe, ist nicht geeignet, Zweifel an
der vorsätzlichen Handlungsweise zu erwecken. Diese Ausführungen sind
nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vielmehr vom Wunsch
geleitet, mildernde Umstände für die Bemessung der Geldstrafe
darzulegen. Inwieweit der Bw. die weiteren Voraussetzungen (das Vorliegen einer
Arbeitsbewilligung war nach den Berufungsausführungen nicht sicher)
für ein gesetzeskonformes Arbeitsverhältnis geprüft hat, ist
nicht in diesem Verfahren zu klären, wobei - wie bereits die
Finanzstrafbehörde erster Instanz richtig ausgeführt hat - das
Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für die
Führung der geforderten Aufzeichnung ebenso ohne Bedeutung ist wie der
etwaige Anfall oder Nichtanfall von lohnabhängigen Abgaben.
Wenn der Bw. darauf hinweist, dass er keine Abgaben
hinterziehen wollte, so sei erwähnt, dass eine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 51 FinStrG als Auffangtatbestand gerade für die Fälle
geschaffen wurde, in denen keine anderen Finanzvergehen verwirklicht wurden. Die
Subsidiaritätsklausel im ersten Satz des § 51 Abs. 1 FinStrG ("ohne
hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen")
trägt dem Umstand, dass es zu keiner Verkürzung oder Hinterziehung von
Abgaben gekommen ist, somit den Ausführungen des Bw. ohnehin Rechnung. Bei
dem Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit.
c FinStrG handelt es sich um eine allgemeine Pönalisierung der Verletzung
der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen, im
gegenständlichen Fall die Nichtführung eines Lohnkontos. Für die
Beurteilung der Pflichtverletzung ist die Höhe des vermeintlichen
Bruttolohns von € 42,00 ebenso unbeachtlich.
Auch dem Einwand, die nun vom
Finanzamt wieder in derselben Höhe verhängte Strafe von
€ 1.200,00 sei bereits in der Strafverfügung verhängt
worden, die noch von anderen Voraussetzungen der Beschäftigung ausgegangen
ist, kommt insoweit keine Bedeutung zu, als nach § 145 Abs. 2 FinStrG
durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches die Strafverfügung
außer Kraft tritt. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der
§§ 115 bis 142 FinStrG durchzuführen. In diesem Verfahren hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf den Inhalt der außer Kraft
getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine
andere Entscheidung fällen.
Den weiteren Berufungsausführungen, für den Bw.
würde auch eine Verwarnung jedenfalls ausreichende Präventivwirkung
entfalten, darf erwidert werden, dass gerade in einer Zeit, wo die
Schattenwirtschaft immer größere Ausmaße annimmt, nicht nur
spezialpräventive, sondern vielmehr generalpräventive Gründe zu
beachten sind und die Begehung eines Finanzvergehens kein Kavaliersdelikt
darstellt, das ohne Strafe bleiben darf. Würde man im Falle der
vorsätzlichen Nichtführung von Lohnkonten nur eine Verwarnung
aussprechen, käme dies einem Freibrief für jene Unternehmer gleich,
die - aus welchen Gründen immer - an die (im Sinne des Bw. dann
finanziell ohne Konsequenzen bleibende) Beschäftigung von Schwarzarbeitern
denken.
Gemäß
§ 25 Abs. 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder
von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der
Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters
geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich
gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu
erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen
abzuhalten.
Ein geringfügiges
Verschulden im Sinne des § 25 FinStrG kann zwar auch bei vorsätzlichem
Handeln vorliegen; dies trifft allerdings nur dann zu, wenn besondere
Umstände bei der Begehung der Tat diesen Schluss rechtfertigen, wie z.B.
verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit usw. (VwGH 23.10.2002,
2002/16/0151).
Von einem geringfügigen Verschulden kann nur die Rede
sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in
der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt
zurückbleibt. Ist auch nur eines der beiden Tatbestandselemente
(geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgende der Tat) nicht
erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.
Da im vorliegenden Fall keine Hinweise für ein geringfügiges
Verschulden vorliegen, waren die Voraussetzungen für die Verwarnung nicht
gegeben.
Allerdings sind die weiteren Berufungsausführungen,
dass eine direkte Orientierung an einem strafbestimmenden Wertbetrag zwar bei
einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG nicht möglich sei,
jedoch aus Verhältnismäßigkeitsgründen der Wert der
erbrachten Arbeitsleitung von Frau J.V. sehr wohl herangezogen werden
müsse; es dürfe dabei nicht die absolut abgelaufene Zeit als Maß
herangezogen werden, denn de facto sei diese Arbeitsleistung mit jemanden zu
vergleichen, der den dritten Tag im Unternehmen beschäftigt wäre und
das Dienstverhältnis noch in Schwebe wäre, durchaus als Gründe
für eine Neuorientierung bei der Strafbemessung heranzuziehen.
Dem Vorbringen des Bw., das auf
eine Reduzierung der Geldstrafe abzielt, kommt somit insoweit Berechtigung zu,
als die Strafbemessung im Vergleich zu anderen Geldstrafen, die als Folge der
selben Pflichtverletzung wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit. c FinStrG verhängt wurden, relativ
großzügig bemessen wurde. Angesichts der in der Berufung dargelegten
weiteren Milderungsgründe des Geständnisses und der wirtschaftlichen
Notlage des Unternehmens sowie der aktenkundigen wirtschaftlichen Lage des Bw.
erscheint aus general- und spezialpräventiven Gründen gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 FinStrG eine
Reduzierung der Geldstrafe auf einen Betrag von € 400,00 als
schuldangemessen.
Für den Fall der
Uneinbringlichkeit wird unter denselben Strafzumessungsgründen die
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit 2 Tagen neu
bemessen.
Die Kosten des
Finanzstrafverfahrens werden gemäß
§ 185 Abs. 1 FinStrG mit
€ 40 neu bemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0081-W/04
- Stammnummer
- 16552
- Gültig
- 24.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF