Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0018-W/05
Nichtführung eines Lohnkontos für eine Aushilfskraft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-W/05vom 04.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen J.W., vertreten durch Sacha und Partner Steuerberatungs
Gesellschaft OHG, 1180 Wien, Martinstr.10, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs.1 lit. c des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
14. Februar 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk vom 18. Jänner 2005, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das Erkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß
§§ 136,
157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, SN 1,
hat das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG für
schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes vorsätzlich durch die
Nichtführung eines Lohnkontos für A.F. im Zeitraum 2/2004 den
Bestimmungen des § 76 EStG zuwidergehandelt habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 1.200,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 120,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 14. Februar 2005, in der vorgebracht wurde,
dass die Prüfung auf das Vorhandensein eines Lohnkontos am 14. Juli 2004
erfolgt sei. Die dazu befragte Frau W. sei als Ladnerin beschäftigt, zu
ihren Aufgaben gehöre der Verkauf von Handelsware und die Mitarbeit bei der
Herstellung von warmen Speisen. Sie sei jedoch nicht befugt gewesen
Tätigkeiten eines Geschäftsführers wahrzunehmen und verfüge
auch nicht über Wissen betreffend An- und Abmeldung von Dienstnehmern und
Erfordernissen bei der Führung von Lohnkonten.
Zur Beantwortung der Frage, ob für Frau A.F. ein
Lohnkonto geführt werde, bzw. zu führen sei, habe die Behörde
weder den Geschäftsführer der M.GesmbH noch den ausgewiesenen
steuerlichen Vertreter kontaktiert. Wegen der schweren Erhebungsmängel
werde beantragt die Niederschrift als irrelevant einzustufen.
Zwischen der M.GesmbH und A.F. sei es zu keiner
Vereinbarung über einen Lohn gekommen, es liege kein Dienstverhältnis
vor. Zugestanden werde lediglich, dass der Bw. A.F. € 15,00
ausgehändigt habe. Folge man der Annahme der Behörde, dass der Betrag
eine Entlohnung für Aushilfstätigkeit darstelle, so ergäbe sich
unter der weiteren Annahme, dass am 10. und 11. 2. 2004 gearbeitet worden sei,
ein selbst für Aushilfen lebensfremder Stundenlohn von €
1,25.
Unter bestimmten Umständen sei der potentielle
Dienstgeber sogar verpflichtet Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt
zu tragen.
Den vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen sei nicht zu
entnehmen, dass tatsächlich ein Dienstverhältnis eingegangen worden
sei, demnach werde das Bestehen einer Pflicht zur Führung und Aufbewahrung
von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen verneint und eine
Pflichtverletzung sowie eine dadurch bewirkte Finanzordnungswidrigkeit in Abrede
gestellt.
Die Berufung verweist auf den Schriftsatz vom 5. November
2004, der als Rechtfertigung bezeichnet wurde, jedoch erst einen Tag nach der
Erlassung der Strafverfügung beim Finanzamt eingelangt ist.
In diesem Schriftsatz wird ausgeführt, dass es formal
korrekt sei, dass für A.F. kein Lohnkonto geführt worden sei. Die
Firma M.GesmbH habe den steuerlichen Vertreter am 10. 2. 2004 von einer
Neuanmeldung informiert, jedoch sei die Anmeldung wegen fehlender Unterlagen
(Frage der Beschäftigungsbewilligung, Höhe des Lohnes, Angabe der SV-
Nummer, genaue Bezeichnung der Tätigkeit) edv-mäßig nicht
durchgeführt worden. Da durch den Bw. in der Folge keine weiteren Daten
mehr mitgeteilt worden seien, habe der steuerliche Vertreter angenommen, dass es
zu keinem Dienstverhältnis gekommen sei.
Infolge der behördlichen Überprüfung sei es
zu keiner Weiterbeschäftigung und Lohnauszahlung gekommen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung
oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen
verletzt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die
objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt
ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem -
die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden -
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die
Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3
FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe,
ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Das KIAB Team des Hauptzollamtes Wien hat am 11. Februar
2004 nach einer telefonischen Anzeige vom August 2003 eine Kontrolle bei dem von
der M.GesmbH geführten "Lokal" durchgeführt. Nach dem
Bericht wurde die polnische Staatsbürgerin, A.F., von den Kontrollorganen
beim Abwischen eines Tisches betreten, wobei sie mit einem weißen
Arbeitskittel und Hausschuhen bekleidet war und sich ihre persönlichen
Sachen in einer Garderobe im Keller des Lokals befanden.
Sie füllte ein Personenblatt aus und gab an seit 10.
Februar 2004 als Hilfskraft beschäftigt zu sein. Ihre tägliche
Arbeitszeit betrage zwei Stunden, mit einem Stundenlohn von € 5,80 und
freiem Zugang zu Essen und Getränken. Als Chef gab sie den anwesenden Bw.
an, der die Angaben nicht bestritt und ihr (laut Bericht um 13:33 Uhr) €
15,00 bezahlte. Da A.F. keinen Lichtbildausweis bei sich hatte, wurde zur
Überprüfung ihrer persönlichen Daten das Einlangen einer
verständigten Bekannten mit dem Pass abgewartet.
Dieser Bericht wurde von der Strafsachenstelle des
Finanzamtes mit einem Prüfungsersuchen an die Prüfungsstelle
weitergeleitet, die am 14. Juli 2004 eine Nachschau vornahm.
Dazu wurde festgehalten, dass A.F. laut Auskunft der
Gesellschafterin W. aufgrund des Einschreitens der KIAB die Arbeit abgebrochen
und somit nur ca. 3 Stunden gearbeitet habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen
dem Arbeitgeber Papiere vorzuweisen. Ein Lohnkonto sei für sie nicht
angelegt worden.
Gemäß
§ 76 Abs. 1 EStG hat der
Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im
Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben: Name, Versicherungsnummer
gemäß
§ 31 ASVG, Wohnsitz,
Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum
Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers, Name
und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, Name und Versicherungsnummer des (jüngsten)
Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, Name und
Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die
Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde, Pauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 letzter
Satz, Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§
63).
Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist
jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer
anzuführen.
Abs.2 Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, mit Verordnung weitere Daten, die für Zwecke der
Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben
von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und Erleichterungen
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des
Lohnkontos festzulegen.
Unter TZ 1184 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird
ausgeführt, dass für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen
ist, also auch bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften. Der
zweite Absatz verweist diesbezüglich auf weiterführende Bestimmungen
in der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 116/2005, wonach die Führung
eines Lohnkontos bei maximalen monatlichen Bezügen von € 200,00
für einen bestimmten Personenkreis bei Erfassung der erforderlichen Daten
in anderen Aufzeichnungen entfallen kann, jedoch gehört A.F., dem im §
25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 genannten Personenkreis nicht an.
Demnach wäre nach dem vorliegenden Sachverhalt,
Aufnahme des Arbeitsverhältnisses am 10. Februar 2004 für A.F.
für den Monat Februar 2004 ein Lohnkonto zu führen gewesen. Der
objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
Der Bw. fungierte im Tatzeitraum als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der M.GesmbH, daher wäre es ihm oblegen für
die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften Sorge zu tragen.
Demgemäß ist in der Folge die subjektive
Tatseite zu prüfen. Der steuerliche Vertreter hat unwiderlegbar bereits in
der verspätet eingelangten Stellungnahme zur Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bekannt gegeben, dass er am 10. Februar 2004 telefonisch
von einer Neuaufnahme eines Arbeitsverhältnisses informiert worden sei.
Auch durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar ist,
dass nach der überraschenden Prüfung durch die KIAB und der amtlichen
Erfassung der persönlichen Daten von einer weiteren Beschäftigung von
A.F. Abstand genommen wurde.
Die nunmehr in der Berufung geänderte
Verantwortungslinie der gänzlichen Bestreitung der Aufnahme eines
Arbeitsverhältnisses, der Berechnung eines der Lebenserfahrung nicht
entsprechenden Stundenlohnes und der Behauptung es sei ein Anreisegeld
ausbezahlt worden, wirkt plump und steht in einem krassen Widerspruch zu den
Angaben von A.F. auf dem in Deutsch, Serbokroatisch, Tschechisch und Polnisch
abgefassten Personenblatt, auf dem sie einen konkreten Stundenlohn angibt (es
wäre auch die Alternative offen gestanden: "Über den Lohn wurde
nicht gesprochen") und die tägliche Arbeitszeit mit 2 Stunden
beziffert.
Dessen ungeachtet, zurück zu der subjektiven Tatseite
des Bw., hat er es zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass
für A.F. ein Lohnkonto anzulegen ist?
Die Relevanz eines Lohnkontos wird von einem Unternehmer
sicher lediglich im Zusammenhang mit Lohnzahlungen und daraus resultierenden
Lohnsteuerzahlungsverpflichtungen gesehen. Eine Lohnsteuerzahlungsverpflichtung
wäre erst zum 15. März 2004 schlagend geworden und sie kann aus einer
einmaligen Zahlung von € 15,00 wohl gedanklich nicht abgeleitet
werden.
Die Unterlassung der sofortigen Weiterleitung der
Mitteilung über den Besuch der KIAB und die damit einhergehende
Abstandnahme von einer Weiterbeschäftigung von A.F. an den steuerlichen
Vertreter erscheint im Lichte der Geringfügigkeit des ihr übergebenen
Geldbetrages für den hier zu behandelnden Teilbereich denkmöglich
ableitbarer Konsequenzen aus der sofortigen Arbeitsaufnahme einer
Ausländerin ohne entsprechende Überprüfung der
Vollständigkeit der Zulassungspapiere als fahrlässiges Vorgehen
bewertbar.
Da eine über den Zeitraum von zwei Tagen hinausgehende
Beschäftigung von A.F. nicht nachweisbar ist und lediglich eine
äußerst geringfügige Zahlung belegt ist, erscheint demnach nach
Ansicht der Rechtsmittelbehörde Vorsatz als nicht erweisbar.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-W/05
- Stammnummer
- 25694
- Gültig
- 04.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF