Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103525/2012
Schätzung gem. § 184 BAO wegen fehlender Aufzeichnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103525/2012vom 30.09.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beim Vorliegen von mehreren Möglichkeiten ist von der Abgabenbehörde jener der Vorzug zu geben, die die den höchsten Wahrscheinlichkeitsgrad aufweist. Bei der Beurteilung ob die Aussage des Geschäftsführers über den Stundenbedarf im Lokal bei der Befragung vom 8.12.2011 die höhere Wahrscheinlichkeit aufweist, oder jene Aussage in der Stellungnahme vom 16.8.2012 (Anmerkung BFG: gemeint wohl 14.8.2012), ist eindeutig der ersten Aussage der Vorzug zu geben. Umso mehr als jetzt bekannt ist, dass eine hohe Nachzahlung an Lohn- und Sozialabgaben droht. Die Aussagen des Geschäftsführers zum Personalbedarf decken sich im Übrigen mit den Aussagen von ANÖK einem ehemaligen Mitarbeiter in der Niederschrift vom 24.8.2012. Nach den Angaben von Hrn. ANÖK waren zwar die Vorbereitungszeiten länger als von Hrn. GF angegeben worden sind, aber sonst decken sich die Angaben über das jeweils anwesende Personal mit denen des Geschäftsführers vom 8.12.2011.
In der Stellungnahme vom 16.8.2012 (Anmerkung BFG: gemeint 14.8.2012) wird kritisiert, dass vom Finanzamt nicht Bemessungsgrundlagen sondern Abgabenhöhen geschätzt worden sind. Dazu ist festzustellen, dass die gesamte Excel-Mappe mit Berechnung der fehlenden Stunden und Bemessungsgrundlagen sowohl dem Buchhalter, als auch dem Rechtsanwalt ausgehändigt worden sind.
Die Schätzung ist nicht unrealistisch, sondern sie beruht auf den Angaben des Geschäftsführers (SOLL-Stunden) und den Anmeldungen zur Krankenkasse (IST-Stunden). Der Pflichtige konnte auch nicht, wie in der Stellungnahme behauptet wird, eine ausreichende Erklärungen abgeben, er hat vielmehr die Grundaufzeichnungen bewusst nicht geführt oder nicht vorgelegt.
Die Schätzungsmethode wurde ausreichend erklärt, sie ergibt sich laut den übergebenen Excel-Aufstellungen aus der Differenz zwischen dem Arbeitskräftebedarf und den angemeldeten Dienstnehmern. Der äußere Betriebsvergleich wird als zusätzliche Schätzungsmethode nicht mehr aufrechterhalten.
Bei der Umrechnung der fehlenden 14.014 Stunden für 2011 (SOLL-Stunden: 35.906 abzüglich IST-Stunden: 17.732 abzüglich familienhafte Mitarbeit: 4.160 Stunden) in Lohnaufwand wurde der niedrigste Stundensatz von Köchen und Kellnern ohne Lehrabschlussprüfung herangezogen. Die Berechnung wurde somit gegenüber dem 1. Entwurf von 7,69 auf 7,35 um 24 Cent reduziert.
Die monierte fehlende Begründung erfolgt im Bescheid, wobei bereits in der übermittelten Excel-Mappe dem Pflichtigen eine kurze Erläuterung und Begründung der Schätzungsberechtigung (in der Tabelle Begründung) zur Kenntnis gebracht wurde.
Ob vom Geschäftsführer GF die Nichtanmeldung der bei der Kontrolle am 8.12.2012 (Anmerkung BFG: gemeint 8.12.2011) festgestellten Dienstnehmer ausreichend erklärt wurde, ist anzuzweifeln. Die Nichtanmeldung mit Vergessen oder Versäumnissen der Gattin zu begründen, stellt nach hieramtlicher Ansicht keine ausreichende Erklärung dar. Sicher ist aber, dass Hr. GF bezüglich des Arbeitsbeginns der Küchenhilfe AN5Ab nicht die Wahrheit ausgesagt hat. Betreffend der Dauer der Tätigkeit gab Hr. GF an, dass AN5Ab erst den 3. Tag im Betrieb tätig sei, diese erklärte jedoch niederschriftlich gegenüber der NÖ GKK, bereits seit 22.9. 2011 für den Betrieb tätig gewesen zu sein. Inzwischen wurde die Anmeldung von LokalBf auch dahingehend berichtigt, also die Angaben von Fr. AN5Ab als Richtig anerkannt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es sich auch bei den anderen Aussagen von Hrn. GF bezüglich der Dauer der nichtangemeldeten Tätigkeit um Schutzbehauptungen handelt.
Betreffend AN2 gab der Geschäftsführer GF zu, ihm den Lohn von 1.000 € bar auf die Hand zu zahlen, obwohl er wüsste dass die Beschäftigung illegal sei. Auch bei AN7 und AN3 hat er seine Versäumnisse eingestanden und mit geschäftlichen Zwängen argumentiert.
Im Übrigen hat der Geschäftsführer in der Niederschrift vom 8.12. 2011 auch zugegeben, dass Überstunden nicht über die Lohnverrechnung gezahlt werden. Auf die Frage zur dünnen Personaldecke, antwortete er: "Es ist ja so, die Leute haben ja auch Überstunden. Es ist unterschiedlich ob die Leute die Überstunden offiziell oder schwarz ausbezahlt bekommen". Das deckt sich auch mit den Angaben des ehemaligen Mitarbeiters ANÖK in der Niederschrift vom 24.8.2012 betreffend der Kuverts, die den Mitarbeitern während der Dauer seiner Tätigkeit von 2005 bis 2010, zugesteckt worden sind. Die einzigen Überstunden, die in der Lohnverrechnung erfasst sind betreffen das Überstundenpauschale der Gattin von Hrn. GF und im Jahr 2009 noch ein Überstundenpauschale bei AN8.
Da in den Jahren 2006-2010 die Personaldecke noch dünner war als 2011, ist davon auszugehen, dass die Vorgangsweise bei LokalBf für den gesamten Prüfungszeitraum gleich war:
Überstunden wurden nicht über die Lohnverrechnung ausbezahlt und Dienstnehmer wurden mit den falschen Wochenstunden, zu spät oder überhaupt nicht angemeldet.
Ein Rechtsanspruch dass anstatt einer Schätzung der Behörde, eine eigene Ermittlung der Grundlagen m Schätzungswege herangezogen wird besteht nicht, da es ja in der Macht des Abgabepflichtigen steht, die richtigen Grundlagen aufzuzeichnen und die Abgaben richtig zu berechnen.
Verjährung:
Bei der Nachverrechnung wird die Verjährung im Bereich der Sozialversicherung berücksichtigt: Bis incl. April 2008 - Vorschreibung ab 1-5.2008
Erhöhung der Grundlagen bei der Sozialversicherung:
Da die Namen und Daten der 2007-2011 beschäftigten Aushilfen von der Firma nicht bekanntgegeben wurden, werden die Grundlagen der gemeldeten Dienstnehmer erhöht. Dabei werden die Erhöhungen der Grundlagen in erster Linie bei den Teilzeitkräften vorgenommen (Wegen der ohnehin dünnen Personaldecke ist anzunehmen, dass die Arbeitnehmer zumindest 40 Stunden tätig sind um die Öffnungszeiten abzudecken).
Von der Vorschreibung eines Anspruchslohnes (Unterentlohnung durch unrichtige Einstufungen, Sonderzahlungen, Überstunden, Durchschnitte für Nichtleistungslohn) wurde abgesehen, da nach dem vorliegenden Sachverhalt anzunehmen ist, dass die Lohndifferenzen (zwar nicht über die Lohnverrechnung, aber mittels Kuverts) ausbezahlt worden sind. Es wurden die Grundlagen daher im Bereich der Sozialversicherung in gleicher Höhe erhöht, wie bei den Finanzamtsabgaben.
Eine Kürzung der IST-Stunden um ca. 8 Wochen für Nichtleistungszeiten wäre angemessen. Das würde die Fehlstunden um 2.728,00 Stunden und die Schätzung um etwa 20.000 € jährlich erhöhen.
Ebenfalls wären, zumindest im Bereich des Anspruchslohnes, die Fehlstunden um den darauf entfallenden Anteil für Sonderzahlungen zu erhöhen, was eine jährliche Schätzung von weiteren 17.000 € bedeuten würde.
Von beiden Möglichkeiten wurde wegen der Höhe der bereits ermittelten Nachverrechnungen Abstand genommen.
Lohnsteuer-Prozentsatz:
Bei vielen Dienstnehmern muss es zu einer Überschreitung der Tages und Wochenarbeitszeit kommen, da sonst die Abdeckung des Personalbedarfs über 7 Tage und 11 Stunden täglich nicht möglich wäre. Die Alternative wäre nur eine entsprechend hohe Anzahl von nicht angemeldeten Dienstnehmern.
Sowohl bei der Nachverrechnung von Überstunden wie bei ANÖK, als auch bei der Bezahlung eines Nettolohnes von 1.100 € bar auf die Hand (Aussage AN5Ab) würde bereits Lohnsteuer anfallen.
Bei ANÖK wurde ein Prozentsatz von 36,5%, bei AN5Ab von 3,67% ermittelt.
Die Gesamtbelastung für die Lohnsteuer wurde nur mit einem Prozentsatz von 3% ermittelt, um auch jene Fälle zu berücksichtigen, bei denen trotz Erhöhung der Bemessungsgrundlagen keine Lohnsteuer anfallen würde."
Am 21.9.2012 wurde eine Niederschrift über die Schlussbesprechung angefertigt, die identisch ist mit der eben weidergegebenen Stellungnahme des Prüfers. Zusätzlich wurde folgendes vermerkt:
"Die Eingabe erfolgt als pauschale Feststellung Finanz und bei der SV in Form einer Gruppendifferenz (Aufteilung der Zuschätzung auf die angemeldeten vollversicherten Teilzeitkräfte).
Zur Berechnung der Soll und Iststunden sowie der daraus resultierenden Fehlstunden wird auf die beiliegende Exceltabelle verwiesen, die Bestandteil dieser Niederschrift ist."
Ebenfalls am 21.9.2012 wurde der Bericht über die Außenprüfung mit folgendem Inhalt verfasst:
Neben der Erläuterung der Schätzungsbefugnis gem. § 184 BAO sowie des § 42 Abs 3 ASVG, demzufolge bei unzureichenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände, der Versicherungsträger berechtigt ist, diese Umstände auf Grund anderer Ermittlungen bzw. unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber oder gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.
Als Sachverhalt wurde die Kontrolle am 8.12.2011, bei der sieben nicht angemeldete Personen (Köche, Kellner, Abwäscherin und Lagerarbeiter) tätig waren angegeben. Weiters wurde Bezug genommen auf die Niederschrift mit dem GF, in der er bestätigt habe, dass diese Personen nicht angemneldet gewesen seien und für seinen Betrieb geabreitet hätten. Betreffend der Dauer der Tätigkeit gäbe es unterschiedliche Versionen, zB hätte er angegeben, dass die ungarische Abwäscherin erst den 3. Tag im Betrieb tätig sei, dies erklärte jedoch schriftlich gegenüber der NÖGKK bereits seit dem 22.10. für den Betrieb tätig gewesen zu sein, Es sei daher anzunehmen, dass es sich bei den Aussagen des GF um Schutzbehauptungen betreffend der Dauer der nichtangemeldeten Tätigkeit gehandelt habe. Er hätte die Nichtanmeldung des Personals mit seinen Schwierigkeiten, Personal zubekommen, begründet. Er gab an, weder Dienstpläne noch Abreitsaufzeichnungen zu führen, machte aber genaue Angaben zum Personalbedarf je Wochentag. Aufzeichnungen oder Dienstpläne etc. wären aber nicht vorgelegt worden im Rahmen der Prüfung.
Betreffend der Schätzungsmethoden wurde angegeben, dass auf Grund der Angaben des GF zum Personalbedarf je Wochentag eine Hochrechnung auf die benötigten Wochenstunden erfolgt hätte. Diese wurde gegenübergestellt mit den Wochenstunden der angemeldeten Dienstnehmer. Die Differenz umgerechnet auf das Kalenderjahr ergäbe die Lohnzuschätzung für 2011: 14.014 fehlende Stunden. Auch die Hochrechnung der nichtangemeldeten Personen (8.12.2011) als Personalbedarf auf das Jahr ergebe rund 14.000 Stunden. Die Umrechnung in Lohnaufwand sei mit einem durchschnittlichen Stundenlohn von 7,35 € erfolgt.
Da der Personalaufwand auch in den Jahren 2007 bis 2010 in der Relation zu den Öffnungszeiten und dem Personalbedarf zu niedrig sei, wäre die ermittelte Lohnzuschätzung auf den gesamten Prüfzeitraum umgelegt worden, bereinigt um eine Lohnsteigerung von ca 4 %.
In der Folge ergingen am 21.9.2012 folgende Bescheide:
Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 2.624,55 €
Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2007 in Höhe von 3.936,83 € Nachforderung
Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für da Jahr 2007 in Höhe von 367,44 € Nachforderung
Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2008 in Höhe von 2.733,91 €
Bescheid über die Festsetzung des DB für das Jahr 2008 in Höhe von 4.100,87 € Nachforderung
Bescheid über die Festsetzung des DZ für das Jahr 2008 in Höhe von 382,75 € Nachforderung
Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2009 in Höhe von 2.847,82 €
Bescheid über die Festsetzung des DB für das Jahr 2009 in Höhe von 4.271,74 € Nachforderung
Bescheid über die Festsetzung des DZ für das Jahr 2009 in Höhe von 389,20 € Nachforderung
Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2010 in Höhe von 2.966,48 €
Bescheid über die Festsetzung des DB für das Jahr 2010 in Höhe von 4.449,73 € Nachforderung
Bescheid über die Festsetzung des DZ für das Jahr 2010 in Höhe von 395,53 € Nachforderung
Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 3.090,09 €
Bescheid über die Festsetzung des DB für das Jahr 2011 in Höhe von 4.635,13 € Nachforderung
Bescheid über die Festsetzung des DZ für das Jahr 2011 in Höhe von 412,01 € Nachforderung
Am 24.10.2011 erhob die Bf Berufungen gegen die Bescheide. Die Berufungen sind als Bescheidbeschwerden zu behandeln und werden im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Bezug genommen werde auf den Bericht gemäß § 150 BAO des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21.09.2012, über das Ergebnis der Außenprüfung, der von der belangten Behörde auch zur Begründung der einzelnen Bescheide herangezogen worden sei.
Vorangestellt wurden grundsätzliche Erwägungen der gesetzlichen Grundlagen der Schätzung gemäß § 184 BAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung, die bereits in der Stellungnahme vom 16.08.2012 wortgleich dargestellt wurden (siehe oben).
Nach diesen Ausführungen, die Voraussetzung für ein mangelfreies Verfahren seien, wären von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, weil sie sich bei Vornahme der Schätzung nicht an die gesetzlichen Vorgaben bzw. Rechtsprechung gehalten habe.
Die Bf meint, dass nach Ansicht der belangten Behörde, die Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2007 bis 2011 wegen einer Kontrolle am 08.12.2011, bei der nicht angemeldete Dienstnehmer vorgefunden worden seien, und wegen fehlender Dienstpläne, Arbeitsaufzeichnungen und eines theoretisch fehlenden Personalbedarfes von rund 14.000 Arbeitsstunden pro Jahr eine Schätzung des Personalaufwandes notwendig sei. Schätzungsgrundlage wären der theoretisch fehlende Personalbedarf, ohne aber danach zu fragen, ob es überhaupt möglich wäre, das theoretisch notwendige Personal zu rekrutieren bzw. festzustellen, woher die Mittel für diesen theoretischen Personalbedarf eigentlich kommen könnten. Die Bf räumt ein, dass unter Zugrundelegung der Annahme der belangten Behörde, bei Nichtvorlage wichtiger Grundaufzeichnungen, eine Schätzungsberichtigung gegeben sein könnte, jedoch wäre die vorgenommene Schätzung mit völlig unrealistischen Beträgen willkürlich zugerechnet worden. Die Ungenauigkeit der Schätzung liesse sich schon daraus erkennen, dass die mit Email vom 24. Mai 2012 dem Geschäftsführer der Bf mitgeteilte Zuschätzung und Abgabenforderung nach Vorliegen der Stellungnahme vom 16.08.2012 und den darin vorgebrachten Einwendungen der Berufungswerberin nahezu auf die Hälfte reduziert worden sei.
Dies sei ein wichtiges Indiz dafür, dass die Schätzung nicht auf abgabenrechtlichen Grundlagen und Grundsätzen basieren kann, da es sich offensichtlich um eine griffweise Zuschätzung von Lohnaufwand handle und dadurch weder den gesetzlichen Vorgaben entsprochen worden sei noch dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sei.
Im Folgenden werde daher im Detail auf die Feststellungen der belangten Behörde eingegangen und aufgezeigt, dass sie sich nur unzureichend mit der Begründung der von der Berufungswerberin eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt habe und damit zu einer unrichtigen Begründung gelangt sei.
Insbesondere werde dargelegt, dass die Begründung der belangten Behörde zur Zahlung von Schwarzlöhnen de facto unmöglich sei.
Im Wesentlichen werde damit der belangten Behörde widersprochen, dass der Personalbedarf laut Öffnungszeiten und Sitzplätzen im Lokal der Berufungswerberin wesentlich höher sei als angenommen und der Personalbedarf im Verhältnis zum Umsatz zu gering sei. Völlig unzulänglich und tatsachenwidrig sei auch die Ausführung der belangten Behörde, dass davon auszugehen sei, dass weder Umsatzzahlen noch Lohnaufwand im Rechenwerk des Steuerpflichtigen die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln würden.
Dazu würden folgende Feststellungen getroffen, die die belangte Behörde außer Acht gelassen habe.
Der Betrieb wäre im Jahre 2005 eröffnet worden und sei im Wirtschaftsleben bekannt, dass es gerade in der Gastronomie nicht leicht sei, entsprechendes Personal zu rekrutieren. Durch große Konkurrenz bei den China-Lokalen könnten die Preise nicht beliebig festgesetzt werden und Löhne nur nach dem (niedrigen) kollektivvertraglichen Tarif bezahlt werden. Gerade bei der Bf wäre es von Beginn an zu großen Fluktuationen gekommen. Wie aus den Lohnkonten ersichtlich sei, wären allein in den Jahren seit Betriebsbeginn über 100 Arbeitskräfte beschäftigt worden, die oft nach kurzer Zeit zufolge der unregelmäßigen Dienstzeit im Gastronomiegewerbe, verbunden mit geringer kollektivvertraglicher Bezahlung, ausgeschieden seien. Im Verhältnis zur Betriebsgröße wären daher einerseits immer zu wenig Arbeitskräfte vorhanden, andererseits hätten zusätzliche Arbeitskräfte auf Grund der Ertragslage gar nicht beschäftigt werden können.
Wenn nun die belangte Behörde meint, im Verhältnis zu den Sitzplätzen etc. wären zu wenige Arbeitskräfte gemeldet, wären dies rein theoretisch Überlegungen sind, denen jede Praxisnähe fehle. Zum einen müssten entsprechende Arbeitskräfte - gerade beim Betriebsaufbau - erst einmal gefunden werden, zum anderen müssten diese Arbeitskräfte aus dem erzielbaren Umsatz bzw. Rohgewinn auch bezahlt werden.
Einer der Gründe der nachweislich großen Fluktuation sei eben darin gelegen, dass das Personal zufolge der Betriebsgröße verbunden mit der nur kollektivvertraglichen Zahlung offensichtlich überlastet sei, eine Einstellung von zusätzlichem Personal aber aus den eingangs angeführten Gründen aber nicht möglich wäre.
Allein die Schätzungshöhe führe sich selbst ad absurdum, es wäre gänzlich unmöglich, die vom Finanzamt geschätzten Beträge zu erwirtschaften, die aus einem zusätzlichen Rohgewinn zu bezahlen gewesen wären - die Umsätze hiezu hätten dann zumindest doppelt so hoch sein müssen. Es müsse auch jedem Laien einsichtig sein, dass Umsätze in dieser Größenordnung "schwarz" nie zu erwirtschaften wären. Die Ausführungen des Finanzamtes hinsichtlich Betriebsgröße, Vergleichsbetrieb, notwendiges Personal, etc., könnten daher nur theoretischer Natur sein, hätten aber mit der Praxis nichts zu tun.
Unter Punkt 3 des Berichtes vom 21.09.2012 werde bei der Schätzungsmethode angeführt, dass zusätzlich zur Personalbedarfsrechnung vom Prüfer auch ein äußerer Betriebsvergleich mit einem vergleichbaren Chinalokal, das im selben Jahr geprüft wurde, durchgeführt worden sei. Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde die Ergebnisse dieses äußeren Betriebsvergleiches nicht in der Begründung herangezogen hätte, aber offenbar doch in die völlig unrealistische Zuschätzung einfließen hätte lassen, sei auszuführen, dass es in Stadt und Umgebung keinen diesbezüglichen "Vergleichsbetrieb" wie jenen der Bf gebe, weil kein Betrieb im Jahre 2005 eröffnet habe, bei dem die Betriebsgröße vergleichbar sei und keiner der zufolge Konsolidierung nach Betriebseröffnung so viele Arbeitnehmer beschäftigt hätte wie die Bf.
Aus einer angeführten Tabelle mit Erlösen, Wareneinsatz, Löhnen und Gehaltern bzw. Umsätzen der Jahre 2005 bis 2011 sei ersichtlich, dass Umsatz, Wareneinsatz und Lohnaufwand vorn Gründungsjahr 2005 bis zum Jahre 2010 kontinuierlich gestiegen und sich ab dem Jahre 2011 auf Basis des Jahres 2010 konsolidiert hätten. Höhere Umsätze würden auf diesem Standort offensichtlich nicht mehr möglich erscheinen.
Gleichzeitig sei der Lohnaufwand in etwa im Verhältnis zum Umsatz und Wareneinsatz gestiegen. Dies scheine auch logisch, da weniger Umsatz auch weniger Arbeit und weniger Möglichkeit bedeute, aus dem erwirtschafteten Umsatz eben Betriebsausgaben wie z.B. Löhne zu bezahlen.
Die Lohnkomponente ergebe in etwa das gleiche Verhältnis zum Umsatz und hätte sich mit der eingetretenen Umsatzerhöhung leicht gebessert, was auf optimaleren Einsatz des Personals zurückzuführen sei.
Daraus sei nachgewiesen, dass es einige Jahre benötige, den Betrieb aufzubauen, Umsätze und Löhne zu konsolidieren. Würde laut Bescheid der Lohnaufwand um nachstehend angeführte Beträge erhöht werden, könne nur festgestellt werden, dass, unabhängig von der Tatsache, dass keine globale Schätzungsberechtigung bestehe, mit unrealistischen Beträgen operiert worden sei, die schon auf Grund der Betriebs- und Einnahmenstruktur überhaupt nicht zu erwirtschaften wären. Zahlungen in dieser Höhe wären nur aus dem Rohgewinn aus Umsatzverkürzungen möglich, müssten diese Umsatzverkürzungen unrealistisch hohe Beträge erreichen - in etwas das Doppelte der vom Finanzamt angenommenen Beträge.
Verkürzungen in dieser Höhe würden aber schon auf Grund des vielen Fremdpersonals und der Abrechnung über EDV gar nicht möglich sein. Schon deshalb sei erwiesen, dass keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, die vom Finanzamt angenommenen Schwarzlöhne überhaupt zu bezahlen.
Auch auf diese Feststellungen, die bereits in der Stellungnahme dargelegt worden seien, sei das Finanzamt nicht eingegangen.
Gemäß der ursprünglichen Absicht hätte die belangte Behörde vorgehabt, Beträge zwischen 120.000 € im Jahr 2007 bis 139.558,12 € (im Jahr 2011) zuzuschätzen:
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2007
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2008
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2009
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2010
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2011
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Zuschätzung lt. Finanzamt
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120.000,00
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125.000,00
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130.000,00
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135.000,00
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139.558,12
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+ Lohnsteuer
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12.000,00
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12.500,00
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13.000,00
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13.500,00
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13.955,81
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+ SV
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24.000,00
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25.000,00
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26.000,00
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27.000,00
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27.911,78
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Summe
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156.000,00
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162.500,00
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169.000,00
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175.500,00
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181.425,71
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Dem steht ein
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Lohnaufwand
lt. V+G gegenüber:
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100.270,46
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147.664,79
|
166.505,24
|
169.174,53
|
169.511,80
|
Erhöhung in Prozenten
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155,58%
|
110,05%
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101,50%
|
103,74%
|
107,03%
Nach den angefochtenen Bescheiden seien die Zuschätzungen nunmehr aber zwischen 87.485,16 € (2007) und 103.002,90 € (2011) erfolgt, also deutlich niedriger:
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2007
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2008
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2009
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2010
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2011
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Zuschätzung lt. Finanzamt
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87.485,16
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91.130,37
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94.927,47
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98.882,78
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103.002,90
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+ Lohnsteuer
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2.624,55
|
2.733,91
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2.847,82
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2.966,48
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3.090,09
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+ SV
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34.994,06
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36.452,15
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37.970,99
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39.553,11
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41.201,16
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Summe
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125.103,77
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130.316,43
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135.746,28
|
141.402,37
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147.294,15
|
Dem steht ein
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Lohnaufwand
lt. V+G gegenüber:
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100.270,46
|
147.664,79
|
166.505,24
|
169.174,53
|
169.511,80
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Erhöhung in Prozenten
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124,77%
|
88,25%
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81,53%
|
83,58%
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86,89%
Daraus ergebe sich, dass es sich sowohl ursprünglich wie auch jetzt um völlig wirklichskeitsfremde Werte handle.
Auch sei aus der Höhe der "reduzierten" Beträge ersichtlich, dass Schwarzzahlungen in der vom Finanzamt angenommenen Höhe in der Praxis nicht möglich wären, denn woher hätten die dazu notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen.
Die Tatsache, dass anlässlich einer Kontrolle am 8.12.2011 einige, vor kurzem eingetretene und noch nicht angemeldete Bedienstete angetroffen worden seien, wäre vom Geschäftsführer ausreichend erklärt worden.
Zufolge der großen Fluktuation hätte sich der Geschäftsführer vorgenommen, das arbeitssuchende Personal vor Dienstantritt erst einmal zu beobachten, um es, bei positivem Eindruck, dann natürlich ordnungsgemäß anzumelden. Dies wäre selbstverständlich ein (einmaliger) Fehler gewesen.
Keinesfalls begründe diese Feststellung aber die Zuschätzung von Lohnaufwendungen dem Grunde und der Höhe nach für die Jahre 2007 - 2010 in der vom Finanzamt vorgenommenen Höhe, es berechtige nach den gesetzlichen Bestimmungen - wenn überhaupt - die Verhängung eines Sicherheitszuschlages. Es wären für die Jahre 2007 - 2010 keine Feststellungen getroffen worden, die die Zuschätzung von Lohnaufwendungen in so unrealistischer Höhe rechtfertigen würden, deren Auszahlung gar nicht möglich wäre und sei daher unrealistisch. Nochmals wird festgestellt, dass es nicht möglich, sei die vom Finanzamt geschätzten Beträge aus dem laufenden Gewinn zu bezahlen bzw. aus unversteuerten Erlösen zu begleichen.
Daraus sei die Willkürlichkeit der Schätzung ersichtlich und dass sie nicht gesetzeskonform sei.
In der Folge wurde der Arbeitnehmerbedarf mit 80,5 h pro Tag dargestellt:
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Küche: 3+1 Abwäscher
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1. AN 10.30 bis 15.30
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5 h
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Pause
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18.00 bis 21.00
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3 h
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2. AN 10.30 bis 18.00
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7,5 h
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3. AN 12.30 bis 16.30
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6 h
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Pause
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18.00 bis 23.00
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5 h
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Abwäscher 11.30 bis 16.00
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4,5 h
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Pause
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17.30 bis 22.00
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4,5 h
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Schauküche:
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1. AN 11 h bis 15.00
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4 h
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Pause
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17.30 bis 21.30
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4 h
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Grill:
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1. AN 15.00 bis 23.00
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8 h
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Bar/Schank zusammen mit Bedienung
Bedienung: 3 inkl. Frau, auch mit Bar gemischt
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1. AN 10.30 bis 15.30
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5 h
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Pause
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16.30 bis 21.00
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4,5 h
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2. AN 11.00 bis 16.00
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5 h
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Pause
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17.00 bis 22.00
|
5 h
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3. AN 12.30 bis 22.00
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9,5 h
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Arbeitsstunden pro Tag
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80,5 h
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Arbeitsstunden pro Jahr
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29.302 h
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10 % Urlaube, Krankheit
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2.930,2 h
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Summe
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26.371,80 h
Demgegenüber stünden die tatsächlich geleisteten und den Lohnabgaben unterzogenen Arbeitsstunden der einzelnen Arbeitnehmer in Höhe bzw. als Prozent vom Umsatz von in folgender Höhe.
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2007
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17.985,39 h
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3,15 %
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2008
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24.012,03 h
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3,06 %
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2009
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26.000,57 h
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2,95 %
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2010
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25.294,95 h
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2, 52 %
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2011
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25.818,59 h
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2,54 %
Die Arbeitsstunden seien- analog zum Umsatz seit der Betriebseröffnung 2005 kontinuierlich gestiegen.
Wiederholt wird festgestellt, dass laut belangter Behörde für erforderliche Arbeitsstunden Lohnabgaben vorzuschreiben, reine Theorie, aber nicht die Praxis sei. Bei urlaubs- und krankheitsbedingter Abwesenheit eines Bediensteten müssten eben die anderen einspringen und dessen Tätigkeit übernehmen, kurzfristiger Ersatz sei in der Gastronomie nicht möglich.
Wie bereits erwähnt, könnten nicht alle erforderlichen Positionen besetzt werden, da die entsprechenden Arbeitskräfte einfach nicht zu finden sind und wenn, wie insbes. in den Anfangsjahren der Betrieb erst aufzubauen ist, aus den erzielten Umsätzen auch nicht bezahlt hätten werden können.
Die Beträge der Einnahmen und Ausgaben würden sich bedingt immer mehr dem zu erzielenden Betriebserfolg annähern.
In Beachtung der materiellen Aspekte wäre es daher gar nicht möglich, den vom Finanzamt geschätzten Zeiteinsatz zu bzw. die erforderlichen Aufwendungen materiell zu bedienen -also Schwarzarbeiter in der geschätzten Höhe zu bezahlen.
Die bisherigen Ausführungen und das zur Verfügung gestellte Zahlenmaterial würde entgegen den Ansichten der belangten Behörde den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Nochmals festgestellt wurde, dass Gegenstand der Schätzung Besteuerungsgrundlagen, nicht die Abgabenhöhe ist, die belangte Behörde hätte jedoch teilweise eine Abgabenhöhe geschätzt hätte.
Ziel einer Schätzung solle sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu Kommen, was bei weitem nicht zutreffe.
Die Schätzung dürfe nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben, was durch die unrealistische Höhe der vorgenommenen Schätzung gegeben sei, weil allein die ursprünglich vorgenommene Schätzung die Willkürlichkeit der Ergebnisauswahl zeige.
Eine Schätzung habe dann statt zu finden, wenn der Abgabepflichtige ausreichende Erklärung geben könne, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei.
Gemäß § 184 Abs. 3BAO sei auch zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der Mangel der Nichtführung von Arbeitsaufzeichnungen sei nicht so gravierend, einen Betrieb mit Zuschätzungen und Zurechnungen einzudecken, die unrealistisch und unfinanzierbar seien und deren Zahllast zur Insolvenz des Unternehmens führen würde.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzungsmethode sei rein theoretischer Natur (erforderliche Arbeitsstunden) und verkenne die Praxis des täglichen Geschäftsbetriebes.
Dem angeführten äußeren Betriebsvergleich hafte der Mangel an, dass es im selben Ort keinen messbaren Vergleichsbetrieb gäbe.
Die Schätzung sei dem Grunde und vor allem der Höhe nach zwar theoretisch begründet worden, es wäre von der belangten Behörde jedoch nicht dargelegt worden, woher die angenommenen hohen Beträge für Schwarzlohnzahlungen überhaupt kommen könnten. Diesbezügliche Feststellungen fänden sich nicht im angefochtenen Bescheid.
Es wären keine Mittel vorhanden gewesen, um Schwarzzahlungen in der vom Finanzamt angenommenen Höhe zu bezahlen. Der angefochtene Bescheid lasse auch in diesem Zusammenhang jede Feststellung vermissen.
Der "innere Betriebsvergleich" ergäbe keinen Mangel, also auch aus diesem Grund keine Schätzungsberechtigung.
Zusammenfassend werde festgestellt, dass die belangte Behörde auf die fundierten Ausführungen der Bf vom 16.08.2012 (Anmerkung BFG: gemeint offensichtlich 14.8.2012) nicht eingegangen sei. Hätte sie sich ausreichend damit auseinandergesetzt, hätte sie die Meinung der Bf teilen müssen, dass für die Jahre 2007 bis 2011 keine globale Schätzungsberechtigung bestehe.
Auf Grund der formellen Mängel (Nichtführung von Arbeitsaufzeichnungen) wäre für die Jahre 2007 bis 2010 ein Sicherheitszuschlag von höchstens € 3.000,-- angebracht. Die Nichtanmeldung von Personal für eine kurze Zeit im Jahr 2011 werde durch die bereits erwähnte Erfahrung des Geschäftsführers der Bf mit neuem Personal begründet, das oft schon nach kurzer Zeit den Betrieb verlasse. Die Bf räumt ein, dass diese Vorgangsweise nicht rechtskonform sei, aber durch negative Erfahrungen mit dem Personal aus der Vergangenheit begründet und einmalig gewesen wäre. Aus diesem Grund wäre daher in diesem Fall maximal ein Sicherheitszuschlag von € 5.000,--angebracht.
Im Zuge des vorliegenden Verfahrens sei festgestellt worden, dass die Lohnverrechnung insofern unrichtig sei, als sowohl die Personalverpflegung als auch das Trinkgeld sämtlichen Lohnabgaben (Sozialversicherung, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Mitarbeitervorsorgebeitrag, Kommunalsteuer) unterzogen worden sei.
Freie oder verbilligte Mahlzeiten von Arbeitnehmern im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe seien jedoch sozialversicherungsbeitragsfrei und steuerfrei.
Dasselbe gelte für die lt. Lohnkonten versteuerten Trinkgelder, welche nur der Sozialversicherung unterliegen würden.
Obwohl dem Finanzamt die entsprechenden Lohnkonten schon lange vorliegen würden, sei diese zu Unrecht erfolgte Besteuerung "übersehen" worden.
Für den Prüfungszeitraum würden sich nicht unerhebliche Werte ergeben, so wurden insgesamt € 66.904,98 fälschlicherweise der Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und € 53,260,78 der Sozialversicherung und Mitarbeitervorsorge unterzogen.
Unter Berücksichtigung der akzeptierten Sicherheitszuschläge und Korrektur der Sachbezüge bzw. des Trinkgeldes bei der Berechnung stellte die Bf den Antrag, der Berufung vollinhaltlich statt zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Abgaben wie folgt festgesetzt werden:
Gutschrift Dienstgeberbeitrag: € 441,95
Gutschrift Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag € 39,28.
In der Folge erging am 8.11.2012 die Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde (nunmehr als Beschwerdevorentscheidung zu behandeln), die eine teilweise stattgebende war.
Stattgegeben wurde dem Berufungsbegehren hinsichtlich Sachbezüge in Form von freiwillig gewährter Personalverpflegung. Im Zuge der vom Buchhaltungsbüro ABC wäre die vorgenommene Lohnverrechnung betreffend Versteuerung der freiwillig gewährten Personalverpflegung fehlerhaft gewesen und dies bei der Prüfung nicht richtig gestellt worden. Diesbezüglich sei eine Berichtigung im Wege der Berufungsvorentscheidung erfolgt uzw. für DB und DZ. Die zu viel einbehaltene Lohnsteuer könne, ebenso wie der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung, nicht an den Arbeitgeber erstattet werden, sondern nur bei entsprechender Antragstellung an die Dienstnehmer. Die Trinkgeldpauschale wäre nicht in die Bemessungsgrundlagen Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunalsteuer einbezogen worden, wie in der Berufung behauptet worden sei, es könne daher keine Berichtigung erfolgen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass es zwar eine gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben gebe, aber die Berufungen nach wie vor bei den einzelnen Behörden bzw. Sozialversicherungsträgern einzubringen seien.
Unter Berücksichtigung der Sachbezüge wurden Berichtigungen vorgenommen und die Bescheide lauteten auf Grund der Berufungsvorentscheidung:
|
Bescheide neu
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
L
|
2.624,55
|
2.733,91
|
2.847,82
|
2.966,48
|
3.090,09
|
DB
|
3.593,69
|
3.621,76
|
3.764,92
|
3.911,35
|
4.105,85
|
DZ
|
335,41
|
338,03
|
343,02
|
347,67
|
364,96
In allen anderen Punkten erfolgte keine Stattgabe der belangten Behörde. Begründet wurde dies damit, dass betreffend der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in der Berufung genau dieselben Argumente wie in der Stellungnahme vom 14.8.2012 vorgebracht worden seien. Deshalb verwies die belangte Behörde auch nochmals auf die Stellungnahme des Prüfers in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 21.9.2012 (siehe oben dargestellt). Die Punkte wären bei der Schlussbesprechung eingehend besprochen worden und hätten die Grundlage für die Bescheide gebildet.
3. Verfahren vor dem UFS bzw. Bundesfinanzgericht:
Am 7.12.2012 stellte die Bf Antrag auf Entscheidung durch den UFS (nunmehr Bundesfinanzgericht).
Am 14.12.2012 wurde der Akt dem UFS vorgelegt.
Der aktuell zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesfinanzgerichtes liegt der Akt seit 1.3.2018 vor.
Die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes ergaben, dass auch die Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 Umsatzsteuererhöhungen ergeben hat, für die die Bf niederschriftlich (an die Bf ausgefolgt) am 21.5.2015 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat.
Es wurde nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine weitere Lohnsteuerprüfung (GPLA) durchgeführt. Der GF hat im Zuge dessen in einer Niederschrift betreffend die Folgejahre des gegenständlichen Verfahrens, die ihm ebenfalls ausgefolgt wurde, am 22.6.2017 Umsatzsteigerungen und noch weitere Personalbedarfssteigerung für die Jahre 2012 bis 2015 angegeben bzw. ausgesagt, mittlerweile 22 bis 24 Personen in seinem Lokal zu beschäftigen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf ist ein China-Gastronomiebetrieb, nach Aussagen des GF von 11.00 bis 23.00 täglich geöffnet, und wurde von der Finanzpolizei am 8.12.2011 kontrolliert, bei der sieben nicht angemeldete Dienstnehmer angetroffen wurden. Darunter ein österreichischer Kellner, Hr. ANÖK, der in der Folge umfangreiche Aussagen betreffend ds Lokal gemacht hat. Verstöße gegen das ASVG und das AuslBG sowie Auszahlung von wurden Schwarzlöhnen festgestellt, letzteres wurde vom GF der Bf sogar bei der Finanzpolizei zu Protokoll gegeben. Die Aussagen des Kellners betreffend Personalbedarf stimmen im Wesentlichen mit den Aussagen des GF bei der finanzpolizeilichen Kontrolle überein.
Der GF sagte auch aus, dass seine Gattin und Schwester etc. - näheres zu den Aussagen siehe ausführlich im Verfahrensgang - im Lokal mitarbeiten würden.
Betreffend einer von der Finanzpolizei bei der Kontrolle ebenfalls angetroffenen Person sagte der GF aus, dass er ebenfalls von ihm Unterkunft bekomme und verpflegt würde, aber nicht im Lokal arbeite, sondern nur im Lager aushelfe - als Gegenleistung für Kost und Logis.
Der GF begründete seine Gesetzesübertretungen primär damit, den Betrieb anders nicht aufrechterhalten zu können bzw. kein Personal zu bekommen.
Am Tage der Kontrolle der Finanzpolizei war Hr. ANÖK als kurzfristiger Ersatz anwesend.
Dienstpläne und Arbeitsaufzeichnungen wurden nicht geführt.
Am 22.12.2011 regte die Finanzpolizei eine GPLA Prüfung an.
Die ungarische Abwäscherin, eine der sieben nicht angemeldeten Dienstnehmer, gab in einer Niederschrift mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse an, dass sie als Küchenhilfe bei der Bf seit 22.9.2011 tätig gewesen sei und festgestellt habe, dass die Bf sie erst im Dezember 2012 zur Pflichtversicherung angemeldet habe. Sie ersuchte die Kasse daher, auf die Bf einzuwirken, einen Korrektur der Anmeldung vorzunehmen. Demzufolge schrieb die Kasse die Bf an und ersuchte um Korrektur, die auch erfolgte. Der GF erklärte ihre Nichtanmeldung mit einem Versäumnis.
Am 2.5.2012 erging der Bescheid über einen Prüfungsauftrag: Gegenstand der Außenprüfung sollten die Jahre 2007 bis 2011 sein betreffend Lohnsteuer, Sozialversicherungsprüfung sowie Kommunalsteuerprüfung.
Im Zuge dessen kam es zu einer Schätzung gem. § 184 BAO der Grundlagen für die Abgabenerhebung.
Die belangte Behörde hat in ihrer Schätzung dargestellt, dass gem. § 42 ASVG die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände - betreffend der Höhe des Entgeltsanspruches der Dienstnehmer - nicht ausgereicht hätten, wäre der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände au Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.
Bezug genommen wurde auf die Kontrolle vom 8.12.2011.
Die belangte Behörde wertete die Aussagen des GF als Schutzbehauptungen und auch auch die Aussage, keine Dienstpläne oder Abeitsaufzeichnungen zu führen, wäre widersprüchlich zu seinen genauen Angaben zum Personalbedarf je Wochentag. Die Schätzungsberechtigung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wurde mit gravierenden Mängeln in der Aufzeichnungspflicht, durch fehlende Arbeitsaufzeichnungen, begründet. Daher wurde die Richtigkeit der Lohnkonten in Zweifel gezogen. Als Schätzungsmethode wurde auf Grund der Angaben des GF zum Personalbedarf je Wochentag eine Hochrechnung auf die benötigten Wochenstunden gewählt. Diese sei gegenübergestellt worden mit den Wochenstunden der angemeldeten Dienstnehmer. Die Differenz umgerechnet auf das Kalenderjahr ergebe die Lohnzuschätzung für 2001 von 18.000 fehlenden Stunden. Als weitere Methode wurde zunächst auch ein äußerer Betriebsvergleich mit einem vergleichbaren Lokal durchgeführt worden, aber davon ging die belangte Behörde auf Grund des Datenschutzes wieder ab.
Da sich an der Lokalgröße und den Öffnungszeiten nichts geändert hat, wurde von einem Personalbedarf in gleichbleibender Höhe ausgegangen.
Bei einer Betriebsprüfung der Jahre 2011 bis 2013 kam es zu Umsatzhinzuschätzungen. Die Bf gab diesbezüglich einen Rechtsmittelverzicht ab.
Im Zuge des Parteiengehörs gab die Bf eine Stellungnahme ab, in der sie die Schätzungsberechtigung bestritt und die Höhe der Schätzung als unrealistisch darstellte.
Die Aussagen des österreichischen Kellners zum Ablauf und Usus im Lokal waren dahingehend, dass er selbst fünf Jahre dort gearbeitet hatte und daher am Tag der finanzpolizeilichen Kontrolle eingesprungen ist.
Er machte präzise Angaben betreffend den Personalbedarf - siehe ausführlich im Verfahrensgang - sowie zur Zahlungsmodalität der Bf an die Dienstnehmer.
In der Folge ergingen am 21.9.2012 folgende Bescheide:
Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 2.624,55 €
Bescheid über die Festsetzung des DB für das Jahr 2007 in Höhe von 3.936,83 €
Bescheid über die Festsetzung des DZ für da Jahr 2007 in Höhe von 367,44 €
Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2008 in Höhe von 2.733,91 €
Bescheid über die Festsetzung des DB für das Jahr 2008 in Höhe von 4.100,87 €
Bescheid über die Festsetzung des DZ für das Jahr 2008 in Höhe von 382,75 €
Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2009 in Höhe von 2.847,82 €
Bescheid über die Festsetzung des DB für das Jahr 2009 in Höhe von 4.271,74 €
Bescheid über die Festsetzung des DZ für da Jahr 2009 in Höhe von 389,20 €
Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2010 in Höhe von 2.966,48 €
Bescheid über die Festsetzung des DB für das Jahr 2010 in Höhe von 4.449,73 €
Bescheid über die Festsetzung des DZ für das Jahr 2010 in Höhe von 395,53 €
Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 3.090,09 €
Bescheid über die Festsetzung des DB für das Jahr 2011 in Höhe von 4.635,13 €
Bescheid über die Festsetzung des DZ für das Jahr 2011 in Höhe von 412,01 €
In den Berufungen bekämpft die Bf die Schätzungsbefugnis und die Höhe der Schätzung.
Die Belangte Behörde gab den Berufungen nur in dem Punkte statt, dass freiwillig gewährte Personalverpflegung darin unrichtig berücksichtigt wurde. Alles andere wurde abgewiesen. Die Bescheide wurden dementsprechend angepasst.
Die Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 ergab Umsatzsteuererhöhungen, für die die Bf niederschriftlich am 21.5.2015 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat.
Im Zuge einer weiteren Lohnsteuerprüfung für die Folgejahre des gegenständlichen Verfahrens, gab der GF Umsatzsteigerungen und eine weitere Steigerung des Personalbedarfs für die Jahre 2012 bis 2015 an.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist auf Grund des Aktes der belangten Behörde sowie der im Zuge der Ermittlungen eingesehenen Unterlagen als erwiesen anzusehen.
Der Verfahrensgang vor der belangten Behörde, dem UFS bzw. nunmehr Bundesfinanzgericht ist durch die Bescheide, die als Bescheidbeschwerden zu behandelnden Berufungen, die als Beschwerdevorentscheidungen zu behandelnden Berufungsvorentscheidungen und den Vorlageantrag sowie die Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident.
Auf die Beurteilung der Grundlagen für die Schätzung ist indes im Rahmen der Beweiswürdigung besonders einzugehen:
Eine Grundlage für die Schätzung waren insbesondere die Aussagen des GF bei der finanzpolizeilichen Kontrolle am 8.12.2011, bei der sieben Dienstnehmer angetroffen worden sind, die alle nicht angemeldet waren. Einer davon war sogar ein Asylwerber, der sich unrechtmäßig von seiner Erstaufnahmestelle entfernt hatte und keine Arbeitserlaubnis hatte. Dass er nicht arbeiten durfte, wusste der GF nach eigener Aussage in der Niederschrift der finanzpolizeilichen Kontrolle. Trotzdem wurde er vom GF beschäftigt, er rechtfertigte dies damit, dass er Probleme habe, Personal zu bekommen, und um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig gab der GF aber an, dass an Wochenenden ca 14 -15 Personen bei der Bf arbeiten würden.
Auch gab der GF an, dass es keinen Dienstplan und keine Arbeitsaufzeichnungen gebe.
Einer der sieben nicht angemeldeten Arbeitnehmer war Hr. ANÖK, ein österreichischer Kellner, der schon länger häufig nach eigener Aussage für die Bf tätig war.
Diese Aussage ist nachweislich richtig, da Hr. ANÖK bereits bei der Lohnsteuerprüfung des Zeitraumes 2005 bis 2006 als Arbeitnehmer für die Bf erfasst war.
In dem am 6.8.2012 geführten Telefonat und der darauf folgenden persönlichen Befragung von Hrn. ANÖK hat er ausgesagt, dass er 2005 bis 2007 nebenbei als Berater tätig gewesen sei und daher Teilzeit bei der Bf gearbeitet hätte. Ab Herbst 2007 hätte er aber immer zumindest 40 h gearbeitet, wobei es vorher auch fallweise mehr gewesen sei. Er wäre aber zwischenzeitig nur Teilzeit gemeldet gewesen, warum wüsste er nicht, aber es entspreche nicht den Tatsachen. Daraus ist ebenfalls ersichtlich, dass bei Hrn. ANÖK geringere Zeiten angegeben wurden, als dieser tatsächlich gearbeitet hat. Da bei Hrn. ANÖK schon für das Jahr 2006 durch die letzte GPLA Prüfung eine Erhöhung seiner wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 h auf 30 h und Erhöhung der aliquoten Sonderzahlungen erfolgte und er aussagte, dass er mit den Wochenenden sicher mehr als 30 h gearbeitet hätte und auch niemand vom Stammpersonal weniger als 40 h pro Woche gearbeitet hätte, ist davon auszugehen, dass bei der Bf offenbar generell weit mehr Stunden gearbeitet wurden, als diese angegeben hat und lässt diesbezüglich die Schätzung der belangten Behörde glaubhaft erscheinen. Dazu kommt, dass es nach seiner Aussage und auf seine Initiative offenbar doch diverse Dienstpläne gegeben habe - die jedoch nicht vorgelegt worden seien - die in einer Mappe dort aufgelegen sein sollen und grobe Anwesenheiten aussagten, wobei nach Aussage von Hrn. ANÖK prinzipiell jeder die gleichen Dienste und gleichen freien Tage gehabt hätte. In Hinblick darauf erscheint der von der Bf in der als Beschwerde zu behandelnden Berufung angegebene Personalbedarf als zu niedrig angegeben. Auch wurden, obwohl schon bei der Lohnsteuerprüfung 2005 bzw. 2006 Aufzeichnungen fehlten, scheinbar bewussst Aufzeichnungen seitens der Bf bzw. deren GF weiterhin nicht geführt, obwohl er den Personalbedarf in seiner Aussage vor der Finanzpolizei ziemlich genau nennen konnte und sich seine Aussagen im Wesentlichen mit denen des Hrn. ANÖK decken, die dann auch der Schätzung der belangten Behörde zu Grunde liegen.
Ein weiterer Punkt, auf den die Bf mehrfach in ihrer Stellungnahme und den Berufungen hingewiesen hat, ist die Tatsache, dass die Lohnabgaben, die laut belangter Behörde für erforderlich befundene Arbeitsstunden vorzuschreiben seien, reine Theorie, aber praxisfremd sei, weil bei urlaubs- und krankheitsbedingter Abwesenheit eines Bediensteten die anderen einspringen und dessen Tätigkeit übernehmen müssten. Ein kurzfristiger Ersatz in der Gastronomie sei nicht möglich.
Dem ist die Tatsache entgegen zu halten, dass Hr. ANÖK bei der finanzpolizeilichen Kontrolle am 8.12.2011 genau deshalb dort angetroffen wurde: Der GF hat ihn - nach eigener Aussage des Hrn. ANÖK - an diesem Tag angerufen, weil ihm ein Kellner ausgefallen sei und er wäre eingesprungen. Dies zeigt - auch wenn es nach Aussage des Hrn. ANÖK ein einmaliges Ereignis war - dass eine kurzfristige Aushilfe doch möglich ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der GF, der Kontakte zu vielen aktuellen und wohl auch ehemaligen Arbeitnehmern hat, nur dieses eine Mal einen Ersatz für einen ihm ausgefallenen Arbeitnehmer gefunden hat. Diese naheliegende Annahme wird bestätigt durch die Aussage des Hrn. ANÖK, der niederschriftlich angegeben hat, dass es einige "Aushilfskräfte" gegeben hätte, die als Urlaubsvertretungen oder in Spitzenzeiten gearbeitet hätten und auch von "Wochenend-Aushilfen" gesprochen, als er gefragt wurde, ob es Kollegen gegeben hätte, die immer nur einige Stunden am Tag oder in der Woche gekommen wären. Scheinbar hat es also einige Personen gegeben, die genau für derlei Aushilfstätigkeiten bzw. zum Einspringen für andere eingesetzt wurden. Er hat auch ausgesagt, dass im Sommer immer weniger Betrieb wäre, daher hätte es weniger Aushilfskräfte gegeben, wenn Kellner im Urlaub waren, hätten "nur an den Wochenenden" Ersatzkräfte "her müssen". Auch wenn es sicher nicht einfach sein mag, in der Gastronomie kurzfristigen Ersatz für krankheitsbedingte Ausfälle oder Urlaube zu finden, zeigen diese Aussagen glaubhaft, dass es wohl häufiger vorgekommen sein muss, dass es zu Vertretungen gekommen ist und es dafür wohl eigene Leute im Hintergrund gegeben hat.
Die Bf gibt weiters an, dass nicht alle erforderlichen Positionen besetzt werden hätten können, da die entsprechenden Arbeitskräfte nicht zu finden seien und wenn, wie insbes. in den Anfangsjahren der Betrieb erst aufzubauen war, aus den erzielten Umsätzen auch nicht bezahlt hätten werden können. Dies mag für die Anfangsjahre wohl stimmen - wobei anzumerken ist, dass Hr. ANÖK schon betreffend das Jahr 2006, also das erste Jahr des gegenständlichen Lokals, ausgesagt hat, dass das Lokal bereits da schon voll gewesen wäre. Betreffend der Umsatzzahlen ist der Argumentation der Bf allerdings entgegenzuhalten, dass auf Grund der bekannt gegebenen Umsatzzahlen und des Bekanntheitsgrades des Lokales, gleichnamiger Betrieb in Sopron, mittlerweile auch in Wien etc. die Bf die Anfangsphase offenbar sehr schnell hinter sich gebracht hat und mittlerweile auch deutlich erweitert und gut etabliert scheint.
Die Argumentation der Bf, dass nicht so viele Umsatzverkürzungen von der Bf gemacht werden hätten können als die belangte Behörde annimmt und die Zuschätzungen daher weit überhöht seien, kann nicht belegt werden. Entgegen stehen dieser Argumentation die Aussagen des GF, der von schwarzen Überstundenauszahlungen spricht und sogar zugibt, jemanden beschäftigt zu haben, von dem er wüsste, dass er nicht arbeiten dürfe: Dadurch wird nicht nur der Eindruck der Steuerunehrlichkeit verstärkt, sondern es steht auch fest, dass Überstunden, die ausbezahlt werden, selbstverständlich vorher erwirtschaftet, also umgesetzt werden müssen. Dies wird auch durch die Aussagen des Hrn. ANÖK und des GF verstärkt, die - siehe ausführlich im Verfahrensgang - von Lohnbarauszahlungen, bar bzw. schwarz ausbezahlten Überstunden etc. und von Kuverts mit Geld inklusive Trinkgeld, das Kellner der Bf abliefern hätten müssen, gesprochen haben. Gegen Bargeldzahlungen ist selbstverständlich als legales Zahlungsmittel nichts einzuwenden, allerdings ist bei der Vorgehensweise des GF davon auszugehen, dass es zu weit mehr Umsätzen gekommen ist, zumal er selsbt bei seiner Aussage vor der Finanzpolizei am 8.12.2011 auf die Frage nach zu wenig angemeldeten Personen und Stunden wörtlich aussagt "…Es ist unterschiedlich, ob die Leute die Überstunden offiziell oder schwarz ausbezahlt bekommen".
Zusätzlich verstärkt wird der Eindruck zu gering angegebener Umsätze auch durch die angegebenen Erlöse bei Getränken wie Café, Tee und Bier, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt. Äußerst unglaubwürdig ist, dass bei einem derart gut frequentierten Lokal es zu keinen Erlösen betreffend Café oder Tee in den Jahren 2005 bis 2007 bzw. im Jahr 2009 gekommen sein soll oder dass der Wareneinsatz für Flaschenbier im ganzen Jahr 2007 nicht vorhanden, also 0,00 € gewesen sein soll etc.
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103525/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103525.2012
- Stammnummer
- 129902
- Gültig
- 30.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF