Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0185-W/07
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG wegen Nichtführung eines Lohnkontos, da das Dienstverhältnis mit UVS-Bescheid nachgewiesen wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0185-W/07vom 17.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen A.B., Adresse-1, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
24. Oktober 2007 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. September
2007, Strafnummer-1, nach der am 10. Oktober 2008 in Anwesenheit der
Beschuldigten, der Amtsbeauftragten Mag. Hans Merinsky und FOI Werner Knapp
sowie der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben und das im Schuldausspruch unverändert bleibende Erkenntnis
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 26. September 2007, Strafnummer-1, im Strafausspruch und im
Kostenausspruch insoweit abgeändert, als über A.B. gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00 und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt
wird.
A.B. hat gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG Verfahrenskosten in
Höhe von € 40,00 und die Kosten eines allfälligen
Strafvollzuges, welche mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden,
zu tragen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 26.
September 2007, Strafnummer-1, hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz A.B. (in weiterer Folge Bw.) für
schuldig erkannt, sie sei vorsätzlich der Verpflichtung zur Führung
von entsprechenden Lohnkonten gemäß
§ 76 EStG 1988 im Zeitraum
Mai 2006 bis Mai 2007 für Frau D. nicht nachgekommen und habe dadurch das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c
FinStrG begangen. Über die Bw. wurde gemäß
§ 51 Abs. 2
FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,00 verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG
mit € 90,00 bestimmt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass die finanzstrafrechtlich bislang nicht in Erscheinung
getretene Bw. als Einzelunternehmerin seit Februar 2003 das Blumengeschäft
mit Standort Wien, mit dem Geschäftszweig Handelsgewerbe und Handelsagent
betreibe.
Anlässlich einer
Anzeige/Meldung gemäß
§ 27
AusIänderbeschäftigungsgesetz (AuslBG) des Finanzamtes Wien
12/13/14/Purkersdorf - Team KIAB vom 15. Mai 2007 sei hinsichtlich einer nicht
angemeldeten Dienstnehmerin und dem Vorwurf der Nichtführung von
entsprechenden Lohnkonten gemäß
§ 76 EStG 1988 der Steuerakt
einer umfassenden Prüfung unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei,
dass die Bw. nach Feststellung eines Dienstverhältnisses zwischen der Bw.
als Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin D. kein Lohnkonto geführt habe.
Die Bw. habe ein diesbezügliches Lohnkonto auch nicht nachgereicht, was von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz allenfalls zu einer Milderung bei der
Strafbemessung durch erfolgte Schadensgutmachung geführt hätte.
In der mündlichen
Verhandlung sei auf die vorzunehmende Vernehmung von D. und dem nach Abschluss
des Untersuchungsverfahrens zu ergehenden Erkenntnisses hingewiesen
worden.
Der Tatbestand des § 51
Abs. 1 lit. c FinStrG sei auf Grund des Ergebnisses des Untersuchungsverfahrens
und der nach der Aktenlage glaubwürdigen Verantwortung der Bw. in
objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen.
Ein Lohnkonto sei für
jeden Arbeitnehmer, also auch bei kurzfristig beschäftigten
Aushilfskräften zu führen. Im Lohnkonto seien fortlaufend der gezahlte
Arbeitslohn, aber auch geldwerte Vorteile gemäß
§ 15 Abs. 2 EStG
88 festzuhalten. Ein Dienstverhältnis sei durch die Aussage der durch die
Kontrollorgane der KIAB angetroffen D., welche ausgeführt habe, für
die Bw. zu arbeiten, sowie durch die niederschriftliche Vernehmung von D. am 26.
September 2007, worin nicht nur Naturalien (Essen und Trinken), sondern auch
gezahlter Arbeitslohn als Gegenleistung für die Tätigkeit im
Blumengeschäft angeführt worden seien, als begründet
anzusehen.
Nach § 23 FinStrG sei die
Strafe nach der Schuld des Täters zu bemessen und seien die Erschwerungs-
und Milderungsgründe zu berücksichtigen. Die gemäß
§
23 FinStrG zugemessene Strafe sei unter Berücksichtigung der
Milderungsgründe, finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und
Erschwernisgründen, Zeitraum des Vergehens, unter Beachtung der
persönlichen Verhältnisse der Bw. als schuldangemessen und
tätergerecht anzusehen.
Diesen
Strafzumessungserwägungen entspreche die an Stelle der Geldstrafe im Falle
deren Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe. Die Kostenentscheidung
für die über die Bw. verhängte Geldstrafe beruhe auf der
bezogenen Gesetzesstelle.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 24. Oktober 2007 führt die Bw. aus, dass das
Erkenntnis genau der Strafverfügung gemäß
§ 143 FinStrG vom
29. Juni 2007 entspreche. Gegen diese Strafverfügung sei mit Schreiben vom
23. Juli 2007 Einspruch erhoben und dieser ausführlich begründet
worden.
Die Bw. begründe daher
ihre Berufung mit denselben Argumenten und ergänze diese zusätzlich
wie nachfolgend: Es habe zwischenzeitig eine mündliche Verhandlung
stattgefunden, bei der die Bw. ausführlich erklärt habe, dass es
für sie kein Problem gewesen wäre, ein Lohnkonto anzulegen. Sie habe
dies aber deswegen nicht getan, da sie damit ja einen Verstoß gegen das
Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen hätte. Nachdem die
Finanzbehörde aufgrund der Geringfügigkeit keine Abgabenhinterziehung
ihrerseits feststellen habe können, sei die Behörde auf den ihrer
Meinung nach absurden Gedanken gekommen, dass für Kaffeeeinladungen und
ähnliches Lohnkonten anzulegen wären. Die Bw. könne sich nicht
vorstellen, dass dies im Sinne des Gesetzgebers sei.
Auch liege hier eine
Ungleichbehandlung vor, da die Bw. für eine Inländerin um des lieben
Friedens willen ein Lohnkonto im Nachhinein angefertigt hätte und somit
dieses Problem nur bei Ausländern entstehe. Obwohl die Bw. genau diese
Punkte auch bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe, seien sie in
die Niederschrift darüber nicht aufgenommen worden.
Es sei der Bw. auch nicht
bekannt gewesen, was die vorgenommene Vernehmung von D. für ein Ergebnis
bzw. Erkenntnis gebracht habe. Ihres Wissensstandes habe diese aber immer
gesagt, dass sie keinen Arbeitslohn erhalten habe. Die Bw. halte nochmals fest,
dass sie ihre Freundin sei und für ihre fallweise Hilfe von ihr keine
Entlohnung erhalten habe.
Die Bw. beantrage daher die
ersatzlose Aufhebung des Erkenntnisses vom 26. September 2007 und Festsetzung
der Geldstrafe sowie der damit verbundenen Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 0,00.
Dem erwähnten Einspruch
vom 23. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass D. eine Freundin der Bw. sei und sie
ihr als solche im Geschäft geholfen habe. Sie habe dafür keine
Entschädigung erhalten. Es widerspreche dem Sinn des Gesetzgebers, dass
jedes Unternehmen für Freundschaftsdienste und damit verbundenen
Kaffeeeinladungen ein Lohnkonto führen müsste. Dass Kaffeeeinladungen
geldwerte Vorteile gemäß
§ 15 Abs. 2 EStG bezeichnet werden und
dafür Lohnkonten zu führen seien, sei der Bw. unbegreiflich. Die Bw.
bestreitet ausdrücklich, dass für D. ein Dienstverhältnis
vorliegen würde und diese ausgesagt hätte, für sie zu arbeiten.
Sie habe unentgeltlich für die Bw. Freundschaftsdienste erbracht und die
Aussage der Kontrollorgane der KIAB sei aus der Luft gegriffen.
Da die Bw. bisher keine
Gelegenheit hatte, das ihr zustehende Fragerecht an die Zeugin, die als
Auskunftsperson nach der mündlichen Verhandlung vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz - außerhalb der Verhandlung -
vernommen wurde, war die Notwendigkeit gegeben, im Interesse der
Wahrheitsfindung eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 114 Abs. 3 FinStrG dürfen der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
von der Anwesenheit und Mitwirkung bei Beweisaufnahmen, die eine spätere
Wiederholung nicht zulassen, nicht ausgeschlossen werden. Von anderen
Beweisaufnahmen dürfen sie nur dann ausgeschlossen werden, wenn besondere
Umstände gegen ihre Beteiligung sprechen. Dem Beschuldigten und den
Nebenbeteiligten ist jedoch auch in diesem Fall noch vor Abschluß des
Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten
Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu
äußern. Von Beweisaufnahmen, von denen der Beschuldigte und die
Nebenbeteiligten nicht ausgeschlossen sind, sind sie zu verständigen. Gegen
den Ausschluß des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Eingangs ist festzuhalten, dass
die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der mündlichen Verhandlung
einen Verfahrensmangel darstellt. Dieser Verfahrensmangel ist jedoch nur dann
wesentlich, wenn bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften die
Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies ist
dann zu verneinen, wenn der Bw. durch Übermittlung der Niederschrift
über die Vernehmung der Zeugin (bzw. der Auskunftsperson) im Sinne des
§ 114 Abs. 3 dritter Satz FinStrG Gelegenheit gegeben wurde, vom Ergebnis
der Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu vor Erlassung des
Erkenntnisses zu äußern (VwGH 15.5.1986, 84/16/0234).
Aus dem Akt ist ersichtlich,
dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Aussage der als
Auskunftsperson vernommenen D. der Bw. vor Erlassung des Erkenntnisses nicht zur
Gegenäußerung übermittelt hat.
Gemäß
§ 128
Abs. 2 erster Halbsatz FinStrG steht dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten
bei der Durchführung von Beweisaufnahmen ein Fragerecht zu. Das
Finanzstrafgesetz räumt einem Beschuldigten dabei keinen absoluten Anspruch
auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein, sondern nur dann, wenn dies im
Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint (VwGH 14.1.1986,
85/14/0144).
Aufgrund der aktenkundig
widersprechenden Aussagen der Zeugin, der Organe der KIAB und der Bw. war
gemäß
§ 160 Abs. 1 lit. b FinStrG über die Berufung nach
vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, da es zur
Klärung des Sachverhalts und zur Wahrung des Parteiengehörs der Bw. im
Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin D. erforderlich war.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur
Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen
verletzt.
Zur objektiven Tatseite zu
festzuhalten, dass der Bw. vorgeworfen wird, im Zusammenhang mit der
Dienstnehmerin D. im Zeitraum Mai 2006 bis Mai 2007 den Bestimmungen des §
76 EStG zuwidergehandelt zu haben.
Gemäß
§ 76 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) hat der Arbeitgeber für jeden
Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber
Folgendes anzugeben: Name, Versicherungsnummer gemäß
§ 31 ASVG,
Wohnsitz, Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge
zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, Name und
Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, Name und
Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die
Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde, Pauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 letzter
Satz, Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§
63). Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das
Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer
anzuführen. Gemäß
§ 76 Abs. 2 EStG wird der
Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung weitere Daten,
die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung
lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind,
und Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der
Führung des Lohnkontos festzulegen.
Laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen
Lohnsteuerabzuges jederzeit aus den nach § 76 EStG 1988 vorgeschriebenen
Aufzeichnungen, aus den Lohnkonten, Geschäftsbüchern und sonstigen
Unterlagen (§ 87 EStG 1988) ersichtlich sein (vgl. VwGH 8.1.1963, 0947/61).
Jene Daten, die in das Lohnkonto einzutragen sind, sind in § 76 Abs. 1 EStG
1988 enthalten. Im Lohnkonto sind neben dem fortlaufend gezahlten Arbeitslohn
aber auch geldwerte Vorteile gemäß
§ 15 Abs. 2 EStG 88
festzuhalten.
Sinn und Zweck eines Lohnkontos
soll sein, daraus einerseits die ausbezahlten Löhne und Gehälter,
andererseits die Grundlagen für die Berechnung der lohnabhängigen
Abgaben zu ersehen sind. Die Relevanz eines Lohnkontos ist somit im Zusammenhang
mit Lohnzahlungen, aber auch geldwerten Vorteilen und daraus resultierenden
abgabenrechtlichen Lohnsteuerzahlungsverpflichtungen zu sehen.
Aufgrund der aktenkundigen
Aussagen der an der Amtshandlung am 12. Mai 2007 beteiligten Organe, der Zeugin
D., des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
28. November 2007, GZ. UVS-3, sowie der Bw. steht außer Streit, dass
anlässlich einer Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung
durch Organe der KIAB am 12. Mai 2007 im Blumengeschäft der Bw. mit
Standort Wien, Frau D. arbeitend angetroffen worden ist und für D. ein
Lohnkonto nicht geführt wurde.
Soweit die Bw. im laufenden
Finanzstrafverfahren stets bestritten hat, dass für D. ein
Dienstverhältnis vorliegen würde, ist festzuhalten, dass nach einem
amtswegig durchgeführten Ermittlungsverfahren mit Berufungsbescheid des
Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. November 2007, GZ. UVS-3,
festgestellt wurde, dass ein Dienstverhältnis vorgelegen ist. In dem wegen
einer Verwaltungsübertretung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz geführten Verfahren hat die Bw. die
Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt und somit - entgegen ihrer im
Finanzstrafverfahren getätigten aktenkundigen Darstellungen - das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses zwischen der Bw. als Arbeitgeberin und der Zeugin
als Verkäuferin zugestanden. Damit ist jedoch offenkundig, dass die
entsprechenden gegenteiligen Äußerungen der Bw. im laufenden
Finanzstrafverfahren zweifellos als nicht zutreffende Schutzbehauptungen zu
qualifizieren sind.
Die Bw. hat zudem die Tatsache
zugestanden, dass die Zeugin Kaffeeeinladungen und ähnliches erhalten hat.
Damit ist jedoch der Tatbestand der Verletzung der Verpflichtung zur
Führung eines Lohnkontos für die rumänische Beschäftigte D.
in objektiver Hinsicht erfüllt, da schon für geldwerte Vorteile ein
Lohnkonto zu führen ist und - wie oben dargestellt - ein
Dienstverhältnis bestanden hat. Voraussetzung für einen Schuldspruch
ist jedoch nicht nur die Erfüllung der objektiven, sondern auch der
subjektiven Tatseite der angeschuldeten Finanzordnungswidrigkeit.
Zur Frage der Entgeltlichkeit
ist festzuhalten, dass dem am 12. Mai 2007 von der KIAB mit D. aufgenommenen
Personenblatt zu entnehmen ist, dass diese ohne Anmeldung als Dienstnehmerin
(einen Tag vor Muttertag) alleine im Blumengeschäft gearbeitet hat und
dafür laut eigener Aussage (Vermerk: KAINE GELD) kein Geld, sondern nur
Essen und Trinken erhalten hat. Die Bw. hat im Verlauf des gesamten
Finanzstrafverfahrens immer darauf hingewiesen, dass ihre (damalige) Freundin
weder ein Entgelt noch sonstige Vergünstigungen erhalten habe, sondern
unentgeltlich ausgeholfen hat und fallweise Kaffee und einen kleinen Imbiss
erhalten hat und für Freundschaftsdienste und Kaffeeeinladungen laut Bw.
kein Lohnkonto zu führen ist, zumal kein Dienstverhältnis bestanden
hat.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat am 26. September 2007 zu dieser Frage D. vernommen, die
ausgesagt hat, ein Jahr lang nicht nur Kaffee, sondern auch 20 bis 30 Euro 2 bis
3 Mal pro Woche für die Arbeit im Blumenladen verdient zu haben, wobei sie
davor im Blumengeschäft gefragt hat, ob sie sich um die Blumen kümmern
kann.
Dem oben zitierten
Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist auf Seite
drei zu entnehmen, dass D. am 11. September 2007 anlässlich ihrer
Zeugenaussage im Wesentlichen vorgebracht hat, dass sie für ihre
Tätigkeiten nichts erhalten habe. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen,
dass die Bw. als Arbeitgeberin die Zeugin als Verkäuferin beschäftigt
hat und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß
§ 28
Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen hat.
Um diese Widersprüche
abklären zu können wurde zur neuerlichen Zeugeneinvernahme eine
mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, in der die Zeugin ihre
anlässlich ihrer Vernehmung als Auskunftsperson vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 26. September 2007 getätigte
Aussage bestätigte, jeweils auf Abruf im Blumenladen ausgeholfen und 20 bis
30 Euro 2 bis 3 Mal pro Woche für die Arbeit als Aushilfe verdient zu
haben. Über Vorhalt, weshalb die Bw. der Zeugin nicht ihre abweichende
Sicht der Dinge anlässlich der Zeugenbefragung vorgehalten hat, dass sie ja
ihrer Ansicht nach gar kein Geld bezahlt hat, führte die Bw. - die im
Rahmen der mündlichen Verhandlung explizit gefragt wurde, ob sie noch
Fragen an die Zeugin hat - nur aus, dass sie nicht gewusst hat, dass sie die
Zeugin fragen darf. Um allfällige Missverständnisse auszuräumen
ist festzuhalten, dass keine sprachlichen Schwierigkeiten gegeben waren, da die
Zeugin einerseits der deutschen Sprache mächtig war und zusätzlich
eine Vertrauensperson der Zeugin an sie gestellte Fragen auch in die
rumänische Sprache übersetzt hat. Die Antworten wurden in deutscher
Sprache gegeben.
Angesichts der aktenkundigen
Tatsache, dass die Zeugin im fraglichen Zeitraum € 250,00 pro Monat allein
an Miete zu zahlen hatte, besteht kein Zweifel, dass die Zeugin ihre Arbeit im
Blumengeschäft der Bw. nicht unentgeltlich erledigt hat, sodass jedenfalls
für den ausbezahlten Lohn ein Lohnkonto zu führen gewesen wäre,
auch wenn aufgrund der geringen Beträge allenfalls keine Lohnabgaben zu
entrichten gewesen wären.
Auch der Umstand, dass am 5.
Juni 2007 ein Antrag auf Arbeitsbewilligung für die Zeugin gestellt wurde,
deutet auf eine vorsätzliche Begehung des Finanzvergehens hin, hätte
doch offensichtlich das Dienstverhältnis im Nachhinein legalisiert werden
sollen. Allerdings wurde der Antrag mit Bescheid des AMS wegen fehlendem
Quotenplatz abgelehnt.
Soweit es die geldwerten
Vorteile - von der Bw. als Kaffeeeinladungen und ähnliches bezeichnet -
betrifft, ist die von der Bw. in der Berufung dargestellte Meinung, es sei ein
absurder Gedanke, dafür Lohnkonten anzulegen und sie könne sich nicht
vorstellen, dass dies im Sinne des Gesetzgebers sei, nicht zu widerlegen.
In der Berufung führte die
Bw. aus, dass sie deswegen kein Lohnkonto angelegt hat, da sie damit ja einen
Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen
hätte. Damit bringt sie jedoch zum Ausdruck, dass sie bewusst kein
Lohnkonto angelegt hat, um andere Folgen (hier nach dem AuslBG) zu vermeiden,
was ebenfalls auf eine vorsätzliche Handlungsweise schließen
lässt.
Auch hat die Bw. selbst in der
mündlichen Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass sie gewusst hat,
ab wann ein Lohnkonto zu führen ist. Auch wenn sie ihrer Ansicht nach keine
Veranlassung gehabt hat, diesbezüglich einen Steuerberater zu befragen,
weil sie davon ausgegangen ist, dass für Essen und Trinken kein Lohnkonto
zu führen ist, ist im Zusammenhalt mit den obigen Ausführungen
festzuhalten, dass aufgrund des zugestandenen Wissens, in welchen Fällen
ein Lohnkonto zu führen ist, dem Umstand, dass die Bw. nur deshalb kein
Lohnkonto geführt hat, um die Folgen nach dem AuslBG zu vermeiden, sowie
der Aussage der Zeugin zur Entgeltlichkeit des Dienstverhältnisses die
vorsätzliche Begehungsweise der Nichtführung eines Lohnkontos und
somit die Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1
lit. c FinStrG auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld
des Täters.
§ 23 Abs.
2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35
StGB
sinngemäß.
§ 23
Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG in der damals gültigen Fassung wird die
Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 3 625 Euro
geahndet.
Angesichts der Tatsache, dass
die Bw. im Verfahren wegen der Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG das
Dienstverhältnis nicht bestritten hat, ist die Schuld jedenfalls nicht als
geringfügig einzustufen, da über einen Zeitraum von einem Jahr die
abgabenrechtliche Verpflichtung zur Führung eines Lohnkontos verletzt
wurde.
Bei der Strafbemessung war als
erschwerend die Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung über einen
längeren Zeitraum zu werten. Als mildernd waren die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit und der Wegfall der Spezialprävention zu werten, da die
Bw. nunmehr als Hausfrau die verletzten abgabenrechtlichen Pflichten nicht mehr
zu beachten hat. Unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für ein
minderjähriges Kind und der persönlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse, wonach die Bw. nunmehr kein eigenes Einkommen hat, jedoch
für persönliche Schulden gemeinsam mit dem Ehemann haftet, war unter
Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe ausgehend von einer nach
§ 51 Abs. 2 FinStrG theoretisch höchstmöglichen Geldstrafe
von € 3.625,00 unter Beachtung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00
als tat- und schuldangemessen auszusprechen und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von einem Tag zu verhängen.
Einer darüber
hinausgehenden Reduzierung der Geldstrafe standen generalpräventive
Erwägungen entgegen. Gerade bei der Verletzung der Verpflichtung zur
Führung von Lohnkonten wäre es ein falsches Signal an andere
potenzielle Straftäter, da diese im Falle der Beschäftigung von
Schwarzarbeitern auch bei geringfügigen Lohnzahlungen nur mit
äußerst milden Geldstrafen zu rechnen hätten.
Aufgrund der Neufestsetzung der
Geldstrafe war auch mit einer Neufestsetzung der Kosten von € 40,00
vorzugehen, wobei sich deren Höhe mit 10 % der Geldstrafe aus der
Gesetzesbestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ableitet und insoweit
kein Ermessensspielraum gegeben war.
Abschließend ist darauf
hinzuweisen, dass der Umstand, dass Personen weder ein Einkommen noch ein
Vermögen haben, ihrer Bestrafung (Geldstrafe) nicht entgegensteht (VwGH
5.9.1985, 85/16/0044). Die Verhängung einer Geldstrafe ist somit auch dann
gerechtfertigt, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eines Beschuldigten wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage
sein wird, sie zu bezahlen.
Wien, am 17.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0185-W/07
- Stammnummer
- 37350
- Gültig
- 17.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF