…FinStrG idFd BGBl I 2015/163 mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 nicht zum Tragen kommen kann: Durch eine Hinterziehung von Lohnabgaben der B-GmbH konnte sich A selbst keinen abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen. 11. Anders gelagert ist die Rechtslage bezüglich einer bandenmäßigen Begehung der…
…Abfrage Finanzdaten). Das Bundesfinanzgericht geht von einer marktüblichen durchschnittlichen Entlohnung des Beschuldigten für seine umfangreichen Geschäftsführertätigkeiten aus. Aktueller Grundbesitz des Beschuldigten ist laut Abfrage der Finanzdaten und Grundbuch nicht mehr vorhanden. Bei den Abgabenbehörden scheint eine Haftungsschuld hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben auf. Die Finanzlage scheint…
…als Gewerbeinhaberin), jeweils wegen Verwaltungsübertretungen durch die (schuldhafte) Verletzung der §§ 33 Abs. 1 iVm 111 ASVG (Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger). Im Zuge einer 2009 zur genannten StNr. seitens des genannten Finanzamtes durchgeführten Lohnsteuerprüfung betr. ua. Lohnabgaben, d. h. Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag …
…73 €), März 2005 (7.489,20 €) und Mai 2005 (1.920,39 €) bzw. die nicht rechtzeitige Entrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben für die Zeiträume Mai bis November 2003 (6.601,55 €) als strafrelevant verblieben, gab der Bw. an, dass er aufgrund…
…es seien daher auch keine Lohnabgaben an das Finanzamt zur Abfuhr [bzw. Entrichtung] gebracht worden. Nachdem die genaue Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer aus den vorstehenden Gründen nicht exakt ermittelbar gewesen sei, wären vom ausgewiesenen Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von € 203.065,80 (= mehrere Teilrechnungen…
…vorgeworfenen Hinterziehungen an Lohnabgaben - der Genannte tatsächlich als Einzelunternehmer in Österreich, konkret von einem Betrieb in Linz aus tätig gewesen ist und die angeblich bei einem von ihm in Italien betriebenen Scheinunternehmen namens "AXA" beschäftigten und angeblich lediglich nach Österreich entsendeten Arbeitnehmer tatsächlich von ihm…
…Linz wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Lohnabgaben nicht abhalten hat lassen. So gesehen wäre bei zeitnaher Aburteilung eine Geldstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens und möglicherweise sogar eine primäre Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um A selbst und andere Personen aus seinem Milieu von der Begehung gleichartiger…
…110/02 eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, sie habe auch betreffend die Monate Februar und März 1998 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG sowie betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1998 hinsichtlich Lohnabgaben Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a…
…unter Verletzung der sich aus §§ 119 BAO iVm. 80 EStG 1988 ergebenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Lohnabgaben für November und Dezember 2004, Jänner bis April sowie September und Oktober 2005 iHv. insgesamt 7.998,80 €, davon 3.513,94 € Lohnsteuer…
…hinsichtlich einer Verkürzung der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben aus dem bisherigen Akteninhalt nicht abgeleitet werden können. Auch die bereits länger zurückliegenden, gegen den Bf. geführten Finanzstrafverfahren lassen keinen Schluss darauf zu, dass der Bf. über die von ihm vertretene Rechtsansicht zur Frage der Einstufung als Werkverträge bzw…
…Konstrukt, um in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise vermeiden zu können. Das Motiv für die Etablierung dieses angeblichen Geschäftspartners erhellt sich auch dem von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung in Kopie vorgelegten Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit…
…Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist aber ohnehin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann…
…typischerweise in die Zuständigkeit der Einzelbeamten bei den Finanzstrafbehörden erster Instanz fallende Tathandlungen zu einer in die gerichtliche Zuständigkeit fallende Strafsache im Laufe der Zeit aufsumieren würden. Ist also im gegenständlichen Fall in weiterer Folge ein gerichtliches Strafverfahren gegen SB wegen Hinterziehung von Lohnabgaben nach …
…werden, dass der Bw. sowohl um die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und den entstandenen Folgen, nämlich der Bewirkung einer Abgabenverkürzung durch Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben, als auch um die Verpflichtung zur Entrichtung der bezeichneten Lohnabgaben soweit Bescheid wusste, dass daraus auf einen erforderlichen Tatvorsatz iSd…
…Dennoch gibt es Grundsätze des Steuerrechts, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können. Darunter zählt zweifelsohne auch die Pflicht zur Berechnung, Meldung und Entrichtung von Lohnabgaben für Dienstnehmer. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Bf. dieser Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in keiner Weise nachgekommen ist…
…die Rückstände letztlich nicht beglichen werden konnten. Weiters enthält die bezeichnete Beschwerde eine Rechtfertigung bezüglich der als Finanzordnungswidrigkeiten angelasteten Nichtentrichtung der Lohnabgaben. Da daher weder absichtlich noch vorsätzlich Steuern hinterzogen worden seien, werde die Abstandnahme von weiteren finanzstrafrechtlichen Maßnahmen beantragt. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß …
…dem Spruchsenat in Salzburg betreffend A als Abgabepflichtiger hat die Hinterziehungen von Umsatz- und Einkommensteuer bezüglich der Veranlagungsjahre 2004 bis 2006 betroffen (Pkt. B.). Es ist ausgeschlossen, dass diese Abgabenarten für diese Jahre auch Gegenstand einer Außenprüfung für Lohnabgaben im Jahre 2014 gewesen sein könnten…
…mit Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) für die Zeiträume 09/96 - 12/98]. Im Zuge der vom Finanzamt Linz durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung (Ust-Sonderprüfung) der Firma MSGesmbH , StNr. 12, ABNr. 34, wurde u.a. festgestellt, dass im Zusammenhang mit der Eröffnung des von…
…der Verfehlung im Sinne des § 29 FinStrG insoweit, als die Identität desjenigen, welcher möglicherweise eine Verfehlung begangen haben könnte, und auch die Tathandlung, welche mit der möglichen Verkürzung in Zusammenhang stehen könnte (Hinterziehung von Lohnabgaben?, Finanzordnungswidrigkeit?) im Dunkeln bleibt, das Substrat einer finanzstrafrechtlichen Prozesserklärung eben…
… 29 FinStrG insoweit, als die Identität desjenigen, welcher möglicherweise eine Verfehlung begangen haben könnte, und auch die Tathandlung, welche mit der möglichen Verkürzung in Zusammenhang stehen könnte (Hinterziehung von Lohnabgaben?, Finanzordnungswidrigkeit?) im Dunkeln bleibt, das Substrat einer finanzstrafrechtlichen Prozesserklärung eben in Form der Selbstanzeige gänzlich…