Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0026-S/03
Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen sowie Finanzordnungswidrigkeiten infolge Nichtentrichtung von Lohnabgaben einer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Textilhändlerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0026-S/03vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Trifft ein Unternehmer aufgrund finanzieller Schwierigkeiten die Entscheidung, welche von den Umsatzsteuervoranmeldungen er einreicht bzw. welche Vorauszahlungen er entrichtet (nämlich nur jene mit Vorsteuerüberhang bzw. die mit nur geringer Betragshöhe), indiziert dies bei grundsätzlichem abgabenrechtlichen Basiswissen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister
sowie die Laienbeisitzer Dipl. Ing. Dr. Christoph Aigner und Dipl. Ing. Peter
Tomasi als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen P,
vertreten durch Dr. Johannes Maria Weinknecht, wegen Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a Finanzstrafgesetz (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung der Beschuldigten vom
11. Februar 2003 gegen das Erkenntnis des beim Finanzamt Salzburg-Stadt
eingerichteten Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. Dezember 2002, StrNr. X bzw.
StrLNr. 110/02, nach der am 18. September 2003 in Anwesenheit der
Beschuldigten und ihres Verteidigers, Dr. Johannes Maria Weinknecht, der
Amtsbeauftragten HR Dr. Renate Windbichler sowie der Schriftführerin
Sybille Wiesinger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung der Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben, das angefochtene Erkenntnis
aufgehoben und in der Sache selbst entschieden:
I.1.
P ist schuldig, sie hat als Abgabepflichtige im Amtsbereich des
Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich
I.1.a.
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Jänner, Juli, September
1998, Mai, Juni, Juli 1999, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni
und Juli 2001 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt S 529.812,-- (UVZ 01/98 S 59.586,-- + UVZ 07/98 S
22.041,-- + UVZ 09/98 S 26.592,-- + UVZ 05/99 S 7.860,-- + UVZ 06/99 S 4.909,--
+ UVZ 07/99 S 28.169,-- + UVZ 01/01 S 106.372,-- + UVZ 02/01 S 85.516,-- + UVZ
03/01 S 73.662,-- + UVZ 04/01 S 6.096,-- + UVZ 05/01 S 45.139,-- + UVZ 06/01 S
6.546,-- + UVZ 07/01 S 58.324,--) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
I.1.b.
betreffend Jänner 2000 bis Oktober 2001 Lohnsteuern in Höhe von
insgesamt S 238.420,-- sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt S 86.498,-- nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt
und hiedurch die
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [zu
Faktum Pkt. I.1.a.] und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG [zu Faktum Pkt. I.1.b.] begangen.
Gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm §
21 Abs.1 und 2 FinStrG wird daher über sie eine
Geldstrafe von
€
9.000,--
(in
Worten: Euro neuntausend)
und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
vier
Wochen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs.1 lit.a FinStrG fallen der Beschuldigten auch die mit € 363,-- zu
bestimmenden Verfahrenskosten und die Kosten eines allfälligen
Strafvollzuges zur Last.
I.2.
Das überdies gegen P beim Finanzamt Salzburg-Stadt zu StrNr. X bzw.
StrLNr. 110/02 eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, sie habe
auch betreffend die Monate Februar und März 1998 eine Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG sowie
betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1998 hinsichtlich Lohnabgaben
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten,
wird gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c, 136 und 157 FinStrG
eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung der Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, StrNr. X bzw. StrLNr.
110/02, hat der Spruchsenat beim Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz P für schuldig erkannt, im Bereich
des Finanzamtes Salzburg-Land als verantwortliche Unternehmerin, nämlich
als Händlerin mit Waren aller Art, vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen,
[nämlich] durch Nichtabgabe von derartigen Umsatzsteuervoranmeldungen
[ergänze: bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten,] für die
Monate Jänner, Februar, März [und Juli] 1998 (S 81.627,--), September
1998, Mai, Juni und Juli 1999 (S 67.530,--) sowie Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni und Juni 2001 (S 380.655,--) eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 529.812,--
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten sowie
b) für den Zeitraum 1998, 2000 und Jänner bis
Oktober 2001 Lohnsteuern in Höhe von S 239.736,-- sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von S 86.551,-- , insgesamt daher S 326.287,-- nicht spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt
und hiedurch zu a) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu b) eine Finanzordnungswidrigkeit
[besser: Finanzordnungswidrigkeiten] nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
Gemäß
§ 33 Abs.5 [ergänze: , § 49
Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2] FinStrG wurde daher über P eine Geldstrafe
in Höhe von € 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt.
Die Verfahrenskosten wurden gemäß
§ 185
Abs.1 [ergänze: lit.a] pauschal mit € 363,-- bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis erhob P
durch ihren damaligen Verteidiger (und auch Masseverwalter in dem über das
Vermögen der Beschuldigten eröffneten Konkurs) mit Schriftsatz vom 10.
Februar 2002 das Rechtsmittel der Berufung, wobei das Erkenntnis wegen
Nichtigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher
Beurteilung angefochten wurde.
Das erstinstanzliche Verfahren sei nichtig und das
Erkenntnis aufzuheben, weil P infolge eines gesetzwidrigen Zustellvorganges von
der Verhandlung keine Kenntnis erlangt habe.
Die ihr zur Last gelegten Verletzungen der Bestimmungen des
UStG und die Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen und an Lohnabgaben
seien unzutreffend. Richtig sei vielmehr, dass sie die Erklärungen [die
Umsatzsteuervoranmeldungen] ordnungsgemäß [sprich offenbar auch:
rechtzeitig] abgegeben und die Abgaben entrichtet habe.
Zur Schuldberufung [gemeint offensichtlich: Strafberufung]
wurde ausgeführt, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht
alle Milderungsgründe ermittelt habe. Die Behörde hätte
berücksichtigen müssen, dass das Landesgericht Salzburg mit Beschluss
vom 5. Dezember 2002 das Konkursverfahren über sie eröffnet habe. P
erhalte aus der Masse den notdürftigen Unterhalt und müsse nach der
Ehescheidung alleine für ihre schulpflichtige Tochter sorgen. Die
Behörde hätte daher mit Verweis bzw. Strafe im untersten Rahmen und
unter Bestimmung einer Probezeit die Geldstrafe nachsehen müssen. Die
Beschuldigte strebe einen Zwangsausgleich an und könne die Geldstrafe
unmöglich zusätzlich in dieser Höhe begleichen.
Es werde daher die Aufhebung des Erkenntnisses, allenfalls
unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde I. Instanz beantragt,
bzw. um Abänderung der Strafe in einem schuldangemessenen Ausmaß
ersucht.
Anlässlich der
mündlichen Verhandlung vom 18. September 2003 wurde festgestellt, dass der
Bw. ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. € 1.000,-- zur
Verfügung steht. Das ihr gehörende Einfamilienhaus ist mit
Bankschulden in der Höhe des Wertes des Grundstückes belastet. Das
gegen sie eröffnete Konkursverfahren hat in einem Zwangsausgleich geendet,
wobei ein Teil der ersten Quote bezahlt worden ist.
In der Verhandlung kam weiters hervor, dass die
Berufungsschrift vom 10. Februar 2003 ohne Wissen der Beschuldigten vom
Masseverwalter verfasst worden ist. In der Berufungsverhandlung verantwortete
sich P - entgegen dem Berufungsvorbringen - wiederum geständig.
Die Berufungsbegehren wurde daher dahingehend modifiziert,
dass um Überprüfung einer strafbefreienden Wirksamkeit der
Selbstanzeigen ersucht werde, da sich eine Schadensgutmachung aufgrund der
Bestimmungen der Konkursordnung verbiete.
An Milderungsgründen seien nicht berücksichtigt
worden der bisherige ordentliche Lebenswandel, sowie dass die Tat nur aus
Unbesonnenheit (es wurden lediglich die Meldepflichten verletzt; hätte P
gemeldet, aber nicht zahlen können, bestünde kein strafbarer
Tatbestand) begangen worden sei. Weiters sei die Tat durch eine besonders
verlockende Gelegenheit (dem Abgabepflichtigen ist auferlegt, die Abgaben selbst
zu berechnen und abzuführen) hervorgerufen worden. Zu berücksichtigen
sei auch die drückende wirtschaftliche Notlage, sowie der Umstand, dass die
Taten längere Zeit zurückliegen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Eine unterbliebene Vorladung
eines Beschuldigten zu einer mündlichen erstinstanzlichen Senatsverhandlung
führt nicht zu einer Nichtigkeit des Verfahrens, sondern lediglich zu einem
Verfahrensmangel, welcher bei Relevanz zu einem anders lautenden
Verfahrensergebnis führen kann. Im konkreten Fall ist der Aktenlage ein
Zustellmangel im Verfahren vor dem Spruchsenat überdies nicht zu entnehmen.
Ein allfällig in erster Instanz unterbliebenes Parteiengehör wäre
zwischenzeitlich auch durch die ausführliche Sachverhalterörterung vor
dem Berufungssenat jedenfalls saniert.
Zur bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung selbst
ist auszuführen:
Der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.2
lit.a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich selbst zu berechnende
Abgaben wie Lohnsteuern oder Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen jeweiligen Zeitpunkten die
Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird.
Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet (dolus eventualis).
Aufgrund des in der
mündlichen Verhandlung erneuerten Geständnisses (ein umfassendes
Geständnis wurde von der Beschuldigten bereits anlässlich der
Einvernahme am 24. Oktober 2002 vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz
abgelegt) sowie der darin gemachten Aussagen in Verbindung mit der gegebenen
Aktenlage ist die Verwirklichung der im Erkenntnis vorgeworfenen
Abgabenhinterziehung als auch der Finanzordnungswidrigkeit mit den nunmehr
vorgenommenen Modifizierungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht gegeben.
Demnach hat P - veranlasst durch
die Finanznot des Unternehmens und auch durch ihre Arbeitsüberlastung,
weshalb sie die Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes trotz besserem Wissen
immer wieder verschob - die am 15. März 1998 fällige Vorauszahlung
für Jänner 1998 in Höhe
von S 62.360,-- nicht entrichtet und auch die diesbezügliche Voranmeldung
bis zum Ablauf dieses Tages nicht beim Finanzamt eingereicht mit dem Ziel, vom
Fiskus einen rechtswidrigen Kredit zu erzwingen, was auch gelungen ist, die
entsprechende Zahllast konnte erst im Zuge einer UVA-Prüfung im September
1998 vorgeschrieben werden. Ein Tatplan, die Umsatzsteuer allenfalls auch auf
Dauer zu verkürzen, bestand jedoch nicht. Irrtümlich wurde vom
Erstsenat jedoch nur eine Verkürzung in Höhe von S 59.586,--
vorgeworfen; eine Erhöhung des strafbestimmenden Wertbetrages ist dem
Berufungssenat in Anbetracht des Verböserungsverbotes gemäß
§ 161 Abs.3 FinStrG verwehrt. P hat eine Abgabenhinterziehung nach §
33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar und
März 1998 wurden im Rahmen der UVA-Prüfung geringe
Umsatzsteuerguthaben von S 1.822,-- und S 952,-- festgestellt, weshalb
tatsächlich das Finanzstrafverfahren betreffend diese Fakten
spruchgemäß einzustellen war.
Die Monate April bis Juni 1998 ergaben nur
Umsatzsteuerguthaben, welche von P auch geltend gemacht wurden.
Betreffend Juli
1998 hatte P aus den obgenannten Gründen die
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 22.041,-- nicht bis zum 15.
September 1998 entrichtet und die Voranmeldung nicht bis zum Ende dieses Tages
beim Finanzamt eingereicht. P hat eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2
lit.a FinStrG zu verantworten. Ein diesbezügliches Finanzstrafverfahren
wegen des Verdachtes nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG wurde gegen sie
eingeleitet (Bl. 16). Das Faktum wurde vor dem Spruchsenat abgehandelt, was sich
aus der betragsmäßigen Erfassung im erstinstanzlichen Spruch ergibt
(S 81.627,-- abzüglich UVZ 01/98 S 59.586,-- ergibt S 22.041,--). Der
Spruch des Erkenntnisses war daher dahingehend zu ergänzen.
Das Umsatzsteuerguthaben für August 1998 wurde von P
geltend gemacht.
Für September
1998 wäre aber zum 15. November 1998 wieder eine Zahllast von S
26.592,-- fällig gewesen, weshalb sich P aus den oben dargestellten
Gründen entschloss, die Entrichtung der Vorauszahlung und die Einreichung
der Voranmeldung zu unterlassen. Die Zahllast wurde anlässlich der
UVA-Prüfung im Oktober 1999 dem Prüfer bekannt und von diesem
festgesetzt. P hat eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
zu verantworten.
Die folgenden Voranmeldungszeiträume führten
entweder lediglich zu kleinen, finanzstrafrechtlich zu vernachlässigenden
Zahllasten (Oktober, November 1998), wurden zeitnahe mittels Voranmeldung
bekannt gegeben (sodass sich ein Vorsatz offenbar nicht erschlossen hat;
Dezember 1998 und Jänner 1999) oder ergaben Guthaben, welche von P
natürlich geltend gemacht worden sind (Februar, März, April
1999).
Für die folgenden Monate war es aber wieder
soweit:
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für
Mai 1999 in Höhe von S 7.860,--
war am 15. Juni 1999 fällig; die Beschuldigte entschloss sich aber, die
Zahllast nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen. Zu Beginn
der UVA-Prüfung am 14. Oktober 1999 erstattete P Selbstanzeige und reichte
die Voranmeldung nach. Mangels Entrichtung entfaltete die Selbstanzeige jedoch
keine strafbefreiende Wirkung. P hat eine Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für
Juni 1999 in Höhe von S 4.909,--
war am 15. Juli 1999 fällig; die Beschuldigte entschloss sich aber, die
Zahllast nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen. Zu Beginn
der UVA-Prüfung am 14. Oktober 1999 erstattete P Selbstanzeige und reichte
die Voranmeldung nach. Mangels Entrichtung entfaltete die Selbstanzeige jedoch
keine strafbefreiende Wirkung. P hat eine Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für
Juli 1999 in Höhe von S 28.169,--
war am 15. August 1999 fällig; die Beschuldigte entschloss sich aber, die
Zahllast nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen. Zu Beginn
der UVA-Prüfung am 14. Oktober 1999 erstattete P Selbstanzeige und reichte
die Voranmeldung nach. Mangels Entrichtung entfaltete die Selbstanzeige jedoch
keine strafbefreiende Wirkung. P hat eine Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Die am 15. September infolge Vorverlegung des
Fälligkeitstages bereits zu entrichtende Vorauszahlung für August 1999
in Höhe von S 12.778,-- wurde ebenfalls zu Beginn der Prüfung
offengelegt; eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens unterblieb - offenbar
mangels Bedenken hinsichtlich der Nachweisbarkeit der veränderten
Fälligkeit.
Hinsichtlich der folgenden Monate September 1999 bis
Dezember 2000 ergaben sich lediglich Guthaben bzw. - als solche offenbar nicht
finanzstrafrechtlich relevante - geringfügige Zahllasten. Eine Ausnahme
bildet jedoch die am 15. Jänner 2001 fällig gewesene
Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2000 in Höhe von S 42.760,--,
welche mit Voranmeldung vom 6. Juli 2001 nachträglich dem Finanzamt
gemeldet worden ist. Zum Glück für P hat die Finanzstrafbehörde
eine diesbezügliche Verfahrenseinleitung offenbar übersehen.
Infolge der veränderten Unternehmensstruktur sind
nunmehr in der Folge gesteigerte Umsätze, aber auch Zahllasten zu
verzeichnen, welche jedoch samt und sonders von der Beschuldigten zum Zwecke
einer rechtswidrigen Zwangskreditierung weder entrichtet noch mittels
Voranmeldung offengelegt worden sind:
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für
Jänner 2001 in Höhe von S
106.372,-- war am 15. März 2001 fällig; die Beschuldigte entschloss
sich aber, die Zahllast nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht
einzureichen. Erst nach Ankündigung einer weiteren UVA-Prüfung reichte
P die Voranmeldung am 3. Oktober 2001 beim Finanzamt ein, ohne jedoch die
Vorauszahlung zu entrichten. P hat eine Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für
Februar 2001 in Höhe von S
85.516,-- war am 15. April 2001 fällig; die Beschuldigte entschloss sich
aber, die Zahllast nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen.
Erst nach Ankündigung einer weiteren UVA-Prüfung reichte P die
Voranmeldung am 3. Oktober 2001 beim Finanzamt ein, ohne jedoch die
Vorauszahlung zu entrichten. P hat eine Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für
März 2001 in Höhe von S
73.662,-- war am 15. Mai 2001 fällig; die Beschuldigte entschloss sich
aber, die Zahllast nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen.
Erst nach Ankündigung einer weiteren UVA-Prüfung reichte P die
Voranmeldung am 3. Oktober 2001 beim Finanzamt ein, ohne jedoch die
Vorauszahlung zu entrichten. P hat eine Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für
April 2001 in Höhe von S 6.096,--
war am 15. Juni 2001 fällig; die Beschuldigte entschloss sich aber, die
Zahllast nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen. Erst nach
Ankündigung einer weiteren UVA-Prüfung reichte P die Voranmeldung am
3. Oktober 2001 beim Finanzamt ein, ohne jedoch die Vorauszahlung zu entrichten.
P hat eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für
Mai 2001 in Höhe von S 45.139,--
war am 15. Juli 2001 fällig; die Beschuldigte entschloss sich aber, die
Zahllast nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen. Erst nach
Ankündigung einer weiteren UVA-Prüfung reichte P die Voranmeldung am
3. Oktober 2001 beim Finanzamt ein, ohne jedoch die Vorauszahlung zu entrichten.
P hat eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für
Juni 2001 in Höhe von S 5.546,--
war am 15. August 2001 fällig; die Beschuldigte entschloss sich aber, die
Zahllast nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen. Erst nach
Ankündigung einer weiteren UVA-Prüfung reichte P die Voranmeldung am
3. Oktober 2001 beim Finanzamt ein, ohne jedoch die Vorauszahlung zu entrichten.
P hat eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für
Juli 2001 in Höhe von S 58.324,--
war am 15. September 2001 fällig; die Beschuldigte entschloss sich aber,
die Zahllast nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen. Erst
nach Ankündigung einer weiteren UVA-Prüfung reichte P die Voranmeldung
am 3. Oktober 2001 beim Finanzamt ein, ohne jedoch die Vorauszahlung zu
entrichten. P hat eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
zu verantworten.
Nachfolgende weitere offenkundige Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen (August, September, November, Dezember 2001) blieben
ungeahndet.
Zu Beginn einer Lohnsteuerprüfung am 7. Dezember 2001
erstattete P ebenfalls Selbstanzeige. Sie hatte betreffend die Monate
Jänner bis Dezember 1998 Lohnsteuern in Höhe von S 1.316,-- und
Dienstgeberbeiträge in Höhe von S 53,--, betreffend die Monate
Jänner bis Dezember 2000
Lohnsteuern in Höhe von S 107.882,-- und Dienstgeberbeiträge in
Höhe von S 34.735,--, sowie betreffend die Monate
Jänner bis Oktober 2001
Lohnsteuern in Höhe von S 130.538,-- und Dienstgeberbeiträge in
Höhe von S 51.763,-- nicht bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen bzw.
bis jeweils zum 5. Tag nach den Fälligkeitstagen nicht entrichtet bzw.
abgeführt.
Es ist augenscheinlich, dass eine Nichtentrichtung bzw.
Nichtabfuhr von Kleinstbeträgen wie S 1.316,-- und S 53,-- verteilt auf
zwölf Monate nicht mit dem Nachweis einer vorsätzlichen Begehungsweise
zu unterlegen ist, weshalb diesbezüglich im Zweifel zugunsten für die
Beschuldigte das Verfahren einzustellen ist. Der strafbestimmende Wertbetrag
verringert sich insoweit diesbezüglich auf S 324.918,--.
Anders offenbar hinsichtlich der Lohnabgaben im Jahre 2000
und 2001, wo beispielsweise die zwar treuhändisch von den Arbeitnehmern
einbehaltenen, aber nicht an den Fiskus weitergeleiteten Lohnsteuern
beträchtliche Höhen erreichten, jedoch von P tatplanmäßig
anderweitig verwendet worden sind.
Der Nichtanerkennung der Selbstanzeigen liegt somit
zugrunde, dass diese nicht entsprechend den Abgabenvorschriften zu den
Fälligkeitszeitpunkten bzw. innerhalb der bestehenden Zahlungsfristen
entrichtet wurden. Sämtliche Zahlfristen endeten laut Aktenlage lange vor
der Eröffnung des Konkursverfahrens am 5. Dezember 2002 (z.B. für die
zuletzt festgesetzten lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum
1-10/2001 am 18. März 2002). Eine rechtzeitige Einrichtung im Sinne des
§ 29 FinStrG liegt daher nicht vor.
Die Beschuldigte hat daher Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG im Sinne des Schuldspruches zu verantworten.
Der vom Gesetzgeber angedrohte
Strafrahmen beträgt bis zu S 1,222.083,-- (umgerechnet €
88.812,38).
Bei der Strafbemessung ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigten nunmehr monatlich € 1.000,--
(im Erkenntnis wurde von € 1.400,-- ausgegangen) zur Verfügung
stehen.
Als mildernd zu werten ist, wie
im erstinstanzlichen Erkenntnis, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das
umfassende Geständnis, die schwierigen private und finanzielle Situation,
welche wie ausgeführt P zu ihren Straftaten verleitet hat, sowie
zusätzlich die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand, dass teilweise
Selbstanzeigen vorliegen.
Als erschwerend ist die Vielzahl der deliktischen Angriffe
über einen langen Tatzeitraum hinweg zu werten.
Der vom Verteidiger vorgebrachte weitere Milderungsgrund
des bisherigen ordentlichen Lebenswandels ist durch die angenommen
Unbescholtenheit gedeckt.
Die vom Verteidiger ins Treffen geführte besondere
Unbesonnenheit als Milderungsgrund ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten
anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2002 (P
hatte Kenntnis darüber, dass Umsatzsteuern und Lohnabgaben monatlich zu
melden und zu bezahlen sind) und der mündlichen Berufungsverhandlung (P
traf aufgrund der jeweiligen finanziellen Lage die Entscheidung, ob sie
Steueranmeldungen einreichte oder nicht) für den Berufungssenat zumal
für die strafrelevanten Monate ab Oktober 2000 nur eingeschränkt
nachvollziehbar: Für den Fiskus war die Beschuldigte aufgrund der
Selbstbemessungsabgaben der Vormonate eine unscheinbare Kleinunternehmerin.
Diesen (fälschlichen) Eindruck hätte P im Bestreben, die
Selbstbemessungsabgaben vorerst für sich verwenden zu können,
natürlich sofort zerstört und behördliche
Einbringungsmaßnahmen ausgelöst, hätte sie die Höhe der
geschuldeten Abgaben bekannt gegeben. Das Handeln der Beschuldigten war daher
nicht unbesonnen, sondern planmäßig auf eine vorübergehende
Abgabenvermeidung ausgerichtet. Einzuräumen ist ihr, dass sie aber
möglicherweise mit den tatsächlichen finanzstrafrechtlichen Folgen
ihrer Handlungsweise nicht gerechnet hat.
In der Tatsache, dass einem Abgabenpflichtigen die
Selbstberechnung und entrichtung von Abgaben auferlegt ist, kann bei
allfällig damit im Zusammenhang stehenden Finanzvergehen der
Milderungsgrund, dass damit eine besonders verlockende Gelegenheit hervorgerufen
werde, nicht gesehen werden. Lebenssachverhalte und damit verbundene Pflichten,
welche große Teile der Bevölkerung in gleicher Weise tangieren,
eröffnen insofern für einen Normadressaten kein ungewöhnliches
Gelegenheitsverhältnis.
Dem Aspekt eines längeren zurückliegen der Taten
kommt keine hervorragende Bedeutung zu, da - siehe die obigen Ausführungen
- die letzten Tathandlungen Zeiträume des Jahres 2001 betreffen.
Aufgrund der geänderten wirtschaftlichen -
äußerst ungünstigen - Verhältnisse der Beschuldigten sowie
in Abwägung der dargestellten Milderungs- - und Erschwerungsgründen
ist unter Beachtung der Strafandrohung von bis zu € 88.812,38 (bisher
88.861,98; daher lediglich geringfügige Änderung) eine Geldstrafe in
Höhe von ausnahmsweise lediglich € 9.000,-- tat- und schuldangemessen.
Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe von nur 10,13 %
des Strafrahmens ist insbesondere aus generalpräventiven Gründen nicht
möglich.
Obige Überlegungen gelten auch für die Ausmessung
der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass das im
gegenständlichen Fall bei der Bemessung der Geldstrafe besonders bedeutsame
Element der schlechten Finanzlage der Beschuldigten für die Festsetzung
einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht von Relevanz ist, da ja eine solche gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben
ist.
Das Höchstausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist
andererseits mit drei Monaten begrenzt, wodurch eine vergleichbare
justierungsmöglichkeit wie bei der Verhängung der Geldstrafe
eingeschränkt ist. Hätte daher der Erstsenat die obigen
ergänzenden Aspekte bei der Ausmessung der Geldstrafe zur Anwendung
gebracht, hätte auch er keine Veränderung der nach Ansicht des
Berufungssenates tat- und schuldangemessenen Ersatzfreiheitsstrafe
vorgenommen.
Der Ausspruch
der Kosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Insgesamt war der Berufung
daher, wie im Spruch dargestellt, teilweise stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe von € 9.000,-- und die
ziffernmäßig mit € 363,-- festgesetzten Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels des gesondert zugehenden Erlagscheines des
Finanzamtes Salzburg-Land zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die dafür
festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenAbgabenhinterziehungLohnsteuerDienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für FamilienbeihilfeFinanzordnungswidrigkeitMilderungsgründeWissentlichkeitHerabsetzung der Geldstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-S/03
- Stammnummer
- 11540
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF