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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0005-S/04

Rechtswidrige Steuervermeidungen eines Transportunternehmers unter Einbeziehung fiktiver Geschäftspartner zwecks gewerbsmäßiger Hinterziehung von Lohnabgaben

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-S/04vom 20.05.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungssenates über eine Strafberufung der erstinstanzliche Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBI 1980, 165 = ZfVB 1980/619; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226), steht bereits bindend fest, dass die im Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden, weshalb bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen ist (VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710).
Die grundsätzlich in jeder Lage eines finanzstrafbehördlichen Verfahrens zu beachtende gerichtliche Zuständigkeit wird durch die Rechtskraft einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung, welche nicht durch dafür vorgesehene Rechtsbehelfe wie beispielsweise einer Verfahrenswiederaufnahme, einer Aufhebung nach § 170 Abs. 3 FinStrG bzw. durch die Verwaltungsgerichtshöfe durchbrochen ist, begrenzt (vgl. VwGH 24.9.1996, 95/13/0291). Einer neuerlichen Bestrafung durch das Gericht auf Basis des § 53 Abs. 3 FinStrG trotz einer in Rechtsstand befindlichen verwaltungsbehördlichen Entscheidung stünde das im Verfassungsrang stehende Doppelbestrafungsverbot entgegen.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister sowie die Laienbeisitzer Dr. Helmut Renner und Dipl.Ing. Peter Tomasi als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen SB, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin Luther Straße 154, wegen fahrlässiger Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 15. Dezember 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Zell a See (nunmehr: St. Johann Tamsweg Zell am See) vom 23. Oktober 2002, StrNr. 2002/00038-001, nach der am 19. Mai 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten OR Mag. Bernhard Berauer sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Zell am See (nunmehr: St. Johann Tamsweg Zell am See) als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 23. Oktober 2002 wurde SB schuldig gesprochen, im Amtsbereich des Finanzamtes Zell am See [als Abgabepflichtiger] 1.) [1999 und 2001] fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 1,506.853,-- (1997: S 8.095,-- + 1998: S 887.117,-- + 1999: S 611.641,--; umgerechnet € 109.507,21[7]) bewirkt zu haben, indem er [unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt] in seinen Umsatzsteuererklärungen [bzw. in den diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerken] für 1997 eine Doppelbuchung von Treibstoffaufwand vornahm [bzw. veranlasste] (nicht zustehende Vorsteuer S 5.917,23, BP-Bericht vom 27. August 2001, Tz.26), für 1997 bis 1999 zu Unrecht Vorsteuern von ausländischen Unternehmern, Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Betrieb von PKWs zum Ansatz brachte bzw. doppelt geltend machte (nicht zustehende Vorsteuer 1997: S 8.095,26, 1998: S 12.019,35, 1999: S 44.212,82, BP-Bericht vom 27. August 2001, Tz. 28), für 1998 und 1999 Einnahmen von W nicht zum Ansatz brachte (1998: S 2,525.930,-- + USt S 505.186,--, 1999: S 293.950,86 + USt S 58.790,17, BP-Bericht vom 27. August 2001, Tz. 30), sowie für 1998 und 1999 Erlöse, mit welchen er ebenfalls nicht verbuchte Barzahlungen für Treibstoffe finanzierte, nicht zum Ansatz brachte (1998: S 1,849.559,63 + USt S 369.911,93, 1999: S 2,513.602,-- + USt S 502.720,40), [wodurch obgenannte bescheidmäßige Abgaben zu niedrig festgesetzt worden sind,] sowie 2.) [1998 bis 2001] vorsätzlich [selbst zu bemessende Abgaben, nämlich] Vorauszahlungen an Umsatzsteuern betreffend die Monate Jänner bis Dezember [tatsächlich: Jänner, September und Oktober] 1999 in Höhe von insgesamt S 1,229.896,-- (umgerechnet € 89.380,03), die Monate Dezember 2002 und Juni 2001 [gemeint: September bis Dezember 2000 und Jänner bis Juni 2001] in Höhe von insgesamt S 10,998.921,-- [tatsächlich S 10,608.068,--] (umgerechnet € 799.322,67 [tatsächlich € 770.918,36]), Kraftfahrzeugsteuer betreffend Jänner bis März 2000 und Jänner bis März 2001 in Höhe von insgesamt S 700.935,-- (umgerechnet € 50.938,93), Straßenbenützungsabgabe für die Monate Oktober bis April 2001 in Höhe von insgesamt S 16.105,33 [tatsächlich S 16.000,--] (umgerechnet € 1.170,42 [tatsächlich € 1.017,41]), sowie Kammerumlage für 1998 bis 2000 in Höhe von insgesamt S 14.275,-- (umgerechnet € 1.037,40) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt zu haben und hiedurch zu Faktum 1.) fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG und zu Faktum 2.) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a [ergänze: bzw. b] FinStrG begangen zu haben, weswegen über ihn gemäß § 34 Abs.4 [tatsächlich aber richtigerweise: und § 49 Abs.2] FinStrG iVm § 21 Abs.[1 und] 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 40.000,-- und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt worden ist. Die Verfahrenskosten wurde gemäß § 185 Abs.1 [ergänze: lit.a] FinStrG pauschal mit € 363,-- festgesetzt. Die vorgeworfenen Verfehlungen hätten laut dem Erstsenat ihre Ursache zum Teil (an anderer Stelle: ausschließlich) darin, dass sich SB in einer großen finanziellen Notlage befunden habe, weil - so das Vorbringen des Verteidigers - der Beschuldigte plötzlich einen Hauptkunden verloren habe. Zudem habe sein früherer Steuerberater seine Tätigkeit wegen fehlender Honorarzahlungen eingestellt. Bis zur mündlichen Verhandlung des Spruchsenates habe SB den Schaden fast zur Gänze gutgemacht. In seiner Beweiswürdigung stütze sich der Erstsenat auf die Erhebungen der Abgabenbehörde, denen der Beschuldigte nicht entgegengetreten sei. Hinsichtlich der Strafbemessung führt der Spruchsenat aus, dass hinsichtlich der fahrlässigen Abgabenverkürzungen und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 21 Abs.1 FinStrG auf eine gemeinsame Geldstrafe zu erkennen war, wobei die Geldstrafe nach Abs.2 leg.cit. nach der Strafdrohung zu bestimmen gewesen sei, welche die höchste Strafe androhe. Die solcherart nach § 34 Abs.4 FinStrG verhängte Geldstrafe sei tat- und schuldangemessen, wobei [bei der Strafausmessung] als mildernd die teilweise Selbstanzeige, das Geständnis, die wirtschaftliche Notlage und die weitgehende Schadensgutmachung, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt wurden. Gegen den Strafausspruch dieses Erkenntnis wendet sich der Beschuldigte in seiner fristgerecht erhobenen Berufung, wobei er ausführt, dass die angeführten Milderungsgründe unzulänglich gewertet worden seien. Zusätzlich sei auch als mildernd zu werten, dass der Beschuldigte keinen Steuerberater mehr zur Verfügung gehabt habe. In der Kürze habe er keinen Ersatz finden können, um die komplexen Angaben bzw. Entrichtungen an die Steuerbehörde durchzuführen. Er beantragt, von der Verhängung einer Strafe gänzlich abzusehen, in eventu die Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Den vorgelegten Akten ist auf Basis des dem Unabhängigen Finanzsenates überbundenen rechtskräftigen Schuldspruches der erstinstanzlichen Entscheidung folgender Sachverhalt zu entnehmen: Laut den am 30. April 1998 samt Bilanz eingereichten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 1996 war der langjährige, erfahrene Kaufmann SB mit seinem Unternehmen für internationale Gütertransporte in große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten: So entwickelte sich der Cash Flow bei ständig steigenden KFZ-Aufwand seit 1994 negativ und war die Überschuldung des Unternehmens bei einem für 1996 ausgewiesenen Verlust von S 1,690.650,38 (bei einem erklärten Nettoumsatz von S 10,035.123,70) auf S 8,525.408,73 angewachsen (Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten zu StNr. 180/4856 des Finanzamtes Zell am See, Veranlagung 1996). Vorerst konnte SB für 1997 der negativen Entwicklung mit einer internen Umstrukturierung (unter vollständigem Wechsel des Fuhrparks) und offenbar einem energischen Kostensenkungsprogramm begegnen, sodass bei einer starken Ausweitung der Inlandsumsätze (der Gesamtumsatz stieg auf netto 16,849.922,54) ein steuerlicher Gewinn von S 537.607,-- zu verzeichnen war und die ausgewiesene Überschuldung auf S 8,085.434,24 zurückging. Auffällig ist dabei bereits der - bezogen auf den Umsatz - verblüffende Rückgang der Personalkosten (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1997). Die diesbezügliche Jahresumsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1997 wurde am 30. März 1999 bzw. in einer - ohne Auswirkung auf das Abgabenkonto - berichtigten Form am 30. Juni 1999 beim Finanzamt Zell am See eingereicht (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1997). Mit Bescheid vom 6. April 1999 wurde ein Umsatzsteuerguthaben des SB für 1997 in Höhe von S 326.436,-- festgestellt (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Anlässlich einer am 19. Juni 2001 begonnenen Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 wurde festgestellt, dass offenbar irrtümlich Vorsteuern in Höhe von insgesamt S 8.095,26 zu Unrecht geltend gemacht worden, weil tatsächlich die diesbezüglichen Leistungen nicht im Inland erbracht worden waren, die Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Betrieb von PKWs gestanden war bzw. eine Doppelverbuchung stattgefunden hatte (BP-Bericht vom 27. August 2001, ABNr. 102068/01, Tz. 28). Der Erstsenat konstatierte in diesem Zusammenhang eine Sorgfaltsverletzung des SB und qualifizierte den Vorgang als fahrlässige Verkürzung der Umsatzsteuer für 1997 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG durch den Beschuldigten in Höhe von S 8.095,--. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung macht sich derjenige einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, der fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, beispielsweise indem aufgrund seines Verhaltens eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe zu niedrig festgesetzt wird (§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit.). Gemäß § 57 Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz 1994 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Jänner bis März 1998 am 15. Mai 1998 fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 219,-- (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom 27. August 2001, Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert. Gemäß § 57 Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz 1994 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für April bis Juni 1998 am 15. August 1998 fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 219,-- (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom 27. August 2001, Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert. Gemäß § 57 Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz 1994 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Juli bis September 1998 am 15. November 1998 fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 219,-- (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom 27. August 2001, Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert. Gemäß § 57 Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz 1994 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Oktober bis Dezember 1998 am 15. Februar 1999 fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 219,-- (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom 27. August 2001, Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert. In den Steuererklärungen für 1998 musste vom Beschuldigten bei einer weiteren Umsatzsteigerung auf S 21,776.229,17 (nunmehr bereits bis auf ca. S 2 Mio. alles Inlandsumsätze) ein steuerlicher Verlust von S 3,753.367,-- ausgewiesen werden, wodurch sich die Überschuldung auf S 10,924.232,37 erhöhte. Die erklärten Personalkosten hatten sich in Relation zum Umsatz für 1996 praktisch halbiert (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1998). Die diesbezügliche Jahresumsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1998 wurde am 30. Juni 1999 beim Finanzamt Zell am See eingereicht (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1998). Mit Bescheid vom 22. Dezember 1999 wurde die Jahresumsatzsteuer des SB für 1998 mit S 914.576,-- festgesetzt (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Anlässlich einer am 19. Juni 2001 begonnenen Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 wurde festgestellt, dass offenbar wiederum irrtümlich Vorsteuern in Höhe von insgesamt S 12.019,35 zu Unrecht geltend gemacht worden, weil tatsächlich die Leistungen nicht im Inland erbracht worden waren, die Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Betrieb von PKWs gestanden war bzw. eine Doppelverbuchung stattgefunden hatte(BP-Bericht vom 27. August 2001, ABNr. 102068/01, Tz. 28). Der Erstsenat konstatierte in diesem Zusammenhang eine Sorgfaltsverletzung des SB und qualifizierte den Vorgang als fahrlässige Verkürzung der Umsatzsteuer für 1998 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG durch den Beschuldigten in Höhe von S 12.019,--. Bei einer Abgleichung der Umsätze mit dem Hauptauftragsgeber W stellte der Betriebsprüfer fest, dass SB Einnahmen von brutto S 3,031.116,-- (S 2,525.930,-- zuzüglich USt 20 % S 505.186,--) nicht in sein steuerliches Rechenwerk für 1998 aufgenommen hatte (BP-Bericht vom 27. August 2001, ABNr. 102068/01, Tz. 30). Auch dieses "Missgeschick" beurteilte der Spruchsenat offenkundig als bloße Verletzung der dem Beschuldigten auferlegten, möglichen und zumutbaren Sorgfalt und sohin als fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 1998 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG. Anlässlich der Betriebsprüfung fand das Prüfungsorgan in dem ihm vorgelegten Unterlagen auch einen Ordner auf, in welchem nicht in die Buchhaltung aufgenommene Barzahlungsbelege in Zusammenhang mit Lieferantenforderungen in Höhe von netto S 1,455.981,63 und für in Italien gekaufte Fahrzeugtreibstoffe in Höhe von umgerechnet S 393.578,-- enthalten waren. Die Geldmittel stammten aus bislang verheimlichten Erlösen, weshalb der Prüfer eine Umsatzzurechnung von netto S 1,849.559,63 vornehmen musste. Die daraus resultierende verkürzte 20 %ige Umsatzsteuer beträgt S 369.911,93 (BP-Bericht vom 27. August 2001, ABNr. 102068/01, Tz. 32). Nimmt man diesen Sachverhalt als gegeben an, verweist dieser (eine Vielzahl von Schwarzbelegen wird ablagemäßig bearbeitet; die Schwarzbelege, welche Schwarzauszahlungen dokumentieren, stehen in Zusammenhang mit umfangreichen schwarzen Erlösen) auf eine planmäßig unterhaltene umfangreiche Schwarzgeldkassa, deren Einrichtung und Dotierung man nach Ansicht des Berufungssenates tatsächlich natürlich nicht mit einer unbewussten oder bewussten Fahrlässigkeit der Entscheidungsträger sinnvoll begründen kann. Tatsächlich wäre aus dem strafrelevanten Sachverhalt, wenn zutreffend, auf eine absichtliche oder zumindest wissentliche Vorgangsweise zu schließen gewesen. Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG hat derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, eine Abgabenhinterziehung zu verantworten. Gemäß dem erstinstanzlichem Schuldspruch ist SB jedoch in diesem Zusammenhang lediglich eine fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer für 1998 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG in Höhe von S 369.912,-- vorzuwerfen, wobei jedoch auf Basis dieses Tatbestandes offenkundig von einem besonders hohen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen ist. Die Umsatzsteuervorauszahlung des Beschuldigten betreffend den Monat Jänner 1999 ist am 15. März 1999 fällig geworden. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht erfolgt. Ebensowenig erfolgte eine Entrichtung oder Offenlegung der Zahllast bis zum Ablauf des 20. März 1999 oder in der Folgezeit (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Ein Hinweis auf die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung ergab sich erst aus der am 18. April 2001 beim Finanzamt Zell am See eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999, in welcher eine Umsatzsteuerrestschuld von S 1,229.896,-- ausgewiesen war. Den Buchungsdaten betreffend das gegenständliche Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten nach dem Ergehen des Jahresumsatzsteuerbescheides für 1999 am 3. Mai 2001 eine Nachfrist zur Entrichtung bis zum 11. Juni 2001 eingeräumt worden war, welche aber von SB nicht genützt wurde (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Aus welchen Verfehlungen die Umsatzsteuerrestschuld resultierte, wurde von SB in seiner Abgabenerklärung nicht offen gelegt. Aufgrund der Angaben des Buchhalters anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USO-Prüfung) am 18. Mai 2001 stellte sich heraus, dass die Restschuld darauf zurückzuführen gewesen war, dass für Jänner 1999 keine Vorauszahlung geleistet und betreffend September oder Oktober 1999 eine Vorsteuerdifferenz festgestellt worden sei, soll also heißen, ein Zuviel an Vorsteuern durch SB geltend gemacht worden war (Niederschrift über die USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, Tz. 6, Finanzstrafakt Bl. 30). Für Zwecke des Finanzstrafverfahrens wird vom Berufungssenat in freier Beweiswürdigung angenommen, dass sich der laut dem Erstsenat strafrelevante Gesamtbetrag von S 1,229.896,-- zu je einem Drittel auf die Voranmeldungszeiträume Jänner, September und Oktober 1999 verteilt. Offensichtlich ist der Erstsenat auch davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich seines Fehlverhaltens lediglich ein bedingt vorsätzliches Handeln zu beweisen ist. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt. Gemäß § 29 Abs.2 FinStrG tritt aber in dem Fall, dass mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war, die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Beides ist offenkundig nicht geschehen, weshalb der Ausweis der Umsatzsteuerrestschuld in der Jahresumsatzsteuererklärung für 1999 keine strafaufhebende Wirkung entfaltet hat. Der Beschuldigte hat daher eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1999 in Höhe von S 409.965,-- bis zum fünften Tag nach Fälligkeit und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinstrG zu verantworten. Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Jänner bis März 1999 am 15. Mai 1999 fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 1.215,25 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom 27. August 2001, Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert. Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für April bis Juni 1999 am 15. August 1999 fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 1.215,25 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom 27. August 2001, Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert. Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Juli bis September 1999 am 15. November 1999 fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 1.215,25 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom 27. August 2001, Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert. Die Umsatzsteuervorauszahlung des Beschuldigten betreffend den Monat September 1999 ist am 15. November 1999 fällig geworden. In einer am 16. November 1999 verbuchten Voranmeldung wurde von SB die diesbezügliche Zahllast fälschlicherweise mit S 107.899,-- angegeben (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Ein Hinweis auf eine teilweise erfolgte Verheimlichung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlung für September 1999 ergab sich erst aus der am 18. April 2001 beim Finanzamt Zell am See eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999, in welcher eine Umsatzsteuerrestschuld von S 1,229.896,-- ausgewiesen war. Den Buchungsdaten betreffend das gegenständliche Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten nach dem Ergehen des Jahresumsatzsteuerbescheides für 1999 am 3. Mai 2001 eine Nachfrist zur Entrichtung bis zum 11. Juni 2001 eingeräumt worden war, welche aber von SB nicht genützt wurde (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Aus welchen Verfehlungen die Umsatzsteuerrestschuld resultierte, wurde von SB in seiner Abgabenerklärung nicht offen gelegt. Aufgrund der Angaben des Buchhalters anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USO-Prüfung) am 18. Mai 2001 stellte sich heraus, dass die Restschuld darauf zurückzuführen gewesen war, dass für Jänner 1999 keine Vorauszahlung geleistet und betreffend September oder Oktober 1999 eine Vorsteuerdifferenz festgestellt worden sei, soll also heißen, ein Zuviel an Vorsteuern durch SB geltend gemacht worden war (Niederschrift über die USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, Tz. 6, Finanzstrafakt Bl. 30). Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Für Zwecke des Finanzstrafverfahrens wird vom Berufungssenat in freier Beweiswürdigung angenommen, dass sich der laut dem Erstsenat strafrelevante Gesamtbetrag von S 1,229.896,-- zu je einem Drittel auf die Voranmeldungszeiträume Jänner, September und Oktober 1999 verteilt. Offensichtlich ist der Erstsenat auch davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich seines Fehlverhaltens lediglich ein bedingt vorsätzliches Handeln zu beweisen ist. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt. Gemäß § 29 Abs.2 FinStrG tritt aber in dem Fall, dass mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war, die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Beides ist offenkundig nicht geschehen, weshalb der Ausweis der Umsatzsteuerrestschuld in der Jahresumsatzsteuererklärung für 1999 keine strafaufhebende Wirkung entfaltet hat. Der Beschuldigte hat daher eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für September 1999 in Höhe von S 409.965,-- bis zum fünften Tag nach Fälligkeit und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinstrG zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung des Beschuldigten betreffend den Monat Oktober 1999 ist am 15. Dezember 1999 fällig geworden. In einer an diesem Tage eingereichten Voranmeldung wurde von SB die diesbezügliche Zahllast fälschlicherweise mit S 1,065.555,-- angegeben (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Ein Hinweis auf eine teilweise erfolgte Verheimlichung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 1999 ergab sich erst aus der am 18. April 2001 beim Finanzamt Zell am See eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999, in welcher eine Umsatzsteuerrestschuld von S 1,229.896,-- ausgewiesen war. Den Buchungsdaten betreffend das gegenständliche Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten nach dem Ergehen des Jahresumsatzsteuerbescheides für 1999 am 3. Mai 2001 eine Nachfrist zur Entrichtung bis zum 11. Juni 2001 eingeräumt worden war, welche aber von SB nicht genützt wurde (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Aus welchen Verfehlungen die Umsatzsteuerrestschuld resultierte, wurde von SB in seiner Abgabenerklärung nicht offen gelegt. Aufgrund der Angaben des Buchhalters anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USO-Prüfung) am 18. Mai 2001 stellte sich heraus, dass die Restschuld darauf zurückzuführen gewesen war, dass für Jänner 1999 keine Vorauszahlung geleistet und betreffend September oder Oktober 1999 eine Vorsteuerdifferenz festgestellt worden sei, soll also heißen, ein Zuviel an Vorsteuern durch SB geltend gemacht worden war (Niederschrift über die USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, Tz. 6, Finanzstrafakt Bl. 30). Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Für Zwecke des Finanzstrafverfahrens wird vom Berufungssenat in freier Beweiswürdigung angenommen, dass sich der laut dem Erstsenat strafrelevante Gesamtbetrag von S 1,229.896,-- zu je einem Drittel auf die Voranmeldungszeiträume Jänner, September und Oktober 1999 verteilt. Offensichtlich ist der Erstsenat auch davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich seines Fehlverhaltens lediglich ein bedingt vorsätzliches Handeln zu beweisen ist. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt. Gemäß § 29 Abs.2 FinStrG tritt aber in dem Fall, dass mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war, die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Beides ist offenkundig nicht geschehen, weshalb der Ausweis der Umsatzsteuerrestschuld in der Jahresumsatzsteuererklärung für 1999 keine strafaufhebende Wirkung entfaltet hat. Der Beschuldigte hat daher eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 1999 in Höhe von S 409.965,-- bis zum fünften Tag nach Fälligkeit und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinstrG zu verantworten. Einen Hinweis zu den Gründen für den mysteriösen Personalkostenschwund im steuerlichen Rechenwerk des SB liefert die Feststellung des Betriebsprüfers, wonach bei Überprüfung von Kontrollmaterial festzustellen war, dass eine Zahlungsbestätigung für Lohnkosten ausländischer LKW-Fahrer in Höhe von S 1,050.000,-- vom 5. August 1999 nicht in die offizielle Buchhaltung des Beschuldigten aufgenommen worden war und während der Prüfung zwei weitere derartige Bestätigungen vom 31. Dezember 1999 in Höhe von S 1,050.000,-- und S 700.000,-- nachgereicht wurden (BP-Bericht vom 27. August 2001, ABNr. 102068/01, Tz. 31). Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Oktober bis Dezember 1999 am 15. Februar 2000 fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 1.215,25 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom 27. August 2001, Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert. In den Steuererklärungen für 1999 wurde vom Beschuldigten bei einer neuerlichen Umsatzsteigerung auf im Inland erzielte Erlöse von S 46,575.471,85 ein steuerlicher Verlust von S 3,235.290,80 ausgewiesen, wodurch sich die Überschuldung auf S 13,806.666,30 erhöhte. Die erklärte Lohnaufwand sank auf S 510.832,22, wofür erstmals eine Aufwandsposition Personalleasing S 9,236.816,83 in die Steuerbilanz eingestellt wurde (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1999). Die diesbezügliche Jahresumsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1999 wurde - wie oben bereits ausgeführt - am 18. April 2001 beim Finanzamt Zell am See eingereicht (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1999). Mit Bescheid vom 3. Mai 2001 wurde die Jahresumsatzsteuer des SB für 1999 mit S 3,447.316,-- festgesetzt (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Anlässlich der obgenannten Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 wurde festgestellt, dass offenbar wiederum irrtümlich Vorsteuern in Höhe von insgesamt S 44.212,82 zu Unrecht geltend gemacht worden, weil tatsächlich die Leistungen nicht im Inland erbracht worden waren, die Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Betrieb von PKWs gestanden war bzw. eine Doppelverbuchung stattgefunden hatte (BP-Bericht vom 27. August 2001, ABNr. 102068/01, Tz. 28). Der Erstsenat konstatierte in diesem Zusammenhang eine Sorgfaltsverletzung des SB und qualifizierte den Vorgang als fahrlässige Verkürzung der Umsatzsteuer für 1999 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG durch den Beschuldigten in Höhe von S 44.213,--. Bei einer Abgleichung der Umsätze mit dem Hauptauftragsgeber W stellte der Betriebsprüfer fest, dass SB Einnahmen von brutto S 352.741,03 (S 293.950,86 zuzüglich USt 20 % S 58.790,17) nicht in sein steuerliches Rechenwerk für 1999 aufgenommen hatte (BP-Bericht vom 27. August 2001, ABNr. 102068/01, Tz. 30). Auch dieses "Missgeschick" beurteilte der Spruchsenat offenkundig als bloße Verletzung der dem Beschuldigten auferlegten, möglichen und zumutbaren Sorgfalt und sohin als fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 1999 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG. Anlässlich der Betriebsprüfung fand das Prüfungsorgan in dem ihm vorgelegten Unterlagen auch einen Ordner auf, in welchem nicht in die Buchhaltung aufgenommene Barzahlungsbelege in Zusammenhang mit Lieferantenforderungen in Höhe von netto S 2,871.033,08 und für in Italien gekaufte Fahrzeugtreibstoffe in Höhe von umgerechnet S 2,513.602,-- enthalten waren. Die Geldmittel stammten hinsichtlich der Treibstoffzahlungen aus bislang verheimlichten Erlösen, weshalb der Prüfer eine Umsatzzurechnung von netto S 2,513.602,-- vornehmen musste. Die daraus resultierende verkürzte 20 %ige Umsatzsteuer beträgt S 502.720,40 (BP-Bericht vom 27. August 2001, ABNr. 102068/01, Tz. 32). Nimmt man diesen Sachverhalt als gegeben an, verweist dieser (eine Vielzahl von Schwarzbelegen wird ablagemäßig bearbeitet; die Schwarzbelege, welche Schwarzauszahlungen dokumentieren, stehen in Zusammenhang mit umfangreichen schwarzen Erlösen) auf eine planmäßig unterhaltene umfangreiche Schwarzgeldkassa, deren Einrichtung und Dotierung man nach Ansicht des Berufungssenates tatsächlich natürlich nicht mit einer unbewussten oder bewussten Fahrlässigkeit der Entscheidungsträger sinnvoll begründen kann. Tatsächlich wäre aus dem strafrelevanten Sachverhalt, wenn zutreffend, auf eine absichtliche oder zumindest wissentliche Vorgangsweise zu schließen gewesen. Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG hat derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, eine Abgabenhinterziehung zu verantworten. Gemäß dem erstinstanzlichem Schuldspruch ist SB jedoch in diesem Zusammenhang lediglich eine fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer für 1999 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG in Höhe von S 502.720,-- vorzuwerfen, wobei jedoch auf Basis dieses Tatbestandes offenkundig von einem besonders hohen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen ist. Die am 15. März 2000, 17. April 2000, 15. Mai 2000, 15. Juni 2000, 17. Juli 2000, 16. August 2000, 15. September 2000 und 16. Oktober 2000 fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate Jänner bis August 2000 in Höhe von S 484.353,--, S 330.528,--, S 886.277,--, S 1,041.642,61, S 874.649,--, S 1,157.847,--, S 1,145.222,-- bzw. S 148.972,-- wurden mittels Voranmeldung zeitgerecht bekannt gegeben (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Die Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von S 316.335,-- für den Zeitraum Jänner bis März 2000 ist gemäß § 6 Abs.3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 ist am 15. Mai 2000 fällig geworden. Eine Entrichtung erfolgte jedoch nicht, weshalb der Prüfer die Selbstbemessungsabgabe am 21. Mai 2001 bescheidmäßig festsetzte. Eine entsprechende Selbstanzeige ist der Aktenlage nicht zu entnehmen (Buchungsabfrage vom 11. April 2005, Niederschrift über die USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, Tz. 4). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich eine derartige selbst zu berechnende Abgabe nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Der Spruchsenat hat SB in diesem Zusammenhang daher hinsichtlich einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum 20. Mai 2000 erfolgten Entrichtung von Kraftfahrzeugsteuer für Jänner bis März 2000 wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen. Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Jänner bis März 2000 am 15. Mai 2000 fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 2.098,50 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom 27. August 2001, Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert. Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für April bis Juni 2000 am 15. August 2000 fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 2.098,50 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom 27. August 2001, Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert. Betreffend September 2000 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 15. November 2000 eingetreten. Bereits am 14. November 2000 ist eine Voranmeldung eingereicht worden, in welcher eine Zahllast von S 900.756,-- ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Anlässlich einer am 19. Juni 2001 in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" betreffend die Monate September bis Dezember eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von insgesamt S 13,794.100,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 4,663.625,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 932.725,-- verheimlicht worden. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Die geschäftliche Tätigkeit des Transportunternehmens wäre nunmehr dergestalt organisiert, dass SB in der Regel die Aufträge vom Hauptkunden W erhalte, SB gebe den Auftrag weiter an die SH Ltd in Gibraltar. Die im Eigentum des SB befindlichen 56 LKW würden an die SH Ltd. gegen Entgelt vermietet, wobei auch die Betriebskosten weiterverrechnet werden würden. Die LKW befahren Strecken zwischen Italien - Frankreich - England, Inlandsfahrten werden nicht durchgeführt. Die Fahrer (ausschließlich aus Drittländern) würden bei der Fa. SH Ltd. entlohnt werden. 75 % des in den Ausgangsrechnungen an W angeführten Nettobetrages würde der SH Ltd. aufgrund deren Eingangsrechnungen gutgeschrieben werden (Aktenvermerk des Betriebsprüfers, Finanzstrafakt Bl. 51). Dem Lohnsteuerprüfungsbericht vom 27. November 2002, ABNr. 400171/02 sind hinsichtlich der gibraltesischen SH Ltd. aber folgende auch hier relevante Feststellungen zu entnehmen: "Vereinbarung mit der Fa. SH Ltd. in Gibraltar - Abrechnung der LKW-Fahrer Das Transportunternehmen SB hatte vom Beginn des Prüfungszeitraumes im September 2000 bis Jänner 2002 zwischen 32 und 61 LKWs in Betrieb ... Alle diese Fahrzeuge wurden spätestens im März 2002 abgemeldet und sind inzwischen verkauft. Der Betrieb wurde laut Aussage des SB bzw. des Masseverwalters mit 20. Jänner eingestellt. Am 8. Oktober 2002 wurde der Konkurs über das Unternehmen eröffnet. Bei der Salzburger GKK waren nur 3 bis 4 Arbeitnehmer gemeldet, bis auf eine Person sind diese nicht dem Fahrerbereich zuzuordnen. Alle LKWs waren mit ausländischen Fahrern (meist aus Osteuropa) besetzt. Zum Großteil konnten einzelne Fahrer bestimmten LKWs zugeordnet werden. ... Diese Fahrer sind nicht zur gesetzlichen Sozialversicherung in Österreich gemeldet worden. Von der Firma SB wurde vorgebracht, dass es sich um sogenannte Leasingkräfte der Fa. SH Ltd. in Gibraltar handelt. Mit den LKW-Fahrern wurde auf einem Briefpapier mit dem Aufdruck ,Fa. SH Ltd, Gibraltar' ein LKW-Fahrer-Datenblatt erstellt. Auf diesem Personaldatenblatt ist meist auch der zugewiesene LKW ersichtlich. Die vorliegenden Abrechnungen der Fahrer enthalten eine Entlohnung nach Tagen (meist € 38,37 pro Tag) sowie einen km-abhängigen Lohnanteil. Der sich daraus ergebende Nettolohn bewegt sich in der Höhe von € 1.800,-- bis € 2.200,--. Im Durchschnitt wurden ca. € 2.000,-- bezahlt. Von diesem Lohn wurden Vorschüsse, die bereits während des Monats bar an den Fahrer ausbezahlt worden sind, abgezogen. Die Vorschüsse und die Restzahlungen wurden vom Sohn und Arbeitnehmer des SB, MS, in Turin/Italien direkt an die Fahrer ausbezahlt und die Auszahlung von den Fahrern bestätigt. Die Voraussetzung für die umfangreichen Vorauszahlungen an die Fahrer dürfte für MS durch die Verfügungsberechtigung über ein italienisches Bankkonto lautend auf SBMJ gegeben gewesen sein. [Angebliche] Verrechnung mit der Fa. SH Ltd. in Gibraltar Die [angeblichen] Abrechnungen erfolgten im Gutschriftswege durch die Firma SB. Diese Monatskostenabrechnungen enthalten für jeden LKW - nach Kennzeichen geordnet - einen Betrag für die Vergütung ,Service-Kosten'. Schriftverkehr der Fa. SB Schreiben der FA. SB an die Polizei von Charmonix: ,Ich faxe Ihnen eine kurze Personenbeschreibung von unsere Fahrer VM ...' Schreiben der Fa. SB an die S AG: ,Schicke Ihnen den Todesschein [Totenschein] von unserem Fahrer VM ...' Schreiben der Fa. SB an [ihre Steuerberatungskanzlei]: ,Fax ich Ihnen die genaue Aufstellung der Zahlungen für den verunglückten Fahrer VM ... 1.4.1999 Lohn-Empfänger MV ...' Fahrtenbericht der Fa. SB vom 12.10.2000: ,Unser Fahrer SS hat am ...' Schreiben der Fa. SB an die Salzburger Kriminalabteilung: ,Wir haben seit 9.11.1999 keine Position und keinen Kontakt mehr mit unserem Fahrer IS ...' Bestätigung der Fa. SB: ,Ich bestätige, dass Herr ZM in unserer Firma als LKW Fahrer beschäftigt ist, Herr ZM muss ab 11.4.2000 nach GB fahren.' Bestätigung der Fa. SB vom 14.4.2000: ,Wir bestätigen, dass Herr ZM in unserer Firma als LKW Fahrer beschäftigt ist.' Schreiben an die E GmbH: ,.. müssen wir Ihnen leider mitteilen, das Herr T nicht mehr in unserer Firma beschäftigt ist.' Schreiben der Fa. SB an die Salzburger Kriminalpolizei: ,Anbei kurz eine Aufstellung von Fahrern, die unsere Firma verlassen haben' - es folgt eine Aufzählung von 31 Fahrern und deren persönliche Daten. Schreiben an die Fa. LP vom 26.6.2001 mit der Bitte um Übersetzung auf Kroatisch. Bei dem beiliegenden Text handelt es sich um ein internes Informationsschreiben an die LKW-Fahrer: ,Bei Unstimmigkeiten mit dem Lohn oder Lohnzettel sofort bei Frau C reklamieren' - Mit ,C' ist die Arbeitnehmerin/Sekretärin der Fa. SB gemeint. Regierung von Gibraltar Die Salzburger GKK hat mit Schreiben vom 13.5.2002 einige Fragen betreffend die Versicherung von LKW-Fahrern in England durch die Firma SH Ltd. an das Department of Social Security, Pensions and Overseas Benefits Directorate in Newcastle upon Time, England gerichtet. Von dieser Behörde wurde das Schreiben der GKK am 12.7.2002 zuständigkeitshalber an das Department of Labour and Social Security in Gibraltar weitergeleitet. Am 20.9.2002 wurde vom Government of Gibraltar, Ministry of Social Affairs, department of Social Security, folgende Antwort erteilt: 'The above-named company is not registered in Gibraltar. I have also checked with various Government Departments including the Employment Services and there are no employees registered with this company.' Damit ist auch für das Finanzamt Zell am See die Annahme als erwiesen anzusehen, dass [die SH Ltd.] in Gibraltar nur auf dem Papier existiert und daher die gesamte Tätigkeit direkt dem Herrn SB zuzurechnen ist. [Seite 7 f des Berichtes] ............. Beschäftigung von Arbeitnehmern bei der Fa. SH Ltd Auf Grund der vorliegenden Informationen kann die Firma in Gibraltar nicht der Arbeitgeber für die LKW-Fahrer sein: [Die] Firma existiert nicht lt. Mitteilung der Regierung von Gibraltar. Es kann daher auch kein Gesellschafter/Vertreter der Fa. SH Ltd. vorhanden sein. Sämtliche Fahrerdaten wie Ablichtungen von Führerscheinen, Pässen, Versicherungs-Bestätigungen etc. liegen nach Fahrer bzw. Kennzeichen geordnet bei den Buchhaltungsunterlagen des SB auf. Es wurde nicht nachgewiesen, dass die ,Gutschriftsabrechnungen' der Firma SB sowie die erfolgten Auszahlungen auch tatsächlich der Firma in Gibraltar zugegangen sind. Die vorhandenen Schriftstücke der Firma SH Ltd. wurden nie unterfertigt. Aus dem Schriftverkehr mit Behörden, Geschäftspartnern sowie aus Arbeitsanfragen von Fahrern ist erkennbar, dass die LKW-Fahrer nicht bei der Firma in Gibraltar, sondern bei Firma SB angestellt waren. ..." (Seite 10 des Berichtes). Im obigen Lohnsteuerprüfungsbericht ist ein Einsichtsvermerk des Finanzamtes Zell am See als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Dezember 2002 angebracht (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte). Im Einbringungsakt des Finanzamtes Zell am See betreffend SB findet sich beispielsweise u.a. folgender aufschlussreicher Bericht des Masseverwalters (MV) vom 5. Dezember 2002 in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f [auszugsweise]: "Festzuhalten ist zunächst, dass der Gemeinschuldner [SB, hier: GS] trotz mehrfacher Aufforderungen dem MV keine ausreichenden Geschäftsunterlagen, Kassenbelege und Verträge mit Lieferanten zur Verfügung gestellt hat. .... Insbesondere fehlen Kassabücher, Kontoauszüge, die gesamten Geschäftsaufzeichnungen der Dependance in Italien (die bekanntlich vom Sohn des GS geleitet wurde) und die Verträge mit der Firma SH Ltd., Gibraltar ... (Einbringungsakt Bl. 111). ... massive Zahlungen für die Hotelbetriebe SB ... Die Vorgangsweise, wechselseitig Zahlungen für jeweils andere Betriebe zu leisten, anstelle die Buchhaltung und die Zahlungsflüsse streng abzugrenzen, scheint einigermaßen ungewöhnlich; dies auch vor dem Hintergrund, dass die Bilanzen der Hotelbetriebe, soweit sie dem MV vorliegen (Bilanz 2000) Passiva in der Höhe von S 80 Millionen (bei negativen Betriebergebnissen) aufweisen. ...... Andererseits ist nach dem bisherigen Informationsstand des MV aber auch nicht auszuschließen, dass die Nichtführung des Kassabuches bis dato im Interesse des GS (wenn nicht in dessen Absicht) gelegen ist, um die Barbehebungen des GS nicht transparent zu machen, da die Löhne und Gehälter der LKW Lenker nach Behebung vom Konto wieder bar an die Lenker ausbezahlt wurden, und eine andere Vorgangsweise die mit der Firma SH Ltd. erdachte, steuerschonende (steuervermeidende) Vorgangsweise ... ausgehebelt hätte (Einbringungsakt Bl. 112). .... Der GS hat diesbezüglich stets sowohl gegenüber dem Gläubiger Finanzamt als auch dem Gläubiger Sbg. GKK die Aussagen getätigt, dass ein Leasingverhältnis mit der Firma SH Ltd. bestehe, somit sämtliche Fahrer Leiharbeitskräfte der Firma SH Ltd. seien, wodurch er in Österreich nicht steuerbar sei und demgemäß diese (ausländischen Lenker) nicht zur Sozialversicherung angemeldet und somit auch keine Lohnabgaben bezahlt habe. Dem MV liegen jedoch zwischenzeitlich behördliche Schreiben und Auskünfte vor, wonach die Firma SH Ltd. nicht existent sei. Zudem sind keine Zahlungsflüsse aus den vorliegenden Kontounterlagen festzustellen, Original-Briefpapiere der SH Ltd. beim GS aufzufinden und eine telefonische Verbindung zur Firma SH Ltd. nicht herzustellen bzw. scheint diese im Telefonverzeichnis nicht auf (ist auch bei der Telefonauskunft unbekannt). Bemerkenswert ist noch, dass auch nach dem angeblichen Vertragsverhältnis mit der Firma SH Ltd. der GS noch in behördlichen Schreiben die Lenker der LKW´s als seine Mitarbeiter und die LKW´s als die Eigenen bezeichnet und auch die gesamte Personalbetreuung ... (bis zur Anmeldung von Mobiltelefonen für die Fahrer) ... vom GS erledigt wurde, was für ein Leiharbeitsverhältnis einigermaßen ungewöhnlich erscheint. ... (Einbringungsakt Bl. 113). Offenkundig erweist sich daher die genannte SH Ltd. als von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom 18. September 2003, FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - geschaffenes fiktives Konstrukt, um in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise vermeiden zu können. Das Motiv für die Etablierung dieses angeblichen Geschäftspartners erhellt sich auch dem von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung in Kopie vorgelegten Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu GZ. 39.004-7/99, ohne Datum, betreffend 'EK-Beschwerdeverfahren betreffend den Einsatz von Fahrern aus Nichtmitgliedstaaten der EU in Fahrzeugen der Gemeinschaft, die am innergemeinschaftlichen Straßengüterverkehr teilnehmen', Pkt.3, Einsatz ausländischer LKW-Lenker auf LKW mit österr. Zulassung: "..... Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, versuchen österreichische Transportunternehmen die Bewilligungspflicht nach dem AuslBG bzw. AÜG dadurch zu umgehen, dass sie mit ausländischen (Tochter- bzw. Partner-) Unternehmen Scheinverträge (Leih- oder Mietverträge) schließen, in deren Rahmen sie den ausländischen Firmen ihre LKW, die weiterhin in Österreich zugelassen bleiben, zur Verfügung stellen. Im Schutz dieser Vertragskonstruktionen wird behauptet, dass die ausländischen LKW-Fahrer - weil sie weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zum ausländischen Arbeitgeber stehen und auch (formal) für Betriebszwecke (Transportfahrt) des ausländischen Transportunternehmers eingesetzt werden - betriebfremde Arbeitskräfte des ausländischen Unternehmens sind, für die bei grenzüberschreitenden Transporten die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs.2 AuslBG zur Anwendung kommt, obwohl der inländische Transportunternehmer faktisch sowohl über die Fahrzeuge als auch über die ausländischen Arbeitskräfte voll disponiert (die Arbeitskräfte also defacto für seine betriebseigenen Zwecke einsetzt). ..."

Normen und Schlagworte

TransportunternehmerFernfahrerAbgabenhinterziehungfahrlässige AbgabenverkürzungFinanzordnungswidrigkeitLohnabgabenVorauszahlungenUmsatzsteuervorauszahlungRechtskraftTeilrechtskraftGeldstrafeStrafbemessungWertbeträgestrafbestimmende WertbeträgeZuständigkeitgerichtliche ZuständigkeitEinbeziehungne bis in idem

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0005-S/04
Stammnummer
17435
Gültig
20.05.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF