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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0005-S/04

Rechtswidrige Steuervermeidungen eines Transportunternehmers unter Einbeziehung fiktiver Geschäftspartner zwecks gewerbsmäßiger Hinterziehung von Lohnabgaben

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-S/04vom 20.05.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 209 Abs. 2 die Einleitung des Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens mitgeteilt, so hat sie ein wegen desselben Finanzvergehens anhängiges verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen; ist bereits der Strafvollzug eingeleitet, so ist er zu unterbrechen. (5) Wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen; einer Bestrafung darf aber kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht. Der unterbrochene Strafvollzug ist fortzusetzen. (6) Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen. Eine bereits vollstreckte Strafe hat das Gericht auf die gerichtliche Strafe wegen des Finanzvergehens anzurechnen. Grundsätzlich ist also eine gerichtliche Zuständigkeit in jeder Lage eines finanzstrafbehördlichen Verfahrens zu beachten, auch sogar dann, wenn bereits ein Strafvollzug hinsichtlich der gegenständlichen Finanzstrafsache begonnen worden ist (vgl. § 54 Abs.4 letzter Halbsatz). Die diesbezügliche Grenze wird aber durch die Rechtskraft einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung gezogen, welche nicht durch dafür vorgesehene Rechtsbehelfe wie beispielsweise einer Verfahrenswiederaufnahme, einer Aufhebung nach § 170 Abs.3 FinStrG bzw durch die Verwaltungsgerichtshöfe durchbrochen ist (In diesen Konstellationen ist tatsächlich auch bereits ein begonnener oder vollendeter Strafvollzug gegenüber dem Finanzstraftäter denkbar, für dessen Berücksichtigung im § 54 FinStrG Vorsorge getroffen worden ist). Einer neuerlichen Bestrafung durch das Gericht trotz in Rechtsbestand befindlicher Entscheidung stünde sicherlich das im Verfassungsrang stehende Doppelbestrafungsverbot entgegen. Einer Rechtsansicht, welche einer eingetretenen Rechtskraft einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung bei der Prüfung einer nachträglichen Einbeziehung in eine gerichtliche Zuständigkeit bzw. in ein gerichtliches Finanzstrafverfahren keine Bedeutung beimisst, steht auch im Widerspruch mit der für eine Strafrechtsordnung zu fordernden Rechtssicherheit, bedenkt man, dass dem gerichtlichen Finanzstrafverfahren eine absolute Verjährung der Strafbarkeit unbekannt ist und so gesehen sich mit zunehmendem Lebensalter der Finanzstraftäter typischerweise in die Zuständigkeit der Einzelbeamten bei den Finanzstrafbehörden erster Instanz fallende Tathandlungen zu einer in die gerichtliche Zuständigkeit fallende Strafsache im Laufe der Zeit aufsumieren würden. Ist also im gegenständlichen Fall in weiterer Folge ein gerichtliches Strafverfahren gegen SB wegen Hinterziehung von Lohnabgaben nach § 33 Abs.2 lit.b FinStrG zu führen, hindert der bereits rechtskräftig gewordene Schuldspruch des Erstsenates eine allfällige Einbeziehung der gegenständlichen Verkürzungen an Jahresumsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 in das Gerichtsverfahren im Sinne des § 53 Abs.3 FinStrG (und damit auch eine teilweise sicherlich besser zutreffende Umqualifizierung in eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1 iVm 38 Abs.1 lit.a FinStrG). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH, welcher bereits in seiner Entscheidung vom 24. September 1996, 95/13/0291, konstatiert, dass eine in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren eingetretene Rechtskraft jegliche Möglichkeit zur Einbeziehung in ein gerichtliches Strafverfahren abschneidet. Zur Strafberufung des Beschuldigten selbst ist auszuführen: Soweit vom Berufungswerber gefordert wird, von der Verhängung einer Strafe gänzlich abzusehen, ist er auf die Bestimmungen des § 25 Abs.1 FinStrG zu verweisen, wonach die dafür erforderlichen Voraussetzungen wären ein geringfügiges Verschulden des Täters und die Feststellung, dass die Tat(en) keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (haben). Mag der Beschuldigte selbst hinsichtlich des Verschuldengrades bzw. der Dimension des Unwertgehaltes seiner Finanzvergehen - da eine Wertungsfrage - allein noch Zweifel hegen, bedarf es offenkundig hinsichtlich des zweiten Tatbestandselementes sicherlich keinerlei weiterer Überlegungen: Niemand wird wohl ernsthaft behaupten wollen, dass nicht im gegenständlichen Fall die zu den jeweiligen Fälligkeitzeitpunkten nicht entrichteten Selbstbemessungsabgaben bzw. vorerst verheimlichte Schwarzerlöse und solcherart verkürzte Umsatzsteuern in Millionenhöhe (an S) zumindest nur unbedeutende Tatfolgen gewesen wären. Mit einem derartigen Ansinnen mißversteht der Berufungswerber gänzlich die finanzstrafrechtliche Dimension bzw. den Unwertgehalt der spruchgegenständlichen Finanzstraftaten. Entgegen der Rechtsansicht des Spruchsenates ist der Berufungswerber nämlich nicht nur nach dem Strafsatz des § 34 Abs.4 FinStrG, sondern nach der Summe der Strafsätze von § 34 Abs.4 und § 49 Abs.2 FinStrG zu bestrafen. Der Erstsenat übersieht nämlich in seiner Entscheidung die Bestimmung des § 21 Abs.2 zweiter Satz leg.cit., welche anordnet, dass für den Fall, wenn die zusammentreffenden Strafdrohungen (hier: nach § 34 Abs.4 und § 49 Abs.2 FinStrG) von Wertbeträgen abhängen, für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich ist. So gesehen, hat also der gesetzliche Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, S 7,790.439,50, umgerechnet € 566.153,31, betragen (einfacher Verkürzungsbetrag nach § 34 Abs.4 FinStrG betreffend USt 1997 [S 8.095,--] + USt 1998 [S 12.019,35 + S 505.186,-- + S 369.911,93, ergibt gerundet S 887.117,--] + USt 1999 [S 5.917,23 + S 44.212,82 + S 58.790,17 + S 502.720,40, ergibt gerundet S 611.641,--] = S 1,506.853,-- zuzüglich halber Verkürzungsbetrag nach § 49 Abs.2 FinStrG betreffend UVZ 01/99 [S 409.965,--] + UVZ 09/99 [S 409.965,--] + UVZ 10/99 [S 409.965,-] + UVZ 09/00 [S 932.725,--] + UVZ 10/00 [S 932.725,--] + UVZ 11/00 [S 932.725,--] + UVZ 12/00 [S 932.725,--] + UVZ 01/01 [S 1,041.139,--] + UVZ 02/01 [S 1,048.470,--] + UVZ 03/01 [S 1,254.803,--] + UVZ 04/01 [S 1,046.716,--] + UVZ 05/01 [S 1,243.020,--] + UVZ 06/01 [S 1,243.020,--] + KFZSt 01-03/00 [S 316.335,--] + KFZSt 01-03/01 [S 384.600,--] + StrabAbg 10/00-04/01 [S 14.000,--] + KU 1998-2000 [S 14.275,--] = S 6,283.586,50). Dabei ist als mildernd zu bedenken die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des SB, die teilweise Selbstanzeige (nämlich hinsichtlich der in der Jahresumsatzsteuererklärung für 1999 ausgewiesenen Restschuld), die im Ergebnis geständige Verantwortung des Beschuldigten, die mit Ausnahme eines Betrages von € 1.449,69 erfolgte gänzliche Schadensgutmachung, der Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich der vorsätzlich begangenen Tathandlungen und hinsichtlich der fahrlässig nicht offengelegten Einnahmen offenkundig durch seine schlechte Finanzlage verleitet worden ist, hinsichtlich der Fahrlässigkeitsfakten generell die Arbeitsüberlastung des Unternehmers in Krisenzeiten, sowie die offensichtlich durch den nunmehrigen schlechten Gesundheitszustand des SB in den Hintergrund tretende Spezialprävention. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er hätte sich auch deshalb in einer als mildernd anzurechnenden schwierigen Situation befunden, weil ihm sein früherer Steuerberater kurzfristig seine Tätigkeit aufgekündigt hat, ist einzuwenden, dass er nach der Aktenlage ununterbrochen seit 1985 und noch im April 2002 unzweifelhaft von der angesprochenen Steuerberatungskanzlei vertreten worden ist (siehe die am 3. Dezember 2001 beim Finanzamt eingereichten und laut Datum am 30. November 2001 von der Steuerberatungskanzlei erstellten Steuererklärungen für 2000, Veranlagungsakt, Veranlagung 2000, siehe die Niederschrift über die USO-Prüfung vom 14. Dezember 2001, Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, siehe das - wenngleich vergebliche - Einschreiten des Prokuristen WW der Steuerberatungskanzlei bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 10. Dezember 2001, Finanzstrafakt Bl. 58 ff, siehe die diversen Schriftsätze im Einbringungsakt noch bis April 2002). Die gegenständlich relevanten Finanzstraftaten beziehen sich jedoch sämtliche auf Zeitpunkte, die weit vor einer Beendigung der Tätigkeit der Steuerberatungskanzlei gelegen haben (vergleiche dazu die obigen Sachverhaltsdarstellungen). Das Vorbringen ist daher zu verwerfen. Ein gleiches Schicksal erleidet auch das ergänzende Vorbringen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, soweit er damit den Eindruck zu erwirken beabsichtigte, seine Verfehlungen ständen mit der für ihn überraschenden Einstellung der Geschäftsbeziehungen durch seinen Hauptauftrageber W. Laut den eigenen Anbringen des Beschuldigten im Einbringungsakt hat sich dieser Vorgang offenkundig Mitte Februar 2002 ereignet (Einbringungsakt Bl. 29). Die vom Erstsenat als erschwerend zum Ansatz gebrachte Vorstrafe, nämlich eine Bestrafung wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG am 14. Februar 2000 zu StrNr. 2000/00010-001, Finanzamt Zell am See, ist infolge ihres Vollzuges am 29. Februar 2000 zwischenzeitlich getilgt. Als erschwerend hingegen ist die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen mehrjährigen Zeitraum zu werten, sowie hinsichtlich der - laut den Feststellungen des Spruchsenates - fahrlässigen Erlösverheimlichungen, womit eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 1,436.608,-- erfasst wird, besondere in die Nähe eines Vorsatzdeliktes tendierende Unrechtsgehalt der Taten. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der zu beachtende generalpräventive Aspekt: Bei Bekanntwerden der gegenständlichen Entscheidung des Berfungssenates im Milieu des Beschuldigten, in welchem - offenbar aufgrund der internationalen Konkurrenz und des hohen Kostendruckes - dem Vernehmen nach eine massive Tendenz in Richtung Steuervermeidung auch mit rechtswidrigen Mitteln besteht, ist tunlichst jeder Anschein zu vermeiden, dass deliktische Handlungsweisen wie im gegenständlichen Fall Belanglosigkeiten darstellen, welche lediglich wirtschaftlich kalkulierbare und in der Gesamtschau leicht verschmerzbare Einbußen zur Folge haben. In Abwägung dieser Argumente erscheint vorerst eine Geldstrafe von 50 % der obgenannten S 1,436.608,-- zuzüglich von - in Anbetracht der die wirtschaftliche Existenz des Fnanzstraftäters tangierenden Höhe der angedrohten Strafsanktion - lediglich 25 % des Restbetrages von S 6,353.831,50, sohin also rund S 2,3 Millionen, umgerechnet € 168.000,--, angemessen, wobei in Anbetracht der geschilderten schlechten finanziellen und gesundheitlichen Lage des Beschuldigten an Abschlag auf vielleicht die Hälfte zulässig wäre. Augenscheinlich besteht daher kein Anlass für irgendeine Reduzierung der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe, welche lediglich 7,06 % (!) des Strafrahmens erreicht. Um den Besonderheiten des gegenständlichen Falles gerecht zu werden, mag noch gleichsam eine Kontrollrechnung unter Weglassung bedenklicher Sachverhaltsteile vorgenommen werden: Lässt man also die keinen relevanten Unwertsgehalt aufweisenden Schuldspruchteile (USt 1997 aus zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer S 8.095,--, Kammerumlage I/98 S 219,--, Kammerumlage II/98 S 219,--, Kammerumlage III/98 S 219,--, Kammerumlage IV/98 S 219,--, USt 1998 aus zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer S 12.019,--, Kammerumlage I/99 S 1.215,25, Kammerumlage II/99 S 1.215,25, Kammerumlage III/99 S 1.215,25, Kammerumlage IV/99 S 1.215,25, USt 1999 aus zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer S 44.213,--, Kammerumlage I/00 S 2.098,50, Kammerumlage II/00 S 2.098,50, Kammerumlage III/00 S 2.098,50, Kammerumlage IV/00 S 2.098,50, KFZSt I/01 S 384.600,-- sowie StrabAbg 04/01 S 2.000,--) außer Ansatz, verbliebe für die Geldstrafe ein Strafrahmen in Höhe von S 7,525.747,--, umgerechnet € 546.917,36. Bringt man davon auch die angeblich geschuldeten und nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen aufgrund der Leasingleistungen an den fiktiven gibraltesischen Geschäftspartner SH Ltd. (UVZ 09-12/00 S 3,730.900,-- und UVZ 01-06/01 S 6,877.168,--), verbliebe noch immer ein Strafrahmen von S 2,221.713,--, umgerechnet € 161.458,18. So gesehen erwiese sich vorerst eine Geldstrafe von rund 60 % der obgenannten S 1,436.608,-- zuzüglich von 30 % der restlichen S 785.105,-- als tat- und schuldangemessen, sohin also S 1,097.496,--, umgerechnet € 79.758,16. Davon kann aber aufgrund der bekannten schlechten Finanzlage und seines äußerst schlechten Gesundheitszustandes (wie vom Beschuldigten und von seinem Verteidiger in der Berufungsverhandlung dargestellt) ein weiterer massiver Abschlag von rund der Hälfte vorgenommen werden , sodass sich in der Gesamtschau - aufgrund glücklicher Fügungen zugunsten für den Beschuldigten (keine Berufung des Amtsbeauftragten!) - die vom Erstsenat verhängte Geldstrafe von € 40.000,-- (sohin lediglich 24,77 % des reduzierten fiktiven Strafrahmens) als zwar milde, aber angemessen darstellen würde und jedenfalls keinen Raum für eine Verringerung der Geldstrafe bietet. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch zusätzlich darauf zu verweisen ist, dass einerseits eine ungefähre Spruchpraxis existert, welche den ersten rund € 10.000,-- Geldstrafe ungefähr vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe zuordnet, und andererseits der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten für die Bemessung einer Ersatzfreiheitsstrafe außer Relevanz bleiben muss, da ja eine solche laut Gesetz gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Es war daher spruchgemäß der Berufung des Beschuldigten ein Erfolg zu versagen. Die Höhe der pauschalen Kosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und ist rechtens. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Salzburg, 19. Mai 2005 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert  

Normen und Schlagworte

TransportunternehmerFernfahrerAbgabenhinterziehungfahrlässige AbgabenverkürzungFinanzordnungswidrigkeitLohnabgabenVorauszahlungenUmsatzsteuervorauszahlungRechtskraftTeilrechtskraftGeldstrafeStrafbemessungWertbeträgestrafbestimmende WertbeträgeZuständigkeitgerichtliche ZuständigkeitEinbeziehungne bis in idem

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0005-S/04
Stammnummer
17435
Gültig
20.05.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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