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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0005-S/04

Rechtswidrige Steuervermeidungen eines Transportunternehmers unter Einbeziehung fiktiver Geschäftspartner zwecks gewerbsmäßiger Hinterziehung von Lohnabgaben

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-S/04vom 20.05.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Anlässlich der Lohnsteuerprüfung wurden SB in diesem Zusammenhang für die offenbar ihm zuzurechnenden Fahrer betreffend die Monate September 2000 bis Jänner 2002 bei nicht ordnungsgemäß geführten Lohnkonten nicht abgeführte Lohnsteuern in Höhe von insgesamt S 8,776.828,-- und an nicht entrichteten Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen S 1,657.291,-- vorgeschrieben (siehe die Zusammenstellung laut dem genannten Lohnsteuerprüfungsbericht). Der Verteidiger hat die obgenannte Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Beweis dafür vorgelegt, dass sein Mandant im strafrelevanten Zeitraum nicht vorsätzlich gehandelt habe, und auf den ersten Absatz von Pkt.5 verwiesen: "Die o.a. Regelungen stellen Eingriffsnormen dar und sind daher nur auf das Staatsgebiet Österreichs beschränkt anwend- und durchsetzbar. Die Möglichkeit einer exterritorialen Anwendung besteht nicht." Demnach wäre selbst das zuständige Bundesministerium der Meinung gewesen, dass die Handlungsweise des Beschuldigten rechtlich gedeckt sei. Wie die Textierung des Schreibens ergibt, ist diese Ansicht des Verteidigers aber offenkundig schon deshalb ein Missverständnis, weil die Textformulierung ("o.a. Regelungen") selbst natürlich auf die - im Schreiben erläuterten - Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und nicht des Abgabenechtes verweist. Im Übrigen unterscheiden sich die in der ministeriellen Stellungnahme dargestellten Lebenssachverhalte vom Verhalten des SB in einem wesentlichen, aber entscheidenden Punkt: Die Stellungnahme beschreibt Scheinverträge mit existierenden Geschäftspartnern, SB hat aber offenbar Scheinverträge vorgetäuscht, zu welchen er gleich auch den Vertragspartner hinzuerfunden hat. Niemand wird ernsthaft behaupten wollen, dass - wie offenbar im gegenständlichen Fall - ein bewusstes jahrelanges Belügen der Abgabenbehörden über entscheidende abgabenrechtliche Aspekte von großer betraglicher Auswirkung lediglich "irrtümlich" stattgefunden hätte Gemäß § 33 Abs.2 lit.b FinStrG hat sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder derartigen Dienstgeberbeiträgen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei ist eine Verkürzung gemäß Abs.3 lit.b der Gesetzesstelle bewirkt, wenn solche selbst zu berechnenden Abgaben (ergänze: bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt) nicht entrichtet bzw. abgeführt worden sind. Ist es dem Täter, wie offenbar im gegenständlichen Fall, auch darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, besteht der Verdacht einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.2 lit.b iVm 38 Abs.1 lit.a FinStrG, hinsichtlich welcher sich aufgrund der Höhe des Verkürzungsbetrages Gerichtszuständigkeit nach § 53 Abs.1 lit.b FinStrG ergeben wird. Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist aber ohnehin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen. So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung betreffend September 2000 bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist. Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG betreffend September 2000 hinsichtlich eines Betrages von S 932.725,-- zu verantworten. Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Juli bis September 2000 am 15. November 2000 fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 2.098,50 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom 27. August 2001, Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert. Die Straßenbenützungsabgabe des SB für Oktober 2000 in Höhe von S 2.000,-- ist gemäß § 5 Abs.1 und 2 Straßenbenützungsabgabegesetz am 15. November 2000 fällig geworden. Eine Entrichtung ist jedoch unterblieben, weshalb die Selbstbemessungsabgabe anlässlich einer USO-Prüfung am 21. Mai 2001 bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Buchungsabfrage vom 11. April 2005, USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 5). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Der Spruchsenat hat SB daher in diesem Zusammenhang wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen. Betreffend Oktober 2000 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 15. Dezember 2000 eingetreten. Am 17. Jänner 2001 wurde beim Finanzamt eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von S 1,198.795,-- ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Anlässlich einer am 19. Juni 2001 in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" betreffend die Monate September bis Dezember eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von insgesamt S 13,794.100,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 4,663.625,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 932.725,-- verheimlicht worden. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom 27. November 2002, ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom 5. Dezember 2002 in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom 18. September 2003, FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete. Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen. So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist. Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend Oktober 2000 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 932.725,-- zu verantworten. Die Straßenbenützungsabgabe des SB für November 2000 in Höhe von S 2.000,-- ist gemäß § 5 Abs.1 und 2 Straßenbenützungsabgabegesetz am 15. Dezember 2000 fällig geworden. Eine Entrichtung ist jedoch unterblieben, weshalb die Selbstbemessungsabgabe anlässlich einer USO-Prüfung am 21. Mai 2001 bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Buchungsabfrage vom 11. April 2005, USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 5). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Der Spruchsenat hat SB daher in diesem Zusammenhang wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen. Betreffend November 2000 wurde am 13. Februar 2001 eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von S 346.531,-- ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Eine Umsatzsteuervorauszahlung wäre gegebenenfalls am 15. Jänner 2001 fällig geworden. Anlässlich einer am 19. Juni 2001 in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" betreffend die Monate September bis Dezember eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von insgesamt S 13,794.100,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 4,663.625,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 932.725,-- verheimlicht worden. Gemäß § 49 Abs.1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (lit.a). Ebenso macht sich einer derartigen Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich durch die Abgabe einer unrichtigen Voranmeldung iSd § 21 UStG 1994 eine ungerechtfertigte Abgabengutschrift geltend macht. Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom 27. November 2002, ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom 5. Dezember 2002 in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom 18. September 2003, FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete. Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen. So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit (ergänze: bzw. Abgabe einer Voranmeldung mit unrichtigem Guthabensausweis) in Rechtskraft erwachsen ist. Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend Oktober 2000 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a bzw. b FinStrG hinsichtlich eines Gesamtbetrages von S 932.725,-- zu verantworten. Die Straßenbenützungsabgabe des SB für Dezember 2000 in Höhe von S 2.000,-- ist gemäß § 5 Abs.1 und 2 Straßenbenützungsabgabegesetz am 15. Jänner 2001 fällig geworden. Eine Entrichtung ist jedoch unterblieben, weshalb die Selbstbemessungsabgabe anlässlich einer USO-Prüfung am 21. Mai 2001 bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Buchungsabfrage vom 11. April 2005, USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 5). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Der Spruchsenat hat SB daher in diesem Zusammenhang wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen. Betreffend Dezember 2000 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 15. Februar 2001 eingetreten. Am 14. März 2001 wurde beim Finanzamt eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von S 312.170,-- ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Anlässlich einer USO-Prüfung am 18. Mai 2001 wurde eine korrigierte - falsche - Umsatzsteuervoranmeldung vorgelegt, in welcher lediglich eine Zahllast von S 102.166,-- ausgewiesen war. Die nachträgliche Voranmeldung wurde aufgrund der Feststellungen des Prüfers nicht verbucht (USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 2). Anlässlich einer am 19. Juni 2001 in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" betreffend die Monate September bis Dezember eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von insgesamt S 13,794.100,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 4,663.625,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 932.725,-- verheimlicht worden. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom 27. November 2002, ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom 5. Dezember 2002 in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom 18. September 2003, FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete. Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen. So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist. Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend Dezember 2000 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 932.725,-- zu verantworten. Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Oktober bis Dezember 2000 am 15. Februar 2001 fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 2.098,50 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom 27. August 2001, Tz. 34).Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert. In den Steuererklärungen für 2000 wurde von SB bei einer neuerlichen Umsatzsteigerung auf im Inland erzielte Erlöse von S 65.538.012,33 zuzüglich von angeblich an die K Ltd. verrechneten Betriebskosten und Leasingerlöse in Höhe von S 10,597.040,97 bzw. 3,840.210,-- ein steuerlicher Verlust von S 1,555.881,36 ausgewiesen, woraus sich unter Bedachtnahme auf eine Berichtung des Kapitalkontos anlässlich der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 eine Überschuldung von S 11,498.832,43 ergab. Im erklärten Personalaufwand in Höhe von S 8,228.318,40 ist eine Aufwandsposition Personalleasing in Höhe von S 7,978.626,20 eingestellt wurde (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2000). Die Straßenbenützungsabgabe des SB für Jänner 2001 in Höhe von S 2.000,-- ist gemäß § 5 Abs.1 und 2 Straßenbenützungsabgabegesetz am 15. Februar 2001 fällig geworden. Eine Entrichtung ist jedoch unterblieben, weshalb die Selbstbemessungsabgabe anlässlich einer USO-Prüfung am 21. Mai 2001 bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Buchungsabfrage vom 11. April 2005, USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 5). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Der Spruchsenat hat SB daher in diesem Zusammenhang wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen. Betreffend Jänner 2001 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 15. März 2001 eingetreten. Am 17. April 2001 ist eine Voranmeldung am Abgabenkonto verbucht worden, in welcher eine Zahllast von S 853.836,-- ausgewiesen ist (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Anlässlich einer am 19. Juni 2001 in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von S 3,990.595,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 5,205.695,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 1,041.139,-- verheimlicht worden. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom 27. November 2002, ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom 5. Dezember 2002 in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom 18. September 2003, FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete. Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen. So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist. Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend Jänner 2001 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 1,041.139,-- zu verantworten. Die Straßenbenützungsabgabe des SB für Februar 2001 in Höhe von S 2.000,-- ist gemäß § 5 Abs.1 und 2 Straßenbenützungsabgabegesetz am 15. März 2001 fällig geworden. Eine Entrichtung ist jedoch unterblieben, weshalb die Selbstbemessungsabgabe anlässlich einer USO-Prüfung am 21. Mai 2001 bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Buchungsabfrage vom 11. April 2005, USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 5). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Der Spruchsenat hat SB daher in diesem Zusammenhang wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen. Betreffend Februar 2001 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 17. April 2001 eingetreten. Bis zum Ablauf dieses Tages wurde jedoch weder eine Zahllast entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt Zell am See eingereicht (Buchungsabfrage vom 11. April 2005), wovon SB vom Prüfer anlässlich der Anmeldung einer USO-Prüfung in Kenntnis gesetzt wurde. Vor Prüfungsbeginn am 16. Mai 2001 erstattete SB Selbstanzeige (Finanzstrafakt Bl. 31, USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 1). Am 15. Mai 2001 war eine Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht worden, in welcher eine Zahllast von S 1,410.785,-- ausgewiesen war (Finanzstrafakt Bl. 94, USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 3). Der bekannt gegebene Vorauszahlungsbetrag wurde am 18. Mai 2001 entrichtet (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Der Selbstanzeige wurde eine strafbefreiende Wirkung eingeräumt (siehe den diesbezüglichen Vermerk vom 15. Oktober 2001, Finanzstrafakt Bl. 32). Am 1. Juni 2001 wurde eine korrigierte Voranmeldung für Februar 2001 eingereicht, in welcher die Zahllast nunmehr mit S 1,344.157,-- angegeben war (Finanzstrafakt Bl. 95). Anlässlich einer am 19. Juni 2001 in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von S 4,027.250,-- verrechnet habe. Demnach wäre in den eingereichten Voranmeldungen ein Umsatz von netto S 5,242.350,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 1,048.470,-- verheimlicht worden. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom 27. November 2002, ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom 5. Dezember 2002 in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom 18. September 2003, FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete. Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen. So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist. Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend Februar 2001 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 1,048.470,-- zu verantworten. Die Straßenbenützungsabgabe des SB für März 2001 in Höhe von S 2.000,-- ist gemäß § 5 Abs.1 und 2 Straßenbenützungsabgabegesetz am 17. April 2001 fällig geworden. Eine Entrichtung ist jedoch unterblieben, weshalb die Selbstbemessungsabgabe anlässlich einer USO-Prüfung am 21. Mai 2001 bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Buchungsabfrage vom 11. April 2005, USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 5). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Der Spruchsenat hat SB daher in diesem Zusammenhang wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen. Betreffend März 2001 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 15. Mai 2001 eingetreten. Bis zum Ablauf dieses Tages wurde jedoch weder eine Zahllast entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt Zell am See eingereicht (USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 1, Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Anlässlich einer am 16. Mai begonnenen USO-Prüfung wurde dem Prüfungsorgan eine Voranmeldung vorgelegt, in welcher eine Zahllast von S 1,434.334,-- ausgewiesen war (USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 3). Die bescheidmäßig festgesetzte Vorauszahlung wurde innerhalb der offenen Nachfrist 2001 entrichtet (Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Am 1. Juni 2001 wurde eine korrigierte Voranmeldung für März 2001 eingereicht, in welcher die Zahllast nunmehr mit S 1,430.766,-- angegeben war (Finanzstrafakt Bl. 96). Anlässlich einer am 19. Juni 2001 in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von S 5,058.915,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 6,274.015,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 1,254.803,-- verheimlicht worden. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom 27. November 2002, ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom 5. Dezember 2002 in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom 18. September 2003, FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete. Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen. So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist. Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend März 2001 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 1,254.803,-- zu verantworten. Die Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von S 384.600,-- für den Zeitraum Jänner bis März 2001 ist gemäß § 6 Abs.3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 am 15. Mai 2001 fällig geworden. Eine Entrichtung erfolgte jedoch nicht, weshalb der Prüfer die Selbstbemessungsabgabe am 21. Mai 2001 bescheidmäßig festsetzte (Buchungsabfrage vom 11. April 2005, Niederschrift über die USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, Tz. 4). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich eine derartige selbst zu berechnende Abgabe nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Der Spruchsenat hat SB in diesem Zusammenhang hinsichtlich einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum 20. Mai 2001 erfolgten Entrichtung von Kraftfahrzeugsteuer für Jänner bis März 2001 wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen. Die Straßenbenützungsabgabe des SB für April 2001 in Höhe von S 2.000,-- ist gemäß § 5 Abs.1 und 2 Straßenbenützungsabgabegesetz am 15. Mai 2001 fällig geworden. Eine Entrichtung ist jedoch unterblieben, weshalb die Selbstbemessungsabgabe anlässlich einer USO-Prüfung am 21. Mai 2001 bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Buchungsabfrage vom 11. April 2005, USO-Prüfung vom 18. Mai 2001, ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 5). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Der Spruchsenat hat SB daher in diesem Zusammenhang wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen. Betreffend April 2001 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 15. Juni 2001 eingetreten. Bereits am 13. Juni 2001 ist eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht worden, in welcher eine Zahllast von S 805.900,-- ausgewiesen ist (Finanzstrafakt Bl. 97, Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Anlässlich einer am 19. Juni 2001 in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von S 4,018.480,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 5,233.580,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 1,046.716,-- verheimlicht worden. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom 27. November 2002, ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom 5. Dezember 2002 in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom 18. September 2003, FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete. Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen. So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist. Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend April 2001 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 1,046.716,-- zu verantworten. Betreffend Mai 2001 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 15. Juli 2001 eingetreten. Bereits am 11. Juli 2001 ist eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht worden, in welcher eine Zahllast von S 1,413.182,-- ausgewiesen ist (obgenannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerteilakt, Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Anlässlich einer am 19. Juni 2001 in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" betreffend eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von S 5,000.000,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 6,215.100,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 1,243.020,-- verheimlicht worden. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom 27. November 2002, ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom 5. Dezember 2002 in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom 18. September 2003, FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete. Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen. So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist. Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend Mai 2001 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 1,243.020,-- zu verantworten. Betreffend Juni 2001 wurde von S am 2. Juli 2001 eine Voranmeldung beim Finanzamt Zell am See eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von S 3,028.738,-- ausgewiesen ist (obgenannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerteilakt, Buchungsabfrage vom 11. April 2005). Anlässlich einer am 19. Juni 2001 in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von S 5,000.000,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 6,215.100,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 1,243.020,-- verheimlicht worden. Gemäß § 49 Abs.1 lit.b FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich durch Abgabe einer unrichtigen Voranmeldung im Sinne des § 21 UStG 1994 eine Abgabengutschrift in ungerechtfertigter Höhe geltend macht. Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom 27. November 2002, ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom 5. Dezember 2002 in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom 18. September 2003, FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete. Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen. So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist. Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend Juni 2001 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 1,243.020,-- zu verantworten. Zur Entscheidung wurde erwogen: Vorerst ist zum besseren Verständnis anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungssenates über die Strafberufung des Beschuldigten der erstinstanzliche Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226. Damit steht aber für den Berufungssenat grundsätzlich bindend fest, dass die im Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden. Die Berufungsbehörde hat daher bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen. VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710. Hinsichtlich einer Abgrenzung zu einer allfälligen gerichtlichen Zuständigkeit lauten die entsprechenden Bestimmung des FinStrG wie folgt: Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit § 53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, a) (entfällt) b) wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 75 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 75 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. [...........] (3) Ist das Gericht nach den Abs. 1 oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. (4) Die Zuständigkeit des Gerichts zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Täter begründet auch dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten. Wird jemand nach dieser Bestimmung ausschließlich wegen eines sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt, so sind mit dieser Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden; dies ist im Urteil festzustellen. (5) Finanzordnungswidrigkeiten und die selbstverschuldete Berauschung (§ 52) hat das Gericht niemals zu ahnden. (6) Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, sind von den Finanzstrafbehörden zu ahnden. (7) Hat sich jemand durch dieselbe Tat einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem Gericht, und eines Finanzvergehens, das der Finanzstrafbehörde zufällt, so hat das Gericht die gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen gesondert zu ahnden; die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22 Abs. 2 werden hievon nicht berührt. Die vorangegangene rechtskräftige Bestrafung ist bei der Bemessung der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe angemessen zu berücksichtigen. (8) Kann eine Prüfung, ob das Gericht nach den Abs. 1 bis 4 zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig sei, noch nicht vorgenommen werden, so hat die Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt. § 54. (1) Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens, dass für dessen Durchführung das Gericht zuständig ist, so hat sie in jeder Lage des Verfahrens ohne unnötigen Aufschub die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und hievon den Beschuldigten und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu verständigen; Personen, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in Untersuchungshaft der Finanzstrafbehörde befinden, sind dem Gericht zu übergeben. (2) Über die Beschlagnahme von Gegenständen und über Sicherstellungsmaßnahmen ist in der Anzeige Mitteilung zu machen. Soweit nicht binnen sechs Wochen nach der Anzeige der Untersuchungsrichter die Beschlagnahme seinerseits anordnet oder die Ratskammer eine einstweilige Verfügung erlässt (§ 207 a), hat die Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme oder Sicherstellung unverzüglich aufzuheben. (3) Nach Erstattung der Anzeige hat die Finanzstrafbehörde eine weitere Tätigkeit nur so weit zu entfalten, als dies § 197 vorsieht. (4) Wird der Finanzstrafbehörde gemäß § 203 die Einleitung der Voruntersuchung oder gemäß

Normen und Schlagworte

TransportunternehmerFernfahrerAbgabenhinterziehungfahrlässige AbgabenverkürzungFinanzordnungswidrigkeitLohnabgabenVorauszahlungenUmsatzsteuervorauszahlungRechtskraftTeilrechtskraftGeldstrafeStrafbemessungWertbeträgestrafbestimmende WertbeträgeZuständigkeitgerichtliche ZuständigkeitEinbeziehungne bis in idem

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0005-S/04
Stammnummer
17435
Gültig
20.05.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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