Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0095-L/06
Schuld- und Strafberufung wegen Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0095-L/06vom 01.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dipl Tzt.
Dr. Günther Litschauer und Franz Danninger als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen HG, Angestellter und ehemaliger
Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch Mag. Dr. Ernst
Reitmayr, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Herrenstraße 13, wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 29. August 2006 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz,
vertreten durch AR Gottfried Haas, als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 6. Juli 2006, StrNr. 046-2004/00000-001, nach der am 1. April
2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten
AR Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Anna Benzmann
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung des
Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung
des Spruchsenates in ihrem Ausspruch über die Strafe dahingehend
abgeändert, dass die über den Berufungswerber (Bw.) gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 und 21 Abs. 1 und 2
FinStrG zu verhängende Geldstrafe
auf
10.000,00 €
(in
Worten: zehntausend Euro)
und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG
auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe
auf
einundzwanzig
Tage
verringert werden.
II. Im Übrigen wird die
Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates II als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 6. Juli
2006, StrNr. 046-2004/00000-001, wurde der Bw. für schuldig erkannt,
als Geschäftsführer und somit als abgabenrechtlich Verantwortlicher
der Firma GT mbH, im Bereich des Finanzamtes Linz im Jahr 2004
a) vorsätzlich unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe
von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate März bis Juli 2004 eine Verkürzung
an Umsatzsteuer iHv. (insgesamt) 69.272,82 € bewirkt zu haben, indem
er keine Vorauszahlungen entrichtet und die in diesem Fall einzureichenden
Voranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei er die Verkürzungen nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, sowie
b) (ergänze: vorsätzlich) Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, nämlich Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum
Lastenausgleichsfonds für Familien samt Zuschlägen für die Monate
April und Mai 2004 iHv. (insgesamt) 19.924,47 € (Lohnsteuer:
14.046,74 €; Dienstgeberbeitrag: 5.420,04 € und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag: 457,69 €) nicht bis spätestens fünf Tage
nach Fälligkeit abgeführt und bekanntgegeben zu haben, und dadurch die
Finanzvergehen zu a) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG und zu b) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
14.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen ausgesprochen.
Die vom Beschuldigten zu tragenden Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit 363,00 € bestimmt.
In seiner Begründung verwies der erkennende Senat im
Wesentlichen darauf, dass der Beschuldigte als langjähriger, bisher seinen
abgabenrechtlichen Verantwortlichkeiten nachkommender Geschäftsführer
der Firma GT mbH um die abgabenrechtlichen Verpflichtungen betreffend die
fristgerechte Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen und die Abgabe von
Voranmeldungen bzw. die Entrichtung und Bekanntgabe von Lohnabgaben hinreichend
Bescheid gewusst habe, um daraus auf einen entsprechenden Tatvorsatz iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a bzw. iSd. § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG schließen zu können. Die wissentliche
Begehungsweise der Umsatzsteuerverkürzungen ergebe sich ua daraus, dass
diesbezüglich Selbstanzeige erstattet worden sei, welcher jedoch mangels
fristgerechter Bezahlung keine strafbefreiende Wirkung zukomme. Unter
Berücksichtigung der maßgeblichen Tat- und
Täterverhältnisse iSd. § 23 Abs. 1 bis 4 FinStrG,
namentlich der vollständigen Schadensgutmachung und des Geständnisses,
jeweils als strafmildernd, bzw. der Faktenmehrheit und einer einschlägigen
Vorstrafe, jeweils als straferschwerend (vgl. § 23 Abs. 2
FinStrG), gelangte der genannte Senat unter Anwendung der Bestimmungen der
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 und 21 Abs. 1 und 2 sowie
§ 20 FinStrG zu der letztlich vorgenommenen Strafausmessung bzw. zu
dem sich aus § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ergebenden
Kostenausspruch.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 29. August 2006, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Das zur Gänze wegen Schuld und Strafe bekämpfte
Straferkenntnis gehe von einer unrichtigen Beweiswürdigung, einer
unrichtigen rechtlichen Beurteilung und einer unrichtigen Strafausmessung (zum
Nachteil des Beschuldigten) aus. So habe sich der Spruchsenat nur formelhaft mit
der Verantwortung des Beschuldigten, der zugestanden habe, zwar von der
Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht aber von der
Strafbarkeit der Nichtabgabe gewusst zu haben, auseinander gesetzt. Insbesondere
ergebe sich aus der Selbstanzeige kein Hinweis auf eine entsprechende
Wissentlichkeit, sondern spräche dieser Umstand im Gegenteil für den
Beschuldigten. Nachdem ihm sein Steuerberater mitgeteilt habe, dass die
Nichtabgabe der Voranmeldungen unter Strafsanktion stehe, habe er
unverzüglich die Abgabe nachgeholt und könne so daraus zwanglos
abgeleitet werden, dass er im Falle der Kenntnis der Strafbarkeit die
Voranmeldungen jedenfalls rechtzeitig abgegeben hätte. Weiters dürfe
auch nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte nach den
diesbezüglichen abgabenbehördlichen Erinnerungen die
Umsatzsteuervoranmeldungen für März und April 2004 mit Schreiben vom
27. Juli 2004 übermittelt habe. Der Beschuldigte habe die
Umsatzsteuerschuld jeweils sofort nach Monatsende ermittelt und eingebucht,
jedoch bloß die zeitgerechte Abgabe der entsprechenden Voranmeldungen
unterlassen. Ebenso seien, nach entsprechender Aufklärung durch den
Steuerberater, die nachfolgenden Umsatzsteuervoranmeldungen pünktlich
abgegeben worden. Aus all dem könne geschlossen werden, dass der Bw. nicht
um die Strafbarkeit der Nichtabgabe der Voranmeldungen für den Fall der
Nichtentrichtung des geschuldeten Betrages gewusst habe.
Gleiches gelte auch hinsichtlich des Tatvorwurfes iSd.
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Auch hier habe der Beschuldigte nicht
um die Strafbarkeit der Nichtbekanntgabe der selbst zu berechnenden Lohnabgaben
gewusst und unverzüglich auf entsprechende Ergänzungsersuchen der
Behörde reagiert bzw. in der Folge stets die Lohnangaben
fälligkeitsgerecht gemeldet.
Insgesamt ergebe sich daher, dass der Bw. nicht wissentlich
bzw. nicht mit bedingtem Vorsatz, sondern allenfalls fahrlässig gehandelt
habe, weshalb er vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung und der
Finanzordnungswidrigkeit freizusprechen gewesen wäre.
Der Spruchsenat habe auch nicht ausreichend
berücksichtigt, dass die in Rede stehenden Abgabenbeträge
anschließend bezahlt worden seien und so, abgesehen von der zeitlichen
Verzögerung, der Staatskasse kein Schaden entstanden sei.
Überdies sei die ausgesprochene Strafe deutlich
überhöht und der Beschuldigte dadurch in seiner Existenz
gefährdet. Der Bw. verdiene bei Sorgepflichten für drei
minderjährige Kinder und derzeitiger, wohl für längere Zeit
andauernder Arbeitslosigkeit seiner vorher im früheren Betrieb
mitarbeitenden Ehegattin, monatlich netto ca. 1.200,00 €. Dem
stünden Verbindlichkeiten iHv. ca. 70.000,00 € gegenüber.
Das frei verfügbare Einkommen des Bw. liege nur geringfügig über
dem Existenzminimum und würde eine zumutbare ratenweise Entrichtung des
Strafbetrages bei 14 Monatsgehältern über 26 Jahre dauern. Der Senat
hätte daher eine besondere Strafmilderung anwenden müssen, wobei
insbesondere das Geständnis, das Nichtentstehen bzw. die Gutmachung des
Schadens, der bis auf eine geringfügige Vorstrafe ordentliche Lebenswandel
und die aus der Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit infolge Insolvenz
resultierende mangelnde Spezialprävention, aber auch, dass der Beschuldigte
Selbstanzeige erstattet habe und die Umsatzsteuervoranmeldungen letztlich doch
zeitnahe bekannt gegeben worden seien, als wesentliche Milderungsgründe zu
berücksichtigen gewesen wären.
Der als straferschwerend herangezogene Umstand der
Faktenmehrheit schließlich verstoße insofern gegen das
Doppelverwertungsverbot, als sich die Tatmehrheit ohnehin bereits in der
entsprechenden Strafbemessungsgrundlage (Verkürzungsbetrag bzw.
Strafrahmen) niederschlage.
Insgesamt hätte daher der Spruchsenat mit (einer)
wesentlich niedrigeren Strafe(n) das Auslangen finden müssen, sodass
beantragt werde, der Berufung Folge zu geben und den Beschuldigten von den gegen
ihn erhobenen Tatvorwürfen freizusprechen bzw. in eventu die vom Erstsenat
ausgesprochenen Strafen jeweils tat- und schuldangemessen herabzusetzen.
Anlässlich der im Spruch angeführten
mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt sowohl mit dem Bw.,
über den mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun, Az. 910, am
10. Juli 2007 ein, derzeit allerdings noch nicht abgeschlossenes
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, und der bei Sorgepflichten
für mittlerweile zwei Kinder nach eigenen Angaben derzeit aus seiner
Angestelltentätigkeit ein monatliches Brutto-Gehalt iHv. ca.
1.900,00 € bezieht, von dem ihm nach Abzug der laufenden Exekutionen
ca. 1.050,00 € für die Bestreitung der Kosten der
Lebensführung verbleiben, und der sich auf Grund eines kurz vor dem Termin
der Berufungsverhandlung unternommenen Selbstmordversuches seiner mittlerweile
wiederum berufstätigen Ehegattin in einer psychischen Ausnahmesituation
befinde, bzw. dessen Vertreter als auch mit dem genannten Amtsbeauftragten
ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige bzw. Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen derselben (wie HG für die genannte GmbH) die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände
nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen, wozu insbesondere auch Umsatzsteuervoranmeldungen
gehören.
Gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen des Unternehmens (also hier der Bw.) spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den jeweiligen
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war (zur Form der Voranmeldungen vgl. § 21 Abs. 1
3. Unterabsatz UStG 1994 idFd. BGBl. I 2003/10). Die Voranmeldung galt
als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 21
Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende
Steuererklärung abzugeben hat.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ua. ein Wahrnehmender der
steuerlichen Interessen eines Unternehmens einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine (solche)
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben, d.h.
hier die Umsatzsteuervorauszahlungen, (bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt) nicht entrichtet worden waren. Mit anderen Worten,
das "Bewirken" einer Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung besteht
regelmäßig darin, dass der Täter die Selbstbemessungsabgabe
nicht fristgerecht entrichtet, was er - zur Erfüllung des genannten
Tatbestandes - für gewiss halten muss (vgl. zB. VwGH vom 3. Mai 2000,
98/13/0242).
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt)
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer
Umsatzsteuer bewirkt, indem erreicht wird, dass die bescheidmäßig
festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise
indem er unrichtige Jahressteuererklärungen einreicht und das Finanzamt
eine erklärungsgemäße Veranlagung durchführt), oder indem
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches überhaupt (beispielsweise für ein dem Finanzamt
bisher nicht bekanntes Unternehmen) die Jahresumsatzsteuer mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnte.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen
ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende
der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat
dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende
Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise eine falsche
Steuererklärung beim Finanzamt einreicht, in der Hoffnung, die Abgaben
würden wie beantragt tatsächlich zu niedrig festgesetzt
werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen
Hinterziehung(en) von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter
Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten
Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allein allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeit(en) nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG zu bestrafen wäre(n).
Eine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG hat ua. zu verantworten, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, zB.
Lohnsteuer und Dienstgeberbeträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe samt Zuschlägen, nicht bis zum fünften Tag nach deren
Fälligkeit entrichtet oder abführt und bis zu diesem Zeitpunkt die
Höhe des geschuldeten Betrages nicht der zuständigen
Abgabenbehörde bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe (des geschuldeten
Betrages) stellt dabei einen Strafausschließungsgrund dar.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der
den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit
voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein
Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Für die Wissentlichkeit
iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist es nicht erforderlich,
dass das Täterwissen auch den exakten Abgabenbetrag umfasst (vgl. zB. VwGH
vom 8. April 1991, 89/15/0144).
Vorgeworfen wurde dem Bw., er
habe als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GT mbH einerseits, in
Erfüllung des Tatbestandes nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG, betreffend die Monate März, April, Mai, Juni und Juli 2004 bis zum
Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage wissentlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer iHv. 18.637,54 € (03/2004); 14.325,90 €
(04/2004); 11.379,38 € (05/2004); 13.634,37 € (06/2004) und
11.295,63 € (07/2004), insgesamt somit 69.272,82 €, nicht
entrichtet und (zumindest bedingt) vorsätzlich die diesbezüglich bis
zum Fälligkeitstag zu erstattenden Voranmeldungen nicht beim Finanzamt
eingereicht und andererseits zumindest bedingt vorsätzlich Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträge zum Lastenausgleichsfonds für Familien samt
Zuschlägen (L, DB und DZ) für die Monate April und Mai 2004 iHv.
insgesamt 19.924,47 € (L 04-05/2004: 14.046,74 €; DB
04-05/2004: 5.420,04 € und DZ 04-05/2004: 457,69 €), nicht
bis fünf Tage nach deren Fälligkeit entrichtet und auch nicht
bekanntgegeben.
Die Erfüllung des
jeweiligen objektiven Tatbildes wird vom Beschuldigten im Ergebnis nicht
bestritten, wohl jedoch die jeweilige Tatbestandsverwirklichung in subjektiver
Hinsicht.
Ob der Beschuldigte
tatsächlich mit bedingtem Vorsatz bzw. mit Wissentlichkeit gehandelt hat,
kann der Berufungssenat nur in Würdigung des äußeren
Tatgeschehens erschließen (vgl. VwGH vom 12. März 1991,
90/14/0137).
Dabei war für die gemäß
§ 161
Abs. 1 FinStrG zu treffende Berufungsentscheidung neben den Ergebnissen der
mündlichen Berufungsverhandlung, insbesondere auf Grund der sich aus den
neben den verfahrensgegenständlichen Strafakt die
StrNr. 046-2003/00000-001, die Veranlagungsakten StNr. 12 (GT mbH in
Liquidation), StNr. 34 (HG), ABNr. 56 (Prüfung der genannten GmbH
gemäß
§ 99 FinStrG) sowie Buchungsabfragen vom
22. Februar 2008 zur StNr. 12 erschließenden Aktenlage, von
nachstehendem entscheidungserheblichen Sachverhalt auszugehen:
Demnach war der Bw. zumindest vom Juni 1990 bis Juni 2006
Gesellschafter (ab 1997 Mehrheitsgesellschafter) bzw. alleinvertretungsbefugter
Geschäftsführer der Firma GT mbH, nunmehr GT mbH i. L.,
FN 78 des Landesgerichtes Linz, über die mit Beschluss des
Landesgerichtes Linz vom 30. Mai 2005, Az 1112, der Konkurs
eröffnet worden war (Konkursaufhebung: 30. Mai 2006). Auf Grund der
Aktenlage zur zugehörigen StNr. 12 kann, auch vom Bw. unbestritten,
davon ausgegangen werden, dass HG, zuletzt (ab Konkursaufhebung) Abwickler bzw.
Liquidator der genannten GmbH, im strafrelevanten Zeitraum (ebenso wie in den
Jahren zuvor) Wahrnehmender der steuerlichen Interessen bzw. abgabenrechtlich
Verantwortlicher der genannten GT mbH war.
Eine Analyse der
Umsatzsteuerdaten zur angeführten StNr. ab 2003 ergibt, dass für die
vor den spruchgegenständlichen Zeiträumen gelegenen, überwiegend
Zahllasten ergebenden Voranmeldungszeiträume durchwegs fristgerecht bzw.
mit lediglich geringfügiger Verspätung (1-4 Tage)
pflichtgemäß iSd. § 21 UStG 1994 Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht bzw. entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden.
Im April 2004 kam es in Folge
verschiedener Umstände (Kündigung von langjährigem Personal,
erhöhter Administrativaufwand in Folge der Einführung der LKW-Maut,
plötzliche Reduzierung des Kontorahmens durch die Firmenbank etc.) zu einem
Einbruch im Geschäftsverlauf des Unternehmens und wurde spätestens ab
diesem Zeitpunkt die firmenmäßige Buchhaltung bzw. Lohnverrechnung
von dem nach eigenen Angaben arbeitsmäßig überlasteten Bw.
selbst gemacht.
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume März und April 2004 wäre bis zum Ablauf
des gesetzlichen Fälligkeitstages iSd. § 21 UStG 1994
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iHv. 18.637,54 € (03/2004) bzw.
14.325,90 € (04/2004) zu entrichten gewesen bzw. für den Fall der
Nichtentrichtung entsprechende Voranmeldungen (bis zum Ablauf dieser Frist)
einzureichen gewesen, was beides jedoch nicht geschehen ist. Am 12. Juli
2004 erging zur StNr. der GmbH eine entsprechende abgabenbehördliche
Erinnerung ("Es wird ersucht, die Umsatzsteuervoranmeldungen für März
und April 2004 zu übermitteln"). In der Folge wurden mit dem offenbar vom
Bw., der nach seinen Angaben bemüht war, die laufenden Abgaben nach
Möglichkeit (Aussage vom 6. Juli 2006: "... sobald ich Geld
aufgetrieben habe ...", Bl. 37 StrNr. 046-2004/00000-001) zu
entrichten und der den Angaben in der Berufungsverhandlung zufolge, die
jeweiligen Monatsabschlüsse und damit auch (für sich) die
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt hat, verfassten, den Briefkopf der GT mbH
aufweisenden Schreiben vom 27. Juli 2004 (vgl.
StrNr. 046-2004/00000-001, Bl. 31: "... Wir übersenden Ihnen
hiermit die USt Voranmeldungen für März und April 2004... . Bei
eventuellen Fragen stehen wir jederzeit ... zur Verfügung ...") die
entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen nachgereicht und gleichzeitig um
Stundung der darin ausgewiesenen Beträge ersucht. Am 6. August 2004
wurde das Zahlungserleichterungsansuchen (§ 212 BAO) von der
Abgabenbehörde (bescheidmäßig) abgewiesen. Die in Rede stehenden
Abgabenbeträge wurden letztlich nach dem 7. Oktober 2004
entrichtet (vgl. Veranlagungsakt StNr. 12, Buchungsabfrage).
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Mai und Juni 2004 wären jeweils bis zum Ablauf
des gesetzlichen Fälligkeitstages iSd. § 21 UStG 1994
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iHv. 11.379,38 € (05/2004) bzw.
13.634,37 € (06/2004) zu entrichten gewesen bzw. für den Fall der
Nichtentrichtung entsprechende Voranmeldungen bis zum Ablauf dieser Frist
einzureichen gewesen, was beides jedoch nicht geschehen ist. Am
7. September 2004 erging wiederum eine entsprechende
abgabenbehördliche Erinnerung. Gleichermaßen wurde auch für Juli
2004, errechnete Vorauszahlung: 11.295,63 € (Zahllast), bis zum Ablauf
des gesetzlichen Fälligkeitstages weder eine entsprechende Zahlung
geleistet, noch eine Voranmeldung eingereicht. Am 12. Oktober 2004
schließlich wurden die genannten Umsatzsteuervoranmeldungen in Einem
nachgereicht. Gleichzeitig, ebenfalls am 12. Oktober 2004, wurde dem
(steuerlichen Vertreter) des genannten Unternehmens eine Prüfung
gemäß
§ 99 FinStrG betreffend ua. die Umsatzsteuer
05-07/2004 (telefonisch) angekündigt, wobei in der Ankündigung vom
Prüforgan (lediglich) darauf hingewiesen wurde, dass bis zum Zeitpunkt der
Prüfungsankündigung für die genannten Zeiträume weder
Voranmeldungen abgegeben, noch entsprechende Zahlungen geleistet worden seien
(ABNr. 56, Pkt. 1 der Niederschrift vom 12. Oktober 2004). Am
15. Oktober 2004 wurden die in den nachgereichten Voranmeldungen
ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge gemäß
§ 21
Abs. 3 UStG 1994 bescheidmäßig festgesetzt und eine
Zahlungsfrist bis zum 22. November 2004 gewährt. Die genannten
Zahllasten mit Ausnahme einer zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch
offenen Restsumme an Umsatzsteuer für 07/2004 iHv. 682,24 €
(Aussetzung der Einbringung gemäß
§ 231 BAO), wurden jedoch
erst nach diesem Termin entrichtet (vgl. Veranlagungsakt w.o.,
Buchungsabfrage).
Die Abgabe der (korrekten)
Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 erfolgte am 11. August 2005.
In weiterer Folge (08/2004 -
06/2006) wurden durchwegs für die jeweils Zahllasten ausweisenden
Voranmeldungszeiträume fristgerecht entweder Zahlungen geleistet oder
Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht.
Die gemäß
§§ 79 EStG 1988, 43 FLAG 1967 und 122 Abs. 7
WirtschaftskammerG 1998 zur StNr. 12 zu entrichtenden Lohnabgaben (L, DB
und DZ) für 2003 bzw. Jänner bis März 2004 wurden durchwegs
termingerecht entrichtet bzw., sieht man von einzelnen geringfügigen
Verspätungen (1-2 Tage) ab, innerhalb von 5 Tagen ab Fälligkeit der
Abgabenbehörde bekanntgegeben.
Die Lohnabgaben für April
und Mai 2004 (insgesamt 19.924,47 €, davon L 04-05/2004:
14.046,74 €; DB 04-05/2004: 5.420,04 € und DZ 04-05/2004:
457,69 €) wurden bis zum fünften Tag nach Fälligkeit (zum
Fälligkeitstermin siehe oben) weder entrichtet noch der Abgabenbehörde
bekanntgegeben. Die Bekanntgabe der genannten Beträge erfolgte laut
Aktenlage (erst) am 27. Juli 2004. Die angeführten Abgaben wurden ab
dem 11. August 2004 (in Teilzahlungen) entrichtet (vgl. Veranlagungsakt zur
angeführten StNr., Buchungsabfrage).
Der eine entsprechende
kaufmännische Ausbildung aufweisende Bw. als abgabenrechtlich
verantwortlicher Geschäftsführer des genannten Unternehmens war
kontinuierlich schon seit Jahren mit den gegenständlichen Sachverhalten
befasst, indem er nicht nur die laufende Korrespondenz mit der
Abgabenbehörde durchführte bzw. entsprechende Finanzamtsmitteilungen
(Buchungsmitteilungen etc.) zur Kenntnis nahm, sondern jeweils auch
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen zeitgerecht erstellte oder veranlasste
bzw. die fristgerechte Zahlung oder Bekanntgabe von Lohnabgaben für die
GmbH durchführte oder veranlasste.
Davon abgesehen ist die
Verpflichtung zur zeitgerechten Entrichtung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
und die zeitgerechte Abfuhr von Lohnabgaben bzw. zur fristgerechten Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und (zumindest) Bekanntgabe derartiger
Selbstbemessungsabgaben innerhalb von fünf Tagen ab deren Fälligkeit
nahezu abgabenrechtliches Basiswissen und wird als solches zwangsläufig
jeder Person vermittelt, welche sich entsprechende Buchhaltungskenntnisse
aneignet bzw. im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zwangsläufig mit
derartigen Sachverhalten konfrontiert ist.
Der Bw. hingegen hat laut
Aktenlage sogar eine einschlägige fachspezifische kaufmännische
Ausbildung genossen. Vorübergehende intellektuelle Defizite des
Beschuldigten dergestalt, dass er etwa durch Krankheit oder dergleichen in
seiner Merkfähigkeit so gravierend eingeschränkt gewesen wäre,
dass er die zu beachtenden und ihm hinlänglich bekannten Umstände
gleichsam vergessen bzw. nicht beachtet hätte, wurden nicht dargetan und
sind Anhaltspunkte dafür auch nicht der diesbezüglichen Aktenlage zu
entnehmen. Eine allgemeine Arbeitsüberlastung bzw. eine in der schwierigen
wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens begründete und somit über
mehrere Monate andauernde besondere Situation (vgl. diesbezügliche Aussagen
des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) erscheinen nämlich für
sich nicht geeignet, gerade zu den maßgeblichen abgabenrechtlichen
Stichtagen bzw. einen derartig umfassenden und nachhaltigen Kenntnisverlust zu
bewirken, der zu einer Beeinträchtigung des (allgemeinen) Wissensgrades
bzw. zu einem (vorübergehenden) Nichterkennen der Realität iSd.
§ 9 FinStrG führen könnte.
Dem also mit entsprechenden
intellektuellen Fähigkeiten und einschlägigem Fachwissen
ausgestatteten Beschuldigten, der laut Aktenlage zuvor seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen als Geschäftsführer der GmbH durchwegs nachgekommen
ist, kann solcherart nicht entgangen sein, dass und bis wann die strafrelevanten
Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten gewesen wären. Ebenso war er ja
über den laufenden Geschäftsverlauf des Unternehmens (laufende
Erstellung der Monatsabschlüsse, Kenntnisnahme der Buchungsmitteilungen)
informiert. Es war ihm daher jeweils bewusst, dass sich für die
Zeiträume 03-07/2004 entsprechende Zahllasten ergeben haben, die - jeweils
fristgerecht - zu entrichten oder dem Finanzamt bekanntzugeben gewesen
wären.
Gleiches gilt auch für die
Verpflichtung des Bw., zeit- und fristgerecht die genannten Lohnabgaben für
April und Mai 2004 entweder zu entrichten oder der Abgabenbehörde
bekanntzugeben. Dennoch wurden für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume März bis Juli 2004 bzw. die
Lohnzahlungszeiträume April und Mai 2004 die betreffenden
Abgabenbeträge weder entrichtet noch die Zahllasten/Abgabenbeträge dem
Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Fristen bekanntgegeben.
Aus dem dargestellten
Geschehnisablauf ergibt sich der Schluss, dass der Beschuldigte, angesichts der
spätestens ab April 2004 bestehenden schlechten Finanzlage des Unternehmens
die bewusste Entscheidung getroffen hat, die aus der laufenden
Geschäftstätigkeit (noch) vorhandenen Mittel zu anderen
(unternehmerischen) Zwecken zu verwenden und auch, um ein weiteres Ansteigen des
Rückstandes am zugehörigen Abgabenkonto
(Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge, Lohnabgaben sowie
Säumniszuschläge gemäß
§ 217 BAO) zumindest
vorübergehend zu vermeiden, vorläufig eine (geforderte) Bekanntgabe an
die Abgabenbehörde zu unterlassen.
Wenn seitens des Bw.
einerseits, im Gegensatz zur Begründung des Erstsenates, die später
erstattete "Selbstanzeige" als gegen einen entsprechenden Wissensstand bzw.
Vorsatz seinerseits sprechend ins Treffen geführt werden und andererseits
zu seiner subjektiven Entlastung mit einer mangelnden Kenntnis der
strafrechtlichen Konsequenzen der geschilderten Handlungsweisen argumentiert
wird, so erscheint zu Ersterem ein allgemeiner Rückschluss, der Anzeiger
iSd. § 29 FinStrG zeige schon durch die Anzeige, entweder, dass er
wissentlich gehandelt habe (vgl. Ersterkenntnis S 4, 2. Absatz)
oder, dass er eben nicht vorsätzlich gehandelt haben könne (Berufung),
weder in der einen noch in der anderen Richtung nachvollziehbar bzw. stellt sich
der in der Berufung geltend gemachte Irrtum letztlich als ein (für die
Beurteilung der Vorsatzfrage unbeachtlicher) Strafbarkeitsirrtum dar (vgl. zB.
VwGH vom 31. März 1998, 96/13/0004-ÖStZB 1998, 634, bzw.
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 9 Anm. 7). Im
Übrigen wird zur Irrtumsfrage darauf hingewiesen, dass für die
Einsicht in das Unrecht der Tat das allgemeine Wissen um das rechtliche
Verbotensein des Verhaltens ausreicht (vgl. VwGH vom 26. Juni 1996,
94/17/0430).
Insgesamt kann daher mit der
für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit iSd.
§ 98 Abs. 3 FinStrG davon ausgegangen werden, dass der Bw. sowohl
um die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und den
entstandenen Folgen, nämlich der Bewirkung einer Abgabenverkürzung
durch Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben, als auch um die
Verpflichtung zur Entrichtung der bezeichneten Lohnabgaben soweit Bescheid
wusste, dass daraus auf einen erforderlichen Tatvorsatz iSd. § 8
Abs. 1 FinStrG im Hinblick auf die abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen
als auch im Hinblick auf die Tatfolgen des § 33 Abs. 2
lit. a und Abs. 3 lit. b FinStrG geschlossen werden kann.
Allenfalls
lediglich versuchte Hinterziehungen an Jahresumsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG liegen im gegenständlichen Fall schon
deshalb nicht vor, weil die GmbH bzw. der für dieses Unternehmen agierende
Beschuldigte ja hinsichtlich sämtlicher strafrelevanten
Voranmeldungszeiträume weit vor der - im Übrigen korrekten -
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2004 jeweils
Umsatzsteuervoranmeldungen nachgereicht hat, in welchen die einzelnen
Verkürzungsbeträge ausgewiesen waren bzw. das Täterverhalten
keinen Anhaltspunkt für einen entsprechenden, auf die dauernde
Verkürzung gerichteten Vorsatz erkennen lässt.
Zum
Themenkomplex Selbstanzeigen ist im Zusammenhang mit den genannten, auch im
Berufungsverfahren zu bestätigenden Finanzvergehen, Nachfolgendes
festzustellen:
Gemäß
§ 29
Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich Finanzvergehen schuldig gemacht
hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde (hier: dem
Finanzamt Linz als Abgabenbehörde) oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Der Selbstanzeiger zeigt eben
an, dass er selbst bestimmte Finanzvergehen begangen hat.
War mit den Verfehlungen eine
Abgabenverkürzung verbunden, so tritt die Straffreiheit - bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen - nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug
die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände
offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger
schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs. 2
leg.cit.).
Abs. 3 leg.cit. zufolge
tritt Straffreiheit ua dann nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger oder gegen
andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren (lit. a) bzw. wenn zum Zeitpunkt
der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem
Anzeiger bekannt war (lit. b).
Gemäß
§ 29
Abs. 5 FinStrG wirkt eine Selbstanzeige nur für die Personen, für
die sie erstattet wird.
Eine Selbstanzeige ist ein
Prozessanbringen, in welchem ein Einschreiter, für seine eigene Person
(§ 29 Abs. 1 leg.cit.) oder als Vertreter für einen anderen
in dessen Namen (§ 29 Abs. 5 leg.cit.), eine bestimmte Person
bestimmter Finanzvergehen bezichtigt.
Ob ein Anbringen als
Selbstanzeige zu werten ist bzw. letztlich die Wirksamkeit einer Selbstanzeige
entfaltet, hängt logischerweise vom Inhalt des Anbringens ab.
Maßgebend für die
Wirksamkeit bzw. Beurteilung einer Prozesserklärung ist grundsätzlich
das Erklärte, nicht das Gewollte, wobei allerdings das Erklärte einer
Auslegung zugänglich ist (zB. VwGH vom 16. Juli 1996, 95/14/0148).
Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind also nach ihrem objektiven
Erklärungswert auszulegen, dh. es kommt darauf an, wie ein Anbringen unter
Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes
und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss
(vgl. VwGH vom 26. Juni 1995, 92/18/0199, ZFVB 1996/4/1626).
Bei einem eindeutigen Inhalt
eines Anbringens wäre eine davon abweichende, nach außen nicht einmal
andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht
maßgeblich (vgl. zB. VwGH vom 20. Februar 1998, 96/15/0127).
Umgelegt auf den
gegenständlichen Fall (Schreiben und nachträgliche Voranmeldungsabgabe
für März und April 2004, jeweils vom 27. Juli 2004; bloße
nachträgliche Voranmeldungsabgabe für die Zeiträume Mai, Juni und
Juli 2004 vom 12. Oktober 2004; nachträgliche Bekanntgabe der
Lohnabgaben für April und Mai 2004 vom 27. Juli 2004) hieße das,
dass entweder überhaupt keine Anbringen (bloße nachträgliche
Voranmeldungen bzw. Bekanntgabe der geschuldeten Abgabenbeträge) oder
keines des im gegenständlichen Verfahren Beschuldigten (Schreiben der im
erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich noch als Nebenbeteiligte iSd.
§ 28 FinStrG beigezogenen GmbH vom 27. Juli 2007
hinsichtlich Umsatzsteuer für März und April 2004) und damit
konsequenterweise auch überhaupt keine Selbstanzeigen iSd. § 29
FinStrG vorlägen.
Selbst wenn man aber - zu
Gunsten des Bw. - hinsichtlich der genannten Umsatzsteuerhinterziehungen der
diesbezüglichen Praxis der Finanzstrafbehörden erster Instanz folgte
(vgl. so zB. VwGH vom 17. Dezember 2003, 99/13/0083), und in den jeweils
verspätet erstatteten Umsatzsteuervoranmeldungen (auch) eine den
Erfordernissen des § 29 Abs. 1 FinStrG entsprechende Darlegung
der diesbezüglichen Verfehlungen des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG sehen würde, und überdies, im Sinne der Urteile des OGH vom
25. August 1998, 11 Os 41/98, bzw. vom 9. November 2000,
15 Os 121/00 (vgl. dazu auch Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 29/18 f) die somit letztlich als Selbstanzeigen zu qualifizierenden
Anbringen als noch rechtzeitig, weil vor der Setzung von Verfolgshandlungen iSd.
§ 14 Abs. 3 FinStrG (Umsatzsteuer März und April 2004) bzw.
ohne vorherige (dem Anzeiger bekannte) Tatentdeckung (Umsatzsteuer Mai bis Juli
2004), wertete, stünde einer strafbefreienden Wirkung iSd. § 29
Abs. 1 leg.cit. jedenfalls das o.a. und in der Aktenlage hinreichend
dokumentierte Zahlungsverhalten des Bw. entgegen. Die in Rede stehenden, jeweils
ja bereits früher fällig gewordenen Abgaben wurden, sofern sie
überhaupt bis zum Termin der Berufungsverhandlung entrichtet wurden (siehe
oben), nämlich allesamt nicht umgehend (vgl. zB. OGH vom 19. Dezember
1985, 11 Os 143/85, bzw. Fellner, aaO, §§ 29 und 30
Anm. 14 f), sondern erst nach Wochen bzw. Monaten, und somit erheblich
später und teilweise (Umsatzsteuer Mai, Juni und Juli 2004) sogar
außerhalb der an sich bei der Beurteilung des Zahlungsverhaltens im Sinne
des § 29 Abs. 2 FinStrG ohnehin nicht mehr zu berücksichtigenden,
im eigentlich entgegen bzw. zumindest nicht im Sinne der Bestimmung des
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 ergangenen Festsetzungsbescheid vom
15. Oktober 2004 eingeräumten Zahlungsfrist (vgl. dazu näher
UFS vom 9. Juni 2005, FSRV/0114-L/04), entrichtet.
Da sich somit insgesamt der
erstinstanzliche Schuldausspruch als rechtens erweist, war das auf dessen
Beseitigung hinauslaufende Berufungsbegehren als unbegründet
abzuweisen.
Hinsichtlich des Ausspruches
über die Strafe(n) hingegen erweist sich die Berufung des Beschuldigten
aber zum Teil als berechtigt:
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die
Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe (iSd. §§ 32 - 34 StGB) gegeneinander
abzuwägen, für die Geldstrafe aber auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, ab
dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG und die Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der
Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten
Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere
Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des Bw. in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch
nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur
Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in
ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen
mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner derzeitigen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse eine Geldstrafe anlässlich ihrer
Fälligkeit möglicherweise nicht bzw. nicht in Einem entrichten kann,
sodass die ausgesprochene Ersatzfreiheitssstrafe zu vollziehen wäre,
hindert grundsätzlich nicht die (Pflicht der) Finanzstrafbehörden,
solche Sanktionsübel entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen
vorzuschreiben (vgl. zB. VwGH vom 6. Dezember 1965, 926/65, bzw. vom
5. September 1985, 85/16/0044).
Abgabenhinterziehungen werden
gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge,
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
werden gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe
bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten
Abgabenbeträge geahndet, wobei gemäß
§ 21 Abs. 1
und 2 FinStrG für die Geldstrafe diese strafbestimmenden
Wertbeträge zusammenzurechnen sind.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen nicht bzw. nicht rechtzeitig entrichteten Beträgen nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG iHv. 19.924,47 € und
den Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
iHv. 69.272,82 €, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte höchstmögliche Geldstrafe 148.507,87 €
(9.962,23 € zuzüglich 138.545,64 €).
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen bzw. persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
und berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG immanenten Aspekt einer nicht auf Dauer angelegten, sondern
bloß vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von
einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall
46.181,88 €, was in Folge einen reduzierten Strafrahmen von etwa
102.000,00 € ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von
(abgerundet zu Gunsten des Bw.) 50.000,00 € zu verhängen
gewesen.
Im gegenständlichen Fall
sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen die nahezu
vollständige Schadensgutmachung (laut der zum Zeitpunkt der
Berufungsverhandlung vorliegenden Kontoabfrage wurden bisher annähernd 99
%, des Verkürzungsbetrages entrichtet, vgl. § 34 Abs. 1
Z 14 StGB), das allerdings nicht auch die subjektive Tatseite abdeckende
Geständnis bzw. die wesentliche Mithilfe an der Wahrheitsfindung (vgl.
§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB), das hinsichtlich einer Mehrzahl der
Fakten als (wenn auch nicht strafbefreiende) Selbstanzeige bzw. das einer
Selbstanzeige zumindest nahe kommende Verhalten (§ 34 Abs. 1
Z 11 StGB), die schon zum Zeitpunkt der Tatbegehung als angespannt zu
bezeichnende wirtschaftliche Lage (§ 34 Abs. 1 Z 10 StGB)
sowie auch die im Anlassfall ob der beruflichen Situation bzw. Perspektiven des
Bw. allenfalls nur mehr sehr reduziert vorliegende Spezialprävention.
Dieser Viel- bzw. (gegenüber dem Ersterkenntnis) Mehrzahl strafmildernder
Umstände steht jedoch (auch weiterhin) der Erschwerungsgrund des
§ 33 Z 1 StGB (Faktenmehrheit) gegenüber, der entgegen
der Ansicht des Bw., indem maßgeblicher Anknüpfungspunkt dafür
das hier vorliegende (realkonkurrierende) Zusammentreffen zweier Finanzvergehen
bzw. der höhere Unwertgehalt des darin manifestierten Verstoßes gegen
mehrere gesetzliche Verbote und nicht der sich bei der Ermittlung des
Strafrahmens iSd. § 21 FinStrG ergebende Schaden bzw.
Verkürzungsbetrag ist (vgl. OGH vom 13. Februar 2001,
11 Os 127/00), der ebenfalls als maßgebliches
Entscheidungskriterium für die Strafausmessung heranzuziehen ist. Daneben
ist auch noch die zum nunmehrigen Zeitpunkt (vgl. OGH vom 16. Jänner
1997, 15 Os 204, 205/96) die noch nicht getilgte, wegen einer auf die
gleiche schädliche Neigung zurückgehenden strafbaren Handlung zu
StrNr. 046-2003/00000-001 ausgesprochene Finanzstrafe (zur Gleichartigkeit
iSd. § 71 StGB vgl. Jerabek in
WK2, § 71
Rz. 1 ff) als weiterer Erschwerungsgrund iSd. § 33 Z 2
StGB heranzuziehen.
Zieht man des Weiteren den auch
bei einer Bestrafung nach dem FinStrG nicht außer Ansatz zu lassenden
Aspekt der Generalprävention (siehe oben) in Betracht, so reduziert sich in
gesamthafter Wertung sämtlicher für bzw. gegen den Bw. sprechenden
Umstände der o.a. Ausgangsbetrag um weitere 20.000,00 €
(verbleibender Ausgangswert für die Geldstrafe somit
30.000,00 €).
Die vom Beschuldigten glaubhaft
dargestellten (besonderen) persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse rechtfertigen einen weiteren Abschlag von jeweils einem
Drittel, sodass, gleichsam in Vorwegnahme des außerordentlichen
Strafmilderungsrechtes iSd. § 23 Abs. 4 FinStrG, insgesamt mit
einer Geldstrafe iHv. 10.000,00 €, d. e. annähernd
6,74 % des möglichen Strafrahmens, das Auslangen gefunden werden
kann.
Gleiches gilt
grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei
anzumerken ist, dass dabei der Aspekt der schlechten Finanzlage der
Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der herrschenden
Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von 7.000,00 € bis
8.000,00 €
üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem
Monat festgesetzt, sodass, ließe man die Bestimmung des § 161
Abs. 3 FinStrG (Verböserungsverbot) außer Acht, an sich ein
(sogar noch über dem Erstausmaß gelegenenes) Strafausmaß von
acht Wochen gerechtfertigt erschiene.
Zieht man hier aber ins
Kalkül, dass die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe auch für den
Fall einer Verhängung der hier höchstzulässigen Geldstrafe durch
das Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20
Abs. 2 FinStrG begrenzt wäre und dass mangels Berufung des
Amtsbeauftragten in Beachtung des § 161 Abs. 3 FinStrG eine Reduktion
der Geldstrafe auch eine angemessene Verringerung der vom Erstsenat
verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge haben muss, kann auch angesichts
des hier hohen Wahrscheinlichkeitsgrades, dass wohl die Ersatzfreiheitsstrafe
zum Tragen kommen wird und unter möglichster Sicherstellung und
Aufrechterhaltung der weiteren beruflichen Existenz des Bw. und auch im Hinblick
auf die durch den Selbstmordversuch der Gattin besonderen persönlichen
Verhältnisse, gleichsam ebenfalls in Anwendung eines
außerordentlichen Milderungsrechtes, das Ausmaß der
Ersatzfreiheitsstrafe auf einundzwanzig Tage reduziert werden.
Eine darüber hinausgehende
Verringerung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe ist dem Berufungssenat schon
aus den vorgenannten Überlegungen, wonach die (bekannt gewordenen) Strafen
auch künftige Finanzstraftäter von einer Tatbegehung abgehalten
sollen, verwehrt.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 1.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Hinterziehung von UmsatzsteuervorauszahlungenFinanzordnungswidrigkeit wegen Nichtentrichtung/Nichtbekanntgabe von LohnabgabenVorsatzSelbstanzeigeInhaltAbgabenentrichtungStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0095-L/06
- Stammnummer
- 36549
- Gültig
- 01.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF