Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0019-L/04
Berufung gegen Hinterziehung von Einkommensteuer (Abzugsteuer) wegen mangelnden Tatvorsatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-L/04vom 07.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen PS, Angestellter, geb. 17. Oktober 1947, L, wegen des Finanzvergehens
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
6. Februar 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz vom
21. Oktober 2003, SN 046-2003/00118-002,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über Schuld
und Strafe sowie hinsichtlich der Bestimmung der Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert: PS ist schuldig, fahrlässig im Bereich des
Finanzamtes Linz als Verantwortlicher der Firma MSGesmbH durch die Nichtabgabe
von Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Abzugssteuer für
September und Oktober 2001 iHv. insgesamt 36.731,19 ATS, d.e. 2.669,36 €,
dadurch bewirkt zu haben, dass er von der genannten Firma an beschränkt
Einkommensteuerpflichtige ausbezahlte Honorare iHv. insgesamt 146.924,77 ATS
nicht der Abzugssteuer unterworfen hat, und dadurch das Finanzvergehen der
fahrlässigen Abgabenverkürzung nach §§ 34 Abs. 1
iVm. 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Gemäß
§ 34
Abs. 4 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe iHv.
400,00
€
(in
Worten: Euro vierhundert)
verhängt.
Gemäß
§ 20
FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit
4
Tagen
festgesetzt.
Gemäß
§ 185
FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens iHv.
40,00 € (i.W.: Euro vierzig) und
die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des
Strafvollzuges ist durch gesonderten Bescheid festzusetzen.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2003,
SN 046-2003/00118-002, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig
erkannt, weil er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als
Verantwortlicher der Firma MSGesmbH durch Nichtabgabe von
Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Abzugssteuer für
September und Oktober 2001 iHv. 3.955,58 € dadurch bewirkt habe, dass er
Honorare von 217.720,00 ATS nicht der Abzugssteuer unterworfen habe und dadurch
das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung begangen habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von 2.000,00 € verhängt und für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 200,00 €
bestimmt.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen
damit, dass nach den durchgeführten Erhebungen der Beschuldigte als der
für die Organisation bzw. Abwicklung einer Eröffnungs-Veranstaltung im
Betrieb der MSGesmbH, Geschäftsführerin: MS, Verantwortliche
Künstlerhonorare an die bei dieser Veranstaltung aufgetretenen
Ausländerinnen iHv. 217.720,00 ATS ausbezahlt habe, ohne diese der
Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988 zu unterwerfen, wobei ihm eine
entsprechende abgabenrechtliche Verpflichtung sowohl aus der zwischen der mit
der Organisation bzw. Durchführung der Veranstaltung beauftragten Firma
ECVGesmbH und der MSGesmbH abgeschlossenen Vereinbarung als auch aus seinen
bisherigen unternehmerischen Tätigkeiten hinlänglich bekannt gewesen
sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 6. Februar 2004, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde, dass der Bw. im Betrieb der Firma MSGesmbH weder
Gesellschafter noch Geschäftsführer sei und daher auch nicht für
deren Firmenangelegenheiten verantwortlich sei. Für die
Eröffnungs-Veranstaltung sei er lediglich als "Organisationshilfe"
eingesprungen und habe entsprechende Besprechungen mit der mit der Organisation
der Eröffnungsfeier beauftragten ECVGesmbH abgehalten. Er habe aber den von
der zuletzt genannten Firma vorgelegten Vertrag - weil nicht zuständig -
nicht unterschrieben. Auch sei vom Geschäftsführer der wohl auf Grund
des Unternehmensgegenstandes mit der Problematik der Abzugssteuer hinreichend
vertrauten ECVGesmbH zu keiner Zeit eine diesbezügliche Steuerpflicht der
ausländischen Künstler erwähnt worden und habe er somit keine
Kenntnis davon gehabt, sodass er jedenfalls keine vorsätzliche
Hinterziehung zu verantworten habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Bw., geschieden, keine Sorgepflichten, ist zur Zeit
(seit 1984) alleiniger Geschäftsführer der Firma SGesmbH,
Alleingesellschafterin: MS (=Exgattin des Bw.), mit dem Unternehmensgegenstand
Verlagswesen, in Linz. Sein aus dieser Tätigkeit bezogenes Einkommen ist
(vom Finanzamt Linz) bis auf das gesetzliche Existenzminimum gepfändet.
Zuvor war er von 1981 bis Mai 2000 Geschäftsführer bzw. (teilweise)
Gesellschafter der mittlerweile gem. § 40 FBG amtswegig aus dem
Firmenbuch gelöschten Firmen PGesmbH (Unternehmensgegenstand: Werbe-,
Messewesen und sonstige Wirtschaftsdienste), FGesmbH
(Unterhaltungseinrichtungen), SCGesmbH (Unterhaltungseinrichtungen) und RGesmbH
(Handel mit Textilwaren und Bekleidung). Aus seiner früheren
Geschäftsführertätigkeit resultiert eine finanzstrafrechtliche
Vorstrafe wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG,
SN 046-1995/00010-001 [Straferkenntnis vom 15. März 2001:
Schuldspruch iSd. leg.cit. im Zusammenhang mit Lohnabgaben (Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) für die
Zeiträume 09/96 - 12/98].
Im Zuge der vom Finanzamt Linz durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung (Ust-Sonderprüfung) der Firma
MSGesmbH , StNr. 12, ABNr. 34, wurde u.a. festgestellt, dass im Zusammenhang mit
der Eröffnung des von der GesmbH betriebenen "S" im Objekt Graben 5 im
Herbst 2001 durch das geprüfte Unternehmen Honorare an beschränkt
steuerpflichtige (ausländische) Künstler (vgl. §§ 1
Abs. 3 und 98 EStG 1988), nämlich namentlich an DB (39.199,33 ATS), N
(124.528,88 ATS), BC (31.665,89 ATS) und CC (15.446,19 ATS) sowie Spesen Arcotel
(6.879,74 ATS), iHv. insgesamt 217.720,03 ATS (aus)bezahlt worden waren, die der
Abzugsteuer gemäß
§ 99 EStG 1988 unterliegen. Da im
Prüfungsverfahren keine gegenteiligen Unterlagen vorgelegt wurden, ging die
Abgabenbehörde davon aus, dass die Abzugsteuer vom Schuldner (der
Einkünfte) getragen werde (vgl. dazu insbes. Pkt. 1 der Niederschrift
vom 10. Februar 2003 zur angeführten ABNr.). Mit der Planung bzw. der
Gestaltung der Eröffnungsgala war vom Bw. die Firma ECVGesmbH in Linz,
vertreten durch deren Geschäftsführer KP, betraut worden (s. dazu
Organisationsvereinbarung vom 21. August 2001, Bl. 37ff des Strafaktes
SN 046-2003/00118-001), zu deren Aufgaben u.a die Vermittlung der von ihr
vorgeschlagenen und vom Auftraggeber akzeptierten Gäste zählte.
Allfällige Vertragsabschlüsse mit den vermittelten Künstlern
waren ebenso wie die Gewährleistung der Einhaltung der relevanten
öffentlich rechtlichen Bestimmungen Sache der laut Wortlaut vom Bw.
vertretenen Firma MSGesmbH [vgl. Pkte. IV und V der (allerdings weder vom
Auftraggeber noch vom Auftragnehmer formell unterzeichneten) abgeschlossenen
Vereinbarung].
In dem vom Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz wegen des Finanzvergehen iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG
gegen MS unter der SN 046-2003/00118-001 in Gang gesetzten
Finanzstrafverfahren trat u.a. zu Tage, dass nicht die
Geschäftsführerin, sondern vielmehr der Bw. die gesamte
Eröffnungsfeier organisiert bzw. auch abgewickelt und die
Geschäftsführerin nichts von den Einzelheiten gewusst habe. Weiters
gab der (steuerliche) Vertreter der Geschäftsführerin an, dass die im
Zusammenhang mit der Eröffnungs-Feier angefallenen Aufwendungen teilweise
bei der Firma GKGesmbH, nunmehr AGesmbH, FN 56, die das Objekt Graben 5 von der
Firma MSGesmbH gemietet habe (vgl. vorgelegter Bestandsvertrag, Bl. 24 des
Strafaktes SN 046-2003/00118-001) angefallen seien und die
abgabenrechtliche Vorschreibung der gesamten Abzugssteuer bei seiner Klientin
lediglich aus Vereinfachungsgründen akzeptiert worden sei. So wurden laut
vorliegenden Rechnungen, Zahlungsbelegen und Buchhaltungsunterlagen
(Hauptbuchkonto) insbesondere Zahlungen an DB (iHv. 39.082,37 ATS), CC (iHv.
15.446,19 ATS) bzw. BC (iHv. 16.149,74 ATS) von der Firma GKGesmbH (vgl.
Arbeitsbogen zur ABNr. 34 , Bl. 46 bzw. Strafakt SN 046-2003/00118-001, Bl.
47) geleistet. Der zur zuletzt angeführten SN als Zeuge einvernommene KP
gab (nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf § 289 StGB) an, dass in
den im Zusammenhang mit der Eröffnung des "S" geführten Verhandlungen
ihm gegenüber lediglich der Bw. (als Vertreter der MSGesmbH ) in
Erscheinung getreten sei. Dabei sei auch die Firma GKGesmbH "ins Spiel gekommen"
und seien auf Wunsch des Bw. teilweise die Rechnungen auch auf diese Firma
ausgestellt worden. Über eine allfällige Abzugsteuer sei im Zuge der
zwischen ihm und dem Bw. geführten Verhandlungen zu keinem Zeitpunkt
gesprochen worden.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Derjenige, der die Tat fahrlässig begeht,
macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig (§ 34
Abs. 1 leg.cit.).
Als (unmittelbarer) Täter iSd. angeführten
Bestimmungen kommt dabei aber nicht nur Abgabepflichtige (§ 77
Abs. 1 BAO) bzw. der abgabenrechtlich Verantwortliche (vgl. § 2
FinStrG), sondern auch derjenige in Betracht, der aufgrund rechtlicher,
vertraglicher oder auch nur faktischer Verpflichtungsübernahme die
Angelegenheiten (des Abgabepflichtigen) wahrnimmt (vgl. z.B VwGH vom
5. Oktober 1987, Zl. 86/15/0022).
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass letztlich der Bw.
für die als Abfuhrpflichtige iSd. §§ 99 ff EStG 1988
(ebenfalls) hinsichtlich eines im September und Oktober 2001 zweifelsfrei von
der Firma seiner Exgattin zur Zahlung gelangten Betrages von insgesamt
146.924,77 ATS, nämlich Zahlung N iHv. 124.528,88 ATS (Bl. 43 des
Arbeitsbogens), Teilzahlung BC iHv. 15.516,15 ATS (Bl. 20 des Arbeitsbogens) und
Spesen Arcotel iHv. 6.879,74 ATS(Bl. 123f. des Arbeitsbogens) der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd. § 119 BAO
unterliegende Firma MSGesmbH sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit
der Organisation bzw. der Abwicklung der Eröffnungsveranstaltung(en) im "S"
im September 2001 übernommen hat und insbesondere auch für die
Honorarauszahlungen bzw. für die unter Nichteinhaltung der Bestimmungen der
§§ 101 EStG 1988 bzw. 119 BAO vom Schuldner der Beträge
bewirkte Abgabenverkürzung iHv. 36.731,19 ATS verantwortlich war und damit
objektiv tatbildlich iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt
hat.
Dass er dabei - wie von der Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe im angefochtenen Bescheid angenommen - vorsätzlich iSd.
geschilderten Tatbildes gehandelt und es so zumindest ernsthaft für
möglich gehalten hat, dass durch sein Handeln bzw. Unterlassen nicht nur
eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, sondern auch
eine Verkürzung der Abzugsteuer bewirkt wird, kann jedoch aus dem
aktenkundigen Sachverhalt nicht mit der für das Strafverfahren iSd.
§ 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen Wahrscheinlichkeit geschlossen
werden. So kann nämlich angesichts der lediglich bei Einkünfte iSd.
§ 98 EStG 1988 beziehenden Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, Platz greifenden
Bestimmungen der §§ 99 ff leg.cit. weder aus der
langjährigen allgemeinen unternehmerischen Erfahrung des Bw. bzw. aus der
finanzstrafrechtlichen im Zusammenhang mit der Nichtabfuhr von Lohnabgaben
erfolgten Vorverurteilung noch aus dem sich zum Geschehensablauf vor der
eigentlichen Tat (keine Erwähnung der Steuerpflicht auch von Seiten der die
Akteure vorschlagenden bzw. vermittelnden Agentur) getroffenen Feststellungen
der Schluss einer auch nur bedingt vorsätzlichen Vorgangsweise gezogen
werden. Auch der Passus der zwar formell von den Vertragsparteien nicht
unterfertigten aber an Hand der übrigen Ergebnisse des
Untersuchungsverfahrens dennoch für den Inhalt der Geschäftsbeziehung
für maßgeblich zu erachtenden Vereinbarung zwischen der ECVGesmbH und
der MSGesmbH , vertreten durch den Bw., wonach der Auftraggeber für die
Einhaltung sämtlicher öffentlich rechtlicher Bestimmungen im
Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Veranstaltung zu sorgen habe,
reicht, da zu allgemein bzw. im Hinblick auf die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu unbestimmt formuliert, für sich allein nicht aus, um dem
Bw. einen entsprechenden Wissensstand hinsichtlich der mit dem Engagement
beschränkt Einkommensteuerpflichtiger verbundenen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen des Schuldners der Beträge unterstellen zu
können.
Wenn somit auch kein ausreichender Nachweis für eine
subjektive Tateinstellung iSd. §§ 8 Abs. 1 iVm. 33
Abs. 1 FinStrG gegeben ist, liegt im festgestellten Sachverhalt dennoch
insofern ein schuldhaftes tatbildmäßiges Verhalten des Bw. vor, als
er, ein im Wirtschaftsleben durch seine bisherigen (Geschäftsführer-
und Gesellschafter-)Tätigkeiten hinreichend versierter Geschäftsmann,
indem er die Organisation und die Abwicklung sämtlicher im Zusammenhang mit
der gegenständlichen Eröffnungsveranstaltung stehender
Geschäftsvorgänge für die GesmbH seiner Exgattin offenbar
übernommen hat, ohne sich das dafür v.a. im Hinblick auf die
steuerlichen Belange erforderliche und jederzeit ohne größeren
Aufwand, beispielsweise durch Rückfrage bei der ein- bzw.
zwischengeschalteten Veranstaltungsagentur oder beim steuerlichen Vertreter der
GesmbH, eruierbare Wissen zu verschaffen und damit sowohl objektiv als auch
subjektiv sorgfaltswidrig iSd. § 8 Abs. 2 FinStrG gehandelt hat.
An der Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung vermag nämlich auch der vom Bw.
ins Treffen geführte Zeitdruck nichts zu ändern, als selbst dieser
einer entsprechenden und auch zumutbaren Auskunftseinholung hinsichtlich der
abgabenrechtlichen Konsequenzen der schon vom Betrag her nicht als unbedeutend
einzustufenden Honorar- bzw. Spesenauszahlungen namens der GesmbH nicht wirksam
entgegenstand.
Insgesamt war daher das Verhalten des Bw. als
fahrlässige Abgabenverkürzung iSd. bezogenen Gesetzesstellen zu
qualifizieren.
Hinsichtlich der Ausmessung der Geldstrafe innerhalb des
von § 34 Abs. 4 FinStrG vorgegebenen Strafrahmens war neben dem
Schuld- bzw. Unrechtsvorwurf und den persönlichen Verhältnissen bzw.
der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als
erschwerend lediglich die finanzstrafrechtliche Vorstrafe (§§ 23
Abs. 2 FinStrG iVm. 33 Z. 2 StGB) zu werten, da der von der
Erstbehörde herangezogene Erschwerungsgrund der Tatwiederholung angesichts
des Umstandes, dass es sich den einzelnen Tathandlungen auf Grund der
festgestellten Begleitumstände (sämtliche Zahlungen betrafen ein und
denselben Anlass) wohl eher um zusammenhängende Teilhandlungen als um -
wiederholt begangene - eigenständige Taten gehandelt hat.
Sowohl die Festsetzung der Geld- als auch der unbeschadet
von den Umständen des § 23 Abs. 3 FinStrG (vgl. auch
§ 20 Abs. 1 FinStrG) zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe
orientiert sich daneben an dem ebenfalls von den generellen Zielsetzungen des
FinStrG erfassten Bestreben, sowohl den Bw. als auch Angehörige seines
Verkehrskreises in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen
abzuhalten.
Hinsichtlich der sich als eine Folge der Neufestsetzung der
Geldstrafe darstellenden Kostenbestimmung wird auf die Bestimmung des
§ 158 Abs. 1 lit. a FinStrG verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 7.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-L/04
- Stammnummer
- 13429
- Gültig
- 07.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF