Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0036-L/06
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Hinterziehung von Lohnabgaben, da strafbefreiende Selbstanzeigen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0036-L/06vom 23.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen RW, Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in P, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. April 2006 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Johannes Stäudelmayr,
vom 5. April 2006, SN 041-2005/00000-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen den
Beschwerdeführer wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht besteht, er habe als Geschäftsführer der Firma G-GesmbH im
Bereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding 2004 bis 2005
vorsätzlich durch die Nichteinreichung bzw. durch die nicht fristgerechte
Einreichung von Lohnsteueranmeldungen für die Monate November und Dezember
2004, sowie Jänner bis April 2005, somit unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine
Abgabenverkürzung iHv. insgesamt 6.013,53 €, davon Lohnsteuer
2.538,34 €, Dienstgeberbeiträge 3.212,37 € und
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 262,82 €, bewirkt und dadurch
das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. April 2006 hat das Finanzamt
Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 041-2005/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als Geschäfstführer der G-GesmbH im
Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich
für die Monate 11+12/2004, 1-4/2005, 6/2005 und 9+10/2005
Lohnsteueranmeldungen nicht eingereicht, somit unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die
betreffenden Monate eine Verkürzung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag iHv. 9.246,84 € bewirkt und hiermit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
In der Begründung verwies das erkennende Finanzamt
einerseits auf die Ergebnisse einer zur StNr. 12 (Firma G Gastronomie und
Catering GesmbH) unter der ABNr. 34 durchgeführten
abgabenbehördlichen Lohnsteuerprüfung und andererseits auf eine
Überprüfung des Abgaben- bzw. Gebarungskontos zur angeführten
StNr., wonach für die genannten Zeiträume trotz bestehender
Verpflichtung keine (fristgerechten) Lohnsteueranmeldungen eingereicht worden
seien bzw. im Falle von verspäteten Einreichungen keine gleichzeitigen
Zahlungen erfolgt seien. Hinsichtlich des subjektiven Tatverdachtes wurde auf
die aus der langjährigen unternehmerischen Erfahrung des Bf. abzuleitenden
Kenntnisse der ihn als verantwortlichen Geschäftsführer treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. April 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Lohnsteueranmeldungen für 11+12/2004 und 01-04/2005 seien dem Finanzamt
zusammen mit sämtlichen Angaben und einer Begründung für die
Fristversäumnis am 4. Juni 2005 übersandt worden. Auch sei
dem Lohnsteuerprüfer unaufgefordert und vor Beginn der
abgabenbehördlichen Nachschau eine Aufstellung der fehlenden Abgaben
11+12/2004 und 01-04/2005 und eine Kopie des vorangeführten Schreibens
übergeben worden, sodass insgesamt eine Selbstanzeige iSd. § 29
FinStrG vorliege. Eine Verkürzung oder gar Hinterziehung der
angeführten Abgaben sei zu keinem Zeitpunkt begangen worden bzw. nicht
beabsichtigt gewesen. Mit dem Finanzamt sei dann (nach Klärung der
Sachlage) ein Ratenabkommen getroffen worden, das bis zum Eintreten eines
saisonal bedingten Liquiditätsengpasses im Unternehmen auch eingehalten
worden sei.
Die
Lohnsteueranmeldungen für 9+10/2005 seien anlässlich einer
persönlichen Vorsprache beim Finanzamt am 2. Dezember 2005
nachträglich eingereicht worden (=Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG) und sei auch diesbezüglich eine Ratenvereinbarung
mit der Abgabenbehörde getroffen und diese durch entsprechende Zahlungen
auch ordnungsgemäß eingehalten worden.
Die
Lohnangaben für 06/2005 schließlich seien zugegebenermaßen
verspätet am 26. Juli 2006 zur Einzahlung gebracht worden. Dies
aber habe seinen Grund in der endgültigen Abklärung der durch die
Lohnsteuernachschau berechneten Nachzahlung gehabt.
Insgesamt
habe somit sowohl der Bf. als auch die betroffene Firma nicht nur unaufgefordert
und rechtzeitig die erforderlichen Angaben geliefert bzw. Unterlagen vorgelegt,
sondern stets auch im Einvernehmen mit der Abgabenbehörde und keineswegs in
Verkürzungs- bzw. Hinterziehungsabsicht gehandelt. Es werde daher
beantragt, das gegenständliche Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund
für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die
Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens iSd.
§ 115 FinStrG vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sein werden (vgl. z. B. VwGH vom
19. Februar 1991, 90/14/0078).
Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei
nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. VwGH vom
29. November 2000, 2000/13/0196). Daher reicht, beispielsweise im
Unterschied zum abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe
Darstellung des zur Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen
Fakten (noch) nicht "bestimmt", d. h. in allen für eine (spätere)
Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. VwGH vom
21. März 2002, 2002/16/0060).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b
FinStrG ist eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
wurden. Der Begriff Verkürzung umfasst dabei jede Beeinträchtigung
einer Abgabe in Bezug auf deren Höhe und deren Fälligkeit, sodass eine
Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die Abgabe dem
anspruchsberechtigten Abgabengläubiger nicht zu dem Zeitpunkt
zufließt, in dem dieser nach den Abgabenvorschriften darauf Anspruch
hätte (vgl. VwGH vom 15. Dezember 1993, 93/13/0055).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Bei Verkürzungstatbeständen ist dabei nicht
erforderlich, dass der auf die Herbeiführung eines tatbildlichen
Sachverhaltes gerichtete Vorsatz (hier die Verletzung einer abgabenrechtlichen
Verpflichtung iSd. § 119 BAO und das Bewirken einer
Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG) auf
einen zahlenmäßig bereits bestimmten oder auf einen endgültigen
Verkürzungserfolg gerichtet ist (vgl. z. B. VwGH vom
17. September 1992, 91/16/0093, bzw. OGH vom 18. Oktober 1990,
12 Os 115/90, Jus-Extra 1991, OGH-St 4). Vorsätzlich
iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG agiert bereits der, der es ernsthaft
für möglich hält, dass sein Handeln bzw. Unterlassen einerseits
eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung darstellt und andererseits eine, wenn
auch nur vorläufige, Verkürzung der von Rechts wegen zu entrichtenden
Abgaben nach sich zieht und sich mit dieser zwar noch nicht als gewiss aber als
nahe liegend zu veranschlagenden Möglichkeit letztlich abfindet.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird
derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben-
oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein
sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit
ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die
sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die
er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs. 2 1. Satz
FinStrG).
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO sind in
den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und
sonstige Gutschriften grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach
ältesten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Der Abgabepflichtige kann
jedoch gemäß
§ 214 Abs. 4 lit. c BAO für auf
Grund einer Selbstanzeige festgesetzte Abgabenschuldigkeiten eine
Verrechungsweisung erteilen. Macht er von dieser Möglichkeit jedoch nicht
Gebrauch, und wurden die Zahlungen entgegen der Zahlungsabsicht (§ 214
Abs. 1 BAO zufolge) auf jeweils ältere Abgabenschuldigkeiten
verrechnet, so kann von einer Entrichtung der bereits fälligen, von der
Selbstanzeige umfassten, Zahlungen iSd. § 29 Abs. 2 FinStrG nicht
ausgegangen werden (vgl. VwGH vom 18. Oktober 1984, 83/15/0161, ÖStZB
1985, 74).
Auf Grund der derzeitigen, neben den
verfahrensgegenständlichen Strafakt den Lohnsteuerakt zu StNr. 12,
sowie den Arbeitsbogen ABNr. 34 und das Gebarungskonto zur angeführten
StNr. umfassenden Aktenlage ist für die gemäß
§ 161
Abs. 1 FinStrG zu treffende Beschwerdeentscheidung von nachstehendem
Sachverhalt (vgl. zu dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt VwGH
vom 29. Mai 1996, 96/13/0030) auszugehen:
Nachdem der seit Juli 1995 als alleiniger
Geschäftsführer der seit August 1997 gemäß
§ 80
EStG 1988 zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichteten Firma G-GesmbH
unternehmerisch tätige Bf. die Lohnsteueranmeldungen für November 2004
bis April 2005 bis zum jeweiligen Termin (vgl. § 80 Abs. 1
2. Satz EStG 1988) nicht bei der Abgabenbehörde eingereicht hatte,
wurden die betreffenden Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag) erstmals mit dem an das Finanzamt gerichteten Schreiben
vom 4. Juni 2005, verbunden mit einem Ratengesuch, angegeben. Dieses, dem
Inhalt nach schon als Selbstanzeige zu qualifizierende Schreiben langte jedoch
nach Aktenlage nicht bei der zuständigen Abgaben- oder
Finanzstrafbehörde ein.
Am 4. Juli 2005 wurde der bezeichneten Firma eine
abgabenrechtliche Lohnsteuerprüfung betreffend den Zeitraum
1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 angekündigt. Mit
Schreiben, datiert mit 5. Juli 2005, wurden dem Prüforgan vor Beginn
der Prüfung am 13. Juli 2005 die gesammelten Jahreslohnkonten der
Jahre 2002 bis 2004, die Angaben betreffend die Lohnabgaben für die Monate
Jänner bis Mai 2005, sowie (noch innerhalb der gesetzlichen Frist des
§ 80 Abs. 1 EStG 1988) die Angaben betreffend die Lohnabgaben
für Juni 2005 übergeben und wurden auf dieser Grundlage am
18. Juli 2005 die Lohnabgaben 2004 (11+12/04) und die Lohnabgaben 01-06/05
bescheidmäßig festgesetzt.
Innerhalb der offenen Zahlungsfrist des § 210
Abs. 4 BAO, u. zw. am 17. August 2005 beantragte der Bf. namens
der angeführten Firma hinsichtlich eines u. a. aus der vorstehenden
Lohnabgabenvorschreibung resultierenden Abgabenschuld von 13.414,11 €
die Gewährung einer Ratenzahlung gemäß
§ 212 BAO. Am
2. September 2005 erging ein (davon abweichender), fünf Teilzahlungen
ab 20. September 2005 bewilligender und u. a. auch für den Fall,
dass von der Zahlungserleichterung nicht erfasste Abgaben, bei denen eine
für ihre Entrichtung zur Verfügung stehende Zahlungsfrist während
der Laufzeit der Zahlungserleichterung endet, nicht bis zum Ablauf dieser Frist
in voller Höhe entrichtet werden, die Folge des Terminverlustes
vorsehender, Ratenbescheid. Die ersten drei Teilzahlungen (4.500,00 €
zum 20. September 2005, jeweils 1.000,00 € zum 20. Oktober
bzw. 20. November 2005) wurden vom Bf., jeweils, allerdings ohne Erteilung
einer Verrechnungsweisung (vgl. § 214 Abs. 4 lit. c BAO)
entrichtet und gemäß den Grundsätzen des § 214
Abs. 1 BAO am Abgabenkonto zur StNr. 12 verrechnet. Durch
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für 08/05 innerhalb der
hiefür eingeräumten Frist (§ 210 Abs. 6 BAO) trat noch
vor der Entrichtung der am 15. November 2005 zu zahlenden vierten Rate mit
Ablauf des 20. Oktober 2005 Terminverlust ein. Bis zu diesem Zeitpunkt war
(durch die fortlaufenden, gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO
verrechneten Teilzahlungen) von den von der Selbstanzeige vom 5. Juli 2005
umfassten Lohnabgaben ein Teilbetrag von 264,25 € (Lohnsteuer 2004)
entrichtet.
Am 2. Dezember 2005 erstattete der Bf. (wiederum
namens der genannten GesmbH) unter Bekanntgabe der Daten der nach Aktenlage
ebenfalls nicht fristgerecht eingereichten Lohnsteueranmeldungen für
September und Oktober 2005 (Buchungsdatum: 9. Februar 2006, Nachfrist
gemäß
§ 210 Abs. 6 BAO: 6. März 2006)
Selbstanzeige und beantragte mit Schreiben vom 4. Dezember 2005
hinsichtlich eines Abgabenrückstandes iHv. 14.630,06 € (Stand:
1. Dezember 2005) die Gewährung einer Ratenzahlung. Am
14. Dezember 2005 erging ein entsprechender Ratenbewilligungsbescheid (6
Teilzahlungen á 2.300,00 €, beginnend ab 5. Jänner
2006). Laut Gebarungskonto wurden die Teilzahlungen 1-5 vom Bf. fristgerecht,
u. zw. am 5. Jänner 2006, am 1. Februar 2006, am
7. März 2006, am 4. April 2006 und am 8. Mai 2006,
wiederum ohne Erteilung einer Verrechnungsweisung iSd. § 214
Abs. 4 lit. c BAO, geleistet und entsprechend den Grundsätzen des
§ 214 Abs. 1 BAO am Abgabenkonto verrechnet. Nach Entrichtung der
fünften Teilzahlung waren laut Rückstandsaufgliederung zum 9. Mai
2006 die Lohnabgaben 9+10/05 entrichtet.
Auf Grund der dargestellten Aktenlage steht mit der im
derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der
Bf. (als verantwortlicher Geschäftsführer der genannten GesmbH) unter
Verletzung der sich aus §§ 119 BAO iVm. 80 EStG 1988 ergebenden
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von
Lohnabgaben für November und Dezember 2004, Jänner bis April sowie
September und Oktober 2005 iHv. insgesamt 7.998,80 €, davon
3.513,94 € Lohnsteuer, 4.147,15 € Dienstgeberbeitrag und
337,71 € Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, bewirkt und damit objektiv
tatbildlich iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG (vgl. z. B.
Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K33/45) gehandelt hat.
Ausreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden
Tatvorsatz liefert dabei, wie schon die Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe zu Recht anführt, die Person des Bf., der angesichts der
jahrelangen unternehmerischen Tätigkeit wohl um die Kenntnisse der (ihn als
steuerrechtlich Verantwortlichen treffenden) abgabenrechtlichen Verpflichtungen
und um die Auswirkungen einer Nichtentrichtung der betreffenden Abgabenschuld
zum jeweiligen Fälligkeitstermin hinreichend Bescheid wusste, um daraus auf
einen zumindest bedingten Tatvorsatz schließen zu können.
Was die hier zu berücksichtigenden Auswirkungen der
frist- und formgerecht erstatteten und bei Vorliegen aller Voraussetzungen
gegebenenfalls einer Verfahrenseinleitung entgegenstehenden Selbstanzeigen
angeht, steht einer vom Bf. begehrten vollinhaltlichen Anerkennung als
Strafbefreiungsgrund iSd. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG
entgegen, dass laut der dargestellten Aktenlage lediglich ein Teilbetrag iHv.
1.985,27 € (davon Lohnsteuer 975,60 €, Dienstgeberbeitrag
934,78 € und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 74,89 €)
entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet wurde, sodass den beiden
Selbstanzeigen vom 5. Juli 2005 und vom 2. Dezember 2005 eine
darüber hinausgehende strafbefreiende, einer Maßnahme
gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG entgegenstehende, Wirkung
nicht zuerkannt werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 23.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0036-L/06
- Stammnummer
- 26898
- Gültig
- 23.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF