Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0013-L/07
Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen und Nichtentrichtung von Lohnabgaben eines Architekten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0013-L/07vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrat Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dipl.-Ing. Klemens Weiß
und KR Ing. Günther Pitsch als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen HL, ehemals Architekt, geb. 19XX, whft. in L, wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 2. Februar 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. Oktober 2006,
StrNr. 046-2005/00000-001, nach der am 24. März 2009 in
Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Amtsrat Gottfried Haas sowie
der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die
bekämpfte Entscheidung des Erstsenates in ihrem Ausspruch über Schuld
und Strafe dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
I.1.
Herr HL ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als
abgabe- bzw. abfuhrpflichtiger Unternehmer vorsätzlich
I.1.a.
betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni, August, September 2003,
März, April, Mai, Juli, August, Oktober 2004, März und Mai 2005 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
30.006,46 € (06/2003: 4.485,53 €; 08/2003:
2.628,87 €; 09/2003: 1.535,33 €; 03/2004:
1.160,00 €; 04/2004: 1.707,93 €; 05/2004:
1.798,37 €; 07/2004: 1.984,69 €; 08/2004:
4.884,42 €; 10/2004: 411,73 €; 03/2005:
7.489,20 €; 05/2005: 1.920,39 €) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
I.1.b.
betreffend die Monate Mai bis November 2003 Lohnsteuern in Höhe von
insgesamt 5.130,59 € (05/2003: 521,27 €; 06/2003:
843,64 €; 07/2003: 721,21 €; 08/2003: 721,21 €;
09/2003: 721,21 €; 10/2003: 721,21 €; 11/2003:
880,84 €) und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt 1.470,96 € (05/2003:
163,44 €; 06/2003: 326,88 €; 07/2003: 166,44 €;
08/2003: 163,44 €; 09/2003: 163,44 €; 10/2003:
163,44 €; 11/2003: 326,88 €) nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt
und dadurch zu Pkt. I.1.a.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und
zu Pkt. I.1.b. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen,
weswegen über ihn
gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von
5.000,00 €
(in
Worten: fünftausend Euro)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
zwei
Wochen
verhängt werden.
I.2.
Das gegen HL unter der StrNr. 046/2005/00000-001 wegen des
Verdachtes, er habe auch betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner,
Februar, Juni, September, November, Dezember 2004 und Februar 2005
Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen sowie betreffend die Monate Jänner bis
März 2004 Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und dadurch
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alternative, 136, 157
FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2006,
StrNr. 046-2005/00000-001, hat der angeführte Spruchsenat als Organ
des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, vorsätzlich als
Abgabepflichtiger im genannten Finanzamtsbereich
a) durch (die) Nichtabgabe bzw.
(die) verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung
der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für (die Monate) Juni, August, September
2003, Jänner bis Dezember 2004, Februar, März und Mai 2005 iHv.
(insgesamt) 37.829,83 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und
b) Vorauszahlungen an Lohnsteuer
(richtig: Lohnsteuern) für (die Monate) Mai bis November 2003 und
Jänner bis März 2004 iHv. (insgesamt) 7.480,09 € sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB)
für w. o. iHv. (insgesamt) 1.961,28 €, nicht spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt)
und dadurch die Finanzvergehen zu
lit. a) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG und zu lit. b) der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 8.000,00 €
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
20 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00 €
bestimmt.
Begründend verwies der Spruchsenat im Wesentlichen zur
objektiven Tatseite der Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen für
die Monate Juni, August und September 2003 und März 2004 auf die
Buchungsvorgänge am Gebarungskonto zur StNr. 12, wonach die
zugehörigen, nicht fristgerecht entrichtete Zahllasten von
4.485,53 € (06/2003); 2.628,87 € (08/2003);
1.535,33 € (09/2003) und 1.160,00 € (03/2004) ausweisenden
Umsatzsteuervoranmeldungen erst nachträglich, u. zw. am
12. Jänner 2004 (06, 08, 09/2003) bzw. am 4. Juni 2004 (03/2004),
eingereicht worden seien; für 01-12/2004 auf die erst nach der Anmeldung
einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum April 2004 bis Mai
2005 gemäß
§ 99 FinStrG am 5. August 2005
eingereichte, eine Restschuld von 10.786,19 € ausweisende
Jahressteuererklärung 2004 und für Februar, März und Mai 2005 auf
die (ebenfalls) erst nach Anmeldung der vorangeführten Prüfung
nachträglich, u. zw. am 9. August 2005, eingereichten, nicht
fristgerecht entrichtete Zahllasten von 7.333,21 € (02/2005);
7.980,31 € (03/2005) und 1.920,39 € (05/2005) ausweisenden
Voranmeldungen.
Die jeweils nachträgliche Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für 06, 08 und 09/2003; 03/2004; 02, 03 und
05/2005 bzw. die Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung 2004 stellten zwar
jeweils grundsätzlich gültige Selbstanzeigen iSd. § 29
FinStrG dar, welchen jedoch mangels rechtzeitiger Entrichtung der bekannt
gegebenen Abgaben (06, 08, 09/03; 03/2004) bzw. mangels Rechtzeitigkeit
(01-12/2004 und 02, 03, 05/2005) keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden
konnte.
Die unter lit. b) angeführten Lohnabgaben für
05-11/2003 (Lohnsteuer 5.330,53 €; DB 1.470,96 €) und
01-03/2004 (Lohnsteuer 2.149,56 €; DB 490,32 €) seien laut
Buchungsvorgängen am Gebarungskonto nachträglich, u. zw.
betreffend die Zeiträume Mai bis November 2003 am 12. Jänner 2003
(richtig: 12. Jänner 2004) und betreffend die Zeiträume
Jänner bis März 2004 am 14. Mai 2004 bekanntgegeben und (jeweils)
nicht rechtzeitig entrichtet worden.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite(n) verwies der
Erstsenat auf eine entsprechende Schuldeinsicht des Bw., der sich in der
mündlichen Verhandlung auf eine lediglich strafmildernd zu
berücksichtigende manisch depressive Einstimmung in psychischer Hinsicht
und infolgedessen auf eine eingeschränkte, aber doch vorhandene
Zurechnungsfähigkeit berufen hatte.
Als (zusätzlich) mildernd wertete der angeführte
Spruchkörper die hinsichtlich der Umsatzsteuerverkürzungen für
die Jahre 2003 - 2005 vorliegenden, allerdings nicht strafbefreienden
Selbstanzeige(n) und die vollständige Schadensgutmachung, als erschwerend
hingegen eine massive einschlägige Vorstrafe und die wiederholte
Tatbegehung.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten eingebrachte
fristgerechte Berufung vom 2. Februar 2007, wobei im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG sei insofern nicht gegeben, als es im vorliegenden Fall schon an der
tatbestandsmäßigen Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungspflicht (Einreichung der Voranmeldung) fehle. Nach den
entsprechenden Rechtsgrundlagen (§ 21 UStG 1994 iVm Verordnung BGBl
II/1998 idF BGBl II 2002/462) sei der Bw. vor dem 11. August 2005
(Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen durch das Finanzamt) gar nicht zur
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet gewesen bzw. habe
mangels entsprechender Feststellungen in den abgabenrechtlichen Prüfungen
für die Jahre 2001, 2002, 01/2003 - 02/2004 und 04/2004 - 05/2005 zumindest
mit Recht davon ausgehen können, dass für ihn keine derartige
Verpflichtung bestanden habe.
Die nachträgliche Bekanntgabe für 01-12/2004 (in
Form der Jahressteuererklärung 2004) und 02, 03, 05/2005 (in Form von
nachträglich eingereichten Voranmeldungen) sei nicht nur, weil noch vor
Beginn der Prüfung, rechtzeitig erfolgt, sondern durch die vorgenommene
Entrichtung auch strafbefreiend, weil das Finanzamt durch die Selbsteingabe bzw.
die Direktverbuchung am Abgabenkonto auch in die Lage versetzt worden sei,
gegebenenfalls auch Exekutionsmaßnahmen gegen den Bw. einzuleiten.
Es liege daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes
01-12/2004 eine versuchte Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG vor, wobei sich jedoch der
betreffende Verkürzungsbetrag infolge einer zeitgleich mit der Umsatzsteuer
2004 verbuchten Einkommensteuergutschrift 2004 auf 2.983,00 € (um
Zahlungserleichterung wurde angesucht) reduziere. Die
Vorauszahlungsverkürzungen für 06, 08, 09/2003
(Verkürzungsbetrag: 8.648,00 €; um Zahlungserleichterung wurde
angesucht); 03/2004 (Verkürzungsbetrag: 1.160,00 €) und 02, 03,
05/2005 (Verkürzungsbetrag: 17.212,00 €; Zahlungserleichterung
angesucht) seien hingegen lediglich als Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu qualifizieren.
Gleiches gelte auch hinsichtlich der Lohnabgaben iHv.
6.795,00 € (05 - 11/2003; Selbstanzeige und Verbuchung) und
2.637,00 € (01 - 03/2004; Zahlungserleichterung eingereicht), sodass
sich insgesamt ein gesetzlicher Strafrahmen von 15.586,00 €
[Verkürzungssumme Finanzordnungswidrigkeiten: 19.240,00 €;
Verkürzungsbetrag (versuchte) Abgabenhinterziehung: 2.983,00 €]
ergebe.
Angesichts der rechtlichen Ausführungen, der
schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, sowie des
Umstandes, dass alle strafrelevanten Beträge durch Selbstanzeige
bekanntgegeben worden und sämtliche verfahrensgegenständlichen Abgaben
mittlerweile entrichtet worden seien, wäre eine Geldstrafe in Höhe der
gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe bzw. von maximal 1.600,00 €
gerechtfertigt. Bei der Strafausmessung möge insbesondere die Vorstrafe als
nicht so gravierend bewertet werden, da es sich dabei eher um "psychisch und
physisch bedingte" Fehlhandlungen gehandelt habe und auch die nachfolgenden
Prüfungen bestätigt hätten, dass eine Wiederholung
diesbezüglich nicht mehr stattgefunden habe.
In der mündlichen Berufungsverhandlung gab der mit
Zurücklegung der Vollmacht durch den ausgewiesenen Vertreter (Schreiben des
Verteidigers vom 25. Februar 2009) unvertretene Beschuldigte hinsichtlich
seiner nunmehrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an,
nunmehr in Pension zu sein bzw. dass er seit der Eröffnung des Konkurses
über sein Vermögen (Bezirksgericht Linz, AZ. 34; Zahlungsplan im
Abschöpfungsverfahren laut vorgelegter Beilage ./A: Quote von 6 %,
zahlbar in fünf Jahresraten ab 30. Jänner 2011) nicht mehr
länger als (selbständiger) Architekt unternehmerisch tätig sei.
Von den ihm zustehenden Pensionsansprüchen verbliebe ihm nach der
obgenannten Abschöpfung ein für den privaten Bedarf zur Verfügung
stehender Monatsbetrag von 1.000,00 €. Seine (ebenfalls nicht
berufstätige) Ehegattin beziehe eine Pension iHv. 600,00 €
zuzüglich Pflegegeld. Er selbst sei nach der Implantation einer
Hüftgelenksprothese linksseitig (weiterer Eingriff betreffend eine
ebensolche Prothese rechtsseitig sei geplant, vgl. vorgelegte Beilagen ./B und
./C) gesundheitlich schwer angeschlagen. Sein Sohn benötige, im Gegensatz
zu den Jahren 2004 bis 2006, wo es ihm aufgrund einer bereits 2000 aufgetretenen
Krankheit besonders schlecht gegangen sei, nunmehr keine Unterstützung mehr
bzw. sei auch selbsterhaltungsfähig.
Hinsichtlich der vorgeworfenen Finanzvergehen, wobei nach
der vom Senatsvorsitzenden dem Bw. vorgehaltenen Aktenanalyse nur mehr
Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen für Juni 2003
(4.485,53 €), August 2003 (2.628,87 €), September 2003
(1.535,33 €), März 2004 (1.160,00 €), April 2004
(1.707,93 €), Mai 2004 (1.798,37 €), Juli 2004
(1.984,69 €), August 2004 (4.884,42 €), Oktober 2004
(411,73 €), März 2005 (7.489,20 €) und Mai 2005
(1.920,39 €) bzw. die nicht rechtzeitige Entrichtung bzw. Nichtabfuhr
von Lohnabgaben für die Zeiträume Mai bis November 2003
(6.601,55 €) als strafrelevant verblieben, gab der Bw. an, dass er
aufgrund schwankender Zahlungseingänge die vorstehend genannten
Selbstbemessungsabgaben jeweils nicht zu dem ihm bekannten Fälligkeitstag
bzw. innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
entrichtet bzw. abgeführt habe. Dass er für den Fall der
Nichtentrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen verpflichtet
gewesen sei, entsprechende Voranmeldungen iSd. § 21 Abs. 1 UStG
1994 einzureichen, sei ihm ebenfalls hinlänglich bewusst gewesen. Er
bekenne sich daher schuldig im Sinne der wider ihn, gegenüber dem
Schuldspruch im Ersterkenntnis voraussichtlich zu reduzierenden, erhobenen
Tatvorwürfe.
Für den Fall eines entsprechenden Schuldspruches
möge bei der Strafausmessung insbesondere die Einstellung der beruflichen
Tätigkeit, die derzeitige schlechte Finanzlage und die nachträgliche
Entrichtung sämtlicher verfahrensgegenständlicher Abgaben entsprechend
berücksichtigt werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs. 2 leg. cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen,
wozu insbesondere auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als
Steuererklärung.
Der Unternehmer hatte eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete
Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich
für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut
§ 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen,
BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Ab dem 1. Jänner 2003, BGBl II 2002/462, war der vorgenannte
Entfall der Verpflichtung zur Voranmeldungsabgabe an die zusätzliche
Voraussetzung des Unterschreitens einer Umsatzgrenze von 100.000,00 €
im vorangegangenen Kalenderjahr geknüpft.
Darüber hinaus sieht
§ 2 der genannten Verordnung die Möglichkeit einer Verpflichtung
zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen u. a. für Unternehmer, die
Vorauszahlungen vorschriftswidrig nicht entrichten, durch das Finanzamt
vor.
Gemäß
§ 21
Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen
Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab dem 20. Dezember 2003)
entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.
Gemäß
§ 79
Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) hat der gemäß
§ 78 leg. cit. zur Einbehaltung der Lohnsteuer seiner
Arbeitnehmer verpflichtete Arbeitgeber die gesamte je Kalendermonat
einzubehaltende Lohnsteuer spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Gleiches gilt gemäß
§§ 41, 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG
1967) für die vom Dienstgeber zu entrichtenden Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichfonds für Familienbeihilfen.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hielt.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine Abgabenverkürzung
bereits bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet worden waren.
Anstelle von
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht
sich derjenige einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im
Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer
bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird (beispielsweise indem er die Entrichtung von Vorauszahlungen
sowie die Einreichung der Voranmeldungen und der Jahressteuererklärung
unterlässt in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer werde von der
Abgabenbehörde im Schätzungswege im Ausmaß der
unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das Finanzamt
tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß
handelt).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat
dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende
Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der
Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgaben würden wie
oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter
Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer
beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche
für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.
Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hat u. a. der zu
verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, d. s. beispielsweise Lohnabgaben (insbesondere Lohnsteuer
bzw. DB) bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit (vgl. dazu § 79 Abs. 1 EStG 1988, § 43
Abs. 1 FLAG 1967 und § 21 Abs. 1 UStG 1994, allenfalls iVm
§ 108 BAO) entrichtet, es sei denn, dass der Abgabenbehörde der
geschuldete Betrag bis zu diesem Zeitpunkt bekanntgegeben wird.
Im Hinblick auf verkürzte
Umsatzsteuervorauszahlungen (siehe oben) kommt dieser Tatbestand zum Tragen,
wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im
Sinne des § 33 Abs. 1 (allenfalls iVm § 13)
leg. cit., noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a leg. cit. in Erwägung zu ziehen ist (letzteres
beispielsweise, weil zwar eine vorsätzliche Nichtentrichtung
spätestens am Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach
Fälligkeit, nicht aber eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung
zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich
ist).
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der
den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit
voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein
Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm
darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das
Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Sowohl für den Vorsatz
iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch jenen des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist eine Kenntnis des
betragsmäßigen Ausmaßes der Abgabenverkürzung nicht
erforderlich.
Gemäß
§ 29
Abs. 1 1. Satz FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens
schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung(en) der zur
Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde
darlegt.
Ebenso wie die
nachträgliche Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. VwGH vom
18. Oktober 1984, 83/15/0161) stellt die nachträgliche Bekanntgabe von
nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bzw. nicht innerhalb der Frist des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG entrichteten
Selbstbemessungsabgaben bzw. deren bloße (verspätete) Entrichtung
eine Selbstanzeige iSd. § 29 Abs. 1 leg. cit. dar (vgl. OGH
vom 25. August 1998, 11 Os 41/98, bzw. vom 24. Juni 1999,
11 Os 49/99).
War mit der Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit jedoch nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet (oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann),
den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die
Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub
zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu
berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige,
in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den
Anzeiger zu laufen (vgl. § 29 Abs. 2 leg. cit.).
Sieht man vom Fall der
bescheidmäßigen Festsetzung der nachträglich bekanntgegebenen
bzw. hervorgekommenen Selbstbemessungsabgabe, z. B. nach § 21
Abs. 3 UStG 1994, und der sich daraus ergebenden Entrichtungsfrist des
§ 210 Abs. 4 BAO einmal ab (vgl. dazu Plückhahn,
Finanzvergehen bei Umsatzsteuer, SWK 1986, A V 23.), so ist eine bereits
früher fällige Abgabe umgehend, d. h. allenfalls unter Nutzung
einer in den Abgabenvorschriften dafür vorgesehenen Frist (vgl.
§§ 210 Abs. 2 und 4 bis 6, 212 Abs. 3 BAO), zu
entrichten. Wird aber hinsichtlich bereits (früher) fälliger Abgaben
ein innerhalb der für die Entrichtung so zur Verfügung stehenden Frist
eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen gemäß
§ 212
BAO von der Abgabenbehörde bescheidmäßig abgewiesen, geht (auch
bei sofortiger Abgabenentrichtung) die Straffreiheit grundsätzlich verloren
(vgl. Reger/Hacker/Kneidinger,
FinStrG3,
K 29/12).
Abs. 3 leg. cit.
zufolge tritt die Straffreiheit einer allfälligen Selbstanzeige auch dann
nicht ein, wenn u. a. zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen
(§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger gesetzt waren (lit. a), zum
Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und
dies dem Anzeiger bekannt war (lit. b) oder wenn bei einem vorsätzlich
begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer
finanzbehördlichen Prüfung nicht schon bei bzw. vor Beginn der
Amtshandlung erstattet wird (lit. c).
Verfolgungshandlung iSd.
§ 14 Abs. 3 FinStrG ist dabei jede nach außen hin
erkennbare Amtshandlung u. a. einer Finanzstrafbehörde, die sich gegen
eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehen Verdächtigen oder
Beschuldigten richtet.
Auch eine von der
Finanzstrafbehörde gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG
angeordnete Betriebsprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1
BAO stellt grundsätzlich eine Verfolgungshandlung iSd. § 14
Abs. 3 FinStrG dar, sofern laut Aktenlage, beispielsweise im vorliegenden
Prüfungsauftrag, der gegen den Verdächtigen bzw. den Beschuldigten
vorliegende Tatverdacht hinreichend konkretisiert, d. h. bereits auf alle
der allfälligen Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente Bezug
genommen wird (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 29/18; Fellner,
FinStrG, §§ 29 und 30 Tz 21, jeweils unter Bezugnahme auf
OGH vom 9. November 2000, 15 Os 121/00).
Eine Tat ist erst dann
entdeckt, wenn sich ein Verdacht soweit verdichtet, dass bei vorläufiger
Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines
Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Ein wenn auch begründeter
Anfangsverdacht allein genügt nicht. Solange ein objektiv fassbares und
tatsächlich wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluss auf ein im FinStrG
vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten
offen sind, ist die Tat noch nicht einmal ansatzweise entdeckt (vgl. dazu OGH
vom 25. August 1998, 11 Os 41/98).
Als Beginn der eine
rechtzeitige Selbstanzeige ausschließenden Amtshandlung iSd. § 29
Abs. 3 lit. c FinStrG schließlich gilt der dem Abgabepflichtigen
erkennbare Prüfungsbeginn, d. i. beispielsweise die Aufforderung zur
Vorlage der zur Durchführung der Prüfmaßnahme erforderlichen
Bücher und Aufzeichnungen (vg. Fellner, aaO, Tz 24).
Im Erstverfahren wurden dem Bw.
Hinterziehungen vom Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume
Juni, August, September 2003, Jänner bis Dezember 2004, Februar, März
und Mai 2005 iHv. insgesamt 37.829,83 € gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie die
Nichtentrichtung/Nichtabfuhr bzw. nicht rechtzeitige Entrichtung/Abfuhr von
Lohnsteuer(n) und DB für die Monate Mai bis November 2003 und Jänner
bis März 2004 iHv. insgesamt 9.441,37 € gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorgeworfen.
Eine Analyse der Akten
(Veranlagungsakt zur StNr. 12, dazu Buchungsabfrage vom 11. Februar
2009; Arbeitsbogen zu ABNr. 56) ergibt hinsichtlich der erst- und damit
iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG auch hier
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben nachfolgende
Faktenlage:
Die nicht innerhalb von
fünf Tagen ab Fälligkeit (16. Juni 2003) entrichteten Lohnabgaben
für Mai 2003 (Lohnsteuer: 721,21 €; DB: 163,44 €)
wurden am 12. Jänner 2004 bekanntgegeben und am 15. Jänner
2004 (Teilbetrag von 199,94 €) bzw. ab 13. Februar 2004
entrichtet.
Die Lohnabgaben für Juni
2003 (Lohnsteuer: 843,34 €; DB: 326,88 €; Fälligkeit:
15. Juli 2003) wurden am 12. Jänner 2004 dem Finanzamt
bekanntgegeben und ab 12. Mai 2004 entrichtet.
Die Lohnabgaben für Juli
bis Oktober 2003 (jeweils Lohnsteuer: 721,21 €; DB:
163,44 €; Fälligkeit: 18. August, 15. September;
15. Oktober und 17. November 2003) wurden am 12. Jänner 2004
bekanntgegeben und ab 12. Mai 2004 entrichtet.
Die Lohnabgaben für
November 2003 (Lohnsteuer: 880,84 €; DB: 326,88 €;
Fälligkeit: 15. Dezember 2003) wurden am 12. Jänner 2004
bekanntgegeben und ab 26. Juli 2004 entrichtet.
Die, eine nicht bis zum
18. August 2003 (=Fälligkeitsdatum gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 iVm 108 BAO) entrichtete Zahllast iHv.
4.485,43 € ausweisende Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2003
wurde am 12. Jänner 2004 beim Finanzamt eingereicht; die Entrichtung
des Abgabenbetrages erfolgte ab 17. Mai 2004.
Für August 2003 wurde die
Umsatzsteuervoranmeldung (Zahllast: 2.628,87 €; Fälligkeit:
15. Oktober 2003; keine Entrichtung) am 12. Jänner 2004
eingereicht; Entrichtung ab 17. Mai 2004.
Die Voranmeldung für
September 2003 (Zahllast: 1.535,33 €; Fälligkeit:
17. November 2003; keine Entrichtung) wurde am 12. Jänner 2004
eingereicht; die Entrichtung erfolgte ab 17. Mai 2004.
Ein hinsichtlich der
vorgenannten Umsatzsteuervorauszahlungen am 14. Jänner 2004 bei der
Abgabenbehörde eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen wurde von
dieser mit Bescheid vom 19. Jänner 2004 abgewiesen.
Für Jänner 2004
(Zahllast: 1.349,74 €; Fälligkeit: 15. März 2004; keine
Entrichtung) wurde die Umsatzsteuervoranmeldung am 18. März 2004
eingereicht und die Zahllast am gleichen Tag entrichtet.
Für Februar 2004 ergab
sich laut eingereichter Voranmeldung eine Umsatzsteuergutschrift iHv.
51,81 €.
Die Lohnabgaben für
Jänner bis März 2004 (jeweils Lohnsteuer: 716,52 €; DB:
163,44 €; Fälligkeit: 16. Februar; 15. März und
15. April 2004) wurden am 14. Mai 2004 bekanntgegeben und bereits
zuvor, u. zw. am 12. Mai 2004 entrichtet.
Für den
Voranmeldungszeitraum März 2004 (Zahllast: 1.160,00 €;
Fälligkeit: 17. Mai 2004; keine Entrichtung) wurde eine Voranmeldung
am 4. Juni 2004 beim Finanzamt eingereicht; die Entrichtung erfolgte ab
26. Juli 2004.
Für die
Voranmeldungszeiträume April, Mai 2004 (Fälligkeit: 19. Juni bzw.
15. Juli 2004) wurden weder Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet noch
Voranmeldungen eingereicht.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für Juni 2004 von 1.080,00 € wurde am 16. August 2004
(=Fälligkeitstag) entrichtet.
Für Juli bis Dezember 2004
und Februar, März sowie Mai 2005 (Fälligkeit gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, allenfalls iVm § 108 Abs. 2
BAO) wurden weder Vorauszahlungen entrichtet, noch Voranmeldungen
eingereicht.
Am 2. August 2005 wurde
dem Bw. bzw. dessen steuerlichen Vertreter die Durchführung einer
Umsatzsteuersonderprüfung betreffend den Zeitraum 04/2004 bis 05/2005
gemäß
§§ 144 Abs. 1, 147 Abs. 1 BAO iVm
§ 99 Abs. 2 FinStrG angekündigt. Auf dem neben der
Umsatzsteuer auch die Zusammenfassende Meldung und die Kammerumlage für den
genannten Zeitraum umfassenden zugehörigen Prüfungsauftrag (vom
3. August 2005) findet sich der Vermerk:
"Die Prüfung erfolgt nach den
Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes, weil der begründete Verdacht besteht,
dass im Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt wurden."
Noch vor dem tatsächlichen
Prüfungsbeginn (am 10. August 2005) wurde vom Bw. am 5. August
2005 eine (elektronische) Jahresumsatzsteuererklärung für 2004 mit
einer ausgewiesenen Restschuld von 10.786,19 € eingereicht.
Weiters wurden, ebenfalls noch
vor Prüfungsbeginn, am 9. August 2005 die Umsatzsteuervoranmeldungen
für Februar 2005 (Zahllast: 7.333,21 €; Fälligkeit:
15. April 2005), März 2005 (Zahllast: 7.980,31 €;
Fälligkeit: 15. Mai 2005) und Mai 2005 (Zahllast:
1.820,39 €; Fälligkeit: 15. Juli 2005) nachgereicht; davon
wurde ein Teilbetrag von 21,25 € am 9. August 2005
(Umsatzsteuergutschrift für 04/05), ein Teilbetrag von 7.803,07 €
am 11. August 2005 (Einkommensteuergutschrift 2004) und der Rest am
29. September 2005 gemäß
§ 211 BAO entrichtet.
Gleichzeitig beantragte der Bw.
im Hinblick auf den u. a. aus den gemeldeten oben angeführten
Umsatzsteuerbeträgen die Gewährung einer Stundung bis zum
30. September 2005. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid vom 12. August
2005 abgewiesen.
Laut Feststellungen zur
ABNr. 56 (vgl. Bl. 2 und 8 des Arbeitsbogens) verteilten sich die
festgestellten Zahllasten für April, Mai, Juli, August und Oktober 2004 wie
folgt: 1.734,81 € für 04/2004; 1.826,68 € für
05/2004; 2.015,93 € für 07/2004; 4.961,32 € für
08/2004 und 418,21 € für 10/2004, während für die
übrigen (geprüften) Zeiträume jeweils Gutschriften, u. zw.
von 92,04 € (Juni 2004); 58,59 € (September 2004);
116,19 € (November 2004) und 372,10 € (Dezember 2004)
ermittelt wurden. Berücksichtigt man dies und setzt zudem die
angeführten Zahllastbeträge laut Prüfung in Relation zu dem in
der Jahreserklärung 2004 ausgewiesenen Restschuldbetrag ergeben sich bei
einer Verhältniszahl von 98,45 (gerundet) für das Strafverfahren vom
Prüfungszeitraum 2004 heranzuziehende Verkürzungszeiträume bzw.
-beträge von 1.707,93 € (04/2004), 1.798,37 €
(05/2004), 1.984,69 € (07/2004), 4.884,42 € (08/2004) und
411,73 € (10/2004).
Insgesamt wurden somit vom Bw.
Umsatzsteuervorauszahlungen von 4.485,53 € (06/2003),
2.628,87 € (08/2003), 1.535,33 € (09/2003),
1.379,74 € (01/2004), 1.160,00 € (03/2004),
1.707,93 € (04/2004), 1.798,37 € (05/2004),
1.984,69 € (07/2004), 4.884,42 € (08/2004),
411,73 € (10/2004), 7.333,21 € (02/2005),
7.980,31 € (03/2005) und 1.920,39 € (05/2005) unter
Verletzung der Voranmeldungsverpflichtung iSd. UStG 1994 verkürzt und
weitere Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnabgaben (Lohnsteuern und DB)
von 4.423,25 € (05, 07, 08, 09 und 10/2003), 1.170,22 €
(06/2003), 1.207,72 € (11/2003) und 2.639,88 € (01, 02 und
03/2004) nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet/abgeführt bzw. auch nicht bekanntgegeben.
Hinsichtlich der jeweils
subjektiven Tatseite iSd. §§ 33 Abs. 2 lit. a und 49
Abs. 1 lit. a FinStrG liegt im gegenständlichen Fall eine
geständige, anhand des übrigen Akteninhaltes (einschlägige
Vorstrafe zur StrNr. 046-1999/00000-001; unternehmerische Tätigkeit
seit 1971) glaubwürdig erscheinende Verantwortung des Beschuldigten,
welcher letztlich einbekannt hat, im strafrelevanten Zeitraum zwar in Kenntnis
sowohl der von ihm übernommenen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung
der Umsatzsteuervoranmeldungen als auch der Verpflichtungen im Zusammenhang der
Bekanntgabe bzw. Entrichtung/Abfuhr der laufenden Lohnabgaben gewesen zu sein,
dennoch aber aus den angeführten Gründen tatbildmäßig
gehandelt zu haben, vor, sodass an der schuldhaften (vorsätzlichen)
Verwirklichung von Sachverhalten, die den Tatbeständen der
§§ 33 Abs. 2 lit. a bzw. 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
entsprechen, keine Zweifel bestehen.
Dafür, dass darüber
hinaus der Bw. im Hinblick auf die Umsatzsteuerverkürzungen bereits mit dem
Vorsatz der anteiligen Verkürzung der jeweiligen Jahresumsatzsteuer
gehandelt hat, bietet der Sachverhalt, demzufolge die betreffenden
Umsatzsteuerdaten schließlich doch und noch vor den Terminen zur Abgabe
der jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärungen (06, 08, 09/2003; 01, 03/2004
und 02, 03 und 05/2005) bekanntgegeben wurden und noch keine
ausführungsnahen Handlungen iSd. §§ 13 Abs. 2, 33
Abs. 1 FinStrG vorliegen, bzw. demzufolge der Bw., unterstellt man ihm
vernunftorientiertes Verhalten, schon aufgrund seiner langjährigen
Erfahrungen im Umgang mit der Abgabenbehörde nicht darauf vertrauen konnte,
dass die bloße Nichtbekanntgabe der voranmeldungszeitraumbezogenen
Umsatzsteuerzahllasten zu einer entsprechenden Verkürzung der zu
entrichtenden Jahresumsatzsteuer führen würde (hier wurden für
mehrere Monate überhaupt keine Zahllasten bzw. Umsatzsteuerdaten
bekanntgegeben), keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Zu den jeweils (von ihrem
Inhalt bzw. ihrer Form her) als Selbstanzeigen zu qualifizierenden
nachträglichen Erklärungsabgaben (Voranmeldungen für 06, 08,
09/2003; 01/2004; 03/2004; 02, 03 und 05/2005 sowie Jahreserklärung
für 2004), Entrichtungen (06/2004) bzw. Bekanntgaben (Lohnabgaben
05-11/2003 und 01-03/2004) ist im Hinblick auf deren allfällige
strafbefreiende Wirkung im Einzelnen festzustellen:
Die Selbstanzeigen
(=Voranmeldungen) betreffend die Umsatzsteuerverkürzungen 2003 wurden
zeitgerecht erstattet, die Abgabenentrichtung erfolgte jedoch verspätet
iSd. § 29 Abs. 2 FinStrG; daher keine strafbefreiende
Wirkung.
Die Selbstanzeige hinsichtlich
der Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2004 erfolgte frist- und formgerecht,
ebenso die Abgabenentrichtung; daher strafbefreiende Wirkung.
Die Selbstanzeige für die
Umsatzsteuer 03/2004 erfolgte frist- und formgerecht; die Abgaben wurden jedoch
verspätet entrichtet; daher keine strafbefreiende Wirkung.
Die Selbstanzeige(n) für
04, 05, 07, 08 und 10/2004 (in Form der vor Prüfungsbeginn eingereichten
Jahresumsatzsteuererklärung 2004) erfolgte, da einerseits der im
Prüfungsauftrag angeführte Tatverdacht weder in diesem, noch in
sonstigen Schriftstücken hinreichend konkretisiert ist (siehe oben) und
daher in der Prüfungsanordnung (noch) keine, eine strafbefreiende
Selbstanzeige von vornherein ausschließende, Verfolgungshandlung iSd.
§ 14 Abs. 3 FinStrG erblickt werden kann und andererseits auch
der Ausschlussgrund des § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG nicht
vorliegt, rechtzeitig; die Abgabenentrichtung erfolgte jedoch verspätet
iSd. § 29 Abs. 2 FinStrG; daher keine strafbefreiende
Wirkung.
Die Selbstanzeige(n) für
die Verkürzungen an Umsatzsteuer für 02, 03 und 05/2005 sind, da
ebenfalls vor Prüfungsbeginn, allesamt als rechtzeitig zu qualifizieren
(siehe oben); die Entrichtung erfolgte hinsichtlich 02/2005
(Verkürzungsbetrag: 7.333,21 €) zur Gänze und hinsichtlich
03/2005 (Verkürzungsbetrag: 7.980,31 €) mit einem Teilbetrag von
491,11 € rechtzeitig; strafbefreiende Wirkung daher hinsichtlich
02/2005 (zur Gänze) und 03/2005 hinsichtlich des vorgenannten Teilbetrages
(verbleibender strafrelevanter Verkürzungsbetrag:
9.409,59 €).
Die nachträgliche
Bekanntgabe der Lohnabgaben (Lohnsteuern, DB) für 05-11/2003 stellt
ebenfalls eine form- und fristgerechte Selbstanzeige dar; rechtzeitig entrichtet
iSd. § 29 Abs. 2 FinStrG wurde jedoch nur ein Teilbetrag von
199,94 €; daher keine strafbefreiende Wirkung hinsichtlich eines
(Rest-)Betrages von 6.601,55 € (Lohnsteuern: 5.130,59 € und
DB: 1.470,96 €).
Die nachträglich
Bekanntgabe der Lohnabgaben für 01-03/2004 stellt, da die Abgaben
(2.639,88 €) auch zeitgerecht entrichtet wurden, jeweils eine
strafbefreiende Selbstanzeige dar.
In Summe hat daher der Bw.
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG iHv. insgesamt 30.006,46 € (Umsatzsteuer für 06, 08,
09/2003; 03-05, 07, 08 und 10/2004 03 und 05/2005) und
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG (Nichtentrichtung von Lohnabgaben für 05-11/2003 iHv.
6.601,25 €) zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist
auszuführen:
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für diese zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3 der
genannten Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und
die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters sind bei der Geldsstrafe entsprechend zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs. 4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I
2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren
Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehung nach einem
Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
der G in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch
nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur
Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in
ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen
mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner (aktuellen) Einkommens- und
Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht
bzw. nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann,
hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend
den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH vom 6. Dezember
1965, 926/65; bzw. VwGH vom 5. September 1985, 85/16/0044).
Abgabenhinterziehungen werden
gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge,
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
dem Abs. 2 leg. cit. zufolge mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte
des nicht bzw. verspätetet entrichteten Abgabenbetrages geahndet, wobei
gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG für die
Geldstrafe diese strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen
sind.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den oben angeführten Verkürzungs- bzw. (nicht zeitgerecht
entrichteten bzw. abgeführten) Abgabenbeträgen die vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe
63.413,66 €.
Hielten sich bei einer
durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten die
Erschwerungs- und Milderungsgründe annähernd die Waage und
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden
Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung
(sohin im gegenständlichen Fall 20.004,31 €, was einen Rahmen von
43.409,35 € ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von
annähernd 50 % bzw. 22.000,00 € zu verhängen gewesen.
Den Milderungsgründen der
erheblichen Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte
(hinsichtlich sämtlicher Delikte wurden rechtzeitig Selbstanzeigen
erstattet) durch den Beschuldigten (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17
StGB), der vollständig und letztlich, wenn nicht fristgerecht, so dennoch
zeitnahe erfolgten Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 15
StGB), der sich aus dem abgeführten Verfahren erschließenden
Tatsache, dass der Beschuldigte offenbar durch seine angespannte wirtschaftliche
Situation im Tatzeitraum zu den Verfehlungen verleitet wurde (vgl.
§ 34 Abs. 1 Z 10 StGB), der persönlichen Ausgangssituation
des Bw., der sich, wohl auch bedingt durch die damals akute schwere Erkrankung
des Sohnes zu den Tatzeitpunkten in einer depressiven Verstimmung befunden hat
sowie dem Umstand, dass infolge der ebenfalls im Berufungsverfahren
hervorgekommenen endgültigen Betriebseinstellung nunmehr der ebenfalls
nicht außer Acht zu lassende Strafzweck der Spezialprävention
weggefallen ist, stehen die Erschwerungsgründe der einschlägigen
Vorstrafe (§ 33 Z 1 StGB) und der Mehrzahl der deliktischen
Angriffe (§ 33 Z 1 StGB) gegenüber.
Diese
Strafzumessungsgründe schlagen insgesamt mit einem Abschlag von insgesamt
6.000,00 € zu Buche.
Berücksichtigt man weiters
die derzeitige schlechte Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten
sowie dessen angegriffenen Gesundheitszustand, so wäre der sich nach den
obigen Ausführungen ergebende Wert nochmals um die Hälfte und somit
auf 8.000,00 €, d. e. somit exakt der im Erstverfahren
ausgesprochenen Geldstrafe, zu reduzieren.
Stellt man aber zusätzlich
noch in Rechnung, dass sich zum Einen die Zahl der Tathandlungen (von
ursprünglich 28 auf nunmehr 18) und zum Anderen auch der Verkürzungs-
bzw. Abgabenbetrag (von ursprünglich 47.271,20 € auf nunmehr
36.807,95 €) und damit auch der soziale Unwert der dem Bw. zur Last
gelegten Taten gegenüber dem Erstverfahren nicht unwesentlich reduziert
haben bzw. nunmehr auch zusätzliche, im Ersterkenntnis noch nicht
berücksichtigte Milderungsgründe (wirtschaftliche Zwangslage zum
Zeitpunkt der Tatbegehung; Wegfall der Spezialprävention) vorliegen, so
ergibt sich aus dem, mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten zum Tragen
kommenden Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 FinStrG ein
weiterer Reduktionsbedarf, der schlussendlich zu einer, zwar lediglich
annähernd 8 % des gesetzlichen Strafrahmens ausmachenden, aber dennoch
angesichts der besonderen, in Summe deutlich zu Gunsten des Beschuldigten
ausschlagenden Gegebenheiten des Anlassfalles noch den gesetzgeberischen
Zielsetzungen entsprechenden Geldstrafe im spruchgemäßen Ausmaß
führt.
Gleiches gilt auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei
überdies der Aspekt einer schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne
Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Für Vergleichszwecke ist
diesbezüglich anzumerken, dass nach der Spruchpraxis pro einer Geldstrafe
von 7.000,00 € bis 8.000,00 €
üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird.
So gesehen, wäre an sich
also nunmehr eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen gerechtfertigt
gewesen.
Der Erstsenat hat aber bei
einer Geldstrafe von 8.000,00 € lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 20 Tagen verhängt, weshalb auch hier unter Beachtung des
Verböserungsverbotes die erstinstanzlich ausgesprochene
Ersatzfreiheitsstrafe noch weiter verhältnismäßig abzumildern
war.
Die Höhe der dem
Beschuldigten vorgeschriebenen (und gegenüber dem angefochtenen Erkenntnis
unverändert gebliebenen) Verfahrenskosten gründet sich auf
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach dem Bestraften solche
Hv.10 % der Geldstrafe, maximal aber in Höhe von 363,00 €,
aufzuerlegen sind.
Linz, am
24. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-L/07
- Stammnummer
- 40310
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF