So im vorliegenden Fall die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2015 lediglich mit dem Argument bekämpft werden, die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2015 seien materiell unrichtig, sind die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2015 sohin zu Recht ergangen, weshalb die…
…Zusammenkünfte von Kollektivorganen eine Nachweismöglichkeit darstellen können, insoweit der "Ort der Entscheidungsfindung ersichtlich oder sonstwie ableitbar sei" (vgl. Lechner, Ort der Geschäftsleitung von inländisch beherrschten ausländischen Gesellschaften, in Doralt/Gassner/Lechner/Ruppe/Tanzer/Werndl (Hrsg), Steuern im Rechtsstaat, FS Stoll (1990), S. 403). Sei eine…
…Auskunft der Österreichischen Nationalbank um juristische Personen handelt, die den Sitz und den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Betreffend das Darlehen der Bf. an ***F.B.*** vom 17.12.2013 iHv EUR 302.000,00 seien durch die zypriotische Finanzverwaltung die Annexe zu den…
…dass eine funktionslose Briefkastenfirma vorliege, sei dennoch Mindestkörperschaftsteuer vorzuschreiben. Dies insbesondere, da es sich um eine ausländische Körperschaft mit Ort der Geschäftsleitung im Inland handle, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sei. Daher unterliege diese gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 der Mindestkörperschaftsteuer…
…VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/15/0032). Da es sich bei der Bf. um eine unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaft mit Ort der Geschäftsleitung im Inland handelt, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, unterliegt sie der Mindestkörperschaftsteuer gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG…
…seien Körperschaften, die im Inland Geschäftsleitung oder Sitz hätten, unbeschränkt steuerpflichtig. Nach § 24 Abs 4 KStG müssten unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer iHv 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals entrichten. b. Unstrittig…
…unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der BAO) haben, mit ihren Einkünften iSd § 21 Abs 1 KStG 1988. 2. Gemäß § 27 Abs 1 BAO haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ihren Sitz im Sinne der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch…
…steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten: 1. Juristische Personen des privaten Rechts. ... Gemäß § 27 Abs. 1 BAO haben Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch…
…Kapitalgesellschaft handelt. Dabei übersieht die Bw., dass nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung auch dann inländische Kapitalerträge vorliegen, wenn der Schuldner der Kapitalerträge die Geschäftsleitung im Inland hat. Unbestritten ist, dass die Bw. einer GmbH nach österreichischem Recht gleichzuhalten ist. Der Ort der Geschäftsleitung einer GmbH…
Hat eine deutsche GesmbH in Österreich eine Zweigniederlassung errichtet und sind die beiden zu je 50% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der deutschen GesmbH für die inländische Zweigniederlassung in Österreich tätig, so steht das Besteuerungsrecht an den hiefür zufließenden Bezügen gemäß Artikel 8 Abs. 1 DBA…
…aber auch in ihrer (dem Bf. vom BFG zur Kenntnis gebrachten) Stellungnahme vom 13.3.2013 jene Umstände, die für den Sitz der Geschäftsleitung im Inland sprechen, äußerst schlüssig und zutreffend auf: Der Bf. hat in Österreich nachweislich eine Lagerhalle (samt Büro) mit einer Fläche…
…GesmbH im Ausland keine Betriebstätten unterhält, wird dieser universelle Besteuerungsanspruch durch die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen selbst dann nicht beschnitten, wenn die gesamten geschäftlichen Aktivitäten (Einkauf, Verkauf, Vermittlung) im Ausland abgewickelt werden. Eine differenzierte Betrachtung könnte nötig werden, wenn sich die Geschäftsleitung der inländischen GesmbH nachweisbar im…
…dann, wenn der Ort der Geschäftsleitung sich tatsächlich in Deutschland befinden sollte, davon auszugehen sein, dass die aus dem Österreich-Geschäft erzielten Gewinne zumindest überwiegend den inländischen Betriebstätten zuzurechnen sind und folglich insoweit gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland von der deutschen Besteuerung freizustellen sind. 5…
…Verluste, so ist zunächst zu untersuchen, ob sich nicht die tatsächliche Geschäftsleitung der US-Gesellschaft in Österreich befindet und sonach unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist, so dass aus diesem Grund bereits die Verlustvortragsmöglichkeit vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein und demzufolge bloß beschränkte Steuerpflicht bestehen…
…die Aufträge für die ausländische Versicherungsgesellschaft akquiriert, erscheint im gegebenen Zusammenhang nicht ausreichend; denn sie erfüllt noch nicht die für den Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens wesentliche Funktion. Dieser Voraussetzung würde erst ein wirtschaftlich selbständiger inländischer Geschäftsbetrieb der ausländischen Versicherung gerecht, in dem das Versicherungsgeschäft in Form…
…nicht wahrnehmen. Nur soweit die Bezüge auf tatsächlich in Österreich ausgeübte Tätigkeiten entfallen (und 3.000 US-Dollar übersteigen), entstünde eine inländische Steuerpflicht. Gemäß § 42 Abs. 2 EStG erfordert dies bei einem beschränkt Steuerpflichtigen jedoch erst bei Überschreitung des Grenzbetrages von S 37.000 die…
…Gewinnaufteilung zwischen der inländischen Betriebstätte des Stammhauses und der Betriebstätte der schweizerischen Niederlassung gemäß Artikel 7 DBA-Schweiz stattzufinden. Maßgebend sind hiebei die Funktionen, die tatsächlich in den beiden Betriebstätten ausgeübt werden. Besteht die Funktion der inländischen Stammhausbetriebstätte lediglich in der allgemeinen Geschäftsleitung und in…
…die Geschäftsführungsdienstleistung, die die deutsche Kapitalgesellschaft durch ihren Arbeitnehmer der österreichischen nahe stehenden GesmbH erbringt, nicht in einer inländischen Betriebstätte der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeübt wird. Diese zweite Voraussetzung für eine österreichische Steuerfreistellung wird im allgemeinen kaum erfüllbar sein, da üblicherweise davon auszugehen ist, dass einem…
Stellt eine österreichische Konzernmuttergesellschaft ihren Auslandstöchtern Personal als Geschäftsführer zur Verfügung, ist zunächst im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen, ob in diesen Fällen nicht in Wahrheit weitere (steuerliche) Dienstverhältnisse zu den ausländischen Tochtergesellschaften begründet werden. Auf die diesbezüglichen Abgrenzungshilfen in Ziffer 8 des…
… 18 Abs. 1 EStG 1988 sind Versicherungsprämien, die an im Ausland ansässige Versicherungsgesellschaften gezahlt werden, nur dann als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn diesen Versicherungsgesellschaften die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist. Wesentlich sind sonach zwei Tatbestandselemente: einerseits, dass das ausländische Versicherungsunternehmen in Österreich einen…