Findok · EAS-Auskünfte
EAS 225
Geschäftsführung ausländischer Tochtergesellschaften durch Dienstnehmer der inländischen Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftV 41/208/2-IV/4/93vom 25.01.1993
Wortlaut laut Findok
Stellt eine österreichische Konzernmuttergesellschaft
ihren Auslandstöchtern Personal als Geschäftsführer zur
Verfügung, ist zunächst im Rahmen der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise zu beurteilen, ob in diesen Fällen nicht in Wahrheit
weitere (steuerliche) Dienstverhältnisse zu den ausländischen
Tochtergesellschaften begründet werden. Auf die diesbezüglichen
Abgrenzungshilfen in Ziffer 8 des Kommentars der OECD zu Artikel 15 des
OECD-Musterabkommens (Stand 1. September 1992) und auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.4.1988, 85/14/0145, ÖStZB 1988, 412, VwGH
27.10.1987, 85/14/0010, ÖStZB 1988, 181) wird hingewiesen. Die
Abgrenzungsfrage sollte im übrigen zweckmäßigerweise im
Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Abgabenbehörden
Österreichs und der betroffenen ausländischen Staaten entschieden
werden. Für den Fall von zwischenstaatlichen Meinungsverschiedenheiten
könnte die Angelegenheit im Rahmen von internationalen
Verständigungsverfahren im Wege des BM für Finanzen abgeklärt
werden.
Sollten die betroffenen Geschäftsführer weiterhin
ausschließlich in einem Dienstverhältnis zur österreichischen
Muttergesellschaft stehen, wäre weiters zu prüfen, ob der
österreichischen Muttergesellschaft seitens der
Auslandstochtergesellschaften zur Ausführung ihrer konzerninternen
Dienstleistung (Geschäftsführung) Räumlichkeiten in einer Weise
zur Verfügung gehalten werden, dass diese als Betriebstätten (der
Muttergesellschaft) im Sinn der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen
zu werten sind. Auch die Abklärung dieser Frage bedarf des Einvernehmens
mit den Abgabenbehörden Österreichs und des jeweiligen
ausländischen Staates.
Sollte sich ergeben, dass tatsächlich die
Geschäftsführung ausländischer Tochtergesellschaften "von
Österreich aus" erfolgt, ohne dass ein steuerliches Dienstverhältnis
zur Tochtergesellschaft eingegangen wird, ohne dass eine Betriebstätte im
Ausland begründet wird und ohne dass der jeweilige Auslandsaufenthalt der
Geschäftsführer die Grenze der "183-Tage- Klausel" der
Doppelbesteuerungsabkommen überschreitet, dann wird nach Auffassung des
Bundesministeriums für Finanzen zunächst davon auszugehen sein, dass
das ausschließliche Besteuerungsrecht an den
Geschäftsführerbezügen Österreich zugewiesen ist. Falls
unter derartigen Gegebenheiten seitens der ausländischen Staaten ebenfalls
Besteuerungsansprüche geltend gemacht werden, müsste der Eintritt
einer Doppelbesteuerung im Wege eines internationalen
Verständigungsverfahrens, das im Ansässigkeitsstaat der
Geschäftsführer, sonach in Österreich zu beantragen wäre,
verhindert werden.
25.
Jänner 1993 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Konzerngesellschaftverbundene Unternehmenwirtschaftliche BetrachtungsweiseDienstverträgeGeschäftsführervergütungDienstverhältnisBetriebstättebetriebstättenbegründende Räumlichkeiten183-Tage-FristGeschäftsleitung im InlandGeschäftsführertätigkeitGeschäftsführerbezüge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- V 41/208/2-IV/4/93
- Stammnummer
- 18196
- Gültig
- 25.01.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF