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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102053/2020

Unbeschränkte Steuerpflicht einer zypriotischen Ltd bei Geschäftsleitung im Inland

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102053/2020vom 17.03.2025Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

So im vorliegenden Fall die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2015 lediglich mit dem Argument bekämpft werden, die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2015 seien materiell unrichtig, sind die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2015 sohin zu Recht ergangen, weshalb die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2015 als unbegründet abzuweisen war. 4. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als es sich bei der Frage, ob die geschäftliche Oberleitung der Bf. in Österreich ausgeübt wird und ob die Bf. als Domizilgesellschaft anzusehen ist, um eine Sachverhaltsbeurteilung und somit um keine Frage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Bemessungsgrundlage und der Höhe der Körperschaftsteuer 2015 wird wie folgt ermittelt: | Bezeichnung: | Betrag: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BP: | - 26.855,91 | abzügl. AR ***BL-GmbH***: | - 100.000,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG: | - 126.855,91 | Mindestkörperschaftsteuer 2015: | 1.750,00 Wien, am 17. März 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102053/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102053.2020
Stammnummer
148034
Gültig
17.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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