Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102053/2020
Unbeschränkte Steuerpflicht einer zypriotischen Ltd bei Geschäftsleitung im Inland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102053/2020vom 17.03.2025Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1.9.3 Berechnung des Gewinnes durch die BP - 2011 bis 2017:
Der Gewinn der Bf. werde daher aufgrund der vorstehend bezeichneten Feststellungen für die Jahre 2011 bis 2015 durch die BP wie folgt ermittelt:
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Bezeichnung:
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2011
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2012
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2013
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2014
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2015
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Reingewinn lt. HB/SL:
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3.181,00
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- 45.972,00
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156.730,45
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388.045,89
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- 2.355,91
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50% nicht nachgewiesene Aufwendungen:
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10.069,00
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7.150,00
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11.378,00
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Forderungsabschreibung:
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31.500,00
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ER ***B-LLC***:
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202.000,00
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AR ***B-GmbH*** Scheinrechnung:
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- 525.000,00
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AR ***BL-GmbH***:
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60.000,00
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Einn. verbundene Unt.:
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- 24.000,00
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-
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- 125.300,00
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- 124.500,00
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- 84.500,00
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Umsatzsteuer:
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- 9.138,79
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Gewinn lt. BP:
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- 10.750,00
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- 7.317,00
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33.669,66
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- 59.454,11
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- 26.855,91
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Bezeichnung:
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2016
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2017
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Einnahmen:
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180.000,00
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140.000,00
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Einn. verbundene Unt.:
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- 164.500,00
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- 124.500,00
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Einnahmen lt. BP:
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15.500,00
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15.500,00
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davon 80% Gewinn lt. BP:
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12.400,00
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12.400,00
2. schriftliche Zeugenbefragungen vom 14. August 2018 im BP-Verfahren:
Die mit 14. August 2018 datierte an ***H.G.*** gerichtete schriftliche Zeugenbefragung wurde an die Adresse in ***PLZ-Ort3a***, ***Adresse3*** mit internationalem Rückschein zugestellt, wobei diese den Vermerk unclaime" bzw. "nicht abgeholt" enthält.
Die weitere mit 14. August 2018 an ***B.G.***, gerichtete schriftliche Zeugenbefragung wurde an die Adresse ***PL-Ort4c***, ***Adresse6***, ***K.***, zugestellt und unbeantwortet dem Finanzamt retourniert.
Die mit 14. August 2018 schriftlich befragte ***A.A.*** hält fest, dass sie nicht die zuständige Sachbearbeiterin gewesen sei, dafür sei ***C.ML.*** zuständig gewesen.
Der mit schriftlicher Zeugenbefragung vom 14. August 2018 als Zeuge befragte ***S.D.*** hält mit der in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 14. November 2018 fest, dass er als beeideter Wirtschaftsprüfer die Bücher der Bf. nur bis 31.12.2012 geprüft und daher keine Informationen zu den nachfolgenden Jahren habe. In den Prüfungsberichten der Jahre 2011 und 2012, die vor fünf Jahren erstellt worden seien, seien keine Protokolle über geschäftliche Besprechungen nachverfolgt worden. Jedoch seien alle Prüfungsgespräche mit dem lokalen Direktor der Bf., ***H.G.***, geführt worden.
Der schriftlich als Zeuge befragte ***C.M.*** hält mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 20. September 2018 fest, dass die österreichischen Rechtsvorschriften in Zypern keine Anwendung finden. Unter Verweis auf die DGSVO habe dieser die Einwilligung des Kunden eingeholt. Für den Zeitraum 2011 bis 2017 seien die folgenden Protokolle in das Register eingetragen worden:
1. am 30.01.2012: Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre zur Billigung der geprüften Jahresabschlüsse 2008 und 2009.
2. am 03.10.2013: Protokoll der Hauptversammlung der Aktionäre zur Billigung der geprüften Jahresabschlüsse 2010, 2011 und 2012.
Während des angegebenen Zeitraumes seien keine weiteren Protokolle in das Register eingetragen worden. Es sei möglich, dass bestimmte Sitzungen von den Direktoren in Abwesenheit abgehalten und aufgezeichnet und dass sie es unterlassen hatten, sie dem Sekretär zur Einreichung vorzulegen.
Mit schriftlicher in englischer Sprache verfasster Zeugenbefragung vom 13. September 2018 ersuchte der Betriebsprüfer ***C.ML.***, z.H. ***T-Ltd*** in ***Straße1***, ***PLZ-Ort1***, um Bekanntgabe, ob die Ausgangsrechnungen der Bf. persönlich von ihr als Mitarbeiterin der ***T-Ltd*** verfasst und von wem ihr die Grundlagen für die Rechnungserstellung übermittelt worden seien. Hinsichtlich dieses schriftlichen Zeugenbefragung ist keine Antwort aktenkundig.
3. Veranlagungen gemäß den Feststellungen der BP:
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP und erließ mit 15. Juli 2019, 15. Oktober 2019, 10. Mai 2017 und 13. Februar 2019 entsprechende Erstbescheide betreffend Umsatzsteuer 2013, Körperschaftsteuer 2011 bis 2017 und Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2015, wobei die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2016 und 2017 vom 10. Mai 2017 und 13. Februar 2019 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergingen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben wurden dabei wie folgt ermittelt und festgesetzt:
Umsatzsteuer 2013:
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Bezeichnung:
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2013
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Gesamtbetrag d. Entgelte:
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45.693,96
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davon steuerfrei:
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-
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Gesamtbetrag stpfl. Entgelte:
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45.693,96
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Vorsteuern:
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0,00
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Zahllast:
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9.138,79
Körperschaftsteuer 2011 bis 2017:
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Bezeichnung:
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2011
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2012
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2013
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2014
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2015
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Einkünfte aus GW-Betrieb:
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- 10.750,00
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- 7.317,00
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33.669,66
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- 59.454,11
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- 26.855,91
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Verlustabzug:
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- 18.067,00
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Einkommen:
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0,00
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0,00
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15.602,66
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0,00
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0,00
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Mindestkörperschaftsteuer:
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1.750,00
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1.750,00
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1.437,50
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1.750,00
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Körperschaftsteuer:
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1.750,00
|
1.750,00
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3.900,67
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1.438,00
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1.750,00
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Bezeichnung:
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2016
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2017
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Einkünfte aus GW-Betrieb:
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-
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-
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Verlustabzug:
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-
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-
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Einkommen:
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0,00
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0,00
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Mindestkörperschaftsteuer:
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1.750,00
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1.750,00
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Körperschaftsteuer:
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1.750,00
|
1.750,00
Mit Bescheiden über die Festsetzung der Anspruchszinsen vom 15. Juli 2019 wurden basierend auf den Abgabennachforderungen die Anspruchszinsen 2011 bis 2015 mit EUR 133,05 (2011), EUR 119,14 (2012), EUR 70,83 (2013), EUR 78,99 (2014) und EUR 67,70 (2015) festgesetzt.
4. Beschwerde vom 14. Oktober 2019 - U 2013, K und AZ 2011-2015:
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2019 erhob die Bf. innerhalb verlängerter Frist fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2013, Körperschaftsteuer 2011 bis 2015 sowie Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2015, dabei wurde eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.
Die angefochtenen Bescheide seien wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder wegen Verletzung der "tatsächlichen betrieblichen Umstände" aufzuheben und aus dem Rechtsbestand zu nehmen. Für den Fall einer nichtstattgebenden Erledigung wurden die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2015 wurde ausschließlich mit der Rechtswidrigkeit der diesen zugrundeliegenden Abgabenbescheiden betreffend Körperschafsteuer 2011 bis 2015 begründet.
Begründend wurde ausgeführt, die Kernfrage dieser BP sei, ob das Unternehmen der Bf. einen Unternehmens- bzw. Firmensitz in Zypern unterhalte, den man als Ort bezeichnen könne, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befinde.
Die Bf. habe ausreichend mit Dokumenten sowie Unterlagen des zypriotischen Auditors dargelegt und klargestellt, dass sich der Ort der Geschäftsleitung für alle kommerziellen Aufgaben des Unternehmens in Zypern befindet und dort auch die entscheidende Willensbildung des Unternehmens in Zypern vorgenommen werde. An diesem Ort werden für die Führung des Unternehmens alle notwendigen und wichtigen Dispositionen getroffen und von dort aus die unternehmenslenkenden Maßnahmen beschlossen und angeordnet. In Ergänzung der bisherigen Darstellungen werde aus dem Werk Bendlinger, "Die Betriebsstätte in der Praxis des internationalen Steuerrechts", Verlag LexisNexis 2016, zitiert.
4.1 Die "feste Geschäftseinrichtung":
Der Generaltatbestand des Art. 5 Abs. 1 OECD-MA definiere nach den Ausführungen in der Beschwerde vom 15. Oktober 2019 den Begriff der Betriebsstätte als "… eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt werde.".
Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff setze daher voraus, dass vier Merkmale erfüllt seien: Geschäftseinrichtung, Dauerhaftigkeit, Verfügungsgewalt und unternehmerische Tätigkeit. Art. 5 Abs. 1 OECD -MA unterscheide sich insofern von § 29 BAO, als nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 OECD-MA die Tätigkeit des Unternehmens durch die feste Geschäftseinrichtung (oder Anlage) ausgeübt werden müsse, während gemäß § 29 BAO der Bestand einer Betriebsstätte angenommen werde, wenn die feste Geschäftseinrichtung (oder Anlage) der Tätigkeit des Unternehmens diene. Insofern sei der innerstaatliche Betriebsstättenbegriff in § 29 BAO weiter gefasst als jener in Art. 5 OECD-MA (funktionales Element).
Im Betriebsstättenbegriff würden sich die Präsenzanforderungen in zeitlicher, rechtlicher und örtlich-sachlicher Hinsicht manifestieren. Die "feste Geschäftseinrichtung" fordere den Bestand eines örtlichen Elements sowie die dauerhafte Verfügungsmacht über Geschäftseinrichtungen (zeitliches Element), das Ausüben der "Geschäftstätigkeit eines Unternehmens" sei mir der - über die Vermögensverwaltung hinausgehenden - Notwendigkeit des Führens eines Betriebes gleichzusetzen. Eine unternehmerische Tätigkeit solle erst dann im anderen DBA-Vertragsstaat besteuert werden dürfen, wenn sie dort eine intensive geschäftliche Bindung an den Quellenstaat bewirke (vgl. Görl, Aktuelle Aspekte, Steuerberater-Jahrbuch 2004/2005, S. 83).
Der BFH habe zum deutschen innerstaatlichen Betriebsstättenbegriff in § 12 AO zB festgehalten, dass eine Garage als Lager keine Betriebsstätte begründe, wenn aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu erwarten sei, dass die Einlagerung von Teilen aus Platzgründen nur in sehr begrenztem Umfang möglich sei (vgl. BFH 15.10.2004, III B 152/03)..
4.2 Das Mitbenutzen von Einrichtungen:
Ein Beratungsunternehmen, dem in einem Großraumbüro langfristig ein ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde, könne jedoch sehr wohl eine Betriebsstätte begründen. Allein das Zurverfügungstellen eines Schreibtisches oder übliche Büroausstattung bzw. die bloße Anwesenheit in Büroräumen eines anderen Unternehmens vermittle jedoch keine Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtungen (vgl. EAS 1941 vom 15.10.2001, EAS 1613 vom 13.3.2000).
Eine solche Geschäftseinrichtung wäre erst gegeben, wenn dem Unternehmen bei Bedarf auch ein Raum zur Verfügung gestellt werde, in dem eine Schreibtischeinrichtung vorhanden sei, sowie Einrichtungsgegenstände zur Aufbewahrung benötigter Geschäftsunterlagen.
Im gegenständlichen Fall sei das bei der Bf. in Limassol auf der Adresse ***Straße1***, ***PLZ-Ort1***, Zypern gegeben. Ebenso würden der Bf. Hilfsmittel wie Telefon, Telefaxgerät sowie Material für Korrespondenz des Unternehmens zur Verfügung stehen (vgl. BFG 15.7.2015, GZ. RV/7103360/2014).
4.3 Die zeitliche Verfestigung:
Auch für die Betriebsstättenbegründung iSd § 29 Abs. 1 BAO bedürfe es nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung einer mindestens sechs Monate hindurch bestehenden festen örtlichen Einrichtung (s. Rz 7928, ESt-RL 2000; VwGH 21.5.1997, Zl. 96/14/0084). Werde die 6-Monats-Frist erfüllt, so sei bereits rückwirkend, bis zum Beginn der Aktivitäten im Quellenstaat eine Betriebsstätte anzunehmen, gleiches gelte im DBA-Recht.
Stelle man aber Art. 5 Abs. 1 OECD-MA in den Kontext zu Art. 5 Abs. 3 OECD-MA und sehe man in der darin vorgesehenen 12-Monats-Frist keine Begünstigung, sondern das Bemühen der DBA-Verhandler, eine Aussage zum nötigen Zeitausmaß vorübergehender Tätigkeiten zu finden, wäre es folgerichtig, die 12-Monats-Frist auch für andere, nicht als Bauausführungen und Montagen zu qualifizierende Einrichtungen gelten zu lassen (vgl. Loukota, Revision des DBA mit der Schweiz, SWI 2000, S. 6).
Die vorstehende Literaturstelle untermauere das Argument, dass die Bf. eine Betriebsstätte mit fester Geschäftseinrichtung in Zypern unterhalte. Dies insbesondere, als die 6-Monats-Frist bei dieser festen Geschäftseinrichtung weit überschritten werde.
4.4 Unternehmenstätigkeit in der festen Geschäftseinrichtung:
Um zur Betriebsstätte zu werden, müsse in der Geschäftseinrichtung "….die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt werden." Voraussetzung für die Betriebsstättenbegründung sei also, dass durch die Geschäftseinrichtung "aktive Einkünfte" aus einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielt werden (vgl. Hoheisel, Gewerblich geprägte Personengesellschaften, IWB 2008, S. 2014). "Produktive", also zum Gewinn des Unternehmens beitragende Tätigkeit, werde nicht vorausgesetzt. Daher würden auch Geschäftseinrichtungen, bei denen nur Aufgaben anfallen - vorbehaltlich des Ausnahmekatalogs in Art. 5 Abs. 4 OECD-MA - eine Betriebsstätte begründen.
Die Einrichtung müsse aber den Charakter einer "Geschäftseinrichtung" haben. Es sei auch nicht erforderlich, dass darin die wesentliche Geschäftstätigkeit des Unternehmers ausgeführt wird, solange die Tätigkeit "durch die feste Geschäftseinrichtung ausgeführt werde." Dieses funktionale Element verlange, dass in der Betriebsstätte Tätigkeiten ausgeführt werden, die unmittelbar dem Zweck des Unternehmens zu dienen bestimmt seien. Dabei sei es zB nicht erforderlich, dass dort Geschäftsabschlüsse oder Inkassi vorgenommen werden (vgl. VwGH 1.10.1991, Zl. 90/14/0257; 18.3.2004, Zl. 2000/15/0118). Hingegen seien soziale Einrichtungen wie Erholungsheime und Wohnheime für die Belegschaft keine Betriebsstätten iSd Art. 5 Abs. 1 OECD-MA.
Die Anforderungen an den Umfang betrieblicher Handlungen, die zur Begründung einer Betriebsstätte führen, seien umso geringer, je mehr sich die eigentliche Tätigkeit außerhalb der festen, örtlichen Anlage vollziehe. In diesen Fällen sei es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige dort seine Tätigkeit regelmäßig ausübe, es reiche, dass die Tätigkeit von diesem Ort aus ausgeübt werde. Das sei zB bei einem selbständigen Fernfahrer oder einem selbständigen Handelsvertreter oder einer kaufmännisch beratenden Tätigkeit der Fall (vgl. BFG 15.7.2015, GZ. RV/7103360/2014).
Diese Literaturstelle untermauere das Argument der Bf., dass die ***NI-Ltd*** eine Betriebsstelle mit fester Geschäftseinrichtung in Zypern unterhalte.
4.5 Wiederkehrende Tätigkeiten als Betriebsstätte:
Vom Bestand einer "festen Geschäftseinrichtung" als Voraussetzung für die Begründung einer Betriebsstätte iSd Art. 5 Abs. 1 OECD-MA könne nur dann ausgegangen werden, wenn eine dauernde Verbindung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche bestehe (geographisches Element) und die Geschäftseinrichtung eine gewisse Beständigkeit habe, d.h. wenn sie nicht nur von vorübergehendem Charakter sei, wenn also neben dem örtlichen Element auch das zeitliche Element gegeben sei (vgl. Rz 6 erster Satz, OECD-MA zu Art. 5 Abs. 1 OECD-MA).
Art. 5 Abs. 1 OECD-MA enthalte allerdings, anders als der Tatbestand für Bauausführungen und Montagen in Art. 5 Abs. 3 OECD-MA keine Konkretisierung des zeitlichen Elements, sondern verweise auf die bereits oben genannte 6-Monats-Regel (vgl. Rz 6 vierter Satz, OECD-MA zu Art. 5 Abs. 1 OECD-MA). Von dieser "Daumenregel" gebe es jedoch zwei Ausnahmen:
a) Wiederkehrende Aktivitäten, die sich über mehrere Jahre erstrecken können ("activities of a recurrent nature" (vgl. Rz 6 fünfter Satz, OECD-MA zu Art. 5 Abs. 1 OECD-MA) und
b) Geschäftstätigkeit, die ausschließlich im Quellenstaat ausgeübt werden ("business that was carried on exclusively") (vgl. Rz 6 sechster Satz, OECD-MA zu Art. 5 Abs. 1 OECD-MA)
Die OECD gehe davon aus, dass bei wiederkehrenden Tätigkeiten die Zeitspanne, über die die Einrichtung genutzt werde, in Verbindung mit der Zahl der Nutzung (die sich über mehrere Jahre erstrecken könne) in Betracht gezogen werden müsse (vgl. Rz 6 fünfter Satz, OECD-MA zu Art. 5 Abs. 1 OECD-MA).
Bei der Bf. seien hinsichtlich der Tatsache einer "festen Geschäftseinrichtung", die Tatbestandsmerkmale (s. unter Punkt 3.1.1 und 3.1.2) mit einer eindeutigen Klarheit gegeben.
Genauso verhalte es sich mit der Literaturstelle (s. Punkt 3.1.4), nämlich der Unternehmenstätigkeit in dieser Geschäftseinrichtung sowie die immer wiederkehrende Tätigkeit dieser Betriebsstätte (s. Punkt 3.1.5).
Es werde daher seitens der Bf. gemäß der im Ritz, BAO-Kommentar, S. 464, Rz 6 angeführten Aufzählung von Beweismitteln gemäß § 168 bis 182 BAO die Aussage von Auskunftspersonen bzw. Zeugen sowie nochmals das EU-Amtshilfeverfahren gemäß der einschlägigen Bestimmungen in Gang zu setzen.
Hinsichtlich der als Auskunftspersonen bzw. zu benennenden Zeugen sei das Begehren der Bf. folgende Personen bzw. Vertreter von Institutionen als Auskunftspersonen versus Zeugen zu befragen: ***H.G.*** (als director der ***NI-Ltd***), ***B.G.*** (als director der ***T-Ltd***), ***A.A.*** (als Mitarbeiterin der ***T-Ltd***), ***S.D.*** (als accountant), ***C.M.*** (als Rechtsanwalt) und ***T.M.*** (als secretary), jeweils mit Bekanntgabe der maßgeblichen Zustelladresse.
Dieses Bundesgesetz, BGBl I 2015/116, vom 14. August 2015 weise auf die Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der bisherigen Richtlinie 77/799/EWG (EU-Amtshilfegesetz, EU-AHG).
5. Ergänzungsschriftsatz vom 29. November 2019:
Mit Ergänzungsschriftsatz vom 29. November 2019 auf den Mängelbehebungsauftrag vom 12. November 2019 ergänzte die Bf. die Beschwerde wie folgt:
***S.D.***, Direktor der ***S.D.*** Ltd, Geschäftssitz in ***Adresse9***, ***PLZ-Ort9***, habe dem steuerlichen Vertreter nochmals sehr ausführlich versichert, dass er in den Geschäftsräumlichkeiten der Bf. bei der laufenden audit-Erstellung ernstzunehmende, fachliche Besprechungen abgehalten und noch ausstehende Unterlagen angefordert habe.
***S.D.*** habe bei diesem ausführlichen Gespräch klargestellt, dass für die zypriotische Finanzverwaltung eine Gesellschaft in Zypern erst dann existiere, wenn diese Ertragssteuern abführe und entsprechende jährliche audits der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden. Wenn die zypriotische Finanzverwaltung darüber Klarheit habe, gebe sie der Gesellschaft die entsprechende Abgabenkontonummer und stelle diesem Unternehmen eine VAT-Nummer zur Verfügung.
Darüber hinaus habe Frau ***A.A.*** als Mitarbeiterin der ***T-Ltd*** entsprechende Bearbeitungen durchgeführt und ihm diese Unterlagen auch per E-Mail weitergeleitet.
Das Resumée der BP, dass sie keine Geschäftsleitung in Zypern habe lokalisieren können, sei somit nicht nachvollziehbar. Beim KSV handle es sich um einen privatrechtlichen Verein, der diese Information über die Existenz der Bf. in der Republik Zypern abgegeben und als privatrechtlicher Verein bei seiner Auskunft nicht die Informationsqualität aufweise, die die zypriotische Finanzverwaltung bzw. der zypriotische Autor habe.
Beide, die Finanzverwaltung und der Auditor haben unmissverständlich klargestellt, dass an der angeführten Adresse alle operativen Tätigkeiten der Bf. wahrgenommen werden, und zwar an der Adresse in ***Straße1***, ***PLZ-Ort1***. Durch den Beweis der bereits vorgelegten Certificates der Gesellschaft gebe es den handelsrechtlichen Sitz in ***Straße2***, ***PLZ-Ort2***. An dieser handelsrechtlichen Sitzadresse befinde sich das Büro des "secretary".
Es sei eine unrichtige Behauptung der BP, dass diese Vorschrift nicht im zypriotischen Gesellschaftsrecht verankert sei. Die BP habe hier eine unrichtige Recherchearbeit verrichtet, da der handelsrechtliche Sitz semantisch auch als Unternehmenssitz des "secretary" sei, der im zypriotischen Gesellschaftsrecht seinen Niederschlag finde.
So seitens der BP auf die UFS-Entscheidung vom 1.2.2005, GZ. RV/1694-W/04, verwiesen und ausgeführt werde, dass die Geschäftsräumlichkeiten der Bf. nicht lokalisiert und damit der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers ausschlaggebend sein könne, werde dieser Entscheidung vollinhaltlich zugestimmt. Die vorgelegten Beweise der Bf. würden jedoch klarstellen, dass im vorliegenden Fall die Geschäftsräumlichkeiten der Bf. lokalisiert habe werden können.
Durch die Existenz dieser Geschäftsräumlichkeiten sei die "Notbestimmung", dass der Unternehmenssitz einfach der Wohnsitz des Geschäftsführers wäre, unrichtig und unhaltbar.
Auf Seite 9 des BP-Berichtes seien die Reise- und Besprechungstätigkeiten des Direktors ***F.B.*** in Zypern sowie die Protokollierung von Geschäftsvorgängen sehr genau angeführt.
Bei der sehr ausführlich behandelten Frage der Entscheidungsfindung über Geschäftsaktivitäten sei zu berichten, dass die Bf. über zwei Direktoren verfüge. Entscheidungsfindungen würden einerseits bei "meetings" am operativen Sitz der Bf. erledigt, in vielen anderen Causen würden Telefonkonferenzen abgehalten und aus praktischen Gründen gebe es Entscheidungsfindungen außerhalb Zypern, an einem Ort der Europäischen Union.
In Zeiten von modernen Kommunikationseinrichtungen sei es jedoch nicht von Belang, ob am Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens oder an anderen Orten diese Entscheidungen fallen würden.
Der BP-Bericht kritisiere, dass Ausgangsrechnungen der Bf. und Darlehensverträge nur mit verbundenen Unternehmen der Bf. existieren. Jedem Unternehmen sei es freigestellt, mit wem es geschäftlich kooperiere. Bei wechselseitigen Geschäftsaktivitäten würden logischerweise Fakturen erstellt werden.
Bei Bezeichnungen auf den Saldenlisten 2014 und 2015 der Bf. kritisiere die BP, dass sie in deutscher Sprache angeführt seien.
Dieser Umstand sei leicht erklärbar, das verwendete EDV-Programm könne Textierungen in der laufenden Buchhaltung in verschiedenen Sprachen vornehmen. Die deutsche Sprache sei deswegen gewählt worden, da beide Direktoren Deutsch sprechen und somit die Software dieses Buchhaltungsprogramms in deutscher Sprache eingestellt sei.
Erwähnenswert sei jedoch, dass es beim Buchhaltungsprogramm eine englische Version gebe, die die Mitarbeiterinnen der ***T-Ltd*** verwenden, da diese kein Deutsch sprechen. Das gelte auch für den Auditor ***S.D.***.
Die Beschilderung im "***Adresse4***" mit der Aufschrift "***Bf1*** Cyprus - Holding" sei lediglich deswegen passiert, um die Vollständigkeit der "Unternehmensgruppe des ***F.B.***" nach außen sichtbar zu machen.
Die Einreichung der ESt-Erklärungen des ***F.B.*** sei der Tatsache geschuldet, dass ***F.B.*** selbständige Einkünfte erziele, diese in Österreich steuerpflichtig seien und ***F.B.*** somit sein Welteinkommen in Österreich zu versteuern habe. Dies treffe auch für seine selbständigen Einkünfte als Direktor der Bf. zu.
6. BVE vom 12.02.2020 - U 2013 und K 2011-2017:
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12. Februar 2020 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2013, Körperschaftsteuer 2011 bis 2015 sowie Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2015 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
6.1 Ort der Geschäftsleitung der Bf.:
Bei der Bf. handle es sich um eine zypriotische Ltd, die ihre Geschäftsadresse in ***Straße1***, ***PLZ-Ort1***, habe. Diese Adresse sei ident mit der Adresse der ***B&Co***, dem 100%igen-Gesellschafter der Bf.. Der handelsrechtliche Sitz der Bf. sei lt. Firmenbuch in ***Straße2***, ***PLZ-Ort2***.
Bei der Telefonnummer der Bf. ***TelNr1*** handle es sich lt. KSV-Abfrage (auch) um die Telefonnnummer der ***T-Ltd*** und weiterer an dieser Adresse gemeldeter Unternehmen. Die Mail-Adresse (der Bf.) laute ***Mail1***.
Auf den Rechnungen der Bf. finde sich die Internetadresse ***Int.Adresse2***, bei deren Anklicken man auf die Seite ***6a*** gelange, wo sich kein Hinweis auf Zypern befindet.
Laut KSV-Anfrage bestehe der Unternehmensgegenstand in der Immobilienverwaltung, es seien nach den Ausführungen des Finanzamtes keine Bilanz- und Finanzdaten erhältlich und kein Immobilienbesitz ersichtlich. Laut BvD-Orbis-Datenbank seien die letzten verfügbaren Daten aus dem Jahre 2008.
Laut Bestätigung des zypriotischen Firmenbuches zu Reg.Number ***FB-Nr1*** seien ***F.B.*** und ***H.G.*** "Directors" der Bf.. Internetrecherchen haben ergeben, dass ***H.G.*** bei 33 Firmen "director" sei, lt. Abfragedatum 19.03.2019 bei 20 Firmen.
Betreffend den Umstand, dass ***H.G.*** seine Direktorentätigkeit bei der Bf. aufgrund eines mit der ***T-Ltd*** geschlossenen Betreuungsvertrages ausübe, werde darauf verwiesen, dass der angesprochene und mit ***T-Ltd*** geschlossene Betreuungsvertrag bis dato nicht vorgelegt worden sei.
In Punkt 16 des Fragenkatalogs seien die entsprechenden Mietverträge angefordert und im Schreiben (Verf29) zu Prüfungsbeginn die Mietverträge angefordert worden.
So in der Vorhaltsbeantwortung angegeben werde, dass ***F.B.*** als Geschäftsführer der Bf. keinen schriftlichen Werkvertrag mit der Bf. abgeschlossen habe, werde seitens der BP auf die Vereinbarung vom 1. Juni 2012 verwiesen. In der Vereinbarung vom 1. Juni 2012 sei vereinbart worden, dass ***F.B.*** als Vor-Ort-Direktor in Österreich fungieren müsse, um das Risiko, wie Aufsichtspflicht, Minimalinvestitionen bei Immobilien, Reduzierung bei Reparaturen und Instandhaltung zu gewährleisten. Dabei werden für die Dauer von 5 Jahren EUR 1.200,00 pro Tag vereinbart. Das betreffe alle Firmen der Bf.. Auf dem Rechnungskopf sei aber nur die bis 2010 gültige Adresse der Bf. in ***Adresse5***, ***PLZ-Ort3b***, angegeben, obgleich die Vereinbarung mit 1. Juni 2012 abgeschlossen worden sei.
Im Zuge der Besprechung am 11. Juni 2018 und der Schlussbesprechung am 21. Februar 2019 sei angeführt worden, dass es betreffend die Direktorentätigkeit des ***F.B.*** keine schriftliche Vereinbarung gebe und die Vereinbarung vom 1. Juni 2012 iZm der Verrechnung von Management Fees stehe. Ab Monat November 2013 werden monatlich EUR 1.200,00 für die Direktorentätigkeit verrechnet.
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 04. Februar 2016 im Zuge der Außenprüfungen bei der **B-GmbH*** und der ***BL-GmbH*** werde u.a. angegeben:
"Die öfters schwer begreifbare Situation für viele unkundige Personen sei der Umstand, dass nicht alle Direktoren dieses Unternehmens in Zypern tätig und sie dort auch keine unbeschränkte Steuerpflicht besitzen.
Die Direktoren außerhalb Zyperns erfüllen ihre notwendige, wirtschaftliche Tätigkeit für diese Gesellschaft. Der Direktor "vor Ort", DI ***H.G.***, nehme Managementaufgaben am Firmensitz wahr, die im Rahmen eines Koordinationspapiers zwischen den beiden Direktoren geregelt seien. Es gebe zwischen den beiden Direktoren eine klare Kompetenzaufteilung: ***F.B.*** habe seine operativen Aufgaben und Arbeiten durchzuführen und ***H.G.*** seine Managementaufgaben.
Alle Tätigkeiten der Direktoren würden durch Beschlüsse der Direktoren festgelegt. Zu diesem Zweck werden "meetings by the Board of Directors" abgehalten, diese können in Zypern, aber auch außerhalb Zyperns stattfinden."
Die Abweisung der Beschwerde wurde im Wesentlichen mit der im BP-Bericht getroffen Würdigung begründet, dass die tagesgeschäftlichen Aktivitäten nahezu ausschließlich in Österreich durchgeführt werden, zumal das Koordinationspapier bis dato nicht vorgelegt worden sei.
Nach den Ausführungen des Finanzamtes seien von der Bf. für die Prüfungsjahre keine Unterlagen vorgelegt, weswegen die Angaben der Bf. über die Geschäftstätigkeit nicht überprüft werden können.
Aus den vorliegenden Unterlagen gehe nach den Ausführungen des Finanzamtes hervor, dass die Angaben über die Tätigkeiten der Bf. nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und die Einnahmen fast ausschließlich aus Rechnungen an verbundene, in Österreich ansässige Unternehmen erzielt worden seien.
Aus den vorstehenden Darstellungen gehe nach Auffassung des Finanzamtes hervor, dass die tagesgeschäftlichen Aktivitäten nahezu ausschließlich in Österreich durchgeführt werden.
7.1.1 Wer qualifiziert sich als maßgeblicher Entscheidungsträger:
Im vorliegenden Fall seien laut zypriotischen Firmenbuch zwei Direktoren zur Führung der Bf. berufen, wobei bisher nur eine Bezahlung des Direktors ***F.B.*** für seine Direktorentätigkeit nachgewiesen worden sei.
Nach den Ausführungen des Finanzamtes müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Ausübung der tatsächlichen Oberleitung der Bf. vom Direktor ***F.B.*** wahrgenommen werde.
7.1.2 Von wo aus werden die leitenden Dispositionen getroffen:
Können demnach nach den Ausführungen des Finanzamtes die Geschäftsräumlichkeiten nicht lokalisiert werden, dann könne der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers ausschlaggebend sein. Gleiches gelte für Domizilgesellschaften, die an ihrem ausländischen Sitz keine Tätigkeit ausüben (vgl. UFS 1.2.2005, GZ. RV/1694-W/04). Nicht maßgebend zur Bestimmung des Ortes seien hingegen:
der Ort der Entscheidung über außergewöhnliche wirtschaftliche Maßnahmen
der Ort der wirtschaftlichen Auswirkung unternehmerischer Entscheidungen
der Ort der Ausführung der getroffenen Entscheidungen
der Wohnsitz eines Gründungshelfers und formellen Geschäftsführers ohne faktische Leitungsfunktionen (vgl. UFS 1.2.2005, GZ. RV/1694-W/04).
Im vorliegenden Fall befinde sich der handelsrechtliche Sitz der Bf. an der Adresse des "Gesellschaftssekretärs" der Bf., ***N-LLC***. Diese sei nicht unbedingt die Geschäftsadresse. Sinn und Zweck dieser Regelung sei sicherzustellen, dass die Gesellschaft über eine Adresse verfüge, an welche Dokumente zugestellt werden können.
So die Bf. über ein von ***T-Ltd*** angemietetes Büro mitsamt Sekretärin verfüge, erscheine es nicht erklärlich, warum es für die Zustellung von Dokumenten der zusätzlichen (Sitz)Adresse des Gesellschaftssekretärs bedürfe. Dies werde nur dann nach den weiteren Ausführungen des Finanzamtes erklärbar, wenn sich an der Adresse in ***Straße1***, ***PLZ-Ort1***, kein Büro der Bf. befinde, an dem Zustellungen von Dokumenten der Behörde möglich seien. Auch sei von der Bf. kein entsprechender Mietvertrag vorgelegt worden.
Es sei daher davon auszugehen, dass die Bf. in Zypern über keine Räumlichkeiten verfüge, an der sich der Ort der Geschäftsleitung befinden könnte. Diese Feststellung werde nach den weiteren Ausführungen des Finanzamtes durch folgende Tatsachen untermauert:
6.2 Aufenthalte auf Zypern - Protokolle:
In der Vorhaltsbeantwortung vom 30. Mai 2017 sei - entgegen der Aufforderung um Vorlage von entsprechenden Nachweisen (Hotelbelege, Flugtickets, etc.) - keine Aufstellung über die Aufenthalte übermittelt worden. Es seien lediglich zwei Boardingpässe vom 30.10.2014 und vom 21.12.2015 über Flüge nach und von Larnaca vorgelegt worden. Weiters seien - wie bereits im BP-Bericht ausgeführt - fünf Protokolle von "Meeting by the Board of Directors" datiert mit 08.11.2010 (oder 08.06.2010), 01.06.2012, 09.05.2013, 30.10.2014 und 21.12.2015 vorgelegt worden.
Wie bereits im BP-Bericht ausführlich dargelegt würden anhand des vorliegenden Sachverhaltes diese Schriftstücke bzw. Protokolle im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Glaubwürdigkeit entfalten. Daher können diese Protokolle nicht als Nachweise für Aufenthalte in Zypern angesehen werden.
Auch in der Antwort zum Auskunftsersuchen durch die zypriotische Finanzverwaltung vom 15.11.2018 sei die zwei identen Boardingpässe (gleiche händische Vermerke vorhanden) beigelegt worden, welche bereits bei den weiteren Außenprüfungen der Tochterfirmen **B-GmbH*** und ***BL-GmbH*** vorgelegt worden seien. Es seien auch keine weiteren Beweise für Aufenthalte in Zypern vorhanden.
Bei der Beurteilung der faktischen Oberleitungshandlungen sei auf die zeitliche Komponente abzustellen, wobei eine Funktionsausübung an nur zwei Tagen pro Monat nicht ausreichend sei, einen Ort der Geschäftsleitung zu begründen (vgl. VwGH 16.9.2003, Zl. 97/14/0169).
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen werde davon ausgegangen, dass die oben beschriebene zeitliche Komponente in keinem Zeitraum der Prüfung erreicht worden sei (keine Vorlage von Nachweisen).
6.3 Ausgangsrechnungen der Bf.:
Die Feststellungen zu den Ausgangsrechnungen im BP-Bericht werden in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung fast wortgleich wiedergegeben.
Bei einer Befragung des ehemaligen Geschäftsführer der **B-GmbH***, ***M.M.***, habe dieser zu den Rechnungen der Bf. an die **B-GmbH*** angegeben: "es sei vereinbart worden, welche Rechnungen durch die Bf. gestellt werden sollen. Diese Rechnungen seien dann von ***F.B.*** vorgelegt worden, seien aber sicher nicht per Post oder Mail aus Zypern übermittelt worden."
6.4 Darlehensverträge:
Bei sämtlichen im ***Adresse4*** unterschriebenen Darlehensverträgen, wo seitens der **B-GmbH*** und der seitens ***BL-GmbH*** Darlehen an die Bf. im Gesamtbetrag von EUR 602.000,00 gewährt bzw. die Bf. ein Darlehen im Betrag von EUR 302.000 an ***F.B.*** gewährte, sei jeweils in allen Verträgen angegeben worden:
"Die Vertragsparteien erklären an Eidesstatt Deviseninländer zu sein."
Seitens des Finanzamtes wird in diesem Zusammenhang insbesondere darauf verwiesen, dass es sich bei Deviseninländern lt. Auskunft der Österreichischen Nationalbank um juristische Personen handelt, die den Sitz und den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.
Betreffend das Darlehen der Bf. an ***F.B.*** vom 17.12.2013 iHv EUR 302.000,00 seien durch die zypriotische Finanzverwaltung die Annexe zu den Darlehensverträgen übermittelt, in denen ausgeführt werde:
"Weiters wird klargestellt, dass die Vertragspartei ***Bf1***. an Eidesstatt erklärt, Devisenausländerin zu sein, Deviseninländer ist ***F.B.***."
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sei dieser Sachverhalt aus der Sicht der Bf. als Darlehensgeberin zu betrachten. Nach den Angaben in den Annexen wäre dann die Bf. dann in Zypern Devisenausländerin. Auch bei Würdigung der Annexe würden Ungereimtheiten iZm der Bezeichnung "Deviseninländer" und "Devisenausländer" bestehen bleiben.
In der mit 11. Juni 2018 anberaumten Besprechung sei die Fremdüblichkeit der Darlehensverträge ausführlich besprochen worden. Es seien durch die steuerliche Vertretung bzw. durch ***F.B.*** keine Angaben zu eventuell vorhandenen Ergänzungen oder Anhängen/Annexe zu bestehenden Verträgen gemacht worden.
Es erscheine daher der Finanzverwaltung als erwiesen, dass die Annexe zu den vorstehenden Darlehensverträgen erst im Zuge der BP erstellt worden seien. Diese Schriftstücke würden daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Glaubwürdigkeit entfalten können.
Durch die zypriotische Finanzverwaltung sei weiters mit Antwort vom 15.11.2018 ein Kontoauszug vom 01.08.2014 des Kontos der Bf. bei der ***Bank2*** übermittelt worden. Auf dem Kontoauszug vom 01.08.2014 mit Nr. 13 sei angegeben:
"***Bf1***, ***Adresse4***, ***PLZ-Ort4***".
Somit sei es für das Finanzamt erwiesen, dass die Bf. mit dem Ort der Geschäftsleitung in ***PLZ-Ort4***, ***Adresse4***, auftrete.
Zu den Darlehensverträgen vom 12.12.2013 und 14.01.2014 betreffend die Darlehen der **B-GmbH*** an die Bf. über den Darlehensbetrag von EUR 429.000,00 bzw. EUR 50.000,00 seien Kontoauszüge übermittelt worden. Dabei handle es sich um Kontoauszüge der **B-GmbH***, aus denen die Überweisungen an die Bf. ersichtlich seien. In diesem Zusammenhang erscheine es der Behörde nicht erklärbar, aus welchem Grund Unterlagen der **B-GmbH*** durch die Bf. vorgelegt worden seien.
Die in den Jahren 2014 und 2015 nach der Schlussbesprechung vorgelegten Saldenlisten in deutscher Sprache lassen nicht den Eindruck erwecken, dass diese Saldenlisten von bzw. für eine zypriotische Firma erstellt worden seien. Dies insbesondere, als auf der Titelzeile die Bezeichnungen "Kto-Nr.", "Bezeichnung", "Soll", "Haben", "Summe Aktiva", "Passiva", ,"Aufwendungen", "Erträge", "Jahresgewinn" und "Jahresverlust" angeführt seien.
Auch die Beschilderung im Eingangsbereich des ***Adresse4***, ***PLZ-Ort4***, mit der Aufschrift "***Bf1***. Cyprus - Holding" weise ebenfalls darauf hin, dass sich hier der Ort der Geschäftsleitung der Bf. befindet.
Seitens der zypriotischen Finanzverwaltung sei in der Antwort vom 15. November 2018 die Frage, ob die Bf. in Zypern eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, nicht beantwortet worden. Somit sei von der zypriotischen Finanzverwaltung keine wirtschaftliche Tätigkeit der Bf. rückgemeldet worden.
6.5 Einkommensteuererklärungen des [...]:
In den Einkommensteuererklärungen des ***F.B.*** seien selbständige Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit erklärt und als Betriebsadresse für diese Tätigkeit bis dato die Wohnadresse in Österreich angegeben worden. Somit leite nach den Ausführungen des Finanzamtes ***F.B.*** nach seinen eigenen Angaben die Bf. von Österreich aus.
In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass bei einer Geschäftsführungstätigkeit, die mittels einer in Zypern zur Verfügung stehenden festen örtlichen Einrichtung erzielt worden wäre, diese Geschäftsführungseinkünfte gemäß Art. 14 DBA-Zypern iVm Art. 23 DBA-Zypern in Österreich steuerlich nur im Wege des sog. Progressionsvorbehaltes hätten berücksichtigt werden dürfen. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte wäre Österreich entzogen. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Geschäftsführer seine Geschäftsführereinkünfte entgegen dem wahren Sachverhalt und somit freiwillig in Österreich der Besteuerung unterziehe, ohne dass eine derartige Verpflichtung bestanden hätte.
Nach den weiteren Ausführungen des Finanzamtes könne nicht unterstellt werden, dass ***F.B.*** seine Geschäftsführungseinkünfte entgegen dem wahren Sachverhalt und somit freiwillig in Österreich der Besteuerung unterziehe, ohne dass eine derartige Verpflichtung bestanden hätte.
Des Weiteren könne den Ausführungen der steuerlichen Vertretung nicht gefolgt werden, dass nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Geschäftsführer in Zypern zu versteuern und mittels Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die steuerliche Vertretung davon ausgegangen sei, dass ***F.B.*** in Zypern für seine Geschäftsführungstätigkeit keine feste Einrichtung zur Verfügung gestanden sei. Der Begriff der festen Einrichtung habe dem Grunde nach dieselbe Bedeutung und Reichweite wie der Begriff der Betriebsstätte.
6.6 allgemeine Schlussfolgerungen:
Aus all diesen Fakten sei nach den Ausführungen des Finanzamtes ersichtlich, dass die vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf ihre eindeutig erwiesenen unrichtigen bzw. sich selbst widersprechenden Inhalte keine Aussage- und Beweiskraft haben können. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Bf. um eine sog. Domizilgesellschaft handle, deren Ort der Geschäftsleitung sich nicht am Sitz der Gesellschaft befindet.
Insbesondere sei dem bis dato bekannten Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass am Wohnsitz des Direktors ***H.G.*** auf Zypern geschäftsleitende Entscheidungen getroffen worden wären.
Aus all diesen Fakten lasse sich mangels anderer aktenkundiger oder von der Bf. bekanntgegebener Orte der Geschäftsführung unter Beachtung der Judikatur zum Ort der Geschäftsleitung bei Domizilgesellschaften nur der Schluss ziehen, dass der Ort der Geschäftsleitung der Bf. am Wohnsitz des geschäftsleitenden Direktors ***F.B.*** in ***PLZ-Ort4***, ***Adresse4***, (nunmehr: ***Adresse4a***) gelegen sei.
Aufgrund des Umstandes, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der Bf. im Prüfungszeitraum 2011 bis 2017 in ***Ort4*** befunden habe, bestehe für die Bf. somit in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht.
Die Einkünfte der Bf. der Jahre 2011 bis 2017 werden somit der Körperschaftsteuer unterworfen und gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Dies insbesondere deshalb, da keine zur Durchführung der Prüfung erforderliche Bücher und Aufzeichnungen vorgelegt worden seien. Es fehle somit auch der Nachweis für die Verausgabung bzw. betriebliche Veranlassung von eventuell vorhandenen Ausgaben.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen seien die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
7. Beschwerdevorentscheidung vom 14. Februar 2020 - AZ 2011 bis 2015:
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2015 vom 15. Juli 2019 wurde mit nachstehender Begründung als unbegründet abgewiesen:
Ein Anspruchszinsenbescheid könne nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung angefochten werden, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweise sich der Stammabgabenbescheid (=Körperschaftsteuerbescheid) als rechtswidrig und werde er abgeändert oder aufgehoben, so werde diesem Umstand mit einem an den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundenen, neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides erfolge nicht (vgl. UFS vom 27.5.2008, GZ. RV/0112-F/08).
8. Vorlageanträge vom 9. März 2020:
Mit Vorlageanträgen vom 9. März 2020 beantragte die Bf. jeweils die Vorlage der Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013 sowie gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2011 bis 2015 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Die Argumente der belangten Behörde in angeführten Bescheidbegründungen seien von der Bf. bereits in der laufenden BP falsifiziert worden, würden den tatsächlichen betrieblichen Umständen entgegenstehen und seien somit als rechtswidrig zu verwerfen.
Im vorliegenden Fall würden die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2013 und Körperschaft
steuer 2011 bis 2015 einer doppelten Besteuerung des Besteuerungssubstrates in Österreich und Zypern entsprechen und sei somit aus der Logik vom aufrechten DBA rechtswidrig.
Insbesondere entspreche die willkürliche Verlegung des Unternehmenssitzes von der tatsächlichen Oberleitung des Unternehmens in ***Straße1***, ***PLZ-Ort1***, an den nicht existierenden Unternehmenssitz in ***PLZ-Ort4***, ***Adresse4***, in keiner Weise den gängigen Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen und somit auch nicht dem DBA Österreich-Zypern aus 1990 (BGBl 1990/709, idgF BGBl III 2013/52).
9. Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2016 und 2017:
Bei Einreichung der Körperschaftsteuer-Erklärungen 2016 und 2017 wurden die körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte jeweils mit EUR 0,00 erklärt.
Bei der Erlassung der gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Körperschaftsteuerbescheide 2016 und 2017 vom 10. Mai 2017 und 13. Februar 2019 ermittelte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils mit EUR 0,00 und setzte die Körperschaftsteuer jeweils in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer iHv EUR 1.750,00 fest.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (bzw. diesen vergleichbaren ausländischen Körperschaften) für jedes volle Kalenderjahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer iHv 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten sei. Bei ausländischen Gesellschaften sei mindestens auf die gesetzliche Mindesthöhe des Stammkapitals für Gesellschaften mit beschränkter Haftung abzustellen.
Abweichend davon betrage gemäß § 24 Abs. 4 Z 3 iVm § 26c Z 51 KStG 1988 die Mindeststeuer bei nach dem 30. Juni 2013 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die ersten fünf Jahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 125 € und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 250 €.
Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, seien die Veranlagungen gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt worden.
9.1 Beschwerden vom 1. Juni 2017 und 6. März 2019:
Mit Beschwerden vom 1. Juni 2019 und 6. März 2019 werden die Körperschaftsteuerbescheide 2016 und 2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder wegen Verletzung der tatsächlichen betrieblichen Umstände angefochten und deren Aufhebung beantragt.
In der Beschwerde vom 1. Juni 2017 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2016 macht die Bf. geltend, dass die Bf. entgegen ihren Intentionen vom Finanzamt Wien 1/23 eine Steuernummer zugeteilt erhalten habe. Dies sei vom Finanzamt umgesetzt worden, obgleich an der Adresse in ***PLZ-Ort4***, ***Adresse4***, kein Firmensitz und keine wirtschaftliche und operative Tätigkeit der Bf. vorhanden gewesen sei.
Die Bf. unterhalte ihre Geschäftsadresse mit aller operativer Tätigkeit in ***Straße1***, ***PLZ-Ort1***, Zypern, und habe einen handelsrechtlichen Sitz in ***Adresse2***, ***PLZ-Ort2***, Zypern.
Die Direktoren des zyprischen Unternehmens, nämlich Dl ***H.G.*** und ***F.B.*** würden diesen Sachverhalt in vollem Umfang bestätigen. Sollten Zweifel vonseiten des Finanzamtes Wien 1/23 bestehen, sei es der Finanzbehörde freigestellt, an das Verbindungsbüro, eingerichtet durch das EU-Amtshilfegesetz, EU-AHG, an die Finanzverwaltung in Zypern heranzutreten, um sich von der Richtigkeit dieser, von der Bf. behaupteten Darlegung, zu überzeugen.
Das Bundesgesetz, BGBl I 2015/116, vom 14. August 2015 weise auf die Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/16/EU, über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der bisherigen Richtlinie, 77/799/EWG (EU-Amtshilfegesetz - EU-AHG) hin.
Nach den weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 6. März 2019 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2017 verweise die Bf. zur Untermauerung ihres Standpunktes auf den gesamten Prüfungsakt zur gegenständlichen Außenprüfung und dem durchgeführten Vorhalteverfahren.
Insbesondere könne von dem durch die österreichische Finanzverwaltung durchgeführten Informationsaustausch zwischen der österreichischen und zyprischen Finanzverwaltung abgeleitet werden, dass zweifelsfrei in der Republik Zypern eine unbeschränkte Steuerpflicht des gegenständlichen Unternehmens bestehe. Eine nochmalige Besteuerung in Österreich stünde im krassen Widerspruch zu den Bestimmungen des DBA-Zypern, BGBl 1990/709 idF BGBl III 2013/52.
Diese Tatsache alleine sei eine ausreichende Begründung dafür, dass der gegenständliche Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 13.02.2019 rechtswidrig und aus dem Rechtsbestand zu nehmen sei.
Das Finanzamt Wien 1/23 habe zwar richtigerweise das Einkommen mit EUR 0,00 festgesetzt, jedoch habe es eine Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer von EUR 1.750,00 vorgenommen, die jedoch nur für ein in Österreich domiziliertes und körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen vorzuschreiben sei.
In diesem Zusammenhang werden die Körperschaftsteuerbescheide 2016 und 2017 der ***W-Ltd**, St.Nr. ***StNr2***, beigelegt, da aus diesen jeweils hervorgehe, dass das Finanzamt Wien 1/23 jeweils keine Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben bzw. festgesetzt habe. Eine idente Vorgangsweise werde bei der Bf. seitens der steuerlichen Vertretung erwartet.
9.2 Beschwerdevorentscheidungen vom 15. Juli 2019 - K 2016 und 2017:
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 15. Juni 2019 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2016 und 2017 abgeändert.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden nunmehr jeweils mit 80% von EUR 15.500,00 und somit mit EUR 12.400,00 (2016 und 2017) ermittelt, davon ein Verlustabzug iHv EUR 9.300,00 in Abzug gebracht und das steuerpflichtige Einkommen jeweils mit EUR 3.100,00 ermittelt.
Die Körperschaftsteuer für die Jahre 2016 und 2017 wurde jeweils mit EUR 775,00 und die Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer mit EUR 975,00 ermittelt, sodass die Körperschaftsteuer der Jahre 2016 und 2017 jeweils iHv EUR 1.750,00 festgesetzt wurde.
In der Bescheidbegründung wurde auf die Begründung im BP-Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung verwiesen. Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung befinde sich der Ort der Geschäftsleitung der Bf. in ***PLZ-Ort4***, ***Adresse4a***.
Des Weiteren sei gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (bzw. diesen vergleichbaren ausländischen Körperschaften) für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in der Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten.
Abweichend davon betrage gemäß § 24 Abs. 4 Z 3 iVm § 26c Z 51 KStG 1988 die Mindeststeuer bei nach dem 30. Juni 2013 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die ersten fünf Jahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 125 € und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 250 €.
9.3 Vorlageanträge vom 14. August 2019 - K 2016 und 2017:
Mit Vorlageanträgen vom 14. August 2019 beantragte die Bf. jeweils die Vorlage der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2016 bzw. Körperschaftsteuerbescheid 2017 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Die Bf. halte die seinerzeitige Argumentation der seinerzeitigen Beschwerde vom 1. Juni 2017 bzw. 6. März 2019 mit der umfassenden Begründung in diesem Verfahren fest.
Die Bf. behalte sich eine ergänzende Begründung vor und werde diese gegebenenfalls bis 30. September 2019 übermitteln.
10. Eingabe vom 7. November 2021 im Wege von FinanzOnline:
Seit 2011 vermeine das Finanzamt die Existenz eines Firmensitzes in ***PLZ-Ort4***, ***Adresse4***, was unrichtig sei. Auf diesem Standort würden keine geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens erzielt, die Geschäftsadresse für alle unternehmerischen Aktivitäten sei in ***Straße1***, ***PLZ-Ort1***. Dort befinde sich die Unternehmensleitung des Unternehmens, welches im Handelsregister Nikosia eingetragen und bei der zypriotischen Finanzverwaltung steuerlich gemeldet und dort auch veranlagt werde.
Es werde daher beantragt, die Steuernummer in Österreich zu streichen und das Unternehmen aus dem Bestand zu nehmen.
11. Eingabe vom 6. April 2023:
Nach dem Ergänzungsschriftsatz vom 6. April 2023 werden die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2013 sowie Körperschaftsteuer 2011 bis 2017 "in ihrem gesamten Umfang" angefochten. Der Firmensitz, die tatsächliche Geschäftsadresse und Ort der Geschäftsleitung, von dem aus auch alle kommerziellen Aufgaben und die Führung des Unternehmens einschließlich der entscheidenden Willensbildung von Zypern aus bewerkstelligt werden, würden sich in ***Bf1-Adr*** befinden.
Normen und Schlagworte
- Art. 14 Abs. 2 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
- § 27 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 Abs. 2 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
- Art. 5 Abs. 4 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
- § 29 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 14 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
- § 27 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 Abs. 3 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 Abs. 1 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
- Art. 14 Abs. 1 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
- Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 3 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102053/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102053.2020
- Stammnummer
- 148034
- Gültig
- 17.03.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF