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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100158/2013

1. Behauptete Formalmängel der angefochtenen Bescheide ("falsche" Steuernummer sowie Fehlen von Datum, Unterschrift, Begründung und Rechtsmittelbelehrung) 2. Frage der Ansässigkeit im Inland 3. Schätzung dem Grunde und der Höhe nach (hier bei Nichtvorlage grundlegender Aufzeichnungen und Feststellung gravierender Kalkulationsdifferenzen)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100158/2013vom 06.03.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In der weiteren, lediglich umsatzsteuerlichen Betriebsstätte des Unternehmens F, Österreich, findet ein Kundenkontakt zum Abschluss von Geschäften nicht statt. Dieser dient lediglich der Ein- und Auslieferung von Waren. Kaufmännische Tätigkeiten werden hier (mit Ausnahme der Aufzeichnung von Warenein- und -ausgängen) nicht verrichtet. Dies zugrunde gelegt, stellt die betriebliche Niederlassung des Unternehmens in K*, Deutschland, den tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung im Sinne von § 27 Abs. 2 BAO sowie § 10 AO (Deutschland) dar. Danach steht auch fest, dass es sich bei dem Lager in F, Österreich, um ein reines Auslieferungslager im Sinne von Artikel 5 Abs. 4 a DBA Deutschland-Österreich handelt und somit nicht als ertragssteuerliche Betriebsstätte im Sinne des genannten Doppelbesteuerungsabkommens gilt. Unbestritten stellt die Niederlassung in F eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte dar. Dieses Ergebnis verändert sich auch nicht dadurch, dass [der Bf.] im Rahmen seiner Tätigkeit als Inhaber des Unternehmens H den Ein- und Verkauf mit betreut. Die Tätigkeit [des Bf.] erfolgt zum einen telefonisch und zum anderen direkt bei den (überwiegend ausländischen) Kunden und Lieferanten vor Ort. Die als Anlage 1 beigefügte Aufenthaltsskizze unseres Mandanten belegt dies nachdrücklich. Zwar hält sich unser Mandant auch in Österreich auf, der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit im Einkauf liegt jedoch nachweislich in Asien und Australien, Spanien, Kroatien. Der Verkauf durch unseren Mandanten erfolgt entweder direkt beim Kunden vor Ort, also regelmäßig z. B. in Deutschland, München, etc. oder telefonisch im Rahmen seiner Reisetätigkeit. Hierfür ist er zentral über seine österreichische Mobilnummer erreichbar. Der Umstand, dass unser Mandant hierfür eine österreichische Mobilnummer gewählt hat, ist reiner Zufall. Wie wir im Rahmen der gemeinsamen Besprechung vom 6. September 2012 deutlich gemacht haben, verfügt unser Mandant in allen von ihm betreuten Marktländern über eine Mobiltelefonnummer (z. B. Thailand, Kroatien, Deutschland etc.). Der Schriftverkehr mit Kunden erfolgte regelmäßig weltweit (also auch auf den umfangreichen Reisen unseres Mandanten) elektronisch, also per mail. Aufgrund dieses Umstandes verändert sich der Ort der Geschäftsleitung, der in Deutschland, K*, liegt, auch nicht. Die zentrale Schaltstelle des Unternehmens in K*, Deutschland, wird nicht dadurch berührt, dass [der Bf.] im Rahmen seiner Reisetätigkeit telefonische Anweisungen gibt bzw. Ein- und Verkäufe koordiniert. (…) So ist es auch hier geschehen, die Abwicklung erfolgte ausschließlich in Deutschland. (…) Das Finanzamt hat sich mit dieser Argumentation nicht bzw. nur unzureichend auseinandergesetzt. Insbesondere sind offenbar seitens des Finanzamts die vorgelegten Erklärungen und Bestätigungen dritter Personen schlichtweg ignoriert worden. So führt das Finanzamt im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Betriebsprüfungsberichts zur Frage aus, von welchem Ort die Geschäftsleitung des Unternehmens H stattgefunden hat, aus: „Die ledigliche Übertragung von Buchhaltungsarbeiten an den Freund RK kann nicht mit der Leitung der Geschäfte eines Unternehmens gleichgestellt werden.“ Tatsächlich hat der deutsche Steuerberater unseres Mandanten, Herr HG (…) mit Schreiben vom 20.09.2012 ua. bestätigt, dass „Ihr Unternehmen in K* ist ein selbständiges Gewerbe, das von diesem Standort aus betrieben wird.“ Des weiteren führt Herr Steuerberater Gockeln im Rahmen seines Schreibens innumerativ auf, dass neben der Buchhaltung auch der Einkauf, Verkauf, Werbemaßnahmen und Kundenkontakte vom Standort K* aus durchgeführt werden. Schließlich legt er Wert auf die Feststellung, dass sämtliche Anweisungen für das Unternehmen von diesem Standort aus erledigt werden. Offenkundig ist diese Bestätigung im Rahmen der Schlussfolgerungen und rechtlichen Würdigung des Finanzamts unberücksichtigt geblieben. Nichts anderes kann auch für die schriftliche Bestätigung der Witwe des leider verstorbenen Herrn RK gelten. (…) Dass [der Bf.] im Rahmen seiner Reisen Kundenkontakte pflegte, steht dem nicht entgegen. Ebenfalls kann dem nicht entgegenstehen, dass für den Standort F eine Betriebsversicherung unterhalten wird. Das Unterhalten einer entsprechenden Versicherung für ein Auslieferungslager mit darin lagernden Werten ist eine kaufmännische Obliegenheit und lässt keinen Rückschluss auf den Ort der Unternehmensführung zu. Gleiches gilt für eine Rechnung für den „Büroumbau“ in F. Das Finanzamt konnte sich im Rahmen eines Ortsaugenscheins einen Eindruck vom „Büro“ machen. Hierbei handelt es sich bei objektiver Betrachtung um „Hilfsarbeitsplätze“, die allenfalls im Rahmen der Abholung von Waren durch Kunden und Lieferanten bzw. Spediteure genutzt wird. Aufgrund der durch unseren Mandanten vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen konnte im Wege der Amtsermittlung eine entsprechende zutreffende Würdigung getroffen werden. Dies ist nicht erfolgt. (…) c) Hilfsweise ergänzend zur vom Finanzamt vorgenommenen Umsatz- bzw. Gewinnhinzuschätzung: (…) lm Einzelnen hierzu: i. nicht rechtzeitige Verbuchung: Dieser formelle Mangel kann nicht als schwerwiegender, das Ergebnis der Aufzeichnungen und Bücher vollständig verfälschender Mangel gelten. Hierdurch kommt es „lediglich“ zu einer periodischen Verschiebung, die bezogen auf den Betriebsprüfungszeitraum vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen haben würde. ii. keine Vorlage von Grundaufzeichnungen: Im Rahmen der Betriebsprüfungsbesprechung wurde die Vorlage von Grundaufzeichnungen für den Fall, dass sich das Finanzamt dazu entschließt, die betriebsstättenbezogene Besteuerung der Unternehmenseinkünfte in Deutschland zu bestreiten, in Aussicht gestellt. iii. Rohaufschläge/Preislisten: Das Finanzamt hat sich mit der hier gegenständlichen Branche, nämlich des Imports und Verkaufs von Bronzeskulpturen und entsprechenden Dekoartikeln, nicht hinreichend auseinandergesetzt und beschäftigt. Der bloße Hinweis auf unterschiedlich hohe Rohaufschläge im Prüfungszeitraum genügt alleine nicht, um eine Schätzungsbefugnis zu erhalten. Dies gilt auch für fehlende Preislisten. Dies ist markt- und branchentypisch. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass eine Schätzungsberechtigung bereits dem Grunde nach nicht vorhanden ist. Die Bezugnahme auf die vorgelegten deutschen Jahresabschlüsse für die streitbefangenen Jahre im Betriebsprüfungszeitraum, wäre seitens des Finanzamts möglich und ausreichend gewesen. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die vorgenommene Schätzungsmethode, nämlich die Ableitung des Unternehmensumsatzes durch Anwendung eines 100%-igen Rohaufschlages, jedweder Grundlage entbehrt. Eine solche trägt das Finanzamt selbst auch nicht vor, Dies vermutlich deshalb, weil eine entsprechende Basis für die Vornahme dieser Schätzung weder durch einen Betriebsvergleich, noch andere rechtfertigende Quellen hergestellt werden kann. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Schätzung des Finanzamts ausschließlich auf die Hinzuschätzung von Umsätzen bezieht, dann aber jedwede Anpassung von Betriebsausgaben, etc. vollständig außer Acht lässt. (…) 3. Umsatzsteuerbescheide 2007 — 2010: Die v. g. Umsatzsteuerbescheide beruhen ausschließlich darauf, dass die betriebsstättenbezogene Besteuerung des Unternehmensgewinns im Betriebsstättenstandort in Deutschland verneint wird und in Österreich vorgenommen wird. Darüber hinaus beruhen diese auch auf der unzutreffend vorgenommenen Gewinnhinzuschätzung. Vor diesem Hintergrund ist bzgl. der Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Umsatzsteuerbescheide auf das oben stehende in vollem Umfang zu verweisen. 4. gegenständliche Kfz-Steuerbescheide sowie NOVA-Bescheid: a) Zunächst rügen wir die formelle Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Diese sind ohne Bescheidsdatum ergangen und somit formell unwirksam, § 96 BAO. b) Das Finanzamt begründet die vorgenommene Kfz-Besteuerung sowie NOVA-Besteuerung zum einen mit dem angeblich in Österreich befindlichen Hauptwohnsitz und der dort befindlichen unbeschränkten Steuerpflicht sowie dem angeblich in Österreich befindlichen „eigentlichen Betrieb" (Wortlaut Betriebsprüfungsbericht Seite 13). Zutreffend ist, dass sich das hier streitbefangene Fahrzeug, BMW 650 ci Cabrio, im Betriebsvermögen der Bf lmport, Export, Großhandel, Accessoires, Deutschland, befindet. Diese Behandlung ist zutreffend. Wie sich aus dem oben stehenden zwanglos ergibt, befindet sich die steuerliche Ansässigkeit [des Bf.] im Betriebsprüfungszeitraum nicht in Österreich. Auch ist das Unternehmen, zu dessen Betriebsvermögen das gegenständliche Fahrzeug zugeordnet ist, in Deutschland betriebsstättengebunden und nicht in Österreich. Der bloße Betrieb eines Auslieferungslagers rechtfertigt die Anknüpfung des Fahrzeugs in Österreich nicht. Vor diesem Hintergrund scheidet die Besteuerung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen nach § 82 Abs. 8 KFG vorliegend aus. (…) (5) In der Folge versandte das Finanzamt nochmals die oa. Erledigungen betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2010 vom 29.10.2012, wobei im Kopf der Bescheidausfertigungen der stV jeweils handschriftlich als Zustellbevollmächtiger angeführt wurde. Als weitere Ergänzung wurde in der Begründung nach dem Wort „Betriebsprüfungsbericht“ – wiederum handschriftlich - jeweils die Wortfolge „mit der Steuer-Nr. 72, 111/1111“ eingefügt. Der Bescheid wurde zudem mit einem Amtssiegel und einer Unterschrift versehen. Diese Bescheide wurden dem zustellbevollmächtigten stV am 12.12.2012 zugestellt. Überdies versandte das Finanzamt auch den NoVA-Bescheid 2010 sowie die Kfz-Steuerbescheide 2010 bis 2012 nochmals an den Bf. (zu Handen dessen stV). Die Bescheide wurden um die Datumsangabe „18. Dezember 2012“ ergänzt. (6) Berufungseingabe vom 11.1.2013: Daraufhin reichte der Bf. eine als Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2010 sowie gegen den oa. NoVA-Bescheid und die oa. Kfz-Steuerbescheide bezeichnete Eingabe vom 11.1.2013 ein. Darin werden folgende Formalrügen erhoben: „a) Verstoß gegen § 96 BAO Die im Betreff genannten Bescheide, namentlich: Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29.10.2012, zugestellt am 12.12.2012 Einkommensteuerbescheid 2008 vom 29.10.2012, zugestellt am 12.12.2012 Einkommensteuerbescheid 2009 vom 29.10.2012, zugestellt am 12.12.2012 Einkommensteuerbescheid 2010 vom 29.10.2012, zugestellt am 12.12.2012 sind offenkundig die ursprünglichen Bescheide vom 29.10.2012. Handschriftlich wurde auf diesen Bescheiden der Zustellungsbevollmächtigte unter dem Namen des Steuerpflichtigen eingefügt. Auf der Seite 2 im Zusammenhang mit der Bescheidsbegründung der oben genannten Bescheide wurde ebenfalls handschriftlich mit einem „Haken“ die Worte: „mit der Steuer- Nr. 72, 111/1111“ eingefügt. Die Bescheide enthalten schließlich jeweils auf der S. 2 unten einen Stempel des FA und eine handschriftlich angebrachte unleserliche Paraphe, die nicht erkennen lässt, wer diese tatsächlich angebracht hat. Die oben beschriebene „Praxis“ genügt den Anforderungen des § 96 BAO in mehrerer Hinsicht nicht. Die Bescheide sind deshalb rechtswidrig und aufzuheben. (…) Die oben genannten Bescheide enthalten nicht: - das Datum der Änderung - die Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat Zum Datum der Änderung: Zwar enthält der Bescheid ein Datum. Dieses Betrifft jedoch offenkundig den Ursprungsbescheid. Es ist in den angegriffenen Bescheiden an keiner Stelle ersichtlich, wann die tatsächlich vorgenommene Änderung vorgenommen wurde. Zur Unterschrift: Nach der Rechtsprechung des VwGH sind an eine Unterschrift iSd. § 96 BAO folgende Anforderungen zu stellen: Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979) ist die Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Nach dem hier vorliegenden Schriftbild sind diese Anforderungen nicht gewahrt. b) Verstoß gegen § 93 Abs. 3 a BAO: fehlende Begründung Das Anbringen von handschriftlichen Anmerkungen - auch im räumlichen Zusammenhang mit der Ursprungsbegründung - genügt dem Begründungserfordernis des § 93 BAO im vorliegenden nicht. Die Begründung ist bereits deshalb mangelhaft, da dem Steuerpflichtigen - wie in einem Puzzle - zugemutet wird, die handschriftlichen Anmerkungen in dem (möglicherweise) richtigen Satzzusammenhang der Begründung einzuordnen. Dies gilt jedoch erst dann, wenn der Verfasser dies auch so gewollt hat. Diese Absicht lassen die handschriftlich angebrachten Worte bereits nicht erkennen. c) Verstoß gegen § 93 Abs. 3 BAO: fehlende Rechtsmittelbegründung Die in den angegriffenen Bescheiden enthaltene Rechtsmittelbelehrung nimmt ausdrücklich auf das Datum des Ursprungsbescheids Bezug. Diese ist „mangels fehlenden“ tatsächlichen Änderungsdatums ebenfalls unwirksam. Jedenfalls gilt § 93 Abs. 4 BAO. (…)“ In materiell-rechtlicher Hinsicht wird in der Eingabe vom 11.1.2013 das bereits in der Berufungsschrift vom 27.11.2012 erstattete Vorbringen wiederholt. (7) Die Prüferin verfasste eine mit 13.3.2013 datierte Stellungnahme zur Berufung. Darin wird zum behaupteten Wohnsitz in Spanien ausgeführt: „Dieses Objekt könnte als Feriendomizil genutzt und zwischenzeitlich auch vermietet worden sein. Aussagekräftige Unterlagen zu diesem Objekt (…) und entsprechende Nachweise über die tatsächliche Verweildauer in Marbella sowie eine Meldebestätigung aus Marbella wurden nicht vorgelegt. (…) Für den Zeitraum, zu dem noch Eigentum bestanden hat, erscheint es der Betriebsprüfung sehr unglaubwürdig, dass diese Adresse einen Wohnsitz mit den engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen dargestellt hat, weshalb er aus Sicht der Betriebsprüfung nicht als Anknüpfungspunkt für eine etwaige dortige Steuerpflicht (…) gelten könnte.“ Zum (behaupteten) Wohnsitz in Deutschland stellte die Prüferin fest, „dass es sich um die Privatadresse des Freundes (…) handelt. Zu diesem „Wohnsitz“ gibt es weder einen Mietvertrag noch wurde tatsächlich ein Mietentgelt bezahlt bzw. auch keine anteiligen Betriebskosten verrechnet.“ Des Weiteren weist die Prüferin darauf hin, dass die vorgelegten Bestätigungen sowie das Vorbringen des Bf. in sich widersprüchlich seien: Der Bestätigung des verstorbenen Freundes ist zu entnehmen, dass der Firma des Bf. Räumlichkeiten vermietet würden, dessen Witwe bestätigte, dass der Firma Büroräumlichkeiten zur Verfügung gestellt würden. Gemäß der Firmenhomepage gebe es an dieser Adresse ein Büro. Dass an derselben Anschrift (auch) ein Wohnsitz des Bf. bestanden haben soll, gehe aus den vorgelegten „Bestätigungen“ nicht hervor bzw. sei daher nicht glaubhaft. Für die Annahme des Lebensmittelpunktes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland führt die Prüferin in ihrer Stellungnahme ua. folgende Umstände ins Treffen: „1. Strom- und Wasserverbrauch: Wie bereits ausführlich im Bericht dargestellt, sind der Verbrauch an Strom und Wasser des Steuerpflichtigen überdurchschnittlich hoch. Der regelmäßige Aufenthalt einer Person an seinem Wohnsitz lässt sich durch den Wasser- und Stromverbrauch nachweisen. Wie sollte man sonst erklären, dass eine einzelne Person mehr Strom und Wasser als ein durchschnittlicher 3- oder 4-Personenhaushalt verbraucht, wenn nicht damit, dass sie sich häufig an ihrem Wohnsitz aufhält und sich dort die Grundbedürfnisse des Lebens erfüllt. (…) 2. Telefonabrechnungen: (…) Die Gebühren des Festnetzanschlusses bewegten sich alle 2 Monate zwischen 80 und 100 Euro (…) 3. Treibstoffabrechnungen: Auf dem Konto (…) ist ersichtlich, dass sehr häufig im Inland getankt wurde. (…) 4. Jagdgrundstück (…) 5. Reisetätigkeit: Ziel und Zweck der Reisetätigkeit des Steuerpflichtigen konnte von der Betriebsprüfung nicht überprüft werden, da diesbezüglich keine Belege und Dokumentationen vorgelegt wurden. (…) Mit größter Wahrscheinlichkeit hat der Steuerpflichtige aus betrieblicher Veranlassung Geschäftsreisen und wie auch aus privater Veranlassung Urlaubsreisen durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass er trotzdem immer wieder regelmäßig zu seinem ständigen Wohnsitz [im Inland] zurückkehrte (…) 6. Beginn eines neuen Lebensabschnittes: (…) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass bei einem Neubeginn an einem anderen Ort auch von dort aus das Leben neu organisiert und gestaltet wird und sich somit auch dort der Lebensmittelpunkt befindet. (…) Als Argument für den behaupteten dortigen Sitz [Anmerkung: in Deutschland] wurde die Freundschaft zu Herrn RK angeführt, wobei jedoch in keiner Stellungnahme des Pflichtigen wie auch des steuerlichen Vertreters erwähnt wird, dass sich [der Bf.] in K* [Deutschland] aufhält. Dies scheint angesichts der Argumentation für den Sitz sowie für den Ort der Geschäftsleitung doch etwas lebensfremd. Denn wenn sich dort ein Sitz bzw. auch nur eine Betriebsstätte befinden würde, wäre die Anwesenheit [des Bf.] als Geschäftsführer sicherlich notwendig gewesen, um geschäftliche Angelegenheiten zu klären. (…) Was die Besteuerung der Unternehmensgewinne in Österreich anlangt, führt die Prüferin auszugsweise wörtlich wieder gegeben aus: 1. Bestätigung von RK: Es „existieren weder Mietvertrag noch Betriebskostenabrechnungen. Mietentgelt wurde nicht bezahlt. Da für kaufmännische und technische Betriebseinrichtung am Standort Deutschland keine Versicherung abgeschlossen wurde, geht die Betriebsprüfung davon aus, dass sich dort keine Betriebseinrichtungen befinden noch befunden haben.“ 2. Bestätigung von IK: „Die beschriebene Tätigkeit kann sich quantitativ und qualitativ nur auf ein Ausmaß einer üblich zu führenden Buchhaltung beziehen. (…) Auch dass Herr RK für die angebliche Leitung des Unternehmens kein Leistungsentgelt bekommen hat, spricht gegen die Glaubwürdigkeit. Herr RK ist weder auf Rechnungen noch auf der Website in Erscheinung getreten, der Betriebsprüfung liegen auch keine anderen Unterlagen vor, aus denen ein Tätigwerden Herrn RK ersichtlich ist. Es ist unglaubwürdig, dass nicht einmal aus Haftungsgründen eine vertragliche Vereinbarung geschlossen wurde.“ Zusammenfassend entspreche es daher nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, „dass ein Ein-Mann-Unternehmen für die Abwicklung seiner Geschäfte einen externen Geschäftsführer benötigt und dieser aufgrund seiner freundschaftlichen Beziehungen zum Steuerpflichtigen keinen Geschäftsführervertrag geschlossen und dafür auch kein Leistungsentgelt bezogen hat. Da jedoch nur jemand geschäftsführend ist, der alle wesentlichen, notwendigen und wichtigen Maßnahmen für ein Unternehmen treffen kann, ist es außerdem unglaubwürdig, dass auch nicht aus Haftungsgründen eine vertragliche Grundlage geschaffen wurde. Das Unternehmen [des Bf.] besteht einzig und allein durch die Person [des Bf.], der über die notwendigen Kundenkontakte verfügt und entscheidet, von wem er etwas einkauft und an wen er etwas zu welchem Preis verkauft. (…) Die Übertragung von Buchhaltungsarbeiten an den Freund RK kann nicht mit der Leitung der Geschäfte des Unternehmens gleichgestellt werden. (…) Die gesamte Import- und Exporttätigkeit lief über den Betrieb in F [Österreich].“ Das BFG brachte dem Bf. die Stellungnahme der Prüferin mit Vorhalt vom 19.3.2018 zur Kenntnis. In seiner Antwort vom 5.7.2018 verweist der Bf. grundsätzlich auf seine bisherigen Ausführungen in den Rechtsmittelschriftsätzen. Er hält entgegen, für den Wohnsitz sei allein entscheidend, dass über die sogenannte Schlüsselgewalt verfügt werde. Die „reine Verkaufstätigkeit“ und weitere administrative Tätigkeiten seien der deutschen Betriebsstätte zuzuordnen. (8) Das BFG nahm eine Adaption der vom Finanzamt im Schätzungswege ermittelten Umsätze und Einkünfte des Bf. vor (s. insbes. Beilage A) und brachte seine Schätzung dem Bf. mit Vorhalt vom 11.2.2019 zur Kenntnis. In der Antwort vom 28.2.2019 wird hierzu seitens des Bf. vorgebracht: „Zunächst ist anzumerken, dass bevor Ausführungen zur Höhe einer Schätzung sachgerecht ist und nachvollziehbar getätigt werden können, die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach geklärt sein muss. Erst wenn diese bejaht werden kann, können – unter Vorlage jedenfalls weiterer Unterlagen – Schätzungsaufschlagssätze erörtert werden. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zunächst festgestellt werden muss (von Amts wegen), ob der Republik Österreich ein Besteuerungsrecht an den Einkünften [des Bf.] aus seiner gewerblichen Tätigkeit zusteht. Sofern dies rechtskräftig feststeht, wird [der Bf.] die begehrten Auskünfte, welche weiterhin notwendig sind, erteilen. Im Anschluss kann eine Steuerfestsetzung erfolgen. Nachdem hier jedoch das Besteuerungsrecht der Republik Österreich streitig ist, ist dies vorab zu klären. Jedwede Auseinandersetzung mit Schätzungsaufschlägen, Durchschnittsaufschlägen etc. geht deswegen fehl.“ Des Weiteren teilte der Bf. mit, dass für die Streitjahre deutsche Umsatzsteuerbescheide nicht vorliegen (s. auch das bezügliche Schreiben des Finanzamtes Passau vom 26.2.2019). Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Strittig ist primär die Frage, ob der Bf. in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist bzw. ob und inwieweit seine Einkünfte im Inland der Ertragsteuer und seine Erlöse der inländischen Umsatzsteuer unterliegen. Darüber hinaus wird mit der Beschwerde die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes dem Grunde nach verneint sowie die Richtigkeit der Schätzung der Höhe nach in Streit gezogen. Der Bf. behauptet überdies das Vorliegen formeller Mängel der angefochtenen Einkommensteuerbescheide, aber auch der Kfz-Steuerbescheide sowie des NoVA-Bescheides. I. Zu den formellen Rügen: a) In seiner (ersten) Berufungseingabe vom 27.11.2012 bringt der Bf. vor, den angefochtenen Bescheiden fehle eine Begründung. Der Prüfungsbericht betreffe „ausdrücklich lediglich“ die Steuernummer 111/1111, „die Bezugnahme der Bescheidbegründungen mit der Steuernummer 222/2222 auf den Bericht gehe insoweit ins Leere.“ Die Steuernummer 222/2222 sei nicht Gegenstand der Prüfung gewesen. Zutreffend ist, dass Bescheide gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO (ua.) eine Begründung zu enthalten haben. Die Bedeutung der Begründung liegt vor allem darin, den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar zu machen. Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. zunächst die Steuernummer 111/1111 zugeordnet; mit dieser wurde er auf Grund der von ihm eingereichten Abgabenerklärungen als in Österreich beschränkt Steuerpflichtiger erfasst und geführt. Im Zuge der oa. Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem – nunmehr strittigen - Schluss, dass der Bf. im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sei. Aus diesem Grunde war es (vor allem aus technischen Gründen) erforderlich, dem Bf. eine neue Steuernummer zuzuordnen (eben die Nr. 222/2222). Während der Prüfungsauftrag - und diesem folgend der Prüfungsbericht – (noch) die ursprüngliche Steuernummer 111/1111 aufweisen, scheint auf den bekämpften Bescheiden (mit Ausnahme jener betreffend Umsatzsteuer) die „neue“ Nummer auf. Darin liegt aber entgegen der Ansicht des Bf. kein Begründungsmangel: Die Steuernummer ist von zentraler Bedeutung für alle Verwaltungsvorgänge innerhalb der Abgabenbehörde. Jedem Steuerpflichtigen ist eine solche Nummer zugeordnet, unter welcher dieser beim Finanzamt geführt wird. Die Nummer ist eindeutig einem Pflichtigen zugeordnet. Bei der Steuernummer handelt es sich primär um ein internes – also für die Abgabenbehörde relevantes – Zuordnungskriterium. Im Beschwerdefall musste dem Bf. auf Grund der Tatsache, dass er entgegen seiner bisherigen steuerlichen Behandlung nunmehr als unbeschränkt steuerpflichtig erfasst wird, eine neue Nummer zugewiesen werden. Sowohl die ursprüngliche als auch die neue Steuernummer sind eindeutig (nur) dem Bf. zugeordnet. Somit ist ganz klar erkennbar, dass der Prüfungsbericht, welcher als Bescheidbegründung herangezogen wird, zweifelsfrei dem Bf. (bzw. seinem Unternehmen) zuzuordnen ist. Dass der Bericht noch die alte Nummer, die angefochtenen Bescheide (großteils) jedoch bereits die Neue aufweisen, vermag sohin keine Rechtswidrigkeit der Bescheide herbei zu führen. Dass der Bericht vom 22.10.2012 die Begründung der bekämpften Bescheide darstellt, war überdies selbst für den Bf. klar erkennbar, geht er doch in seinen Berufungseingaben umfassend und detailliert auf die Prüfungsfeststellungen ein. Nach der Judikatur ist selbst der Ausweis einer falschen Steuernummer unschädlich (zB VwGH vom 4.6.2009, 2006/13/0076). Im vorliegenden Fall wird in den angefochtenen Erledigungen jedoch keine falsche Steuernummer verwendet. Sowohl die „alte“ wie auch die „neue“ Nummer sind eindeutig dem Bf. zugeordnet, weshalb durch Verwendung beider Nummern in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klar ist, dass die damit versehenen Schriftstücke den Bf. betreffen. Wenn der Bf. zudem rügt, die Kfz-Steuerbescheide sowie der NoVA-Bescheid seien „ohne Datum ergangen“ und daher formell unwirksam, so ist darauf zu verweisen, dass das Fehlen des Datums nicht zum Verlust der Bescheidqualität führt (s. zB Ritz, BAO 6. Auflage, § 93 Tz 26, mwN). Überdies hat das Finanzamt per 18.12.2012 die betreffenden Bescheide nochmals – diesmal mit Datum versehen – zugestellt. b) In seiner (zweiten) Berufungsschrift vom 11.1.2013 behauptet der Bf. das Vorliegen weiterer Formalmängel. Die angefochtenen Erledigungen betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2010 wurden vom Finanzamt bereits im November 2012 erstmals an den Bf. versendet. Da diese Erledigungen jedoch ungeachtet der aufrechten Zustellbevollmächtigung zugunsten des steuerlichen Vertreters dem Bf. selbst als Empfänger zugestellt wurden, konnten sie mangels ordnungsgemäßer Zustellung keine Rechtswirksamkeit entfalten (s. dazu den Beschluss des BFG vom 30.9.2015, RV/2100157/2013). In der Folge korrigierte das Finanzamt die genannten – als Bescheide intendierten, aber zunächst ins Leere gegangenen - Erledigungen insoweit, als (in den „Bescheidköpfen“) jeweils im Adressfeld handschriftlich nach Anführung des Namens des Bf. der steuerliche Vertreter (mitsamt Anschrift) als Zustellbevollmächtigter angegeben wurde. Eine weitere handschriftliche Berichtigung erfolgte in der Bescheidbegründung: Der zur Begründung herangezogene Prüfungsbericht wurde um die Angabe der bezüglichen Steuernummer (111/1111) ergänzt. Unter dieser Steuernummer wurde der Bf. ursprünglich – auf Grund seiner Angaben bzw. der eingereichten Abgabenerklärungen – vom Finanzamt als beschränkt steuerpflichtig erfasst (s. oben). Den gegen diese Vorgangsweise gerichteten Rügen des Bf. (s. oben) ist im Einzelnen wie folgt zu erwidern: Datum der Änderung: Wie bereits oben erwähnt ist das Datum kein wesentlicher Bestandteil eines Bescheides. Enthält ein Bescheid, wie im Beschwerdefall, handschriftliche Ergänzungen (hier: die Angabe des Zustellbevollmächtigten sowie die Anführung der „zweiten“ Steuernummer des Bf.), so hat es auf die Bescheidqualität demnach umso weniger Einfluss, wenn die Angabe des Datums fehlt, an dem diese Ergänzung vorgenommen wurde. Unterschrift: Das BFG ließ sich vom Bf. die Einkommensteuerbescheide 2007 – 2010, welche dem Zustellbevollmächtigten am 12.12.2012 zugegangen sind, vorlegen. Sämtliche Bescheidausfertigungen sind neben dem Amtssiegel mit einer Unterschrift – und nicht bloß mit einer Paraphe – versehen. Das Schriftbild ist zwar nicht lesbar, besteht aber zweifelsohne aus Buchstaben einer üblichen Schrift. Ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, könnte diesen Namen nach Meinung des BFG ohne Schwierigkeit aus diesem Schriftbild herauslesen. Der Schriftzug weist ausreichend charakteristische Merkmale auf und stellt sich eindeutig als Unterschrift eines Namens dar. Neben dem Nachnamen ist ein weiterer Großbuchstabe (mutmaßlich der Anfangsbuchstabe des Vornamens des Unterfertigten) angebracht. Es liegt jedenfalls ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vor. Die Unterschrift wird damit jenen Anforderungen, die der Bf. in seiner Eingabe vom 11.1.2013 unter Verweis auf den VwGH anführt, ohne jeden Zweifel gerecht. Begründung: Der Bf. bringt vor, die Begründung sei mangelhaft, da ihm – wie in einem Puzzle – zugemutet werde, die handschriftlichen Anmerkungen im richtigen Satzzusammenhang der Begründung einzuordnen. Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Für den Bf. war zweifelsohne klar – und ohne Schwierigkeit - erkennbar, dass der Begründung der angefochtenen Bescheide jene Feststellungen der Prüferin zugrunde liegen, welche sie im Zuge der Außenprüfung getroffen hat. Das ergibt sich schon allein daraus, dass er sich in seinen Rechtsmittelschriften ausführlich und akribisch mit den Prüfungsfeststellungen auseinandersetzt und diese im Einzelnen zu entkräften versucht. In den Einkommensteuerbescheiden wurde in der Begründung nach dem Wort „Betriebsprüfungsbericht“ lediglich die im Gefolge der Prüfung geänderte Steuernummer eingefügt (auf Grund der Änderung von beschränkter auf unbeschränkte Steuerpflicht; s. dazu oben). Dass dies Schwierigkeiten bei der richtigen Einordnung dieser (lediglich klarstellenden, aber nicht notwendigen) Ergänzung – „wie in einem Puzzle“ – bereiten könnte, ist nicht schlüssig. Die Bescheidbegründung lässt eindeutig erkennen, dass den Bescheiden jene Feststellungen zugrunde liegen, die die Prüferin in ihrem Bericht vom 22.1.2012 dargestellt hat. Rechtsmittelbelehrung: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung der Bescheidqualität nicht entgegen steht (Ritz, aaO, § 93 Tz 27, mwN). Die gegenständliche Rechtsmittelbelehrung ist aber – entgegen dem Vorbringen des Bf. - ohnehin nicht mit einem Mangel behaftet. Der Verweis auf das Datum „29.10.2012“ ist nicht als Mangel anzusehen, auch wenn die Bescheide – auf Grund des oa. Fehlers beim erstmaligen Zustellversuch – erst im Dezember 2012 (mit der Zustellung an den Zustellbevollmächtigten) rechtswirksam ergangen sind. Selbst wenn der Bescheid gar kein Datum aufweisen würde, stünde dies der Bescheidqualität nicht entgegen (s. nochmals Ritz, aaO, § 93 Tz 26). Die vom Bf. erhobenen Formalrügen erweisen sich daher allesamt als unberechtigt. Tatsächlich stellen die angefochtenen Bescheide, in concreto die Umsatzsteuerbescheide 2007 – 2010 vom 29.10.2012 (StNr. 111/1111), die Einkommensteuerbescheide 2007 – 2010 vom 29.10.2012, zugestellt am 12.12.2012 (StNr. 222/2222), der (undatierte) NoVA-Bescheid 2010 sowie die (undatierten) Kfz-Steuerbescheide 2010 – 2012 (StNr. jeweils 111/1111), rechtswirksam ergangene Erledigungen mit Bescheidqualität dar. II. Zur Frage der Besteuerung im Inland: Die Berufung wendet sich primär dagegen, dass „die unbeschränkte österreichische Steuerpflicht (…) angenommen wird und zudem die (…) Unternehmensgewinne in Österreich steuerbar sein sollen“ (zB Berufungsschrift vom 27.11.2012, S. 3). Unbeschränkt in Österreich steuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben. Da der Bf. das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes selbst nicht bestreitet (s. zB Berufungseingabe S. 4, ganz unten), unterliegt er jedenfalls mit all seinen Einkünften (seinem gesamten Welteinkommen) der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich. Tatsächlich besteht zwischen den Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens sohin Streit darüber, welchem Staat auf Grund der einschlägigen DBA das Besteuerungsrecht zugewiesen ist. Art. 4 des für die Streitjahre geltenden DBA-Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002, enthält Regelungen über die "ansässige Person". Nach Art. 4 Abs. 1 bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ist nach Art. 4 Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) (…). Den nahezu identen Wortlaut hat Art. 4 des DBA-Spanien, BGBl. Nr. 395/1967. Zum Wohnsitz: Für das Vorliegen eines Wohnsitzes müssen die Voraussetzungen „Wohnung“, „Innehabung derselben“ sowie die „Beibehaltung und Benutzung“ kumulativ gegeben sein (zB Jakom/Marschner, EStG 2018, § 1 Tz 25). Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben, dh. dass er die Wohnung grundsätzlich jederzeit – und ohne Zustimmung eines Dritten - für eigene Wohnzwecke nutzen kann. Maßgeblich ist – neben einer gewissen tatsächlichen Mindestnutzung – die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung. Die Umstände müssen zudem darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Der Bf. macht geltend, über insgesamt drei Wohnsitze, nämlich in Österreich, Deutschland und Spanien, zu verfügen. Ungeachtet des Umstandes, dass die steuerliche Erfassung des Bf. – wie in der Folge noch näher dargestellt wird - auf Grund der oa. Rechtslage unter Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse nach dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt jedenfalls in Österreich zu erfolgen hat, kann nach Meinung des BFG vom Vorliegen eines Wohnsitzes in Deutschland nicht ausgegangen werden: In Deutschland stehen dem Bf. – seinen Angaben zufolge – eine Wohnung mit 32m² Nutzfläche und ein Lager mit 20m² Fläche zur Verfügung. Der Bf. hat jedoch weder sein Eigentum noch ein allfälliges Mietrecht (noch ein sonstiges Wohn- oder Nutzungsrecht) an diesen Räumlichkeiten nachgewiesen. Er hat sich vielmehr sogar ausdrücklich geweigert, die (angeblich) zugrunde liegenden Mietverträge vorzulegen (s. zB Prüfungsbericht S. 3, bzw. E-Mail des Bf. an das Finanzamt vom 4.7.2012). Gerade bei Sachverhalten, die ihre Wurzel im Ausland haben, besteht jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (§ 115 Abs. 1 BAO; s. dazu auch die bei Ritz, BAO 6. Auflage, § 115 Tz 10 angeführten Nachweise). An der behaupteten Wohnsitzadresse in Deutschland (D-Straße, K*) befindet sich laut Satellitenaufnahme/Google Maps ein Einfamilienhaus. Unter dieser Anschrift waren in den Streitjahren ein (zwischenzeitig verstorbener) Freund bzw. Bekannter des Bf., Herr RK, und dessen Ehefrau wohnhaft. RK bestätigte zwar mit (in Kopie vorgelegtem) Schreiben vom 8.8.2012, dass er „ der Firma H Bf“ (!) in der D-Straße, K* „2 Räume mit zusätzlichem WC seit 1.2.2007 bis heute vermietet“ habe. Diese Bestätigung vermag aber den Nachweis eines tatsächlich bestehenden Mietverhältnisses nicht zu ersetzen und ist als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die Höhe der Miete und die weiteren wesentlichen Vertragsbestimmungen (wie zB Mietbeginn, Dauer, Kündigungsbestimmungen etc.) bleiben völlig im Dunkeln. Der Nachweis von geleisteten Mietzahlungen ist nicht erfolgt. Aus der Bestätigung, die explizit für die Firma des Bf. ausgestellt wurde, geht auch nicht hervor, dass es sich bei den überlassenen Räumen um solche für Wohnzwecke handeln soll. Da die Bestätigung der Firma des Bf. gilt, ist davon auszugehen, dass es sich dabei bestenfalls um solche für Büro- und/oder Lagerzwecke handelt. Es mag sein, dass der Bf. die betreffenden – im privaten Wohnhaus seines Freundes liegenden - Räume bei Bedarf allenfalls mitbenutzen konnte. Die bloße Mitbenutzung der Wohnung eines Freundes, quasi als Gast, mag dies auch für längere Zeit und regelmäßig der Fall sein, begründet jedoch noch keinen Wohnsitz im abgabenrechtlichen Sinn (s. zB Jakom/Marschner, aaO, § 1 Tz 31ff, insbes. Tz 33, mwN). Der Bf. hat es sohin verabsäumt, das Vorliegen des behaupteten Mietverhältnisses unter der deutschen Anschrift in der D-Straße, K*, - etwa durch schlichte Vorlage des Mietvertrages – nachzuweisen. Die Tatsache, dass kein Mietentgelt gezahlt wurde, wird zudem nicht bestritten. Aber auch auf Grund des Vorbringens des Bf. ist nicht davon auszugehen, dass ihm unter der Privatadresse seines Bekannten eine Wohnung, die er grundsätzlich jederzeit für eigene Wohnzwecke nutzen konnte, ohne die Zustimmung einer anderen Person einholen zu müssen, und die er auch jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) tatsächlich benutzt hat, zur Verfügung stand. Bestenfalls wurde ihm an der deutschen Adresse die gelegentliche Mitbenutzung - an welchen Räumlichkeiten auch immer - eingeräumt. An dieser Würdigung vermag auch die zeitweise Meldung eines Hauptwohnsitzes in Deutschland nichts zu ändern. Ganz massiv gegen die Annahme eines Wohnsitzes in Deutschland sprechen überdies folgende Ausführungen des Bf. in seiner im Zuge des Prüfungsverfahrens erstatteten Stellungnahme vom 26.9.2012 (S. 6): „Nach Durchsicht der Reiseaufstellungen unseres Mandanten stimmen wir mit ihm darin überein, dass sich die steuerliche Ansässigkeit unseres Mandanten in [österr. Adresse in S**] befindet. Danach ist unser Mandant in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Dies gilt zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem unser Mandant sein Haus in Spanien, Malaga, veräußert hat. Bis zu diesem Zeitpunkt jedoch lässt sich eine steuerrechtliche Ansässigkeit in Österreich eindeutig nicht fixieren, da dieses Objekt (…) ca. doppelt so groß war, wie jenes in … S**. Unser Mandant würde deshalb vor dem Hintergrund des vorstehenden es steuerrechtlich unbeanstandet lassen, sofern seine steuerliche Ansässigkeit beginnend mit dem Jahr 2011 in Österreich angesiedelt würde und es somit zu einer unbeschränkten Steuerpflicht ab dem Jahr 2011 in Österreich kommen würde.“ Dieses Vorbringen legt offen, dass der Bf. ganz offensichtlich selbst nicht vom Vorliegen eines Wohnsitzes (im oa. Sinne) in Deutschland ausgeht. Seiner diesen Ausführungen zu entnehmenden Ansicht zufolge steht der inländischen Besteuerung allein der Umstand entgegen, dass er bis zum Frühjahr 2010 Miteigentümer eines – offenbar sehr großen – Hauses in Spanien gewesen ist. Mit dem Wegfall seines spanischen Wohnsitzes steht selbst für den Bf. seiner Stellungnahme vom 26.9.2012 zufolge völlig außer Streit, dass er in Österreich ansässig und „unbeschränkt steuerpflichtig“ ist. Damit gesteht der Bf. aber ein, dass er seine Wohngelegenheit in Deutschland (im Haus seines Bekannten) selbst nicht als Wohnsitz im oben dargestellten Sinne ansieht. Aus den dargelegten Gründen konnte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass in den Streitjahren ein Wohnsitz des Bf. tatsächlich nicht bestanden hat. Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt an jenem Ort, zu dem eine Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Indizien sind Beruf, Familie, Religion, Kultur, persönliche Interessen etc. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse, wobei das Überwiegen den Ausschlag gibt (zB VwGH 16.12.2015, 2013/15/0117). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen setzt eine gewisse Dauerhaftigkeit, aber keine ständige Anwesenheit voraus. Grundsätzlich hat eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. Ein Aufenthalt von mehr als 183 Tagen in Österreich spricht bei 2 Wohnsitzen für eine Ansässigkeit in Österreich. Der Hauskauf in einem Staat indiziert eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes dorthin und spricht folglich für die Ansässigkeit in diesem Staat. Die Meldung des Hauptwohnsitzes kann - in Zusammenschau mit weiteren Umständen - die Annahme des Mittelpunkt der Lebensinteressen begründen (Jakom/Marschner, aaO, § 1 Tz 20, und die dort angeführten weiteren Nachweise aus Literatur und Judikatur). Nach Meinung des Bf. scheide das „Abgrenzungskriterium des Mittelpunkts der Lebensinteressen“ aus, da er „im Betriebsprüfungszeitraum über keinen Familienanschluss verfügte, weder in Österreich, Deutschland, noch in Spanien.“ Diese Ansicht vermag das BFG nicht zu teilen, folgende Umstände lassen den Schluss zu, dass der Lebensmittelpunkt des Bf. in den Streitjahren tatsächlich in Österreich lag: In der Berufung vom 27.11.2012 (S. 3 unten) wird ausgeführt, der Bf. habe nach seiner Scheidung „aufgrund privater Bindungen Kontakt in die Steiermark bekommen“ und im Jahr 2003 das von ihm aktuell genutzte Wohngrundstück in X-Dorf erworben. Die „privaten Bindungen“ waren offenbar so stark, dass sich der Bf. veranlasst sah, im Inland Grundeigentum zu erwerben und hier wohnhaft zu werden. Seit 2003 bewohnt er das von ihm erworbene Haus mit Garten und Biotop (Nutzfläche 200m², Grundfläche 1.318m²). Dies indiziert, dass die stärksten persönlichen Bindungen des Bf. ab diesem Zeitpunkt offenbar in Österreich lagen. Dafür sprechen auch die unbestritten gebliebenen Prüfungsfeststellungen, wonach der Bf. „im Jahr 2003 in der Steiermark eine Frau kennenlernte, die Anlass war“, sich in Österreich niederzulassen. Er „wollte in Österreich einen neuen Lebensabschnitt beginnen“ (Bericht, S. 5). Der Bf. war überdies (lt. ZMR) seit März 2003 bis 26.9.2003 mit Nebenwohnsitz in Österreich (L**) gemeldet. In der Zeit von 26.9.2003 bis 27.2.2008 sowie von 6.10.2009 bis 6.3.2012 hatte er seinen Hauptwohnsitz in X-Dorf (Österreich). Dazwischen, also von 27.2.2008 bis 6.10.2009, sowie ab dem 6.3.2012 war er in X-Dorf mit Nebenwohnsitz gemeldet. Einer aktuellen Abfrage des BFG zufolge ist der Bf. seit 18.12.2012 wiederum durchgehend in X-Dorf mit Hauptwohnsitz angemeldet. Zudem erwarb der Bf. im Jahr 2005 – für Jagdzwecke - eine landwirtschaftliche Grundfläche im Ausmaß von 3.381m² (nahe seines Wohngrundstückes). Wie in weiterer Folge noch dargelegt wird, lag aber auch der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit in Österreich. Wenn der Bf. ins Treffen führt, sein Haus in Spanien sei doppelt so groß gewesen sei wie das Wohnhaus in Österreich, so ist damit für den Bf. nichts gewonnen: Das Vorliegen enger persönlicher Beziehungen in Spanien wird nicht einmal behauptet. Der Bf. war auch offenbar nie in Spanien mit Wohnsitz gemeldet. Dass er sich überwiegend in Spanien aufgehalten hätte, macht der Bf. ebenso wenig geltend, woraus geschlossen werden kann, dass das Haus in Malaga vorwiegend lediglich als Urlaubsdomizil gedient hat. Nach Ansicht des BFG bestanden auf Grund der angeführten Umstände im Streitzeitraum die engsten Nahebeziehungen des Bf. jedenfalls zu Österreich, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass er in den Streitjahren hier seinen Lebensmittelpunkt hatte. Zum gewöhnlichen Aufenthalt: Subsidiär ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen. Selbst wenn man eine Zuordnung nach den oa. Überlegungen nicht gelten lassen wollte, so ist letzten Endes jedenfalls auf Grund des gewöhnlichen Aufenthaltes des Bf. dessen Besteuerung im Inland vorzunehmen: Die Prüferin verwies in ihrem Bericht (S. 4) darauf, dass im Haus des Bf. in den Jahren 2007 bis 2011 ein Stromverbrauch von 9.735 kWh, 9.114 kWh, 7.766 kWh sowie 6.685 kWh anfiel (ein durchschnittlicher 3-Personen-Haushalt verbraucht rund 6.500 kWh jährlich). Zudem wurden im Schnitt in den Jahren 2008 – 2010 rund 86m³ Wasser pro Jahr verbraucht (Durchschnittsverbrauch eines 4-Personen-Haushaltes: 120m³). Der Bf. gibt dazu in seiner Eingabe vom 11.1.2013 lediglich an, dass „die Höhe der Betriebskostenabrechnungen in Österreich keinen Beitrag zur Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen leisten“ könnten (S. 7, oben). Das Objekt in Spanien sei ca. doppelt so groß wie das Wohnhaus in Österreich, dessen Betriebskosten daher ebenfalls deutlich höher. Abgesehen davon, dass der Bf. die Höhe der Betriebskosten in Spanien weder konkretisiert noch belegt hat, stellen die von der Prüferin eruierten Verbrauchszahlen im Wohnhaus in Österreich für das BFG – im Gegensatz zur Auffassung des Bf. - jedenfalls ein sehr aussagekräftiges Indiz für die Annahme dar, dass der Bf. in den genannten Jahren sehr wohl überwiegend im Inland, nämlich in seinem Wohnhaus in X-Dorf, aufhältig war. Ein derartig hoher Strom- und Wasserverbrauch indiziert, dass das Haus in den genannten Jahren überwiegend bzw. nahezu permanent bewohnt war. Da der Bf. geschieden ist und er selbst angibt, in den Streitjahren „über keinen Familienanschluss verfügt“ zu haben, sind die Verbrauchszahlen nur durch die häufige Anwesenheit des Bf. erklärbar. Der Bf. legt auch nicht dar, wie anders ein Verbrauch in dieser Höhe entstanden sein sollte, als durch seinen häufigen bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Wohnhaus. Dass andere Personen (und welche) das Haus genutzt hätten, wir jedenfalls nicht behauptet. Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland spricht auch der Umstand, dass vom österreichischen Festnetzanschluss des Bf. in X-Dorf regelmäßig telefoniert wurde (monatliche Gebühren ca. € 40 bis 50; s. Prüfungsbericht, S. 7). Die vom Bf. vorgelegte Aufenthaltsliste (Marriot Hotel) für 2010 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Diese Liste betrifft zum Einen lediglich das Jahr 2010 und kann daher für die Jahre 2008 und 2009 keine Aussage treffen. Zum Anderen wurden die in der Liste aufgeschlüsselten Nächtigungen nicht durch Unterlagen (Hotelbuchungen, Rechnungen etc.) belegt (ebenso wenig wurden mehrmals angesprochenen „Lufthansa-Auswertungen“ beigebracht). Schließlich legt diese Aufstellung, selbst wenn sie inhaltlich richtig sein sollte, lediglich eine umfassende Reisetätigkeit des Bf. dar, lässt aber nicht – wie der Bf. vermeint – „deutlich erkennen“, dass er sich weniger als 183 Tage in Österreich aufgehalten hätte. In der Liste sind 132 Reisetage enthalten (100 Nächtigungen). Einige Ortsangaben sind unklar bzw. nicht vollständig (zB: 7. – 8.8.2010: „…dorf“; 20./21.8.2010: „????“, 23. – 26.12.2010: „BLN“). Soweit erkennbar, betreffen zumindest 11 Tage (bzw. 6 Nächtigungen) Aufenthalte in Österreich (Salzburg, Wien, Graz). Damit verbleiben – wie bereits erwähnt: ohne jeden Nachweis – nur noch rund 120 Reisetage. Auf das Vorbringen, der Bf. habe darüber hinaus mindestens 50 weitere Tage auf Reisen im Ausland verbracht, ist nicht weiter einzugehen, da dafür ebenso wenig der geringste Nachweis erbracht wurde. Diese Liste stellt daher aus mehreren Gründen keinen geeigneten Nachweis dafür dar, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Bf. – in den Jahren 2007 bis 2010 - in anderen Staaten als in Österreich gelegen sein sollte. Dem steht auch vor allem der oben dargestellte Strom- und Wasserverbrauch im Wohnhaus des Bf. in Österreich gegenüber, der nur durch die permanente (bzw. zumindest weitaus überwiegende) Anwesenheit des Bf. in seinem Haus zu erklären ist. Dazu ist nochmals auf das Vorbringen des Bf. in seiner Stellungnahme vom 26.9.2012 zu verweisen: „Nach Durchsicht der Reiseaufstellungen unseres Mandanten stimmen wir mit ihm darin überein, dass sich die steuerliche Ansässigkeit unseres Mandanten in [österr. Adresse in S**] befindet. Danach ist unser Mandant in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.“ Somit ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Bf. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Streitjahren jedenfalls im Inland hatte und damit nach diesem Abgrenzungskriterium eine Ansässigkeit des Bf. in Österreich gegeben ist. Unternehmenssitz bzw. Betriebsstätte: Nach Ansicht des BFG lag auch der Sitz des vom Bf. betriebenen Unternehmens in den Streitjahren in Österreich. Die Zuordnung des Unternehmens erfolgt nach der Ansässigkeit des Unternehmers, dh. bei Einzelunternehmen nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt des Unternehmers. Umsatzsteuerlich ist ein Unternehmer dort ansässig, wo der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Umsätze bewirkt werden, liegt (EuGH 6.10.2011, C-421/10, Stoppelkamp; Kuder in Melhardt/Tumpel, UStG², § 19 Rz 31f.). Sind weder Sitz noch feste Niederlassung feststellbar, wird an die Hilfsmerkmale „Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Unternehmers angeknüpft (s. nochmals EuGH idS. Stoppelkamp, Rn 24ff.). Die Prüferin listet in ihrem Bericht, aber auch in ihrer (dem Bf. vom BFG zur Kenntnis gebrachten) Stellungnahme vom 13.3.2013 jene Umstände, die für den Sitz der Geschäftsleitung im Inland sprechen, äußerst schlüssig und zutreffend auf: Der Bf. hat in Österreich nachweislich eine Lagerhalle (samt Büro) mit einer Fläche von 592m² angemietet. Dem stehen – angeblich von einem Freund vermietete, in dessen Wohnhaus gelegene – Räumlichkeiten in Deutschland mit einer Nutzfläche von nur 20m² gegenüber. Ein Nachweis über dieses Mietverhältnis wurde nicht erbracht, der Bf. hat die Vorlage entsprechender Unterlagen (Mietvertrag) explizit verweigert. Laut Prüfungsbericht wurde kein Mietentgelt bezahlt. Die Werbung im Internet erfolgt nahezu ausschließlich über eine inländische Website. Für Anfragen (bezüglich Verfügbarkeit von Waren, Lieferzeiten etc.) wird auf der Website auf österreichische Kontaktdaten (Fax, Telefon, E-Mail-Adresse) verwiesen (Prüfungsbericht, S. 5).

Normen und Schlagworte

HauptwohnsitzAnsässigkeitBescheidqualitätNichtbescheidOrt der GeschäftsleitungLebensmittelpunktGewöhnlicher AufenthaltFreie Beweiswürdigungfalsche SteuernummerDoppelbesteuerungsabkommen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100158/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100158.2013
Stammnummer
123090
Gültig
06.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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