Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100158/2013
1. Behauptete Formalmängel der angefochtenen Bescheide ("falsche" Steuernummer sowie Fehlen von Datum, Unterschrift, Begründung und Rechtsmittelbelehrung) 2. Frage der Ansässigkeit im Inland 3. Schätzung dem Grunde und der Höhe nach (hier bei Nichtvorlage grundlegender Aufzeichnungen und Feststellung gravierender Kalkulationsdifferenzen)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100158/2013vom 06.03.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch Dr. Peter Schulte, Steuerberater/Rechtsanwalt, Grabenweg 68, 6020 Innsbruck, sowie durch Mag. Bernhard Ehgartner, Steuerberater, Sauerbrunnstraße 6, 8510 Stainz, über die Beschwerden vom 27.11.2012 sowie vom 11.01.2013 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 29.10.2012 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 bis 2010 sowie gegen die (undatierten) Bescheide betreffend NoVA-Festsetzung 2010 und Festsetzung der Kfz-Steuer für 2010, 2011 und 1-6/2012 zu Recht erkannt:
1) Die Umsatzsteuer- sowie die Einkommensteuerbescheide je 2007 bis 2009 werden abgeändert.
Die Abgaben werden wie folgt festgesetzt:
Umsatzsteuer 2007: € 12.684,72 (bisher lt. Finanzamt € 10.000,--)
Umsatzsteuer 2008: € 26.848,35 (bisher € 34.788,79)
Umsatzsteuer 2009: € 26.554,88 (bisher € 33.884,30)
Einkommensteuer 2007: € 0,-- (bisher € 41.585,--)
Einkommensteuer 2008: € 30.064,50 (bisher € 65.766,81)
Einkommensteuer 2009: € 22.037,-- (bisher € 54.184,02)
Die Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen bzw. der festgesetzten Abgaben sind den Entscheidungsgründen, den Beilagen A und B sowie den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen; diese bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
2) Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- bzw. Einkommensteuer
2010 sowie betreffend die NoVA-Festsetzung 2010 und die Festsetzung der Kfz-Steuer für 2010, 2011 und 1-6/2012 wird als unbegründet abgewiesen.
3) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
(1) Der Beschwerdeführer (Bf.) betrieb in den Streitjahren einen Großhandel mit Bronzestatuen, Gartenartikeln und Wohnaccessoires.
Mit Eingabe vom 15.5.2008 teilte er der Abgabenbehörde mit, dass er ab 1.7.2008 in Österreich ein Auslieferungslager für sein deutsches Einzelunternehmen habe. Von diesem Lager würden Waren in angrenzende EU-Länder als innergemeinschaftliche Lieferungen verschickt. In der Folge reichte der Bf. für die Jahre 2008 und 2009 jeweils Einkommensteuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige ein. Dem Bf. wurde die Steuernummer 111/1111 zugeordnet, unter welcher er beim Finanzamt als beschränkt steuerpflichtig geführt wurde.
(2) Im Jahr 2012 fand beim Bf. eine die Streitjahre umfassende abgabenbehördliche Prüfung statt. In ihrem Bericht vom 22.10.2012 traf die Prüferin – auszugsweise wörtlich wieder gegeben – folgende Feststellungen:
„1) Unbeschränkte Steuerpflicht und Ort der Geschäftsleitung:
Bisherige einkommensteuerliche Behandlung: [Der Bf.] ist seit 18. März 2003 in Österreich abwechselnd und lückenlos mit Neben- und Hauptwohnsitz gemeldet.
Einkommensteuerlich wurden 2008 bis 2010 beschränkt steuerpflichtige Einkünfte gem. § 102 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von
2008: € 8.000,--; 2009: € 9.000,--; 2010: € 9.000,-- erklärt.
Der Steuerakt "Bf*" mit der Steuernummer 72, 111/1111, wurde im Finanzamt […] am 15. Mai 2008 aufgelegt. Das Unternehmen “H Bf*" betreibt einen Großhandel mit Bronzestatuen, Spiegeln, Leuchten, Dekorationsartikeln und Wohnaccessoires. Diese Waren werden großteils vom asiatischen Raum importiert und überwiegend an Kunden in Deutschland und Österreich verkauft.
Bisherige umsatzsteuerliche Behandlung:
Ergänzend zum Fragebogen "Verf 24" teilte der steuerliche Vertreter […] dem Finanzamt ebenfalls am 15. Mai 2008 schriftlich mit, dass in Österreich […] lediglich ein Auslieferungslager betrieben wird.
Laut Aktenlage wurde bekanntgeben, dass die Waren vom Lager in F in angrenzende EU-Länder als innergemeinschaftliche Lieferung verschickt werden und die Warenbeschaffung über den Standort "H" in Deutschland als innergemeinschaftlicher Erwerb erfolgt.
Aus den vorgelegten Bilanzen 2008 - 2010 ist ersichtlich, dass steuerbare inländische österreichische und steuerbare inländische deutsche Umsätze verbucht wurden. In den österreichischen Umsatzsteuererklärungen 2008 bis 2010 wurden die steuerbaren Umsätze in innergemeinschaftliche Lieferungen (Konto 3003: Umsatz ohne USt AT) und Lieferungen mit 20% Normalsteuersatz (Konto 3002: Umsatz mit 20% USt AT) aufgeteilt.
Im Veranlagungsjahr 2008 wurden einmalig innergemeinschaftliche Erwerbe erklärt, obwohl keine MIAS-Meldungen vorliegen.
2011 erfolgte eine Nachbescheidkontrolle hinsichtlich der Kennzahl 070, "innergemeinschaftliche Erwerbe". Die Kennzahl wurde in der Umsatzsteuerjahreserklärung ausgefüllt, jedoch lagen dem Finanzamt keine Mias-Meldungen zu den innergemeinschaftlichen Erwerben vor.
[Der steuerliche Vertreter, in der Folge: stV] informierte nochmals telefonisch, dass sich der Firmensitz in Deutschland befinde und von dort die Waren ins Auslieferungslager [in Österreich] geliefert werden, jedoch die Meldungen des deutschen Unternehmens für 2008 durch [den Bf.] vernachlässigt wurden. Vom Finanzamt wurden diesbezüglich keine steuerlichen Konsequenzen gezogen.
Danach wurden in den Umsatzsteuererklärungen 2009 und 2010 keine innergemeinschaftlichen Erwerbe erklärt.
Prüfungsbeginn 26. März 2012 in "X-Dorf 80":
Im Zusammenhang mit einer polizeilichen Anzeige, aus der hervorgeht, dass [der Bf.] seit längerem ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen im Inland nutzt, kam es zur Betriebsprüfung, die im Privathaus "X-Dorf 80" am 26.03.2012 in Anwesenheit von […] begonnen hat.
Dem Steuerpflichtigen wurde der Ablauf der Betriebsprüfung erklärt und eine angemessene Frist zur Vorlage aller notwendigen Unterlagen gesetzt. Ein diesbezüglicher Aktenvermerk liegt vor.
Besprechung in der Kanzlei [des stV] und anschließende Betriebsbesichtigung am 11.4.2012:
Im Zuge dieser Besprechung wurden der Betriebsprüfung die Jahresabschlüsse 2008 bis 2010, die "ACL—Buchhaltungsdaten" des Buchhaltungsprogrammes "Lexware" 2008 bis 2010 des deutschen Unternehmens "H Bf", Import-Export-Großhandel - Accessoires, dt_D-Straße, und eine Meldebestätigung der Gemeinde Y mit der gleichen Adresse vorgelegt.
Vereinbart wurde, dass alle benötigten Belege nach dem Einlesen der ACL-Daten über die E-Mail […] angefordert werden. Zu dieser Besprechung liegt ebenfalls ein Besprechungsprotokoll vor.
Vorhalt 19.4.2012 an [den stV]:
Am 19. April wurde ein Vorhalt zur Vorlage bis spätestens 10. Mai 2012 aller ausgewählten Belege und Unterlagen an [den steuerlichen Vertreter] verschickt.
Am 23. April wurde ein Fristverlängerungsansuchen bis zum 25. Mai 2012 und am 15. Mai ein Fristverlängerungsansuchen bis zum 31. Mai 2012 gestellt.
Zu dem Treffen am 31. Mai 2012 zur Vorlage aller Unterlagen ist es nicht gekommen. (…)
Aktenvermerk 6. Juni 2012:
Bf ist nicht bereit die Belege unbeaufsichtigt der Betriebsprüfung zur Verfügung zu stellen. Er möchte von nun an nur mehr mit der Vorständin des Finanzamtes in Kontakt treten.
Neue Terminvereinbarung am 18. Juni 2012:
Am 18. Juni 2012 wurde für den 3.7.2012 die Prüfung der Belege im Büro [des stV] mit dem Teamleiter vereinbart.
Vorhalt 3. Juli 2012 und Belegprüfung im Büro [des stV]:
Am 3. Juli ist es im Büro [des stV] im Beisein von Bf zur teilweisen Belegprüfung (inländische Ein- und Verkäufe) gekommen. Zusätzlich wurde Bf aufgefordert, lnventuren, Mietverträge, Bekanntgabe Fakturierungsprogramm, Produktpreislisten, Buchhaltungsdaten für den Nachschauzeitraum, Eingangs- und Ausgangsrechnungen für den Nachschauzeitraum bereitzustellen.
Diesbezüglich teilte Bf der Betriebsprüfung mit, dass er keine deutschen Unterlagen vorlegen werde. Mietverträge seien bereits angefordert worden.
Die Erstellung von Ablichtungen der Eingangsrechnungen, Frachtrechnungen und Zollpapiere im Zusammenhang mit den Importen aus China und Thailand wurde der Betriebsprüfung verweigert. Bankauszüge wurden generell nicht zur Verfügung gestellt.
Ein Besprechungsprotokoli vom 3. Juli liegt vor.
Vorhalt 4. Juli 2012:
Mit Vorhalt 4. Juli 2012 wurden [der stV] und Bf bis längstens 12. Juli 2012 aufgefordert, die Privateinlagen und Lebenshaltungskosten nachzuweisen und die Mietverträge des Lagers und der Wohnung in Deutschland vorzulegen.
Ankündigung von Dr. Peter Schulte am 6. Juli 2012 und Fristverlängerungsantrag:
Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 gab Dr. Peter Schulte, […] bekannt, dass er als weiterer steuerlicher Vertreter der laufenden Betriebsprüfung bevollmächtigt wurde. Gleichzeitig hat er um eine weitere Besprechung im August ersucht.
Abschließende Besprechung am 6. September 2012:
Eine endgültige Besprechung hat am 6. September 2012 im Finanzamt stattgefunden. Dass sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens “H Bf" in Deutschland befinden soll, wurde vehement vertreten, jedoch nicht glaubhaft nachgewiesen.
Unterlagen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuernachschau 2011 und 2012 wurden vereinbarungsgemäß nachgereicht.
Standpunkt des Steuerpflichtigen:
Die vorgelegten Unterlagen sollten ausreichen um zu beweisen, dass [der Bf.] sein Unternehmen von Deutschland aus betreibt. In Österreich habe er nur ein Auslieferungslager eingerichtet. Das Unternehmen "H Bf" hätte in Deutschland seinen Sitz und wird dort, Finanzamt Luckenwalde, Steuer-Nr: dt_999/9999, veranlagt.
Er sei deshalb in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig, weil er sich in Österreich in seinem Einfamilienhaus in X-Dorf 80 nur wenig aufhielte und sich ständig auf Geschäftsreisen befände.
(...)
In Deutschland habe er nur eine Wohnung mit 32m² Nutzfläche und ein Minilager für Musterstücke mit 20m² Nutzfläche gemietet. Er sei aber nicht bereit trotz mehrmaliger Aufforderung die diesbezüglichen Mietverträge vorzulegen und schrieb im E-Mail vom 4. Juli 2012 an die Betriebsprüfung ...“Was geht Sie, ehrlich gesagt, an wo und wie ich in Deutschland wohne und welche Mietverträge ich habe...". Sein Auslieferungslager, während er in den Gesprächen mit der Betriebsprüfung immer wieder von seinem Betrieb in F sprach, stelle keine Betriebsstätte gem. DBA mit Deutschland, Artikel 5 Abs. 4 OECED-MA, dar.
Sachverhalt der Betriebsprüfung:
Mit Abfrage des zentralen Melderegisters stellte sich heraus, dass [der Bf.] seit 2003 folgendermaßen in Österreich gemeldet war:
Zeitraum
18.03.2003-26.09.2003: Nebenwohnsitz O-Straße 19/2, L
16.09.2003-27.02.2008: Hauptwohnsitz X-Dorf 80, S
27.02.2008-06.10.2009: Nebenwohnsitz X-Dorf 80, S
06.10.2009-06.03.2012: Hauptwohnsitz X-Dorf 80, S
ab 06-03.2012: Nebenwohnsitz X-Dorf 80, S
Seit 2003 bewohnt er sein 200 m² großes Einfamilienhaus mit anschließendem Garten und Biotop (Gesamtfläche Grundstück 1.318 m²), das er im Jahre 2003 um € 75.000,- laut Kaufvertrag erworben hat. Dieses von der Betriebsprüfung besichtigte Wohnobjekt wurde eindeutig durch Sanierung und Renovierung aufgewertet.
Im Jahre 2005 hat er ein landwirtschaftliches Grundstück mit einer Fläche von 3.381 m² in der KG X-Dorf, laut seinen eigenen Angaben für Jagdzwecke, erworben.
Die "Energie Steiermark AG" teilte der Betriebsprüfung mit Antwortschreiben vom 2. Juli 2012 die Stromverbrauchsdaten des Wohnobjektes "X-Dorf 80", Kundennummer [XXX], wie folgt mit:
Abrechnungszeitraum:
13.04.2011-04.04.2012: Verbrauch 6.042,00 kWh
16.04.2010-12.04.2011: Verbrauch 6.685,00 kWh
07.04.2009-15.04.2010: Verbrauch 7.766,00 kWh
25.04.2008-06.04.2009: Verbrauch 9.114,00 kWh
06.04.2007—24.04.2008: Verbrauch 9.735,00 kWh
Aus dem festgestellten sehr hohen (zum Vergleich ein durchschnittlicher Haushalt mit 3 Personen verbraucht rund 6.500,00 kWh Jährlich) Stromverbrauch kann der Schluss gezogen werden, dass [der Bf.] sich dauerhaft in S** - X-Dorf aufhält.
Der Wasserverband Stainztal übermittelte eine Wasserverbrauchsliste, aus der hervorgeht, dass er im Prüfungszeltraum 2008-2010 im Schnitt rund 86 m³ Wasser jährlich verbraucht hat.
Der zuständige Bürgermeister von X-Dorf gab in der Niederschrift vom 21.06.2012 zu Protokoll, dass ein durchschnittlicher 4-Personenhaushalt rund 120 m³ Wasser verbraucht und glaubt, dass Bf in der Vergangenheit Vereinsmitglied bei den Jägern war. Aus dem Protokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 29. März 2012 der Gemeinde X-Dorf wird bestätigt, dass er der Jagdgesellschaft X-Dorf angehört. Die Jagd X-Dorf wurde bereits in der Vergangenheit von dieser Jagdgesellschaft gepachtet und die Gemeinde hat bis zum Jahr 2022 eine Vergabe an diesen Jagdverein weiterhin beschlossen.
Das angemietete Warenlager in F, F-Gasse 3, hat eine Nutzfläche von 592 m² und wurde am 11.04.2012 besichtigt. Der Eingang des Büros und des Lagers befindet sich rechts von der Halle und ist von der Hauptstraße aus gut sichtbar. Dem Lager ist ein großzügig eingerichtetes Büro vorgelagert, in dem Kundenkarteien und Belege bis zum Jahr 2001 zurück aufbewahrt werden. Auf der Grünfläche vor dem Eingang sind Schaustücke, lebensgroße Bronzestatuen, ausgestellt.
Links vom Eingang befindet sich eine Firmentafel mit der Aufschrift “H”. Auch ein Wegweiseschild mit der Aufschrift “Import-Export - H" ist bei der Abfahrt […] ersichtlich.
Das Lager selbst ist voll bestückt mit großen und kleinen Gartenfiguren, vielen verpackten Spiegeln und asiatischen Bareinrichtungen. Derartige Figuren befinden sich aber auch auf dem Privatgelände "X-Dorf 80".
Nach den eigenen Angaben des Steuerpflichtigen kommen immer wieder Hauptkunden, auch aus Deutschland, zum Betrieb in F. Diese Aussage wurde in der Besprechung vom 6.9.2012 dementiert.
Beworben wird der Verkauf der Gartenfiguren und -accessoires über das Internet. Zwar gibt es die Websites [<www.Bf.de> und <www.Bf.at
>], jedoch bei der Vornahme eines Ausdruckes erscheint nur noch die österreichische Website.
Bezüglich Anfragen über die Verfügbarkeit von Artikeln und Lieferzeiten wird auf ein österreichisches FAX 0043/(0)31xxx‚ auf eine österreichische Telefonnummer 0043/(0)664/8xxxxx und auf eine österreichische Email-Adresse [>info@Bf.at>] verwiesen.
Welters wird auf der Internetseite angeführt, dass die Ware für den Kunden kommissioniert und beim Einladen geholfen wird.
Tatsächlich konnte die Betriebsprüfung feststellen, dass die Waren auf eigenen Namen eingekauft, ursprünglich über den Hafen Hamburg und später über Koper per Schiff nach Österreich Importiert, und direkt ins Lager in F transportiert wurden.
Am 5. Juli 2012 ist vom deutschen Finanzamt Luckenwalde nach mehreren Anfragen ein Antwortschreiben gekommen, aus dem hervorgeht, dass [der Bf.] seit 15.01.2007 in Deutschland einen Import- und Exportgroßhandel mit Bronzefiguren und Wohnaccessoires gemeldet hat. Er wird dort zur Einkommensteuer unbeschränkt steuerpflichtig geführt. Der konkrete Inhalt der Einkommensteuerbescheide wurde nicht mitgeteilt.
Wohnsitz und Ort der Geschäftsleitung in "dt_D*-Straße K*":
In der Besprechung vom 6.9.2012 teilte Dr. Peter Schulte der Betriebsprüfung mit, dass Bf nach seiner Scheidung von seiner Ehefrau in Deutschland im Jahr 2003 in der Steiermark eine Frau kennenlernte, die Anlass war, dass er sich in "X-Dorf 80" niedergelassen hat.
Er wollte in Österreich einen neuen Lebensabschnitt beginnen und anfangs auch keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausüben. Später hat er sich dann entschlossen, wieder ein Unternehmen zu gründen.
Die am 6.9.2012 vorgelegte Bestätigung des Buchhalters RK mit der Anschrift dt_D*-Straße K*, vom 8.8.2012, ließ erkennen, dass es sich bei der Firmenadresse von "H Bf" um die Privatadresse von RK handelt.
Er bestätigte, dass die Firma "BF" 2 Räume mit zusätzlichem WC sei 1.2.2007 gemietet hat.
Aus der Bestätigung geht nicht hervor, für welche Zwecke die Räumlichkeiten gemietet wurden. Ein Mietvertrag, aus dem der Mietgegenstand, Höhe und Fälligkeit der Miete und die Dauer des Mietverhältnisses hervorgeht, konnte nicht vorgelegt werden.
Da auch kein Mietentgelt bezahlt worden ist, ist zweifelhaft, ob tatsächlich ein Mietverhältnis
bestanden hat.
Demgegenüber steht ein Lager mit einer Nutzfläche von 592 m² und ein Büro in F, das nach Vereinbarung geöffnet, gut beworben und beschildert ist.
Außerdem wurden auf der Website unter Standort D-K*, Verwaltung, keine Öffnungszeiten und Kontaktdaten angepriesen. Die Kontakt-Email [<info@Bf.at>]“ ist eine österreichische Adresse und ist nur am Standort Österreich ersichtlich.
Dass am Standort F weder Verkaufsgespräche noch Vertragsabschlüsse stattgefunden haben, konnte nicht nachgewiesen werden. lm Nachschauzeitraum sind inländische Kunden, wie "A-Möbel-GmbH" € 52.370,- netto Mai bis Dezember 2011, "JD" € 500,- netto am 28.7.2011 und € 1.000,- am 27.07.2011, GK € 13.375,- netto am 10.03.2011, RF € 1.374,- netto am 23.04.2011 und € 4.000,- am 2.5.2011, aufgefallen, die die Waren selbst abholten und den Kaufpreis bei Abholung bar bezahlt haben.
Es ist anzunehmen, dass sie den Betrieb in F besucht, Waren ausgesucht und über den Preis mit [dem Bf.] verhandelt haben, da es keine Preislisten gibt und auch nur er die Preise im Kopf hat. Danach wurden die Waren persönlich mitgenommen und an ihn bar bezahlt. Auch eine Überweisung von "A-Möbel-GmbH" auf ein Bankkonto bei der Z-Bank [österr. XY] (Kontonr. 1234, BLZ ABC) konnte festgestellt werden.
Die Frachtkostenabrechnungen der "Spedition W-GmbH" sowie sämtliche Eingangsrechnungen wurden an "H Bf", F-Gasse 3, Ortsgd. F, ausgestellt. Die Banküberweisungen der Eingangsrechnungen erfolgten größtenteils über das inländische Bankkonto der [österr. XY], BLZ ABC, Konto-Nr: 1234.
Die von IK beschriebene 4-Stunden-Wochentätigkeit des verstorbenen Ehegatten, wie selbständige Bearbeitung der kompletten Finanzbuchhaltung, Erstellung und Versand von Rechnungen, Controlling, Bearbeitung von Reklamationen, Auftragseingangsbearbeitung, Kontakte zum Steuerberater, Kommunikation mit Kunden und Lieferanten, kann sich quantitativ und qualitativ nur auf ein Ausmaß einer üblichen zu führenden Buchhaltung beziehen.
Geschäftsführend ist jedoch nur jemand, der alle wesentlichen, notwendigen und wichtigen Maßnahmen für ein Unternehmen treffen kann. Dass Herr RK auch die geschäftliche Leitung für das Unternehmen durchgeführt hat, ist nicht glaubhaft, da er einerseits nach außen nicht in Erscheinung tritt, d.h. auf den Ausgangsrechnungen nur [der Bf.] als Geschäftsführer auftritt, und andererseits dafür auch kein Leistungsentgelt erhalten hat.
Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein "Ein-Mann-Unternehmen" einen externen Geschäftsführer zur Abwicklung seiner Geschäfte benötigt und dieser aufgrund seiner freundschaftlichen Beziehung keine Leistungsabgeltung fordert. RK ist laut Bekanntgabe [des stV] am 29. August 2012 verstorben.
Wohnsitz in Marbella –Südspanien:
Am 6.9.2012 wurde noch eine weitere Bestätigung der Firma "ML Firm SL“, konkret von Frau GM, vorgelegt und beinhaltete, dass [der Bf.] in der Zeit vom Kauf der Liegenschaft im November 1997 bis zum Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2010 in Marbella einen weiteren Wohnsitz zur Verfügung hatte. Der Verkaufsvertrag dieser Liegenschaft, den [der Bf.] am 6.9.2012 bei der Besprechung im Finanzamt Deutschlandsberg anscheinend dabei hatte, wurde der Betriebsprüfung nicht offengelegt.
Umsatzsteuernachschau 2011 und 2012:
Mit Vorhalt vom 6.9.2012 wurden zum Zwecke der Durchführung der Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 2011 und 2012 nochmals alle Unterlagen zur Vorlage bis spätestens 13. September 2012 angefordert.
Bereitgestellt wurden Belege, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, Ausgangsrechnungen an österreichische Kunden, 1 Ausgangsrechnung - innergemeinschaftliche Lieferung und
Einfuhrumsatzsteuerbelege für 2011 und 2012. Die vollständigen Unterlagen zur Umsatzsteuernachschau wurden nicht vorgelegt. Konkret fehlten die ACL-Buchungsjournale, die Importrechnungen und teilweise Belege vom Konto Betriebsbedarf.
Fast alle Eingangsrechnungen sind auf "H Bf" F ausgestellt. Auch die Banküberweisungen erfolgten vom inländischen Bankkonto bei der Z-Bank, BLZ 99999, Konto 789.
Betriebsversicherung bei der "Donau - Vienna Insurance Group " – (…):
Die Unterlagen zur Umsatzsteuernachschau enthielten auch die aktuelle Versicherungspolizze (Ergänzungspolizze) zur Betriebsversicherung. Als Versicherungsnehmer ist "H Bf" in D-Straße K*, jedoch als abweichender Prämienzahler "H Bf", F-Gasse 3, Ortsgd. F, angeführt Versichert ist der Bronzehandel mit Versicherungsort F-Gasse. Die Polizze beinhaltet eine Feuer-, Betriebs-, Einbruchdiebstahl-, Sturmschaden-, Leitungswasserschaden-, Glasbruch- und Haftpflicht-Standard-Versicherung, wobei die Feuerversicherung mit einer Versicherungssumme von € 290.809,— zum größten Teil die Waren und Vorräte mit einem Wert von € 174.485,- und die kaufmännische und technische Betriebseinrichtung mit einem Wert von € 116.324,- abdeckt.
Auf der gesamten Versicherungspolizze findet sich kein Hinweis auf ein Büro oder Lager in Deutschland.
Telefonabrechnungen:
Telefonabrechnungen für mehrere betriebliche Telefonanschlüsse wurden verbucht.
Telekom Austria - Telefonnummer 031XX/XXX:
Der Anschluss mit der Telefonnummer 031XX/XXX ist der Privatadresse Bf, X-Dorf 80, S, zugeordnet. Rechnungsadresse ist jedoch “H Bf", D-14979 K*. Die Gebühren bewegen sind alle 2 Monate zwischen 80 und 100 Euro und wurden vom inländischen Bankkonto BLZ ABC, Konto-Nr: 5678, abgebucht.
A1:
Die monatlichen Gebühren mit A1 betragen rund 50 Euro. Die Abrechnungen sind auf Dr. Bf, X-Dorf 80, S, ausgestellt. Die Telefonnummer war auf den Rechnungen nicht ersichtlich, abgebucht wurde ebenfalls vom Konto 5678.
***** - Telefonnummer 0****:
Die monatlichen Abrechnungen wurden an Bf- in X-Dorf 80, S, gelegt. Bei allen Abrechnungen fällt auf, dass Ferngespräche von Österreich aus überwiegend nach Deutschland (zwischen rund 600 und 800 Minuten monatlich), aber auch nach Frankreich, Kroatien, Slowenien, Spanien, Estland und Ungarn geführt wurden.
Büroumbau 2011 - Rechnung 110110 von "A-Möbel-GmbH":
Im April 2011 wurde das Büro am Standort F-Gasse 3,Ortsgd. F, um € 7.200 brutto umgebaut.
Zusammenfassung - rechtliche Würdigung:
Verschiedene Erhebungen haben ergeben, dass sich der Lebensmittelpunkt von Bf auch tatsächlich in Österreich, X-Dorf 80, S*, befindet.
Er hat in Österreich einen Wohnsitz und verfügt außerdem über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Dies geht einerseits aus den verschiedenen Betriebskostenabrechnungen, den verbuchten inländischen Treibstoffrechnungen in der näheren Umgebung des Wohnsitzes und des Standortes, den Telefonabrechnungen und auch aus der Mitgliedschaft bei der Jagdgesellschaft X-Dorf hervor.
Da er im Inland über einen Wohnsitz und über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, ist er gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig.
Den Angaben des Steuerpflichtigen zufolge, stellte sich aber noch die Frage, ob der Sitz des Unternehmens aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in Österreich liegt und daher auch die Gewinnbesteuerung des Unternehmens in Österreich zu erfolgen hat.
Nach eingehender Überprüfung kommt die Betriebsprüfung zum Ergebnis, dass sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens "H Bf" in Österreich, F-Gasse 3, Ortsgd. F, befindet.
Bf ist Inhaber und Geschäftsführer des Einzelunternehmens, dessen Büro und Lager sich in F befindet. Er verwaltet und führt das Unternehmen, in dem er entscheidet, welche Produkte er ein- und verkauft, Betriebsabläufe plant und steuert, Marketing betreibt, für Kundenbindung, Vertrieb, Logistik und innerbetriebliche Verwaltung sorgt. Die ledigliche Übertragung von Buchhaltungsarbeiten an den Freund RK kann nicht mit der Leitung der Geschäfte eines Unternehmens gleichgestellt werden.
Die gesamte Import- und Exporttätigkeit läuft über den Betrieb in F. Die Ware wird direkt von Bf in Asien ausgesucht und nach Österreich importiert. Der Verkauf der Ware erfolgt ebenfalls in F und wird von ihm selbst an die Kunden übergeben oder versendet. Auch die Betreuung von Kunden findet in F regelmäßig statt. Für die angebotenen Produkte gibt es nicht einmal Preislisten, da er laut seinen Angaben alle Preise im Kopf behält. Aus der Betriebsversicherung der "Donau - Vienna Insurance Group" geht hervor, dass nur am Standort in F kaufmännische und technische Betriebseinrichtung versichert ist.
Der Büroumbau im April 2011 durch die Firma "A-Möbel-GmbH" stellt einen weiteren Anhaltspunkt für den Ort der Geschäftsleitung in F dar.
Dass die Geschäfte von RK in Deutschland geführt wurden, konnte nicht glaubhaft nachgewiesen werden. Die Besteuerung der betrieblichen Einkünfte hat sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuer als auch der Einkommensteuer in Österreich unbeschränkt zu erfolgen.
Die Betriebsstättenregelung im DBA mit Deutschland, Artikel 5 Abs. 4 OECD-MA kommt daher nicht zum Tragen.
Die deutschen Jahresabschlüsse waren an das österreichische Steuerrecht anzupassen und die erklärten Gewinne bzw. Verluste nach österreichischem Steuerrecht zu prüfen.
2) Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gem. § 131 BAO
Der Abgabepflichtige verwendet für die Aufzeichnung der Finanzbuchhaltung das EDV-Programm mit dem Namen "Lexware". Die Ausgangsrechnungen wurden mit einem der Betriebsprüfung unbekannten Programm erstellt. Der Name des Fakturierungsprogrammes wurde nicht genannt und die diesbezüglichen unformatierten Daten nicht zur Verfügung gestellt.
Folglich ist auch eine Programmbeschreibung und -dokumentation nicht übergeben worden.
Darüber hinaus waren verschiedene Grundaufzeichnungen, wie Belege, lnventur, Verträge, Preislisten etc., nicht vorhanden bzw. wurden nicht vorgelegt.
A) nicht rechtzeitige Verbuchung:
im Zuge der Betriebsprüfung ist hervorgekommen, dass die Verbuchung der Belege im EDV-Programm "Lexware" mit dem Datum der Bezahlung stattfindet, obwohl das Unternehmen zur Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 verpflichtet ist. Das im Buchhaltungsprogramm ausgewiesene Belegdatum ist eigentlich das Zahlungsdatum.
B) Keine Vorlage von Grundaufzeichnungen:
Der Betriebsprüfung wurden weder die Grundaufzeichnungen noch die Berechnung der lnventur des Zeitraumes 2008 bis 2010 vorgelegt.
Weiters wurden verschiedene Belege, die das Ausland betreffen, ebenfalls nicht vorgelegt.
C) Kein Nachweis über Lebensführungskosten:
Im E-Mail vom 4. Juli 2012 schreibt der Abgabepflichtige, dass er als geschäftsführender Gesellschafter einer Firmengruppe in Deutschland Einkünfte in 7-steiliger Höhe bezogen hat. Immobilienverkäufe in dt_H soll es auch gegeben haben.
Ein dementsprechender Nachweis über die derzeitige finanzielle Lage des Abgabepflichtigen wurde nicht erbracht. Die Lebensführungskosten des Steuerpflichtigen wurden daher auch nicht nachgewiesen.
D) Rohaufschlag extrem abweichend innerhalb des Prüfungszeitraumes:
Die Rohaufschläge innerhalb des Prüfungszeitraumes betragen 2008 12,21%, 2009 48,08 % und 2010 86,26 %. Da weder die Lebensführungskosten nachgewiesen wurden noch die Inventuren, Belege, Preislisten etc. vorgelegt wurden, sind die Besteuerungsgrundlagen der Jahresabschlüsse 2008 bis 2010 grundsätzlich anzuzweifeln.
E) Preislisten über angebotene Produkte:
Der Steuerpflichtige gab an, dass die Verkaufspreise pauschal ermittelt werden. Er hätte keine Verkaufspreislisten über seine angebotenen Produkte.
Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Unternehmer für eine sehr große Anzahl von Produkten keine Übersicht über die Verkaufspreise sprich, Preislisten, erstellt.
Das Wirtschaftsleben verursacht einen Leistungsprozess für jeden Kunden und mehrere Kunden nebeneinander. Dafür müssen Preisvereinbarungen getroffen werden, dass die vielen Details dafür im Kopf zu behalten sind, wird durch die Bp in Zweifel gezogen.
F) Mangelhaft ausgestellte Ausgangsrechnungen:
Auf den Ausgangsrechnungen wird öfters keine handelsübliche Bezeichnung im Sinne des § 11 UStG 1994 angeführt. Die Bezeichnung der gelieferten Ware lautet dann zum Beispiel "eine Partie Bronzefiguren und Geschenkartikel" oder “Diverse Dekorationsgegenstände aus Bronze und Dekomaterial".
Diesbezüglich gibt es auf den Rechnungen keinen Hinweis auf einen Lieferschein.
Lieferscheine oder sonstigen Aufzeichnungen, die eine Verprobung mit dem Wareneinkauf zulassen würden, sind nicht vorhanden oder werden nicht zur Verfügung gestellt.
G) Umsätze 2007:
Im Zuge verschiedener Erhebungen wurde bekannt, dass der Abgabepflichtige in Österreich bereits vor Auflegung des Steueraktes 2008 Umsätze mit Gartenskulpturen getätigt hat. Die Firma A-Möbel-GmbH bestätigt überdies, dass Herr BF die Lagerhalle seit 1.3.2007 angemietet hat.
Zusammenfassung:
Die Nichtvorlage der Fakturierungsdaten, lnventuren, verschiedener Belege, Verträge, Lieferscheine, Anlagenverzeichnisse, Preislisten etc. machen die Nachprüfung der Vollständigkeit der erklärten Besteuerungsgrundlagen unmöglich. Entsprechend § 119 BAO sind alle Tatsachen, die für die Festsetzung der Abgaben von Bedeutung sind vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.
Vom Steuerpflichtigen wurde konkret die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem. § 119 BAO verletzt.
Eine Buchführung, die als materiell richtig beurteilt werden soll, muss grundsätzlich tatsächlich verprobungs- und überprüfungsfähig sein. Ist die Grundaufzeichnungsebene nicht vollständig vorhanden, besteht für den Prüfer keine Möglichkeit, zu Aussagen über die materielle Richtigkeit zu kommen, weil er der Prüfungsverpflichtung gar nicht nachkommen kann.
Aufgrund der bereits oben dokumentierten Mängel sind die Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen so groß, dass durch die Außenprüfung die Umsätze des Prüfungszeitraumes gem. § 184 BAO zu schätzen sind.
Berechnung der Umsatz-- und Gewinnhinzurechnungen:
Der durchschnittliche Rohaufschlag wird im Fremdvergleich mit 100% vom Wareneinsatz angenommen.
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2008
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2009
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2010
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Erklärter WES
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197.945,83
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182.093,24
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115.932,69
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plus 100% Rohaufschlag
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197.945,83
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182.093,24
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115.932,69
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Kalkulierter Umsatz
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395.891,66
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364.186,48
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231.865,38
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abzügl. erklärter Umsatz
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-222.117,69
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-269.643.12
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-215.932,82
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Kalkulationsdifferenz lt. Bp
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173.773,97
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94.543,36
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15.932,56
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Kalkulationsdiff. gerundet
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174.000
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95.000
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16.000
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Gewinnhinzurechnung
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174.000
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95.000
|
16.000
Umsatzhinzurechnung netto:
Die Umsatzhinzurechnungen werden im Schätzungswege zur Hälfte den 20% steuerpflichtigen Inlandsumsätzen sowie zur Hälfte den innergemeinschaftlichen Lieferungen zugeordnet.
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2008
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2009
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2010
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20%-ige Umsätze
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87.000
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47.500
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8.000
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20% USt
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17.400
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9.500
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1.600
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igL
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87.000
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47.500
|
8.000
Ausdehnung Prüfungszeitraum bis 2007:
Gewinnschätzung 2007: € 100.000,--
Festsetzung USt 2007: € 10.000,--. (…..)
6) Vorschreibung NoVA und Kfz-Steuer für den BMW 650Cl Cabrio:
Das Fahrzeug "BMW 650Cl Cabrio" wurde am 18.05.2010 von Bf, dt_D*-Straße Y, mit einer Laufzeit von 36 Monaten und einer monatlichen Leasingrate iHv € 1.162,42 netto von der “BMW Bank GmbH" geleast. Der Einstandspreis des Fahrzeuges laut Leasingvertrag beträgt netto € 97.554,61. Das Fahrzeug befindet sich im Betriebsvermögen "Bf lmport-Export-Großhandel-Accessoires"-Deutschland.
Der Abgabepflichtige hat in Österreich einen Hauptwohnsitz und der Ort der Geschäftsleitung als auch der eigentliche Betrieb befinden sich nachweislich in Österreich. Aufgrund des Strom- und Wasserverbrauches des Abgabepflichtigen ist davon auszugehen, dass er sich überwiegend in Österreich aufhält.
Ein entsprechendes Fahrtenbuch wurde nicht geführt oder konnte nicht vorgelegt werden. Die angeblich jährlich gefahrenen Kilometer zwischen 45.000 und 50.000 konnten ebenfalls nicht bewiesen werden, da der Abgabepflichtige die Ablesung des Tachostandes des BMW 650Cl am 4.7.2012 verweigerte, mit der Aussage: "..den Kilometerstand müssen sie mir schon glauben, sehen können Sie ihn nicht..."
Gem. § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland der NoVA, wenn es gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 zuzulassen wäre.
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verwendet würden, sind nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen.
Unter "Verwender" ist die Person zu verstehen, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges ziehe. Das ist regelmäßig der rechtmäßige Besitzer, aber auch jeder sonstige Benützer, der das Fahrzeug im Inland nicht nur vorübergehend nutzt.
Da der Abgabepflichtige mit Hauptwohnsitz in Österreich im Zuge der Betriebsprüfung nicht nachweisen konnte, dass er das Fahrzeug überwiegend im Ausland nutzt, ist der dauernde Standort des Fahrzeuges Österreich.
Die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer ist daher folgendermaßen vorzuschreiben: (…)
Festsetzung NoVA 2010: € 15.608,74 (16% von € 97.554,61)
(…)
Festsetzung NoVA/Malus: € 2.450,-- (98g mal € 25,--)
Kraftfahrzeugsteuer:
Das Fahrzeug unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 der Kraftfahrzeugsteuer. Da eine dauernde Verwendung im Inland durch die Betriebsprüfung festgestellt wurde, ist die KFZ-Steuer folgendermaßen nachzuverrechnen:
147,60 monatlich
2010: 1.161,12 (Anschaffungsdatum 18.05.2010)
2011: 1.771,20
2012: 885,60 (2 Quartale; 2. Quartal fällig am 15. August)
(…)“.
(3) Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ bezüglich der Einkommensteuer 2007 bis 2010 sowie der Einkommensteuer-Vorauszahlung 2013 mit 29.10.2012 datierte Erledigungen, die dem Bf. zugestellt wurden. Bezüglich der Umsatzsteuer 2007 – 2010 erließ das Finanzamt die angefochtenen Bescheide, auf denen der stV als Zustellbevollmächtigter angeführt wurde. Des Weiteren ergingen (undatierte) Bescheide betreffend NoVA 2010 sowie Kfz-Steuer 2010 bis 2012 (jeweils dem stV zugestellt). In den Begründungen wurde auf den Prüfungsbericht vom 22.10.2012 verwiesen.
Auf Grund des – infolge der Prüfungsfeststellungen vorgenommenen - Wechsels von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht vergab das Finanzamt für den Bf. nunmehr die (neue) Steuernummer 222/2222.
(4) Berufungseingabe vom 27.11.2012:
Gegen sämtliche der vorangeführten Erledigungen brachte der Bf. mit Eingabe vom 27.11.2012 Berufung ein.
Darin wird zunächst in formeller Hinsicht gerügt, dass der Prüfungsbericht ausdrücklich lediglich die Steuernummer 111/1111 betreffe. Die Steuernummer 222/2222 sei nicht Prüfungsgegenstand gewesen und werde folglich im Bericht auch nicht erwähnt. Die Bezugnahme der Bescheidbegründung auf den Prüfungsbericht gehe daher ins Leere. Diese Bezugnahme sei nicht geeignet, die fehlende schriftliche Begründung zu ersetzen.
Materiellrechtlich wendet sich der Bf. dagegen, dass er in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen wird bzw. seine Unternehmensgewinne im Inland besteuert werden. Darüber hinaus wende das Finanzamt seiner Ansicht nach die Schätzungsbefugnis „unzutreffend“ an.
Die Berufung (eingebracht vom im Prüfungsverfahren hinzugetretenen Vertreter Dr. Schulte) wird im Wesentlichen – auszugsweise wörtlich – wie folgt begründet:
„(…) a) unbeschränkte Steuerpflicht:
Unser Mandant […], geschieden, ist in Deutschland mit Hauptwohnsitz in der D-Straße Y OT K*, per 14. Dezember 2006 gemeldet.
Im Zuge der Trennung und Scheidung von seiner damaligen Ehefrau hat unser Mandant aufgrund privater Bindungen Kontakt in die Steiermark bekommen und das von ihm aktuell genutzte Wohngrundstück in X-Dorf 80, 8504 S**, im Jahr 2003 erworben.
Seit dem 26. September 2003 ist unser Mandant auch dort gemeldet.
Für den hier gegenständlichen Betriebsprüfungszeitraum ist darüber hinaus relevant, dass unser Mandant in dem Zeitraum November 1997 bis 2010 zu 1/2 Anteil Miteigentümer des Wohngrundstücks in Marbella, (…), Haus Nr. 303, war und dieses Objekt in dieser Zeit auch als Wohnsitz genutzt hat. Eine entsprechende Bestätigung von Frau Rechtsanwältin GM, Marbella, vom 23. August 2012 liegt Ihnen in Kopie vor.
Das Objekt wurde im Frühjahr 2010 von unserem Mandanten veräußert.
Unser Mandant hat nach eigenen Angaben außer den Einkünften aus Gewerbebetrieb betreffend das gegenständliche Unternehmen H lmport, Export, keine steuerpflichtigen Einkünfte. Seinen Lebensunterhalt finanziert unser Mandant aus unverzinslich angelegten Rücklagen aus dem Verkauf seines Unternehmens im Zuge der Scheidung von seiner damaligen Ehefrau sowie aus Lebensversicherungsauszahlungen und ua. aus dem Erlös von lmmobilienverkäufen (steuerfrei).
Unser Mandant verbringt lediglich einen Bruchteil des Jahres in dem ihm gehörenden Hausanwesen X-Dorf 80, S**. Die meiste Zeit des Jahres befindet sich unser Mandant auf Reisen im Ausland. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die als Anlage 1 beigefügte exemplarische Aufenthaltszusammenstellung unseres Mandanten betreffend den Zeitraum 2010. In dieser Aufstellung sind lediglich die Marriot Übernachtungen und damit verbundene Reisen unseres Mandanten aufgenommen.
Darüber hinaus war unser Mandant mind. 50 weitere Tage auf Reisen im Ausland, insbesondere in Spanien und Kroatien. Die Übernachtungen erfolgten insoweit leider nicht im Marriot Hotel und können deshalb nicht mit einer Buchungsliste belegt werden.
Unabhängig davon hat unser Mandant - wie bereits bekannt — die Auswertung seiner Lufthansaflüge (Status Senator) beantragt. Leider liegt die Auswertung trotz Urgierens noch nicht vor.
Bereits jetzt aber wird deutlich erkennbar, dass sich unser Mandant deutlich weniger als 183 Tage in Österreich, insbesondere X-Dorf 80 in S**, aufgehalten hat.
Die Reisetätigkeit unseres Mandanten hat in den Jahren 2011 und 2012 sowie aktuell deutlich zugenommen, so dass die Anzahl der Residenztage in Österreich noch weiter zurückgegangen ist. (…).
Richtig ist, dass das [dem Bf.] gehörende Einfamilienhaus in X-Dorf 80, 8504 S**, einen Wohnsitz i. S. v. § 26 BAO begründet. Die vom Finanzamt hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass unser Mandant vor diesem Hintergrund in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist jedoch unzutreffend. Wie seitens des Finanzamts im Rahmen der Betriebsprüfung zutreffend festgestellt, unterhält [der Bf.] insgesamt drei Wohnsitze i. S. v. § 26 BAO, nämlich:
- X-Dorf 80, 8504 S**
- D-Straße K*, Deutschland sowie
- Marbella, Spanien, (…), Haus-Nr. 303
Eine anwaltliche Bestätigung aus Spanien, ausgestellt von Frau Rechtsanwältin GM, liegt dem Finanzamt Deutschlandsberg im Hinblick auf die Miteigentümereigenschaft unseres Mandanten am Objekt in Marbella sowie die Wohnsitznutzung, vor.
Wir legen diese nochmals als Anlage 2 vor.
(…..)
Bereits im Rahmen der laufenden Betriebsprüfung haben wir darauf hingewiesen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt unseres Mandanten während des Betriebsprüfungszeitraums nicht in Österreich befand. Hierfür haben wir exemplarisch eine Zusammenstellung über die Aufenthalte unseres Mandanten für das Jahr 2010 in Vorlage gebracht. Aus dieser oben nochmals erwähnten Aufenthaltszusammenstellung, welche wir als Anlage nochmals beifügen, wird deutlich, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt unseres Mandanten während des streitbefangenen Zeitraums nicht in Österreich befand.
Für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich ist deshalb in Konkurrenz mit den anderen beiden Wohnsitzstaaten, nämlich Deutschland und Spanien, gem. Art. 4 des DBA Österreich-Deutschland bzw. Österreich-Spanien zu prüfen und zu entscheiden, wo eine Person mit „Dreifachwohnsitz“ tatsächlich steuerpflichtig ist. Dies erfolgt gem. Art. 4 Abs. 2 des jeweiligen DBA nach folgendem Schema:
- Mittelpunkt der Lebensinteressen
- gewöhnlicher Aufenthalt
- Staatsangehörigkeit
Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen
Wie bereits dargelegt, kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen unseres Mandanten nicht mit einem der drei Wohnsitzländer fixiert werden. Zwar ist [der Bf.] in Österreich Eigentümer eines Einfamilienhauses. Allerdings ist das ihm ebenfalls als Miteigentümer gehörende und von ihm als solches auch intensiv genutzte Objekt in Marbella, Spanien, deutlich größer und luxuriöser gewesen, als das österreichische. Schließlich hat sich unser Mandant bereits aus geschäftlichen Gründen intensiv in Deutschland aufgehalten. Am Rande ist zu vermerken, dass die Höhe der Betriebskostenabrechungen in Österreich keinen Beitrag zur Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen leisten können. Dem Finanzamt ist das Objekt in Marbella, Spanien, aufgrund der Inaugenscheinnahme von Fotos bekannt. Dieses ist ca. doppelt so groß, wie jenes in X-Dorf Straße 80, S**. Die Betriebskostenabrechungen für dieses Objekt sind deshalb deutlich höher als jene in S**. Die Vorlage entsprechender Abrechnungen behalten wir uns vor.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen lässt sich auch nicht aus der Mitgliedschaft in einer Jagdgesellschaft im streitbefangenen Zeitraum ableiten. Zum einen ist bzw. war unser Mandant auch in Deutschland Mitglied einer Jagdgesellschaft. Beim Birkwaldhegering Bayerische Rhön nimmt er regelmäßig an der Jagd teil. Der Inhaber der Jagd, Hegeringleiter, Herr CH, Deutschland, wird dies als Zeuge bestätigen.
Im Gegensatz dazu nahm er an Veranstaltungen der Jagdgesellschaft in Österreich nur selten und sporadisch teil. Hierfür steht Herr KR , als Zeuge zur Verfügung.
Auf der anderen Seite verfügt unser Mandant gerade in Spanien und Deutschland über intensive freundschaftliche Verbindungen, welche er regelmäßig pflegt.
Neben den bislang vorgelegten schriftlichen Bestätigungen bieten wir an als Zeugenbeweis für die vorgenannten Tatsachen:
(…)
Nachdem unser Mandant im Betriebsprüfungszeitraum über keinen Familienanschluss verfügte, weder in Österreich, Deutschland, noch in Spanien, scheidet das Abgrenzungskriterium des Mittelpunkts der Lebensinteressen aus.
Zum gewöhnlichen Aufenthalt
Der gewöhnliche Aufenthalt scheidet zugunsten des Steuerstandorts Österreich ebenfalls aus. Ausweislich der exemplarischen Reiseaufstellungen für unseren Mandanten für das Jahr 2010 kann belegt werden, dass dieser im Betriebsprüfungszeitraum stets weniger als 183 Tage im Jahr im österreichischen Inland verbracht hat. Die angekündigte Aufstellung über seine Lufthansa-Flüge (Senator Status) liegen - wie bereits dargelegt - (leider) immer noch nicht vor. Wir haben gegenüber der Lufthansa die Angelegenheit entsprechend beschleunigt und werden diese Unterlagen unaufgefordert in Vorlage bringen.
Vor diesem Hintergrund scheidet auch das Abgrenzungsmerkmal „gewöhnlicher Aufenthalt“ als Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht aus.
Abgrenzungsmerkmal Staatsangehörigkeit
Aufgrund des Abgrenzungsmerkmals „Staatsangehörigkeit“, hier: deutscher Staatsangehöriger, lässt sich eine Abgrenzung somit rechtssicher vornehmen.
In der Konsequenz hieraus scheidet die unbeschränkte Steuerpflicht unseres Mandanten in Österreich aus. Diese besteht - wie veranlagt - in Deutschland. (…)
b) Besteuerung der Unternehmensgewinne in Österreich:
Das von unserem Mandanten als Einzelunternehmen betriebene Unternehmen „H Bf Import, Export, Großhandel, Bronzeskulpturen, Wohnaccessoires“ wurde im Betriebsprüfungszeitraum ausschließlich von der deutschen Betriebsstätte in der D-Straße K*, Deutschland, betrieben. Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Wiederholungen weisen wir deshalb nochmals auf folgendes hin:
Das Unternehmen „H“ Bf ist in seiner heutigen Form aus der ursprünglich unserem Mandanten gehörenden H GmbH, Hagen, Deutschland entstanden. Die H GmbH Deutschland ist mittlerweile liquidiert.
Nach einem längeren Zeitraum, in dem unser Mandant nicht erwerbstätig war, hat er sich - nicht zuletzt auch aus gesundheitlichen Gründen - dazu entschlossen, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus diesem Grunde hat er sich seiner Kontakte aus seiner damaligen Tätigkeit im Zusammenhang mit der H GmbH erinnert und den Import und Export, insbesondere von Bronze-Skulpturen und Accessoires aus dem asiatischen und australischen Raum, wieder aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte jedoch bewusst lediglich in einem kleinen, sehr überschaubaren Rahmen, der sich auch in den vorliegenden Zahlen (aus den Jahresabschlüssen betreffend den Prüfungszeitraum ersichtlich) ausdrückt.
Das einzelunternehmerisch geführte Unternehmen H hat seinen Sitz in D-Straße K*. In den dort von Herrn RK zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten wird das Unternehmen seit der Wiederaufnahme durch unseren Mandanten betrieben. Der Grund für den Betrieb des Unternehmens an diesem Ort und in diesen Räumen liegt insbesondere darin, dass der mit ihm freundschaftlich verbundene Herr RK (der zwischenzeitlich leider am 29. August 2012 verstorben ist) unserem Mandanten als Vertrauensperson im Zuge der notwendigen administrativen und kaufmännischen Abwicklung des Unternehmens H diente.
In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Ihnen vorliegende Bestätigung des Herrn
RK vom 08.08.2012 hin, die wir Ihnen bereits ausgehändigt hatten und als Anlage 2 jedoch nochmals ergänzend beifügen.
Der Umfang der Tätigkeiten von Herrn RK im Zuge der kaufmännischen Betriebsleitung des Unternehmens H ergibt sich auch aus der als Anlage 3 beigefügten schriftlichen Bestätigung der Witwe von Herrn RK, Frau IK, vom 20. September 2012, welche ebenfalls bereits vorliegt.
Des weiteren verweisen wir im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Herrn RK sowie der Funktion des Standorts K* auf das Schreiben von Herrn Steuerberater HG, (…), Deutschland, vom 20.09.2012, welches wir bereits als Anlage 4 beigefügt hatten.
Gerade aus den letztgenannten Dokumenten ergibt sich zweifelsfrei, dass die deutsche Betriebsstätte des Unternehmens H, Bf in K* der kaufmännische „Dreh- und Angelpunkt“ der Geschäftstätigkeit des Unternehmens war. Dies ist nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, da sich der Gegenstand des Unternehmens auf Einkauf und Verkauf beschränkt.
In diesem Zusammenhang ist die kaufmännische administrative Tätigkeit von Herrn RK, die sich ausschließlich an diesem Standort entfaltet hat, nochmals hervorzuheben:
Finanzbuchhaltung, Rechnungsschreibung, Controlling, Wareneingang / Warenausgang, Reklamationen, Kundengespräche, Kommunikation mit deutschem Steuerberater, Kommunikation und Abstimmung mit österreichischem Steuerberater, Überwachung von Zahlungseingängen.
Das Unternehmen H ist in Deutschland für steuerrechtliche Zwecke registriert. Der
deutsche Steuerberater des Unternehmens, Herr HG, hat für das Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2008, 2009 und 2010 dem Finanzamt vorliegende Jahresabschlüsse gefertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese verwiesen.
Der Gewinn/Verlust des Unternehmens wird ausschließlich in Deutschland steuerrechtlich erfasst. Im Rahmen der Abgabe von Einkommensteuererklärungen als unbeschränkt Steuerpflichtiger in Deutschland sind die Gewinne nachvollziehbar versteuert worden.
Die Abgabe der österreichischen Steuerklärungen erfolgte durch den österreichischen Zustellungsbevollmächtigten. Dieser hatte im Rahmen der Erklärungsabgabe ausschließlich Daten von Seiten der deutschen Unternehmensleitung, Herrn RK bzw. vom deutschen Steuerberater, Hr. HG, zur Verfügung. Eine gesonderte Verbuchung im österreichischen Inland fand nicht statt. Dies unterstreicht die Unternehmensleitung in Deutschland.
Neben der Betriebsstätte K*, Deutschland, besteht ein Auslieferungslager mit Schauraum in F-Gasse 3, Ortsgd. F, Österreich.
Das Lager wird in einer dafür angemessene Räumlichkeit (nicht repräsentativ, Lagerausstattung minimal) unterhalten. Für die Erfassung von Warenein- und -ausgängen ist ein kleines Büro vorhanden.
Neben einem kleinen Warenlager in K* handelt es sich hier um das Hauptwarenlager des Unternehmens H. Im Rahmen der Belieferung mit Waren (ausschließlich aus dem Ausland) kam es in F, Österreich, im Prüfungszeitraum zunächst zu innergemeinschaftlichen Erwerben in Österreich und schließlich zu Drittlandslieferungen nach Österreich. Die Warenausgänge aus dem Lager erfolgten an österreichische Kunden im Wege von Inlandslieferungen und an die (überwiegenden) ausländischen Kunden im Rahmen von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Das Unternehmen H liefert ausschließlich an Unternehmenskunden, private Endkunden werden nicht beliefert. Am Warenlagerstandort F finden weder Verkaufsgespräche noch Vertragsabschlüsse statt. Das Warenlager dient ausschließlich der Ein- und Auslieferung von Waren.
Unterstrichen wird die Qualität der Örtlichkeit F für das Unternehmen H auch dadurch, dass Öffnungszeiten nur nach telefonischer Vereinbarung möglich sind; dies dient ausschließlich der Vereinbarung von Terminen für Einlieferung und Abholung von Waren. (…)
Dies zugrunde gelegt ist der Sachverhalt wie folgt zu würdigen:
Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der §§ 27 BAO und 10 AO ist der Ort der
Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Entscheidend ist - auch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH - das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht, daher ist entscheidend, wo alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. (…) Die betriebliche Niederlassung des Unternehmens H in K* ist aufgrund des oben beschriebenen und belegten Sachverhalts der kaufmännische Mittelpunkt des Unternehmens.
Von diesem Ort wird das ausschließlich im Bereich des Ein- und Verkaufs tätige Unternehmen maßgeblich gesteuert. Dies gilt insbesondere auch für den wirtschaftlichen Erfolg, der sich durch Zahlungseingänge der Kunden auf dem ausschließlich deutschen Konto des Unternehmens zeigt.
Normen und Schlagworte
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 4 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
HauptwohnsitzAnsässigkeitBescheidqualitätNichtbescheidOrt der GeschäftsleitungLebensmittelpunktGewöhnlicher AufenthaltFreie Beweiswürdigungfalsche SteuernummerDoppelbesteuerungsabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100158/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100158.2013
- Stammnummer
- 123090
- Gültig
- 06.03.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF