Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100158/2013
1. Behauptete Formalmängel der angefochtenen Bescheide ("falsche" Steuernummer sowie Fehlen von Datum, Unterschrift, Begründung und Rechtsmittelbelehrung) 2. Frage der Ansässigkeit im Inland 3. Schätzung dem Grunde und der Höhe nach (hier bei Nichtvorlage grundlegender Aufzeichnungen und Feststellung gravierender Kalkulationsdifferenzen)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100158/2013vom 06.03.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Prüferin stellte unwidersprochen fest, dass die vom Bf. angeschafften Handelswaren - zunächst über den Hafen Hamburg und später über Koper - nach Österreich importiert und direkt in das österreichische Lager transportiert wurden (Prüfungsbericht, S. 5). Die gesamte Import- und Exporttätigkeit lief über den Betrieb in Österreich. Dem hält der Bf. – insbesondere in seiner Eingabe vom 5.7.2018 – nichts Konkretes entgegen.
Das Vorbringen, ein „Kundenkontakt zum Geschäftsabschluss“ finde in Österreich nicht statt, widerspricht der Aktenlage. Die Prüferin listet zahlreiche Rechnungen an österreichische Käufer (ua. die österreichische Vermieterin der Lagerfläche, die A-Möbel-GmbH) auf, die Waren (in Österreich) selbst abgeholt und den Kaufpreis bei Abholung bar entrichtet haben (Prüfungsbericht, S. 6, oben). Ebenso wenig trifft das Vorbringen zu, wonach „Zahlungseingänge der Kunden auf dem ausschließlich deutschen Konto des Unternehmens“ erfolgen würden (zB S. 5 der Stellungnahme des Bf. vom 26.9.2012). Vielmehr sind zahlreiche Überweisungen auf das inländische Bankkonto des Bf. aktenkundig (wiederum zB von der A-Möbel-GmbH).
Die Frachtkostenabrechnungen der "Spedition W-GmbH" sowie sämtliche Eingangsrechnungen wurden an die österreichische Unternehmensadresse ausgestellt. Die Banküberweisungen der Eingangsrechnungen erfolgten größtenteils über das inländische Bankkonto (Prüfungsbericht, S. 6).
Für die „umsatzsteuerliche Betriebsstätte“ im Inland (so der Bf. in seiner Stellungnahme vom 26.9.2012) hat der Bf. eine umfassende Betriebsversicherung abgeschlossen (siehe obige Ausführungen im Prüfungsbericht, S. 7). Ein Hinweis auf Büro- oder Lagerräume in Deutschland findet sich auf der Polizze nicht. Unterlagen bezüglich in Deutschland gelegener Betriebsräume wurden – siehe oben – nicht vorgelegt. Dass Betriebsörtlichkeiten in Deutschland versichert worden wären, wird nicht einmal behauptet.
Wenn der Bf. darlegt, sein Unternehmen sei in den von seinem (inzwischen verstorbenen) Freund zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in Deutschland betrieben worden, und er dazu insbesondere auf eine entsprechende Bestätigung der Witwe bzw. ein Schreiben des deutschen Steuerberaters je vom 20.9.2012 verweist, so ist dem zu erwidern: RK mag den Bf. in seiner Tätigkeit allenfalls gelegentlich unterstützt haben. Fremdübliche, über bloße Freundschaftsdienste hinausgehende Arbeitsleistungen, geschweige denn die im Umfeld einer wirtschaftlich agierenden Geschäftsleitung erforderlichen wesentlichen kaufmännischen und organisatorischen Tätigkeiten, sind darin aber nicht zu erblicken. Es ist nicht glaubhaft, dass die in der Bestätigung angeführten Tätigkeiten (komplette Finanzbuchhaltung, Rechnungserstellung und –versand, Controlling, Bearbeitung der Auftragseingänge, Reklamationsbearbeitung, Kunden- und Lieferantenkommunikation sowie Kommunikation mit den Steuerberatern) in lediglich rund vier Stunden pro Woche und in freier Zeiteinteilung – sowie ohne jede vertragliche Grundlage und überdies völlig unentgeltlich – verrichtet worden sein sollen. Die vorgelegten Bestätigungen sind daher als reine Gefälligkeitsbescheinigungen zu werten.
In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Ausführungen der Prüferin in ihrer Stellungnahme zur Berufung zu verweisen: Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, „dass ein Ein-Mann-Unternehmen für die Abwicklung seiner Geschäfte einen externen Geschäftsführer benötigt und dieser aufgrund seiner freundschaftlichen Beziehungen zum Steuerpflichtigen keinen Geschäftsführervertrag geschlossen und dafür auch kein Leistungsentgelt bezogen hat. Da jedoch nur jemand geschäftsführend ist, der alle wesentlichen, notwendigen und wichtigen Maßnahmen für ein Unternehmen treffen kann, ist es außerdem unglaubwürdig, dass auch nicht aus Haftungsgründen eine vertragliche Grundlage geschaffen wurde. Das Unternehmen [des Bf.] besteht einzig und allein durch die Person [des Bf.], der über die notwendigen Kundenkontakte verfügt und entscheidet, von wem er etwas einkauft und an wen er etwas zu welchem Preis verkauft. (…) Die Übertragung von Buchhaltungsarbeiten an den Freund RK kann nicht mit der Leitung der Geschäfte des Unternehmens gleichgestellt werden.“
Aber auch das bereits zitierte Vorbringen des Bf. in der Stellungnahme vom 26.9.2012 (S. 6) macht deutlich, dass der Ort der Geschäftsleitung und somit der zentrale Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in Deutschland gelegen sein konnte. Denn diesem Vorbringen zufolge wird die steuerliche Nichtansässigkeit im Inland allein mit dem Hauseigentum in Spanien begründet. Spätestens mit dem Hausverkauf in Spanien sei die Ansässigkeit – so der Bf. - in Österreich gelegen. Damit gesteht der Bf. aber implizit zu, dass in Deutschland tatsächlich keine Betriebsstätte iSd. Art. 5 Abs. 2 DBA-Deutschland vorgelegen ist.
Ein weiteres Indiz gegen eine betriebliche Tätigkeit in Deutschland ist nach Ansicht des BFG zudem die Tatsache, dass in Deutschland keine Umsatzsteuerbescheide erlassen wurden. Das wiederum bedeutet, dass in Deutschland weder ein Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Niederlassung besteht, von der aus Umsätze bewirkt bzw. eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet werden (s. nochmals die oa. EuGH-Judikatur). Zwar sind der ertragsteuerliche Betriebsbegriff und der umsatzsteuerliche Unternehmensbegriff nicht ident. Doch steht die Tatsache, dass in den Streitjahren in Deutschland keine Veranlagung des Bf. zur Umsatzsteuer erfolgt ist, seiner Behauptung, der Verkauf erfolge regelmäßig in Deutschland (S. 5 seiner Stellungnahme vom 26.9.2012) bzw. „die reine Verkaufstätigkeit und weitere administrative Tätigkeiten“ seien ausschließlich der deutschen Betriebsstätte zuzuordnen, diametral entgegen. Würde dieses Vorbringen zutreffen, hätten auch entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen in Deutschland erfolgen müssen.
Damit lagen in den Streitjahren nicht nur die engsten persönlichen Beziehungen des Bf., sondern auch der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Beziehungen bzw. Tätigkeiten ohne Zweifel im Inland.
Zu den Beweisanträgen:
In der Berufungseingabe vom 27.11.2012 (S. 6) bietet der Bf. „als Zeugenbeweis für die vorgenannten Tatsachen“ drei namentlich genannte Personen an.
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO setzt die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs 3 BAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen (zB VwGH 27.2.2001, 97/13/0091; VwGH 27.3.2002, 98/13/0163; uva.).
Ein Antrag, der ganz allgemein Beweis „für die vorgenannten Tatsachen“ führen soll, genügt diesen Anforderungen nicht.
Was das Beweisanbot in der Eingabe vom 5.7.2018 an das BFG (S. 2) anlangt, wonach zwei namhaft gemachte Personen offenbar bezeugen könnten, dass der Bf. hinsichtlich der Objekte in Deutschland und in Spanien über die Schlüsselgewalt verfügt habe, so konnten entsprechende Beweisaufnahmen schon allein deshalb auf sich beruhen, da sich die Ansässigkeit des Bf. im Inland - wie vom BFG dargelegt – letztlich jedenfalls aus dessen gewöhnlichen Aufenthalt ableiten lässt, sodass es auf die Frage der Wohnsitze schließlich nicht mehr entscheidend ankam. Außerdem lagen ohnehin schriftliche Äußerungen der namhaft gemachten Personen vor.
Überdies ist es Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Ausland lebende Zeugen, deren Vernehmung er begehrt, stellig zu machen (Ritz, BAO 6. Auflage, § 115 Rz 10, mwN).
III. Zur Schätzung:
§ 184 BAO lautet:
(1)Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Das Finanzamt hat einige Formalmängel der Buchhaltung festgestellt. Insbesondere wurden Grundaufzeichnungen, die Inventurberechnung sowie Belege, die (angeblich) ausländische Geschäftsvorfälle betreffen, nicht vorgelegt (Prüfungsbericht, Punkt 2.B, S. 9).Zudem waren keine Verkaufspreislisten vorhanden (Prüfungsbericht, 2.E). Diverse Verträge, Lieferscheine, Anlagenverzeichnisse wurden ebenso nicht beigeschafft. Es finden sich Ausgangsrechnungen, die als Warenbezeichnung keine handelsübliche Bezeichnung der veräußerten Gegenstände aufweisen, sondern lediglich zB den Text „Partie Diverse Dekorations- und Einrichtungsgegenstände“ (Rechnung vom 15.7.2011 über € 30.000,--). Es fehlen auf den Rechnungen auch Hinweise auf einen Lieferschein. Lieferscheine oder sonstige Aufzeichnungen, die eine Verprobung mit dem Wareneinkauf zulassen würden, wurden nicht zur Verfügung gestellt (Prüfungsbericht, Punkt 2.F).
Der VwGH bejaht die Schätzungsbefugnis zB bereits bei Vorliegen einer (innerbetrieblichen) Kalkulationsdifferenz von 10,3% (VwGH 25.6.1998, 96/15/0070).
Im Beschwerdefall hat die Prüferin hat an Hand der nur unvollständig vorgelegten Unterlagen abweichende Rohaufschläge ermittelt hat, nämlich 12,21% (2008), 48,08% (2009) sowie 86,26% (2010).
Der Bf. hat der Abgabenbehörde bewusst und explizit die Vorlage grundlegender Aufzeichnungen vorenthalten. So heißt es etwa in der Berufungsschrift auf S. 13: „Im Rahmen der Betriebsprüfungsbesprechung wurde die Vorlage von Grundaufzeichnungen für den Fall, dass sich das Finanzamt dazu entschließt, die betriebsstättenbezogene Besteuerung der Unternehmenseinkünfte in Deutschland zu bestreiten, in Aussicht gestellt.“ Damit will der Bf. die Vorlage von Buchführungsunterlagen und Aufzeichnungen offenbar an (von der Behörde zu erfüllende) Bedingungen geknüpft wissen! Damit verkennt er aber seine – insbesondere in den §§ 115 Abs. 2 und 119 BAO geregelten - Obliegenheiten (erhöhte Mitwirkungs- sowie Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) völlig.
Weiters wird dargetan, fehlende Preislisten seien markt- und branchentypisch. Selbst wenn dies zuträfe, müssten jedenfalls andere geeignete Unterlagen vorhanden sein, aus denen die Preisgestaltung des Bf. nachvollzogen werden kann. Auch wenn es – „branchentypisch“ – üblich sein sollte, keine Preislisten zu führen, wäre der Bf. verpflichtet gewesen, eben diese Unterlagen, aus denen seine Preisgestaltung hervorgeht, vorzulegen.
In seiner Eingabe an das BFG vom 28.2.2019 bringt der Bf. vor, erst wenn die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach geklärt sei, könnten – „unter Vorlage jedenfalls weiterer Unterlagen“ – Aufschlagssätze erörtert werden. Sofern das Besteuerungsrecht der Republik Österreich „rechtskräftig“ feststehe, werde er „die begehrten Auskünfte, welche weiterhin notwendig sind, erteilen.“ Mit diesen Äußerungen gesteht der Bf. selbst zu, der Behörde auch im Verfahren vor dem BFG immer noch maßgebliche Unterlagen und Informationen, welche für die Ermittlung bzw. für die Überprüfung der Richtigkeit der maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen erforderlich sind, vorzuenthalten. Damit sind aber die oben zitierten Voraussetzungen für eine Schätzung gemäß § 184 BAO sogar in mehrfacher Hinsicht (Unmöglichkeit der Ermittlung der Grundlagen, Verweigerung von Auskünften, Nichtvorlage von Aufzeichnungen, Vorliegen formeller Mängel) erfüllt.
Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO besteht überdies unabhängig von der Frage der Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den einen oder den anderen Staat. Der Bf. verfügt unstrittig über einen inländischen Wohnsitz, weshalb er nach § 1 Abs. 2 EStG grundsätzlich mit seinem gesamten Welteinkommen in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Eine Vorlage der maßgeblichen Unterlagen sowie eine Gewährung der Einsichtnahme in diese wäre daher in jedem Falle – und völlig unabhängig von der letztlich vorgenommenen Zuweisung des Besteuerungsrechtes – geboten gewesen.
In Anbetracht der Nichtvorlage von zahlreichen maßgeblichen Buchführungsunterlagen bzw. Aufzeichnungen (s. oben) in Zusammenschau mit den gravierenden – vom Bf. nicht einmal ansatzweise aufgeklärten - Kalkulationsdifferenzen war das Finanzamt sohin jedenfalls berechtigt, eine Schätzung vorzunehmen.
Zur Schätzung der Höhe nach:
Das Finanzamt ging bei seiner Schätzung für die Jahre 2008 bis 2010 von den Wareneinsätzen des Bf. (laut seinen vorgelegten Jahresabschlüssen) aus und ermittelte jeweils unter Anwendung eines 100%-igen Rohaufschlages die Umsätze bzw. Gewinne. Für das Jahr 2007 wurden – ohne jede nachvollziehbare Herleitung – Umsätze und Gewinn des Bf. pauschal mit € 100.000,-- angesetzt.
Mit Schreiben vom 11.2.2019 brachte das BFG den Parteien seine Überlegungen zur Schätzung sowie sein darauf beruhendes Schätzungsergebnis zur Kenntnis:
Der Ansatz eines 100%-igen Rohaufschlages – in sämtlichen Streitjahren – ist ohne Zweifel zu hoch gegriffen.
Aus den Jahresabschlüssen des Bf. lässt sich für den Zeitraum von 2008 bis 2010 ein durchschnittlicher Rohaufschlag von rund 50% ableiten (Aufschläge 2008: 12,2%; 2009: 48%; 2010: 86,3%).
Für 2007 ist nach Ansicht des BFG ein wesentlich geringerer Aufschlag von 20% heranzuziehen, da sich die geschäftliche Tätigkeit des Bf. erst im (Wieder-)Aufbau befand. In den Folgejahren 2008 und 2009 ist der Durchschnittsaufschlag auf Grund der oben aufgezeigten Unsicherheiten (Nichtvorlage wesentlicher Unterlagen, ungeklärte Aufschlagsdifferenzen) auf 60% zu erhöhen. 2010 kommt der Bf. selbst auf einen Rohaufschlag von nahezu 90%. Hier kann die Schätzung des Finanzamtes – wiederum auf Grund der oa. Mängel – unbeanstandet gelassen und die Schätzung auf Basis eines Aufschlages von 100% (geringfügige Erhöhung des vom Bf. zugrunde gelegten Rohaufschlages) vorgenommen werden.
Davon ausgehend gelangte das BFG zu den in Beilagen A und B dargestellten Umsätzen (Gesamtbetrag der Lieferungen und Leistungen, igL, Umsätze 20%) und Einkünften. Die Schätzung für 2007 beruht nunmehr auf jenem Wareneinsatz, welcher im (vor dem BFG erstmals vorgelegten) Jahresabschluss verbucht ist.
Der Bf. brachte zur Höhe der Schätzung – selbst vor dem BFG – nichts Konkretes vor. In der Berufungsschrift begnügt er sich mit dem allgemein gehaltenen Hinweis, die Schätzungsmethode der Abgabenbehörde entbehre jedweder Grundlage; zudem sei keine Anpassung der Betriebsausgaben erfolgt. In seiner Antwort an das BFG vom 28.2.2019 (Wortlaut siehe oben unter [8]) zieht sich der Bf. wie schon in seiner Eingabe vom 5.7.2018 auf den Standpunkt zurück, erst müssten Besteuerungsrecht und Schätzungsbefugnis dem Grunde nach „rechtskräftig feststehen“, bevor „Schätzungsaufschläge“ zu erörtern seien. Zur Höhe der Rohaufschläge enthält er sich jeder Aussage. Die Vorlage geeigneter bzw. aussagekräftiger Unterlagen wird sogar explizit verweigert.
Grundsätzlich besteht keine behördliche Verpflichtung, der Partei vor Bescheiderlassung die beabsichtigte Würdigung der Beweise vorzuhalten (zB VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087). Das Recht auf Parteiengehör erstreckt sich nicht auf (behördliche) Rechtsansichten (zB Ritz, BAO 6. Auflage, § 115 Tz 16, mwN). Im Beschwerdefall war dem Bf. jedoch die abgabenbehördliche Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes ohnehin längst bekannt: Schon im Prüfungsverfahren und schließlich in den angefochtenen Bescheiden legte das Finanzamt dem Bf. seine Rechtsansicht offen, wonach von einer Zuordnung des Besteuerungsrechtes an die Republik Österreich sowie vom Vorliegen der Schätzungsberechtigung dem Grunde nach auszugehen sei. Dessen ungeachtet hat sich der Bf. substantieller Ausführungen zur Höhe der Schätzung – in concreto zu den maßgeblichen Rohaufschlägen – enthalten.
Mit seiner Auffassung, dass zunächst eine „rechtskräftige (sic!) Feststellung“ des inländischen Besteuerungsrechtes sowie der Schätzungsberechtigung zu erfolgen habe, geht der Bf. vollends fehl. Auch im Verfahren vor dem BFG ist nicht vorgesehen, über einzelne Streitfragen quasi „etappenweise“ abzusprechen. Was für das Finanzamt gilt, gilt in gleichem Maße für das BFG: Es ist nicht vorgesehen, der Partei vor Ergehen der Entscheidung die intendierte Beweiswürdigung vorzuhalten.
Auch dem BFG gegenüber äußerte sich der Bf. zur Höhe der Schätzung nicht. Fakt ist, dass ihm jedenfalls hinreichend Gelegenheit geboten wurde, ein konkretes Vorbringen – im Idealfall untermauert durch geeignete Unterlagen – zur Schätzung der Höhe nach zu erstatten.
Für die (allgemein begehrte) Berücksichtigung weiterer
Betriebsausgaben bleibt im Übrigen kein Raum. Die Schätzung basiert – infolge der oben aufgezeigten Unzulänglichkeiten - allein auf einer Erhöhung der (auf den offen gelegten Wareneinsatz angewandten) Rohaufschläge. Zudem bringt der Bf. nicht einmal vor,
Betriebsausgaben welcher Art und in welcher Höhe – und geschweige denn aus welchen Gründen - er zusätzlich abgezogen haben will.
Da seitens des Bf. weder konkrete Einwendungen gegen die Schätzung des BFG erhoben wurden, noch vom Bf. selbst substanzielle Ausführungen zur seiner Ansicht nach zutreffenden Höhe der anzuwendenden Rohaufschläge getätigt wurden, konnte das BFG im vorliegenden Erkenntnis von seiner – im Vergleich zum Finanzamt ohnehin maßvollen - Schätzung ausgehen. Eine gewisse Ungenauigkeit ist jeder Schätzung immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, hat aber auch diese mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen (zB Ritz, BAO 6. Auflage, § 184 Tz 3, mwN).
IV. Zur NoVA- und Kfz-Steuervorschreibung:
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG (in der hier maßgeblichen Fassung) unterliegt ua. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland der NoVA, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre.
Der Kfz-Steuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Nach § 82 Abs. 8 KFG (in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne (inländische) Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Inland zulässig.
Der Bf. wendet sich gegen die Vorschreibung der NoVA und der Kfz-Steuer allein mit der Begründung, dass er „im Betriebsprüfungszeitraum“ nicht in Österreich ansässig gewesen sei. Sein Unternehmen, zu dessen Betriebsvermögen das betreffende Fahrzeug (ein BMW 650 Cl Cabrio) gehöre ist, sei in Deutschland, und nicht in Österreich, „betriebsstättengebunden“.
Der Bf. hat das in Frage stehende Kfz am 18.5.2010 von der BMW Bank GmbH geleast.
Wie bereits oben eingehend dargestellt, lagen in den Streitjahren sowohl der Hauptwohnsitz, der Lebensmittelpunkt bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Bf. als auch dessen Unternehmenssitz in Österreich. Einen Gegenbeweis der überwiegenden Nutzung im Ausland hat der Bf. nicht erbracht.
Zur Tankliste (s. Stellungnahme der Prüferin, die dem Bf. vom BFG mit Schreiben vom 19.3.2018 zur Kenntnis gebracht wurde), aus der hervorgeht, dass der Bf. zB in den Monaten von Dezember 2011 bis März 2012 sehr häufig in Österreich (meist in Graz oder St) getankt hat, hat sich der Bf. nicht geäußert.
Schon aus diesem Grund kommt der Berufung gegen den NoVA-Bescheid sowie die Kfz-Steuerbescheide keine Berechtigung zu.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend nochmals auf das Vorbringen des Bf. in der Stellungnahme vom 26.9.2012 (S. 6) zu verweisen:
„
Nach Durchsicht der Reiseaufstellungen unseres Mandanten stimmen wir mit ihm darin überein, dass sich die steuerliche Ansässigkeit unseres Mandanten in [österr. Adresse in S**] befindet. Danach ist unser Mandant in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Dies gilt zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem unser Mandant sein Haus in Spanien, Malaga, veräußert hat. Bis zu diesem Zeitpunkt jedoch lässt sich eine steuerrechtliche Ansässigkeit in Österreich eindeutig nicht fixieren, da dieses Objekt (…) ca. doppelt so groß war, wie jenes in … S**. Unser Mandant würde deshalb vor dem Hintergrund des vorstehenden es steuerrechtlich unbeanstandet lassen, sofern seine steuerliche Ansässigkeit beginnend mit dem Jahr 2011 in Österreich angesiedelt würde und es somit zu einer unbeschränkten Steuerpflicht ab dem Jahr 2011 in Österreich kommen würde. (…)
Aufgrund der oben beschriebenen steuerrechtlichen Ansässigkeit in Österreich …, beginnend ab dem Jahr 2011, wäre das Fahrzeug BMW 650 Cl Cabrio (…) der NoVA zu unterwerfen.
“
Der Verkauf des Hausanteiles in Spanien erfolgte im Frühjahr 2010 (lt. Berufungseingabe vom 27.11.2012, S. 4), das streitgegenständliche Kfz wurde im Mai 2010 geleast. Mit dem oa. Vorbringen stützt der Bf. seine „Nichtansässigkeit“ in Österreich de facto allein auf die Tatsache, dass er bis zum Frühjahr 2010 Miteigentümer eines Hauses in Spanien war. Seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.9.2012 zufolge, begründete (erst) die Aufgabe seines Grundbesitzes in Spanien die steuerliche Ansässigkeit in Österreich. Damit gesteht er implizit selbst zu, dass der BMW tatsächlich in Deutschland nie (zumindest nicht überwiegend) genutzt wurde. Denn mit seinem oa. Vorbringen verknüpft er auch den Eintritt der NoVA-Pflicht letztendlich mit der Aufgabe seines spanischen Ferienwohnsitzes. Das impliziert wiederum, dass der BMW ganz offensichtlich in Deutschland nicht verwendet wurde.
Der Verkauf des Hauses fällt zeitlich in etwa mit dem Leasingabschluss im Mai 2010 zusammen. Eine Verwendung des Fahrzeuges in Spanien kann somit wohl ausgeschlossen werden (und wird auch nicht behauptet). Dass der BMW offenbar auch in Deutschland nicht (überwiegend) verwendet wurde, geht aus dem Vorbringen des Bf. hervor: Auf Grund der Ansässigkeit in Österreich, die nach Meinung des Bf. erst durch den Hausverkauf in Malaga begründet wurde, wäre – so der Bf. – das Fahrzeug im Inland der NoVA zu unterwerfen. Aus welchen Gründen er diesen Zeitpunkt allerdings erst im Jahr 2011 festgemacht wissen will, bleibt unklar, erfolgte der Grundverkauf doch bereits im Frühjahr 2010.
Mit seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 26.9.2012 stellt der Bf. aber auch die Rechtmäßigkeit der Kfz-Steuervorschreibungen (zumindest) für die Jahre 2011 und 2012 de facto außer Streit. Im nunmehrigen Berufungsschriftsatz (und den folgenden Eingaben) wird dieses „Zugeständnis“ der inländischen Ansässigkeit (zumindest ab 2011) freilich nicht mehr erwähnt. Nach der Rechtsprechung wohnt aber den von der Partei zeitlich früher getätigten Angaben nach der Lebenserfahrung der größere Wahrheitsgehalt inne (zB VwGH 31.10.1991, 90/16/0176, uva.).
Tatsächlich ist aber auf Grund der obigen Darlegungen unter II. ohnehin davon auszugehen, dass der Bf. (bzw. sein Einzelunternehmen) bereits im Jahr 2010 (ganzjährig) in Österreich ansässig war – und folglich sowohl die NoVA- als auch die Kfz-Steuerpflicht schon im bzw. ab dem Jahr 2010 eingetreten sind.
V. Zur Revision:
Im Beschwerdefall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen. In Streit standen im Wesentlichen Fragen der Ansässigkeit des Bf. bzw. nach dessen Ort der Unternehmensleitung sowie der Schätzungsberechtigung dem Grunde nach und der Rechtmäßigkeit der Schätzung der Höhe nach.
Alle diese Fragen konnten auf Grund der zitierten Judikatur unter Berücksichtigung der dargestellten Tatsachen in freier Beweiswürdigung beurteilt werden.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 6. März 2019
Normen und Schlagworte
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 4 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
HauptwohnsitzAnsässigkeitBescheidqualitätNichtbescheidOrt der GeschäftsleitungLebensmittelpunktGewöhnlicher AufenthaltFreie Beweiswürdigungfalsche SteuernummerDoppelbesteuerungsabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100158/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100158.2013
- Stammnummer
- 123090
- Gültig
- 06.03.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF