Findok · EAS-Auskünfte
EAS 293
Im Inland tätige Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GesmbH
geltende FassungEAS-AuskunftF 329/10/1-IV/4/93vom 24.08.1993
Wortlaut laut Findok
Hat eine deutsche GesmbH in Österreich eine
Zweigniederlassung errichtet und sind die beiden zu je 50% beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer der deutschen GesmbH für die
inländische Zweigniederlassung in Österreich tätig, so steht das
Besteuerungsrecht an den hiefür zufließenden Bezügen
gemäß Artikel 8 Abs. 1 DBA-Deutschland Österreich zu; und zwar
unabhängig davon, ob die in Deutschland ansässigen
Gesellschafter-Dienstnehmer in Österreich einen Zweitwohnsitz errichten
oder nicht. Sollten von der deutschen Steuerverwaltung für die in
Österreich besteuerten Bezugsteile ebenfalls Besteuerungsansprüche
geltend gemacht werden, müsste die Besteuerungsfrage in einem
internationalen Verständigungsverfahren geregelt werden.
Gewinnausschüttungen der deutschen GesmbH an die in
Deutschland ansässigen Gesellschafter lösen in Österreich keine
Steuerpflicht aus.
Eine differenzierte Betrachtung könnte jedoch
erforderlich werden, wenn die Geschäfte der deutschen GesmbH von
Österreich aus geleitet werden oder falls der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Gesellschafter nicht in Deutschland gelegen sein
sollte.
24. August
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
BeteiligungGeschäftsführerLebensmittelpunktGeschäftsleitung im InlandGeschäftsführerbezügeGeschäftsführervergütungGewinnausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 329/10/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18028
- Gültig
- 24.08.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF